Nr. 131 Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999*
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2008) gestützt auf § 63 Absatz 4 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 1,2
auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen § 1
Begriffe
1 Die folgenden Begriffe bedeuten: a. Kasse Luzerner Pensionskasse b. Arbeitgeber
Kanton Luzern, Gemeinden des Kantons Luzern mit Bezug auf die Lehrpersonen und Fachpersonen von Schuldiensten sowie angeschlossene Arbeitgeber c. angeschlossene Arbeitgeber natürliche oder juristische Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und ihr Personal durch einen Anschlussvertrag bei der Kasse versichert haben d. Personal
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einem Arbeitgeber in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen * K 1999 2680 und G 1999 449; Abkürzung VoLUPK 1 SRL Nr. 51
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 15. April 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 82).
2
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e. Mitglieder
- aktive Mitglieder Personal des Kantons Luzern und der angeschlossenen Arbeitgeber sowie die von den Gemeinden angestellten Lehrpersonen und Fachpersonen von Schuldiensten - pensionierte Mitglieder ehemaliges Personal, das von der Kasse Versicherungsleistungen bezieht f. partnerschaftliche Gemeinschaft von zwei Personen gleichen oder Lebensgemeinschaft
unterschiedlichen Geschlechts, die zusammenleben und sich gegenseitig unterstützen; beginnt mit der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes und endet mit der Begründung von getrennten Wohnsitzen 3
g. Anspruchsberechtigte Personen, die Anspruch auf Leistungen der Kasse haben 4
h. Altersversicherung Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters 5
i. Risikoversicherung Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität 6
k. Versicherungsleistungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen 7
l. massgebendes Alter Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr 8
m. Rentenalter
vollendetes 62. Lebensjahr 9
n. BVG
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 10
,
11
o. FZG
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz) 12
,
13
3 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
4 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
5 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
6 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
7 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
8 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
9 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
10 SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
11 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
12 SR 831.42. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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p. AHVG
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 14
,
15
q. IVG
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 16
,
17
2 Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 18 leben, haben
die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehegatten. Begriffe wie Ehe, Ehegatten, Witwe und Witwer oder verheiratet gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.
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Anschlussvertrag 1 Der Arbeitgeber gemäss § 1 Untersatz c schliesst sich durch einen Anschlussvertrag mit Wirkung für sein gesamtes Personal der Kasse an. In Ausnahmefällen können im Anschlussvertrag a. klar umschriebene Gruppen von Personal von der Versicherung ausgenommen werden,
b. pensionierte Personen aufgenommen und die Zahlungspflicht für die Versicherungsleistungen übernommen werden.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die angeschlossenen Arbeitgeber und deren Personal. Für übernommene Anspruchberechtigte (pensionierte Personen, Hinterlassene) können spezielle Bestimmungen vereinbart werden.
3 Die Gemeinden haben das Recht, der Kasse ihr Personal, das nicht von Gesetzes wegen bei der Kasse versichert ist, zu den Bedingungen dieser Verordnung anzuschliessen. Vorausgesetzt ist eine Einigung über die Bewertung der Vermögenswerte, über den Einkauf in Reserven und freie Mittel sowie über die allfällige Übernahme von pensionierten Mitgliedern. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet ein dreiköpfiges Schiedsgericht. Die anschlusswillige Gemeinde und die Kasse bezeichnen je einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin; diese wählen das Präsidium.
4 Der Vorstand entscheidet frei über den Anschluss weiterer Arbeitgeber.
13 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
14 SR 831.10
15 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
16 SR 831.20
17 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Unterabsatz f eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze f-p wurden zu den Unterabsätzen g-q.
18 SR 211.231
19 Eingefügt durch Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 10).
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Zweck
Die Kasse bezweckt die berufliche Vorsorge der Mitglieder gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
Mitgliedschaft 1 Versichert ist das Personal im Sinn von § 1 Unterabsatz d, das der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem BVG untersteht. Die für die Versicherungspflicht massgebende untere Einkommensgrenze beträgt jedoch acht Neuntel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG, Art. 4 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 20, BVV 2).21
2 Bei Personen mit mehreren Arbeitgebern wird die Versicherungspflicht der Teileinkommen grundsätzlich für jeden Arbeitgeber separat beurteilt. Teileinkommen, die pro Arbeitgeber die untere Einkommensgrenze gemäss Absatz 1 nicht erreichen, können der Kasse von den betreffenden Personen oder deren Arbeitgebern gemeldet werden. In diesem Fall werden die gemeldeten Teileinkommen zusammengezählt.
3 Das Personal, das bei einem Arbeitgeber im Sinn von § 1 Unterabsatz b nebenberuflich tätig und im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder selbständigerwerbend ist, wird bei der Kasse versichert, sofern die untere Einkommensgrenze gemäss Absatz 1 überschritten wird. Auf diese überobligatorische Versicherung kann durch eine schriftliche Mitteilung an die Kasse und an den Arbeitgeber verzichtet werden.
4 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen klar umschriebene Gruppen von Personal bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern.
5 Für Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin gehen die Bestimmungen der Magistratenpensionsordnung vom 31. März 2003 22 dieser Verordnung vor.23 § 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Arbeitsverhältnis, und zwar a. für die Altersversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres, b. für die Risikoversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.
2 Die obligatorische Versicherung endet bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit dem Wegfall der Versicherungspflicht oder mit der Auflösung des Anschlussvertrags zwischen der Kasse und dem angeschlossenen Arbeitgeber.
3 Die obligatorische Versicherung endet mit dem Arbeitsverhältnis, wenn kein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht.
20 SR 831.441.1
21 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
22 SRL Nr. 130
23 Eingefügt durch Änderung vom 15. April 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 82).
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4 Bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats nach dem Ende der Mitgliedschaft, besteht ohne Beitragspflicht noch die Risikoversicherung.
24
Freiwillige Risikoversicherung 1 Das Mitglied kann die Risikoversicherung nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung durch einen Vertrag mit der Kasse für längstens fünf Jahre weiterführen.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die freiwillige Risikoversicherung sinngemäss Anwendung. Es gelten folgende Abweichungen: a. Das Altersguthaben bleibt bei der Kasse und wird verzinst. Es erfolgen keine Altersgutschriften.
b. Das Mitglied bezahlt für die freiwillige Risikoversicherung einen Beitrag von 3 Prozent der versicherten Besoldung.
25
c. Die versicherte Besoldung vor dem Wegfall der Versicherungspflicht wird unverändert weitergeführt.
26
d. Als mutmasslich entgangener Verdienst im Sinn von § 16 Absätze 1 und 2 gilt der Betrag, welcher der Berechnung der versicherten Besoldung zugrunde liegt 27
3 Die freiwillige Risikoversicherung endet .
a. mit dem Bezug von Versicherungsleistungen, b. mit der Vollendung des 62. Lebensjahres, 28
c. mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit, 29
d. wenn das Mitglied bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung erneut der obligatorischen Versicherungspflicht untersteht oder 30
e. wenn das Mitglied selbständig erwerbstätig ist 31
4 Bei der Beendigung der freiwilligen Risikoversicherung wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Hat das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet, erhält es die Freizügigkeitsleistung, wenn es schriftlich deren Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers verlangt. Andernfalls hat es Anspruch auf die Altersrente. Wird das Mitglied der Kasse wieder obligatorisch versichert, wird das Altersguthaben weitergeführt.
.
24 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
25 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
26 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
27 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
28 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000 (G 1999 349).
29 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurden die Unterabsätze c und d neu gefasst und Unterabsatz e eingefügt.
30 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurden die Unterabsätze c und d neu gefasst und Unterabsatz e eingefügt.
31 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurden die Unterabsätze c und d neu gefasst und Unterabsatz e eingefügt.
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Versicherte Besoldung 1 Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst gemäss § 8, vermindert um zwei Drittel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG).
32
2 Wird der bei der Kasse anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeitarbeit erworben, vermindert sich dieser Abzug. Er wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt.
3 Bei teilinvaliden Mitgliedern entspricht der Abzug höchstens jenem gemäss Absatz 1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt (§ 34 Abs. 1).
33
Anrechenbarer Jahresverdienst 1 Der anrechenbare Jahresverdienst ist der massgebende Lohn gemäss AHVG, vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Der Vorstand umschreibt die nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile in einer Weisung.
34
2 Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht höchstens dem maximalen Lohn gemäss Besoldungsordnung für das Staatspersonal 35. Bei Arbeitsverhältnissen von unter zwölf Monaten Dauer gilt die entsprechende Jahresbesoldung als anrechenbarer Jahresverdienst. Der anrechenbare Jahresverdienst für die Chef-, Co-Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzte des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner Psychiatrie beträgt höchstens 230 000 Franken.
36
3 Die Kasse setzt den anrechenbaren Jahresverdienst aufgrund der Arbeitgebermeldung für ein Kalenderjahr zum Voraus fest. Änderungen der versicherten Besoldung werden grundsätzlich nur auf Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen. Verändert sich der massgebende Lohn jedoch für die Zeitdauer von mindestens sechs Monaten oder wird ein Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber begründet oder beendet, wird der anrechenbare Jahresverdienst während des Kalenderjahres neu festgesetzt. Die Kasse kann mit angeschlossenen Arbeitgebern abweichende Regelungen vereinbaren.
37
,
38
32 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
33 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
34 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 10), wurde Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5.
35 SRL Nr. 73
36 Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 647).
37 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000 (G 1999 349).
38 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 10), wurde Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5.
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4 Fehlen genügende Anhaltspunkte über die Höhe des zukünftigen anrechenbaren Jahresverdienstes, entscheidet die Verwaltung nach Ermessen. Sie kann den Jahresverdienst pauschal nach dem Durchschnittsverdienst der jeweiligen Berufsgruppe festsetzen.
39
5 Erwerbseinkommen, das nicht bei einem Arbeitgeber im Sinn der Verordnung erworben wurde, kann nicht versichert werden.
40
Auskunfts- und Meldepflicht 1 Die Anspruchsberechtigten oder bei deren Verhinderung ihre Angehörigen haben der Kasse oder deren Vertrauensarzt über alle Angelegenheiten, die das Versicherungsverhältnis berühren, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben Veränderungen von sich aus zu melden und die Kasse zur Einsicht in die Akten anderer Sozialversicherungsträger zu ermächtigen. Bei einer Meldepflichtverletzung kann die Kasse unter den vom Bundesrecht vorgesehenen Voraussetzungen die Sistierung oder die Rückerstattung der Versicherungsleistungen anordnen.
2 Die Arbeitgeber haben der Kasse alle Mitglieder und die Daten zu melden, die zur Führung der Alterskonten, zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen sowie zur Erfüllung der Informationspflichten gemäss FZG erforderlich sind.
3 Das Bildungs- und Kulturdepartement41 4 Die Kasse informiert die Mitglieder jährlich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über die im Versicherungsfall zu erwartenden Leistungen.
teilt der Kasse anstelle der Gemeinden alle Löhne mit, die von Lehr- oder Fachpersonen von Schuldiensten verdient werden.
42
43
Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gehen dieser Verordnung vor. Die Kasse weist die BVG-Mindestleistungen in einer Schattenrechnung aus. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden angewendet, soweit diese Verordnung keine eigenen Vorschriften enthält.
Geltung des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts 39 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 10), wurde Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5.
40 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 10), wurde Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt. Die bisherigen Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5.
41 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Erziehungs- und Kulturdepartement» bzw. «Bildungsdepartement» durch die Bezeichnung «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
42 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
43 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
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§ 11
44
1 Die zuständigen Organe der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) stellen der Kasse die Entscheide zu, welche die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen der ihnen gemeldeten Anspruchsberechtigten betreffen. Diese sind unter den im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Kasse verbindlich.
Entscheide der Organe der AHV/IV 2 Die Kasse prüft die Entscheide und ergreift gegen rechtswidrige Verfügungen die erforderlichen Rechtsmittel, sofern deren Bindungswirkung zu unrichtigen Kassenleistungen führen würde.
3 Die Kasse entscheidet die Fragen, die sich bei der beruflichen Vorsorge gleich stellen wie bei der AHV/IV, nicht ohne sachlichen Grund anders als die zuständigen Organe der AHV/IV.
II. Leistungen 1. Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen § 12
Entstehung und Untergang des Anspruchs 1 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, wenn das Mitglied beim Altersrücktritt, beim Tod oder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, bei der Kasse versichert war. Die Leistungen werden auf Gesuch ausgerichtet.
45
2 Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welcher dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt. Er erlischt am Monatsende nach dem Tod des Anspruchsberechtigten.
3 Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsleistungen bleiben vorbehalten.
Form der Leistungen: Grundsatz 1 Die Versicherungsleistungen werden als Jahresleistungen festgelegt und als Rente in monatlichen Teilbeträgen ausgerichtet.
2 Die Kasse richtet anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen-/Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der minimalen, vollen, ungekürzten AHV-Altersrente beträgt.
44 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
45 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
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Maximalbetrag zur Verfügung des Mitglieds Das Mitglied kann für die Kapitalabfindung gemäss § 15 und für die Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss § 25 zusammen höchstens 50 Prozent seines für die Altersrentenberechnung massgebenden Altersguthabens, abzüglich 50 Prozent des Vorbezugs für Wohneigentum, verwenden.
Kapitalabfindung auf Gesuch des Mitglieds 1 Das Mitglied kann verlangen, dass ihm ein Teil seiner Altersleistung in der Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet wird.
2 Das Mitglied darf höchstens soviel Kapitalabfindung beziehen, dass der Abzug gemäss Absatz 3 zusammen mit jenem für die Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss § 25 Absatz 2 den Maximalbetrag gemäss § 14 nicht übersteigt.
3 Der Betrag der Kapitalabfindung wird vom Altersguthaben in Abzug gebracht.
4 Das Gesuch ist der Kasse spätestens mit der Anmeldung zum Bezug der Altersrente einzureichen.
5 Ist das Mitglied verheiratet, wird die Kapitalabfindung nur mit der schriftlichen Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten ausgerichtet. Kann diese nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht angerufen werden.
Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile 1 Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den nach Bundesrecht anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
2 Kürzen oder verweigern die anderen Sozialversicherungsträger ihre Leistungen wegen schweren Selbstverschuldens, werden die ungekürzten Leistungen angerechnet.
3 In Härtefällen kann auf eine Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte Die Kasse tritt bei der Entstehung des Schadens im Rahmen ihrer Leistungspflicht in die Ansprüche der Anspruchsberechtigten gegen haftpflichtige Dritte ein.
Vorschussleistungen der Kasse 1 Die Kasse kann den Anspruchsberechtigten bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten.
2 Sie tritt im Umfang der geleisteten Vorschüsse in die Ansprüche gegen Dritte ein.
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Abtretungs- und Verpfändungsverbot Der Leistungsanspruch kann vor der Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Die §§ 41 und 42 bleiben vorbehalten.
§ 20
46
Die Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse periodisch der Preisentwicklung angepasst. Der Vorstand prüft die Anpassungsmöglichkeiten jährlich und fällt den Entscheid.
Anpassung an die Preisentwicklung § 20a
47
1 Die Kasse kann die Auszahlung des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung während der Dauer einer Unterdeckung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.
Massnahmen bei Unterdeckung 2 Solange die Kasse die Altersguthaben zu einem Zinssatz verzinst, der den Mindestzinssatz gemäss Artikel 15 Absatz 2 BVG unterschreitet, und solange eine Unterdeckung besteht, wird der Mindestbetrag der Freizügigkeitsleistung gemäss Artikel 17 FZG gestützt auf diesen tieferen Zinssatz berechnet.
2. Versicherungsleistungen a. Altersleistungen § 21
Altersgutschriften 1 Dem Mitglied werden für jedes Kalenderjahr, während dem Beiträge für die Altersleistungen entrichtet werden, folgende Altersgutschriften gutgeschrieben: Massgebendes Alter
Prozente der versicherten Besoldung 25-29
10,7%
30-32
12,8%
33-41
14,9%
42-44
19,2%
45-59
20,2%
60-62
18,1%
63-65
10,7%
48
46 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
47 Eingefügt durch Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
48 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 10).
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2 Werden die Beiträge nicht während eines ganzen Kalenderjahres entrichtet, werden die Altersgutschriften anteilsmässig gutgeschrieben.
Altersguthaben Das Altersguthaben besteht aus a. den Altersgutschriften samt Zinsen, b. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen und c. den freiwilligen Eintrittsleistungen samt Zinsen.
Altersrente
1 Das Mitglied hat Anspruch auf eine ganze Altersrente, a. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet oder die obligatorische Versicherungspflicht entfallen ist oder
49
b. spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
2 Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem Altersguthaben, multipliziert mit dem beim Rücktritt anwendbaren Umwandlungssatz.
3 Es gelten folgende Umwandlungssätze: Rücktrittsalter (Jahr) Umwandlungssatz
58
5,40%
59
5,60%
60
5,80%
61
6,00%
62
6,20%
63
6,26%
64
6,32%
65
6,38%
Der anwendbare Umwandlungssatz wird entsprechend dem beim Rücktritt erreichten Alter in Jahren und Monaten als linearer Zwischenwert bestimmt.
50
Teil-Altersrente 1 Das Mitglied hat Anspruch auf eine Teil-Altersrente, wenn es das 58. Lebensjahr vollendet hat und sein Beschäftigungsgrad um mindestens 20 Prozent der Normalarbeitszeit herabgesetzt ist.
2 Das Altersguthaben wird im Verhältnis der Beschäftigungsgrade des Mitglieds vor und nach der Herabsetzung geteilt. Der eine Teil wird mit dem Umwandlungssatz gemäss § 23 Absatz 3 in eine Teil-Altersrente umgewandelt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Mitglieds gleichgestellt.
49 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
50 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
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AHV-Ersatzrente vor dem Rentenalter 1 Das Mitglied, das eine Altersrente der Kasse bezieht, hat bis zum Rentenalter Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente in der Höhe von höchstens 80 Prozent der maximalen, vollen, ungekürzten AHV-Altersrente. Die AHV-Ersatzrente wird auf Gesuch ab Beginn der Altersrente ausgerichtet und bleibt bis zum vollendeten 62. Lebensjahr unverändert.
51
2 Das Mitglied trägt die Kosten der vor dem Rentenalter bezogenen AHV-Ersatzrenten in der Form einer dauernden Kürzung der Alters- und der Hinterlassenenleistungen. Die Kasse zieht die Kosten der kapitalisierten AHV-Ersatzrenten, die bis zum Rentenalter bezogen werden können, vom Altersguthaben ab.
3 Das Mitglied darf vor dem Rentenalter höchstens so viel AHV-Ersatzrente beziehen, dass der Abzug gemäss Absatz 2 zusammen mit jenem für die Kapitalabfindung gemäss § 15 Absatz 3 den dem Mitglied zur Verfügung stehenden Maximalbetrag gemäss § 14 nicht übersteigt.
AHV-Ersatzrente nach dem Rentenalter 1 Das Mitglied, das eine ganze Altersrente der Kasse bezieht, hat ab dem Rentenalter Anspruch auf eine ganze AHV-Ersatzrente. Diese beträgt 8 Prozent der maximalen, vollen, ungekürzten AHV-Altersrente pro volles Beitragsjahr in der Kasse, höchstens aber 80 Prozent. Wurde der anrechenbare Jahresverdienst vor der Entstehung des Anspruchs gemäss §§ 25 und 26 durch eine Teilzeitarbeit erzielt, besteht die ganze AHVErsatzrente in einem diesem Beschäftigungsgrad entsprechenden, anteilsmässigen Anspruch. Als Beschäftigungsgrad gilt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Mitglieds während der letzten Jahre, höchstens während der letzten zehn Jahre, vor dem Altersrentenbezug.
52
2 Die bezugsberechtigte Person einer Teil-Altersrente hat Anspruch auf eine ihrer AltersRentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ersatzrente.
3 Der Anspruch auf AHV-Ersatzrente erlischt mit der Erreichung des ordentlichen AHVRentenalters. Sie geht in dem Mass unter, in dem ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht.
4 Die AHV-Ersatzrente wird von den Arbeitgebern gemäss § 44 finanziert.
5 Mitglieder mit weniger als zehn Beitragsjahren können sich bis zu den vollen reglementarischen Leistungen einkaufen (Art. 9 des FZG).
51 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
52 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000 (G 1999 349).
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13
Alters-Kinderrente 1 Das Mitglied, das eine Altersrente bezieht, hat für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente.
2 Die Alters-Kinderrente beträgt 20 Prozent der Altersrente des Mitglieds für ein Kind, 35 Prozent für zwei und 45 Prozent für drei und mehr Kinder.
b. Hinterlassenenleistungen § 28
Witwen-/Witwerrente 1 Die verwitwete Person hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie muss beim Tod des Mitglieds für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes des Mitglieds oder eines eigenen Kindes oder Pflegekindes aufkommen.
b. Sie hat beim Tod des Mitglieds das 45. Lebensjahr vollendet, und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Haben die gleichen Personen vor der Eheschliessung in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gelebt, wird deren Dauer angerechnet.
53
c. Sie hat beim Tod des Mitglieds oder spätestens ein Jahr danach Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2 Sind die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt, hat die verwitwete Person Anspruch auf eine Rente, wenn beim Tod des Mitglieds die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: 54
a. Die verwitwete Person hat das 38. Lebensjahr vollendet.
b. Die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Haben die gleichen Personen vor der Eheschliessung in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gelebt, wird deren Dauer angerechnet.
55
c. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen der verwitweten Person während der letzten drei Jahre übersteigt den vierfachen Betrag der maximalen, vollen, ungekürzten AHV-Altersrente nicht.
3 Die Rente beträgt 70 Prozent a. der ganzen Invalidenrente, auf welche das Mitglied Anspruch gehabt hätte, oder b. der Altersrente des Mitglieds.
53 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
54 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
55 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
14
Nr. 131
4 Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der Kasse das Erlöschen des Anspruchs zu melden. Die Kasse kann von Amtes wegen Abklärungen treffen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
56
5 Hat die verwitwete Person keinen Rentenanspruch gemäss Absatz 1 oder 2, wird ihr eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Absatz 3 ausgerichtet. Beim Tod eines aktiven Mitglieds entspricht die Abfindung mindestens dem Todesfallkapital gemäss § 31.
57
58
1 Die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner des verstorbenen Mitglieds hat Anspruch auf eine Rente gemäss § 28 Absatz 3, wenn diese Person folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt: Partnerrente
a. Sie hat mit dem verstorbenen Mitglied mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente.
b. Sie und das Mitglied waren nicht verwandt und beim Tod des Mitglieds unverheiratet.
c. Sie hat mit dem Mitglied während der letzten fünf Jahre bis zu seinem Tod ununterbrochen in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt.
d. Sie hat mit dem verstorbenen Mitglied einen Partnerschaftsvertrag mit gegenseitiger Beistandspflicht abgeschlossen.
e. Sie hat keine anderen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente aus beruflicher Vorsorge.
f. Sie reicht der Kasse innert dreier Monate seit dem Tod des Mitglieds das Gesuch um die Ausrichtung der Partnerrente ein und weist nach, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung, mit dem Beginn einer neuen partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der Kasse das Erlöschen des Anspruchs zu melden. Die Kasse kann von Amtes wegen Abklärungen treffen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
3 Erfüllt die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner des verstorbenen Mitglieds die Voraussetzungen von Absatz 1b-f, nicht aber jene von Absatz 1a, hat sie oder er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss § 28 Absatz 3. Beim Tod eines aktiven Mitglieds entspricht die Abfindung mindestens dem Todesfallkapital gemäss § 31.
56 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
57 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
58 Eingefügt durch Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
Nr. 131
15
Rente der geschiedenen Ehegattin / des geschiedenen Ehegatten 1 Nach dem Tod des Mitglieds ist die von ihm geschiedene der verwitweten Person gleichgestellt, sofern ihr aus dem Scheidungsurteil ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen zusteht. Der Anspruch gemäss § 28 Absatz 1b und 2 besteht jedoch nur, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
2 Die Rente oder die Abfindung der gemäss Absatz 1 anspruchsberechtigten Person wird gekürzt, soweit diese allein oder zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den im Scheidungsurteil zugesprochenen Anspruch übersteigt.
3 Wurde der Unterhaltsanspruch zeitlich befristet, wird die Rente nur für die entsprechende Dauer zugesprochen.
Waisenrente
1 Die Kinder eines verstorbenen Mitglieds haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2 Die Waisenrente beträgt 20 Prozent a. der ganzen Invalidenrente, auf welche das Mitglied Anspruch gehabt hätte, oder b. der Altersrente des Mitglieds.
3 Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem die anspruchsberechtigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er bleibt längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen, sofern die anspruchsberechtigte Person in Ausbildung steht oder mindestens zu 70 Prozent invalid ist.
59
4 Die Pflegekinder des Mitglieds haben den gleichen Anspruch, sofern das Mitglied für ihren Unterhalt aufkommen musste.
§ 31
60
1 Die Kasse richtet ein Todesfallkapital in der Höhe von 25 Prozent des Altersguthabens aus, wenn folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt sind: Todesfallkapital a. Das verstorbene Mitglied hat nie Versicherungsleistungen bezogen, und bei seinem Tod entstehen keine Ansprüche gemäss den §§ 28-29.
b. Das verstorbene Mitglied hinterlässt Anspruchsberechtigte im Sinn von Absatz 2. c. Das verstorbene Mitglied hat die Ausrichtung des Todesfallkapitals von der Kasse schriftlich verlangt und die Anspruchsberechtigten bezeichnet.
2 Anspruchsberechtigte im Sinn von Absatz 1 sind a. die Person, mit der das Mitglied während mindestens fünf Jahren vor seinem Tod in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, b. die Personen, die vom Mitglied massgeblich unterstützt worden sind, 59 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
60 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
16
Nr. 131
c. die Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen,
d. waisenrentenberechtigte Kinder des Mitglieds, e. Kinder des Mitglieds, welche die Voraussetzungen der Unterabsätze b-d nicht erfüllen.
3 Hinterlässt das Mitglied Anspruchsberechtigte im Sinn von Absatz 2a-d, haben Personen im Sinn von Absatz 2e keinen Anspruch. Das Mitglied hat schriftlich anzuordnen, wie das Todesfallkapital innerhalb der Bezügergruppe gemäss Absatz 2a-d oder innerhalb der Bezügergruppe gemäss Absatz 2e im Todesfall aufzuteilen ist.
4 Kein Anspruch auf das Todesfallkapital gemäss Absatz 2a-d besteht, wenn die begünstigte Person andere Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente aus beruflicher Vorsorge hat.
§ 32
61
Beim Tod eines pensionierten Mitglieds richtet die Kasse ein Sterbegeld von 5000 Franken aus. Teilpensionierte Mitglieder haben einen anteilmässigen Anspruch.
Sterbegeld
§ 33
62
Die Kasse kürzt oder verweigert die Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang wie die AHV, sofern die anspruchsberechtigte Person den Tod des Mitglieds vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.
Verweigerung der Hinterlassenenleistungen c. Invalidenleistungen § 34
Anspruch auf Invalidenrente 1 Das Mitglied, welches das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat, hat Anspruch a. auf eine ganze Invalidenrente, wenn es mindestens zu 70 Prozent invalid ist, b. auf eine dreiviertel Invalidenrente, wenn es mindestens zu 60 Prozent invalid ist, c. auf eine halbe Invalidenrente, wenn es mindestens zu 50 Prozent invalid ist, d. auf eine viertel Invalidenrente, wenn es mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
63
2 Invaliditätsgrad sowie Beginn und Veränderung des Anspruchs richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des IVG. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität.
61 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
62 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
63 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
Nr. 131
17
3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt mit dem Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, frühestens aber mit dem Ende der Lohn- oder Krankentaggeldzahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des Lohnes. Die Taggeldversicherung muss vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanziert worden sein.
64
Höhe der Invalidenrente 1 Die ganze Invalidenrente beträgt 6,2 Prozent des massgebenden Altersguthabens. Tritt die Invalidität nach dem vollendeten 62. Lebensjahr ein, entspricht die Invalidenrente mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Die Teilinvalidenrente entspricht dem entsprechenden Teilrentenanspruch.
65
2 Das massgebende Altersguthaben besteht aus a. dem Altersguthaben, das das Mitglied bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat, b. den Altersgutschriften gemäss § 21, die bis zum Ende des Kalenderjahres noch fehlen, in dem das Mitglied das 62. Lebensjahr vollendet; die Altersgutschriften werden auf der Grundlage der letzten versicherten Besoldung berechnet und
c. dem Zins von 2 Prozent pro Jahr ab dem massgebenden Alter 42 auf den jeweiligen Beträgen gemäss den Unterabsätzen a und b, höchstens für die Zeit zwischen der Invalidierung und dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 62. Altersjahr vollendet.
66
Invaliden-Kinderrente 1 Das Mitglied, das eine ganze Invalidenrente bezieht, hat für jedes Kind, das im Fall seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine InvalidenKinderrente in der Höhe der Waisenrente.
2 Das Mitglied, das eine Teilinvalidenrente bezieht, hat unter den gleichen Voraussetzungen für jedes Kind Anspruch auf eine dreiviertel, auf eine halbe oder auf eine viertel Invaliden-Kinderrente.
67
Altersguthaben bei Teilinvalidität Das Altersguthaben des Mitglieds, das eine Teilinvalidenrente bezieht, wird in zwei Teile geteilt. Der eine Teil des Altersguthabens entspricht anteilsmässig der Rentenberechtigung. Er wird (für den Fall der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit) wie für ein vollinvalides Mitglied weitergeführt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Mitglieds gleichgestellt.
64 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
65 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
66 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000 (G 1999 349).
67 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
18
Nr. 131
§ 38
68
1 Die Kasse kürzt oder verweigert die Invalidenleistungen im gleichen Umfang wie die Invalidenversicherung, sofern die anspruchsberechtigte Person Kürzung oder Verweigerung der Invalidenrente a. ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat oder b. die Erwerbsunfähigkeit des Mitglieds vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.
2 Die Invaliden-Kinderrenten werden nicht gekürzt.
3. Austrittsleistungen a. Freizügigkeitsleistungen § 39
Anspruch auf Freizügigkeitsleistung 1 Das Mitglied hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn die obligatorische Versicherung gemäss § 5 Absatz 2 oder 3 ohne Anspruch auf eine Versicherungsleistung endet. § 6 bleibt vorbehalten. Hat das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet, erhält es die Freizügigkeitsleistung, wenn es schriftlich deren Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers verlangt. Andernfalls hat es Anspruch auf die Altersrente.
69
2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vom Mitglied bis zum Eintritt des Freizügigkeitsfalles erworbenen Altersguthaben (Art. 15 FZG), mindestens dem Anspruch gemäss Artikel 17 FZG und mindestens dem BVG-Altersguthaben.
70
3 Der Mindestbetrag gemäss Artikel 17 FZG entspricht a. den Eintrittsleistungen des Mitglieds samt Zins, b. den vom Mitglied bezahlten Beiträgen für Altersleistungen samt Zins, erhöht um einen Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem massgebenden Alter 20, höchstens um 100 Prozent 71
68 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
.
69 Gemäss Änderung vom 14. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000, wurden die Absätze 1 und 3b neu gefasst (G 1999 349).
70 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.
71 Gemäss Änderung vom 14. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000, wurden die Absätze 1 und 3b neu gefasst (G 1999 349).
Nr. 131
19
4 Im Fall einer Teilliquidation der Kasse wegen Kündigung eines Anschlussvertrages durch einen angeschlossenen Arbeitgeber wird der versicherungstechnische Fehlbetrag von der Austrittsleistung anteilmässig abgezogen (Art. 53d Abs. 3 BVG). Der Vorstand regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einem speziellen Reglement über die Teilliquidation.
72
5 Die Freizügigkeitsleistung wird ab dem Austritt des Mitglieds mit dem BVGMindestzinssatz verzinst. Die Kasse entrichtet ab dem 31. Tag, nachdem sie alle notwendigen Angaben zur Überweisung der fälligen Freizügigkeitsleistung erhalten hat, den bundesrechtlich vorgeschriebenen Verzugszins. Die Verzugszinspflicht beginnt frühestens 30 Tage nach dem Austritt.
73
Übertragung der Freizügigkeitsleistung 1 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung überwiesen, zu welcher die anspruchsberechtigte Person übertritt.
2 Ist dies nicht möglich, hat die austretende Person der Kasse mitzuteilen, in welcher bundesrechtlich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Unterbleibt diese Mitteilung, überweist die Kasse der Auffangeinrichtung in der Regel sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Freizügigkeitsleistung samt Zins.
74
3 Das Mitglied kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn a. es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht, b. die Freizügigkeitsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt oder c. es die Schweiz endgültig verlässt; Artikel 25f FZG bleibt vorbehalten.
An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht angerufen werden.
75
72 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Absatz 4 eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.
73 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde ein neuer Absatz 4 eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.
74 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
75 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
20
Nr. 131
b. Freizügigkeitsähnliche Leistungen § 41
Freizügigkeitsähnliche Leistungen 1 Freizügigkeitsähnliche Leistungen der Kasse sind: a. Vorbezug gemäss § 42, b. Verpfändung gemäss § 42 und c. Zahlung zur Deckung scheidungsrechtlicher Ansprüche.
2 Die freizügigkeitsähnlichen Leistungen richten sich nach dem Bundesrecht, insbesondere die Sicherstellung des Vorsorgezwecks, die Rückzahlung und die Besteuerung.
3 Bei einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder bei der Übertragung von Mitteln infolge Ehescheidung wird das Altersguthaben (und anteilmässig das Altersguthaben gemäss BVG) um den überwiesenen Betrag herabgesetzt. Bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss Artikel 17 FZG (§ 39 Abs. 3a) wird der ausbezahlte Betrag wie eine negative Eintrittsleistung behandelt.
76
Vorbezug und Verpfändung für selbstgenutztes Wohneigentum 1 Das Mitglied kann bis drei Jahre vor dem Bezug der Altersleistungen, spätestens bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 77
a. von der Kasse einen Vorbezug verlangen oder b. seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen oder seine Freizügigkeitsleistung verpfänden.
2 Vorbezug und Verpfändung sind nur zulässig a. für Wohneigentum für den eigenen Bedarf und b. für den Erwerb von Anteilsscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, durch die das Mitglied eine selbstbenutzte Wohnung mitfinanziert.
3 Der Vorbezug oder die Verpfändung dürfen den Betrag der Freizügigkeitsleistung nicht übersteigen. Hat das Mitglied das 50. Altersjahr überschritten, darf höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die es im Alter von 50 Jahren Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung verpfändet oder vorbezogen werden.
4 Die Kasse vermittelt dem Mitglied auf Gesuch eine Zusatzversicherung. Diese soll die Differenz zwischen den vollen und den wegen des Vorbezugs verminderten Risikoleistungen der Kasse decken.
76 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
77 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
Nr. 131
21
III. Finanzierung § 43
Beiträge
1 Die Kasse erhebt für die Risikoleistungen und für die Altersleistungen folgende Beiträge: Massgebendes
Beiträge Mitglied
Beiträge
Alter
Risiko
Alter
total
Arbeitgeber
18-24
1,00%
1,00%
2,00%
25-29
2,00%
5,35%
7,35%
7,35%
30-32
2,00%
6,40%
8,40%
8,40%
33-41
2,00%
7,45%
9,45%
9,45%
42-44
2,00%
7,45%
9,45%
11,75%
45-59
2,00%
7,45%
9,45%
12,75%
60-62
2,00%
7,45%
9,45%
10,65%
63-65
2,00%
5,35%
7,35%
7,35%
78
2 Der Arbeitgeber schuldet der Kasse die gesamten Beiträge. Er zieht den Anteil des Mitglieds bei der Lohnzahlung ab.
Finanzierung der nach dem Rentenalter bezogenen AHV-Ersatzrente 1 Die Arbeitgeber bezahlen die Kosten der nach dem Rentenalter bezogenen AHVErsatzrenten gemäss § 26 Absätze 1-4.
2 Die Kasse führt über die nach dem Rentenalter bezogenen AHV-Ersatzrenten eine Sonderrechnung. Sie bestimmt jährlich die von den Arbeitgebern zu tragenden Kosten aufgrund der durchschnittlichen Aufwendungen und setzt die Beiträge in Prozenten der versicherten Besoldungen fest.
Eintrittsleistungen 1 Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse die Freizügigkeitsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen.
2 Das Mitglied kann der Kasse jederzeit freiwillige Eintrittsleistungen erbringen, sofern nicht vorher ein Ereignis eingetreten ist, das Anspruch auf Kassenleistungen begründen kann. Die Kasse kann für freiwillige Eintrittsleistungen einen Mindestbetrag festlegen.
3 Die freiwillige Eintrittsleistung entspricht höchstens dem Betrag, der im Zeitpunkt der Einzahlung erforderlich ist, um die ganze Invalidenrente auf 50 Prozent der versicherten Besoldung zu erhöhen.
78 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 10.)
22
Nr. 131
4 Hat ein Mitglied freiwillige Eintrittsleistungen erbracht, dürfen die daraus resultierenden Leistungen während der folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.
79
5 Hat ein Mitglied Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen freiwillige Eintrittsleistungen erst erbracht werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ist die Rückzahlung des Vorbezugs nach Artikel 30d Absatz 3a BVG nicht mehr zulässig, kann das Mitglied freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Die freiwilligen Eintrittsleistungen dürfen höchstens den um den Vorbezug verminderten Betrag gemäss Absatz 3 erreichen.
80
Dauer der Beitragspflicht 1 Die Beitragspflicht beginnt a. für die Altersleistungen am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres des Mitglieds,
b. für die Risikoleistungen und für die AHV-Ersatzrenten am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Mitglieds.
2 Die Beitragspflicht endet, wenn a. die Versicherung endet, b. das Mitglied eine ganze Alters- oder eine ganze Invalidenrente bezieht, c. das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Kosten der Verwaltung 1 Die Kasse trägt die Kosten der Verwaltung.
2 Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
3 Die Kasse kann für ausserordentliche Aufwendungen, die von einem Mitglied oder von einem Arbeitgeber verursacht wurden, Gebühren nach dem Gebührengesetz erheben.
79 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde der Absatz 4 neu gefasst und der Absatz 5 eingefügt.
80 Gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10), wurde der Absatz 4 neu gefasst und der Absatz 5 eingefügt.
Nr. 131
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IV. Organisation 1. Vorstand § 48
Allgemeine Aufgaben Der Vorstand führt und überwacht die Kasse. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Erlass von Reglementen und Weisungen zur Führung der Kasse sowie zur Vermögensverwaltung und -anlage,
b. Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und eines Mitglieds des Vorstandsausschusses aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder,
c. Wahl der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge, d. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts mit Kenntnisgabe an den Regierungsrat,
e. Stellungnahmen und Vorstösse der Kasse zuhanden des Regierungsrates, f. Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, 81
g. …
82
h. Festlegung der Zinssätze, i. Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, k. Abschluss von Verträgen über den Anschluss von Arbeitgebern an die Kasse, l. Festlegung der Anlagestrategie, 83
m. Ergreifen von Massnahmen bei Deckungslücken und Information der Aufsichtsbehörde
84
Überwachung des finanziellen Gleichgewichts und der Modellannahmen .
1 Der Vorstand sorgt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse dafür, a. dass die Altersguthaben im mehrjährigen Durchschnitt zu einem Satz verzinst werden, der 2 Prozent höher ist als die dem Staatspersonal gewährte Anpassung der Löhne an die Preisentwicklung,
b. dass die Renten im Durchschnitt der Jahre der Preisentwicklung angepasst werden, wobei der Index für die Konsumentenpreise die Richtgrösse bildet.
2 Der Vorstand informiert die Mitglieder in jedem Jahresbericht über die Verzinsung der Altersguthaben, über die Teuerungsanpassung und über allfällige Abweichungen vom Leistungsziel.
81 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
82 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurde Unterabsatz g aufgehoben und die Unterabsätze l und m wurden eingefügt.
83 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurde Unterabsatz g aufgehoben und die Unterabsätze l und m wurden eingefügt.
84 Gemäss Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545), wurde Unterabsatz g aufgehoben und die Unterabsätze l und m wurden eingefügt.
24
Nr. 131
3 Der Vorstand schlägt dem Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen vor, wenn a. sich der Umwandlungssatz des BVG ändert, b. sich die finanzielle Lage der Kasse verschlechtert, insbesondere bei abnehmendem Deckungsgrad,
c. die Verzinsung und die Teuerungsanpassung den Zielvorgaben gemäss Absatz 1 während mehr als drei Jahren nicht entsprechen, sodass vom Leistungsziel abgewichen wird.
Die Kasse informiert die Mitglieder über den Entscheid des Regierungsrates.
§ 50
85
1 Der Vorstand besteht aus 13 Personen.
Zusammensetzung 2 Sieben Personen werden unter Beachtung der folgenden Vorschriften von der Mitgliederversammlung gewählt: a. Die verschiedenen Berufsgruppen sollen angemessen vertreten sein. b. Mindestens sechs Mitglieder müssen bei der Kasse versichert sein. c. Bei der Wahl gelten folgende Altersbeschränkungen: - Mindestens fünf Mitglieder haben das ordentliche Rentenalter der Kasse noch nicht erreicht.
- Höchstens zwei Mitglieder haben das ordentliche Rentenalter der Kasse überschritten, aber das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet.
3 Sechs Personen, darunter die Präsidentin oder der Präsident und ein Mitglied des Vorstandsausschusses, werden vom Regierungsrat bestimmt. Die Gemeinden und die angeschlossenen Arbeitgeber sollen im Vorstand angemessen vertreten sein.
Wahlen und Beschlüsse 1 Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der Stimmenden.
2 Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Ausschuss
1 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder bilden den Vorstandsausschuss.
2 Der Vorstand umschreibt die Aufgaben des Ausschusses in einem Reglement oder weist sie im Einzelfall zu.
85 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
Nr. 131
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2. Verwaltung § 53
Geschäftsleitung 1 Der Vorstand wählt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.
86
2 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin leitet die Kasse nach den Weisungen des Vorstandes. Er oder sie vertritt die Kasse nach aussen und trifft alle Entscheidungen, welche nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Er oder sie erlässt die Kassenbeschlüsse.
87
3 Der Vorstand regelt die weitere Organisation der Geschäftsleitung und der Kasse durch ein Reglement.
3. Mitgliederversammlung § 54
88
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Aufgaben
a. Wahl von sieben Vorstandsmitgliedern für eine Amtsdauer von vier Jahren, b. Stellungnahmen zu Änderungen dieser Verordnung, welche wesentliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder haben,
c. Antragstellung zuhanden des Vorstandes.
§ 55
89
1 Die Mitgliederversammlung wird einberufen für Wahlen oder bei Änderungen der Verordnung gemäss § 54 Unterabsatz b.
Mitgliederversammlung 2 Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 5 Prozent der Mitglieder statt.
Einberufung und Durchführung 1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung werden den Mitgliedern spätestens 20 Tage vor der Durchführung der Versammlung zugestellt. Ist eine Stellungnahme zu einer Änderung dieser Verordnung vorgesehen, wird der Entwurf der Einladung beigelegt.
86 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 175).
87 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
88 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
89 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
26
Nr. 131
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes leitet in der Regel die Versammlung.
3 Wahlen und Beschlüsse bedürfen des absoluten Mehrs der Stimmen.
4. Organisationsrechtliche Stellung, Aufsicht, Kontrolle § 57
Organisationsrechtliche Stellung 1 Die Kasse ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG.
2 Die Kasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Luzern.
§ 58
90
Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übt gemäss dem Konkordat vom 19. April 2004 Aufsichtsbehörden 91
Kontrollstelle die Aufsicht im Sinne des BVG aus.
Die Kontrollstelle prüft die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage der Kasse. Sie erstattet dem Vorstand jährlich Bericht.
Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge Die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge nimmt mindestens alle drei Jahre die vom BVG vorgeschriebenen Kontrollen vor und erstattet dem Vorstand Bericht.
V. Verfahren und Rechtspflege § 61
Verfahren
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege wird sinngemäss angewendet.
Beschlüsse
Die Kasse erlässt über die Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten schriftliche, begründete Beschlüsse.
90 Fassung gemäss Verordnung über die Stiftungsaufsicht, Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 404).
91 SRL Nr. 200a
Nr. 131
27
Verwaltungsgerichtliche Klage 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen der Kasse, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge als Klageinstanz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 62 BVG.
2 Vor der Einreichung der Klage soll die klagende Person der Kasse die Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die Kasse nimmt innert 30 Tagen zu den Klagebegehren Stellung.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 64
Aufhebung und Änderungen von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern vom 3. Januar 1989
92
b. Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Luzern vom 3. Januar 1989 ,
93
2 Anhang 8 zur Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 1989 .
94
Geltung des bisherigen Rechts , Vergütungen für staatliche Kommissionen, wird wie folgt geändert: Ziffer 2e wird aufgehoben.
1 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis zum 1. Januar 2000 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.
2 Die Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht werden ab dem 1. Januar 2000 der Preisentwicklung nach neuem Recht angepasst.
Garantie der erworbenen Rechte 1 Die Kassen berechnen für jedes aktive Mitglied der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern per 31. Dezember 1999 die Freizügigkeitsleistung und schreiben ihm diese per 1. Januar 2000 als eingebrachte Freizügigkeitsleistung gut. Bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung erfolgt kein Abzug auf den von den Arbeitgebern geleisteten Eintrittsgeldern.
2 Die Schuldkonti gemäss § 38 Absatz 3 der Verordnungen über die Kantonale Pensionskasse Luzern 95 und über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern vom 3. Januar 1989
96
92 G 1989 36 (SRL Nr. 140) werden weitergeführt.
93 G 1989 13 (SRL Nr. 132) 94 SRL Nr. 73a
28
Nr. 131
Kompensation der Herabsetzung des Umwandlungssatzes Die Herabsetzung des Umwandlungssatzes wird durch eine 9-prozentige Erhöhung des Nettoaltersguthabens (Freizügigkeitsleistung per 31. Dezember 1999 gemäss § 66) kompensiert. Die Kassen stellen in den Liquidationsbilanzen den erforderlichen Betrag zurück. Die Erhöhung wird den Mitgliedern per 1. Januar 2000 gutgeschrieben.
Verpflichtungen des Kantons 1 Der Kanton übernimmt per 31. Dezember 1999 folgende Verpflichtungen: a. Erhöhung der Altersgutschriften samt Zins um 50 Prozent, b. positive Differenzen aus dem Betrag gemäss Artikel 17 FZG und dem Altersguthaben,
c. Wiedereintrittsgutschriften samt Zins, d. kapitalisierte Teuerungszulagen auf den laufenden Renten, e. positiver oder negativer Saldo der Sonderrechnungen für die Altersleistungen und für die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, f. Fehlbetrag gemäss Liquidationsbilanz, g. Kosten des Ausgleichs der Deckungsgrade der Kassen gemäss § 71 Absatz 2.
2 Die Beträge gemäss Absatz 1 werden vom Kanton: a. während der Jahre 2000 und 2001 mit 4 Prozent verzinst, b. ab dem Jahr 2002 bis zur vollständigen Tilgung der Schuld in der Form von jährlichen nachschüssigen Annuitäten (Zins 4 Prozent) bezahlt
97
Rückgriff des Kantons .
1 Der Kanton bezahlt der Luzerner Pensionskasse den Gesamtbetrag für die Verzinsung und die Annuitäten gemäss § 68.
2 Er greift auf die Gemeinden und auf die am 31. Dezember 1999 angeschlossenen Arbeitgeber nach folgenden Regeln zurück: a. Die Zahlungspflicht für die Verzinsung und die Annuitäten der Kantonalen Pensionskasse Luzern wird zwischen dem Kanton und den angeschlossenen Arbeitgebern im Verhältnis der Erhöhungsbeträge gemäss § 68 Absatz 1a aufgeteilt. Die jährliche Zahlung des angeschlossenen Arbeitgebers gemäss § 68 Absatz 2 darf aber 4,5 Prozent seiner am 31. Dezember 1999 versicherten Besoldung nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann die Zahlungspflicht in Härtefällen ganz oder zum Teil erlassen.
95 SRL Nr. 132
96 SRL Nr. 140
97 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 175).
Nr. 131
29
b. Die Zahlungspflicht für die Verzinsung und die Annuitäten der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern wird wie folgt aufgeteilt: - Die Aufteilung des Gesamtbetrags zwischen dem Kanton und den Gemeinden einerseits und den angeschlossenen Arbeitgebern anderseits erfolgt auf der Basis der am 31. Dezember 1999 versicherten Besoldungen.
- Der vom Kanton und von den Gemeinden zu tragende Anteil wird im Verhältnis von 35 Prozent (Kanton) und 65 Prozent (Gemeinden) aufgeteilt.
- Der von den Gemeinden zu tragende Anteil wird auf der Basis der am 31.Dezember 1999 versicherten Besoldungen aufgeteilt.
3 Der Regierungsrat berechnet die Annuitäten gemäss den §§ 68 und 69 aufgrund der Liquidationsbilanzen und veröffentlicht die Beträge sobald als möglich in einem Anhang zu dieser Verordnung.
4 Jeder Arbeitgeber kann die Annuitäten jederzeit durch die Überweisung des Kapitalbetrags ablösen.
Fusion der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern und der Kantonalen Pensionskasse Luzern 1 Mit Wirkung auf den 1. Januar 2000 entsteht die Luzerner Pensionskasse durch die Zusammenführung der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern (Fusion durch Kombination). Die Kantonale Pensionskasse Luzern und die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern werden im Register für berufliche Vorsorge gelöscht.
2 Die Aktiven und die Passiven der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern werden auf diesen Zeitpunkt durch Universalsukzession auf die Luzerner Pensionskasse übertragen. Die Mitglieder der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern treten per 1. Januar 2000 mit allen Rechten und Pflichten gemäss dieser Verordnung zur Luzerner Pensionskasse über.
Wahrung der kollektiven Rechte 1 Die Deckungsgrade beider Kassen betragen per 31. Dezember 1999 mindestens 100 Prozent. Der Kanton übernimmt die Fehlbeträge im Sinne von § 68 Absatz 1f.
2 Weisen eine oder beide Kassen per 31. Dezember 1999 einen Deckungsgrad von über 100 Prozent aus, so wird der tiefere dem höheren Deckungsgrad angeglichen. Der Kanton bezahlt den zur Erhöhung erforderlichen Betrag im Sinn von § 68 Absatz 1g.
30
Nr. 131
Übergangsbestimmung zu § 5 der Verordnung über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern 1 § 5 der Verordnung über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern vom 3. Januar 1989 bleibt für jene Personen in Kraft, die am 31. Dezember 1999 nichtschulische Erwerbseinkommen bei der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern versichert haben.
2 Das versicherte Einkommen aus der nichtschulischen Erwerbstätigkeit kann jedoch frankenmässig nicht erhöht werden.
§ 72a
98
1 Auf Invalidenrenten, die für einen Invaliditätsgrad von 40 oder mehr Prozent ausgerichtet werden, findet das neue Recht Anwendung. Sie werden gleich angepasst wie die Renten der eidgenössischen Invalidenversicherung. Ganze Invalidenrenten werden jedoch nur reduziert, wenn der Invaliditätsgrad unter 66,66 Prozent sinkt.
Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2005 2 Auf laufenden Invalidenrenten, auf die nach neuem Recht kein Anspruch besteht, findet das bisherige Recht Anwendung. Erhöht sich der Invaliditätsgrad auf mindestens 40 Prozent, findet das neue Recht Anwendung.
3 § 6 Absatz 3e findet auf die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Versicherungsverträge keine Anwendung.
§ 72b
99
1 Für die Mitglieder, die seit dem 31. Dezember 2005 ununterbrochen bei der Kasse versichert sind, gelten vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 die Umwandlungssätze für Altersrenten gemäss Anhang.
Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2006 2 Der Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktrittes von Mitgliedern mit Jahrgang 1947 und älter, welche seit dem 31. Dezember 2005 ununterbrochen bei der Kasse versichert sind, darf nicht tiefer sein als der Umwandlungssatz, der bei einem Altersrücktritt auf den 31. Dezember 2005 anwendbar gewesen wäre.
98 Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 545).
99 Eingefügt durch Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
Nr. 131
31
3 Bei der Berechnung einer im Jahr 2006 beginnenden Invalidenrente werden die gemäss § 35 Absatz 2b für die Jahre 2007 und später fehlenden Altersgutschriften wie folgt gutgeschrieben: Massgebendes Alter
Prozente der versicherten Besoldung 25-29
10,7%
30-32
12,8%
33-41
14,9%
42-44
19,2%
45-59
20,2%
60-62
18,1%
63-65
10,7%
4 Die Höhe der in den Jahren 2006 oder 2007 beginnenden Invalidenrente entspricht mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.
5 Die am 1. Januar 2006 ruhenden Witwer- oder Witwenrenten leben gemäss § 28 Absatz 4 in der Fassung vom 11. Mai 1999 wieder auf. Im Übrigen richten sie sich nach neuem Recht.
Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt mit der dem Grossen Rat beantragten Änderung von § 83 des Personalgesetzes über die neue Luzerner Pensionskasse in Kraft.
100
2 Die Genehmigung der §§ 43, 44, 68, 69 und 71 durch den Grossen Rat bleibt vorbehalten.
101
3 Diese Verordnung ist zu veröffentlichen.
Luzern, 11. Mai 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 100 Diese Änderung des Personalgesetzes vom 25. Oktober 1999 (K 1999 2674) trat nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist (K 1999 3423) am 1. Januar 2000 in Kraft.
101 Der Grosse Rat genehmigte diese Paragraphen am 25. Oktober 1999 (K 1999 2676).
Umwandlungssätze für die Altersrenten Übergangsbestimmung gemäss § 72b Absätze 1 und 2 VoLUPK Anhang1
Alterspensionierung Alter
Dez. 05
Jan. 06
Feb. 06
März 06
Apr. 06
Mai 06
Juni 06
Juli 06
Aug. 06
Sep. 06
Okt. 06
Nov. 06
Dez. 06
58
5.800
5.783
5.767
5.750
5.733
5.717
5.700
5.683
5.667
5.650
5.633
5.617
5.600
59
6.000
5.983
5.967
5.950
5.933
5.917
5.900
5.883
5.867
5.850
5.833
5.817
5.800
60
6.200
6.183
6.167
6.150
6.133
6.117
6.100
6.083
6.067
6.050
6.033
6.017
6.000
61
6.400
6.383
6.367
6.350
6.333
6.317
6.300
6.283
6.267
6.250
6.233
6.217
6.200
62
6.600
6.583
6.567
6.550
6.533
6.517
6.500
6.483
6.467
6.450
6.433
6.417
6.400
63
6.660
6.643
6.627
6.610
6.593
6.577
6.560
6.543
6.527
6.510
6.493
6.477
6.460
64
6.720
6.703
6.687
6.670
6.653
6.637
6.620
6.603
6.587
6.570
6.553
6.537
6.520
65
6.780
6.763
6.747
6.730
6.713
6.697
6.680
6.663
6.647
6.630
6.613
6.597
6.580
Alter
Dez. 06
Jan. 07
Feb. 07
März 07
Apr. 07
Mai 07
Juni 07
Juli 07
Aug. 07
Sep. 07
Okt.07
Nov. 07
Dez. 07
58
5.600
5.583
5.567
5.550
5.533
5.517
5.500
5.483
5.467
5.450
5.433
5.417
5.400
59
5.800
5.783
5.767
5.750
5.733
5.717
5.700
5.683
5.667
5.650
5.633
5.617
5.600
60
6.000
5.983
5.967
5.950
5.933
5.917
5.900
5.883
5.867
5.850
5.833
5.817
5.800
61
6.200
6.183
6.167
6.150
6.133
6.117
6.100
6.083
6.067
6.050
6.033
6.017
6.000
62
6.400
6.383
6.367
6.350
6.333
6.317
6.300
6.283
6.267
6.250
6.233
6.217
6.200
63
6.460
6.443
6.427
6.410
6.393
6.377
6.360
6.343
6.327
6.310
6.293
6.277
6.260
64
6.520
6.503
6.487
6.470
6.453
6.437
6.420
6.403
6.387
6.370
6.353
6.337
6.320
65
6.580
6.563
6.547
6.530
6.513
6.497
6.480
6.463
6.447
6.430
6.413
6.397
6.380
1 Eingefügt durch Änderung vom 27. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2006 10).
Document Outline
- 131-1.1
- I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Begriffe
- § 2 Anschlussvertrag
- § 3 Zweck
- § 4 Mitgliedschaft
- § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- § 6 Freiwillige Risikoversicherung
- § 7 Versicherte Besoldung
- § 8 Anrechenbarer Jahresverdienst
- § 9 Auskunfts- und Meldepflicht
- § 10 Geltung des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts
- § 11 Entscheide der Organe der AHV/IV
- II. Leistungen
- 1. Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
- § 12 Entstehung und Untergang des Anspruchs
- § 13 Form der Leistungen: Grundsatz
- § 14 Maximalbetrag zur Verfügung des Mitglieds
- § 15 Kapitalabfindung auf Gesuch des Mitglieds
- § 16 Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile
- § 17 Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte
- § 18 Vorschussleistungen der Kasse
- § 19 Abtretungs- und Verpfändungsverbot
- § 20 Anpassung an die Preisentwicklung
- § 20a Massnahmen bei Unterdeckung
- 2. Versicherungsleistungen
- a. Altersleistungen
- § 21 Altersgutschriften
- § 22 Altersguthaben
- § 23 Altersrente
- § 24 Teil-Altersrente
- § 25 AHV-Ersatzrente vor dem Rentenalter
- § 26 AHV-Ersatzrente nach dem Rentenalter
- § 27 Alters-Kinderrente
- b. Hinterlassenenleistungen
- § 28 Witwen-/Witwerrente
- § 28a Partnerrente
- § 29 Rente der geschiedenen Ehegattin / des geschiedenen Ehegatten
- § 30 Waisenrente
- § 31 Todesfallkapital
- § 32 Sterbegeld
- § 33 Verweigerung der Hinterlassenenleistungen
- c. Invalidenleistungen
- § 34 Anspruch auf Invalidenrente
- § 35 Höhe der Invalidenrente
- § 36 Invaliden-Kinderrente
- § 37 Altersguthaben bei Teilinvalidität
- § 38 Kürzung oder Verweigerung der Invalidenrente
- a. Altersleistungen
- 3. Austrittsleistungen
- a. Freizügigkeitsleistungen
- § 39 Anspruch auf Freizügigkeitsleistung
- § 40 Übertragung der Freizügigkeitsleistung
- b. Freizügigkeitsähnliche Leistungen
- § 41 Freizügigkeitsähnliche Leistungen
- § 42 Vorbezug und Verpfändung für selbstgenutztes Wohneigentum
- a. Freizügigkeitsleistungen
- 1. Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
- III. Finanzierung
- § 43 Beiträge
- § 44 Finanzierung der nach dem Rentenalter bezogenen AHV-Ersatzrente
- § 45 Eintrittsleistungen
- § 46 Dauer der Beitragspflicht
- § 47 Kosten der Verwaltung
- IV. Organisation
- 1. Vorstand
- § 48 Allgemeine Aufgaben
- § 49 Überwachung des finanziellen Gleichgewichts und der Modellannahmen
- § 50 Zusammensetzung
- § 51 Wahlen und Beschlüsse
- § 52 Ausschuss
- 2. Verwaltung
- § 53 Geschäftsleitung
- 3. Mitgliederversammlung
- § 54 Aufgaben
- § 55 Mitgliederversammlung
- § 56 Einberufung und Durchführung
- 4. Organisationsrechtliche Stellung, Aufsicht, Kontrolle
- § 57 Organisationsrechtliche Stellung
- § 58 Aufsichtsbehörden
- § 59 Kontrollstelle
- § 60 Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge
- 1. Vorstand
- V. Verfahren und Rechtspflege
- § 61 Verfahren
- § 62 Beschlüsse
- § 63 Verwaltungsgerichtliche Klage
- VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 64 Aufhebung und Änderungen von Erlassen
- § 65 Geltung des bisherigen Rechts
- § 66 Garantie der erworbenen Rechte
- § 67 Kompensation der Herabsetzung des Umwandlungssatzes
- § 68 Verpflichtungen des Kantons
- § 69 Rückgriff des Kantons
- § 70 Fusion der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern und der Kantonalen Pensionskasse Luzern
- § 71 Wahrung der kollektiven Rechte
- § 72 Übergangsbestimmung zu § 5 der Verordnung über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern
- § 72a Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2005
- § 72b Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2006
- § 73 Inkrafttreten
- I. Allgemeine Bestimmungen
- 131anh-1.1