Nr. 890 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 18. Januar 2000* (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. September 19991,2 beschliesst:
I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung 1. Organe und Aufgaben § 1
Regierungsrat Der Regierungsrat legt die Arbeitsvermittlungsregionen in einer Verordnung gemäss den Richtlinien des Bundes fest. In jeder Arbeitsvermittlungsregion besteht ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum.
§ 2
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Kantonale Behörde 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle ist die Behörde im Sinn von Artikel 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung4 (Bundesgesetz). Sie erfüllt die ihr
durch das Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
* K 2000 153 und G 2000 144; Abkürzung AVAHG 1 GR 1999 1574
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).
3 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 143).
4 SR 837.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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2 Der Regierungsrat kann der zuständigen Dienststelle weitere Aufgaben zuweisen. 3 Er kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
§ 3
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Regionale Arbeitsvermittlungszentren 1 Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sorgen für die Wiedereingliederung der Arbeitslosen und die Besetzung offener Stellen. Sie stehen zu diesem Zweck in engem Kontakt mit der Arbeitgeberschaft. 2 Sie führen mit den Arbeitslosen im Sinn einer Standortbestimmung Beratungs- und Vermittlungsgespräche durch und leisten Bewerbungshilfe. Sie arbeiten dabei namentlich mit der zuständigen Arbeitslosenkasse, den für die Berufsbildung und die Weiter-
bildung zuständigen Stellen, der Invalidenversicherung, den Sozialämtern und anderen Sozialeinrichtungen sowie Vertrauensärzten zusammen. 3 Als Informations- und Koordinationsstellen für die Beratung, Betreuung, Beschäftigung, Weiterbildung und Vermittlung weisen sie die Arbeitslosen nach der Standortbe-
stimmung wenn nötig an die zuständigen Stellen und Einrichtungen oder an die privaten Stellenvermittlungen, mit denen Verträge über die Zusammenarbeit bestehen. 4 Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind der zuständigen Dienststelle angegliedert. Der Regierungsrat kann ihnen Aufgaben der zuständigen Dienststelle und der Ge-
meindearbeitsämter übertragen.
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern 1 Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes. 2 Sie ist der zuständigen Dienststelle unterstellt.6 3 Der Regierungsrat erlässt das Kassenreglement gemäss Artikel 79 Absatz 1 des Bundesgesetzes.
Arbeitsämter der Gemeinden 1 Zuständige Amtsstellen im Sinn von Artikel 20 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV)7 sind die Arbeitsämter der Gemeinden. 2 Die Arbeitsämter der Gemeinden erbringen gegenüber den Versicherten administrative Hilfestellungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung. Sie leiten die erforderlichen Unterlagen nach den Anord5 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 143).
6 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 143).
7 SR 837.02. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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nungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum weiter.8 3 Die Arbeitsämter der Gemeinden informieren im Rahmen von Artikel 125 AVIV das
zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die zuständige Arbeitslosenkasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. 4 Die Arbeitsämter der Gemeinden melden ihnen bekannte offene Stellen dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Aufnahme in das Informationssystem
für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik.
Tripartite Kommission 1 Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission und ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin. 2 Die tripartite Kommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft sowie der kantonalen und der kom-
munalen Arbeitsmarktbehörden zusammen. 3 Die kantonale Arbeitslosenkasse ist mit beratender Stimme durch ein Mitglied vertreten. 4 Die tripartite Kommission hat die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Der Regierungsrat erlässt für die Kommission ein Geschäftsreglement.
Er kann ihr darin weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
2. Entschädigungsanspruch für Feiertage § 7
Zusätzlich zu den in Artikel 19 des Bundesgesetzes genannten Feiertagen besteht ein Entschädigungsanspruch an folgenden Feiertagen: Karfreitag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Stefanstag.
…9 § 8
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8 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 143).
9 Der Zwischentitel «3. Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen» sowie § 8 wurden durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), aufgehoben.
10 Der Zwischentitel «3. Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen» sowie § 8 wurden durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), aufgehoben.
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II. Arbeitslosenhilfsfonds § 9
Zweck
1 Der Kanton führt einen Arbeitslosenhilfsfonds. 2 Der Fonds dient der Finanzierung von Massnahmen des Kantons und der Gemeinden, die geeignet sind,
a. die Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu bekämpfen, b. die Arbeitsvermittlung wirksamer zu gestalten oder c. die Integration ausgesteuerter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern. 3 Auf Beiträge besteht kein Anspruch.
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Ausrichtung von Beiträgen Über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Arbeitslosenhilfsfonds entscheidet der Regierungsrat.
Äufnung des Fonds Der Arbeitslosenhilfsfonds wird geäufnet durch a. Beiträge der Arbeitgeberschaft, b. Verzinsung des Fonds, c. besondere Zuwendungen.
Beitragspflicht und Höhe der Beiträge 1 Beitragspflichtig sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen im Kanton Luzern steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb führen, sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Vorbehalten bleibt § 13. 2 Der Regierungsrat beschliesst je nach Arbeitsmarktlage über die Erhebung und die Höhe der Beiträge. Der Beitrag beträgt pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Monat
mindestens 50 Rappen und höchstens 1 Franken. Die Erhebung der Arbeitgeberbeiträge wird sistiert, wenn der Fonds die Höhe von 5 Millionen Franken erreicht. 3 Der Kantonsrat12 kann die Grenze für die Sistierung der Beitragserhebung durch Dekret anders festlegen. 4 Reichen die Mittel des Fonds für die Finanzierung der Massnahmen nach § 9 Absatz 2 nicht aus, kann der Kantonsrat13 die Arbeitgeberbeiträge durch Dekret erhöhen.
11 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 143).
12 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
13 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
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Ausnahmen von der Beitragspflicht 1 Keine Arbeitgeberbeiträge sind zu leisten für a. die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen,
soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht, b. die dem Bundesrecht über die berufliche Ausbildung unterstehenden Lehrlinge und Lehrtöchter,
c. das im Privathaushalt angestellte Personal, d. Teilzeitbeschäftigte, Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Gelegenheitsarbeiterinnen und Gelegenheitsarbeiter, die ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von 1000 Franken pro Monat nicht erreichen, e. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Bundesgesetz beschäftigt sind.
2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die weniger als fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, sind von der Beitragspflicht befreit.
Erhebung und Überweisung der Arbeitgeberbeiträge 1 Die Arbeitgeberbeiträge werden durch die zuständige Dienststelle erhoben.14 2 Die Beiträge sind jeweils bis zu einem vom Regierungsrat festgelegten Termin zu überweisen. 3 Die Verwaltungskosten für die Erhebung der Beiträge werden dem Fonds belastet.
III. Verwaltungsrechtspflege § 15
Örtliche Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren Die Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren richtet sich nach dem Wohnort der oder des Stellensuchenden. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 4 AVIV.
Rechtsschutz 1 Gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. 2 Die Einspracheentscheide sind innert 30 Tagen beim Kantonsgericht15 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.
14 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 143).
15 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
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Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 15. März 198816 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes17 am 1. April 2000 in Kraft. 2 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.18 Luzern, 18. Januar 2000 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Ruedy Scheidegger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 16 G 1988 69 (SRL Nr. 890) 17 Vom Bund genehmigt am 9. März 2000.
18 Die Referendumsfrist lief am 22. März 2000 unbenützt ab (K 2000 787).
Document Outline
- I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung
- 1. Organe und Aufgaben
- § 1 Regierungsrat
- § 2 Kantonale Behörde
- § 3 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
- § 4 Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
- § 5 Arbeitsämter der Gemeinden
- § 6 Tripartite Kommission
- 2. Entschädigungsanspruch für Feiertage
- § 7
- …
- § 8
- 1. Organe und Aufgaben
- II. Arbeitslosenhilfsfonds
- § 9 Zweck
- § 10 Ausrichtung von Beiträgen
- § 11 Äufnung des Fonds
- § 12 Beitragspflicht und Höhe der Beiträge
- § 13 Ausnahmen von der Beitragspflicht
- § 14 Erhebung und Überweisung der Arbeitgeberbeiträge
- III. Verwaltungsrechtspflege
- § 15 Örtliche Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren
- § 16 Rechtsschutz
- § 17 Aufhebung eines Erlasses
- § 18 Inkrafttreten