01.01.2014 - * / In Kraft
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01.01.2008 - 31.12.2009
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Nr. 131 Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999*

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2010) gestützt auf § 63 Absatz 4 des Personalgesetzes vom 26. Juni 20011,2 auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:


I. Allgemeine Bestimmungen § 1

Begriffe

1 Die folgenden Begriffe bedeuten: a. Kasse

Luzerner Pensionskasse b. Arbeitgeber

- Kanton Luzern sowie seine rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften,

- Gemeinden des Kantons Luzern mit Bezug auf die Lehrpersonen und Fachpersonen von Schuldiensten,

- angeschlossene Arbeitgeber3 c.

angeschlossene Arbeitgeber

natürliche oder juristische Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und ihr Personal durch ei-

nen Anschlussvertrag bei der Kasse versichert haben

* K 1999 2680 und G 1999 449; Abkürzung VoLUPK 1 SRL Nr. 51

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 15. April 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 82).

3 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

d. Personal

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einem Arbeitgeber in einem öffentlich-rechtlichen

oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen

e. Mitglieder

- aktive Mitglieder versicherungspflichtiges Personal der Arbeitgeber - pensionierte Mitglieder

ehemaliges Personal, das von der Kasse Versicherungsleistungen bezieht4

f.

…5,6

g. Anspruchsberechtigte Personen, die Anspruch auf Leistungen der Kasse haben

h. Altersversicherung Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters

i.

Risikoversicherung

Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität k. Versicherungsleistungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen l.

massgebendes Alter

Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr

m. Rentenalter

vollendetes 63. Lebensjahr7 n.

Versicherungspläne

- Basisplan

Grundversicherung

- Versicherungsplan Plus

Grundversicherung plus freiwillige Zusatzversicherung8

o.

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

19829

p.

FZG

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-

sorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)10

q.

AHVG

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194611

r.

IVG

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 195912

4 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

5 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.

6 Aufgehoben durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

7 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

8 Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386). Die bisherigen Unterabsätze n-q wurden zu den Unterabsätzen o-r.

9 SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

10 SR 831.42. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

11 SR 831.10

2

Nr. 131

2 Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 200413 leben, haben


die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehegatten. Begriffe wie Ehe, Ehegatten, Witwe und Witwer oder verheiratet gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.14 § 2

Anschlussvertrag 1 Der Arbeitgeber gemäss § 1 Absatz 1c schliesst sich durch einen Anschlussvertrag mit Wirkung für sein gesamtes Personal der Kasse an. In Ausnahmefällen können im Anschlussvertrag

a. klar umschriebene Gruppen von Personal von der Versicherung ausgenommen werden,

b. pensionierte Personen aufgenommen und die Zahlungspflicht für die Versicherungsleistungen übernommen werden.15

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die angeschlossenen Arbeitgeber und deren Personal. Für übernommene Anspruchberechtigte (pensionierte Personen,

Hinterlassene) können spezielle Bestimmungen vereinbart werden.

3 Die Gemeinden haben das Recht, der Kasse ihr Personal, das nicht von Gesetzes wegen bei der Kasse versichert ist, zu den Bedingungen dieser Verordnung anzuschliessen.

Vorausgesetzt ist eine Einigung über die Bewertung der Vermögenswerte, über den Einkauf in Reserven und freie Mittel sowie über die allfällige Übernahme von pensionierten

Mitgliedern. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet ein dreiköpfiges Schiedsgericht. Die anschlusswillige Gemeinde und die Kasse bezeichnen je einen Schiedsrichter

oder eine Schiedsrichterin; diese wählen das Präsidium. 4 Der Vorstand entscheidet frei über den Anschluss weiterer Arbeitgeber.


§ 3

Zweck

Die Kasse bezweckt die berufliche Vorsorge der Mitglieder gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.


§ 4

Mitgliedschaft 1 Versichert ist das Personal im Sinn von § 1 Absatz 1d, das der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem BVG untersteht. Die für die Versicherungspflicht massgeben-

de untere Einkommensgrenze beträgt jedoch acht Neuntel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG, Art. 4 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge vom 18. April 198416, BVV 2).17 12

SR 831.20

13 SR 211.231

14 Eingefügt durch Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 10).

15 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

16 SR 831.441.1

Nr. 131

3

2 Bei Personen mit mehreren Arbeitgebern wird die Versicherungspflicht der Teileinkommen grundsätzlich für jeden Arbeitgeber separat beurteilt. Teileinkommen, die pro

Arbeitgeber die untere Einkommensgrenze gemäss Absatz 1 nicht erreichen, können der Kasse von den betreffenden Personen oder deren Arbeitgebern gemeldet werden. In diesem Fall werden die gemeldeten Teileinkommen zusammengezählt. 3 Das Personal, das bei einem Arbeitgeber im Sinn von § 1 Absatz 1b nebenberuflich tätig und im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder selbständigerwerbend ist,

wird bei der Kasse versichert, sofern die untere Einkommensgrenze gemäss Absatz 1 überschritten wird. Auf diese überobligatorische Versicherung kann durch eine schriftliche Mitteilung an die Kasse und an den Arbeitgeber verzichtet werden.18 4 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen klar umschriebene Gruppen von Personal bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern.

5 Für Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin gehen die Bestimmungen der Magistratenpensions-


ordnung vom 31. März 200319 dieser Verordnung vor.20 § 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Arbeitsverhältnis, und zwar a. für die Altersversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres, b. für die Risikoversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres. 2 Die obligatorische Versicherung endet bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit dem Wegfall der Versicherungspflicht oder mit der Auflösung des Anschlussvertrags zwischen der Kasse und dem angeschlossenen Arbeitgeber. 3 Die obligatorische Versicherung endet mit dem Arbeitsverhältnis oder gegebenenfalls mit dem Ende der Lohnfortzahlung, wenn kein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht.21 4 Bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats nach dem Ende der Mitgliedschaft, besteht ohne Beitragspflicht noch die Risikover-

sicherung.

22


§ 6

Freiwillige Risikoversicherung 1 Das Mitglied kann die Risikoversicherung nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung durch einen Vertrag mit der Kasse für längstens zwei Jahre weiterführen.23

17 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

18 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

19 SRL Nr. 130

20 Eingefügt durch Änderung vom 15. April 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 82).

21 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

22 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

4

Nr. 131

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die freiwillige Risikoversicherung sinngemäss Anwendung. Es gelten folgende Abweichungen: a. Das Altersguthaben bleibt bei der Kasse und wird verzinst. Es erfolgen keine Altersgutschriften.

b. Das Mitglied bezahlt für die freiwillige Risikoversicherung einen Beitrag, der dem Arbeitgeber- und dem Mitgliederbeitrag für Risiko und Verwaltung, erhöht um einen allfälligen Mitgliederbeitrag für die Sanierung (§ 43a), entspricht.24

c. Die versicherte Besoldung vor dem Wegfall der Versicherungspflicht wird unverändert weitergeführt.

25

d. Als mutmasslich entgangener Verdienst im Sinn von § 16 Absätze 1 und 2 gilt der Betrag, welcher der Berechnung der versicherten Besoldung zugrunde liegt 26

3 Die freiwillige Risikoversicherung endet .

a. mit dem Bezug von Versicherungsleistungen, b. mit der Vollendung des 65. Lebensjahres,27 c. mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit, 28

d. wenn das Mitglied bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung erneut der obligatorischen Versicherungspflicht untersteht oder 29

e. wenn das Mitglied selbständig erwerbstätig ist 30

4 Bei der Beendigung der freiwilligen Risikoversicherung wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. § 39 findet Anwendung. Wird das Mitglied bei der Kasse wieder obli-

gatorisch versichert, wird das Altersguthaben weitergeführt.

.

31


§ 7

Versicherte Besoldung 1 Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst gemäss § 8, vermindert um zwei Drittel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG).32 2 Wird der bei der Kasse anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeitarbeit erworben, vermindert sich dieser Abzug. Er wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäf-

tigungsgrad festgesetzt.

23 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

24 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

25 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

26 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

27 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

28 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurden die Unterabsätze c und d neu gefasst und Unterabsatz e eingefügt.

29 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurden die Unterabsätze c und d neu gefasst und Unterabsatz e eingefügt.

30 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurden die Unterabsätze c und d neu gefasst und Unterabsatz e eingefügt.

31 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 426).

32 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.

Nr. 131

5

3 Bei teilinvaliden Mitgliedern entspricht der Abzug höchstens jenem gemäss Absatz 1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt (§ 34 Abs. 1).33


§ 8

Anrechenbarer Jahresverdienst 1 Der anrechenbare Jahresverdienst ist der massgebende Lohn gemäss AHVG, vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Der Vorstand umschreibt die

nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile in einer Weisung.34 2 Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht höchstens dem maximalen Lohn gemäss Besoldungsordnung für das Staatspersonal. Abweichende Vorschriften in Gesetzen oder Verordnungen bleiben im Rahmen des Maximalbetrags von Artikel 79c BVG vorbehalten. Bei Arbeitsverhältnissen von unter zwölf Monaten Dauer gilt die entsprechende

Jahresbesoldung als anrechenbarer Jahresverdienst. Der anrechenbare Jahresverdienst für die Chef-, Co-Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzte des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner Psychiatrie beträgt höchstens 230000 Franken.

35

3 Die Kasse setzt den anrechenbaren Jahresverdienst aufgrund der Arbeitgebermeldung für ein Kalenderjahr zum Voraus fest. Fehlen genügende Anhaltspunkte über die Höhe des zukünftigen anrechenbaren Jahresverdienstes, entscheidet die Verwaltung nach Ermessen. Sie kann den Jahresverdienst pauschal nach dem Durchschnittsverdienst der je-

weiligen Berufsgruppe festsetzen.

36

4 Bei Lohnänderungen wird der anrechenbare Jahresverdienst wie folgt angepasst: a. bei Personen mit festen Pensen erfolgt die Anpassung auf den Beginn des folgenden Monats,

b. bei Personen mit schwankenden Pensen erfolgt die Anpassung grundsätzlich auf den Beginn des folgenden Jahres. Eine sofortige Anpassung erfolgt, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der anrechenbare Jahresverdienst für längere Zeit (d.h. für

über sechs Monate) und in erheblichem Mass (d.h. über 20%) verändern wird.

Die Kasse kann mit angeschlossenen Arbeitgebern abweichende Regelungen vereinbaren.37 5 Erwerbseinkommen, das nicht bei einem Arbeitgeber im Sinn der Verordnung erzielt wird, kann nicht versichert werden.

38

33 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.

34 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 10), wurde Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5.

35 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

36 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

37 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

38 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

6

Nr. 131


§ 8a
39 1 Das Mitglied ist grundsätzlich nach dem Basisplan gemäss § 1 Absatz 1n dieser Verordnung (ohne Anhang 1) versichert.

Individueller Versicherungsplan 2 Es kann sich ab dem massgebenden Alter 42 dem Versicherungsplan Plus gemäss § 1 Absatz 1n unterstellen. 3 Die individuelle Abweichung betrifft die Höhe der Mitgliederbeiträge (§ 43) und der Altersgutschriften (§ 21). Der Arbeitgeber hat im Versicherungsplan Plus die gleichen Rechte und Pflichten wie im Basisplan. 4 Das Mitglied, das die Voraussetzung von Absatz 2 erfüllt, kann von der Kasse bis spätestens 30. November schriftlich den Wechsel des Versicherungsplanes verlangen. Der

Wechsel wird mit Wirkung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres vollzogen.


§ 9

Auskunfts- und Meldepflicht 1 Die Anspruchsberechtigten oder bei deren Verhinderung ihre Angehörigen haben der Kasse oder deren Vertrauensarzt über alle Angelegenheiten, die das Versicherungsverhältnis berühren, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben Veränderungen von

sich aus zu melden und die Kasse zur Einsicht in die Akten anderer Sozialversicherungsträger zu ermächtigen. Bei einer Meldepflichtverletzung kann die Kasse unter den vom

Bundesrecht vorgesehenen Voraussetzungen die Sistierung oder die Rückerstattung der Versicherungsleistungen anordnen. 2 Die Arbeitgeber haben der Kasse alle Mitglieder und die Daten zu melden, die zur Führung der Alterskonten, zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen sowie zur Erfül-

lung der Informationspflichten gemäss FZG erforderlich sind. 3 Das Bildungs- und Kulturdepartement40 4 Die Kasse informiert die Mitglieder jährlich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über die im Versicherungsfall zu erwartenden Leistungen.

teilt der Kasse anstelle der Gemeinden alle Löhne mit, die von Lehr- oder Fachpersonen von Schuldiensten verdient werden.

41


§ 10

42

Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gehen dieser Verordnung vor. Die Kasse weist die BVG-Mindestleistungen in einer Schattenrechnung aus. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden angewendet, soweit diese Verordnung keine eigenen Vorschriften enthält.

Geltung des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts 39 Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

40 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Erziehungs- und Kulturdepartement» bzw. «Bildungsdepartement» durch die Bezeichnung «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.

41 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

42 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

Nr. 131

7


§ 11
43 1 Die zuständigen Organe der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) stellen der Kasse die Entscheide zu, welche die Invalidenleistungen der ihnen gemeldeten Anspruchsberechtigten betreffen. Diese sind unter den im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Kasse verbindlich.

Entscheide der Organe der AHV/IV 44

2 Die Kasse prüft die Entscheide und ergreift gegen rechtswidrige Verfügungen die erforderlichen Rechtsmittel, sofern deren Bindungswirkung zu unrichtigen Kassenleistun-

gen führen würde.

3 Die Kasse entscheidet die Fragen, die sich bei der beruflichen Vorsorge gleich stellen wie bei der AHV/IV, nicht ohne sachlichen Grund anders als die zuständigen Organe der AHV/IV.


II. Leistungen 1. Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen § 12

Entstehung und Untergang des Anspruchs 1 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, wenn das Mitglied beim Altersrücktritt, beim Tod oder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali-

dität oder zum Tod geführt hat, bei der Kasse versichert war. Die Leistungen werden auf Gesuch ausgerichtet.45 2 Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welcher dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt. Er erlischt am Monatsende nach dem Tod des oder der Anspruchsberechtigten.

46

3 Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsleistungen bleiben vorbehalten.


§ 13

Form der Leistungen: Grundsatz 1 Die Versicherungsleistungen werden als Jahresleistungen festgelegt und als Rente in monatlichen Teilbeträgen ausgerichtet.

43 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

44 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

45 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

46 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

8

Nr. 131

2 Die Kasse richtet anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen-/Witwerrente beziehungsweise die Partnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der minimalen, vollen ungekürzten AHV-Altersrente beträgt.47 3 Die Leistungen werden in den ersten zehn Tagen des Monats ausgerichtet. Bei der erstmaligen Festsetzung werden die Leistungen frühestens fällig, wenn der Anspruch entstanden ist und die Kasse über alle Unterlagen zu deren Berechnung und Ausrichtung verfügt.

48


§ 14

Maximalbetrag zur Verfügung des Mitglieds Das Mitglied kann für die Kapitalabfindung gemäss § 15 und für die Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss § 25 zusammen höchstens 50 Prozent seines für die Altersrentenberechnung massgebenden Altersguthabens, abzüglich 50 Prozent des Vorbezugs für

Wohneigentum, verwenden.


§ 15

Kapitalabfindung auf Gesuch des Mitglieds 1 Das Mitglied kann verlangen, dass ihm ein Teil seiner Altersleistung in der Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet wird. 2 Das Mitglied darf höchstens soviel Kapitalabfindung beziehen, dass der Abzug gemäss Absatz 3 zusammen mit jenem für die Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss § 25 Absatz 2 den Maximalbetrag gemäss § 14 nicht übersteigt. 3 Der Betrag der Kapitalabfindung wird vom Altersguthaben in Abzug gebracht. 4 Das Gesuch ist der Kasse wie folgt einzureichen: a. spätestens mit der Anmeldung zum Bezug der Altersrente, b. bei einem Rentenaufschub spätestens vor der Vollendung des 65. Lebensjahres.49 5 Ist das Mitglied verheiratet, wird die Kapitalabfindung nur mit der schriftlichen Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten ausgerichtet. Kann diese nicht eingeholt

werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht angerufen werden.


§ 16

Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile 1 Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den nach Bundesrecht anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

47 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

48 Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

49 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

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2 Kürzen oder verweigern die anderen Sozialversicherungsträger ihre Leistungen wegen schweren Selbstverschuldens, werden die ungekürzten Leistungen angerechnet. 3 In Härtefällen kann auf eine Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.


§ 17

Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte Die Kasse tritt bei der Entstehung des Schadens im Rahmen ihrer Leistungspflicht in die Ansprüche der Anspruchsberechtigten gegen haftpflichtige Dritte ein.


§ 18

Vorschussleistungen der Kasse 1 Die Kasse kann den Anspruchsberechtigten bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten. 2 Sie tritt im Umfang der geleisteten Vorschüsse in die Ansprüche gegen Dritte ein.


§ 19

Abtretungs- und Verpfändungsverbot Der Leistungsanspruch kann vor der Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Die §§ 41 und 42 bleiben vorbehalten.


§ 20
50 Die Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse periodisch der Preisentwicklung angepasst. Der Vorstand prüft die Anpassungsmöglichkeiten jährlich und fällt den Entscheid.


Anpassung an die Preisentwicklung § 20a
51 1 Die Kasse kann die Auszahlung des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung während der Dauer einer Unterdeckung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.

Massnahmen bei Unterdeckung 2 Solange die Kasse die Altersguthaben zu einem Zinssatz verzinst, der den Mindestzinssatz gemäss Artikel 15 Absatz 2 BVG unterschreitet, und solange eine Unterdeckung

besteht, wird der Mindestbetrag der Freizügigkeitsleistung gemäss Artikel 17 FZG gestützt auf diesen tieferen Zinssatz berechnet. 3 Die Kasse vollzieht Sanierungsmassnahmen nach § 43a.52 50 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

51 Eingefügt durch Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

52 Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

10

Nr. 131


2. Versicherungsleistungen a. Altersleistungen § 21

Altersgutschriften 1 Dem Mitglied werden im Basisplan für jedes Kalenderjahr, während dem Beiträge für die Altersleistungen entrichtet werden, folgende Altersgutschriften gutgeschrieben: Massgebendes Alter Prozente der versicherten Besoldung 25-29

11,1%

30-34

13,2%

35-41

15,4%

42-65

20,5%

Die Altersgutschriften für den Versicherungsplan Plus richten sich nach dem Anhang 1.53 2 Werden die Beiträge nicht während eines ganzen Kalenderjahres entrichtet, werden die Altersgutschriften anteilsmässig gutgeschrieben.


§ 22

Altersguthaben Das Altersguthaben besteht aus a. den Altersgutschriften samt Zinsen, b. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen und c. den freiwilligen Eintrittsleistungen samt Zinsen.


§ 23
54 1 Das Mitglied hat Anspruch auf eine ganze Altersrente Anspruch auf Altersrente a. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet oder die obligatorische Versicherungspflicht entfallen ist, oder

b. spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres. 2 Der Anspruch auf die Altersrente kann auf Gesuch hin bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres aufgeschoben werden, wenn und solange das Mitglied nach der Vollendung des 65. Lebensjahres aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens ein Erwerbseinkommen gemäss § 4 Absatz 1 erzielt. Das Mitglied hat der Kasse das Gesuch vor der Vollendung des 65. Lebensjahres einzureichen. Das Altersguthaben wird weiter verzinst. Während des Rentenaufschubs werden

weder Beiträge erhoben noch Altersgutschriften vorgenommen. Die Hinterlassenenleis53 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

54 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

Nr. 131

11

tungen werden aufgrund der Altersrente berechnet, auf die das Mitglied bei seinem Tod Anspruch gehabt hätte.


§ 23a
55 1 Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem Altersguthaben, multipliziert mit dem beim Rücktritt anwendbaren Umwandlungssatz.

Höhe der Altersrenten 2 Es gelten folgende Umwandlungssätze: Rücktrittsalter (Jahr) Umwandlungssatz

58

5,10%

59

5,25%

60

5,40%

61

5,55%

62

5,70%

63

5,85%

64

6,00%

65

6,15%

Der anwendbare Umwandlungssatz wird entsprechend dem beim Rücktritt erreichten Alter in Jahren und Monaten als linearer Zwischenwert bestimmt. Bei einem Aufschub der Altersrente wird der Umwandlungssatz des Mitglieds für jeden Monat des Aufschubs nach dem vollendeten 65. Lebensjahr um 0,0125 Prozentpunkte erhöht.


§ 24
56 1 Das Mitglied kann die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen, Teil-Altersrente a. wenn es das 58. Lebensjahr vollendet hat und b. wenn sein anrechenbarer Jahresverdienst in einem oder mehreren Schritten um mindestens 20 Prozent des Betrages herabgesetzt wurde, der einer vollamtlichen Tätig-

keit an der Arbeitsstelle des Mitglieds entspricht; die Referenzwerte sind der aktuelle und der höchste anrechenbare Jahresverdienst des Mitglieds bei oder nach der

Vollendung des 58. Lebensjahres.

2 Das Altersguthaben wird im Verhältnis der Referenzwerte gemäss Absatz 1b geteilt.

Der eine Teil wird mit dem Umwandlungssatz gemäss § 23a Absatz 2 in eine TeilAltersrente umgewandelt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstä-

tigen Mitglieds gleichgestellt. 3 Der Anspruch entsteht frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung. Teil-Altersrenten werden nicht rückwirkend ausgerichtet.

55 Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

56 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

12

Nr. 131


§ 25
57 1 Das Mitglied, das eine Altersrente der Kasse bezieht, hat bis zum vollendeten 62. Lebensjahr Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente in der Höhe von höchstens 80 Prozent der

maximalen, vollen, ungekürzten AHV-Altersrente. Die AHV-Ersatzrente wird auf Gesuch hin ab Beginn der Altersrente ausgerichtet und bleibt bis zum vollendeten 62. Le-

bensjahr unverändert.

AHV-Ersatzrente bis zum vollendeten 62. Lebensjahr 2 Das Mitglied trägt die Kosten der vor dem vollendeten 62. Lebensjahr bezogenen AHV-Ersatzrenten in der Form einer dauernden Kürzung der Alters- und der Hinterlassenenleistungen. Die Kasse zieht die Kosten der kapitalisierten AHV-Ersatzrenten, die

bis zum vollendeten 62. Lebensjahr bezogen werden können, vom Altersguthaben ab. 3 Das Mitglied darf vor dem vollendeten 62. Lebensjahr höchstens so viel AHVErsatzrente beziehen, dass der Abzug gemäss Absatz 2 zusammen mit jenem für die Ka-

pitalabfindung gemäss § 15 Absatz 3 den dem Mitglied zur Verfügung stehenden Maximalbetrag gemäss § 14 nicht übersteigt.


§ 26

AHV-Ersatzrente nach dem vollendeten 62. Lebensjahr58 1 Das Mitglied, das eine ganze Altersrente der Kasse bezieht, hat ab dem vollendeten 62. Lebensjahr Anspruch auf eine ganze AHV-Ersatzrente. Diese beträgt 8 Prozent der maximalen, vollen, ungekürzten AHV-Altersrente pro volles Beitragsjahr in der Kasse, höchstens aber 80 Prozent. Wurde der anrechenbare Jahresverdienst vor der Entstehung des Anspruchs gemäss den §§ 25 und 26 durch eine Teilzeitarbeit erzielt, besteht die ganze AHV-Ersatzrente in einem diesem Beschäftigungsgrad entsprechenden, anteilsmässigen Anspruch. Als Beschäftigungsgrad gilt der durchschnittliche Beschäftigungs-

grad des Mitglieds während der letzten Jahre, höchstens während der letzten zehn Jahre, vor dem Altersrentenbezug.

59

2 Die bezugsberechtigte Person einer Teil-Altersrente hat Anspruch auf eine ihrer AltersRentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ersatzrente.

3 Der Anspruch auf AHV-Ersatzrente erlischt mit der Erreichung des ordentlichen AHVRentenalters. Sie geht in dem Mass unter, in dem ein Anspruch auf Leistungen der IV

besteht. 4 Die AHV-Ersatzrente wird von den Arbeitgebern gemäss § 44 finanziert. 5 Mitglieder mit weniger als zehn Beitragsjahren können sich bis zu den vollen reglementarischen Leistungen einkaufen (Art. 9 des FZG).

57 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

58 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

59 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

Nr. 131

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§ 27

Alters-Kinderrente 1 Das Mitglied, das eine Altersrente bezieht, hat für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente. 2 Die Alters-Kinderrente entspricht der BVG-Alters-Kinderrente (Mindestleistungen).


Bezieht das Mitglied eine Teil-Altersrente, besteht ein anteilmässiger Anspruch.60 b. Hinterlassenenleistungen § 28

Witwen-/Witwerrente 1 Die verwitwete Person hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. Sie muss beim Tod des Mitglieds für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes des Mitglieds oder eines eigenen Kindes oder Pflegekindes aufkommen.

b. Sie hat beim Tod des Mitglieds das 45. Lebensjahr vollendet, und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Haben die gleichen Personen vor der Eheschliessung in

einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gelebt, wird deren Dauer angerechnet.61

c. Sie hat beim Tod des Mitglieds oder spätestens ein Jahr danach Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2 Sind die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt, hat die verwitwete Person Anspruch auf eine Rente, wenn beim Tod des Mitglieds die folgenden Voraussetzungen

gemeinsam erfüllt sind:62 a. Die verwitwete Person hat das 38. Lebensjahr vollendet.

b. Die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Haben die gleichen Personen vor der Eheschliessung in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gelebt, wird deren Dauer angerechnet.63

c. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen der verwitweten Person während der letzten drei Jahre übersteigt den vierfachen Betrag der maximalen, vollen, ungekürzten

AHV-Altersrente nicht.

3 Die Rente beträgt 70 Prozent a. der ganzen Invalidenrente, auf welche das Mitglied Anspruch gehabt hätte, oder b. der Altersrente des Mitglieds.

60 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

61 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

62 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

63 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

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4 Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der Kasse das Erlöschen des An-

spruchs zu melden. Die Kasse kann von Amtes wegen Abklärungen treffen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.64 5 Hat die verwitwete Person keinen Rentenanspruch gemäss Absatz 1 oder 2, wird ihr eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Absatz 3 ausgerichtet. Beim Tod eines aktiven Mitglieds entspricht die Abfindung mindestens dem To-

desfallkapital gemäss § 31.

65


§ 28a

66

1 Die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner des verstorbenen Mitglieds hat Anspruch auf eine Rente gemäss § 28 Absatz 3, wenn diese Person folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt:

Partnerrente a. Sie hat mit dem verstorbenen Mitglied mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente.

b. Sie und das Mitglied waren nicht verwandt und beim Tod des Mitglieds unverheiratet.

c. Sie hat mit dem Mitglied während der letzten fünf Jahre bis zu seinem Tod ununterbrochen in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt.

d. Sie hat mit dem verstorbenen Mitglied einen Partnerschaftsvertrag mit gegenseitiger Beistandspflicht abgeschlossen.

e. Sie hat keine anderen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente aus beruflicher Vorsorge.

f. Sie reicht der Kasse innert dreier Monate seit dem Tod des Mitglieds das Gesuch um die Ausrichtung der Partnerrente ein und weist nach, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung, mit dem Beginn einer neuen partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.

Diese oder deren Hinterlassene haben der Kasse das Erlöschen des Anspruchs zu melden. Die Kasse kann von Amtes wegen Abklärungen treffen. Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. 3 Erfüllt die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner des verstorbenen Mitglieds die Voraussetzungen von Absatz 1b-f, nicht aber jene von Absatz

1a, hat sie oder er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss § 28 Absatz 3. Beim Tod eines aktiven Mitglieds entspricht die Abfin-

dung mindestens dem Todesfallkapital gemäss § 31.

64 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

65 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

66 Eingefügt durch Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

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§ 29

Rente der geschiedenen Ehegattin / des geschiedenen Ehegatten 1 Nach dem Tod des Mitglieds ist die von ihm geschiedene der verwitweten Person gleichgestellt, sofern ihr aus dem Scheidungsurteil ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen zusteht. Der Anspruch gemäss § 28 besteht jedoch nur, wenn die Ehe mindestens

zehn Jahre gedauert hat.67 2 Die Rente oder die Abfindung der gemäss Absatz 1 anspruchsberechtigten Person wird gekürzt, soweit diese allein oder zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den im Scheidungsurteil zugesprochenen

Anspruch übersteigt.

3 Wurde der Unterhaltsanspruch zeitlich befristet, wird die Rente nur für die entsprechende Dauer zugesprochen.


§ 30

Waisenrente

1 Die Kinder eines verstorbenen Mitglieds haben Anspruch auf eine Waisenrente. 2 Die Waisenrente beträgt 20 Prozent a. der ganzen Invalidenrente, auf welche das Mitglied Anspruch gehabt hätte, oder b. der Altersrente des Mitglieds. 3 Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem die anspruchsberechtigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er bleibt längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen, sofern die anspruchsberechtigte Person in Ausbildung steht oder mindes-

tens zu 70 Prozent invalid ist.68 4 Die Pflegekinder des Mitglieds haben den gleichen Anspruch, sofern das Mitglied für ihren Unterhalt aufkommen musste.


§ 31
69 1 Die Kasse richtet beim Tod eines aktiven Mitglieds ein Todesfallkapital in der Höhe von 50 Prozent seines Altersguthabens aus, wenn folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:

Todesfallkapital a. Beim Tod des verstorbenen Mitglieds entstehen keine Ansprüche gemäss den §§ 28-29.

b. Das verstorbene Mitglied hinterlässt Anspruchsberechtigte im Sinn von Absatz 2.

c. Die Anspruchsberechtigten gemäss Absatz 2b und c verlangen die Ausrichtung des Todesfallkapitals innert sechs Monaten seit dem Tod des verstorbenen Mitglieds.

Waisenrentenberechtigte Kinder des verstorbenen Mitglieds werden von Amtes wegen berücksichtigt.

67 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

68 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

69 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

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2 Anspruchsberechtigte im Sinn von Absatz 1b sind: a. 1. Prioritätengruppe - waisenrentenberechtigte Kinder des verstorbenen Mitglieds, b. 2. Prioritätengruppe - Person, mit der das Mitglied während mindestens fünf Jahren vor seinem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, oder - Personen, die vom Mitglied in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder - Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen,

c. 3. Prioritätengruppe - nicht waisenrentenberechtigte Kinder, Eltern und Geschwister des verstorbenen Mitglieds.

Personen aus einer tieferen Prioritätengruppe haben keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn das Mitglied Anspruchsberechtigte aus einer höheren Prioritätengruppe

hinterlässt. 3 Das Mitglied kann der Kasse schriftlich mitteilen, wie das Todesfallkapital innerhalb einer Prioritätengruppe (Unterabs. 2a, b oder c) aufzuteilen ist. Fehlen Anordnungen, wird das Todesfallkapital innerhalb der Prioritätengruppe gleichmässig aufgeteilt. 4 Personen gemäss Absatz 2b, die eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, haben keinen Anspruch auf das Todesfallkapital.


§ 32
70 Beim Tod eines pensionierten Mitglieds richtet die Kasse ein Sterbegeld von 5000 Franken aus. Teilpensionierte Mitglieder haben einen anteilmässigen Anspruch.

Sterbegeld


§ 33
71 Die Kasse kürzt oder verweigert die Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang wie die AHV, sofern die anspruchsberechtigte Person den Tod des Mitglieds vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.


Verweigerung der Hinterlassenenleistungen c. Invalidenleistungen § 34

Anspruch auf Invalidenrente 1 Das Mitglied, welches das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat, hat Anspruch

a. auf eine ganze Invalidenrente, wenn es mindestens zu 70 Prozent invalid ist, 70 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

71 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

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b. auf eine dreiviertel Invalidenrente, wenn es mindestens zu 60 Prozent invalid ist, c. auf eine halbe Invalidenrente, wenn es mindestens zu 50 Prozent invalid ist, d. auf eine viertel Invalidenrente, wenn es mindestens zu 40 Prozent invalid ist.72 2 Invaliditätsgrad sowie Beginn und Veränderung des Anspruchs richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des IVG. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität.

3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt mit dem Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung, frühestens mit dem Ende der Lohnzahlung, der Lohnfortzahlung oder der Krankentaggeldzahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des Loh-

nes. Die Taggeldversicherung muss vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanziert worden sein.73


§ 35

74

1 Die ganze Invalidenrente beträgt 5,85 Prozent des massgebenden Altersguthabens. Tritt die Invalidität nach dem vollendeten 63. Lebensjahr ein, entspricht die Invalidenrente mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Die Teilinvalidenrente entspricht dem entsprechenden Teilrentenanspruch.

Höhe der Invalidenrente 2 Das massgebende Altersguthaben besteht aus a. dem Altersguthaben, welches das Mitglied bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat, b. den Altersgutschriften gemäss Basisplan, die bis zum Ende des Monats noch fehlen, in dem das Mitglied das 63. Lebensjahr vollendet; die Altersgutschriften werden auf der Grundlage der letzten versicherten Besoldung berechnet, und c. dem Zins von 2 Prozent pro Jahr ab dem massgebenden Alter 42 auf den jeweiligen Beträgen gemäss den Unterabsätzen a und b, höchstens für die Zeit zwischen der Entstehung des Anspruchs und dem Ende des Monats, in dem das Mitglied das 63.

Lebensjahr vollendet.


§ 36

Invaliden-Kinderrente 1 Das Mitglied, das eine ganze Invalidenrente bezieht, hat für jedes Kind, das im Fall seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine InvalidenKinderrente in der Höhe der Waisenrente. 2 Das Mitglied, das eine Teilinvalidenrente bezieht, hat unter den gleichen Voraussetzungen für jedes Kind Anspruch auf eine dreiviertel, auf eine halbe oder auf eine viertel

Invaliden-Kinderrente.75 72 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

73 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

74 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

75 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

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§ 37
76 1 Das Altersguthaben des Mitglieds, das eine ganze Invalidenrente bezieht, wird (für den Fall der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit) auf der Grundlage der Altersgutschriften und der versicherten Besoldung gemäss § 35 Absatz 2b weitergeführt.

Altersguthaben bei Invalidität 2 Das Altersguthaben des Mitglieds, das eine Teil-Invalidenrente bezieht, wird in zwei Teile geteilt. Der eine Teil des Altersguthabens entspricht anteilsmässig der Rentenberechtigung. Er wird wie für ein vollinvalides Mitglied weitergeführt. Der andere Teil ist

dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Mitglieds gleichgestellt.


§ 38
77 1 Die Kasse kürzt oder verweigert die Invalidenleistungen im gleichen Umfang wie die Invalidenversicherung, sofern die anspruchsberechtigte Person Kürzung oder Verweigerung der Invalidenrente a. ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat oder b. die Erwerbsunfähigkeit des Mitglieds vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.

2 Die Invaliden-Kinderrenten werden nicht gekürzt.


3. Austrittsleistungen a. Freizügigkeitsleistungen § 39

Anspruch auf Freizügigkeitsleistung 1 Das Mitglied hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn die Versicherung gemäss § 5 Absatz 2 oder 3 ohne Anspruch auf eine Versicherungsleistung endet. § 6 bleibt vorbehalten. Ab dem vollendeten 58. Lebensjahr hat das Mitglied Anspruch auf die Altersrente. Es hat auf schriftliches Gesuch hin Anspruch auf die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung a. bis zum ordentlichen Rentenalter, wenn es weiterhin erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet ist,

b. nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, wenn es schriftlich deren Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers verlangt.78

2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vom Mitglied bis zum Eintritt des Freizügigkeitsfalles erworbenen Altersguthaben (Art. 15 FZG), mindestens dem Anspruch gemäss Artikel 17 FZG und mindestens dem BVG-Altersguthaben.

79

76 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

77 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

78 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 426).

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3 Der Mindestbetrag gemäss Artikel 17 FZG entspricht a. den Eintrittsleistungen des Mitglieds samt Zins, b. den vom Mitglied bezahlten Beiträgen für Altersleistungen samt Zins, erhöht um einen Zuschlag von 4 Prozent pro Lebensjahr ab dem massgebenden Alter 20, höchs-

tens um 100 Prozent.80 4 Im Fall einer Teilliquidation der Kasse wegen Kündigung eines Anschlussvertrages durch einen angeschlossenen Arbeitgeber wird der versicherungstechnische Fehlbetrag von der Austrittsleistung anteilmässig abgezogen (Art. 53d Abs. 3 BVG). Der Vorstand regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einem speziellen Reglement über die Teilliquidation.

81

5 Die Freizügigkeitsleistung wird ab dem Austritt des Mitglieds mit dem BVGMindestzinssatz verzinst. Die Kasse entrichtet ab dem 31. Tag, nachdem sie alle not-

wendigen Angaben zur Überweisung der fälligen Freizügigkeitsleistung erhalten hat, den bundesrechtlich vorgeschriebenen Verzugszins. Die Verzugszinspflicht beginnt frühestens 30 Tage nach dem Austritt.

82


§ 40

Übertragung der Freizügigkeitsleistung 1 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung überwiesen, zu welcher die anspruchsberechtigte Person übertritt. 2 Ist dies nicht möglich, hat die austretende Person der Kasse mitzuteilen, in welcher bundesrechtlich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Unterbleibt diese Mitteilung, überweist die Kasse der Auffangeinrichtung in der Regel sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Freizügigkeitsleistung samt

Zins.83 3 Das Mitglied kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn a. es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht, b. die Freizügigkeitsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt oder c. es die Schweiz endgültig verlässt; Artikel 25 f FZG bleibt vorbehalten.

Ist das Mitglied verheiratet, wird die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten ausgerichtet. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht angerufen werden.84

79 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.

80 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

81 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Absatz 4 eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.

82 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Absatz 4 eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.

83 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

84 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

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b. Freizügigkeitsähnliche Leistungen § 41

Freizügigkeitsähnliche Leistungen 1 Freizügigkeitsähnliche Leistungen der Kasse sind: a. Vorbezug gemäss § 42, b. Verpfändung gemäss § 42 und c. Zahlung zur Deckung scheidungsrechtlicher Ansprüche. 2 Die freizügigkeitsähnlichen Leistungen richten sich nach dem Bundesrecht, insbesondere die Sicherstellung des Vorsorgezwecks, die Rückzahlung und die Besteuerung. 3 Bei einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder bei der Übertragung von Mitteln infolge Ehescheidung wird das Altersguthaben (und anteilmässig das

Altersguthaben gemäss BVG) um den überwiesenen Betrag herabgesetzt. Bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss Artikel 17 FZG (§ 39 Abs. 3a) wird der ausbe-


zahlte Betrag wie eine negative Eintrittsleistung behandelt.85 § 42

Vorbezug und Verpfändung für selbstgenutztes Wohneigentum 1 Das Mitglied kann bis drei Jahre vor dem Bezug der Altersleistungen, spätestens bis zum vollendeten 60. Lebensjahr a. von der Kasse einen Vorbezug verlangen oder b. seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen oder seine Freizügigkeitsleistung verpfänden.86

2 Vorbezug und Verpfändung sind nur zulässig a. für Wohneigentum für den eigenen Bedarf und b. für den Erwerb von Anteilsscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, durch die das Mitglied eine selbstbenutzte Wohnung mitfinanziert.

3 Der Vorbezug oder die Verpfändung dürfen den Betrag der Freizügigkeitsleistung nicht übersteigen. Hat das Mitglied das 50. Lebensjahr überschritten, darf höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die es im Alter von 50 Jahren Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung verpfändet oder vorbezogen werden.87 4 Die Kasse vermittelt dem Mitglied auf Gesuch eine Zusatzversicherung. Diese soll die Differenz zwischen den vollen und den wegen des Vorbezugs verminderten Risikoleistungen der Kasse decken.

85 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

86 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

87 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

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III. Finanzierung § 43
88 1 Die Kasse erhebt im Basisplan für die Risikoleistungen, für die Verwaltungskosten und für die Altersleistungen folgende Beiträge in Prozenten der versicherten Besoldung: Beiträge

Massgebendes

Beiträge Mitglied

Beiträge Arbeitgeber Alter

Risiko

(1,1%)

Alter

Total

Risiko

(1,1%)

Alter

Total

Verwaltung (0,1%)

Verwaltung (0,1%)

18-24

1,20% 0,00% 1,20%

1,20% 0,00% 1,20%

25-29

1,20% 5,55% 6,75%

1,20% 5,55% 6,75%

30-34

1,20% 6,60% 7,80%

1,20% 6,60% 7,80%

35-41

1,20% 7,70% 8,90%

1,20% 7,70% 8,90%

42-65

1,20% 8,70% 9,90%

1,20% 11,80% 13,00% Die Beiträge für die Mitglieder mit dem Versicherungsplan Plus richten sich nach Anhang 1. 2 Der Vorstand kann die Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber für die Risikoleistungen von je 1,1 Prozent auf höchstens je 1,5 Prozent erhöhen. 3 Der Arbeitgeber schuldet der Kasse die gesamten Beiträge. Er zieht den Anteil des Mitglieds bei der Lohnzahlung ab.


§ 43a
89 1 Liegt der Deckungsgrad der Kasse am Stichtag Sanierungsmassnahmen a. unter 100, aber nicht tiefer als 95 Prozent, haben die aktiven Mitglieder und die Arbeitgeber einen Sanierungsbeitrag von total 1,5 Prozent der versicherten Besoldung

zu entrichten,

b. unter 95 Prozent, haben die aktiven Mitglieder und die Arbeitgeber einen Sanierungsbeitrag von total 3 Prozent der versicherten Besoldung zu entrichten.

2 Der Stichtag ist der 30. Juni jeden Jahres. 3 Die Sanierungsbeiträge werden zu zwei Teilen von den Arbeitgebern und zu einem Teil von den aktiven Mitgliedern getragen. Sie werden jeweils mindestens während eines ganzen Kalenderjahres erhoben. 4 Werden Sanierungsbeiträge erhoben, hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die aktiven Mitglieder in der Form einer Minderverzinsung der Altersguthaben gegenüber dem BVG-Mindestzinssatz einen zusätzlichen Beitrag zur Behebung der -Unterdeckung leisten. Das Ausmass der Minderverzinsung ist so festzulegen, dass der Sanierungsbeitrag

und die Minderverzinsung der Altersguthaben der aktiven Mitglieder zusammen gleich 88 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

89 Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

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hoch sind wie die Summe des Sanierungsbeitrages der Arbeitgeber. Ausgeschlossen ist eine Negativverzinsung. 5 Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Sanierungsmassnahmen verzichten.


§ 44
90 1 Die Arbeitgeber bezahlen die Kosten der nach dem 62. Lebensjahr bezogenen AHVErsatzrenten gemäss § 26 Absätze 1-4.

Finanzierung der nach dem 62. Lebensjahr bezogenen AHV-Ersatzrente 2 Die Kasse führt über die nach dem 62. Lebensjahr bezogenen AHV-Ersatzrenten eine Sonderrechnung. Sie bestimmt aufgrund der durchschnittlichen Aufwendungen jährlich die von den Arbeitgebern zu tragenden Kosten und setzt die Beiträge in Prozenten der versicherten Besoldungen fest.


§ 45
91 1 Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse die Freizügigkeitsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen.

Eintrittsleistungen 2 Das Mitglied kann der Kasse jederzeit freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Zahlungen mit Wirkung auf ein abgeschlossenes Rechnungsjahr sind nicht zulässig. 3 Die Risikoleistungen werden ohne Berücksichtigung der freiwilligen Eintrittsleistungen berechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod

geführt hat, vor der Bezahlung der freiwilligen Eintrittsleistungen entstanden ist. Die Kasse erstattet den Anspruchsberechtigten die freiwilligen Eintrittsleistungen in diesem Fall zurück. 4 Hat ein Mitglied freiwillige Eintrittsleistungen erbracht, dürfen die daraus resultierenden Leistungen während der folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge

zurückgezogen werden. 5 Zur Ermöglichung der vorzeitigen Pensionierung eines Mitglieds kann auch der Arbeitgeber eine freiwillige Eintrittsleistung für dieses erbringen.


§ 45a
92 1 Die Kasse kann für freiwillige Eintrittsleistungen einen Mindestbetrag festlegen.

Höhe der freiwilligen Eintrittsleistungen 2 Die freiwillige Eintrittsleistung entspricht höchstens einem der folgenden Beträge: a. in einem beliebigen Zeitpunkt der Zahlung: Differenz zwischen - dem Richtwert des Altersguthabens gemäss Anhang 2, berechnet auf der aktuellen versicherten Besoldung, und

- dem Altersguthaben des Mitglieds, 90 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

91 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

92 Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

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b. bei einem Einkauf auf den Zeitpunkt des Altersrücktrittes vor dem Rentenalter: Betrag, der zur Erhöhung der Altersrente auf die versicherte Invalidenrente (§ 35) er-

forderlich ist; dieser Betrag erhöht sich gegebenenfalls um das Kapital zur Finanzierung der AHV-Ersatzrente durch das Mitglied (§ 25).

3 Hat ein Mitglied Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen freiwillige Eintrittsleistungen erst erbracht werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ist die Rückzah-

lung des Vorbezugs nach Artikel 30d Absatz 3a BVG nicht mehr zulässig, kann das Mitglied freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Die freiwilligen Eintrittsleistungen dürfen höchstens den um den Vorbezug verminderten Betrag gemäss Absatz 2 erreichen.


§ 46

Dauer der Beitragspflicht 1 Die Beitragspflicht beginnt a. für die Altersleistungen am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres des Mitglieds,

b. für die Risikoleistungen und für die AHV-Ersatzrenten am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Mitglieds.

2 Die Beitragspflicht endet, wenn a. die Versicherung endet, b. das Mitglied eine ganze Alters- oder eine ganze Invalidenrente bezieht, c. das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.


§ 47

Kosten der Verwaltung 1 Die Kasse trägt die Kosten der Verwaltung. 2 Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 3 Die Kasse kann für ausserordentliche Aufwendungen, die von einem Mitglied oder von einem Arbeitgeber verursacht wurden, Gebühren nach dem Gebührengesetz erheben.

24

Nr. 131


IV. Organisation 1. Vorstand § 48
93 1 Der Vorstand ist das oberste Organ. Er leitet die Kasse nach den Bestimmungen dieser Verordnung und des übergeordneten Rechts sowie nach den aufsichtsrechtlichen Weisungen. Er bestimmt die Gesamtstrategie und überwacht deren Umsetzung. Er trifft die

Grundsatzentscheide in den Bereichen Vorsorge, Vermögensanlage, Organisation und Kommunikation.

Allgemeine Aufgaben 2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Erlass von Reglementen und Weisungen zur Führung und Organisation der Kasse sowie zur Vermögensverwaltung und -anlage, b. Festlegung der Anlagestrategie und periodische Überwachung der Anlagetätigkeit, c. Überwachung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse, d. Ergreifen von Massnahmen bei Deckungslücken und Information des Regierungsrates, der Mitglieder sowie der Aufsichtsbehörde,

e. Stellungnahmen und Vorstösse der Kasse zuhanden des Regierungsrates, f. Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und eines Mitglieds des Vorstandsausschusses aus dem Kreis der Mitgliedervertretung im Vorstand,

g. Wahl der Kontrollstelle und der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge, h. Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts mit Kenntnisgabe an den Regierungsrat,

i. Festlegung der Zinssätze, k. Entscheid über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, l. Abschluss von Verträgen über den Anschluss von Arbeitgebern an die Kasse.


§ 49
94


§ 50

95

1 Der Vorstand besteht aus 13 Personen.

Zusammensetzung 2 Sieben Personen werden unter Beachtung der folgenden Vorschriften von der Mitgliederversammlung gewählt:

a. Die verschiedenen Berufsgruppen sollen angemessen vertreten sein.

b. Mindestens sechs Mitglieder müssen bei der Kasse versichert sein.

93 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

94 Aufgehoben durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

95 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

Nr. 131

25

c. Bei der Wahl gelten folgende Altersbeschränkungen: - Mindestens fünf Mitglieder haben das ordentliche Rentenalter der Kasse noch nicht erreicht.

- Höchstens zwei Mitglieder haben das ordentliche Rentenalter der Kasse überschritten, aber das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet.

3 Sechs Personen, darunter die Präsidentin oder der Präsident und ein Mitglied des Vorstandsausschusses, werden vom Regierungsrat bestimmt. Die Gemeinden und die ange-

schlossenen Arbeitgeber sollen im Vorstand angemessen vertreten sein.


§ 51

Wahlen und Beschlüsse 1 Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der Stimmenden. 2 Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.


§ 52

Ausschuss

1 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder bilden den Vorstandsausschuss. 2 Der Vorstand umschreibt die Aufgaben des Ausschusses in einem Reglement oder weist sie im Einzelfall zu.


2. Verwaltung § 53

Geschäftsleitung 1 Der Vorstand wählt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.96 2 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin leitet die Kasse nach den Weisungen des Vorstandes. Er oder sie vertritt die Kasse nach aussen und trifft alle Entscheidungen, welche nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Er oder sie erlässt die Kassenbeschlüsse.

97

3 ...

98

96 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 175).

97 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

98 Aufgehoben durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

26

Nr. 131


3. Mitgliederversammlung § 54
99 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Aufgaben

a. Wahl von sieben Vorstandsmitgliedern für eine Amtsdauer von vier Jahren, b. Stellungnahmen zu Änderungen dieser Verordnung, welche wesentliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder haben,

c. Antragstellung zuhanden des Vorstandes.


§ 55
100 1 Die Mitgliederversammlung wird einberufen für Wahlen und bei Änderungen der Verordnung gemäss § 54 Unterabsatz b.

Mitgliederversammlung 101

2 Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 5 Prozent der Mitglieder statt.


§ 56

Einberufung und Durchführung 1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen werden den Mitgliedern spätestens 20 Tage vor der Durchführung der Versammlung zugestellt. Ist eine Stellungnahme zu einer Änderung dieser Verordnung vorgesehen, sind

die Mitglieder angemessen zu informieren.102 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes leitet in der Regel die Versammlung.

3 Wahlen und Beschlüsse bedürfen des absoluten Mehrs der Stimmen.


4. Organisationsrechtliche Stellung, Aufsicht, Kontrolle § 57

Organisationsrechtliche Stellung 1 Die Kasse ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG. 2 Die Kasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Luzern.

99 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

100 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

101 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

102 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

Nr. 131

27


§ 58
103 Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übt gemäss dem Konkordat vom 19. April 2004

Aufsichtsbehörden 104


§ 59

Kontrollstelle die Aufsicht im Sinne des BVG aus.

Die Kontrollstelle prüft die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage der Kasse. Sie erstattet dem Vorstand jährlich Bericht.


§ 60

Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge Die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge nimmt mindestens alle drei Jahre die vom BVG vorgeschriebenen Kontrollen vor und erstattet dem Vorstand Bericht.


§ 60a
105

1 Die Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen für Schäden, die sie der Kasse verursacht haben, richtet sich nach Artikel 52 BVG.

Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen

2 Die Haftung der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen für Schäden, die sie den Anspruchsberechtigten und Dritten verursacht haben, richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 1988. Dieses regelt auch den Rückgriff. 3 Die Haftung der Kontrollstelle richtet sich nach Artikel 53 Absatz 1bis BVG.


V. Verfahren und Rechtspflege § 61

Verfahren

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege wird sinngemäss angewendet.


§ 62

Beschlüsse

Die Kasse erlässt über die Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten schriftliche, begründete Beschlüsse.

103 Fassung gemäss Verordnung über die Stiftungsaufsicht, Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 404).

104 SRL Nr. 200a

105 Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

28

Nr. 131


§ 63

Verwaltungsgerichtliche Klage 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen der Kasse, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge als Klageinstanz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 62 BVG. 2 Vor der Einreichung der Klage soll die klagende Person der Kasse die Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die Kasse nimmt innert 30 Tagen zu den Klagebegehren Stellung.


VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 64

Aufhebung und Änderungen von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern vom 3. Januar 1989106

b. Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Luzern vom 3. Januar 1989 ,

107

2 Anhang 8 zur Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 1989 .

108


§ 65

Geltung des bisherigen Rechts ,

Vergütungen für staatliche Kommissionen, wird wie folgt geändert: Ziffer 2e wird aufgehoben.

1 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis zum 1. Januar 2000 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht. 2 Die Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht werden ab dem 1. Januar 2000 der Preisentwicklung nach neuem Recht angepasst.


§ 66

Garantie der erworbenen Rechte 1 Die Kassen berechnen für jedes aktive Mitglied der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern per 31. Dezember 1999 die Freizügigkeitsleistung und schreiben ihm diese per 1. Januar 2000 als eingebrachte Freizügig-

keitsleistung gut. Bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung erfolgt kein Abzug auf den von den Arbeitgebern geleisteten Eintrittsgeldern. 2 Die Schuldkonti gemäss § 38 Absatz 3 der Verordnungen über die Kantonale Pensionskasse Luzern109 und über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern vom 3. Janu-

ar 1989110

106 G 1989 36 (SRL Nr. 140) werden weitergeführt.

107 G 1989 13 (SRL Nr. 132) 108 SRL Nr. 73a

Nr. 131

29


§ 67

Kompensation der Herabsetzung des Umwandlungssatzes Die Herabsetzung des Umwandlungssatzes wird durch eine 9-prozentige Erhöhung des Nettoaltersguthabens (Freizügigkeitsleistung per 31. Dezember 1999 gemäss § 66) kompensiert. Die Kassen stellen in den Liquidationsbilanzen den erforderlichen Betrag zurück. Die Erhöhung wird den Mitgliedern per 1. Januar 2000 gutgeschrieben.


§ 68

Verpflichtungen des Kantons 1 Der Kanton übernimmt per 31. Dezember 1999 folgende Verpflichtungen: a. Erhöhung der Altersgutschriften samt Zins um 50 Prozent, b. positive Differenzen aus dem Betrag gemäss Artikel 17 FZG und dem Altersguthaben,

c. Wiedereintrittsgutschriften samt Zins, d. kapitalisierte Teuerungszulagen auf den laufenden Renten, e. positiver oder negativer Saldo der Sonderrechnungen für die Altersleistungen und für die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, f. Fehlbetrag gemäss Liquidationsbilanz, g. Kosten des Ausgleichs der Deckungsgrade der Kassen gemäss § 71 Absatz 2. 2 Die Beträge gemäss Absatz 1 werden vom Kanton: a. während der Jahre 2000 und 2001 mit 4 Prozent verzinst, b. ab dem Jahr 2002 bis zur vollständigen Tilgung der Schuld in der Form von jährlichen nachschüssigen Annuitäten (Zins 4 Prozent) bezahlt111


§ 69

Rückgriff des Kantons .

1 Der Kanton bezahlt der Luzerner Pensionskasse den Gesamtbetrag für die Verzinsung und die Annuitäten gemäss § 68. 2 Er greift auf die Gemeinden und auf die am 31. Dezember 1999 angeschlossenen Arbeitgeber nach folgenden Regeln zurück:

a. Die Zahlungspflicht für die Verzinsung und die Annuitäten der Kantonalen Pensionskasse Luzern wird zwischen dem Kanton und den angeschlossenen Arbeitgebern

im Verhältnis der Erhöhungsbeträge gemäss § 68 Absatz 1a aufgeteilt. Die jährliche Zahlung des angeschlossenen Arbeitgebers gemäss § 68 Absatz 2 darf aber 4,5 Prozent seiner am 31. Dezember 1999 versicherten Besoldung nicht übersteigen. Der

Regierungsrat kann die Zahlungspflicht in Härtefällen ganz oder zum Teil erlassen.

109 SRL Nr. 132

110 SRL Nr. 140

111 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 175).

30

Nr. 131

b. Die Zahlungspflicht für die Verzinsung und die Annuitäten der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern wird wie folgt aufgeteilt: - Die Aufteilung des Gesamtbetrags zwischen dem Kanton und den Gemeinden einerseits und den angeschlossenen Arbeitgebern anderseits erfolgt auf der Basis der am 31. Dezember 1999 versicherten Besoldungen.

- Der vom Kanton und von den Gemeinden zu tragende Anteil wird im Verhältnis von 35 Prozent (Kanton) und 65 Prozent (Gemeinden) aufgeteilt.

- Der von den Gemeinden zu tragende Anteil wird auf der Basis der am 31.Dezember 1999 versicherten Besoldungen aufgeteilt.

3 Der Regierungsrat berechnet die Annuitäten gemäss den §§ 68 und 69 aufgrund der Liquidationsbilanzen und veröffentlicht die Beträge sobald als möglich in einem Anhang

zu dieser Verordnung. 4 Jeder Arbeitgeber kann die Annuitäten jederzeit durch die Überweisung des Kapitalbetrags ablösen.


§ 70

Fusion der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern und der Kantonalen Pensionskasse Luzern 1 Mit Wirkung auf den 1. Januar 2000 entsteht die Luzerner Pensionskasse durch die Zusammenführung der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des

Kantons Luzern (Fusion durch Kombination). Die Kantonale Pensionskasse Luzern und die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern werden im Register für berufliche Vorsorge gelöscht. 2 Die Aktiven und die Passiven der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern werden auf diesen Zeitpunkt durch Universalsukzes-

sion auf die Luzerner Pensionskasse übertragen. Die Mitglieder der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern treten per 1. Januar

2000 mit allen Rechten und Pflichten gemäss dieser Verordnung zur Luzerner Pensionskasse über.


§ 71

Wahrung der kollektiven Rechte 1 Die Deckungsgrade beider Kassen betragen per 31. Dezember 1999 mindestens 100 Prozent. Der Kanton übernimmt die Fehlbeträge im Sinne von § 68 Absatz 1f. 2 Weisen eine oder beide Kassen per 31. Dezember 1999 einen Deckungsgrad von über 100 Prozent aus, so wird der tiefere dem höheren Deckungsgrad angeglichen. Der Kanton bezahlt den zur Erhöhung erforderlichen Betrag im Sinn von § 68 Absatz 1g.

Nr. 131

31


§ 72

Übergangsbestimmung zu § 5 der Verordnung über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern 1 § 5 der Verordnung über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern vom 3. Januar 1989 bleibt für jene Personen in Kraft, die am 31. Dezember 1999 nichtschulische Erwerbseinkommen bei der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern versichert haben. 2 Das versicherte Einkommen aus der nichtschulischen Erwerbstätigkeit kann jedoch frankenmässig nicht erhöht werden.


§ 72a
112 1 Auf Invalidenrenten, die für einen Invaliditätsgrad von 40 oder mehr Prozent ausgerichtet werden, findet das neue Recht Anwendung. Sie werden gleich angepasst wie die

Renten der eidgenössischen Invalidenversicherung. Ganze Invalidenrenten werden jedoch nur reduziert, wenn der Invaliditätsgrad unter 66,66 Prozent sinkt.

Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2005 2 Auf laufenden Invalidenrenten, auf die nach neuem Recht kein Anspruch besteht, findet das bisherige Recht Anwendung. Erhöht sich der Invaliditätsgrad auf mindestens 40

Prozent, findet das neue Recht Anwendung. 3 § 6 Absatz 3e findet auf die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Versicherungsverträge keine Anwendung.


§ 72b
113 1 Für die Mitglieder, die seit dem 31. Dezember 2005 ununterbrochen bei der Kasse versichert sind, gelten vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 die Umwandlungssätze

für Altersrenten gemäss Anhang Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2006 114

2 Der Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktrittes von Mitgliedern mit Jahrgang 1947 und älter, welche seit dem 31. Dezember 2005 ununterbrochen

bei der Kasse versichert sind, darf nicht tiefer sein als der Umwandlungssatz, der bei einem Altersrücktritt auf den 31. Dezember 2005 anwendbar gewesen wäre.

.

112 Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).

113 Eingefügt durch Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).

114 Gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386), wurde dieser Anhang aufgehoben.

32

Nr. 131

3 Bei der Berechnung einer im Jahr 2006 beginnenden Invalidenrente werden die gemäss § 35 Absatz 2b für die Jahre 2007 und später fehlenden Altersgutschriften wie folgt gutgeschrieben: Massgebendes Alter

Prozente der versicherten Besoldung 25-29

10,7%

30-32

12,8%

33-41

14,9%

42-44

19,2%

45-59

20,2%

60-62

18,1%

63-65

10,7%

4 Die Höhe der in den Jahren 2006 oder 2007 beginnenden Invalidenrente entspricht mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. 5 Die am 1. Januar 2006 ruhenden Witwer- oder Witwenrenten leben gemäss § 28 Absatz 4 in der Fassung vom 11. Mai 1999 wieder auf. Im Übrigen richten sie sich nach

neuem Recht.


§ 72c
115 1 Für die Mitglieder, die seit dem 31. Dezember 2009 ununterbrochen bei der Kasse versichert waren, gelten vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 die Umwandlungssätze

gemäss Anhang 3.

Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2010 2 Für die Mitglieder mit Jahrgang 1951 und älter, welche seit dem 31. Dezember 2009 ununterbrochen bei der Kasse versichert waren, gilt beim tatsächlichen Altersrücktritt mindestens der Umwandlungssatz, der bei einem Altersrücktritt auf den 31. Dezember 2009 anwendbar gewesen wäre. 3 Für das Jahr 2010 wird der Stichtag gemäss § 43a Absatz 2 auf den 30. September 2009 festgelegt. 4 Die Höhe der Invalidenrente entspricht mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. 5 Die Berechnung der Alters-Kinderrente richtet sich nach dem bisherigen Recht über Ansprüche auf Altersleistungen, die bis zum 1. Januar 2010 entstanden sind.

115 Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

Nr. 131

33


§ 73

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt mit der dem Grossen Rat beantragten Änderung von § 83 des Personalgesetzes über die neue Luzerner Pensionskasse in Kraft.116 2 Die Genehmigung der §§ 43, 44, 68, 69 und 71 durch den Grossen Rat bleibt vorbehalten.

117

3 Diese Verordnung ist zu veröffentlichen.

Luzern, 11. Mai 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 116 Diese Änderung des Personalgesetzes vom 25. Oktober 1999 (K 1999 2674) trat nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist (K 1999 3423) am 1. Januar 2000 in Kraft.

117 Der Grosse Rat genehmigte diese Paragraphen am 25. Oktober 1999 (K 1999 2676).

34

Nr. 131

Nr. 131

35

Versicherungsplan Plus (§ 8a) Massgebendes

AltersBeiträge Mitglied

Beiträge

Alter

gutschriften

Arbeitgeber

Risiko (1,1%)

Alter

Total

Total

Verwaltung (0,1%)

18-24

0,00%

1,20%

0,00%

1,20%

1,20%

25-29

11,10%

1,20%

5,55%

6,75%

6,75%

30-34

13,20%

1,20%

6,60%

7,80%

7,80%

35-41

15,40%

1,20%

7,70%

8,90%

8,90%

42-65

22,50%

1,20%

10,70%

11,90%

13,00%

(ab Alter 42 plus 2 Prozent Arbeitnehmer-Beitrag Alter) Anhang 11

1

Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

36

Nr. 131

Das Modell, das dem Vorsorgeplan zugrunde gelegt ist, geht davon aus, dass bis und mit dem massgebenden Alter 41 die modellmässige Verzinsung des Altersguthabens der prozentualen Erhöhung der versicherten Besoldung infolge Karriere und allgemeiner Lohnerhöhung entspricht. Ab dem massgebenden Alter 42 ist die modellmässige Verzinsung 2 Prozent höher als die prozentuale Erhöhung der versicherten Besoldung infolge allgemeiner Lohnerhöhung. Es wird also ab dem Alter 42 modellmässig keine karrierebedingte Lohnerhöhung mehr berücksichtigt. Folglich wurde obige Tabelle aufgrund einer jährlichen Verzinsung der entsprechenden Altersgutschriften bis und mit dem massgebenden Alter 41 von 0 Prozent und ab Alter 42 mit 2 Prozent berechnet.

Massgebendes Richtwert

Richtwert

Alter

Plan Basis

Plan Plus

25

11,1%

11,1%

26

22,2%

22,2%

27

33,3%

33,3%

28

44,4%

44,4%

29

55,5%

55,5%

30

68,7%

68,7%

31

81,9%

81,9%

32

95,1%

95,1%

33

108,3%

108,3%

34

121,5%

121,5%

35

136,9%

136,9%

36

152,3%

152,3%

37

167,7%

167,7%

38

183,1%

183,1%

39

198,5%

198,5%

40

213,9%

213,9%

41

229,3%

229,3%

42

254,4%

256,4%

43

280,0%

284,0%

44

306,1%

312,2%

45

332,7%

340,9%

46

359,8%

370,3%

47

387,5%

400,2%

48

415,8%

430,7%

49

444,6%

461,8%

Die maximale freiwillige Eintrittsleistung wird so berechnet, dass das Altersguthaben am Jahresende den Richtwert in Prozenten der versicherten Besoldung erreicht.

Tabelle für freiwillige Eintrittsleistungen (§ 45a Abs. 2a) Anhang 2 1

1

Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

50

474,0%

493,5%

51

504,0%

525,9%

52

534,6%

558,9%

53

565,8%

592,6%

54

597,6%

626,9%

55

630,0%

662,0%

56

663,1%

697,7%

57

696,9%

734,2%

58

731,3%

771,3%

59

766,4%

809,3%

60

802,3%

848,0%

61

838,8%

887,4%

62

876,1%

927,7%

63

914,1%

968,7%

64

952,9%

1010,6%

65

992,5%

1053,3%

Massgebendes Richtwert

Richtwert

Alter

Plan Basis

Plan Plus

Nr. 131

37

Umwandlungssätze für die Altersrenten gemäss Übergangsbestimmung in § 72c Absätze 1 und 2 Alter

Dez. Vorjahr Jan. 2010

Feb. 2010

März 2010

Apr. 2010

Mai 2010

58

5.400

5.394

5.388

5.381

5.375

5.369

59

5.600

5.593

5.585

5.578

5.571

5.564

60

5.800

5.792

5.783

5.775

5.767

5.758

61

6.000

5.991

5.981

5.972

5.963

5.953

62

6.200

6.190

6.179

6.169

6.158

6.148

63

6.260

6.255

6.250

6.245

6.240

6.235

64

6.320

6.315

6.310

6.305

6.300

6.295

65

6.380

6.375

6.370

6.366

6.361

6.356

Alter

Dez. Vorjahr Jan. 2011

Feb. 2011

März 2011

Apr. 2011

Mai 2011

58

5.325

5.319

5.313

5.306

5.300

5.294

59

5.513

5.505

5.498

5.491

5.483

5.476

60

5.700

5.692

5.683

5.675

5.667

5.658

61

5.888

5.878

5.869

5.859

5.850

5.841

62

6.075

6.065

6.054

6.044

6.033

6.023

63

6.200

6.190

6.181

6.171

6.161

6.151

64

6.260

6.255

6.250

6.245

6.240

6.235

65

6.323

6.318

6.313

6.308

6.303

6.299

Alter

Dez. Vorjahr Jan. 2012

Feb. 2012

März 2012

Apr. 2012

Mai 2012

58

5.250

5.244

5.238

5.231

5.225

5.219

59

5.425

5.418

5.410

5.403

5.396

5.389

60

5.600

5.592

5.583

5.575

5.567

5.558

61

5.775

5.766

5.756

5.747

5.738

5.728

62

5.950

5.940

5.929

5.919

5.908

5.898

63

6.083

6.074

6.064

6.054

6.044

6.035

64

6.200

6.192

6.183

6.175

6.167

6.158

65

6.265

6.260

6.255

6.251

6.246

6.241

Alter

Dez. Vorjahr Jan. 2013

Feb. 2013

März 2013

Apr. 2013

Mai 2013

58

5.175

5.169

5.163

5.156

5.150

5.144

59

5.338

5.330

5.323

5.316

5.308

5.301

60

5.500

5.492

5.483

5.475

5.467

5.458

61

5.663

5.653

5.644

5.634

5.625

5.616

62

5.825

5.815

5.804

5.794

5.783

5.773

63

5.967

5.957

5.947

5.938

5.928

5.918

64

6.100

6.092

6.083

6.075

6.067

6.058

65

6.208

6.203

6.198

6.193

6.188

6.184

38

Nr. 131

Juni 2010

Juli 2010

Aug. 2010

Sep. 2010

Okt. 2010

Nov. 2010

Dez. 2010

5.363

5.356

5.350

5.344

5.338

5.331

5.325

5.556

5.549

5.542

5.534

5.527

5.520

5.513

5.750

5.742

5.733

5.725

5.717

5.708

5.700

5.944

5.934

5.925

5.916

5.906

5.897

5.888

6.138

6.127

6.117

6.106

6.096

6.085

6.075

6.230

6.225

6.220

6.215

6.210

6.205

6.200

6.290

6.285

6.280

6.275

6.270

6.265

6.260

6.351

6.346

6.342

6.337

6.332

6.327

6.323

Juni 2011

Juli 2011

Aug. 2011

Sep. 2011

Okt. 2011

Nov. 2011

Dez. 2011

5.288

5.281

5.275

5.269

5.263

5.256

5.250

5.469

5.461

5.454

5.447

5.440

5.432

5.425

5.650

5.642

5.633

5.625

5.617

5.608

5.600

5.831

5.822

5.813

5.803

5.794

5.784

5.775

6.013

6.002

5.992

5.981

5.971

5.960

5.950

6.142

6.132

6.122

6.113

6.103

6.093

6.083

6.230

6.225

6.220

6.215

6.210

6.205

6.200

6.294

6.289

6.284

6.279

6.275

6.270

6.265

Juni 2012

Juli 2012

Aug. 2012

Sep. 2012

Okt. 2012

Nov. 2012

Dez. 2012

5.213

5.206

5.200

5.194

5.188

5.181

5.175

5.381

5.374

5.367

5.359

5.352

5.345

5.338

5.550

5.542

5.533

5.525

5.517

5.508

5.500

5.719

5.709

5.700

5.691

5.681

5.672

5.663

5.888

5.877

5.867

5.856

5.846

5.835

5.825

6.025

6.015

6.006

5.996

5.986

5.976

5.967

6.150

6.142

6.133

6.125

6.117

6.108

6.100

6.236

6.231

6.227

6.222

6.217

6.212

6.208

Juni 2013

Juli 2013

Aug. 2013

Sep. 2013

Okt. 2013

Nov. 2013

Dez. 2013

5.138

5.131

5.125

5.119

5.113

5.106

5.100

5.294

5.286

5.279

5.272

5.265

5.257

5.250

5.450

5.442

5.433

5.425

5.417

5.408

5.400

5.606

5.597

5.588

5.578

5.569

5.559

5.550

5.763

5.752

5.742

5.731

5.721

5.710

5.700

5.908

5.899

5.889

5.879

5.869

5.860

5.850

6.050

6.042

6.033

6.025

6.017

6.008

6.000

6.179

6.174

6.169

6.164

6.160

6.155

6.150

Anhang 3 1

1

Eingefügt durch Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386).

Nr. 131

39

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