Nr. 760 Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979*
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. August 2008) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 19781 beschliesst:
,
I. Allgemeine Bestimmungen § 1
Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt den Wasserbau, den Gewässerunterhalt und die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen.2 2 Die Vorschriften des Gesetzes sind auf die oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässer anwendbar, sofern sie sich nicht ausdrücklich nur auf die eine oder die andere Gewässerkategorie beziehen.
§ 2
3
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts, insbesondere über den Wasserbau, die Wassernutzung und Wasserversorgung, den Gewäs-
serschutz, die Schifffahrt, die Fischerei, die Quellen, den Natur-, Landschafts- und Heimatschutz, die Raumplanung, den Wald sowie die Vorschriften über die
landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen.
Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften * G 1979 61; Abkürzung WBG. Vom Bundesrat am 18. Mai 1979 genehmigt. Fassung des Titels gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163).
1 GR 1978 530
2 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163).
3 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163).
2
Nr. 760
§ 2a
4
Zuständigkeit5 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die wasserbaurechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
2 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.6 § 3
Rechtsnatur der Gewässer 1 Öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die dauernd oder periodisch Wasser führenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, an denen nicht private dingliche
Rechte nachgewiesen sind. 2 Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes, insbesondere das Eindecken, sind ohne Einfluss auf die Rechtsnatur eines Gewässers.7 3 Die Rechtsnatur der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatgewässer bleibt gewährleistet.
4 Ist streitig, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheidet der Zivilrichter.
§ 4
8
1 Als Gewässergrenze im Sinne dieses Gesetzes gilt bei den vermessenen Gewässern die Grenze gemäss Grundbuchplan.
Gewässergrenze 2 Bei nicht vermessenen offenen Gewässern liegt die Gewässergrenze in der Regel auf der Böschungsoberkante. Bei nicht vermessenen eingedeckten Gewässern bildet die äussere Begrenzung der Durchlaufkonstruktion die Gewässergrenze. 3 Bei Fluss- und Bachkorrektionen ist die Grenze in der Regel 2 m hinter der Böschungsoberkante festzulegen. 4 Der Regierungsrat regelt in der Wasserbauverordnung die Festlegung der Böschungsoberkante bei besondern Verhältnissen.
4 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
5 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 2 eingefügt.
6 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 2 eingefügt.
7 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
8 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
Nr. 760
3
Gewässerabstand bei neuen Bauten und Anlagen 1 Bei offenen Gewässern haben Bauten und Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Uferund Bewirtschaftungswegen, folgende Mindestabstände ab Böschungsoberkante einzu-
halten:
a. bei Seen 10 m innerhalb der Bauzonen und 20 m ausserhalb der Bauzonen, b. bei andern Gewässern 6 m innerhalb der Bauzonen und 10 m ausserhalb der Bauzonen.9
2 Bei eingedeckten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m ab Gewässergrenze.
10
3 Innerhalb des Hochwasserabflussprofils dürfen keine Hochbauten erstellt werden.
4 Die gesetzlichen Gewässerabstände können im Bau- und Zonenreglement, in einem vom Regierungsrat zu genehmigenden Nutzungsplan oder in einer Schutzverordnung nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz erhöht oder herabgesetzt werden
a. bei besondern Verhältnissen, wie in überbauten Gebieten, b. zum Schutz des Ortsbildes, c. zur Erstellung von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, d. zur Erhaltung oder Herstellung eines naturnahen Gewässers oder einer naturnahen Uferlandschaft,
e. wenn die Bedeutung des Gewässers es rechtfertigt.11 5 Die Herabsetzung der Gewässerabstände setzt voraus, dass der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, eine beabsichtigte Gewässerkorrektion, der Zugang zum Gewässer und die ungeschmälerte Erhaltung der bestehenden Bestockung gewährleistet sind.
12
6 Die zuständige Dienststelle kann nach Anhören der Gemeinde Ausnahmen von den gesetzlichen Gewässerabständen bewilligen
13
a. für Bauten unter Niveau, Tiefbauten und Anlagen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, feste Einfriedungen, Leitungen, Abschrankungen, Ablagerungen
und dergleichen,
b. in Härtefällen für andere Bauten und Anlagen, sofern der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, eine beabsichtigte Gewässerkorrektion und der Zugang zum Gewässer gewährleistet sind, c. bei eingedeckten Gewässern.14 7 Bei der Bewilligung von Ausnahmen sind die örtlichen Verhältnisse, die Interessen des Gewässerschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Fischerei sowie die ausgewiesenen Bedürfnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen.
15
9 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
10 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
11 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
12 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
13 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
14 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
4
Nr. 760
8 Hochbauten in oder über öffentlichen Gewässern unterliegen den Bestimmungen der §§ 32-45, Hochbauten in oder über privaten Gewässern dem § 46.
Gewässerabstand bei Veränderung bestehender Bauten und Anlagen 1 An Bauten und Anlagen, die den Gewässerabstand gemäss § 5 nicht einhalten, dürfen keine Veränderungen (An-, Um-, Aus- und Aufbauten) vorgenommen werden. Der ordentliche Unterhalt ist gestattet. 2 Die zuständige Dienststelle kann nach Anhören der Gemeinde bauliche Veränderungen bewilligen16
a. bei besondern Verhältnissen, wie in überbauten Gebieten, b. bei kleinern und eingedeckten Gewässern, c. im Interesse des Ortsbildes, d. in Härtefällen.17 3 Die Bewilligung baulicher Veränderungen setzt voraus, dass der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, eine beabsichtigte Gewässerkorrektion und der Zugang zum Gewässer gewährleistet sind. Ausserdem sind die örtlichen Verhältnisse, die Interessen des Gewässerschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Fischerei sowie die ausgewiesenen Bedürfnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen.
18
4 Wird die Baute oder Anlage durch das Gewässer gefährdet oder ist eine Korrektion des Gewässers notwendig, kann die Bewilligung auf Kosten des Grundeigentümers an einen im Grundbuch anzumerkenden Revers geknüpft werden, wonach der Mehrwert, der durch solche bauliche Veränderungen entsteht, bei einem späteren Erwerb der Baute oder Anlage oder eines Teils davon für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet werden darf.
19
5 Spezielle Vorschriften, insbesondere solche über den Ortsbildschutz, werden vorbehalten.
20
Schutz von Natur und Landschaft 1 Bei den Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts sowie bei der Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen ist Rücksicht zu nehmen auf21
a. Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung, 15 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
16 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
17 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
18 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2); der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4 und der bisherige Absatz 4 wurde aufgehoben.
19 Gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126), wurden der Einleitungssatz von Absatz 2 sowie Absatz 4 neu gefasst.
20 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
21 Gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1.
Juli 2003 (G 2003 163), wurde der Einleitungssatz neu gefasst.
Nr. 760
5
b. das Orts- und Landschaftsbild, c. die Pflege und Nutzung der Bestockungen, d. die Land- und Waldwirtschaft.22 2 Naturschönheiten sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
Zugänglichkeit der Gewässer Die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Zufahrten und Zugänge zu den Gewässern müssen geduldet werden.
Uferwege
1 Die Gemeinden können entlang offenen Gewässern öffentliche Fuss- und Wanderwege anlegen und unterhalten, wenn ein Bedürfnis der Öffentlichkeit besteht und weder Rücksichtnahmen auf die Natur noch überwiegende private Interessen entgegenstehen.23 2 Für die Planung, Anlage und Erhaltung von Uferwegen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Fuss- und Wanderwege.
24
3 Für die Erstellung von Unterhaltswegen bei Gewässerkorrektionen gilt § 15 Absatz 2.
25
4 …
26
27
1 An den Gewässern bestehende Bestockungen sind geschützt. Sie sind von den Anstössern beziehungsweise Wuhrgenossenschaften zu erhalten, zu pflegen und zu nutzen. Als
Bestockung gelten Bäume und Sträucher in gruppenweise geschlossenem Bestand sowie Einzelbäume.
Schutz und Pflege der Uferbestockungen 2 Die Pflege und die Nutzung haben Rücksicht zu nehmen auf a. den ungehinderten Abfluss des Hochwassers, 22 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
23 Gemäss Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, der bisherige Absatz 2 wurde neu zu Absatz 3 und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.
24 Gemäss Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, der bisherige Absatz 2 wurde neu zu Absatz 3 und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.
25 Gemäss Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, der bisherige Absatz 2 wurde neu zu Absatz 3 und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.
26 Gemäss Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, der bisherige Absatz 2 wurde neu zu Absatz 3 und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.
27 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
6
Nr. 760
b. die Sicherung der Böschung, c. die Bestockung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, d. den landschaftstypischen Charakter der Bäume und Sträucher, e. die landwirtschaftliche Nutzung des anstossenden Kulturlandes. 3 Die vorübergehende oder dauernde Beseitigung der Bestockungen ist untersagt. Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen. 4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten über die Nutzung und Pflege der Uferbestockungen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Uferbestockungen.28 5 Soweit es sich bei den Bestockungen an den Gewässern um Wald handelt, sind die waldrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
29
II. Wasserbau und Gewässerunterhalt 1. Gemeinsame Vorschriften § 11
30
1 Der Wasserbau umfasst die Anlage neuer und die Korrektion bestehender Gewässer.
Begriffsbestimmungen 2 Eine Korrektion liegt vor, wenn a. das bisherige Bett ganz oder teilweise neu angelegt oder wesentlich verändert wird, b. umfangreiche Uferverbauungen oder grössere Sohlensicherungsarbeiten ausgeführt werden,
c. Gewässer und Uferlandschaften naturnah hergestellt werden. 3 Die Herstellung von naturnahen Gewässern und Uferlandschaften umfasst insbesondere
a. die Offenlegung eingedeckter Gewässer, b. die Umgestaltung künstlicher sowie die Rückführung verbauter oder stark veränderter öffentlicher Gewässer und ihrer Ufer in einen naturnahen Zustand,
c. die Wiederbelebung der Uferlandschaften. 4 Zum Gewässerunterhalt gehören die regelmässig erforderlichen Räumungs- und Reinigungsarbeiten (einschliesslich Beseitigung von angeschwemmtem Treibgut) sowie die
Instandstellung der Uferverbauungen, die provisorischen Sicherungen und der Unterhalt der Wuhrwege. Für die Uferpflege gilt § 10.
28 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
29 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
30 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
Nr. 760
7
§ 12
31
1 Der Wasserbau dient dem Schutz der interessierten Grundstücke, Bauten und Anlagen vor den schädigenden Wirkungen des Hochwassers sowie den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes.
Ziele
2 Bei den Massnahmen des Wasserbaus zum Schutz vor Hochwasser sind die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten. 3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden das Offenlegen eingedeckter öffentlicher Gewässer sowie die Rückführung künstlicher, verbauter oder stark veränderter öf-
fentlicher Gewässer in einen naturnahen Zustand. Die zonenkonforme Nutzung darf durch solche Massnahmen nicht wesentlich erschwert werden.
Wasserbauverordnung Der Regierungsrat legt die technischen Einzelheiten für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt in einer Verordnung fest, soweit hiefür nicht Bestimmungen oder Richtli-
nien des Bundes massgebend sind.
Duldungspflichten der Grundeigentümer 1 Anstösser und hinterliegende Grundeigentümer haben die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums für Massnahmen zu gestatten, die zur Abwendung von Gefahren notwendig sind. 2 Anstossende und weitere Grundstücke dürfen für Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterhaltes in Anspruch genommen werden. 3 Soweit es die vorgesehenen Massnahmen erlauben, ist auf den Stand der Vegetation und der Kulturen Rücksicht zu nehmen. 4 Die Massnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind, von dringlichen Fällen abgesehen, den Grundeigentümern mindestens 10 Tage vor der Ausführung anzuzeigen und
dürfen nicht länger als notwendig dauern. 5 Ist durch die Inanspruchnahme von Grundeigentum für solche Massnahmen ein Schaden entstanden, ist dieser zu ersetzen. Im Streitfalle wird die Entschädigung im Schät-
zungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Schätzungskommission einzureichen. Solche Forderungen verjähren
innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach Ablauf von 5 Jahren seit dem schädigenden Ereignis.
31 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
8
Nr. 760
Bepflanzung und Unterhaltswege an öffentlichen korrektionierten Gewäs- sern
1 Längs den zu korrektionierenden Gewässern sind zu Lasten des Werkes die Böschungen in der Regel bis 2 m hinter die Böschungsoberkante mit standortgerechten Bäumen
und Sträuchern locker zu bepflanzen, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen.32 2 Wo es notwendig ist, sind zu Lasten des Werkes die erforderlichen Wege für den künftigen Unterhalt anzulegen. Diese dürfen auch für die landwirtschaftliche Nutzung befah-
ren werden. Überdies ist zu Lasten der betroffenen Grundstücke ein öffentliches Fusswegrecht im Grundbuch einzutragen.
Überwachung
1 Die Gemeinde hat den Zustand der Gewässer und die Besorgung der Uferpflege im Sinne von § 10 zu überwachen. Vorbehalten bleibt die Überwachung durch Wuhrgenossenschaften, Korporationen, Inhaber von Wassernutzungsrechten und privatrechtlich
Pflichtige.33 2 Besondere Vorkommnisse, insbesondere Schäden, sind der zuständigen Dienststelle zu melden.
34
35
Bei Hochwasser bzw. Überschwemmungsgefahr hat die Gemeinde die nötigen Schutzmassnahmen anzuordnen und unverzüglich die zuständige Dienststelle zu benachrichti-
gen.
Massnahmen bei Hochwasser § 18
Schutz der Fischerei Beim Wasserbau und Gewässerunterhalt sind die zum Schutze der Fischerei notwendigen Massnahmen zu treffen.
2. Wasserbau § 19
36
Planung, Projektierung und Ausführung des Wasserbaus an den öffentlichen Gewässern sind Sache des Staates. Bei Vorliegen besonderer Umstände und bei kleineren GewäsÖffentliche Gewässer
32 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
33 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
34 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
35 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
36 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
Nr. 760
9
sern kann die Projektbewilligungsbehörde diese Aufgaben den Gemeinden, Interessierten oder Wuhrgenossenschaften übertragen. Diese sind vorher anzuhören.
§ 20
37
1 Die Projektbewilligungsbehörde teilt die Kosten des Wasserbaus unter dem Staat, den Gemeinden und den Interessierten oder Wuhrgenossenschaften auf. Die Gemeinden und die Wuhrgenossenschaften sind vorher anzuhören.
Kostentragung 38
2 Die Überbindung von Kosten auf die Gemeinden richtet sich nach dem Nutzen und der Wirksamkeit des Vorhabens, jene auf die Interessierten nach ihrer Interessenlage.
39
3 Bringt der Wasserbau ausschliesslich oder vorwiegend den Anstössern und einem beschränkten Kreis von weiteren Interessierten Vorteile, insbesondere an kleineren Ge-
wässern und Seen, kann die Projektbewilligungsbehörde davon absehen, Staats- und Gemeindebeiträge festzusetzen.
4 Dient der Wasserbau ausschliesslich oder vorwiegend den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, können die Kosten von der Projektbewilligungsbehörde nur unter dem Staat und den Gemeinden aufgeteilt werden. Die Gemeinden sind vorher anzuhören. 5 Besondere Regelungen wie die bei der Konzessionierung von Nutzungsrechten für den Wasserbau festgelegten Pflichten und privatrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten. 6 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Aufteilung der Kosten des Wasserbaus ist ausgeschlossen.
Interessiertenbeiträge40 1 Die Gemeinde setzt die Beiträge der Interessierten an die Kosten des Wasserbaus nach den §§ 109-112 des Planungs- und Baugesetzes 41
im Perimeterverfahren fest. In die Beitragspflicht können auch die Eigentümer künstlicher Wassereinleitungen einbezogen werden.42
37 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
38 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
39 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
40 Gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126), wurden die Sachüberschrift und Absatz 1 neu gefasst.
41 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
42 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
10
Nr. 760
2 Die Gemeinde erhebt die Beiträge und liefert diese dem Kanton ab. Wo Wuhrgenossenschaften bestehen oder gegründet werden, erfolgen Erhebung und Ablieferung der
Beiträge durch die Genossenschaften.43 3 Die Gemeinde haftet dem Staat für die nicht erhobenen Beiträge der Interessierten in ihrem Gebiet.
§ 22
44
1 Das Wasserbauprojekt für ein öffentliches Gewässer ist durch die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz öffentlich bekannt zu machen und zusammen mit den Beilagen öffentlich aufzulegen. Ist das Projektbewilligungsverfahren (Leitverfahren gemäss § 192a des Planungs- und Baugesetzes) mit weiteren Verfahren zu koordinieren, sorgt die Instruktionsbehörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller massgebenden Unterlagen.
Projektauflage und Aussteckung 2 Das Projekt ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen. 3 Den Anstössern ist das Projekt mit eingeschriebenem Brief und dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben. Gleichzeitig ist den interessierten kantonalen Stellen Gelegenheit zu geben, zum Projekt innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen. 4 Spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens ist das Projekt auf erkennbare Weise auszustecken oder zu markieren. Die Instruktions- oder, während des Beschwerdeverfahrens, die Beschwerdeinstanz kann die vorzeitige Beseitigung der Aussteckung oder Markierung verfügen,
wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.
§ 22a
45
1 Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Bekanntgabe an die Anstösser angegebenen Stelle einzureichen.
Einsprachen
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Einsprachen mit ihrer Vernehmlassung an die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsin-
stanz weiter. Diese prüft die Einsprachen und versucht sie gütlich zu erledigen.
43 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
44 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
45 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
Nr. 760
11
§ 22b
46
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Wasserbauprojekt und die öffentlichrechtlichen Einsprachen.
Projektbewilligung 2 Er erlässt
a. mit seinem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden, b. die notwendigen, inhaltlich aufeinander abgestimmten Auflagen und Bedingungen.
§ 22c
47
Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Projekte, über die in einem vereinfachten Projektbewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 20 und 22 ff., dass Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren a. das Projekt nicht auszustecken ist, b. das Projekt weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist, c. das Projekt den Anstössern gemäss § 22 Absatz 3 und weiteren betroffenen Grundeigentümern, die dem Vorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit
dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können,
d. der Regierungsrat oder das zuständige Departement die Kosten des Wasserbauprojekts aufteilt und über das Projekt und die Einsprachen entscheidet.
§ 23
48
1 Der Regierungsrat kann zur Sicherstellung des Wasserbaus für ein genau bezeichnetes Gebiet eine Planungszone bestimmen. Diese wird mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam.
Planungszone 2 Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes dürfen keine Handlungen vorgenommen werden, die seiner künftigen wasserbaulichen Verwendung widersprechen
oder diese beeinträchtigen könnten. 3 Die Vorschriften in den §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes zur Geltungsdauer der Planungszone und zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung. 4 Wasserbauprojekte gelten ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszone.
46 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
47 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
48 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
12
Nr. 760
§ 24
49
Land, das für Korrektionen, Unterhalts- und Uferwege sowie für andere feste Anlagen erworben werden muss, ist im Rahmen des Enteignungsrechts zu entschädigen. Dasselbe gilt für notwendige Durchgangsrechte.
Landerwerb und Entschädigung § 25
50
1 Bei Korrektionen, auf die das Bundesgesetz über den Wasserbau Enteignung
51
Anwendung findet,
richtet sich die Enteignung nach dem Bundesgesetz über die Enteignung52 2 In den übrigen Fällen wird mit der Bewilligung des Wasserbauprojekts dem Träger des Wasserbaus für die Ausführung das Enteignungsrecht erteilt. Die für den Erwerb der erforderlichen Rechte zu leistende Entschädigung wird, sofern keine gütliche Einigung zu-
stande kommt, im Schätzungsverfahren nach kantonalem Enteignungsgesetz .
53
Private Gewässer festgesetzt.
1 Planung, Projektierung und Ausführung des Wasserbaus an den privaten Gewässern sind von den Interessierten auf ihre Kosten vorzunehmen. Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten. 2 Dient der Wasserbau ausschliesslich oder vorwiegend den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, können Staat und Gemeinden Beiträge leisten.54 3 Das Projekt bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. Diese darf nur verweigert werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen überwiegen.
55
4 Streitigkeiten über die Kostentragung für den Wasserbau entscheidet der Zivilrichter.
56
5 Im übrigen gelten sinngemäss die §§ 22-25.
57
49 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
50 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
51 SR 721.100
52 SR 711
53 SRL Nr. 730
54 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2); die bisherigen Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5.
55 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2); die bisherigen Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5.
56 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2); die bisherigen Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5.
57 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2); die bisherigen Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5.
Nr. 760
13
3. Gewässerunterhalt § 27
Öffentliche Gewässer 1 Der Unterhalt der öffentlichen Gewässer ist Sache der Gemeinden, soweit er nicht andern Organisationen wie Wuhrgenossenschaften und Korporationen, Inhabern von Was-
sernutzungsrechten oder privatrechtlich Pflichtigen obliegt.
2 Bilden Eigentümer bisher unterhaltspflichtiger Grundstücke eine Wuhrgenossenschaft, haben sie und ihre Rechtsnachfolger dieser weiterhin anzugehören.
3 Wo der Unterhalt Aufgabe der Gemeinden ist, können diese die Pflicht den Interessierten überbinden.
4 Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass Organisationen wie Wuhrgenossenschaften und Korporationen, Inhaber von Wassernutzungsrechten, privatrechtlich Pflichtige oder die Interessierten die Unterhaltspflicht ordnungsgemäss erfüllen.58 § 28
59
Besorgt die Gemeinde den Unterhalt, kann sie die Unterhaltskosten den Interessierten nach den §§ 109-112 des Planungs- und Baugesetzes im Perimeterverfahren ganz oder teilweise überbinden. In die Beitragspflicht können auch die Eigentümer künstlicher Wassereinleitungen einbezogen werden.
Interessiertenbeiträge § 29
Gemeindebeiträge Die Gemeinden können den Wuhrgenossenschaften und in Härtefällen auch andern Pflichtigen an den Gewässerunterhalt Beiträge ausrichten.
Private Gewässer 1 Für den Unterhalt der privaten Gewässer haben die Interessierten aufzukommen. Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten. 2 Streitigkeiten entscheidet der Zivilrichter.
4. Wuhrgenossenschaften § 31
Gründung
1 Die beitragspflichtig erklärten Interessierten haben sich auf Anordnung der Gemeinde für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt zu Wuhrgenossenschaften gemäss den §§ 58 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
59 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
14
Nr. 760
17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch60 zusammenzuschliessen. Ist ein freiwilliger Zusammenschluss nicht möglich, erfolgt die Genossen-
schaftsgründung durch Beschluss der Gemeinde.61 2 Bis sich die Genossenschaft konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.
62
3 Auf die Gründung von Wuhrgenossenschaften kann verzichtet werden, wenn die Gemeinden oder die Interessierten selber die Gewässer ordnungsgemäss unterhalten.
III. Die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bau- ten und Anlagen 1. Öffentliche Gewässer § 32
63
1 Wer eine Baute oder Anlage unter Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers erstellen oder baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle einzuholen.
Bewilligungspflicht 2 Die Bewilligung umfasst auch a. die Baubewilligung im Sinn von § 196 des Planungs- und Baugesetzes, ausser das Gewässer wird durch Teile der Baute oder Anlage nur geringfügig in Anspruch genommen,
b. den bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen erforderlichen Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde im Sinn von § 182 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes.
3 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung jene Bauten und Anlagen und jene Änderungen derselben, die
a. bewilligungspflichtig sind, b. in einem vereinfachten Verfahren nach § 37a bewilligt werden können. 4 Eine Bewilligung gemäss Absatz 1 ist auch für die Verlegung, Erweiterung und Korrektion eines öffentlichen Gewässers einzuholen.
60 SRL Nr. 200
61 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
62 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
63 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
Nr. 760
15
§ 33
64
65
1 Das Gesuch mit den für eine Prüfung und Beurteilung des Vorhabens erforderlichen, vom Regierungsrat in der Verordnung angeführten Beilagen ist in der jeweils notwendigen Anzahl, mindestens aber dreifach, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Gesuch, Beilagen 2 Es ist von der Bauherrschaft und gegebenenfalls den Eigentümern der durch das Vorhaben beanspruchten Ufergrundstücke zu unterzeichnen. Bei gemeinschaftlichem Eigen-
tum bedarf es der nach Massgabe des Zivilrechts erforderlichen Zustimmung durch die Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentümer.
§ 35
66
1 Die Vorschriften in den §§ 191, 192 und 193-195 des Planungs- und Baugesetzes zum Baubewilligungsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
Bewilligungsverfahren 2 Als Leitbehörde gilt dabei die Bewilligungsbehörde nach § 32 Absatz 1, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist und auch kein Projektbewilligungsverfahren nach diesem Gesetz oder dem Strassengesetz67 3 Die Gemeinde ist anzuhören.
durchzuführen ist.
68
69
70
1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über das Gesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellungnahmen der interessierten kantonalen Stellen und der Gemeinde vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist.
Bewilligung
71
2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden, namentlich befristet oder als widerrufbar erklärt werden. Für die Erfüllung wichtiger Auflagen und Bedingungen kann die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangt werden.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Bauten oder Anlagen am vorgesehenen Standort erforderlich sind, die Inanspruchnahme des Gewässers im öffentlichen In-
64 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
65 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
66 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
67 SRL Nr. 755
68 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
69 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
70 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
71 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
16
Nr. 760
teresse liegt und ihr keine überwiegenden Interessen, insbesondere keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserkreislauf und die Wasserlebensräume, entgegenstehen. 4 Bei Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Zwecke kann ausnahmsweise vom Erfordernis, dass die Inanspruchnahme des Gewässers im öffentlichen Interesse liegt, abgesehen werden. 5 Ist die Bewilligung mit weiteren Bewilligungen oder Verfügungen zu koordinieren, gelten die Bestimmungen der §§ 192a und 196 des Planungs- und Baugesetzes. Wenn keine Baubewilligung erforderlich ist, entscheidet anstelle der Behörde nach Absatz 1 a. der Regierungsrat, wenn in der gleichen Sache auch ein Entscheid des Regierungsrates erforderlich ist, sonst
b. die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Behörde. 6 Der Regierungsrat oder die Behörde nach Absatz 5b erlassen in einem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden und sorgen für die inhaltliche Abstimmung der notwendi-
gen Auflagen und Bedingungen.
§ 37a
72
Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Gesuche, über die in einem vereinfachten Bewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 34 ff., dass dem Gesuch nur ein Situationsplan und die weiteren erforderlichen Unterlagen beizulegen sind,
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren a. das Projekt nicht auszustecken ist, b. das Baugesuch weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist, c. das Baugesuch den betroffenen Grundeigentümern, die dem Bauvorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können.
§ 38
73
Die Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen und den in der Bewilligung enthaltenen Auflagen und Bedingungen zu erstellen.
Ausführung
Gebühren
1 Die Gesuchsteller haben die amtlichen Kosten für Entscheide nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz74 2 Wird Fläche eines öffentlichen Gewässers zu Eigentum oder im Baurecht abgetreten, hat der Gesuchsteller in der Regel pro Quadratmeter der abzutretenden Fläche eine einzu tragen.
72 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
73 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
74 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 760
17
malige Entschädigung entsprechend dem Verkehrswert des anstossenden Landes oder einen frei zu vereinbarenden Baurechtszins zu zahlen. Ein Anspruch auf Eigentumsabtretung oder Gewährung eines Baurechts besteht nicht. 3 Im übrigen werden die Gebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer mit Kantonsratsbeschluss75 4 Dient die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers vorwiegend öffentlichen Interessen, können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
geregelt.
Anmerkung im Grundbuch Die Bewilligungen für im Gewässergrund oder am Ufer fest verankerte Bauten und Anlagen sind im Grundbuch anzumerken.
Unterhalt
Die bewilligten Bauten und Anlagen sind von den Eigentümern ordnungsgemäss zu unterhalten. Treibgut im Bereich der Bauten und Anlagen ist laufend zu entfernen.
Haftung
Der Bewilligungsinhaber haftet für jeden Schaden, der durch die Erstellung, den Bestand oder die Benützung der Baute oder Anlage entsteht, nach den Bestimmungen des
Zivilrechts. Er hat den Schaden und nach Möglichkeit die Ursachen unverzüglich zu beheben.
§ 43
76
Die Übertragung einer Bewilligung auf einen Dritten bedarf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Sie darf nur verweigert werden, wenn Gründe des öffentlichen Interes-
ses entgegenstehen oder der Dritte keine genügende Gewähr für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet.
Übertragung auf Dritte § 44
77
1 Abgelaufene Bewilligungen dürfen erneuert werden, sofern die Voraussetzungen gemäss § 37 Absätze 3 und 4 erfüllt sind. Die Vorschriften des § 37 Absätze 5 und 6 zur
Koordination finden sinngemäss Anwendung.
Erneuerung der Bewilligung 2 Die Erneuerung einer Bewilligung kann ebenfalls mit Bedingungen und Auflagen verbunden, namentlich befristet oder als widerrufbar erklärt werden.
75 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 39 und 74 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.
76 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
77 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
18
Nr. 760
3 Bauten und Anlagen, deren Bewilligung nicht erneuert werden kann, werden auf Zusehen hin geduldet. Sie dürfen bloss unterhalten werden. 4 Die zuständige Dienststelle kann die Beseitigung solcher Bauten und Anlagen verfügen, wenn wichtige Anliegen der Raumplanung oder andere überwiegende öffentliche
Interessen es erfordern. 5 Die Beseitigung von Bootshäusern, Bauten und Anlagen für Bootsstandplätze und dergleichen kann überdies verfügt werden, wenn die Ersatzbeschaffung in einer zentralen
Bootsanlage möglich und zumutbar ist. Stege und Anlegevorrichtungen für die zeitlich begrenzte Landung von Wasserfahrzeugen sind davon ausgenommen.
Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt durch Ablauf ihrer Dauer, ausdrücklichen Verzicht, Verwirkung und beim Untergang der Baute oder Anlage sowie durch Widerruf, sofern dieser in
der Bewilligung vorbehalten wurde. 2 Sie kann von der zuständigen Dienststelle entschädigungslos als verwirkt erklärt werden, wenn:78
a. der Bewilligungsinhaber wesentliche Bedingungen und Auflagen der Bewilligung trotz schriftlicher Mahnung nicht erfüllt, b. die Bewilligung während 2 Jahren nicht ausgenützt oder binnen einer anzusetzenden angemessenen Frist davon nicht wieder Gebrauch gemacht wird, c. der Bewilligungsinhaber wichtige Pflichten trotz schriftlicher Mahnung verletzt, insbesondere den Unterhalt erheblich vernachlässigt oder die Gebühren nicht bezahlt.
3 Der Bewilligungsinhaber, dessen Baute oder Anlage nach Erlöschen der Bewilligung nicht mehr benützt wird, ist verpflichtet, diese auf seine Kosten zu beseitigen und die von der zuständigen Dienststelle nach Anhören der Gemeinde anzuordnenden Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen.79
2. Private Gewässer § 46
80
1 Wer eine Baute oder Anlage unter Inanspruchnahme eines privaten Gewässers erstellen oder baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Bewilligung der zuständi78 Gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126), wurden der Einleitungssatz von Absatz 2 sowie der Absatz 3 neu gefasst.
79 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
80 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
Nr. 760
19
gen Dienststelle einzuholen, wenn dies in einer kantonalen Schutzverordnung oder in einem anderen kantonalen Erlass vorgeschrieben ist. 2 Die Bewilligung umfasst in diesem Fall auch a. die Baubewilligung im Sinn von § 196 des Planungs- und Baugesetzes, b. den bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen erforderlichen Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde im Sinn von § 182 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes.
…81
V. Pfandrecht, Wasserbaupolizei, Strafen und Rechtsmittel
82
83
Für die Gebühren gemäss § 39 besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im
Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.
Pfandrecht
§ 69
84
Vorbehältlich der Befugnisse des Bundes obliegt die Wasserbaupolizei der zuständigen Dienststelle. Diese hat insbesondere darüber zu wachen, dass die erforderlichen wasserbaulichen Massnahmen getroffen und die Gewässer ordnungsgemäss unterhalten wer-
den.
Wasserbaupolizei § 70
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 1 Wer einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. 2 Die zuständige Dienststelle hat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen.85
81 Der Teil «IV. Die Ausnützung der Wasserkraft» wurde gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163), aufgehoben.
82 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).
83 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163).
84 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
20
Nr. 760
3 Wenn der Unterhalt der öffentlichen Gewässer Organisationen wie Wuhrgenossenschaften und Korporationen, Inhabern von Wassernutzungsrechten, privatrechtlich
Pflichtigen oder den Interessierten obliegt und diese ihrer Pflicht nicht nachkommen oder wenn die Anstösser bzw. Wuhrgenossenschaften die Uferpflege im Sinne von § 10 nicht besorgen, erlässt die Gemeinde die erforderlichen Verfügungen und sorgt für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.86 4 Für die entstehenden Kosten steht dem Kanton bzw. der Gemeinde an der Liegenschaft ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch zu, und zwar für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.
87
88
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft: Strafen
a. wer an einem offenen Gewässer Bauten und Anlagen innerhalb des in § 5 Absätze 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestabstands erstellt, ohne eine Bewilligung nach § 5 Absatz 6 zu besitzen, b. wer an Bauten und Anlagen, die den minimalen Gewässerabstand gemäss § 5 Absatz 1 oder 2 nicht einhalten, Veränderungen (An-, Um-, Aus- oder Aufbauten) vor-
nimmt, ohne eine Bewilligung nach § 6 Absätze 2-4 zu besitzen, c. wer die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Zufahrten und Zugänge zu den Gewässern nicht duldet (§ 8), d. wer sich weigert, sein Grundeigentum für Massnahmen beanspruchen zu lassen, die zur Abwendung von Gefahren notwendig sind (§ 14 Abs. 1), e. wer sein Grundeigentum für Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts nicht im Sinn von § 14 Absatz 2 in Anspruch nehmen lässt,
f. wer ohne Ermächtigung wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern ausführt (§ 19),
g. wer innerhalb des von einer Planungszone erfassten Gebietes Handlungen vornimmt, die seiner künftigen wasserbaulichen Verwendung widersprechen oder diese
beeinträchtigen könnten (§ 23 Abs. 2), h. wer ohne Bewilligung ein neues privates Gewässer anlegt oder ein bestehendes privates Gewässer korrektioniert (§ 26 Abs. 3),
i. wer ohne Bewilligung Bauten oder Anlagen unter Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung ändert (§ 32 Abs. 1),
j. wer ohne Bewilligung ein öffentliches Gewässer verlegt, erweitert oder korrektioniert (§ 32 Abs. 4),
85 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
86 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
87 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).
88 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
Nr. 760
21
k. wer Bauten und Anlagen, die ein öffentliches Gewässer in Anspruch nehmen, nicht nach den bewilligten Plänen erstellt oder die an eine Bewilligung geknüpften Auflagen und Bedingungen missachtet (§ 38).
2 In schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis zu 40000 Franken erkannt werden.89 3 Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, kann dies als Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe
der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen.
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. 5 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
§ 72
90
1 Gegen Entscheide über Interessiertenbeiträge (§§ 21 und 28) ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Rechtsmittel 91
2 Im Übrigen können alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht
angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 72a
92
1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt: Einsprache- und Beschwerdebefugnis a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdi-
ges Interesse haben, b. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der
Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört,
c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sektio-
nen in den dort vorgesehenen Fällen, d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes berührt werden,
89 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
90 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
91 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
92 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126).
22
Nr. 760
e. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.
2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Gesetzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben,
a. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder b. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.
VI. Übergangsbestimmungen § 73
93
1 Die Befugnis zur Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer durch Bauten und Anlagen gilt als wohlerworbenes Recht, wenn Wohlerworbene Rechte a. sich ein ehehaftes Recht aus der Zeit vor dem 25. April 1875, d. h. vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 187594
b. vor dem 25. April 1875 unbefristete Konzessionen erteilt wurden, in denen die zukünftige Gesetzgebung nicht vorbehalten ist, im Umfang und in der Nutzungsart,
wie sie bis zum erwähnten Zeitpunkt ausgenützt wurden, , herleiten lässt, im Umfang und in der Nutzungsart, wie es bis zu diesem Zeitpunkt ausgenützt wurde, c. unbefristete Konzessionen aufgrund des Gesetzes über Wasserrechte vom 2. März 187595
2 Bezieht sich in den Fällen von Absatz 1b und c ein Vorbehalt bloss auf einzelne Teile der Konzessionen (z.B. Bezug einer Gebühr), so gilt das Recht hinsichtlich des übrigen Inhalts der Konzession, namentlich was den Umfang und die Nutzungsart anbelangt, als wohlerworben.
erteilt wurden, in denen die zukünftige Gesetzgebung nicht vorbehalten ist, im Umfang und in der Nutzungsart, wie sie konzessioniert wurden.
3 Werden Konzessionen nach Absatz 1b und c während 10 Jahren nicht ausgenützt, fallen sie dahin.
§ 74
96
Die Gebühren gemäss § 39 und gemäss dem entsprechenden Kantonsratsbeschluss sind auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Kantonsratsbeschlusses erteilten Sondernutzungsbewilligungen zu erheben.
Anpassung der Gebühren 93 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163).
94 G VI 123 und Z III 347 95 G VI 123 und Z III 347 96 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163).
Nr. 760
23
§ 75
97
Die in Bau- und Zonenreglementen, Nutzungsplänen und Schutzverordnungen enthaltenen Vorschriften über Gewässerabstände und Baulinien entlang Gewässern werden auf-
gehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.
Aufhebung bisherigen Rechts …98
VIII. Aufhebung geltenden Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
a. das Gesetz über Wasserrechte vom 2. März 1875 mit Ausnahme von § 299 b. die Vollziehungs-Verordnung vom 13. Dezember 1878 zu § 6 Al. 2 des Gesetzes über Wasserrechte vom 2. März 1875 ,
100
c. die Verordnung über Fixierung und Beaufsichtigung bestehender Wasserrechte an öffentlichen und privaten Gewässern vom 24. Februar 1890 ,
101
d. der Beschluss betreffend das Verbot der Erstellung von Ufermauern längs öffentlicher Flüsse vom 10. Dezember 1910
,
102
e. die Verordnung vom 6. Oktober 1917 betreffend die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
,
103
IX. Inkrafttreten .
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum104
97 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2).
.
98 Der Teil «VII. Änderungen von Erlassen» wurde gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163), aufgehoben.
99 G VI 123 und Z III 347. § 2 des Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875 lautet: «1 Die öffentlichen Gewässer bilden ein zur allgemeinen Benutzung bestimmtes Gemeingut.
2 Die Regelung dieser Benutzung und die Festsetzung besonderer Beschränkungen derselben stehen dem Regierungsrat zu.
3 Er erlässt zu diesem Behufe Schiffahrts- und Flussverordnungen sowie auch andere zum Schutze der öffentlichen Gewässer und ihrer Ufer erforderliche Anordnungen.» 100 V V 298 und Z III 369 101 V VI 427 und Z III 375 102 V IX 5
103 V IX 320
24
Nr. 760
Luzern, 30. Januar 1979 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Walter Lieb Der Staatsschreiber: Franz Schwegler Übergangsbestimmung105 Auf die bei Inkrafttreten der Änderung des § 44 am 1. Januar 1993 hängigen Verfahren betreffend die Erneuerung von Bewilligungen für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen ist das neue Recht anzuwenden.
104 Dieses Gesetz wurde am 3. Februar 1979 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1979 142). Die Referendumsfrist lief am 4. April 1979 unbenützt ab.
105 Übergangsbestimmung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1992 267).
Document Outline
- I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 23F Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften
- § 2a4F Zuständigkeit5F
- § 3 Rechtsnatur der Gewässer
- § 48F Gewässergrenze
- § 5 Gewässerabstand bei neuen Bauten und Anlagen
- § 6 Gewässerabstand bei Veränderung bestehender Bauten und Anlagen
- § 7 Schutz von Natur und Landschaft
- § 8 Zugänglichkeit der Gewässer
- § 9 Uferwege
- § 1027F Schutz und Pflege der Uferbestockungen
- II. Wasserbau und Gewässerunterhalt
- 1. Gemeinsame Vorschriften
- § 1130F Begriffsbestimmungen
- § 1231F Ziele
- § 13 Wasserbauverordnung
- § 14 Duldungspflichten der Grundeigentümer
- § 15 Bepflanzung und Unterhaltswege an öffentlichen korrektionierten Gewässern
- § 16 Überwachung
- § 1735F Massnahmen bei Hochwasser
- § 18 Schutz der Fischerei
- 2. Wasserbau
- § 1936F Öffentliche Gewässer
- § 2037F Kostentragung
- § 21 Interessiertenbeiträge40F
- § 2244F Projektauflage und Aussteckung
- § 22a45F Einsprachen
- § 22b46F Projektbewilligung
- § 22c47F Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
- § 2348F Planungszone
- § 2449F Landerwerb und Entschädigung
- § 2550F Enteignung
- § 26 Private Gewässer
- 3. Gewässerunterhalt
- § 27 Öffentliche Gewässer
- § 2859F Interessiertenbeiträge
- § 29 Gemeindebeiträge
- § 30 Private Gewässer
- 4. Wuhrgenossenschaften
- § 31 Gründung
- 1. Gemeinsame Vorschriften
- III. Die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen
- 1. Öffentliche Gewässer
- § 3263F Bewilligungspflicht
- § 3364F
- § 3465F Gesuch, Beilagen
- § 3566F Bewilligungsverfahren
- § 3669F
- § 3770F Bewilligung
- § 37a72F Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
- § 3873F Ausführung
- § 39 Gebühren
- § 40 Anmerkung im Grundbuch
- § 41 Unterhalt
- § 42 Haftung
- § 4376F Übertragung auf Dritte
- § 4477F Erneuerung der Bewilligung
- § 45 Erlöschen der Bewilligung
- 2. Private Gewässer
- § 4680F
- 1. Öffentliche Gewässer
- …81F
- V. Pfandrecht, Wasserbaupolizei, Strafen und Rechtsmittel82F
- § 68a83F Pfandrecht
- § 6984F Wasserbaupolizei
- § 70 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
- § 7188F Strafen
- § 7290F Rechtsmittel
- § 72a92F Einsprache- und Beschwerdebefugnis
- VI. Übergangsbestimmungen
- § 7393F Wohlerworbene Rechte
- § 7496F Anpassung der Gebühren
- § 7597F Aufhebung bisherigen Rechts
- …98F
- VIII. Aufhebung geltenden Rechts
- IX. Inkrafttreten
- Übergangsbestimmung105F