01.08.2022 - * / In Kraft
01.07.2021 - * / In Kraft
01.02.2024 - * / In Kraft
01.05.2021 - 30.06.2021
01.11.2020 - 30.04.2021
22.10.2020 - 31.10.2020
01.08.2020 - 21.10.2020
01.04.2020 - 31.07.2020
01.08.2019 - 31.03.2020
01.01.2018 - 31.07.2019
01.03.2017 - 31.12.2017
30.11.2014 - 28.02.2017
01.08.2013 - 29.11.2014
01.08.2009 - 31.07.2013Mit aktueller Version vergleichen
  DE • (html)
  DE • (pdf)

01.07.2007 - 31.07.2009
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

Nr. 539c Statut der Universität Luzern vom 12. Dezember 2001 (Stand 1. August 2009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, *

gestützt auf § 16 Absatz 1d des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 20001 beschliesst:

,


I. Aufgaben der Universität 1. Kernaufgaben § 1

Forschung

1 Die Universität Luzern forscht, indem sie wissenschaftliche Untersuchungen durchführt und an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mitwirkt. 2 Die Forschung berücksichtigt die Bedürfnisse der Lehre und die Fragestellungen unserer Gesellschaft. 3 Das Nähere wird im Leitbild festgelegt.


§ 2

Lehre

1 Die Universität Luzern bildet Studierende für eine qualifizierte Tätigkeit in den Wissenschaftsbereichen ihrer Fakultäten und für entsprechende Berufe aus, vermittelt das

notwendige und methodische Wissen und fördert persönliche sowie soziale Kompetenzen.

* G 2002 65. Vom Senat genehmigt am 28. Oktober 2002.

1 SRL Nr. 539

2

Nr. 539c

2 Die Lehre beruht auf dem jeweiligen Stand des Wissens in den einzelnen Fächern und auf der Forschung der Professorinnen und Professoren sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität. Sie verfolgt, über die Vermittlung von Fachwissen hinaus, das Ziel, die Studierenden zu wissenschaftlichem Fragen und Denken und, durch Beteiligung an der Forschung, zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit

anzuleiten. 3 Zur Lehre gehört auch die Pflege fächerübergreifender Gebiete und die Vorbereitung der Studierenden auf fächerübergreifendes Arbeiten. 4 Das Nähere wird im Leitbild festgelegt.


§ 3

Nachwuchsförderung 1 Die Universität Luzern bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran und fördert ihn. Die Förderung ist auf eine zukünftige Tätigkeit sowohl in der Forschung als auch in der Lehre ausgerichtet. Sie berücksichtigt die Chancengleichheit der Geschlechter. 2 Sie sieht, insbesondere in Zusammenarbeit mit Bundesorganen, anderen Universitäten und Hochschulen, besondere Förderungsmassnahmen und Förderungsprogramme für den wissenschaftlichen Nachwuchs vor. Dabei trägt sie dem Praxisbezug Rechnung.


§ 4

Dienstleistungen 1 Die Universität Luzern erbringt im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten Dritter. 2 Dienstleistungen dürfen Forschung und Lehre nicht behindern. Sie sind sinnvoll in diese zu integrieren. 3 Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen. 4 Die Einzelheiten sowie die Verwendung der Erträge werden in einem besonderen Reglement festgelegt.


2. Übrige Aufgaben § 5

Weiterbildung 1 Die Weiterbildung ist eine gesamtuniversitäre Aufgabe und wird in der Form von Nachdiplomstudien, Zertifikats- und Weiterbildungskursen sowie in besonderen Lehrveranstaltungen, die für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sind, angeboten. 2 Sie wird durch die Fakultäten, die Seminare und Institute sowie die weiteren Organisationseinheiten getragen.

Nr. 539c

3

3 Das Weiterbildungsangebot wird durch Studiengebühren, Beiträge Dritter sowie Mittel der Universität finanziert. 4 Die Fakultäten legen ihr Weiterbildungsangebot, die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Weiterbildungsstudien und die Abschlüsse fest.


§ 6

Mitwirkung an anderen Ausbildungen Die Universität Luzern wirkt im Rahmen ihrer Kapazitäten an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sowie an weiteren Ausbildungsgängen, insbesondere im Fachhochschulund sonstigen Tertiärbereich (Campus Luzern), mit.


§ 7

Wissenstransfer Die Universität Luzern sorgt für den Wissenstransfer in Gesellschaft und Wirtschaft.


§ 8

Qualitätssicherung 1 Die Universität Luzern sorgt dafür, dass auf allen Stufen und in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung, die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert wird. 2 Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und international anerkannten Massstäben. 3 Sie wird im Rahmen der von den schweizerischen Universitäten dafür entwickelten Instrumente wahrgenommen.


§ 9

Ethische Verantwortung Die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung in Forschung, Lehre und Dienstleistung obliegt allen an der Universität Tätigen, insbesondere den Wissenschafterinnen und

Wissenschaftern.


§ 10

Kommunikation 1 Die Universität Luzern pflegt eine umfassende Kommunikation nach innen und aussen. 2 Die Verantwortung für die Festlegung eines gesamtuniversitären Kommunikationskonzepts liegt bei der Rektorin oder dem Rektor.

4

Nr. 539c


II. Organisation der Universität 1. Organisation und Aufgaben der gesamtuniversitären Organe § 11


Universitätsrat Der Universitätsrat nimmt als strategisches Führungsorgan der Universität Luzern die im Universitätsgesetz2 § 12

Rektorin oder Rektor und in diesem Statut festgelegten Aufgaben wahr. Insbesondere erlässt er eine Habilitationsordnung.

1 Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die operative Leitung der Universität Luzern. 2 Der Rektorin oder dem Rektor obliegen die folgenden Aufgaben in abschliessender Kompetenz. Sie oder er a. unterbreitet dem Universitätsrat zuhanden des Regierungsrates den Leistungsauftrag und ist verantwortlich für dessen Umsetzung, b. beantragt beim Universitätsrat die Verabschiedung des Finanz- und Entwicklungsplans zuhanden des Regierungsrates,

c. vertritt die Universität Luzern nach innen und nach aussen, d. fördert die Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen, e. organisiert die besonderen akademischen Veranstaltungen der Universität, f. erstellt das Budget zuhanden des Universitätsrates, g. ist verantwortlich für die Personalführung, h. beaufsichtigt die Fakultäten, i. beaufsichtigt die Universitätsverwaltung, k. weist Ressourcen aus gesamtuniversitären Pools zu, l. führt unter Berücksichtigung der Fakultätsinteressen Berufungsverhandlungen durch und vollzieht die Berufung von Professorinnen und Professoren, m. genehmigt die Umbenennung von Instituten, n. verabschiedet das Vorlesungsverzeichnis, o. führt Verhandlungen im Namen der Gesamtuniversität durch, p. legt gegen Verträge von Angehörigen und unterstellten Organen der Universität Luzern mit Dritten, welche gegen die Interessen der Universität Luzern verstossen, sein

Veto ein,

q. immatrikuliert und exmatrikuliert die Studierenden, r. führt die Geschäftsstelle des Universitätsrates, s. erstattet Bericht an den Universitätsrat, kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen und erledigt alle gesamtuniversitären Geschäfte, soweit die Universitätsge-

setzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.

2 SRL Nr. 539

Nr. 539c

5

3 Die Rektorin oder der Rektor kann nach Anhören des Senats beim Universitätsrat zur Unterstützung bei der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben die Wahl von Prorektorinnen und Prorektoren beantragen. Deren Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. 4 Die Rektorin oder der Rektor regelt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung.


§ 13

Senat

1 Der Senat steht der Rektorin oder dem Rektor als Führungs- und Koordinationsorgan zur Seite. 2 Der Senat

a. beruft Professorinnen und Professoren, b. stellt Anträge an den Universitätsrat, c. beantragt dem Universitätsrat den Erlass und die Änderung des Universitätsstatuts, d. beantragt dem Universitätsrat die Neuerrichtung von Studiengängen, e. entscheidet über die Schaffung und Aufhebung von Stellen im Forschungs- und Lehrbereich,

f. koordiniert die Planung und den Aufbau der Fakultäten unter Wahrung der Interessen der Universität,

g. genehmigt zu Handen des Universitätsrates die Errichtung oder Veränderung von Organisationseinheiten und Professuren, h. berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erstellung des Budgetentwurfs, i. erarbeitet gemeinsam mit der Rektorin oder dem Rektor die Budgetvorgaben für die Fakultäten und für andere Organisationseinheiten der Universität, k. errichtet Kommissionen zur Erarbeitung und Wahrnehmung gesamtuniversitärer Aufgaben,

l. wählt Angehörige der Universität in wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien sowie Kommissionen und Delegationen auf Universitätsebene,

m. prüft das Ausbildungs-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsrecht sowie die Lehrpläne und Studienordnungen der einzelnen Fakultäten und stellt entsprechend Antrag an den Universitätsrat, n. genehmigt die Fakultätsreglemente, o. verleiht den Titel eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin der Universität; er regelt das Nähere in einem Reglement3 3 Der Senat versammelt sich auf Anordnung der Rektorin oder des Rektors oder auf Verlangen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern. Die Rektorin oder der Rek-

tor leitet die Senatssitzung.

.

4 Der Senat erlässt ein Organisationsreglement.

3 Eingefügt durch Änderung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 215).

6

Nr. 539c


§ 14

Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor 1 Der Universitätsrat wählt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors eine Verwaltungsdirektorin oder einen Verwaltungsdirektor. 2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist der Rektorin oder dem Rektor unterstellt und unterstützt sie oder ihn in der betrieblichen Leitung der Universität Luzern. 3 Sie oder er trägt die Verantwortung für das Finanz- und Rechnungswesen, das Personalmanagement, die Infrastruktur und das Beschaffungswesen der Universität Luzern.

Insbesondere

a. erbringt sie oder er im Auftrag der Rektorin oder des Rektors zentrale Dienstleistungen für die Gesamtuniversität sowie für die Fakultäten und Institute,

b. stellt sie oder er den Führungsinstanzen der Universität Luzern Informationen, Instrumente und Dienstleistungen, die für die Führung und Entwicklung der Universi-

tät erforderlich sind, stufengerecht zur Verfügung, c. leitet sie oder er die Administration der Universität Luzern und die Universitätskanzlei,

d. führt sie oder er das zentrale Verwaltungspersonal sowie das technische Personal, e. ist sie oder er weisungsberechtigt hinsichtlich der Verwaltungsabläufe der Universität,

f. stellt sie oder er das Instrumentarium für die sinnvolle und effiziente Nutzung der Universitätsmittel im Rahmen von Zielsetzung und Leistungsauftrag der Universität Luzern zur Verfügung, g. ist sie oder er zuhanden der Rektorin oder des Rektors für die Erstellung und den Vollzug des Budgets verantwortlich.

4 Die Rektorin oder der Rektor kann der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

2. Organisation und Aufgaben der Fakultäten und Institute a. Fakultäten


§ 15

Aufgaben

Die Fakultäten sind für Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung und Dienstleistungen zuständig. Insbesondere sind sie zuständig a. für die Wahrnehmung der in sie integrierten Wissenschaften im Hinblick auf effektive Forschung und ein auf die einzelnen Studiengänge abgestimmtes Lehrangebot,

Nr. 539c

7

b. für die Erstellung eines Angebots an Studiengängen auf verschiedenen Stufen entsprechend den gesellschaftlichen Bedürfnissen und darüber hinaus für die Sicherstel-

lung der Konkurrenzfähigkeit mit vergleichbaren Angeboten anderer Universitäten betreffend Niveau und Anforderungen, c. für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, d. für die Verleihung akademischer Titel und Ehrungen, e. für die Koordination von Dienstleistungen in ihren Wissenschaftsbereichen, f. für die Organisation der Weiterbildung und für das Angebot an Nachdiplomstudien in ihren Wissenschaftsbereichen, g. für die Pflege der Beziehungen zu anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen.


§ 16

Dekanin oder Dekan 1 Die Dekanin oder der Dekan hat die operative Leitung der Fakultät inne. 2 Sie oder er führt die Geschäfte der Fakultät. Sie oder er a. ist verantwortlich für die Personalführung, für die Personalplanung sowie für die Fortbildung und die Information des Personals, b. vertritt die Fakultät nach innen und nach aussen, c. erstellt das Budget der Fakultät zuhanden der Rektorin oder des Rektors, d. schliesst für die Fakultät Vereinbarungen und Verträge mit Dritten ab, e. beruft die Fakultätsversammlung ein und leitet die Sitzungen, f. kann in den Gremien der Fakultät, der Institute und Seminare mit beratender Stimme Einsitz nehmen,

g. ist für den Studienbetrieb verantwortlich, h. ist zuständig für die Durchführung der Anstellungsverfahren des wissenschaftlichen sowie des administrativen und technischen Personals, i. wirkt mit bei Berufungen, k. kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen, l. erledigt alle Geschäfte der Fakultät, soweit kein anderes Organ zuständig ist. 3 Die Fakultätsversammlung kann der Dekanin oder dem Dekan eine Prodekanin oder einen Prodekan zur Seite stellen. Deren Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. 4 Die Dekanin oder der Dekan regelt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung.


§ 17

Dekanatsverwaltung Die Fakultäten organisieren die Dekanatsverwaltung.


§ 18

Fakultätsversammlung 1 Die Fakultätsversammlung steht der Dekanin oder dem Dekan als Entscheidungs-, Konsultations- und Koordinationsorgan zur Seite. Sie setzt sich zusammen aus Mitgliedern folgender Gruppierungen:

a. den hauptamtlichen Professorinnen und Professoren,

8

Nr. 539c

b. den nebenamtlichen Professorinnen und Professoren, den Gastprofessorinnen undprofessoren, den Privatdozentinnen und -dozenten und den Lehr- und Forschungsbe-

auftragten,

c. den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, d. den Studierenden,

e. dem administrativen und technischen Personal.

Das Nähere über die Zusammensetzung der Fakultätsversammlung wird im Fakultätsreglement festgelegt. 2 Die Fakultätsversammlung hat insbesondere die Aufgaben a. das Fakultätsreglement zu erlassen, b. Antrag auf Schaffung oder Änderung von Studiengängen und den Erlass oder die Änderung der entsprechenden Reglemente zu stellen, c. die Dekanin oder den Dekan bei der Erstellung des Budgetentwurfs zu beraten, d. Promotions- und Habilitationsverfahren durchzuführen, e. Berufungsverfahren durchzuführen und entsprechend Antrag zu stellen, f. Lehr- und Forschungsaufträge zu erteilen, g. Kommissionen zu wählen. 3 Im Fakultätsreglement können der Fakultätsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.


§ 19

Verleihung akademischer Titel 1 Wer die entsprechenden Leistungen erbracht hat, hat Anspruch auf den mit dem universitären Abschluss verbundenen Titel. Dieser wird von der Fakultät verliehen. 2 Die Fakultät entzieht Titel, die durch Täuschung erworben oder irrtümlich verliehen wurden. 3 Titel können entzogen werden, wenn die Trägerin oder der Träger in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Lauterkeit verstossen hat.

b. Seminare


§ 20

Organisation und Aufgaben 1 Die Seminare regeln ihre Organisation und die Wahl der Seminarleitung in einem Reglement. Reglement und Wahl der Leitung bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin

oder den Dekan. 2 Die Seminarleitung sorgt für die Koordination der entsprechenden Studiengänge und ist verantwortlich für einen für die Studierenden und für die Forschungstätigkeit förderlichen Betrieb. Sie erstellt das Budget des Seminars zuhanden der Dekanin oder des De-

kans.

Nr. 539c

9

3 Für das Theologische Seminar Dritter Bildungsweg bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.


c. Institute § 21

Organisation und Aufgaben 1 Die Institute regeln ihre Organisation und die Wahl der Institutsleitung in einem Reglement. Reglement und Wahl der Leitung bedürfen der Genehmigung durch die Rekto-

rin oder den Rektor.4 2 Den Instituten obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. die gezielte Wahrnehmung eines umschriebenen Wissenschaftsbereiches insbesondere in koordinierter Forschung und Dienstleistung,

b. die Förderung und Entwicklung neuer Forschungsrichtungen, c. die Bereitstellung eines Lehr- und Weiterbildungsangebots im Wissenschafts-, insbesondere im Forschungsbereich des Instituts,

d. die Erstellung des Budgets des Instituts zuhanden der Dekanin oder des Dekans. 3 Für das Katechetische Institut Luzern (KIL) und das Institut für Fort- und Weiterbildung (IFOK) bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.


3. Kommissionen auf Universitätsebene § 22

Errichtung und Aufgaben 1 Der Senat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Bearbeitung besonderer Fragen auf Universitätsebene Kommissionen einsetzen. 2 Insbesondere besteht eine Forschungs-, eine Lehr- und eine Gleichstellungskommission. 3 Er kann für einzelne Aufgaben weitere ständige Kommissionen schaffen. 4 Die Kommissionen sind für ihre Tätigkeit der Rektorin oder dem Rektor verantwortlich.

4 Fassung gemäss Änderung vom 6. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 411).

10

Nr. 539c


§ 23
5 1 Die Forschungskommission der Universität Luzern entscheidet über die Zuteilung der Mittel aus dem Forschungsfonds der Universität Luzern. Sie kann sich zu Gesuchen an den Schweizerischen Nationalfonds und an andere Institutionen der Forschungsförderung äussern.

Forschungskommission der Universität Luzern 2 Die Forschungskommission besteht aus neun Mitgliedern, wobei die Fakultäten mit je zwei Professorinnen oder Professoren und das übrige wissenschaftliche Personal sowie die Studierenden mit je einer Person vertreten sind. Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Rektorin oder vom Rektor vorgeschlagen. 3 Der Senat wählt die Mitglieder der Forschungskommission auf Vorschlag der Fakultäten und der Rektorin oder des Rektors beziehungsweise der einzelnen Gruppierungen für

eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit eines Mitgliedes sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Forschungskommission darf die Dauer von 12 Jahren nicht überschreiten.


§ 23a
6 1 Die Forschungskommission des Schweizerischen Nationalfonds an der Universität Luzern (Forschungskommission SNF) ist für die Zusprache von Forschungsstipendien an

angehende Forscherinnen und Forscher der Universität Luzern zuständig.

Forschungskommission SNF 2 Sie nimmt Stellung zu den aus der Universität Luzern beim Schweizerischen Nationalfonds eingereichten Gesuchen für Forschungsstipendien an fortgeschrittene Forscherin-

nen und Forscher. 3 Die Forschungskommission SNF besteht aus sieben Mitgliedern, wobei die Fakultäten angemessen vertreten sind. Sie setzt sich ausschliesslich aus Vertreterinnen und Vertretern des professoralen Lehrkörpers zusammen. 4 Der Senat wählt die Mitglieder der Forschungskommission SNF auf Vorschlag der Fakultäten für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die gesamte

Amtszeit eines Mitgliedes sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Forschungskommission SNF darf die Dauer von 12 Jahren nicht überschreiten. 5 Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten muss vom Nationalen Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds bestätigt werden.

5 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 319).

6 Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 319).

Nr. 539c

11


§ 24

Lehrkommission 1 Die Lehrkommission befasst sich mit Fragen der Entwicklung der Lehre und der Hochschuldidaktik. Sie beurteilt und fördert neue Lehrformen und die Entwicklung neuer

Technologien für die Lehre. 2 Die Lehrkommission besteht aus sechs Mitgliedern, wobei die Fakultäten mit je einer Professorin oder einem Professor und das übrige wissenschaftliche Personal, die Studierenden und das Prorektorat Lehre mit je einer Person vertreten sind.7 3 Der Senat wählt die Mitglieder der Lehrkommission auf Vorschlag der Fakultäten beziehungsweise der einzelnen Gruppierungen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wie-

derwahl ist möglich.


§ 25

Gleichstellungskommission 1 Die Gleichstellungskommission unterstützt die Universitätsorgane in ihren Bestrebungen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter. Sie arbeitet zu diesem

Zweck mit den zuständigen Instanzen der Universität Luzern und mit den Fakultäten, Seminaren und Instituten zusammen. Sie erhält dazu die notwendigen Informationen. 2 Die Gleichstellungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei die Fakultäten, das wissenschaftliche Personal, die Studierenden und das übrige Universitätspersonal mit je einer Person sowie die Gleichstellungsbeauftragte vertreten sind. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten. 3 Der Senat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission auf Vorschlag der Fakultäten und der einzelnen Gruppierungen auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wie-

derwahl ist möglich.


4. Bibliothekarische Versorgung § 26
1 Die Universität Luzern wird bibliothekarisch durch die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern versorgt. 2 Die Rektorin oder der Rektor der Universität Luzern ist verantwortlich für den Vollzug der Zusammenarbeit zwischen der Universität und der Zentral- und Hochschulbibliothek.

7 Fassung gemäss Änderung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 215).

12

Nr. 539c


III. Angehörige der Universität 1. Wissenschaftliches Universitätspersonal § 27

Professorinnen und Professoren 1 Professorinnen und Professoren sind a. ordentliche Professorinnen und Professoren: sie betreuen als Inhaberinnen oder Inhaber einer Professur Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachgebiet,

b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: sie betreuen Forschung und Lehre eines Fachgebiets gemäss dem Entscheid der zuständigen Fakultät nach Anhören

der Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden ordentlichen Professuren, c. Titularprofessorinnen und -professoren: sie haben sich während längerer Zeit als Lehr- oder Forschungsbeauftragte in besonderer Weise wissenschaftlich verdient gemacht,

d. Gastprofessorinnen und -professoren: sie haben als Professorinnen und Professoren anderer universitärer Hochschulen einen Lehr- oder Forschungsauftrag an der Universität Luzern,

e. Assistenzprofessorinnen und -professoren: sie haben eine befristete Anstellung als Lehr- oder Forschungsbeauftragte und befinden sich in einer Qualifizierungsphase für eine akademische Lehr- und Forschungstätigkeit, f. Honorarprofessorinnen und -professoren: sie haben sich durch hervorragende Leistungen um ein Wissenschaftsgebiet verdient gemacht.

2 Die ordentlichen und die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sind grundsätzlich zur Mitarbeit in den Organen der Universität Luzern und zur Übernahme von weiteren Aufgaben der Universität Luzern verpflichtet. 3 Der Universitätsrat erlässt für die Berufung von Professorinnen und Professoren Rahmenbestimmungen zuhanden der Fakultäten. 4 Für externe Gutachten, welche im Zusammenhang mit Berufungen oder Beförderungen auf eine Professur erstellt werden, gilt folgende Anforderung: Sie müssen über Beziehungen zwischen Gutachterin und begutachteter Person Auskunft geben. Offenzulegen

sind insbesondere Verhältnisse Lehrerin/Schüler beziehungsweise solche der Promotionsbetreuung, die gemeinsame Tätigkeit im Vorstand einer wissenschaftlichen Vereini-

gung, die gemeinsame Herausgeberschaft von Sammelbänden oder wissenschaftlichen Zeitschriften, häufige gemeinsame Auftritte und biologische oder soziale Verwandtschaft.8

8 Eingefügt durch Änderung vom 6. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 411).

Nr. 539c

13


§ 28

Privatdozentinnen und -dozenten Privatdozentinnen und -dozenten haben sich in einem Fach habilitiert, werden vom Senat ernannt und nehmen im Rahmen der Habilitationsordnung ihre Lehrbefugnisse wahr.


§ 29

Lehr- und Forschungsbeauftragte 1 Lehrbeauftragte beteiligen sich im Rahmen des Lehrauftrags und im Einvernehmen mit den zuständigen Professorinnen und Professoren oder mit den zuständigen Instituts- und Seminarleitungen an der Lehre. 2 Forschungsbeauftragte betreiben eigenverantwortlich Forschung in dem mit der Fakultät vereinbarten Fachgebiet und können zur Mitarbeit in der Lehre beigezogen werden.


§ 30

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Assistentinnen und Assistenten. 2 Assistentinnen und Assistenten haben sich durch wissenschaftliche Qualifikation in ihrem Fachgebiet ausgewiesen, unterstützen die Forschung und Lehre der zuständigen or-

dentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, können nach Massgabe ihrer Qualifikation in eigener Verantwortung Lehraufträge wahrnehmen und leisten

insbesondere im Hinblick auf die Promotion oder Habilitation eigene Forschungsarbeit. 3 Assistentinnen und Assistenten mit Promotion führen die Bezeichnung Oberassistentin beziehungsweise Oberassistent.


2. Studierende § 31
9 1 Studierende werden durch die Rektorin oder den Rektor immatrikuliert, wenn sie über Immatrikulation a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis,

b. ein staatliches oder staatlich anerkanntes Lehrdiplom, c. einen Fachhochschulabschluss oder d. einen gemäss den Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern als gleichwertig anerkannten schweizerischen oder ausländischen Ausweis verfügen;

e. in einem von der Rektorin oder dem Rektor festgelegten Aufnahmeverfahren nachweisen, dass sie über andere gleichwertige Qualifikationen verfügen.

2 Die Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern werden von der Rektorin oder dem Rektor erstellt.

9 Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 37).

14

Nr. 539c

3 Die Immatrikulation hat spätestens einen Monat nach Semesterbeginn zu erfolgen. 4 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet in besonderen Härtefällen.


§ 32
10 1 Studierende, welche die Universität Luzern definitiv verlassen, haben sich exmatrikulieren zu lassen.

Exmatrikulation 2 Studierende können von der Universität Luzern exmatrikuliert werden, wenn sie die Bedingungen für ein Weiterstudium nicht erfüllen, ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind oder in schwerwiegender Weise gegen die Ordnung der

Universität Luzern verstossen haben.


§ 33

Mobilitätsstudierende 1 Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Universität immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerisch oder international an-

erkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung der Universität Luzern mit einer anderen Universität für Gastsemester an der Universität Luzern eingeschrieben sind. 2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert und zahlen dort ihre Studiengebühren. 3 Mobilitätsstudierende haben Anspruch auf Evaluationen, insbesondere CreditPrüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen. 4 Der Status als Mobilitätsstudierende oder -studierender ist in der Regel auf zwei Semester beschränkt. Er kann auf begründetes Gesuch hin auf höchstens vier Semester

ausgedehnt werden.


§ 33a
11 1 Internationale Gaststudierende sind Personen, die an einer anerkannten ausländischen Universität studieren oder studierten, die Zulassungsbedingungen erfüllen und nicht im Rahmen eines international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung der Universität Luzern mit einer ausländischen Universität für ein

oder zwei Semester an der Universität Luzern eingeschrieben sind.

Internationale Gaststudierende 2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende. Studiengebühren werden gemäss geltender Gebührenverordnung erhoben. 3 Internationale Gaststudierende haben Anspruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Credit-Prüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.

10 Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 37).

11

Eingefügt durch Änderung vom 28. Januar 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 37).

Nr. 539c

15


§ 34
12 1 Gastnebenfachstudierende sind Personen, die an einer anderen schweizerischen Universität ihr Hauptfachstudium und an der Universität Luzern ihr Nebenfachstudium ab-

solvieren.

Gastnebenfachstudierende 2 Sie bleiben an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren. 3 Gastnebenfachstudierende werden im Nebenfach zu den Abschlussprüfungen zugelassen und erhalten ein entsprechendes Zertifikat.


§ 34a
13 1 Studierende für ergänzende Lehrveranstaltungen sind Personen, die an einer anderen schweizerischen Universität immatrikuliert sind und, ergänzend zum Studium an ihrer Herkunftsuniversität, eine begrenzte Anzahl Lehrveranstaltungen an der Universität Luzern besuchen.

Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen 2 Studierende für ergänzende Lehrveranstaltungen haben in den besuchten Fächern Anspruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Credit-Prüfungen, nicht jedoch auf die

Ausstellung von Abschlusszeugnissen.


§ 35
14 1 Hörerinnen und Hörer sind Personen, die nicht immatrikuliert werden und nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen.

Hörerinnen und Hörer 2 Sie können eine Bestätigung über besuchte Lehrveranstaltungen verlangen. 3 Hörerinnen und Hörer haben in den besuchten Fächern keinen Anspruch auf Leistungskontrollen. 4 Hörerinnen und Hörer können keine Credit-Points erwerben.


§ 36

Massnahmen bei Pflichtverletzungen 1 Studierende, die Bestimmungen oder Weisungen der Universität Luzern zuwiderhandeln, können verwarnt werden. 2 Im Wiederholungsfall oder bei schweren Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität sowie im Fall einer schweren strafrechtlichen Verfehlung, die sich mit dem Status einer oder eines Studierenden nicht vereinbaren lässt, kön-

nen vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Benutzungsrechte gemäss § 42 oder die Exmatrikulation für ein oder mehrere Semester oder die dauernde Exmatrikulation verfügt werden.

12

Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 37).

13

Eingefügt durch Änderung vom 28. Januar 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 37).

14

Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 37).

16

Nr. 539c

3 Zuständig für die Anordnung von Massnahmen ist die Rektorin oder der Rektor. Die Fakultäten können entsprechend Antrag stellen.


3. Administratives und technisches Personal § 37
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungs-, im Informations/Kommunikationstechnologie-Bereich und im technischen Betriebsbereich unterstützen

die Universität Luzern in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.


4. Gemeinsame Bestimmungen § 38

Personalführung und -entwicklung Die Universität fördert die partnerschaftliche und leistungsorientierte Zusammenarbeit und Führung sowie die Personalführung und -entwicklung auf allen Stufen.


§ 39

Gleichstellung der Geschlechter 1 Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare und Institute fördern durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter. 2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an. Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen, insbesondere bezüglich Habilitation und Berufung, ist der Chancengleichheit der Geschlechter Rech-

nung zu tragen. 3 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten. Sie oder er berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität Luzern sowie der Fakultäten, Seminare und Institute in Gleichstellungsfragen. 4 Der Senat legt Grundsätze für die Gleichstellung der Geschlechter fest.


§ 40

Mitwirkung

Die Delegierten der Universitätsangehörigen wirken im Senat, in den Fakultätsversammlungen und in den Kommissionen der Universität Luzern, der Fakultäten, Semina-

re und Institute nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen mit.

Nr. 539c

17


§ 41

Benutzung von wissenschaftlichen Einrichtungen Die Universitätsangehörigen haben nach Massgabe der jeweiligen Benutzungsordnungen Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen der Universität Luzern.


§ 42

Soziale und kulturelle Einrichtungen Die Universität Luzern kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Leistungen bei Dritten beziehen.


IV. Forschung und Lehre 1. Forschung § 43

Grundsatz

1 In der Forschung hat die Universität Luzern die Aufgabe, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu vermehren und zu vertiefen. 2 Im Rahmen der Forschung sollen interdisziplinäre, inner- und interuniversitäre beziehungsweise hochschulübergreifende Forschungspartnerschaften gefördert und eine ent-

sprechende Forschungszusammenarbeit angestrebt werden. 3 Die Forscherinnen und Forscher beachten bei ihrer Arbeit die Würde des Menschen und der Umwelt, sie bedenken die moralischen Implikationen ihrer Arbeit in eigener Verantwortung und berücksichtigen die einschlägigen wissenschaftsethischen Richtlinien.


§ 44

Forschungsfonds 1 Die Universität Luzern führt einen Forschungsfonds, aus dem ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität finanziert oder teilfinanziert werden

können. 2 Die Mittel aus dem Forschungsfonds werden auf der Grundlage der Qualität der bisher erzielten sowie der zu erwartenden Ergebnisse verteilt. Bei der Verteilung der Mittel ist auch der Förderung des Forschungsnachwuchses Rechnung zu tragen.


§ 45

Publikationen 1 Das wissenschaftliche Universitätspersonal hat die Erkenntnisse und Ergebnisse seiner Forschung in angemessener Form zu publizieren. 2 In Veröffentlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben oder deren Arbeiten mitverwendet werden, genannt werden.

18

Nr. 539c

3 Die Angehörigen der Universität Luzern sind verpflichtet, der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern von jedem selbständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während

ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, unmittelbar nach dessen Publikation unentgeltlich drei Exemplare abzugeben. Für Promotionsarbeiten sind die Bestimmungen der jeweiligen Promotionsordnungen zu berücksichtigen. 4 Diese Bestimmung gilt für alle Publikationsmedien sinngemäss.


2. Lehre a. Studiengänge § 46

Allgemeines

Die Studiengänge werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Fakultäten festgelegt.


§ 47

Studiengestaltung 1 Die Fakultäten unterstützen die Studierenden mit Wegleitungen oder Richtlinien beim Aufbau und bei der Gestaltung der Studiengänge. 2 Sie sorgen für die Beratung der Studierenden in Fragen ihrer Studien.


§ 48

Studiendauer 1 Die Studiengänge sind so auszugestalten, dass die Studierenden ihr Studium grundsätzlich in der Normalstudiendauer abschliessen können. 2 Der Universitätsrat erlässt besondere Regelungen für Teilzeitstudierende.


§ 49

Berufsbegleitende Weiterbildung Die Universität Luzern kann für Inhaberinnen und Inhaber eines akademischen oder eines anderen Hochschulabschlusses berufsbegleitende Weiterbildung anbieten. Dabei

werden die Auseinandersetzung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren sowie die Aktualisierung der fachlichen Qualifikation gefördert.


§ 50

Didaktische und pädagogische Weiterbildung 1 Die Fakultäten sorgen für ein genügendes Angebot an hochschuldidaktischen und pädagogischen Weiterbildungsmöglichkeiten für die in der Lehre tätigen Angehörigen des

wissenschaftlichen Universitätspersonals.

Nr. 539c

19

2 Das in der Lehre tätige wissenschaftliche Universitätspersonal ist verpflichtet, sich hochschuldidaktisch weiterzubilden.


b. Lehrveranstaltungen § 51

Lehrangebot

1 In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und vertieft. Die Studierenden werden mit den wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht. 2 Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass die sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden gefördert werden. Dabei werden nach Möglichkeit partizipative Lernformen eingesetzt. 3 Das Angebot an Lehrveranstaltungen ermöglicht den Studierenden, die für den Studienabschluss erforderlichen Leistungsausweise innert der Normalstudiendauer zu er-

langen.


§ 52

Lehrveranstaltungen 1 Die für die Studiengänge verantwortlichen Organisationseinheiten der Universität Luzern entscheiden über die zweckmässige Verteilung der Lehrveranstaltungen. 2 Sie sorgen in ihrem Bereich für die Qualität der Lehre und für eine angemessene Stundenverteilung in den einzelnen Fächern. 3 Sie bezeichnen die Lehrveranstaltungen und Leistungen, die an der Universität Luzern zu erbringen sind, und benennen Studienmöglichkeiten in Kooperation mit Fachhochschulen und anderen Bildungsinstitutionen, die für das Universitätsstudium anrechenbar

sind.


§ 53

Vorlesungsverzeichnis Alle Lehrveranstaltungen eines Semesters sind im Vorlesungsverzeichnis anzukündigen, das von der Rektorin oder vom Rektor publiziert wird.


§ 54

Semester

1 Die Semesterdaten werden von der Rektorin oder vom Rektor in Koordination mit den anderen schweizerischen Universitäten festgesetzt. 2 Besondere Veranstaltungen können auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden.

20

Nr. 539c


V. Drittmittel und Eigenfinanzierung § 55

Drittmittel

1 Die finanzielle Unterstützung der Universität Luzern durch Dritte darf nicht mit Gegenleistungen verbunden werden, welche die Freiheit von Forschung und Lehre beein-

trächtigen könnten. 2 Der Abschluss von Drittmittelverträgen für die Gesamtuniversität obliegt der Rektorin oder dem Rektor, der Abschluss von Drittmittelverträgen auf Stufe der Fakultäten den Dekaninnen und Dekanen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegen Drittmittelverträge der Fakultäten ein Vetorecht. 3 Drittmittel werden im Budget gesondert ausgewiesen. 4 Der Universitätsrat erlässt Richtlinien betreffend den Umgang mit Drittmitteln.


§ 56

Eigenfinanzierung 1 Die Fakultäten und Institute tragen mit den Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten zu ihrer Finanzierung bei. 2 Der Universitätsrat erlässt Richtlinien betreffend den Umgang mit Drittmitteln.


VI. Urheberrecht § 57
1 Hat das Universitätspersonal bei der Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken, die in seinem Eigentum verbleiben, die Infrastruktur oder Arbeitskräfte der Univer-

sität Luzern beansprucht und werden aus der Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks Nettoeinnahmen von mehr als 30000 Franken pro Werk erzielt, ist das Universitätspersonal zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von 10 Prozent der erziel-

ten Nettoeinnahmen verpflichtet. 2 Die an der Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angemessen an den entsprechenden Nettoeinnahmen zu

beteiligen.

Nr. 539c

21


VII. Schlussbestimmungen § 58

Vorbehalt abweichender Bestimmungen 1 Die Fakultäten können in ihren Fakultätsreglementen in einzelnen Bereichen aus triftigen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Innovationen im Interesse von Orga-

nisation, Lehre und Forschung, von Bestimmungen dieses Statuts abweichen. Sie dürfen den Bestimmungen des Universitätsgesetzes15 2 Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Senats und des Universitätsrats.

nicht widersprechen.

3 Fallen die triftigen Gründe dahin, sind die Abweichungen zu beseitigen.


§ 59


Aufhebung eines Erlasses Die Statuten der Hochschule Luzern vom 27. September 199616 § 60

Inkrafttreten werden aufgehoben.

Das Statut tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2001 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Luzern, 12. Dezember 2001 Im Namen des Universitätsrates Der Präsident: Dr. Ulrich Fässler Der Rektor: Prof. Dr. Markus Ries 15 SRL Nr. 539

16 G 1996 210 (SRL Nr. 540)

Document Outline