Nr. 890
Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG)
vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. September 19991, * beschliesst:
1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung 1.1 Organe und Aufgaben § 1
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat legt die Arbeitsvermittlungsregionen in einer Verordnung gemäss den Richtlinien des Bundes fest. In jeder Arbeitsvermittlungsregion besteht ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum.
1
GR 1999 1574
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2000 153 | G 2000 144
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§ 2 *
Kantonale Amtsstelle * 1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern gemäss dem Gesetz über das Sozialversicherungszentrum vom 10. September 20182 ist die kantonale Amtsstelle im Sinn von Artikel 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung3 (Bundesgesetz). Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit nimmt alle Aufgaben wahr, die das Bundesgesetz der kantonalen Amtsstelle überträgt. Es vollzieht diese Aufgaben selbständig und handelt in eigenem Namen. Es arbeitet mit der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach Massgabe des Bundesrechts zusammen. *2 Der Regierungsrat kann dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums in den Bereichen Wirtschaft und Arbeit weitere Aufgaben durch Verordnung übertragen. Dazu gehören insbesondere die Vollzugsaufgaben der Kantone gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 19894, dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 19645, dem Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 19816, dem Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8. Oktober 19997, dem Bundesgesetz über die Schwarzarbeit vom 17. Juni 20058 und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 19819.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Insbesondere bezeichnet er die notwendigen Vollzugs- und Kontrollorgane und legt ihre Aufgaben und Befugnisse fest. Er kann den Vollzugs- und den Kontrollbehörden Entscheidungsbefugnisse einräumen. Die Vollzugs- und die Kontrollbehörden vollziehen ihre Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen. *3 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen. * § 3 *
Regionale Arbeitsvermittlungszentren 1 Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sorgen für die Wiedereingliederung der Arbeitslosen und die Besetzung offener Stellen. Sie stehen zu diesem Zweck in engem Kontakt mit der Arbeitgeberschaft.
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SRL Nr. 880
3
SR 837.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4
SR 823.11
5
SR 822.11
6
SR 822.31
7
SR 823.20
8
SR 822.41
9
SR 832.20
Nr. 890
3
2 Sie führen mit den Arbeitslosen im Sinn einer Standortbestimmung Beratungs- und Vermittlungsgespräche durch und leisten Bewerbungshilfe. Sie arbeiten dabei namentlich mit der zuständigen Arbeitslosenkasse, den für die Berufsbildung und die Weiterbildung zuständigen Stellen, der Invalidenversicherung, den Sozialämtern und anderen Sozialeinrichtungen sowie Vertrauensärzten zusammen.
3 Als Informations- und Koordinationsstellen für die Beratung, Betreuung, Beschäftigung, Weiterbildung und Vermittlung weisen sie die Arbeitslosen nach der Standortbestimmung wenn nötig an die zuständigen Stellen und Einrichtungen oder an die privaten Stellenvermittlungen, mit denen Verträge über die Zusammenarbeit bestehen.
4 Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums angegliedert. Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums kann ihnen Aufgaben im Bereich der Arbeitslosenkasse, des Arbeitsmarktes und der Gemeindearbeitsämter übertragen. * § 4
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern 1 Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes.
2 Sie ist dem Sozialversicherungszentrum unterstellt. *3 Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums erlässt das Kassenreglement gemäss Artikel 79 Absatz 1 des Bundesgesetzes. * § 5
Arbeitsämter der Gemeinden 1 Zuständige Amtsstellen im Sinn von Artikel 20 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV)10 sind die Arbeitsämter der Gemeinden. 2 Die Arbeitsämter der Gemeinden erbringen gegenüber den Versicherten administrative Hilfestellungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung. Sie leiten die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum weiter. *3 Die Arbeitsämter der Gemeinden informieren im Rahmen von Artikel 125 AVIV das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die zuständige Arbeitslosenkasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. 4 Die Arbeitsämter der Gemeinden melden ihnen bekannte offene Stellen dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Aufnahme in das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik.
10
SR 837.02. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4
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Tripartite Kommission 1 Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission und ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin. 2 Die tripartite Kommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft sowie der kantonalen und der kommunalen Arbeitsmarktbehörden zusammen. 3 Die kantonale Arbeitslosenkasse ist mit beratender Stimme durch ein Mitglied vertreten. 4 Die tripartite Kommission hat die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Der Regierungsrat erlässt für die Kommission ein Geschäftsreglement. Er kann ihr darin weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
1.2 Entschädigungsanspruch für Feiertage § 7
1 Zusätzlich zu den in Artikel 19 des Bundesgesetzes genannten Feiertagen besteht ein Entschädigungsanspruch an folgenden Feiertagen: Karfreitag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Stefanstag.
1.3 … * § 8 *
…
2 Arbeitslosenhilfsfonds § 9
Zweck
1 Das Sozialversicherungszentrum führt für den Kanton einen Arbeitslosenhilfsfonds. *2 Der Fonds dient der Finanzierung von Massnahmen des Kantons und der Gemeinden, die geeignet sind, a.
die Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu bekämpfen, b.
die Arbeitsvermittlung wirksamer zu gestalten oder c. * die Integration ausgesteuerter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern.
3 Auf Beiträge besteht kein Anspruch.
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§ 10 *
Ausrichtung von Beiträgen 1 Über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Arbeitslosenhilfsfonds entscheidet der Regierungsrat.
Äufnung des Fonds 1 Der Arbeitslosenhilfsfonds wird geäufnet durch a.
Beiträge der Arbeitgeberschaft, b.
Verzinsung des Fonds, c.
besondere Zuwendungen.
§ 12 *
Beitragspflicht und Höhe der Beiträge 1 Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die dem Kantonalen Familienzulagengesetz vom 8. September 200811 unterstehen oder die der Ausgleichskasse Luzern gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 195212 Beiträge zur Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu leisten haben. 2 Der jährlich zu entrichtende Arbeitgeberbeitrag darf 0,1 Promille der jährlichen AHVpflichtigen Lohnsumme, die für die Erhebung der Beiträge für die Familienzulagen massgebend ist, nicht überschreiten. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz durch Verordnung fest. 3 Übersteigen die Reserven des Arbeitslosenhilfsfonds 80 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, beantragt die zuständige Kommission dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes. Fallen die Reserven unter 20 Prozent, beantragt sie die Erhöhung des Beitragssatzes.
§ 13 *
…
§ 14 *
Erhebung der Beiträge 1 Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen erheben die Arbeitgeberbeiträge für den Arbeitslosenhilfsfonds gleichzeitig mit den Arbeitgeberbeiträgen zur Finanzierung der Familienzulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei landwirtschaftlichen Betrieben erhebt die Ausgleichskasse Luzern die Arbeitgeberbeiträge. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen informieren die Ausgleichskasse Luzern bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres über die erhobenen Beiträge und überweisen ihr die eingegangenen Beiträge.
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SRL Nr. 885
12
SR 836.1
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2 Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und die Ausgleichskasse Luzern lassen sich die Richtigkeit der erhobenen Beiträge gemäss Absatz 1 jährlich durch ihre Revisionsstelle bestätigen. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen teilen der Ausgleichskasse Luzern das Ergebnis der Revision bis spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres mit. 3 Die Ausgleichskasse Luzern überweist dem Sozialversicherungszentrum die eingegangenen Beiträge jeweils bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Termin. Sie erstellt für das Sozialversicherungszentrum jährlich eine Beitragsabrechnung. *4 Die Kosten, die aus der Beitragserhebung entstehen, werden dem Arbeitslosenhilfsfonds belastet. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere den Termin gemäss Absatz 3 und die Entschädigung der im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und der Ausgleichskasse Luzern.
3 Verwaltungsrechtspflege § 15
Örtliche Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren 1 Die Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren richtet sich nach dem Wohnort der oder des Stellensuchenden. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 4 AVIV.
Rechtsschutz 1 Gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide sind innert 30 Tagen beim Kantonsgericht13 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.
Aufhebung eines Erlasses 1 Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 15. März 198814 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes15 am 1. April 2000 in Kraft.
13
Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
14
G 1988 69 (SRL Nr. 890) 15
Vom Bund genehmigt am 9. März 2000.
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2 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.16 16
Die Referendumsfrist lief am 22. März 2000 unbenützt ab (K 2000 787).
8
Nr. 890
Änderungstabelle - nach Paragraf Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstel e G
Erlass
18.01.2000
01.04.2000
Erstfassung
K 2000 153 | G 2000 144 Ingress
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 256
19.01.2004
01.04.2004
geändert
G 2004 143
10.09.2018
01.01.2019
Titel geändert
G 2018-066
§ 2
Abs. 1
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
§ 2
Abs. 2
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
§ 2
Abs. 3
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
19.01.2004
01.04.2004
geändert
G 2004 143
§ 3
Abs. 4
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
§ 4
Abs. 2
19.01.2004
01.04.2004
geändert
G 2004 143
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
§ 4
Abs. 3
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
§ 5
Abs. 2
19.01.2004
01.04.2004
geändert
G 2004 143
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
Titel 1.3
10.09.2007
01.01.2008
aufgehoben
G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
aufgehoben
G 2007 342
§ 9
Abs. 1
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
§ 9
Abs. 2, c.
26.05.2014
01.01.2015
geändert
G 2014 325
19.01.2004
01.04.2004
geändert
G 2004 143
26.05.2014
01.01.2015
geändert
G 2014 325
26.05.2014
01.01.2015
aufgehoben
G 2014 325
26.05.2014
01.01.2015
geändert
G 2014 325
§ 14
Abs. 3
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
Nr. 890
9
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstel e G
18.01.2000
01.04.2000
Erlass
Erstfassung
K 2000 153 | G 2000 144 19.01.2004
01.04.2004
geändert
G 2004 143
19.01.2004
01.04.2004
geändert
G 2004 143
19.01.2004
01.04.2004
geändert
G 2004 143
19.01.2004
01.04.2004
geändert
G 2004 143
19.01.2004
01.04.2004
geändert
G 2004 143
10.09.2007
01.01.2008
Titel 1.3
aufgehoben
G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
aufgehoben
G 2007 342
28.04.2008
01.08.2008
Ingress
geändert
G 2008 256
26.05.2014
01.01.2015
geändert
G 2014 325
26.05.2014
01.01.2015
geändert
G 2014 325
26.05.2014
01.01.2015
aufgehoben
G 2014 325
26.05.2014
01.01.2015
geändert
G 2014 325
10.09.2018
01.01.2019
Titel geändert
G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-066
Document Outline
- 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung
- 1.1 Organe und Aufgaben
- § 1 Regierungsrat
- § 2 * Kantonale Amtsstelle *
- § 3 * Regionale Arbeitsvermittlungszentren
- § 4 Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
- § 5 Arbeitsämter der Gemeinden
- § 6 Tripartite Kommission
- 1.2 Entschädigungsanspruch für Feiertage
- § 7
- 1.3 … *
- § 8 * …
- 1.1 Organe und Aufgaben
- 2 Arbeitslosenhilfsfonds
- § 9 Zweck
- § 10 * Ausrichtung von Beiträgen
- § 11 Äufnung des Fonds
- § 12 * Beitragspflicht und Höhe der Beiträge
- § 13 * …
- § 14 * Erhebung der Beiträge
- 3 Verwaltungsrechtspflege
- § 15 Örtliche Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren
- § 16 Rechtsschutz
- § 17 Aufhebung eines Erlasses
- § 18 Inkrafttreten