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Nr. 257 Verordnung über die Prüfung der Notare vom 24. November 1973* (Stand 1. Januar 2009) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung von § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 18. September 19731, beschliesst: § 1

Kommission

1 Die Prüfung wird von der in § 6 Abs. 3 des Beurkundungsgesetzes2 vorgesehenen Kommission abgenommen, die vom Obergericht gewählt wird. 2 Das Obergericht bezeichnet auch den Präsidenten und einen Aktuar.


§ 2

Prüfungstermine, Zulassungsgesuche 1 Die Prüfungen finden in der Regel im Frühling und im Herbst statt.3 2 Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind dem Obergericht je bis 1. Februar und 1. August einzureichen.4 3 Dem Gesuch sind beizulegen:

a. der Ausweis, dass der Bewerber ein kantonales Anwaltspatent oder das luzernische Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber besitzt, b. der Ausweis der kantonalen Gerichtskasse über die Bezahlung der Prüfungsgebühr. 4 Das Obergericht entscheidet über das Gesuch und überweist bei Zulassung die Akten dem Präsidenten der Prüfungskommission.

* V XVIII 778

1 SRL Nr. 255

2 SRL Nr. 255 3 3 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376). 4 3 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376).

2

Nr. 257


§ 3

Prüfungsfächer Prüfungsfächer sind:

a. das Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen und die darauf beruhenden Verordnungen, unter Einschluss der Beurkundungstechnik, sowie die für Notare wesent-

lichen Kreisschreiben, Weisungen und Mitteilungen der eidgenössischen und kantonalen Behörden und Amtsstellen,5

b. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation, c. die für Notare wesentlichen Bestimmungen 1. des Zivilgesetzbuches, 2. des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht,6 3. des Obligationenrechts, 4. der bundesrätlichen Verordnungen über das Zivilstandswesen, betreffend das Grundbuch, über das Handelsregister sowie über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen,7 5. des kantonalen Grundbuch- und Hypothekarrechts, 6. des eidgenössischen und kantonalen bäuerlichen Bodenrechts,8 7. des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts, 8. über die Bewilligungspflicht nach eidgenössischem und kantonalem Forstrecht, 9. des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,9

10. über vorsorgliche Massnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen.

11. ...10

12. ...11


§ 4
12

Schriftliche Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten von je vier Stunden. Die erforderlichen Gesetze und Verordnungen werden zur Verfügung gestellt. 2 Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausurarbeit mindestens mit «genügend» bewertet wird. 3 Hat der Bewerber die schriftliche Prüfung nicht bestanden, ist diese mit Ausnahme jener Fachbereiche zu wiederholen, in denen die Klausurarbeit mindestens mit «gut» be-

wertet wurde.

5 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376).

6 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376).

7 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376).

8 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376).

9 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376).

10 Aufgehoben durch Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376).

11 Aufgehoben durch Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376).

12 Fassung gemäss Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376).

Nr. 257

3


§ 4a
13

Mündliche Prüfung 1 Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn der Bewerber die schriftliche Prüfung bestanden hat. Sie besteht aus fünf Fachbereichen und dauert in der Regel zwei Stunden. 2 Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie in jedem Fachbereich mit mindestens «genügend» bewertet wird. 3 Hat der Bewerber die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist sie im Gesamten zu wiederholen.


§ 5

Wiederholung der Prüfung 1 Wird die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, so bestimmt die Kommission, wann und unter welchen Bedingungen der Bewerber sich neuerdings anmelden kann. 2 Nach dreimaligem Misserfolg wird der Bewerber nicht mehr zur Prüfung zugelassen.


§ 6

Bewertung

1 Die Leistungen des Bewerbers werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission für jeden Teil der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wie folgt bewertet: ungenügend, genügend, gut, sehr gut. 2 Die Kommission nimmt die Gesamtbewertung vor und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.14 3 Sie bescheinigt dem Bewerber, ob er die Prüfung mit Erfolg, mit gutem Erfolg oder mit sehr gutem Erfolg bestanden hat.


§ 7
15

Prüfungsgebühr 1 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 2500.-. Die Gebühr wird vorschussweise erhoben. 2 Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von Fr. 200.- an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die Gebühr. 3 Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält der Bewerber Fr. 750.- zurückerstattet. 4 Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber pro Fachbereich Fr.

500.- zu bezahlen. 5 Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 750.-.

13 Eingefügt durch Änderung vom 3. November 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 376).

14 Fassung gemäss Änderung vom 18. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Juli 2005 (G 2005 120).

15 Fassung gemäss Änderung vom 31. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 141).

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Nr. 257


§ 8

Entschädigung der Kommission Die Entschädigung von Präsident, Mitgliedern und Aktuar der Prüfungskommission richtet sich sinngemäss nach dem Beschluss des Obergerichtes über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen16.


§ 9

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 24. November 1973 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Hübscher Der Gerichtsschreiber: Lustenberger 16 SRL Nr. 123

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