1
Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)
vom 14. Dezember 1990 (Stand am 21. März 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 41ter und 42quinquies der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19833, beschliesst:
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand des Gesetzes Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz: a.
eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen; b.4 eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen; c.
eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.
Art. 2
Steuererhebung
Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen.
AS 1991 1184 1 [BS
1 3; AS 1971 907, 1975 1205, 1977 1849 1982 138, 1994 258, 263 265 267]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 128 und 129 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000
324; BBl 1999 5966).
3
BBl 1983 III 1 4 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).
642.11
Steuern
2
642.11
Zweiter Teil: Besteuerung der natürlichen Personen Erster Titel: Steuerpflicht 1. Kapitel: Steuerliche Zugehörigkeit 1. Abschnitt: Persönliche Zugehörigkeit
Art. 3
1
Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2
Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht
hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3
Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: a.
während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; b.
während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4
Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer
Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5
Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder
Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind.
Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die
Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im
Sinne von Artikel 9.
2. Abschnitt: Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Art. 4
Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke 1
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a.
Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben in der Schweiz
sind;
b.
in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten; c.
an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d.
in der Schweiz gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
Direkte Bundessteuer - BG 3
642.11
2
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der
Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens
zwölf Monaten Dauer.
Art. 5
Andere steuerbare Werte 1
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a.
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; b.
als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder,
feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; c.
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder
Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind; d.
Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines
früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber
oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden; e.
Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
erhalten;
f.
für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz
erhalten.
2
Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.
3. Abschnitt: Umfang der Steuerpflicht
Art. 6
1
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
2
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht in der
Schweiz besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.
3
Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweize
Steuern
4
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risches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser
Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen;
die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die
in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
4
Die nach Artikel 3 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem Einkommen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder
Übung von den Einkommenssteuern befreit sind.
4. Abschnitt: Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
Art. 7
1
Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte
nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht.
2
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen entspricht.
2. Kapitel: Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 8
1
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz steuerbare
Werte erwirbt.
2
Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz oder mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.
3
Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über
die wirtschaftliche Landesversorgung.
3. Kapitel: Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer
Art. 9
Ehegatten; Kinder unter elterlicher Gewalt 1
Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
Direkte Bundessteuer - BG 5
642.11
2
Das Einkommen von Kindern unter elterlicher Gewalt wird dem Inhaber dieser Gewalt zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch
selbständig besteuert.
Art. 10
Erbengemeinschaften und Gesellschaften Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den
einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
Art. 11
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten
ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen
Personen.
Art. 12
Steuernachfolge
1
Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein.
Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer
Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2
Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen
Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
Art. 13
Haftung und Mithaftung für die Steuer 1
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch
für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2
Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3
Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a.
die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder bis zum Betrage des auf
sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; b.
die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft,
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; c.
Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu
3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser
Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der
Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
Steuern
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642.11
d.
die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der
Schweiz hat.
4
Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand
des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung
entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene
Sorgfalt angewendet hat.
Art. 14
Besteuerung nach dem Aufwand 1
Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier
keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden
Steuerperiode anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.
2
Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.
3
Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36) berechnet. Sie muss aber
mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag: a.
der Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen; b.
der Einkünfte aus der in der Schweiz gelegenen Fahrnis; c.
der Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen; d.
der Einkünfte aus den in der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten
und ähnlichen Rechten; e.
der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen
fliessen;
f.
der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz
abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
4
Der Bundesrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und
Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Absätzen 1
und 2 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.
Direkte Bundessteuer - BG 7
642.11
4. Kapitel: Steuerbefreiung
Art. 15
1
Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen
werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
2
Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 1.
Zweiter Titel: Einkommenssteuer 1. Kapitel: Steuerbare Einkünfte 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 16
1
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2
Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des
eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3
Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
2. Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 17
1
Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.
2
Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach
Artikel 38 besteuert.
3. Abschnitt: Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 18
Grundsatz
1
Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
Steuern
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642.11
2
Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als
Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
3
Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4
Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
Art. 19
Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen 1
Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die
bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden, bei: a.
Umwandlung in eine andere Personenunternehmung oder in eine juristische
Person, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die
Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben; b.
Unternehmenszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und
Passiven auf eine andere Personenunternehmung oder auf eine juristische
Person;
c.
Aufteilung einer Personenunternehmung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf andere Personenunternehmungen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert
weitergeführt werden.
2
Die Besteuerung von buchmässigen Aufwertungen und von Ausgleichsleistungen bleibt vorbehalten.
3
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis betrieben werden.
4. Abschnitt: Bewegliches Vermögen
Art. 20
1
Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a.5
Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei
Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen.
Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab 5
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995
1445 1446; BBl 1993 I 1196).
Direkte Bundessteuer - BG 9
642.11
dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens
fünfjährigen Vertragsverhältnisses. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; b.
Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit
überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, DiskontObligationen), die dem Inhaber anfallen, c.6
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile
aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne
von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19657 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis des BG vom 13. Okt.
1965 über die Verrechnungssteuer); d.
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e.
Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2), soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f.
Einkünfte aus immateriellen Gütern.
2
Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
5. Abschnitt: Unbewegliches Vermögen
Art. 21
1
Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a.
alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger
Nutzung;
b.
der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; c.
Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d.
Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des
Bodens.
2
Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten
Liegenschaft.
6 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).
7
SR 642.21
Steuern
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642.11
6. Abschnitt: Einkünfte aus Vorsorge
Art. 22
1
Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen
der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2
Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3
Einkünfte aus Leibrenten und andere wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung sind zu 60 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen,
auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichtige den
Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.
4
Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
7. Abschnitt: Übrige Einkünfte
Art. 23
Steuerbar sind auch:
a.
alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten; b.
einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; c.
Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit; d.
Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; e.
Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen; f.
Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher
oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein
Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält.
2. Kapitel: Steuerfreie Einkünfte
Art. 24
Steuerfrei sind:
a.
der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
Direkte Bundessteuer - BG 11
642.11
b.
der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a bleibt
vorbehalten;
c.
die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; d.
die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; e.
die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 23 Buchstabe f; f.8
der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; g.
die Zahlung von Genugtuungssummen; h.
die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; i.9
die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes vom
18. Dezember 199810 erzielten Gewinne.
3. Kapitel: Ermittlung des Reineinkommens 1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 25
Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26-33 abgezogen.
2. Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 26
1
Als Berufskosten werden abgezogen: a.
die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b.
die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und
bei Schichtarbeit;
c.
die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; 8
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Okt. 1996 (SR 824.0).
9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.52).
10
SR 935.52
Steuern
12
642.11
d.
die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.
2
Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a-c werden Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der
Nachweis höherer Kosten offen.
3. Abschnitt: Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 27
Allgemeines
1
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2
Dazu gehören insbesondere: a.
die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29; b.
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; c.
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist.
Art. 28
Abschreibungen
1
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2
In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer
angemessen verteilt.
3
Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich
zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
Art. 29
Rückstellungen
1
Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a.
im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt
ist;
b.
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; c.
andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; d.
künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent
des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu
1 Million Franken.
Direkte Bundessteuer - BG 13
642.11
2
Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 30
Ersatzbeschaffungen
1
Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist
die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist
innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden
oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3
Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur
als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Art. 31
Verluste
1
Vom durchschnittlichen Einkommen der Bemessungsperiode (Art. 43) können Verlustüberschüsse aus drei vorangegangenen Bemessungsperioden abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht
berücksichtigt werden konnten.
2
Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren
Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden
konnten.
4. Abschnitt: Privatvermögen
Art. 32
1
Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern
abgezogen werden.
2
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das
Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.
3
Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden
oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
Steuern
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4
Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat
regelt diesen Pauschalabzug.
5. Abschnitt: Allgemeine Abzüge
Art. 33
1
Von den Einkünften werden abgezogen: a.
die Schuldzinsen, ausgenommen die Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie
nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich
von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen; b.
die Renten und dauernden Lasten; hat der Rentenschuldner eine Gegenleistung erhalten, so kann er seine Leistungen erst dann in Abzug bringen, wenn
der Gesamtbetrag der bezahlten Renten den Wert der Gegenleistung übersteigt; c.
die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil
für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; d.
die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und
Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; e.
Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen
aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt
in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und
die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest; f.
die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung; g.11 die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von
Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
2300 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben; 1200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss den Buchstaben d und e erhöhen
sich diese Ansätze um die Hälfte.
11
Siehe heute jedoch die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der V vom 4. März 1996 über den
Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten
Bundessteuer (SR 642.119.2) festgelegten Abzüge.
Direkte Bundessteuer - BG 15
642.11
Diese Abzüge erhöhen sich um 500 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug nach
Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.
h.
die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der
von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen; i.
die freiwilligen Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 10 Prozent
der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte
nicht übersteigen.
2
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe
des andern Ehegatten erzielt, 5400 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des
andern Ehegatten.12
6. Abschnitt: Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Art. 34
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere: a.
die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte
Privataufwand;
b.
die Ausbildungskosten; c.
die Aufwendungen für Schuldentilgung; d.
die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Vermögensgegenständen; e.
Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
4. Kapitel: Sozialabzüge
Art. 35
1
Vom Einkommen werden abgezogen: 12
Siehe heute jedoch den in Art. 3 Abs. 3 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der
Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer
(SR 642.119.2) festgelegten Abzug.
Steuern
16
642.11
a.
4300 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung
stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt; b.
4300 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten
und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.13 2
Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen bei Beginn der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.
3
Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
5. Kapitel: Steuerberechnung 1. Abschnitt: Tarife
Art. 36
14
Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: - bis 9600 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 0
-.77
Franken
Franken;
- für 21 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 87.75
-.88
Franken
Franken mehr;
- für 27 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 144.95
2.64
Franken
Franken mehr;
- für 36 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 387.80
2.97
Franken
Franken mehr;
- für 48 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 729.35
5.94
Franken
Franken mehr;
- für 51 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 949.10
6.60
Franken
Franken mehr;
- für 68 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 2 064.50
8.80
Franken
Franken mehr;
- für 89 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 877.30
11.Franken
Franken mehr;
- für 116 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 6 902.30
13.20
Franken
Franken mehr;
- für 501 600 Franken Einkommen 57 682.70 Franken;
- für 501 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 57 695.50
11.50
Franken
Franken mehr.
2
Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige
Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im glei13
Siehe heute jedoch die in Art. 4 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen
der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR
642.119.2) festgelegten Abzüge.
14
Siehe heute jedoch die in Art. 2 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen
der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR
642.119.2) festgelegten Tarife.
Direkte Bundessteuer - BG 17
642.11
chen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die jährliche Steuer: - bis 18 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 0
1.Franken
Franken;
- für 33 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 150.2.-
Franken
Franken mehr;
- für 38 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 250.3.-
Franken
Franken mehr;
- für 50 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 586.4.-
Franken
Franken mehr;
- für 60 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 986.5.-
Franken
Franken mehr;
- für 68 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 1 421.6.-
Franken
Franken mehr;
- für 76 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 1 871.7.-
Franken
Franken mehr;
- für 82 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 2 312.8.-
Franken
Franken mehr;
- für 87 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 2 712.9.-
Franken
Franken mehr;
- für 91 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 045.10.-
Franken
Franken mehr;
- für 93 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 305.11.-
Franken
Franken mehr;
- für 95 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 448.12.-
Franken
Franken mehr;
- für 96 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 604.13.-
Franken
Franken mehr;
- für 595 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 68 448.11.50
Franken
Franken mehr.
3
Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.
2. Abschnitt: Sonderfälle
Art. 37
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so
wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der
zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der
einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 38
Kapitalleistungen aus Vorsorge 1
Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen
stets einer vollen Jahressteuer.
Steuern
18
642.11
2
Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet.
3
Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt.
6. Kapitel: Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Art. 39
1
Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge
sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
2
Der Bundesrat beschliesst die Anpassung, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um
7 Prozent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode, erstmals am 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens.
3
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die beschlossene Anpassung.
Dritter Titel: Zeitliche Bemessung 1. Kapitel: Steuerperiode, Steuerjahr
Art. 40
Zweijährige Steuerperiode 1
Die Einkommenssteuer wird für eine Steuerperiode festgesetzt und für jedes Steuerjahr (Kalenderjahr) erhoben.
2
Als Steuerperiode gelten zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Die Steuerperiode beginnt mit dem ersten Tag jedes ungeraden Kalenderjahres.
3
Als Steuerjahr gilt das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils des Steuerjahres, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Teilbetrag der
Steuer erhoben.
Art. 41
Fakultative einjährige Steuerperiode Die Kantone sind frei, in Abweichung von Artikel 40 für die zeitliche Bemessung
eine einjährige Steuerperiode entsprechend einem Kalenderjahr festzulegen, wobei
das gleiche Kalenderjahr als Bemessungsperiode heranzuziehen ist. In diesem Fall
gelten die Vorschriften des 3. Kapitels (Art. 208-220) der Übergangsbestimmungen.
Direkte Bundessteuer - BG 19
642.11
2. Kapitel: Ordentliche Veranlagung
Art. 42
Zeitpunkt
Die ordentliche Veranlagung wird durchgeführt: a.
bei Beginn der Steuerpflicht für den Rest der laufenden Steuerperiode; b.
während der Dauer der Steuerpflicht zu Beginn jeder Steuerperiode.
Art. 43
Bemessung des Einkommens. Regelfall 1
Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre.
2
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das durchschnittliche Ergebnis der in der Bemessungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.
3
Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so wird das Ergebnis auf ein Jahreseinkommen umgerechnet.
Art. 44
Bei Beginn der Steuerpflicht 1
Bei Beginn der Steuerpflicht wird das steuerbare Einkommen bemessen: a.
für die laufende Steuerperiode nach dem seit Beginn der Steuerpflicht bis
zum Ende der Steuerperiode erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen; b.
für die folgende Steuerperiode nach dem seit Beginn der Steuerpflicht während mindestens eines Jahres erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen.
2
Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen werden nur für die auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgende Steuerperiode berücksichtigt.
3
Die Vorschriften über die Bemessung des Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht gelten auch für das Kind, das erstmals Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu
versteuern hat.
3. Kapitel: Zwischenveranlagung
Art. 45
Sachliche Voraussetzungen Eine Zwischenveranlagung wird durchgeführt bei: a.
Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten; b.
dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels; c.
Vermögensanfall von Todes wegen.
Steuern
20
642.11
Art. 46
Wirkungen
1
Die Zwischenveranlagung wird auf den Zeitpunkt der Änderung vorgenommen.
2
Der Zwischenveranlagung wird die bisherige ordentliche Veranlagung, vermehrt oder vermindert um die veränderten Einkommensteile, zugrunde gelegt.
3
Die zufolge Zwischenveranlagung neu hinzugekommenen Teile des Einkommens werden nach den Vorschriften bemessen, die bei Beginn der Steuerpflicht gelten.
4
Bei der nachfolgenden ordentlichen Veranlagung werden die in der Zwischenveranlagung weggefallenen Teile des Einkommens nicht mehr berücksichtigt; die neu
hinzugekommenen Teile werden nach den Regeln bemessen, die bei Beginn der
Steuerpflicht gelten.
4. Kapitel: Sonderveranlagungen
Art. 47
Bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Zwischenveranlagung 1
Die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Artikel 18 Absatz 2, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,
Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für
die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines
Rechtes unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer
vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.
2
Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt.
3
Die nach Absatz 1 besteuerten Einkünfte werden bei der ordentlichen Veranlagung nicht berücksichtigt. Eine bereits vorgenommene ordentliche Veranlagung ist zu revidieren.
4
Die Jahressteuer nach Absatz 1 wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Für die Bestimmung des Steuersatzes werden diese Einkünfte zusammengerechnet.
Art. 48
Bei gesondert zu besteuernden Einkünften Die Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge und auf andern Zahlungen nach Artikel 38 werden für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte
zugeflossen sind.
Direkte Bundessteuer - BG 21
642.11
Dritter Teil: Besteuerung der juristischen Personen Erster Titel: Steuerpflicht 1. Kapitel: Begriff der juristischen Personen
Art. 49
1
Als juristische Personen werden besteuert: a.
die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die
Genossenschaften;
b.
die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2
Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Anlagefondsgesetzes
vom 18. März 199415.16 3
Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 11 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
2. Kapitel: Steuerliche Zugehörigkeit
Art. 50
Persönliche Zugehörigkeit Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet.
Art. 51
Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1
Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sie:
a.
Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind; b.
in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten; c.
an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d.
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder
Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind; e.
in der Schweiz gelegene Liegenschaften vermitteln oder damit handeln.
2
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbe15 SR 951.31
16 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966).
Steuern
22
642.11
sondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen,
ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Art. 52
Umfang der Steuerpflicht 1
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
2
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf den Gewinn, für den nach Artikel 51 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht.17
3
Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches
Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen
Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben
Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im
Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus
ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die
in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.18 4
Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben den in der Schweiz erzielten Gewinn zu versteuern.19
Art. 53
20
Art. 54
1
Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder mit dem
Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten.
2
Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland mit dem Wegfall der in der
Schweiz steuerbaren Werte.
17 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).
18 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).
19 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).
20
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
Direkte Bundessteuer - BG 23
642.11
3
Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
4
Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über
die wirtschaftliche Landesversorgung.
4. Kapitel: Mithaftung
Art. 55
1
Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum
Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der
Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet
hat.
2
Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:
a.
Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen; b.
Grundstücke in der Schweiz oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3
Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der
Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der
Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.
4
Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
5. Kapitel: Ausnahmen von der Steuerpflicht
Art. 56
Von der Steuerpflicht sind befreit: a.
der Bund und seine Anstalten; b.
die Kantone und ihre Anstalten; c.
die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften
der Kantone sowie ihre Anstalten; d.
konzessionierte Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr
Steuern
24
642.11
und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnlichen
Gewinnanteile ausgerichtet haben; e.
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz,
Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der
Personalvorsorge dienen; f.
inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften; g.
juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen,
für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.21 Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen
an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine
geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; h.22 juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist; i.
die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts.
Zweiter Titel: Gewinnsteuer 1. Kapitel: Steuerobjekt 1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 57
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
2. Abschnitt: Berechnung des Reingewinns
Art. 58
Allgemeines
1
Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a.
dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages
des Vorjahres;
21 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
22 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
Direkte Bundessteuer - BG 25
642.11
b.
allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig
begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
Einlagen in die Reserven,
Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,
soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht
begründete Zuwendungen an Dritte; c.
den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der
Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64.
Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt.
2
Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3
Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen
Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu
berichtigen.
Art. 59
Geschäftsmässig begründeter Aufwand Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a.
die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber
Steuerbussen;
b.
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; c.
die freiwilligen Geldleistungen bis zu 10 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche
oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit
sind (Art. 56 Bst. g); d.
die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem
Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.
Art. 60
Erfolgsneutrale Vorgänge Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: a.
Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
Steuern
26
642.11
b.
Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer
Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder
buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden; c.
Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
Art. 61
Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen 1
Stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft werden nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die
Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden, bei: a.
Umwandlung in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn
der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben; b.
Unternehmenszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und
Passiven auf eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Fusion
nach Art. 748-750 OR23 oder Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR); c.
Aufteilung einer Unternehmung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf andere Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften,
wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden.
2
Die Besteuerung von buchmässigen Aufwertungen und von Ausgleichsleistungen bleibt vorbehalten.
3
Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann
dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Art. 62
Abschreibungen
1
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2
In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer
angemessen verteilt.
3
Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 67
Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
23
SR 220
Direkte Bundessteuer - BG 27
642.11
4
Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet,
soweit sie nicht mehr begründet sind.24
Art. 63
Rückstellungen
1
Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a.
im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt
ist;
b.
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; c.
andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; d.
künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent
des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million
Franken.
2
Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 64
Ersatzbeschaffungen
1
Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden;
ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist
innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden
oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3
Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen
nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Art. 65
25
auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 66
Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds 1
Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
24 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
25 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
Steuern
28
642.11
2
Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3
Die Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
Art. 67
Verluste
1
Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode (Art. 79) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der
Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden
konnten.
2
Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 60 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
2. Kapitel: Steuerberechnung 1. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Art. 68
26
8,5 Prozent des Reingewinns.
2. Abschnitt: Gesellschaften mit Beteiligungen
Art. 69
Ermässigung
Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am
Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder macht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken
aus, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen
Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.
Art. 70
Nettoertrag aus Beteiligungen 1
Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 69 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines
Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des
effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand
gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen
gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne 26 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
Direkte Bundessteuer - BG 29
642.11
auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Artikel
207a bleibt vorbehalten.27 2
Keine Beteiligungserträge sind: a.
...28
b.
Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; c.29 Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
3
Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns (Art. 58ff.) keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im
Zusammenhang steht.30
4
Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: a.
soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt; b.
sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder
Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während
mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.31 5
Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung
der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 62, 69 und 70 in kausalem Zusammenhang stehen.32 3. Abschnitt: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Art. 71
1
Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes.33
2
Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.
27 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
28
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
29 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
30 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
31 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
32 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
33 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
Steuern
30
642.11
4. Abschnitt: Anlagefonds
Art. 72
34
Dritter Titel:35 ... Art. 73-78
Vierter Titel: Zeitliche Bemessung
Art. 79
Steuerperiode
1
Die Steuer vom Reingewinn wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.36 2
Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3
In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte sowie bei Abschluss der Liquidation.
Art. 80
Bemessung des Reingewinns 1
Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2
Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht
versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn
des letzten Geschäftsjahres besteuert.
Art. 81
37
Art. 82
Steuersätze
Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.
34 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966 8720).
35
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
36 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
37
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
Direkte Bundessteuer - BG 31
642.11
Vierter Teil:
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen Erster Titel:
Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt
in der Schweiz
Art. 83
Der Quellensteuer unterworfene Personen 1
Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen.
2
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht
oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Art. 84
Steuerbare Leistungen 1
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere
geldwerte Vorteile sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.
3
Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
Art. 85
Grundlage des Steuertarifs 1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung bestimmt die Höhe des Steuerabzuges entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen.
2
Sie bestimmt ferner im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzubauen sind.
Art. 86
Ausgestaltung des Steuertarifs 1
Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26) und Versicherungsprämien (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 35 und 36) berücksichtigt.
2
Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen (Art. 9 Abs. 1) Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach
Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 33 Abs. 2)
berücksichtigen.
Steuern
32
642.11
Art. 87
Abgegoltene Steuer
Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden direkten Bundessteuer. Für die Fälle nach Artikel 90
bleibt die ordentliche Veranlagung vorbehalten.
Art. 88
Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung 1
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: a.
bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten
und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern; b.
dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den
Steuerabzug auszustellen; c.
die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr
hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in
alle Unterlagen zu gewähren.
2
Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3
Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
4
Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Eidgenössische Finanzdepartement festlegt.
Art. 89
Abrechnung mit dem Bund Die kantonale Steuerbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der
Quelle erhobene direkte Bundessteuer.
Art. 90
Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung 1
Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für den Steuersatz gilt Artikel 7 sinngemäss.
2
Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebt, in einem Kalenderjahr mehr als den durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegten Betrag, so wird eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt.
Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet.
Direkte Bundessteuer - BG 33
642.11
Zweiter Titel:
Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 91
Arbeitnehmer
Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier für kurze
Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den
Artikeln 83-86.
Art. 92
Künstler, Sportler und Referenten 1
Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus
ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
2
Die Steuer beträgt: - bei Tageseinkünften bis 200 Franken 0,8 %;
- bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 2,4 %;
- bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 5 %;
- bei Tageseinkünften über 3000 Franken 7 %.
3
Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.
4
Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
5
Das Eidgenössische Finanzdepartement ist ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Bezugsminima festzulegen.
Art. 93
Verwaltungsräte
1
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind für
die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und
ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
2
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten, sind
für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
3
Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Steuern
34
642.11
Art. 94
Hypothekargläubiger
1
Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind, sind für die
ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2
Die Steuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 95
Rentner aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis 1
Im Ausland wohnhafte Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz in der
Schweiz Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese
Leistungen steuerpflichtig.
2
Die Steuer beträgt 1 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 96
Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1
Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen
der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig.
2
Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 38 Absatz 2 berechnet.
Art. 97
Arbeitnehmer bei internationalen Transporten Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an
Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der
Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten, werden für diese Leistungen nach den Artikeln 83-86 besteuert.
Art. 98
Begriffsbestimmung
Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den Artikeln 92-97 gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und
juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
Art. 99
Abgegoltene Steuer
Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
direkten Bundessteuer.
Art. 100
Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung 1
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: a.
bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten
und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;
Direkte Bundessteuer - BG 35
642.11
b.
dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den
Steuerabzug auszustellen; c.
die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr
darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in
alle Unterlagen zu gewähren.
2
Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Einrichtung der Quellensteuer.
3
Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Eidgenössische Finanzdepartement festlegt.
Art. 101
Abrechnung mit dem Bund Die kantonale Steuerbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der
Quelle erhobene direkte Bundessteuer.
Fünfter Teil: Verfahrensrecht Erster Titel: Steuerbehörden 1. Kapitel: Eidgenössische Behörden
Art. 102
Organisation
1
Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement ausgeübt.
2
Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung
und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter
Formulare vorschreiben.
3
Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht.
4
Über Gesuche um Erlass der Steuer, für die nicht eine kantonale Behörde zuständig ist, entscheidet die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer.
Sie setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die vom
Bundesgericht bezeichnet werden, einem Vertreter der Eidgenössischen Steuerverwaltung und einem Vertreter der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons, der die Steuer des Gesuchstellers veranlagt hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt ein Geschäftsreglement.
Art. 103
Aufsicht
1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann insbesondere: a.
bei den kantonalen Veranlagungs- und Bezugsbehörden Kontrollen vornehmen und in die Steuerakten der Kantone und Gemeinden Einsicht nehmen; b.
sich bei den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden vertreten lassen und
diesen Anträge stellen;
Steuern
36
642.11
c.
im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anordnen oder nötigenfalls selber
durchführen;
d.
im Einzelfalle verlangen, dass die Veranlagung oder der Einspracheentscheid
auch ihr eröffnet wird.
2
Das Eidgenössische Finanzdepartement kann auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung die nötigen Anordnungen treffen, wenn sich ergibt, dass die Veranlagungsarbeiten in einem Kanton ungenügend oder unzweckmässig durchgeführt
werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung weist den Kanton gleichzeitig mit
dem Antrag an, dass einstweilen keine Veranlagungen eröffnet werden dürfen.
2. Kapitel: Kantonale Behörden 1. Abschnitt: Organisation
Art. 104
1
Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Artikel 103 Absatz 1 gilt
sinngemäss.
2
Für die Veranlagung der juristischen Personen bezeichnet jeder Kanton eine einzige Amtsstelle.
3
Jeder Kanton bestellt eine kantonale Steuerrekurskommission.
4
Das kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt
der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
2. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
Art. 105
Bei persönlicher Zugehörigkeit 1
Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen
Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.
2
Kinder unter elterlicher Gewalt werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.
3
Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder ihre
Verwaltung im Kanton haben.
Direkte Bundessteuer - BG 37
642.11
Art. 106
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1
Zur Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem die für natürliche Personen in Artikel 4 genannten Voraussetzungen zu Beginn,
die in Artikel 51 für juristische Personen genannten Voraussetzungen am
Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erfüllt sind.
Vorbehalten bleibt Artikel 107.
2
Treffen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 51 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.38
Art. 107
Bei Quellensteuern
1
Zur Erhebung der direkten Bundessteuer, die an der Quelle bezogen wird, ist der Kanton zuständig, in dem: a.
die ausländischen Arbeitnehmer (Art. 83) bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben; befindet sich
der Arbeitsort in einem andern Kanton, so überweist die zuständige Behörde
am Arbeitsort die bezogenen Quellensteuerbeträge dem Kanton, in dem der
Arbeitnehmer steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; b.
die Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben.
2
In allen übrigen Fällen ist der Kanton zuständig, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder
seinen Sitz oder die Verwaltung hat. Wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem andern Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens
ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so ist der Kanton zuständig, in dem die Betriebsstätte liegt.
3
Die Zuständigkeit für die ordentliche Veranlagung nach Artikel 90 richtet sich nach Artikel 105.
Art. 108
Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit 1
Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen
Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen,
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestimmt. Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht.
2
Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
38
Berichtigt durch den Anhang zum BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1445; BBl 1994 III
1863).
Steuern
38
642.11
3
Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
Zweiter Titel: Allgemeine Verfahrensgrundsätze 1. Kapitel: Amtspflichten
Art. 109
Ausstand
1
Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er: a.
an der Sache ein persönliches Interesse hat; b.
mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist; c.
Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war; d.
aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2
Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3
Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet für kantonale Beamte die vom kantonalen Recht bestimmte Behörde, für Bundesbeamte das Eidgenössische Finanzdepartement, in beiden Fällen unter Vorbehalt der Beschwerde.
Art. 110
Geheimhaltungspflicht 1
Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die
Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick
in amtliche Akten verweigern.
2
Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist.
Art. 111
Amtshilfe unter Steuerbehörden 1
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes,
der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos
und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung
dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 110.
2
Muss bei einer Veranlagung der kantonale Anteil unter mehrere Kantone aufgeteilt werden, so gibt die zuständige Steuerbehörde den beteiligten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer davon Kenntnis.
Direkte Bundessteuer - BG 39
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Art. 112
Amtshilfe anderer Behörden 1
Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam
machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
2
Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3
Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer
besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.39 2. Kapitel: Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
Art. 113
1
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2
Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche
Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3
Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
4
Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.
3. Kapitel: Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen
Art. 114
Akteneinsicht
1
Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten
steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2
Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3
Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die
Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
39 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 14 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).
Steuern
40
642.11
Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4
Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann.
Art. 115
Beweisabnahme
Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
Art. 116
Eröffnung
1
Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2
Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung
oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.
Art. 117
Vertragliche Vertretung 1
Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht
notwendig ist.
2
Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3
Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.
4
Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
Art. 118
Notwendige Vertretung Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im
Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
4. Kapitel: Fristen
Art. 119
1
Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2
Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
Direkte Bundessteuer - BG 41
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5. Kapitel: Verjährung
Art. 120
Veranlagungsverjährung 1
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.
2
Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a.
während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens; b.
solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c.
solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3
Die Verjährung beginnt neu mit: a.
jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten
Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis
gebracht wird;
b.
jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden; c.
der Einreichung eines Erlassgesuches; d.
der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung
oder wegen Steuervergehens.
4
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
Art. 121
Bezugsverjährung
1
Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2
Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3.
3
Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
Dritter Titel: Veranlagung im ordentlichen Verfahren 1. Kapitel: Vorbereitung der Veranlagung
Art. 122
1
Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen.
Steuern
42
642.11
2
Die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die nötigen Angaben aus den Kontrollregistern.
3
Für die Vorbereitungarbeiten können die Veranlagungsbehörden die Mithilfe der Gemeindebehörden oder besonderer Vorbereitungsorgane in Anspruch nehmen.
2. Kapitel: Verfahrenspflichten 1. Abschnitt: Aufgaben der Veranlagungsbehörden
Art. 123
1
Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2
Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern
zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
2. Abschnitt: Pflichten des Steuerpflichtigen
Art. 124
Steuererklärung
1
Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein
Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2
Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen
Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.
3
Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4
Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.40
Art. 125
Beilagen zur Steuererklärung 1
Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen: 40
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Okt. 1996 (SR 824.0).
Direkte Bundessteuer - BG 43
642.11
a.
Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; b.
Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person; c.
Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen
(Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische
Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
3
Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie
aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.41
Art. 126
Weitere Mitwirkungspflichten 1
Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2
Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen
sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.
3. Abschnitt: Bescheinigungspflicht Dritter
Art. 127
1
Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a.
Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b.
Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung
von Forderungen;
c.
Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus
dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; d.
Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere
Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung
haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; 41 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
Steuern
44
642.11
e.
Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2
Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
4. Abschnitt: Auskunftspflicht Dritter
Art. 128
Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den
Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen,
insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.
5. Abschnitt: Meldepflicht Dritter
Art. 129
1
Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a.
juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer
Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein; b.
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge
über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen
(Art. 22 Abs. 2);
c.
einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse,
die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere
über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft.
2
Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3
Die Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.
3. Kapitel: Veranlagung
Art. 130
Durchführung
1
Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei er
Direkte Bundessteuer - BG 45
642.11
mittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung
und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
Art. 131
Eröffnung
1
Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der sich
nach der Veranlagung zur Gewinnsteuer und Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen ergebende Stand des Eigenkapitals bekanntgegeben.42 2
Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3
Die Veranlagungsverfügung wird auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet, wenn diese im
Veranlagungsverfahren mitgewirkt oder die Eröffnung verlangt haben (Art. 103
Abs. 1 Bst. d und 104 Abs. 1).
4. Kapitel: Einsprache
Art. 132
Voraussetzungen
1
Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2
Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller
(Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
muss allfällige Beweismittel nennen.
Art. 133
Fristen
1
Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der
letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft
die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
2
Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Veranlagungsbehörde. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständi42 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
Steuern
46
642.11
gen Amtsstelle eingelangt ist oder den schweizerischen PTT-Betrieben übergeben
wurde.
3
Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder
andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass
die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht
wurde.43
Art. 134
Befugnisse der Steuerbehörden 1
Im Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörde, die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische Steuerverwaltung die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2
Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfahren
kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranlagung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.
Art. 135
Entscheid
1
Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
2
Der Entscheid wird begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder
die Eröffnung des Einspracheentscheides verlangt hat (Art. 103 Abs. 1).
3
Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 123 Absatz 2 letzter Satz ist entsprechend anwendbar.
Vierter Titel: Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
Art. 136
Verfahrenspflichten
Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Veranlagungsbehörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 123129 gelten sinngemäss.
Art. 137
Verfügung
1
Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Lei-
43
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Okt. 1996 (SR 824.0).
Direkte Bundessteuer - BG 47
642.11
stung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über
Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2
Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Art. 138
Nachforderung und Rückerstattung 1
Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung.
Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2
Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
Art. 139
Rechtsmittel
1
Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann der Betroffene Einsprache nach Artikel 132 erheben.
2
Das kantonale Recht kann in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach
den für die Anfechtung und Überprüfung eines Entscheides über kantonalrechtliche
Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften richtet, wenn der
streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht beruht.
Fünfter Titel: Beschwerdeverfahren 1. Kapitel: Vor kantonaler Steuerrekurskommission
Art. 140
Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen 1
Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen
Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2
Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen.
Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung
angesetzt.
3
Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4
Artikel 133 gilt sinngemäss.
Steuern
48
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Art. 141
Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden 1
Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische Steuerverwaltung können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.
2
Die Beschwerdefrist beträgt: a.
gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind, 30 Tage seit Zustellung; b.
in den andern Fällen 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen.
Art. 142
Verfahren
1
Die kantonale Steuerrekurskommission fordert die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. Sie gibt auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der Eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme.
2
Wird die Beschwerde von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer oder von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme.
3
Enthält die von einer Behörde eingereichte Stellungnahme zur Beschwerde des Steuerpflichtigen neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält der Steuerpflichtige
Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern.
4
Im Beschwerdeverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
5
Die Akteneinsicht des Steuerpflichtigen richtet sich nach Artikel 114.
Art. 143
Entscheid
1
Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung
auch zu dessen Nachteil abändern.
2
Sie teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Steuerpflichtigen und den am Verfahren beteiligten Behörden mit.
Art. 144
Kosten
1
Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2
Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der
kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
Direkte Bundessteuer - BG 49
642.11
3
Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
4
Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Artikel 64 Absätze 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes44 sinngemäss.
5
Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch das kantonale Recht bestimmt.
2. Kapitel:
Vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz
Art. 145
1
Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen.
2
Die Artikel 140-144 gelten sinngemäss.
3. Kapitel: Vor Bundesgericht
Art. 146
Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Artikel 145, der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann innert
30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerdelegitimation steht auch der kantonalen
Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.
Sechster Titel:
Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide 1. Kapitel: Revision
Art. 147
Gründe
1
Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: a.
wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b.
wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c.
wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid
beeinflusst hat.
44
SR 172.021
Steuern
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2
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können.
3
Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesrechtspflegegesetz45.
Art. 148
Frist
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
Art. 149
Verfahren und Entscheid 1
Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat.
2
Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
3
Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
4
Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
2. Kapitel: Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Art. 150
1
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2
Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
3. Kapitel: Nachsteuern
Art. 151
Voraussetzungen
1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige
Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zu45
SR 173.110
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642.11
rückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2
Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine
Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.46
Art. 152
Verwirkung
1
Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2
Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3
Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 153
Verfahren
1
Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.
2
Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
3
Im übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
Siebenter Titel: Inventar 1. Kapitel: Inventarpflicht
Art. 154
1
Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2
Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
46 Fassung
gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
Steuern
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2. Kapitel: Gegenstand
Art. 155
1
In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Gewalt stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2
Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
3. Kapitel: Verfahren
Art. 156
Sicherung der Inventaraufnahme 1
Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2
Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
Art. 157
Mitwirkungspflichten
1
Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet: a.
über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen; b.
alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen; c.
alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2
Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3
Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen
des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert zehn
Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
4
Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.
Art. 158
Auskunfts- und Bescheinigungspflicht 1
Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet,
Direkte Bundessteuer - BG 53
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den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2
Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3
Im übrigen gelten die Artikel 127 und 128 sinngemäss.
4. Kapitel: Behörden
Art. 159
1
Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die kantonale Behörde des Ortes zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
2
Ordnet die Vormundschaftsbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es
übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.
3
Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (Art. 3) des Verstorbenen.
Achter Titel: Bezug und Sicherung der Steuer 1. Kapitel: Bezugskanton
Art. 160
Die Steuer wird durch den Kanton bezogen, in dem die Veranlagung vorgenommen
worden ist.
2. Kapitel: Fälligkeit der Steuer
Art. 161
1
Die Steuer wird in der Regel in dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Sie kann in Raten bezogen
werden.
2
Für die Steuer von Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Art. 79 Abs. 2), kann die Steuerbehörde besondere Fälligkeitstermine festsetzen.
3
Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig: a.
die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 38);
Steuern
54
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b.
die Steuer auf ausserordentlichen Einkünften bei Beendigung der Steuerpflicht (Art. 47); c.
die Nachsteuer (Art. 151).
4
In jedem Falle wird die Steuer fällig: a.
am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will,
Anstalten zur Ausreise trifft; b.
mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person
im Handelsregister;
c.
im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine
inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch
inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt (Art. 4, 5 und 51); d.
bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen; e.
beim Tode des Steuerpflichtigen.
5
Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder
wenn er gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.
3. Kapitel: Steuerbezug
Art. 162
Provisorischer und definitiver Bezug 1
Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder
der mutmasslich geschuldete Betrag.
2
Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3
Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, inwieweit diese Beträge
verzinst werden.
Art. 163
Zahlung
1
Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1).
2
Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt für Steuerpflichtige, die vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten, einen Vergütungszins fest.
3
Die Kantone geben die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine und die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt.
Direkte Bundessteuer - BG 55
642.11
Art. 164
Verzugszins
1
Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt
wird.
2
Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Steuerrechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht
30 Tage nach deren Zustellung.
Art. 165
Zwangsvollstreckung
1
Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.
2
Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige
Mahnung eingeleitet werden.
3
Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen undentscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
4
Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
Art. 166
Zahlungserleichterungen 1
Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen
Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
2
Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3
Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4. Kapitel: Erlass der Steuer
Art. 167
1
Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde,
können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2
Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingereicht
werden. In Quellensteuerfällen ist das Gesuch in Verbindung mit dem Begehren um
Erlass von Staats- und Gemeindesteuern der in diesem Verfahren zuständigen Be
Steuern
56
642.11
hörde einzureichen. Diese ermittelt den Bundessteueranteil und leitet ein Doppel des
Gesuches an die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige Behörde weiter, wenn sie nicht selber auf das Gesuch eintreten darf.
3
Über das Gesuch entscheidet die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Art. 102 Abs. 4) endgültig. Bei Beträgen bis zu einer vom Eidgenössischen Finanzdepartement festzulegenden Höhe entscheidet die zuständige kantonale Amtsstelle endgültig.
4
Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
5. Kapitel: Rückforderung bezahlter Steuern
Art. 168
1
Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt
hat.
2
Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Ansatz verzinst.
3
Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Verwaltung für
die direkte Bundessteuer geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so
stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung (Art. 132). Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
6. Kapitel: Steuersicherung
Art. 169
Sicherstellung
1
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den
sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2
Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3
Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben.
4
Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
Direkte Bundessteuer - BG 57
642.11
Art. 170
Arrest
1
Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes47. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2
Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.48
Art. 171
Löschung im Handelsregister Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die
kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.
Art. 172
Eintrag im Grundbuch
1
Veräussert eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 51 Abs. 1 Bst. c) steuerpflichtige natürliche oder juristische Person
ein in der Schweiz gelegenes Grundstück, so darf der Erwerber im Grundbuch nur
mit schriftlicher Zustimmung der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer als Eigentümer eingetragen werden.
2
Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchverwalters ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit
dem Besitz und der Veräusserung des Grundstückes in Zusammenhang stehende
Steuer bezahlt oder sichergestellt ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht
bietet.
3
Verweigert die kantonale Verwaltung die Bescheinigung, so kann dagegen Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erhoben werden.
Art. 173
Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken
geschuldeten Steuern
Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein in der Schweiz gelegenes
Grundstück, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom
Käufer oder Verkäufer verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für
die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.
47
SR 281.1
48
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
Steuern
58
642.11
Sechster Teil: Steuerstrafrecht Erster Titel:
Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung 1. Kapitel: Verfahrenspflichten
Art. 174
1
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich
oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere: a.
die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, b.
eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt, c.
Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.
2
Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.
2. Kapitel: Steuerhinterziehung
Art. 175
Vollendete Steuerhinterziehung 1
Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig
ist,
wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2
Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis
auf das Dreifache erhöht werden.
3
Zeigt der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde bekannt ist, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer
ermässigt.
Art. 176
Versuchte Steuerhinterziehung 1
Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2
Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Direkte Bundessteuer - BG 59
642.11
Art. 177
Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung 1
Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen
mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse
bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2
Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
Art. 178
Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
im Inventarverfahren
1
Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet,
wird mit Busse bestraft.
2
Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3
Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
Art. 179
Erbenhaftung
1
Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen
solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.
2
Ist das Hinterziehungsverfahren beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, oder ist es erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen eingeleitet
worden, so entfällt die Erhebung einer Busse, sofern die Erben an der unrichtigen
Versteuerung kein Verschulden trifft und sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung
der Steuerhinterziehung getan haben.
Art. 180
Steuerhinterziehung von Ehegatten 1
Der Steuerpflichtige, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst.
2
Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuerfaktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst.
Steuern
60
642.11
3. Kapitel: Juristische Personen
Art. 181
1
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person
gebüsst.
2
Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so
ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.
3
Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.
4
Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.
4. Kapitel: Verfahren
Art. 182
Allgemeines
1
Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Einstellungsverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.
2
Gegen Strafverfügungen der kantonalen Steuerrekurskommission ist nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3
Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.
4
Der Kanton bezeichnet die Amtsstellen, denen die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten obliegt.
Art. 183
Bei Steuerhinterziehungen 1
Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn
erhobenen Anschuldigung zu äussern.
2
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Verfolgung der Steuerhinterziehung verlangen. Artikel 258 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes49 ist sinngemäss anwendbar.
3
Die Straf- oder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat oder
am Verfahren beteiligt war.
4
Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung aufer49 SR 312.0
Direkte Bundessteuer - BG 61
642.11
legt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht
oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.
5. Kapitel: Verjährung der Strafverfolgung
Art. 184
1
Die Strafverfolgung verjährt: a.
bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre und bei versuchter
Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden; b.
bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt
wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder
zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige
Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.
2
Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in Artikel 177 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie gegenüber diesen andern Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist
neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden.
6. Kapitel: Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
Art. 185
1
Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 160 und 163-172 bezogen.
2
Die Verjährung richtet sich nach Artikel 121.
Zweiter Titel: Steuervergehen
Art. 186
Steuerbetrug
1
Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur
Täuschung gebraucht,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
Steuern
62
642.11
2
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
Art. 187
Veruntreuung von Quellensteuern Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu
30 000 Franken bestraft.
Art. 188
Verfahren
1
Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186-187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde
verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer.
2
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechtes.
3
Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Nichtigkeitsbeschwerde nach Artikel 268 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes50 erhoben
werden.
4
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Strafverfolgung verlangen. Artikel 258 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes ist anwendbar.
Art. 189
Verjährung der Strafverfolgung 1
Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2
Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber
jeder dieser Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
Dritter Titel:
Besondere Untersuchungsmassnahmen
der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Art. 190
Voraussetzungen
1
Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der
Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen
eine Untersuchung durchzuführen.
50
SR 312.0
Direkte Bundessteuer - BG 63
642.11
2
Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und
187).
Art. 191
Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter 1
Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes51. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetz ist ausgeschlossen.
2
Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
Art. 192
Untersuchungsmassnahmen gegen am Verfahren nicht beteiligte
Dritte
1
Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten richten sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes52 .
Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2
Die Artikel 127-129 betreffend die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter bleiben vorbehalten. Die Verletzung dieser Pflichten kann durch die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Busse nach Artikel 174 geahndet werden. Die Busse
muss vorgängig angedroht werden.
3
Die nach den Artikeln 41 und 42 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes als Zeugen einvernommenen Personen können zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen
sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände aufgefordert werden. Verweigert ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 75, 77 und 79 des
Bundesstrafrechtspflegegesetzes53 genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vorliegt, so ist er auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches54 und
kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dem
Strafrichter überwiesen werden.
Art. 193
Abschluss der Untersuchung 1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstellt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht, den sie dem Beschuldigten und den interessierten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer zustellt.
2
Liegt keine Widerhandlung vor, hält der Bericht fest, dass die Untersuchung eingestellt worden ist.
3
Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Ergebnis, es liege eine Widerhandlung vor, kann sich der Beschuldigte während 30 Tagen nach Zustellung des
Berichtes dazu äussern und Antrag auf Ergänzung der Untersuchung stellen. Im gleichen Zeitraum steht ihm das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 114 zu.
51
SR 313.0
52
SR 313.0
53
SR 312.0
54
SR 311.0
Steuern
64
642.11
4
Gegen die Eröffnung des Berichtes und seinen Inhalt ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann im späteren
Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung
von Quellensteuern angefochten werden.
5
Einem Beschuldigten, der, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthalts ist oder im Ausland Wohnsitz oder
Aufenthalt hat, muss der Bericht nicht eröffnet werden.
Art. 194
Antrag auf Weiterverfolgung 1
Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Ergebnis, dass eine Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 begangen wurde, so verlangt sie von der zuständigen
kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Durchführung des Hinterziehungsverfahrens.
2
Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Schluss, es liege ein Steuervergehen vor, so erstattet sie bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde
Anzeige.
3
In beiden Fällen gilt Artikel 258 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes55.
Art. 195
Weitere Verfahrensvorschriften 1
Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar.
2
Die mit der Durchführung der besonderen Untersuchungsmassnahmen betrauten Beamten der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterstehen der Ausstandspflicht
nach Artikel 109.
3
Die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen werden nach Artikel 183 Absatz 4 auferlegt.
4
Allfällige Entschädigungen an den Beschuldigten oder an Dritte werden nach den Artikeln 99 und 100 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes56 ausgerichtet.
5
Für Beschwerdeentscheide nach Artikel 27 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes wird eine Spruchgebühr von 10-500 Franken erhoben.
Siebenter Teil:
Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
Art. 196
Abrechnung mit dem Bund 1
Die Kantone liefern 70 Prozent der bei ihnen eingegangen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen
dem Bund ab.
2
Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab.
55
SR 312.0
56
SR 313.0
Direkte Bundessteuer - BG 65
642.11
3
Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung.
Art. 197
Verteilung der kantonalen Anteile 1
Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen
mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen
unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Finanzausgleich unter den Kantonen.
2
Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht im verwaltungsrechtlichen Verfahren als einzige Instanz.
Art. 198
Kosten der Kantone
Soweit die Durchführung der direkten Bundessteuer den Kantonen obliegt, tragen sie
die sich daraus ergebenden Kosten.
Achter Teil: Schlussbestimmungen Erster Titel: Ausführungsbestimmungen
Art. 199
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Zweiter Titel: Kantonale Stempelabgaben
Art. 200
Werden in einem Verfahren nach diesem Gesetz Urkunden verwendet, so müssen dafür keine kantonalen Stempelabgaben entrichtet werden.
Dritter Titel:
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 201
Aufhebung des BdBSt
Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 194057 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben.
57
[BS 6 350; AS 1950 1467, 1954 1316, 1958 398, 1971 947, 1973 1066, 1975 1213, 1977
2103, 1978 2066, 1982 144, 1984 584, 1985 1222, 1988 878, 1992 1072]
Steuern
66
642.11
Art. 202
Änderung des MVG
Artikel 47 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 194958 über die Militärversicherung (MVG) ist nicht anwendbar hinsichtlich der Renten und Kapitalleistungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen oder fällig werden.
Art. 203
Änderung des AHVG
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung59 wird wie folgt
geändert:
Art. 50
Abs. 1bis ...60
Vierter Titel: Übergangsbestimmungen 1. Kapitel: Natürliche Personen
Art. 204
Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge 1
Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am
31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: a.
zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; b.
zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; c.
zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
2
Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen
von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang,
Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
58
[AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1990 1882 Anhang Ziff. 9,
1991 362 Ziff. II 414; SR 415.0 Art. 15 Ziff. 1, 832.20 Anhang Ziff. 5, 837.0 Art. 116.
AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1] Siehe heute Art. 116 des BG vom 19. Juni 1992 (SR
833.1).
59
SR 831.10
60
Diese Änderung ist bereits durch Art. 75 des BG vom 14. Dez. 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) eingefügt
worden, in Kraft getreten am 1. Jan. 1993.
Direkte Bundessteuer - BG 67
642.11
Art. 205
Einkauf von Beitragsjahren Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn
die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig
werden.
a61 Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Einmalprämien Bei Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem
1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte
das 60. Altersjahr vollendet hat.
2. Kapitel: Juristische Personen
Art. 206
Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen 1
Die Reingewinnsteuer der juristischen Personen für die erste Steuerperiode nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nach altem und nach neuem Recht provisorisch
veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet.
2
Ausserordentliche Erträge, die in den Geschäftsjahren der Kalenderjahre n-2 und n1 erzielt werden, unterliegen einer nach Artikel 68 bemessenen Sondersteuer, soweit
sie nicht zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten verwendet werden.
3
Als ausserordentliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die
Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
4
Soweit das im Kalenderjahr n zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr n-1 zurückreicht, wird die Steuer für diesen Zeitraum nach altem Recht festgesetzt
und auf die für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht berechnete Steuer angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
Art. 207
Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften 1
Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.
2
Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
3
Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommen werden.62 61
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995
1445; BBl 1993 I 1196).
62 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966).
Steuern
68
642.11
4 Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht
die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, reduziert sich die Steuer auf dem
Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft
vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf
den Aktionär muss spätestens bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen
werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis,
das dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.63
a64 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 1997 1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Artikel 70
Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem
1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und
die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (Art. 62 Abs. 4 und
Art. 70 Abs. 4 Bst. a).
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor
dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft,
so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der
Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen
konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine
unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird
die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 10. Oktober
1997 endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.
63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966).
64 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
Direkte Bundessteuer - BG 69
642.11
3. Kapitel: Einjährige Veranlagung für natürliche Personen
Art. 208
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Kantone, die die Steuer für die natürlichen Personen gemäss Artikel 41 veranlagen.
Art. 209
Steuerperiode, Steuerjahr 1
Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2
Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt
sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate
berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der
vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Artikel 38 bleibt vorbehalten.
Art. 210
Bemessung des Einkommens 1
Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
3
Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen.
Art. 211
Verluste
Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 209) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Art. 212
65
1
Von den Einkünften werden abgezogen die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von
ihm unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von: 2500 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
1300 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; für Steuerpflichtige ohne
Beiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erhöhen sich diese
Ansätze um die Hälfte.
Diese Abzüge erhöhen sich um 600 Franken für jedes Kind oder jede unter65
Siehe heute jedoch die in Art. 6 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen
der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR
642.119.2) festgelegten Abzüge.
Steuern
70
642.11
stützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug nach
Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.
2
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe
des anderen Ehegatten erzielt, 5900 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe
des anderen Ehegatten.
3
Im übrigen gilt Artikel 33.
Art. 213
Sozialabzüge
1
Vom Einkommen werden abgezogen: a.
4700 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung
stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt; b.
4700 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau
und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.66 2
Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 209) oder der Steuerpflicht festgesetzt.
3
Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
Art. 214
67
1
Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: - bis 10 600 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 0
-.77
Franken
Franken;
- für 23 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 96.25
-.88
Franken
Franken mehr;
- für 30 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 159.60
2.64
Franken
Franken mehr;
- für 40 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 426.20
2.97
Franken
Franken mehr;
- für 53 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 803.35
5.94
Franken
Franken mehr;
- für 57 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 1 046.85
6.60
Franken
Franken mehr;
- für 75 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 2 274.45
8.80
Franken
Franken mehr;
- für 98 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 4 272.05
11.Franken
Franken mehr;
66
Siehe heute jedoch die in Art. 7 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen
der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR
642.119.2) festgelegten Abzüge.
67
Siehe heute jedoch die in Art. 5 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen
der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR
642.119.2) festgelegten Tarife.
Direkte Bundessteuer - BG 71
642.11
- für 128 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 7 605.05
13.20
Franken
Franken mehr;
- für 552 700 Franken Einkommen 63 559.85 Franken;
- für 552 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 63 572.11.50
Franken
Franken mehr.
2
Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige
Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die jährliche Steuer: - bis 20 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 0
1.Franken
Franken;
- für 37 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 165.2.-
Franken
Franken mehr;
- für 42 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 275.3.-
Franken
Franken mehr;
- für 55 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 644.4.-
Franken
Franken mehr;
- für 66 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 1 084.5.-
Franken
Franken mehr;
- für 75 600 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 1 564.6.-
Franken
Franken mehr;
- für 83 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 2 062.7.-
Franken
Franken mehr;
- für 90 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 2 545.8.-
Franken
Franken mehr;
- für 96 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 2 985.9.-
Franken
Franken mehr;
- für 100 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 354.10.-
Franken
Franken mehr;
- für 103 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 644.11.-
Franken
Franken mehr;
- für 104 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 798.12.-
Franken
Franken mehr;
- für 106 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 966.13.-
Franken
Franken mehr;
- für 655 100 Franken Einkommen 75 336.- Franken
- für 655 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 75 348.11.50
Franken
Franken mehr.
3
Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.
Art. 215
Ausgleich der Folgen der kalten Progression 1
Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge
sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
Steuern
72
642.11
2
Der Bundesrat beschliesst die Anpassung, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um
7 Prozent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand zu Beginn der Steuerperiode.
3
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die beschlossene Anpassung.
Art. 216
Örtliche Zuständigkeit bei persönlicher Zugehörigkeit 1
Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen
Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.
2
Kinder unter elterlicher Gewalt werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für solches Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am
Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.
3
Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder den
Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.
Art. 217
Örtliche Zuständigkeit bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1
Zur Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen am
Ende der Steuerperiode (Art. 209) oder der Steuerpflicht erfüllt sind. Vorbehalten
bleibt Artikel 107.
2
Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte
befindet.
Art. 218
68
nach dem Wechsel gemäss Artikel 41 wird nach neuem Recht veranlagt.
2 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren n-1 und n-2 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für
das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz,
der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 38.
Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der
Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können
abgezogen werden.
3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, sowie, in sinngemässer Anwendung von 68 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1308; BBl 1998 4929 4951).
Direkte Bundessteuer - BG 73
642.11
Artikel 206 Absatz 3, ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
4 Die im Durchschnitt der Jahre n-1 und n-2 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind zusätzlich abzuziehen. Der veranlagende Kanton bestimmt, wie der
Abzug vorgenommen wird. Dieser erfolgt: a.
von den für die Steuerperiode n-1 / n-2 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert; oder b.
von den für die Steuerperioden n und n+1 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen.
5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: a.
Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den PauschalAbzug übersteigen; b.
Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den
Einkauf von Beitragsjahren; c.
Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten,
soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
6 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre n-1 und n-2 nach Artikel 9 Absatz 2 des AHV-Gesetzes69
und melden diese den Ausgleichskassen.
7 Bei einem Wechsel nach Artikel 41 gelten die Absätze 1-6 erstmals ab 1. Januar
1999.
Art. 219
Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung Nach Ablauf einer Frist von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet der
Bundesrat der Bundesversammlung Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der
zeitlichen Bemessung.
Art. 220
Ausführungsbestimmungen 1
Der Bundesrat erlässt zu den Bestimmungen der Artikel 209-218 die nötigen Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Probleme, die sich im Verhältnis
zwischen Kantonen mit unterschiedlicher Regelung der zeitlichen Bemessung stellen
(Wohnsitzwechsel, Selbständigerwerbende mit Betriebsstätten in mehreren Kantonen und dgl.).
2
Der Bundesrat sorgt, unabhängig vom System der zeitlichen Bemessung, für eine ausgeglichene Steuerbelastung in den Kantonen. Zu diesem Zweck korrigiert er bei
wesentlichen Abweichungen gegenüber dem System der zweijährigen Veranlagung
mit Vergangenheitsbemessung die in den Artikeln 212 und 213 festgelegten Abzüge
sowie die Tarife gemäss Artikel 214.
69 SR
831.10
Steuern
74
642.11
Fünfter Titel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 221
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3
Es tritt mit dem Wegfall der Verfassungsgrundlage ausser Kraft.
Art. 222
70
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
71
BRB vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1255)