01.08.2022 - * / In Kraft
01.07.2021 - * / In Kraft
01.02.2024 - * / In Kraft
01.05.2021 - 30.06.2021
01.11.2020 - 30.04.2021
22.10.2020 - 31.10.2020
01.08.2020 - 21.10.2020
01.04.2020 - 31.07.2020
01.08.2019 - 31.03.2020
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30.11.2014 - 28.02.2017
01.08.2013 - 29.11.2014
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01.07.2007 - 31.07.2009
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 539c

Statut der Universität Luzern vom 12. Dezember 2001 (Stand 1. März 2017) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1d des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 20001, beschliesst:


1 Aufgaben der Universität 1.1 Kernaufgaben § 1

Forschung

1 Die Universität Luzern forscht, indem sie wissenschaftliche Untersuchungen durchführt und an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mitwirkt. 2 Die Forschung berücksichtigt die Bedürfnisse der Lehre und die Fragestellungen unserer Gesellschaft. 3 Das Nähere wird im Leitbild festgelegt.


§ 2

Lehre

1 Die Universität Luzern bildet Studierende für eine qualifizierte Tätigkeit in den Wissenschaftsbereichen ihrer Fakultäten und für entsprechende Berufsfelder aus, vermittelt das notwendige und methodische Wissen und fördert persönliche sowie soziale Kompetenzen. * 1

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* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

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2

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2 Die Lehre beruht auf dem jeweiligen Stand des Wissens in den einzelnen Fächern und auf der Forschung der Professorinnen und Professoren sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität. Sie verfolgt, über die Vermittlung von Fachwissen hinaus, das Ziel, die Studierenden zu wissenschaftlichem Fragen und Denken und, durch Beteiligung an der Forschung, zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit anzuleiten. 3 Zur Lehre gehört auch die Pflege fächerübergreifender Gebiete und die Vorbereitung der Studierenden auf fächerübergreifendes Arbeiten. 4 Das Nähere wird im Leitbild festgelegt.


§ 3

Nachwuchsförderung 1 Die Universität Luzern bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran und fördert ihn. Die Förderung ist auf eine zukünftige Tätigkeit sowohl in der Forschung als auch in der Lehre ausgerichtet. Sie berücksichtigt die Chancengleichheit der Geschlechter. 2 Sie sieht, insbesondere in Zusammenarbeit mit Bundesorganen, anderen Universitäten und Hochschulen, besondere Förderungsmassnahmen und Förderungsprogramme für den wissenschaftlichen Nachwuchs vor. Dabei trägt sie dem Praxisbezug Rechnung.


§ 4

Dienstleistungen 1 Die Universität Luzern erbringt im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten Dritter. 2 Dienstleistungen dürfen Forschung und Lehre nicht behindern. Sie sind sinnvoll in diese zu integrieren. 3 Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen. 4 Die Einzelheiten sowie die Verwendung der Erträge werden in einem besonderen Reglement festgelegt.


1.2 Übrige Aufgaben § 5

Weiterbildung 1 Die Weiterbildung ist eine gesamtuniversitäre Aufgabe und wird in der Form von Nachdiplomstudien, Zertifikats- und Weiterbildungskursen sowie in besonderen Lehrveranstaltungen, die für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sind, angeboten. 2 Sie wird durch die Fakultäten, die Seminare und Institute sowie die weiteren Organisationseinheiten getragen.

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3 Das Weiterbildungsangebot wird durch Studiengebühren, Beiträge Dritter sowie Mittel der Universität finanziert. 4 Die Fakultäten legen ihr Weiterbildungsangebot, die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Weiterbildungsstudien und die Abschlüsse fest.
5 Das Nähere wird in einem Rahmenreglement für die Weiterbildung sowie in Reglementen für die einzelnen Weiterbildungen festgelegt. * § 6

Mitwirkung an anderen Ausbildungen 1 Die Universität Luzern wirkt im Rahmen ihrer Kapazitäten an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sowie an weiteren Ausbildungsgängen, insbesondere im Fachhochschul- und sonstigen Tertiärbereich (Campus Luzern), mit.


§ 7

Wissenstransfer 1 Die Universität Luzern sorgt für den Wissenstransfer in Gesellschaft und Wirtschaft.


§ 8

Qualitätssicherung 1 Die Universität Luzern sorgt dafür, dass auf allen Stufen und in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung, die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert wird. 2 Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und international anerkannten Massstäben. 3 Sie wird im Rahmen der von den schweizerischen Universitäten dafür entwickelten Instrumente wahrgenommen.


§ 9

Ethische Verantwortung 1 Die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung in Forschung, Lehre und Dienstleistung obliegt allen an der Universität Tätigen, insbesondere den Wissenschafterinnen und Wissenschaftern.


§ 10

Kommunikation 1 Die Universität Luzern pflegt eine umfassende Kommunikation nach innen und aussen. 2 Die Verantwortung für die Festlegung eines gesamtuniversitären Kommunikationskonzepts liegt bei der Rektorin oder dem Rektor.

4

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2 Organisation der Universität 2.1 Organisation und Aufgaben der gesamtuniversitären Organe § 11 *

Universitätsrat 1 Der Universitätsrat nimmt als strategisches Führungsorgan und Aufsichtsorgan der Universität Luzern die im Universitätsgesetz vom 17. Januar 20002 und in diesem Statut festgelegten Aufgaben wahr.


§ 12

Rektorin oder Rektor 1 Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die operative Leitung der Universität Luzern. 2 Der Rektorin oder dem Rektor obliegen die folgenden Aufgaben in abschliessender Kompetenz. Sie oder er a. * beantragt dem Universitätsrat zuhanden des Regierungsrates den Leistungsauftrag sowie zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes die Leistungsvereinbarung und ist verantwortlich für deren Umsetzung, b. * beantragt beim Universitätsrat den Entwicklungsplan zuhanden des Regierungsrates,

c.

vertritt die Universität Luzern nach innen und nach aussen, d.

fördert die Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen, e.

organisiert die besonderen akademischen Veranstaltungen der Universität, f.

erstellt das Budget zuhanden des Universitätsrates, g.

ist verantwortlich für die Personalführung, h.

beaufsichtigt die Fakultäten, i.

beaufsichtigt die Universitätsverwaltung, k.

weist Ressourcen aus gesamtuniversitären Pools zu, l.

führt unter Berücksichtigung der Fakultätsinteressen Berufungsverhandlungen durch und vollzieht die Berufung von Professorinnen und Professoren, m.

genehmigt die Umbenennung von Instituten, n.

verabschiedet das Vorlesungsverzeichnis, o.

führt Verhandlungen im Namen der Gesamtuniversität durch, p.

legt gegen Verträge von Angehörigen und unterstellten Organen der Universität Luzern mit Dritten, welche gegen die Interessen der Universität Luzern verstossen, sein Veto ein, q.

immatrikuliert und exmatrikuliert die Studierenden, r.

führt die Geschäftsstelle des Universitätsrates, 2

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s.

erstattet Bericht an den Universitätsrat, kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen und erledigt alle gesamtuniversitären Geschäfte, soweit die Universitätsgesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht, t. *

kann nach Voranmeldung an Sitzungen der Fakultäten und ihrer Organisationseinheiten sowie von Kommissionen teilnehmen.

3 Prorektorinnen und Prorektoren werden vom Universitätsrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors gewählt, nachdem sie oder er dazu den Senat angehört hat. *4 Prorektorinnen und Prorektoren sind Mitglieder der Universitätsleitung. *5 Sie sind verantwortlich für die ihnen zugewiesenen Einrichtungen, Kommissionen und Arbeitsgruppen. Es bestehen folgende Zuständigkeiten: *a.

Prorektorat Forschung: Forschungskommissionen, Forschungsförderung, Graduiertenakademie, Forschungsschwerpunkte, b.

Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen: Lehrkommission, Zentrum Lehre, Studiendienste, International Relations Office, c.

Prorektorat Universitätsentwicklung: Gleichstellungskommission und Chancengleichheit, Fundraising, Universitätsverein, Alumni-Organisationen.


6 Die Rektorin oder der Rektor regelt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung. * § 12a *

Universitätsleitung 1 Die Universitätsleitung umfasst die Rektorin oder den Rektor und die Leitungspersonen der Stabs- und Diensteinrichtungen: a.

die Prorektorinnen und Prorektoren, b.

die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor, c.

die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.

2 Die Mitglieder der Universitätsleitung a.

erarbeiten Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Rektorin oder des Rektors, b.

unterstützen die Rektorin oder den Rektor in der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben, c.

leiten die ihnen unterstellten Einrichtungen, d.

repräsentieren eine kohärente Auffassung über das Selbstverständnis und die Ausrichtung der Universität nach innen und aussen, e.

erfüllen weitere Aufgaben.


§ 12b *

Erweiterte Universitätsleitung 1 Die erweiterte Universitätsleitung umfasst die Universitätsleitung gemäss § 12a, die Dekaninnen und Dekane sowie Leitungspersonen der direkt unterstellten Departemente. 2 Die Rektorin oder der Rektor beruft die erweiterte Universitätsleitung ein, um Informationsflüsse in alle Richtungen sicherzustellen und jene Instanzen in Entscheidungsprozesse einzubeziehen, welche die Beschlüsse später umsetzen werden.

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§ 13

Senat

1 Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademische Fragen. *2 Der Senat a.

beruft Professorinnen und Professoren, b.

stellt Anträge an den Universitätsrat, c.

beantragt dem Universitätsrat den Erlass und die Änderung des Universitätsstatuts, d.

beantragt dem Universitätsrat die Neuerrichtung von Studiengängen, e. * … f.

koordiniert die Planung und den Aufbau der Fakultäten unter Wahrung der Interessen der Universität, g.

genehmigt zu Handen des Universitätsrates die Errichtung oder Veränderung von Organisationseinheiten und Professuren, h.

berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erstellung des Budgetentwurfs, i.

erarbeitet gemeinsam mit der Rektorin oder dem Rektor die Budgetvorgaben für die Fakultäten und für andere Organisationseinheiten der Universität, k.

errichtet Kommissionen zur Erarbeitung und Wahrnehmung gesamtuniversitärer Aufgaben, l.

wählt Angehörige der Universität in wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien sowie Kommissionen und Delegationen auf Universitätsebene, m. * beantragt dem Universitätsrat die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,

n.

genehmigt die Fakultätsreglemente, o. * verleiht den Titel eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin der Universität; er regelt das Nähere in einem Reglement.

3 Der Senat versammelt sich auf Anordnung der Rektorin oder des Rektors oder auf Verlangen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern. Die Rektorin oder der Rektor leitet die Senatssitzung. 4 Der Senat erlässt ein Organisationsreglement.


§ 14

Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor 1 Der Universitätsrat wählt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors eine Verwaltungsdirektorin oder einen Verwaltungsdirektor. 2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist der Rektorin oder dem Rektor unterstellt und unterstützt sie oder ihn in der betrieblichen Leitung der Universität Luzern.

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3 Sie oder er trägt die Verantwortung für das Finanz- und Rechnungswesen, das Personalmanagement, die Öffentlichkeitsarbeit, das Marketing, die Infrastruktur und das Beschaffungswesen der Universität Luzern. Insbesondere *a. * erbringt sie oder er im Auftrag der Rektorin oder des Rektors zentrale Dienstleistungen für die Gesamtuniversität sowie für die Fakultäten und weitere Organisationseinheiten der Universität Luzern,

b.

stellt sie oder er den Führungsinstanzen der Universität Luzern Informationen, Instrumente und Dienstleistungen, die für die Führung und Entwicklung der Universität erforderlich sind, stufengerecht zur Verfügung, c. * leitet sie oder er die Administration der Universität Luzern, d.

führt sie oder er das zentrale Verwaltungspersonal sowie das technische Personal, e.

ist sie oder er weisungsberechtigt hinsichtlich der Verwaltungsabläufe der Universität, f.

stellt sie oder er das Instrumentarium für die sinnvolle und effiziente Nutzung der Universitätsmittel im Rahmen von Zielsetzung und Leistungsauftrag der Universität Luzern zur Verfügung, g.

ist sie oder er zuhanden der Rektorin oder des Rektors für die Erstellung und den Vollzug des Budgets verantwortlich.

4 Die Rektorin oder der Rektor kann der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.


§ 14a *

Generalsekretärin oder Generalsekretär * 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär wird vom Universitätsrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors gewählt und ist ihr oder ihm unterstellt. *2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär *a. * ist Mitglied der Universitätsleitung, b. * koordiniert die Stabsaufgaben in der Universitätsleitung und stellt die notwendigen Instrumente bereit,

c. * ist zuständig für die Beziehungen zu Hochschulnetzwerken und Partnerinstitutionen,

d. * ist verantwortlich für die ihr oder ihm unterstellten Einrichtungen, Kommissionen und Arbeitsgruppen: Qualitätssicherung, Rechtsdienst, Bibliothek, Universitätsarchiv und Campusorganisationen.

3 … *4 Die Rektorin oder der Rektor kann der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär weitere Aufgaben übertragen. *

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2.2 Organisation und Aufgaben der Fakultäten und weiteren Organisationseinheiten * 2.2.1 Fakultäten § 15

Aufgaben

1 Die Fakultäten sind für Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung und Dienstleistungen zuständig. Insbesondere sind sie zuständig a.

für die Wahrnehmung der in sie integrierten Wissenschaften im Hinblick auf effektive Forschung und ein auf die einzelnen Studiengänge abgestimmtes Lehrangebot, b.

für die Erstellung eines Angebots an Studiengängen auf verschiedenen Stufen entsprechend den gesellschaftlichen Bedürfnissen und darüber hinaus für die Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit mit vergleichbaren Angeboten anderer Universitäten betreffend Niveau und Anforderungen, c.

für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, d.

für die Verleihung akademischer Titel und Ehrungen, e.

für die Koordination von Dienstleistungen in ihren Wissenschaftsbereichen, f.

für die Organisation der Weiterbildung und für das Angebot an Nachdiplomstudien in ihren Wissenschaftsbereichen, g.

für die Pflege der Beziehungen zu anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen.


§ 16 *

Dekanin oder Dekan 1 Die Dekanin oder der Dekan hat die operative Leitung der Fakultät inne. 2 Sie oder er führt die Geschäfte der Fakultät. Sie oder er a.

ist verantwortlich für die Personalführung, für die Personalplanung sowie für die Fortbildung und die Information des Personals, b.

vertritt die Fakultät nach innen und nach aussen, c.

erstellt das Budget der Fakultät zuhanden der Rektorin oder des Rektors, d.

schliesst für die Fakultät Vereinbarungen und Verträge mit Dritten ab, ausgenommen Verträge über die Infrastruktur, insbesondere über die Miete von Räumen und die Beschaffung von Informatikmitteln, e.

beruft die Fakultätsversammlung ein und leitet die Sitzungen, f.

kann in den Gremien der Fakultät, der Institute und Seminare mit beratender Stimme Einsitz nehmen, g.

ist für den Studienbetrieb verantwortlich, h.

ist im Rahmen der Vorgaben der Verwaltungsdirektion zuständig für die Durchführung der Anstellungsverfahren des wissenschaftlichen sowie des administrativen und technischen Personals, i.

wirkt mit bei Berufungen,

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k.

kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen, l.

führt in der Regel den Vorsitz in Berufungskommissionen, m.

erledigt alle Geschäfte der Fakultät, soweit kein anderes Organ zuständig ist.

3 Die Fakultätsversammlung kann der Dekanin oder dem Dekan eine Prodekanin oder einen Prodekan oder mehrere Prodekaninnen oder Prodekane zur Seite stellen. Deren Amtsdauer beträgt zwei bis vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. 4 Die Dekanin oder der Dekan regelt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung.


§ 17

Dekanatsverwaltung 1 Die Fakultäten organisieren die Dekanatsverwaltung.


§ 18 *

Fakultätsversammlung 1 Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ für fakultäre Aufgaben. Sie setzt sich zusammen aus Mitgliedern folgender Gruppierungen: a.

den hauptamtlichen Professorinnen und Professoren, b.

den nebenamtlichen Professorinnen und Professoren, den Gastprofessorinnen und -professoren, den Privatdozentinnen und -dozenten und den Lehr- und Forschungsbeauftragten, c.

den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, d.

den Studierenden,

e.

dem administrativen und technischen Personal.

Das Nähere über die Zusammensetzung der Fakultätsversammlung wird im Fakultätsreglement festgelegt. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Gruppierungen zu achten. Anträge für die Berufung von Professorinnen und Professoren bedürfen neben der Mehrheit der Fakultätsmitglieder auch der Mehrheit der Inhaberinnen und Inhaber ordentlicher und ausserordentlicher Professuren. 2 Die Fakultätsversammlung hat insbesondere die Aufgaben a.

das Fakultätsreglement zu erlassen, b.

Antrag auf Schaffung oder Änderung von Studiengängen und den Erlass oder die Änderung der entsprechenden Reglemente zu stellen, c.

über den Budgetentwurf zuhanden der Rektorin oder des Rektors zu beschliessen, d.

die Dekanin oder den Dekan bei der Erstellung des Budgetentwurfs zu beraten, e.

Promotions- und Habilitationsverfahren durchzuführen, f.

Berufungsverfahren durchzuführen und entsprechend Antrag zu stellen, g.

Lehr- und Forschungsaufträge zu erteilen, h.

Kommissionen zu wählen.

3 Im Fakultätsreglement können der Fakultätsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.

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§ 19

Verleihung akademischer Titel 1 Wer die entsprechenden Leistungen erbracht hat, hat Anspruch auf den mit dem universitären Abschluss verbundenen Titel. Dieser wird von der Fakultät verliehen. 2 Die Fakultät entzieht Titel, die durch Täuschung erworben oder irrtümlich verliehen wurden. 3 Titel können entzogen werden, wenn die Trägerin oder der Träger in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Lauterkeit verstossen hat.


2.2.2 Seminare § 20

Organisation und Aufgaben 1 Die Seminare regeln ihre Organisation und die Wahl der Seminarleitung in einem Reglement. Reglement und Wahl der Leitung bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan. 2 Die Seminarleitung sorgt für die Koordination der entsprechenden Studiengänge und ist verantwortlich für einen für die Studierenden und für die Forschungstätigkeit förderlichen Betrieb. Sie erstellt das Budget des Seminars zuhanden der Dekanin oder des Dekans. 3 … *


2.2.3 Institute § 21

Organisation und Aufgaben 1 Die Institute regeln ihre Organisation und die Wahl der Institutsleitung in einem Reglement. Reglement und Wahl der Leitung bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan. *2 Den Instituten obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a.

die gezielte Wahrnehmung eines umschriebenen Wissenschaftsbereiches insbesondere in koordinierter Forschung und Dienstleistung, b.

die Förderung und Entwicklung neuer Forschungsrichtungen, c.

die Bereitstellung eines Lehr- und Weiterbildungsangebots im Wissenschafts-, insbesondere im Forschungsbereich des Instituts, d.

die Erstellung des Budgets des Instituts zuhanden der Dekanin oder des Dekans.

3 ... *

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2.3 Kommissionen auf Universitätsebene § 22

Errichtung und Aufgaben 1 Der Senat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Bearbeitung besonderer Fragen auf Universitätsebene Kommissionen einsetzen. 2 Insbesondere besteht eine Forschungs-, eine Lehr- und eine Gleichstellungskommission. 3 Er kann für einzelne Aufgaben weitere ständige Kommissionen schaffen. 4 Die Kommissionen sind für ihre Tätigkeit der Rektorin oder dem Rektor verantwortlich.


§ 23 *

Forschungskommission der Universität Luzern 1 Die Forschungskommission der Universität Luzern entscheidet über die Zuteilung der Mittel aus dem Forschungsfonds der Universität Luzern. Sie kann sich zu Gesuchen an den Schweizerischen Nationalfonds und an andere Institutionen der Forschungsförderung äussern. 2 Die Forschungskommission besteht aus mindestens elf Mitgliedern, wobei die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Fakultäten mit je zwei Professorinnen oder Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden mit je einer Person vertreten sind.


Die Kommission wird von der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor geleitet. *3 Der Senat wählt die Mitglieder der Forschungskommission auf Vorschlag der Fakultäten und der Rektorin oder des Rektors beziehungsweise der einzelnen Gruppierungen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit eines Mitgliedes der Forschungskommission darf die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. * § 23a *

Forschungskommission SNF 1 Die Forschungskommission des Schweizerischen Nationalfonds an der Universität Luzern (Forschungskommission SNF) ist für die Zusprache von Forschungsstipendien an angehende Forscherinnen und Forscher der Universität Luzern zuständig. 2 Sie nimmt Stellung zu den aus der Universität Luzern beim Schweizerischen Nationalfonds eingereichten Gesuchen für Forschungsstipendien an fortgeschrittene Forscherinnen und Forscher. 3 Die Forschungskommission SNF besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern, wobei die Fakultäten angemessen vertreten sind. Sie setzt sich ausschliesslich aus Vertreterinnen und Vertretern des professoralen Lehrkörpers zusammen. *

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4 Der Senat wählt die Mitglieder der Forschungskommission SNF auf Vorschlag der Fakultäten für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit eines Mitgliedes der Forschungskommission SNF darf die Dauer von acht Jahren nicht überschreiten. *5 Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor leitet die Forschungskommission SNF. Vorbehalten bleibt die Bestätigung durch den Nationalen Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds. * § 24

Lehrkommission 1 Die Lehrkommission befasst sich mit Fragen der Entwicklung der Lehre und der Hochschuldidaktik. Sie beurteilt und fördert neue Lehrformen und die Entwicklung neuer Technologien für die Lehre. Sie erarbeitet insbesondere Grundsätze für gute Lehre. *2 Die Lehrkommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Fakultäten mit je einer Professorin oder einem Professor, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden mit je einer Person vertreten sind. Die Kommission wird von der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor geleitet. *3 Der Senat wählt die Mitglieder der Lehrkommission auf Vorschlag der Fakultäten beziehungsweise der einzelnen Gruppierungen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.


§ 25

Gleichstellungskommission 1 Die Gleichstellungskommission unterstützt die Universitätsorgane in ihren Bestrebungen zur Beseitigung von Diskriminierungen sowie zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Gleichstellung der Menschen mit Behinderung. Sie arbeitet zu diesem Zweck mit den zuständigen Instanzen der Universität Luzern und den Fakultäten, Seminaren, Instituten und weiteren Organisationseinheiten zusammen. Sie erhält dazu die notwendigen Informationen. *2 Die Gleichstellungskommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, wobei die Fakultäten, das wissenschaftliche Personal, die Studierenden und das übrige Universitätspersonal mit je einer Person vertreten sind sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär Einsitz nehmen. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten. Die Kommission wird von der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor geleitet. *3 Der Senat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission auf Vorschlag der Fakultäten und der einzelnen Gruppierungen auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

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2.3a Ombudsstelle * § 25a *1 Die Universität unterhält eine Ombudsstelle, die von einer oder mehreren Vertrauenspersonen geführt wird. 2 Mitarbeitende und Studierende der Universität können sich in Konfliktsituationen mit Universitätsangehörigen an die Ombudsstelle wenden und diese um Vermittlung ersuchen. 3 Die Ombudsstelle berät die an sie gelangenden Mitarbeitenden und Studierenden und strebt eine einvernehmliche Regelung an.


2.4 Bibliothek * § 26


Universitätsbibliothek * 1 Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern ist zugleich Universitätsbibliothek. *2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist verantwortlich für die Zusammenarbeit, einschliesslich der Leistungserbringung, der Qualitätskontrolle und der Abgeltung. * 3 Angehörige der Universität 3.1 Wissenschaftliches Universitätspersonal § 27 *

Professorinnen und Professoren 1 Professorinnen und Professoren sind a.

ordentliche Professorinnen und Professoren: sie betreuen als Inhaberinnen oder Inhaber einer Professur Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachgebiet, b.

ausserordentliche Professorinnen und Professoren: sie betreuen als Inhaberinnen oder Inhaber einer Professur Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachgebiet, ihre Anstellung kann zeitlich befristet werden, c.

Titularprofessorinnen und -professoren: sie haben sich während längerer Zeit in Lehre und Forschung in besonderer Weise verdient gemacht, sie nehmen einen Lehr- und Forschungsauftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte angestellt,

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d.

Gastprofessorinnen und -professoren: sie haben als amtierende oder ehemalige Professorinnen und Professoren anderer universitärer Hochschulen einen Lehr- oder Forschungsauftrag an der Universität Luzern; ist ihre Verbindung mit der Universität Luzern auf längere Frist angelegt, so werden sie als ständige Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren ernannt, e.

Seniorprofessorinnen und -professoren; sie haben als ehemalige Professorinnen und Professoren der Universität Luzern einen ständigen Lehr- oder Forschungsauftrag, f.

Assistenzprofessorinnen und -professoren: sie haben eine befristete Anstellung als Lehr- oder Forschungsbeauftragte und befinden sich in einer Qualifizierungsphase für eine akademische Lehr- und Forschungstätigkeit; ihre Anstellung kann mit einer Beförderungsmöglichkeit zur ausserordentlichen oder ordentlichen Professorin oder zum ausserordentlichen oder ordentlichen Professor verbunden werden, g.

Honorarprofessorinnen und -professoren: sie haben sich durch hervorragende Leistungen um ein Wissenschaftsgebiet verdient gemacht.

2 Die ordentlichen und die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sind grundsätzlich zur Mitarbeit in den Organen der Universität Luzern und zur Übernahme von weiteren Aufgaben der Universität Luzern verpflichtet. 3 Der Universitätsrat erlässt für die Berufung von Professorinnen und Professoren ein besonderes Berufungsreglement sowie Rahmenbestimmungen zuhanden der Fakultäten. 4 Die Ernennung ständiger Gastprofessorinnen und Gastprofessoren durch die Fakultäten bedarf der Bestätigung durch den Senat und den Universitätsrat. 5 Für externe Gutachten, welche im Zusammenhang mit Berufungen oder Beförderungen auf eine Professur erstellt werden, gilt folgende Anforderung: Sie müssen über Beziehungen zwischen Gutachterin und begutachteter Person Auskunft geben. Offenzulegen sind insbesondere Verhältnisse Lehrerin/Schüler beziehungsweise solche der Promotionsbetreuung, die gemeinsame Tätigkeit im Vorstand einer wissenschaftlichen Vereinigung, die gemeinsame Herausgeberschaft von Sammelbänden oder wissenschaftlichen Zeitschriften, häufige gemeinsame Auftritte und biologische oder soziale Verwandtschaft.


§ 28

Privatdozentinnen und -dozenten 1 Privatdozentinnen und -dozenten haben sich in einem Fach habilitiert, werden vom Senat ernannt und nehmen im Rahmen der Habilitationsordnung ihre Lehrbefugnisse wahr.


§ 29 *

Lehr- und Forschungsbeauftragte 1 Lehrbeauftragte beteiligen sich im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Lehrauftrags und im Einvernehmen mit den zuständigen Professorinnen und Professoren oder mit den zuständigen Instituts- und Seminarleitungen an der Lehre.

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2 Forschungsbeauftragte betreiben im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Forschungsauftrags eigenverantwortlich Forschung in dem mit der Fakultät vereinbarten Fachgebiet und können zur Mitarbeit in der Lehre beigezogen werden. 3 Lehr- und Forschungsauftrag können verbunden und als Stelle ausgestaltet werden.


§ 30 *

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Zeitlich befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten) unterstützen die Forschung und Lehre der zuständigen Professorinnen und Professoren. 2 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können nach Massgabe ihrer Qualifikation in eigener Verantwortung Lehraufträge wahrnehmen und leisten insbesondere im Hinblick auf die Promotion oder Habilitation eigene Forschungsarbeit. 3 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten mit Promotion führen die Bezeichnung wissenschaftliche Oberassistentin beziehungsweise wissenschaftlicher Oberassistent. 4 Zeitlich unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a.

unterstützen die Forschung und Lehre der zuständigen Professorinnen und Professoren oder b.

nehmen selbständig wissenschaftliche Aufgaben wahr.


3.2 Studierende § 31 *

Immatrikulation 1 Studierende werden durch die Rektorin oder den Rektor immatrikuliert, wenn sie über a.

einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis, b.

ein staatliches oder staatlich anerkanntes Lehrdiplom, c.

einen Fachhochschulabschluss oder d.

einen gemäss den Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern als gleichwertig anerkannten schweizerischen oder ausländischen Ausweis verfügen; e.

in einem von der Rektorin oder dem Rektor festgelegten Aufnahmeverfahren nachweisen, dass sie über andere gleichwertige Qualifikationen verfügen.

2 Die Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern werden von der Rektorin oder dem Rektor erstellt. 3 Die Immatrikulation hat spätestens einen Monat nach Semesterbeginn zu erfolgen. 4 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet in besonderen Härtefällen.

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§ 32 *

Exmatrikulation 1 Studierende, welche die Universität Luzern definitiv verlassen, haben sich exmatrikulieren zu lassen.
2 Studierende können von der Universität Luzern befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden, wenn sie die Bedingungen für ein Weiterstudium nicht erfüllen, ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind oder in schwerwiegender Weise gegen Ordnungen der Universität Luzern, ihrer Fakultäten und weiteren Organisationseinheiten verstossen haben. * § 33

Mobilitätsstudierende 1 Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Universität immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerisch oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung der Universität Luzern mit einer anderen Universität für Gastsemester an der Universität Luzern eingeschrieben sind. 2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert und zahlen dort ihre Studiengebühren. 3 Mobilitätsstudierende haben Anspruch auf Evaluationen, insbesondere Credit-Prüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen. 4 Der Status als Mobilitätsstudierende oder -studierender ist in der Regel auf zwei Semester beschränkt. Er kann auf begründetes Gesuch hin auf höchstens vier Semester ausgedehnt werden.


§ 33a *

Internationale Gaststudierende 1 Internationale Gaststudierende sind Personen, die an einer anerkannten ausländischen Universität studieren oder studierten, die Zulassungsbedingungen erfüllen und nicht im Rahmen eines international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung der Universität Luzern mit einer ausländischen Universität für ein oder zwei Semester an der Universität Luzern eingeschrieben sind. 2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende. Studiengebühren werden gemäss geltender Gebührenverordnung erhoben. 3 Internationale Gaststudierende haben Anspruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Credit-Prüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.


§ 34 *

Gastnebenfachstudierende 1 Gastnebenfachstudierende sind Personen, die an einer anderen schweizerischen Universität ihr Hauptfachstudium und an der Universität Luzern ihr Nebenfachstudium absolvieren.

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2 Sie bleiben an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren. 3 Gastnebenfachstudierende werden im Nebenfach zu den Abschlussprüfungen zugelassen und erhalten ein entsprechendes Zertifikat.


§ 34a *

Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen 1 Studierende für ergänzende Lehrveranstaltungen sind Personen, die an einer anderen schweizerischen Universität immatrikuliert sind und, ergänzend zum Studium an ihrer Herkunftsuniversität, eine begrenzte Anzahl Lehrveranstaltungen an der Universität Luzern besuchen. 2 Studierende für ergänzende Lehrveranstaltungen haben in den besuchten Fächern Anspruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Credit-Prüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.


§ 35 *

Hörerinnen und Hörer 1 Hörerinnen und Hörer sind Personen, die nicht immatrikuliert werden und nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen. 2 Sie können eine Bestätigung über besuchte Lehrveranstaltungen verlangen. 3 Hörerinnen und Hörer haben in den besuchten Fächern keinen Anspruch auf Leistungskontrollen. 4 Hörerinnen und Hörer können keine Credit-Points erwerben.


§ 36

Massnahmen bei Pflichtverletzungen 1 Studierende, die Bestimmungen oder Weisungen der Universität Luzern zuwiderhandeln, können verwarnt werden. 2 Im Wiederholungsfall oder bei schweren Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität sowie im Fall einer schweren strafrechtlichen Verfehlung, die sich mit dem Status einer oder eines Studierenden nicht vereinbaren lässt, können vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Benutzungsrechte gemäss § 42 oder die Exmatrikulation für ein oder mehrere Semester oder die dauernde Exmatrikulation verfügt werden. 3 Zuständig für die Anordnung von Massnahmen ist die Rektorin oder der Rektor. Die Fakultäten können entsprechend Antrag stellen.

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3.3 Administratives und technisches Personal § 37 *1 Das administrative und technische Personal erfüllt die für den Betrieb der Universität Luzern wichtigen Aufgaben im Verwaltungs-, Informations-/Kommunikationstechnologie-Bereich und im technischen Betriebsbereich.


3.4 Gemeinsame Bestimmungen § 38

Personalführung und -entwicklung 1 Die Universität fördert die partnerschaftliche und leistungsorientierte Zusammenarbeit und Führung sowie die Personalführung und -entwicklung auf allen Stufen.


§ 39 *

Chancengleichheit 1 Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare, Institute und weitere Organisationseinheiten setzen sich für die Beseitigung von Diskriminierungen ein und schaffen Rahmenbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitarbeitenden förderlich sind. 2 Sie fördern namentlich die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter durch geeignete Massnahmen. 3 Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Stufen und durch alle Gremien an. Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen, insbesondere bezüglich Habilitation und Berufung, ist der Chancengleichheit der Geschlechter Rechnung zu tragen. 4 Sie unterstützen die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie. 5 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten. Diese oder dieser berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität Luzern sowie der Fakultäten, Seminare, Institute und weiteren Organisationseinheiten in Gleichstellungsfragen. 6 Der Senat legt Grundsätze für die Gleichstellung der Geschlechter fest.

Nr. 539c

19


§ 39a *

Gleichstellung von Behinderten 1 Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare, Institute und weitere Organisationseinheiten ergreifen die notwendigen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern, zu beseitigen oder auszugleichen, denen Studierende und Mitarbeitende mit Behinderungen ausgesetzt sind. Sie erlassen Regelungen zur Anpassung der Arbeitsbedingungen, der Dauer und Ausgestaltung des Bildungs- und Prüfungsangebots an die spezifischen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung. 2 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragten. Sie oder er berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität Luzern sowie der Fakultäten, Seminare, Institute und weiteren Organisationseinheiten in Fragen der Integration der Menschen mit Behinderung im Studium und im beruflichen Umfeld.


§ 40

Mitwirkung

1 Die Delegierten der Universitätsangehörigen wirken im Senat, in den Fakultätsversammlungen und in den Kommissionen der Universität Luzern, der Fakultäten, Seminare und Institute nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen mit.


§ 41

Benutzung von wissenschaftlichen Einrichtungen 1 Die Universitätsangehörigen haben nach Massgabe der jeweiligen Benutzungsordnungen Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen der Universität Luzern.


§ 42

Soziale und kulturelle Einrichtungen 1 Die Universität Luzern kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Leistungen bei Dritten beziehen.


4 Forschung und Lehre 4.1 Forschung § 43

Grundsatz

1 In der Forschung hat die Universität Luzern die Aufgabe, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu vermehren und zu vertiefen. 2 Im Rahmen der Forschung sollen interdisziplinäre, inner- und interuniversitäre beziehungsweise hochschulübergreifende Forschungspartnerschaften gefördert und eine entsprechende Forschungszusammenarbeit angestrebt werden.

20

Nr. 539c


3 Die Forscherinnen und Forscher beachten bei ihrer Arbeit die Würde des Menschen und die Anliegen des Umweltschutzes, sie bedenken die moralischen Implikationen ihrer Arbeit in eigener Verantwortung und berücksichtigen die einschlägigen wissenschaftsethischen Richtlinien. * § 44

Forschungsfonds 1 Die Universität Luzern führt einen Forschungsfonds, aus dem ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität finanziert oder teilfinanziert werden können. 2 Die Mittel aus dem Forschungsfonds werden auf der Grundlage der Qualität der bisher erzielten sowie der zu erwartenden Ergebnisse verteilt. Bei der Verteilung der Mittel ist auch der Förderung des Forschungsnachwuchses Rechnung zu tragen.


§ 45

Publikationen 1 Das wissenschaftliche Universitätspersonal hat die Erkenntnisse und Ergebnisse seiner Forschung in angemessener Form zu publizieren. 2 In Veröffentlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben oder deren Arbeiten mitverwendet werden, genannt werden. 3 Die Angehörigen der Universität Luzern sind verpflichtet, der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern von jedem selbständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, unmittelbar nach dessen Publikation unentgeltlich drei Exemplare abzugeben. Für Promotionsarbeiten sind die Bestimmungen der jeweiligen Promotionsordnungen zu berücksichtigen. 4 Diese Bestimmung gilt für alle Publikationsmedien sinngemäss.


4.2 Lehre 4.2.1 Studiengänge § 46

Allgemeines

1 Die Studiengänge werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Fakultäten festgelegt.


§ 47

Studiengestaltung 1 Die Fakultäten unterstützen die Studierenden mit Wegleitungen oder Richtlinien beim Aufbau und bei der Gestaltung der Studiengänge.

Nr. 539c

21

2 Sie sorgen für die Beratung der Studierenden in Fragen ihrer Studien.


§ 48

Studiendauer 1 Die Universität sorgt dafür, dass die Studierenden ihr Studium in der Normalstudiendauer absolvieren können. *2 Der Universitätsrat erlässt besondere Regelungen für Teilzeitstudierende.


§ 49

Berufsbegleitende Weiterbildung 1 Die Universität Luzern kann für Inhaberinnen und Inhaber eines akademischen oder eines anderen Hochschulabschlusses berufsbegleitende Weiterbildung anbieten. Dabei werden die Auseinandersetzung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren sowie die Aktualisierung der fachlichen Qualifikation gefördert.


§ 50

Didaktische und pädagogische Weiterbildung 1 Die Universität und die Fakultäten sorgen für ein genügendes Angebot an hochschuldidaktischen und pädagogischen Weiterbildungsmöglichkeiten für die in der Lehre tätigen Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals. *2 Das in der Lehre tätige wissenschaftliche Universitätspersonal ist verpflichtet, sich hochschuldidaktisch weiterzubilden.


4.2.2 Lehrveranstaltungen § 51

Lehrangebot

1 In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und vertieft. Die Studierenden werden mit den wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht. 2 Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass die sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden gefördert werden. Dabei werden nach Möglichkeit partizipative Lernformen eingesetzt. 3 Das Angebot an Lehrveranstaltungen ermöglicht den Studierenden, die für den Studienabschluss erforderlichen Leistungsausweise innert der Normalstudiendauer zu erlangen.


§ 52

Lehrveranstaltungen 1 Die für die Studiengänge verantwortlichen Organisationseinheiten der Universität Luzern entscheiden über die zweckmässige Verteilung der Lehrveranstaltungen.

22

Nr. 539c

2 Sie sorgen in ihrem Bereich für die Qualität der Lehre und für eine angemessene Stundenverteilung in den einzelnen Fächern. 3 Sie bezeichnen die Lehrveranstaltungen und Leistungen, die an der Universität Luzern zu erbringen sind, und benennen Studienmöglichkeiten in Kooperation mit Fachhochschulen und anderen Bildungsinstitutionen, die für das Universitätsstudium anrechenbar sind.


§ 53

Vorlesungsverzeichnis 1 Alle Lehrveranstaltungen eines Semesters sind im Vorlesungsverzeichnis anzukündigen, das von der Rektorin oder vom Rektor publiziert wird.


§ 54

Semester

1 Die Semesterdaten werden von der Rektorin oder vom Rektor in Koordination mit den anderen schweizerischen Universitäten festgesetzt. 2 Besondere Veranstaltungen können auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden.


5 Drittmittel und Eigenfinanzierung § 55

Drittmittel

1 Die finanzielle Unterstützung der Universität Luzern durch Dritte darf nicht mit Gegenleistungen verbunden werden, welche die Freiheit von Forschung und Lehre beeinträchtigen könnten. 2 Der Abschluss von Drittmittelverträgen für die Gesamtuniversität obliegt der Rektorin oder dem Rektor, der Abschluss von Drittmittelverträgen auf Stufe der Fakultäten den Dekaninnen und Dekanen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegen Drittmittelverträge der Fakultäten ein Vetorecht. 3 Drittmittel werden im Budget gesondert ausgewiesen. 4 Der Universitätsrat erlässt Richtlinien betreffend den Umgang mit Drittmitteln.


§ 56

Eigenfinanzierung 1 Die Fakultäten und Institute tragen mit den Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten zu ihrer Finanzierung bei. 2 Der Universitätsrat erlässt Richtlinien betreffend den Umgang mit Drittmitteln.

Nr. 539c

23


6 Urheberrecht § 57
1 Hat das Universitätspersonal bei der Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken, die in seinem Eigentum verbleiben, die Infrastruktur oder Arbeitskräfte der Universität Luzern beansprucht und werden aus der Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks Nettoeinnahmen von mehr als 30 000 Franken pro Werk erzielt, ist das Universitätspersonal zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von 10 Prozent der erzielten Nettoeinnahmen verpflichtet. 2 Die an der Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angemessen an den entsprechenden Nettoeinnahmen zu beteiligen.


7 Schlussbestimmungen § 58

Vorbehalt abweichender Bestimmungen 1 Die Fakultäten können in ihren Fakultätsreglementen in einzelnen Bereichen aus triftigen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Innovationen im Interesse von Organisation, Lehre und Forschung, von Bestimmungen dieses Statuts abweichen. Sie dürfen den Bestimmungen des Universitätsgesetzes3 nicht widersprechen. 2 Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Senats und des Universitätsrats. 3 Fallen die triftigen Gründe dahin, sind die Abweichungen zu beseitigen.


§ 59

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Statuten der Hochschule Luzern vom 27. September 19964 werden aufgehoben.


§ 60

Inkrafttreten 1 Das Statut tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2001 in Kraft.5 Es ist zu veröffentlichen.

3

SRL Nr. 539

4

G 1996 210 (SRL Nr. 540) 5

Vom Senat genehmigt am 28. Oktober 2002.

24

Nr. 539c

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstel e G

Erlass

12.12.2001

01.10.2001

Erstfassung

G 2002 65


§ 2
Abs. 1

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196


§ 5
Abs. 5

22.02.2013

01.08.2013

eingefügt

G 2013 196

22.02.2013

30.11.2014

geändert

G 2014 403


§ 12
Abs. 2, a.

22.02.2013

30.11.2014

geändert

G 2014 403

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

eingefügt

G 2013 196


§ 12
Abs. 3

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015


§ 12
Abs. 4

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015


§ 12
Abs. 5

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015


§ 12
Abs. 6

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015


§ 13
Abs. 1

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196


§ 13
Abs. 2, e.

22.02.2013

01.08.2013

aufgehoben

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

27.06.2007

01.07.2007

eingefügt

G 2007 215


§ 14
Abs. 3

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

30.11.2014

eingefügt

G 2014 403

18.01.2017

01.03.2017

Titel geändert

G 2017-015


§ 14a
Abs. 1

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015


§ 14a
Abs. 2

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015


§ 14a
Abs. 3

18.01.2017

01.03.2017

aufgehoben

G 2017-015


§ 14a
Abs. 4

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

Titel 2.2

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

30.11.2014

geändert

G 2014 403

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196


§ 20
Abs. 3

18.01.2017

01.03.2017

aufgehoben

G 2017-015


§ 21
Abs. 1

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196


§ 21
Abs. 3

22.02.2013

01.08.2013

aufgehoben

G 2013 196

21.09.2005

01.10.2005

geändert

G 2005 319


§ 23
Abs. 2

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015


§ 23
Abs. 3

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

21.09.2005

01.10.2005

eingefügt

G 2005 319


§ 23a
Abs. 3

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015


§ 23a
Abs. 4

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015


§ 23a
Abs. 5

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196


§ 24
Abs. 1

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196


§ 24
Abs. 2

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015


§ 25
Abs. 1

22.02.2013

30.11.2014

geändert

G 2014 403


§ 25
Abs. 2

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

Titel 2.3a

22.02.2013

01.08.2013

eingefügt

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

eingefügt

G 2013 196

Titel 2.4

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

Titel geändert

G 2017-015


§ 26
Abs. 1

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015


§ 26
Abs. 2

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

Nr. 539c

25

Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstel e G

28.01.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 37

28.01.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 37


§ 32
Abs. 2

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

28.01.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 37

28.01.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 37

28.01.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 37

28.01.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 37

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

30.11.2014

geändert

G 2014 403

22.02.2013

30.11.2014

eingefügt

G 2014 403


§ 43
Abs. 3

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196


§ 48
Abs. 1

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196


§ 50
Abs. 1

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

26

Nr. 539c

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstel e G

12.12.2001

01.10.2001

Erlass

Erstfassung

G 2002 65

21.09.2005

01.10.2005

geändert

G 2005 319

21.09.2005

01.10.2005

eingefügt

G 2005 319

27.06.2007

01.07.2007

eingefügt

G 2007 215

28.01.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 37

28.01.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 37

28.01.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 37

28.01.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 37

28.01.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 37

28.01.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 37

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

eingefügt

G 2013 196

22.02.2013

30.11.2014

geändert

G 2014 403

22.02.2013

30.11.2014

geändert

G 2014 403

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

eingefügt

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

aufgehoben

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

30.11.2014

eingefügt

G 2014 403

22.02.2013

01.08.2013

Titel 2.2

geändert

G 2013 196

22.02.2013

30.11.2014

geändert

G 2014 403

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

aufgehoben

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

30.11.2014

geändert

G 2014 403

22.02.2013

01.08.2013

Titel 2.3a

eingefügt

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

eingefügt

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

30.11.2014

geändert

G 2014 403

22.02.2013

30.11.2014

eingefügt

G 2014 403

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

22.02.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 196

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

Titel geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-015

Nr. 539c

27

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstel e G

18.01.2017

01.03.2017

aufgehoben

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

aufgehoben

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

Titel 2.4

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

Titel geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

18.01.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-015

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