01.01.2022 - * / In Kraft
27.09.2020 - 31.12.2021
01.01.2019 - 26.09.2020
01.02.2018 - 31.12.2018
01.07.2017 - 31.01.2018
01.04.2017 - 30.06.2017
01.01.2016 - 31.03.2017
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Nr. 200 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000* (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 20001,2 beschliesst:


I. Zweck und Geltungsbereich § 1
1 Das Gesetz bestimmt die zuständigen Behörden zur Anwendung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)3 und des Obligationenrechts (OR)4 und bezeichnet oder regelt das jeweils anwendbare Verfahren. 2 Es enthält die durch das ZGB und das OR dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen. 3 Besondere kantonale Erlasse, die dem Vollzug und der Ergänzung des ZGB und des OR dienen, bleiben vorbehalten.

* K 2000 2916 und G 2001 1; Abkürzung EGZGB 1 GR 2000 1179

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

3 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

4 SR 220. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

2

Nr. 200


II. Zuständige Behörden und Verfahren 1. Gerichtsbehörden § 2
5

Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)6, dem Gesetz über die Organisation der

Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 (OGB)7 und dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG)8.


§ 3

Verfahren vor den gerichtlichen Behörden Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den zivilgerichtlichen Behörden nach der ZPO, vor dem Verwaltungsgericht nach dem VRG.


2. Verwaltungsbehörden a. Zuständigkeit § 4

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Normalarbeitsverträgen (Art. 359a Abs. 1 und 360a Abs. 1 OR) und für die Einsetzung der tripartiten Kommission (Art.

360b Abs. 1 OR). 2 Das von ihm bezeichnete Departement oder die von ihm bezeichnete Dienststelle ist in folgenden Fällen zuständig: a. Bewilligung für Viehverpfändungsgeschäfte (Art. 885 Abs. 1 ZGB), b. Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (Art. 907 Abs. 1 ZGB), c. Begehren um Vollzug von Schenkungsauflagen, die im Interesse des Kantons oder mehrerer Gemeinden liegen (Art. 246 Abs. 2 OR), d. Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen im Ausland (Art. 406c Abs. 1 OR), e. Bewilligung der Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 Abs. 1 OR), 5 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

6 SR 272. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

7 SRL Nr. 260 (G 2010 129) 8 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 200

3

f. staatliche Anerkennung von Pfrundanstalten und die Genehmigung der Pfrundbedingungen (Art. 522 Abs. 2 OR),

g. Genehmigung der Hausordnung von Pfrundanstalten (Art. 524 Abs. 3 OR), h. Bussenverfügung wegen unberechtigter Ausgabe von Warenpapieren (Art. 1155 Abs. 2 OR).


§ 5

Justiz- und Sicherheitsdepartement9 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist in folgenden Fällen zuständig: a. Bewilligung der Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB), b. Klage auf Auflösung eines Vereins, wenn dessen Zweck widerrechtlich oder unsittlich ist (Art. 78 ZGB),

c. Klage auf Ungültigerklärung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft (Art. 106 ZGB und Art. 9 PartG10),11 d. ...12

e. Bewilligung der Eheschliessung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 43 Abs. 2 Bundesgesetz über das Internationale Privat-

recht13 und Art. 16314 Zivilstandsverordnung15).


§ 6

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht16 Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist in folgenden Fällen zuständig:17 a. Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB), b. Abänderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 und 86 Abs. 1 ZGB) sowie Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks (Art. 88 Abs. 1 ZGB), c. Aufsicht über Stiftungen der beruflichen Vorsorge, insbesondere über Personalfürsorgestiftungen (Art. 89bis ZGB).


§ 7

Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter 1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist in folgenden Fällen zuständig:

a. Entscheid über die Adoption (Art. 268 Abs. 1 ZGB), 9 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 5, 16 und 41 die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.

10 SR 211.231

11 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).

12 Aufgehoben durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

13 SR 291

14 Heute Art. 73 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004.

15 SR 211.112.2

16 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 390).

17 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 390).

4

Nr. 200

b. Überwachung der Auslosung von Anleihensgülten und der Tilgung abbezahlter Titel (Art. 882 Abs. 2 ZGB).

2 ...18


§ 8

Gemeinderat

1 Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Dienststelle der Gemeindeverwaltung ist in folgenden Fällen zuständig: a. Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB), b. Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft für die Wohnsitz- oder die Heimatgemeinde des Ehemannes (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 260a Abs. 1 ZGB),

c. Übernahme der Beklagtenrolle bei Vaterschaftsklagen gemäss Artikel 261 Absatz 2 ZGB,

d. Anfechtung der Adoption für die Wohnsitz- oder die Heimatgemeinde (Art. 269a Abs. 1 ZGB),

e. Entgegennahme der Mitteilung betreffend Freiheitsstrafen (Art. 371 Abs. 2 ZGB), f. Begehren der Heimatgemeinde um Verschollenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB), g. Verbot des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wild wachsender Beeren, Pilze usw. (Art. 699 Abs. 1 ZGB), h. Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 721 Abs. 2 ZGB), i. Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült (Art. 861 Abs. 2 ZGB), k. Begehren um Vollzug von Schenkungsauflagen, die im Interesse der Gemeinde liegen (Art. 246 Abs. 2 OR).

l. Erteilung und Widerruf der Bewilligungen für Pflegekinder in Familienpflege (Art. 316 ZGB und Art. 4 und 11 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977, PAVO19),20 m. Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme von Pflegekindern in Tagespflege (Art. 12 PAVO),21

n. Erteilung und Widerruf der Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen, Kinderhorten und dergleichen (Art. 13 Abs. 1b PAVO),22

o. Bezeichnung der Aufsichtsperson (Art. 10 PAVO),23 p. Aufsicht über die Familien- und die Tagespflege, die Kinderkrippen, Kinderhorte und dergleichen (Art. 10, 12 Abs. 2 und 19 PAVO)24.

2 Der Gemeinderat kann die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1l-p auch einer geeigneten Stelle ausserhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.25

18 Aufgehoben durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

19 SR 211.222.338. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

20 Eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

21 Eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

22 Eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

23 Eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

24 Eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

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5

3 ...26


§ 9

Teilungsbehörde 1 Die Teilungsbehörde besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten (Vorsitz) und einem vom Gemeinderat bezeichneten weiteren Mitglied. Der Ge-

meinderat kann einem andern Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz übertragen. 2 Die Teilungsbehörde ist in folgenden Fällen zuständig: a. Anordnung und Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinsetzungen sowie Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 490 Abs. 1 und 3 ZGB),

b. Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen (Art. 504 und 505 ZGB), c. Mitteilung der Ernennung zur Willensvollstreckerin oder zum Willensvollstrecker (Art. 517 Abs. 2 ZGB), d. Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und -vollstrecker (Art. 518 ZGB), e. Anordnung und Durchführung der Sicherung des Erbgangs, Eröffnung der letztwilligen Verfügung, Ausstellung der Erbenbescheinigung (Art. 551-559 ZGB),

f. Entgegennahme der Erklärung über Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574-576 ZGB),

g. Anordnung und Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 580-585 ZGB, §§ 74 ff.),

h. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft sowie Einräumung einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB), i. Anordnung und Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 593-596 ZGB), k. Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB), l. Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB, § 77), m. Mitwirkung bei der Losbildung (Art. 611 Abs. 2 ZGB), n. Anordnung der Versteigerung von Erbschaftssachen (Art. 612 Abs. 3 ZGB), o. Entscheid über die Veräusserung oder die Zuweisung besonderer Gegenstände (Art. 613 Abs. 3 ZGB).

3 Der Gemeinderat kann die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 2 einer Dienststelle der Gemeindeverwaltung übertragen.


b. Verfahren § 10
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach dem VRG.

25 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

26 Aufgehoben durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

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c. Rechtsschutz § 11

Sachbeschwerde 1 Gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden gestützt auf dieses Gesetz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Obergericht zulässig. Dem Oberge-

richt steht auch die Ermessenskontrolle zu. 2 Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann mit Beschwerde gemäss § 128 Absatz 4 VRG gerügt werden.27 3 Für das Verfahren vor Obergericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG.28 4 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtsschutz.29


§ 12

Aufsichtsbeschwerde 1 Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, ausgenommen das Obergericht als Gesamtbehörde. 2 ...30 3 Beschwerdeinstanz ist die ordentliche Rechtsmittelinstanz. 4 Für das Verfahren gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 180 ff. VRG.


III. Veröffentlichungen § 13
1 Die durch das ZGB, das OR oder dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen werden im Luzerner Kantons-

blatt veröffentlicht. 2 Die zuständige Behörde bestimmt, wie oft die Veröffentlichung zu erfolgen hat und ob auch andere Publikationsorgane miteinzubeziehen sind. 3 Besondere Bestimmungen im ZGB oder im OR bleiben vorbehalten.

27 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

28 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

29 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

30 Aufgehoben durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

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IV. Personenrecht 1. Schutz vor Gewalt und Drohungen31 § 13a
32 Massnahmen der Polizei 1 Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr deren Betreten für längstens 20 Tage verbieten. 2 Die Wegweisung und das Betretungsverbot können sich auf weitere, genau bezeichnete Orte beziehen, insbesondere auf den Arbeitsort oder den Schulort der gefährdeten Person.


§ 13b
33 Verfügung der Polizei 1 Die Polizei eröffnet der weggewiesenen Person die Massnahme mit schriftlicher Verfügung. Die weggewiesene Person hat das Recht, sich vorher mündlich zu äussern. 2 Die Verfügung tritt sofort in Kraft und bestimmt, a. auf welche Orte sich die Wegweisung und das Betretungsverbot beziehen, b. bis wann das Betretungsverbot gilt. 3 Die Verfügung weist darauf hin, a. welches die Folgen der Missachtung der Verfügung sind, b. dass sich das Betretungsverbot nach § 13i verlängern kann, c. welche Beratungs- und Therapieangebote zur Verfügung stehen, d. dass diese an Beratungsstellen weitergegeben wird, e. dass diese nach § 13d angefochten werden kann. 4 Die weggewiesene Person gibt der Polizei eine Zustelladresse bekannt.


§ 13c
34 Mitteilungen der Polizei 1 Die Polizei informiert die gefährdete Person a. über den Inhalt der Verfügung, b. über geeignete Beratungsstellen, c. über ihre rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere über die Anrufung des Zivilgerichtes nach § 13i.

2 Erscheinen Massnahmen des Erwachsenenschutzes angezeigt, meldet die Polizei die Wegweisung und das Betretungsverbot der am Wohnort der weggewiesenen Person zu 31 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 178).

32 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 178).

33 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 178).

34 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 178).

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ständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und bei Dringlichkeit der am Aufenthaltsort zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.35 3 Die Polizei übermittelt die Verfügung je einer Beratungsstelle für weggewiesene und

für gefährdete Personen.


§ 13d
36 Gerichtliche Beurteilung 1 Die weggewiesene Person kann innert fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung der Polizei das Zwangsmassnahmengericht anrufen. 2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 3 Es entscheidet innert vier Arbeitstagen. 4 Es teilt den Entscheid den Parteien sowie der Polizei, der Staatsanwaltschaft und, soweit nötig, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schriftlich mit.37


§ 13e
38 Verfügung des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin 1 Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann die weggewiesene Person mit Verfügung anweisen, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den

Umgang mit Gewalt zu absolvieren. Die Polizei ist antragsberechtigt. 2 Die weggewiesene Person kann gegen die Verfügung des zuständigen Staatsanwalts oder der zuständigen Staatsanwältin das Zwangsmassnahmengericht anrufen.


§ 13f
39 Beratungsstellen und Beratung 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für weggewiesene sowie für gefährdete Personen. 2 Die Beratungsstellen nehmen nach Eingang der Verfügung der Polizei umgehend mit der weggewiesenen und der gefährdeten Person Kontakt auf. 3 Wünscht eine Person keine Beratung, vernichtet die Beratungsstelle die Verfügung der Polizei.


§ 13g
40 Kosten der Beratung 1 Die Erstberatung der weggewiesenen Person im Rahmen der freiwilligen Beratung wird im Umfang von zwei Stunden vom Staat finanziert.

35 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

36 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 178).

37 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

38 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 178).

39 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 178).

40 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 178).

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2 Die Kostenübernahme für die Beratung der gefährdeten Person erfolgt nach den Regeln der Opferberatung.


§ 13h
41 Verfahrensrecht 1 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG. 2 Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes kann beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) eingereicht werden.


§ 13i
42 Verlängerung bei zivilrechtlichem Verfahren 1 Die gefährdete Person kann innert 20 Tagen nach Eröffnung der Verfügung der Polizei beim Zivilgericht um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Artikel 28 ff., 175 ff.

ZGB oder Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) ersuchen. Mit dem Eingang des Gesuchs endet die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes.43 2 Die Wegweisung und das Betretungsverbot verlängern sich mit der Einreichung des Gesuches bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens um zehn Tage. Sie fallen dahin, wenn das Zivilgericht zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet hat. 3 Das Zivilgericht teilt den Eingang des Gesuchs und seine Entscheidungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und soweit erforderlich dem Zwangsmassnahmengericht mit.


2. Zivilstandswesen § 14

Zivilstandskreise 1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Zivilstandskreis mit einem Zivilstandsamt. 2 Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Zivilstandskreis zusammenschliessen. 3 Der Regierungsrat kann zur Erfüllung der vom Bundesrecht vorgeschriebenen Anforderungen an den Beschäftigungsgrad der im Zivilstandswesen tätigen Personen die Zu-

sammenlegung von Zivilstandskreisen verfügen.


§ 15

Leitung des Zivilstandsamtes 1 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber leitet das Zivilstandsamt. 2 Der Gemeinderat kann die Führung des Zivilstandsamtes einem oder einer andern Angestellten der Gemeindeverwaltung übertragen.

41 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 178).

42 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 178).

43 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

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3 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung. 4 Wer das Zivilstandsamt leitet, ist Zivilstandsbeamtin oder -beamter im Sinn des ZGB.


§ 16

Aufsicht und Rechtsschutz 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Übertragung

von einzelnen Aufgaben der Aufsicht auf die Regierungsstatthalterinnen und -statthalter. 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement entscheidet über Beschwerden gegen Zivilstandsämter. 3 Gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Obergericht zulässig. Dem Obergericht steht

auch die Ermessenskontrolle zu.


3. Juristische Personen des kantonalen Rechts a. Öffentlich-rechtliche Genossenschaften § 17

Aufgaben, Rechtspersönlichkeit 1 Öffentlich-rechtliche Genossenschaften erfüllen öffentliche Aufgaben nach Massgabe der Rechtsordnung. 2 Sie erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch das zuständige Departement.


§ 18

Statuten

1 Die Statuten müssen mindestens Bestimmungen enthalten über: a. Name und Sitz,

b. Zweck,

c. Mitgliedschaft,

d. Organisation,

e. Mittel und Haftung, f. Statutenänderung,

g. Auflösung. 2 Die Änderung des Mindestinhalts der Statuten bedarf der Genehmigung des zuständigen Departements.

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§ 19

Subsidiäres Recht Soweit die Statuten keine Regelungen enthalten, sind neben den entsprechenden Vorschriften des kantonalen öffentlichen Rechts die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art.

60 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar.


§ 20

Entscheide und Verwaltungszwang Mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit erhalten die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften innerhalb des von der Rechtsordnung festgelegten Aufgabenbereichs das

Recht, Entscheide zu erlassen und zu deren Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben (§§ 209 ff. VRG). Die Ersatzvornahme und die Anwendung unmittelbaren Zwangs richten sich nach den §§ 212 ff. VRG.


§ 21

Auflösung

1 Die Auflösung einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft bedarf der Genehmigung des zuständigen Departements. 2 Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, wenn die Aufgaben erfüllt oder weggefallen sind oder durch andere Trägerschaften übernommen werden. 3 Vorbehalten bleibt die Auflösung von Amtes wegen durch das zuständige Departement, wenn die Aufgaben nicht oder nicht sachgerecht erfüllt werden.


§ 22

Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide der öffentlich-rechtlichen Genossenschaften ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig. 2 Der Rechtsschutz gegen Entscheide des Departements richtet sich nach den Rechtsmittelvorschriften des VRG. 3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über den Rechtsschutz.


b. Privatrechtliche Genossenschaften § 23

Rechtspersönlichkeit Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften gemäss Artikel 59 Absatz 3 ZGB erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch das zuständige Departement.


§ 24

Statuten, subsidiäres Recht 1 Der Inhalt der Statuten richtet sich nach § 18 Absatz 1.

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2 Die Änderung des Mindestinhalts der Statuten bedarf der Genehmigung des zuständigen Departements. 3 Soweit die Statuten keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar.


§ 25

Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide des Departements richtet sich nach den Rechtsmittelvorschriften des VRG.


4. Stiftungswesen und berufliche Vorsorge § 26

Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide der Gemeinde oder der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Obergericht zuläs-

sig. Dem Obergericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.44 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Rechtsschutz in Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge gemäss der Bundesgesetzgebung.


V. Familienrecht 1. Eherecht und Partnerschaftsrecht45 § 27
46

Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung oder zur Eintragung der Partnerschaft, Rechtsschutz Verweigert die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Zustimmung zur Eheschliessung oder zur Eintragung der Partnerschaft, kann die betroffene Person innert 20 Tagen das für ihren Wohnsitz zuständige Bezirksgericht anrufen.

44 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

45 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).

46 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

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§ 28

Ehe- und Familienberatungsstellen 1 Der Regierungsrat schafft kantonale Ehe- und Familienberatungsstellen oder überträgt diese Aufgabe einer oder mehreren dazu geeigneten privaten Institutionen. Er kann diesen Stellen Leistungsaufträge erteilen. 2 Der Kanton kann sich an privaten Ehe- und Familienberatungsstellen beteiligen oder sie finanziell unterstützen.


§ 29

Güterrechtsregister Das Handelsregisteramt ist zuständig für die Aufbewahrung des Güterrechtsregisters und für die Gewährung der Registereinsicht gemäss Artikel 10e Absatz 2 des Schlusstitels zum ZGB.


2. Kindes- und Erwachsenenschutz47 a. Organisation48 § 30

Gemeindeaufgabe Der Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist Aufgabe der Gemeinden.


§ 31

Kindes- und Erwachsenenschutzkreise 1 Die Gemeinden organisieren sich in Kindes- und Erwachsenenschutzkreisen mit je einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 2 Ein Kindes- und Erwachsenenschutzkreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden. 3 Die Zusammenarbeit der Gemeinden richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 200449. Der Gemeinderat ist zuständig, die Zusammenarbeit

mit andern Gemeinden in eigener Kompetenz abschliessend zu regeln.

47 Gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45), wurden die bisherigen Abschnitte «2. Kindesrecht», «3. Vormundschaft» und «4. Fürsorgerische Freiheitsentziehung» durch den neuen Abschnitt «2. Kindes- und Erwachsenenschutz» mit den §§ 30 - 60 ersetzt.

48 Unterabschnitt eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

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b. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 50 § 32

Zuständigkeiten 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen. 2 Örtlich zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kreises, in dem sich der Wohnsitz der betroffenen Person befindet, sofern das ZGB nichts anderes bestimmt.


§ 33

Zusammensetzung und Sitz 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern und allfälligen Er-

satzmitgliedern. 2 Besteht eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann sie sich in Abteilungen mit Entscheidungskompetenzen gliedern. 3 Der Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird vom zuständigen Gemeinwesen bestimmt.


§ 34

Behördenmitglieder 1 Die Behördenmitglieder verfügen über eine Ausbildung oder Weiterbildung namentlich aus den Disziplinen Recht, Medizin, Psychologie, Pädagogik oder Sozialarbeit oder

über eine mehrjährige Berufserfahrung im Kindes- und Erwachsenenschutz. 2 Sie werden vom zuständigen Gemeinwesen bestimmt. 3 Als Ersatzmitglieder können auch Mitglieder anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bestimmt werden.


§ 35

Sekretariat und Beizug weiterer Personen 1 Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird bei der Aufgabenerfüllung von einem Sekretariat unterstützt. 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann zur Aufgabenerfüllung, namentlich zur Sachverhaltsabklärung, weitere Personen beiziehen.

50 Unterabschnitt eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

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c. Beistand oder Beiständin 51 § 36

Voraussetzungen und Aufgaben 1 Als Beistand oder als Beiständin kann jede natürliche Person ernannt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist und die dafür erforderliche Zeit einsetzen und die Aufgaben selber wahrnehmen kann. 2 Die Aufgaben des Beistands oder der Beiständin richten sich nach dem Bundesrecht und den Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.


§ 37

Berufsbeistandschaft Die Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für eine ausreichende Zahl von Berufsbeiständinnen und -beiständen.


§ 38

Entschädigung und Spesen 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Spesen. Entschädigung und Spesenersatz werden aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber oder

die Arbeitgeberin. 2 Können die Entschädigung und der Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, sind diese Kosten von der unterstützungspflichtigen Ge-

meinde zu tragen. 3 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigung und den Spesenersatz.


§ 39

Aufsicht

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beaufsichtigt die Mandatsführung der Beiständinnen und Beistände. 2 Sie kann Weisungen erteilen.

51 Unterabschnitt eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

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d. Ambulante Massnahmen 52 § 40
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen, namentlich um eine fürsorgerische Unterbringung zu vermeiden oder zu beenden. 2Ambulante Massnahmen können insbesondere folgende Pflichten beinhalten: a. sich bei einer Behörde oder Fachstelle zu melden, b. regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen, c. sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten, d. sich ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen. 3 Ambulante Massnahmen sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Sie fallen spätestens zwei Jahre nach ihrer Anordnung dahin. 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten, um die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.


e. Fürsorgerische Unterbringung 53 § 41

Zuständigkeit 1 Die fürsorgerische Unterbringung kann angeordnet werden a. durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, b. durch in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztinnen und Ärzte für längstens sechs Wochen, wenn Gefahr im Verzug ist, c. durch die ärztliche Leitung der Einrichtung für längstens drei Tage (Zurückbehaltung).

2 Über die Entlassung entscheidet a. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat,

b. die Einrichtung, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die fürsorgerische Unterbringung oder die ärztliche Leitung der Einrichtung die Zurückbehaltung angeordnet hat.

52 Unterabschnitt eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

53 Unterabschnitt eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

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§ 42

Weiterführung der ärztlich angeordneten Unterbringung 1 Hält die Einrichtung eine Unterbringung für länger als sechs Wochen für notwendig, stellt sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Weiterführung der Massnahme. 2 Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen.

Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.


§ 43

Überprüfung

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft erstmals nach sechs Monaten, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. 2 Die zweite Überprüfung folgt nach weiteren sechs Monaten, die weiteren Überprüfungen finden mindestens einmal jährlich statt.


§ 44

Polizeiliche Hilfe Für den Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.


§ 45

Nachbetreuung 1 Soweit notwendig sorgt die Einrichtung rechtzeitig vor der Entlassung der betroffenen Person für eine geeignete Nachbetreuung. 2 Die Einrichtung kann bei der zuständigen Behörde persönliche Sozialhilfe, Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts oder ambulante Massnahmen beantra-

gen.


f. Verfahren 54 § 46

Meldungen und Auskünfte 1 Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Gemeinde Meldung erstatten, wenn eine erwachsene Person oder ein Kind hilfsbedürftig erscheint. 2 Mitarbeitende des Kantons, der Gemeinden und privater Institutionen in den Bereichen Bildung, Betreuung und Pflege, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person oder eines Kindes Kenntnis erhalten, sind zur Meldung

und Auskunft verpflichtet. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.

54 Unterabschnitt eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

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§ 47

Verfahrensrecht und persönliche Anhörung 1 Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts Abweichendes regeln, richtet sich das Verfahren nach dem VRG. 2 Die persönliche Anhörung der betroffenen Person erfolgt in der Regel durch das verfahrensleitende Behördenmitglied. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die

Anhörung an eine andere geeignete Person delegiert werden. 3 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.


§ 48

Besetzung und Verfahrensleitung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung. 2 Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren. Die Verfahrensleitung kann einem anderen Mitglied übertragen werden.


§ 49

Einzelzuständigkeiten 1 In Kindesschutzverfahren entscheidet ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über:

a. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB),

b. Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge bei Einigkeit der Eltern oder Tod eines Elternteils (Art. 134 Abs. 3 und 287 ZGB), c. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2b ZPO),

d. Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3 ZGB), e. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB), f. Übertragung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil auf gemeinsamen Antrag hin (Art. 298 Abs. 3 ZGB),

g. Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf gemeinsamen Antrag hin (Art. 298a Abs. 1 ZGB), h. Anordnung der Beistandschaft zur Vertretung der Kindesinteressen (Art. 306 Abs. 2 ZGB),

i. Anordnung der Beistandschaft zur Vaterschaftsabklärung und zur Regelung des Unterhaltes (Art. 309 Abs. 1 und 2, Art. 308 Abs. 2 ZGB),

j. Entgegennahme des Kindsvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB),

k. Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB), l. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB),

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m. Prüfung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 ZGB), n. Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 und 444 ZGB), o. Vollstreckungsverfügung (Art. 450g ZGB), p. Auskunftserteilung über das Bestehen einer Massnahme des Kindesschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB), q. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB), r. Mitteilung an die zuständige Einwohnerkontrolle über die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Bevormundung von Kindern, s. Mitteilung der Ernennung eines Beistandes oder einer Beiständin an das Betreibungsamt (Art. 68c des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom

11. April 1889, SchKG55).

2 In Erwachsenenschutzverfahren entscheidet ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über:

a. Abklärung, ob ein Vorsorgeauftrag besteht, und Prüfung des Vorsorgeauftrags (Art.

363 Abs. 1 und 2 ZGB), b. Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB), c. Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB), d. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB), e. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB),

f. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB), g. Prüfung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 ZGB), h. Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 und 444 ZGB), i. Mitteilung an das Zivilstandsamt über das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft oder eines Vorsorgeauftrages (Art. 449c ZGB),

j. Vollstreckungsverfügung (Art. 450g ZGB), k. Auskunftserteilung über das Bestehen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB), l. Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit an die Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB), m. Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB), n. Mitteilung der Vermögensverwaltung durch einen Beistand oder eine Beiständin oder eine vorsorgebeauftragte Person an das Betreibungsamt (Art. 68d SchKG), o. Erhebung eines Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB56).

55 SR 281.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

56 SR 311.0

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3 Ist vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Verfahren hängig, kann diese auch über Geschäfte gemäss den Absätzen 1 und 2 entscheiden.


§ 50

Vorsorgliche Massnahmen Vorsorgliche Massnahmen können in dringenden Fällen vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder von einem anderen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden.


§ 51

Stellungnahme und Orientierung der Gemeinde 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert die Gemeinde, in der die betroffene Person ihren Wohnsitz hat, über die Eröffnung eines Verfahrens 2 Sie kann die Gemeinde zur Stellungnahme einladen und zieht allfällige bei der Ge-

meinde vorhandene, sachbezügliche Akten bei. 3 Sie stellt der Gemeinde Entscheide über die Anordnung und die Aufhebung von Massnahmen zu.


§ 52

Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz sind nicht öffentlich.


g. Rechtsschutz 57 § 53

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) beim Obergericht angefochten werden. Dem

Obergericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.


§ 54

Bei der fürsorgerischen Unterbringung 1 Entscheide der Einrichtung, des anordnenden Arztes oder der anordnenden Ärztin können mit Beschwerde beim Einzelrichter oder bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes

am Ort der Einrichtung angefochten werden.

57 Unterabschnitt eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

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2 Angefochten werden können a. die ärztlich angeordnete Unterbringung, b. die Zurückbehaltung durch die Einrichtung, c. die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, d. die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung, e. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. 3 Liegt die Einrichtung ausserhalb des Kantons, ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Luzern für Beschwerden gegen Entscheide gemäss Absatz 2a

zuständig, in den übrigen Fällen das zuständige Gericht am Ort der Einrichtung. 4 Entscheide des Einzelrichters oder der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) beim Obergericht angefochten werden. Dem Obergericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.


h. Aufsicht 58 § 55
1 Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement oder die zuständige Dienststelle für die Aufsicht im Kindes- und Erwachsenenschutz. 2 Dieses oder diese nimmt auch die Aufgaben als zentrale Behörde des Kantons gemäss dem Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 200759 wahr.


i. Weitere Bestimmungen 60 § 56

Besonderer Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Für bevormundete Kinder (Art. 25 Abs. 2 ZGB) und für Volljährige unter umfassender Beistandschaft (Art. 26 ZGB) gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde, in welcher sie ihren Lebensmittelpunkt haben.


§ 57

Kosten der Massnahmen 1 Die Kosten für Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind in erster Linie von der betroffenen Person und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu

tragen. Vorbehalten bleibt die Unterhalts- und Unterstützungspflicht der Angehörigen und der Verwandten.

58 Unterabschnitt eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

59 SR 211.222.32

60 Unterabschnitt eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

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Nr. 200

2 Die Kosten für Massnahmen des Kindesschutzes sind in erster Linie von den Eltern und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.


§ 58

Haftung

1 Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist (Art. 454 ZGB). 2 Haftet der Kanton für eine Schadenverursachung durch Angestellte eines andern Gemeinwesens, ersetzt ihm dieses die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlun-

gen sowie die ihm auferlegten Verfahrenskosten. 3 Im Übrigen gilt für den Rückgriff auf Organisationen und Personen das kantonale Haftungsgesetz vom 13. September 198861.


§ 59

Zuständigkeitskonflikte Das Obergericht entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Behörden über ihre Zuständigkeit (Art. 444 Abs. 4 ZGB).


§ 60

Zusammenarbeit in der Jugendhilfe Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, welche die Anliegen der Jugend und die Sicherung einer zweckmässigen Zusammenarbeit der Behörden und Institutionen auf dem

Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe im Sinn von Artikel 317 ZGB wahrnehmen.

§§ 61-7062


VI. Erbrecht 1. Erbrecht des Gemeinwesens § 71
Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine erbberechtigten Personen, fällt die Erbschaft zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes.

61 SRL Nr. 23

62 Gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45), wurden die §§ 61-70 sowie die Zwischentitel «c. Verfahren», «d. Rechtsschutz» und «e. Kosten der Massnahme» aufgehoben.

Nr. 200

23


2. Sicherung des Erbgangs § 72

Inventar

1 Die Teilungsbehörde hat in jedem Fall ein Inventar aufzunehmen. Das Inventar muss eine Aufstellung über die Vermögenswerte und die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers enthalten. 2 Wer über die Vermögensverhältnisse der Erblasserin oder des Erblassers Angaben machen kann, ist zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. § 71 Absatz 3

VRG ist anwendbar.


§ 73

Siegelung der Erbschaft Die Teilungsbehörde ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn sie dies als notwendig erachtet oder wenn eine erbberechtigte Person sie verlangt.


3. Öffentliches Inventar § 74

Zuständigkeit 1 Die Teilungsbehörde erstellt das öffentliche Inventar. 2 Sie kann eine Erbschaftsverwalterin oder einen Erbschaftsverwalter damit beauftragen.

Die beauftragte Person hat dieselben Befugnisse wie die Teilungsbehörde.


§ 75

Verwaltung der Erbschaft 1 Die Teilungsbehörde verwaltet die Erbschaft, bis sich die Erbberechtigten gemäss Artikel 588 ZGB erklärt haben. 2 Geld, Wertpapiere und weitere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Inventarisierung sicher zu verwahren. 3 Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren dürfen auch freihändig verkauft werden.


§ 76

Erbanfall an das Gemeinwesen Fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen, finden die Bestimmungen über das öffentliche Inventar sinngemäss Anwendung.

24

Nr. 200


4. Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung § 77
Die Teilungsbehörde hat zusätzlich zu den in Artikel 609 Absatz 1 ZGB erwähnten Fällen bei der Erbteilung mitzuwirken, wenn

a. eine erbberechtigte Person es verlangt, b. Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft oder Personen mit unbekanntem Aufenthalt erbberechtigt sind 63.

...64 §§ 78-8065


6. Schatzungen § 81
Die in Artikel 618 ZGB und in den Artikeln 17, 18 und 21 BGBB vorgesehenen Schatzungen werden nach den Vorschriften des kantonalen Schatzungsgesetzes vom 27. Juni

196166 durchgeführt.


7. Aufsicht § 82
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Aufsichtsbehörde über die Teilungsbehörde. 2 Die Teilungsbehörde ist Aufsichtsbehörde über a. die Willensvollstreckerinnen und -vollstrecker, b. die Erbschaftsverwalterinnen und -verwalter, c. die Erbenvertreterinnen und -vertreter.

63 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

64 Der Zwischentitel «5. Bäuerliches Erbrecht» wurde durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129), aufgehoben.

65 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

66 SRL Nr. 626

Nr. 200

25

3 Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehört insbesondere die Beurteilung von Beschwerden gegen das formelle Vorgehen und die Geschäftstätigkeit der in den Absätzen

1 und 2 genannten Behörden und Organe. 4 Beschwerdeentscheide der Teilungsbehörde sind bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter anfechtbar. Diese entscheiden endgültig.


8. Rechtsschutz § 83
1 Gegen Entscheide der Teilungsbehörde ist die Verwaltungsbeschwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter zulässig. 2 Gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Obergericht zulässig. Dem Obergericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.


VII. Sachenrecht 1. Allgemeines § 84

Rechtsverhältnisse an neu gebildetem Land 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, gehört es dem Kanton. 2 Der Regierungsrat kann solches Land an Dritte veräussern. 3 Falls der Kanton das Land veräussert, hat die Anstösserin oder der Anstösser ein Vorkaufsrecht.


§ 85

Dauernde Bodenverschiebung Die Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung gemäss Artikel 660a ZGB werden im Rahmen der Grundbuchvermessung bezeichnet.

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2. Nachbarrecht § 86

Grenzabstand bei Gewächsen 1 Der Grenzabstand ist die Distanz zwischen der Grenze und der Mitte des Stamms, bei Sträuchern und Hecken des grenznächsten Stamms, am Boden waagrecht zur Grenze gemessen. 2 Der Grenzabstand beträgt a. 3 m für hoch- und 2 m für niederstämmige Obstbäume, b. 6 m für Nuss-, Kastanien- und alle übrigen hochstämmigen Bäume, c. 0,5 m für Zwergbäume, Sträucher, Grünhecken und Reben sowie jegliche Pflanzungen gegenüber Wald.

3 Wachsen Zwergbäume, Sträucher, Grünhecken und Reben höher als 1 m, hat der Grenzabstand bis auf 4 m mindestens die Hälfte ihrer Höhe zu betragen, und sie sind entsprechend zurückzuschneiden. 4 Werden Bäume, Sträucher, Grünhecken und Reben, die zu nahe an der Grenze stehen, von der Nachbarin oder vom Nachbarn während zehn Jahren geduldet, gelten sie als zugelassen und bleiben als solche in ihrem Bestand, nicht aber in ihrem Ausmass ge-

schützt. Wenn zugelassene Gewächse eingehen, ist für Neupflanzungen wieder der gesetzliche Grenzabstand zu wahren. 5 Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen des öffentlichen Rechts.


§ 87

Nachbarliches Zutrittsrecht 1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um eine Baute oder Anlage zu erstellen oder zu unterhalten oder Bäume, Sträucher, Hecken oder Reben zu schneiden. 2 Die berechtigte Person hat den Nachbarinnen und Nachbarn das Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen. Sie hat die Arbeiten mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen und einen allfälligen Schaden am Nachbargrundstück zu ersetzen. 3 Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten über Bestand und Umfang des nachbarlichen Zutrittsrechts. Es kann die Zutrittsberechtigten auf Begehren der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichten.


§ 88

Holztransportrecht Wer für den Holztransport keine genügende Verbindung mit einer öffentlichen Strasse hat, ist berechtigt, beim Gericht die Einräumung eines Holztransportrechts gegen volle Entschädigung zu verlangen. Der Transport ist mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen.

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§ 89

Einfriedungen 1 Wer durch die Art der Benützung seines Grundstücks eine Einfriedung (Zaun, Mauer, Grünhecke und dergleichen) notwendig macht, hat diese zu erstellen und zu unterhalten. 2 Trifft das für zwei aneinander grenzende Grundstücke zu, haben deren Eigentümerinnen und Eigentümer die Einfriedungen längs der gemeinsamen Grenze je hälftig zu

erstellen und zu unterhalten.


3. Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen an Grundstücken § 90
1 Der Erwerb von Eigentum an Grundstücken ist nach dem Eintrag im Grundbuch vom Grundbuchamt mit den in Artikel 970a Absatz 2 ZGB vorgeschriebenen Angaben im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen. 2 Nicht veröffentlicht werden a. der Erwerb durch Erbgang, b. der Erwerb, wenn die betroffene Fläche weniger als 100 m2 beträgt und die Gegenleistung der Käuferschaft einen Wert von weniger als 50000 Franken hat.

3 Die Kosten der Veröffentlichung trägt, wer beim Grundbuchamt die Anmeldung der Eigentumsübertragung veranlasst.


4. Fahrnispfandrecht § 91

Viehverpfändung a. Zuständige Behörden 1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement oder die von ihm bezeichnete Dienststelle ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung für Viehverpfändungsgeschäfte zu erteilen. 2 Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprotokoll.


§ 92
67 Das zuständige Bezirksgericht ist Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt.

67 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

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§ 93

Pfandleihgewerbe 1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement oder die von ihm bezeichnete Dienststelle ist zuständig für die Bewilligung von Pfandleihbetrieben. Die Bewilligung wird nur öffentlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden oder gemeinnützigen Unternehmungen erteilt. 2 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften im Sinn von Artikel 915 ZGB erlassen.


VIII. Obligationenrecht 1. Amtliches Formular bei Abschluss eines Mietvertrags § 94
Im Fall von Wohnungsmangel kann der Regierungsrat für den Abschluss neuer Mietverträge im ganzen Kantonsgebiet oder Teilen davon die Verwendung des Formulars ge-

mäss Artikel 269d OR obligatorisch erklären.


2. Handelsregister § 95

Aufsicht

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement68 ist kantonale Aufsichtsbehörde im Handelsregisterwesen.


§ 96
69

Rechtsschutz Entscheide des Handelsregisteramtes und der Aufsichtsbehörde können innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 156ff. VRG) beim Obergericht angefochten werden. Dem Obergericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.


§ 97

Ordnungsbussen Das Handelsregisteramt ist befugt, Ordnungsbussen gemäss Artikel 943 OR zu verfügen.

68 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Wirtschaftsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.

69 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

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IX. Verordnungen des Regierungsrates § 98
1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. 2 Er regelt durch Verordnung insbesondere das Nähere über a. das Zivilstandswesen und die Eheschliessung, b. die Aufsicht über die Stiftungen und die Personalvorsorgeeinrichtungen, c. die Zuständigkeit und das Verfahren bei Adoptionen, d. die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern und die Beaufsichtigung der Pflegeverhältnisse,

e. ...70

f. das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, namentlich die Aufsicht, die Aufnahme des Inventars, die Rechnungsführung, die Rechnungsablage und die Berichterstattung,71

g. ...72

h. das Verfahren in Erbschaftsfällen, i. das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.


X. Schlussbestimmungen § 99

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern vom 21. März 191173, b. Gesetz betreffend die Belastungsgrenze für Schuldbriefe vom 7. März 193974, c. Dekret betreffend die Einführung des schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911/18. Dezember 1936, vom 29. November 193775, d. Gesetz über die Gewährung von Ferien (Feriengesetz) vom 9. Mai 197276.

70 Aufgehoben durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

71 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

72 Aufgehoben durch Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

73 G IX 186 (SRL Nr. 200) 74 G XII 216 (SRL Nr. 220) 75 G XII 142 (SRL Nr. 250) 76 G XVIII 174 (SRL Nr. 859)

30

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§ 100

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang77 geändert: a. Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 199578,

b. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197279, c. Gesetz über die Betreuung Erwachsener und die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 10. März 198180,

d. Dekret über die Grundbuchvermessung vom 18. Februar 193081, e. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 191382, f. Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 199483, g. Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 196084, h. Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 190885, i. Gesetz betreffend das Berg-Regal vom 6. März 191886, k. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 199887,

l. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 199788,

m. Planungs- und Baugesetz vom 7. März 198989, n. Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 195790, o. Gebäudeversicherungsgesetz vom 29. Juni 197691, p. Strassengesetz vom 21. März 199592, q. Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (Wasserbaugesetz) vom 30. Januar 197993,

r. Gesetz über die Nutzung des Grundwassers vom 14. September 196594, s. Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 197195, 77 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 20. November 2000 zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschlossen hat, bilden gemäss § 100 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 10. Februar 2001 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2001 30). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

78 SRL Nr. 20

79 SRL Nr. 40

80 SRL Nr. 209

81 SRL Nr. 240

82 SRL Nr. 260

83 SRL Nr. 260a

84 SRL Nr. 595

85 SRL Nr. 630

86 SRL Nr. 670

87 SRL Nr. 700

88 SRL Nr. 702

89 SRL Nr. 735

90 SRL Nr. 740

91 SRL Nr. 750

92 SRL Nr. 755

93 SRL Nr. 760

94 SRL Nr. 769

Nr. 200

31

t. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 199596, u. Kantonales Waldgesetz vom 1. Februar 199997.


§ 101

Genossenschaften Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Genossenschaften werden als Genossenschaften des kantonalen Rechts anerkannt, sofern der Regierungsrat ihre Statuten genehmigt hat.


§ 102

Naturschutzverordnungen Die in Anwendung von § 99 des EGZGB98 vom 21. März 1911 ergangenen Erlasse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.


§ 103

Handänderungs- und Hypothekarwesen 1 Das Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen vom 6. Juni 186199 bleibt insoweit in Kraft, als das ZGB für altrechtliche Pfandrechte das bisherige kantonale Recht vorbehält. 2 Die Erlasse über die Einzinserei im Hypothekarwesen100 bleiben für die bestehenden Einzinsereien, insbesondere für die Ablösung von Grundpfandrechten durch die Einzinserkasse auf Verlangen der Schuldnerin oder des Schuldners, in Kraft.


§ 104

Zehntrecht

Das Zehntrecht bleibt bis zur Ablösung aller Zehnten in seinem bisherigen Bestand in Kraft.


§ 105

Luzernische Pfandrechte bei Teilverkauf und Zerstückelung Bei Teilverkauf oder Zerstückelung von Grundstücken werden die darauf haftenden, nach altem Recht bestellten Pfandrechte bezüglich Folgen des Teilverkaufs oder der Zerstückelung wie Schuldbriefe behandelt.

95 SRL Nr. 770

96 SRL Nr. 902

97 SRL Nr. 945

98 G IX 186 (SRL Nr. 200) 99 SRL Nr. 215

100 Gesetz über die Einzinserei im Hypothekarwesen vom 5. Oktober 1859 (G III 265 und Z IV 170; SRL Nr. 695); Dekret über die Anwendung des Einzinsergesetzes auf die Prioritätsgülten vom 6. März 1860 (G III 290 und Z IV 186; SRL Nr. 697); Nachtrag zum Gesetze über die Einzinserei im Hypothekarwesen vom 8. März 1871 (G V 330 und Z IV 236).

32

Nr. 200


§ 106

Pfandstelle

1 Bei der Löschung von Gülten und gültähnlichen Titeln des luzernischen Rechts entsteht eine Pfandstelle im Sinn von Artikel 814 ZGB. 2 Bei Abzahlung von Zahlungsbriefen rücken die nachfolgenden Grundpfandgläubiger alten und neuen Rechts in die Lücke nach. Das gilt auch nach dem 1. Januar 1917, insofern das Recht des Nachrückens im Hypothekarprotokoll vorgemerkt wird. Die nachfol-

genden Grundpfandrechte des alten Rechts haben von Gesetzes wegen Anspruch auf diese Vormerkung.


§ 107

Grundbuch

1 Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs kommt die Grundbuchwirkung im Sinn von Artikel 48 des Schlusstitels zum ZGB in Bezug auf Entstehung, Abänderung und Löschung der dinglichen Rechte an Grundstücken der Eintragung in das Handänderungs- und Hypothekarprotokoll der Hypothekarkanzlei zu. Die Vorschriften über das

Tagebuch (Art. 948 und 972 ZGB) sind sinngemäss anwendbar. 2 ...101 3 Das Obergericht regelt durch Verordnung das Verfahren und die Form, in der die bisherigen Handänderungs- und Hypothekarprotokolle der Gemeindekanzleien bis zur Ein-

führung des Grundbuchs weiterzuführen sind.


§ 108

Aufhebung altrechtlicher Institute Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der §§ 103-107.


§ 109

Hängige Verfahren Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort. Der Weiterzug allfälliger Entscheide richtet sich nach der neuen Ordnung.


§ 110

Vollzug

Insoweit und solange die neuen Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Gesetz nicht

widersprechen.

101 Aufgehoben durch Geoinformationsgesetz vom 8. September 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 321).

Nr. 200

33


§ 111

Inkrafttreten Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund102 am 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum103.

Luzern, 20. November 2000 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Ruedy Scheidegger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 102 Vom Bund genehmigt am 22. Januar 2001.

103 Die Referendumsfrist lief am 24. Januar 2001 unbenützt ab (K 2001 166).

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