Nr. 275 Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977*
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. August 2008) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Juli 19761,2 beschliesst:
I. Organisation § 1
Bestand
Für das Gebiet des Kantons Luzern besteht ein Arbeitsgericht.
Paritätische Zusammensetzung Das Arbeitsgericht ist ein paritätisch zusammengesetztes Gericht, bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen in gleicher Zahl als Fachrichter mitwirken.
§ 3
3
1 Das Arbeitsgericht beurteilt die Streitigkeiten in Dreierbesetzung.
Spruchbehörden 2 Neben dem Präsidenten wirken zwei Fachrichter mit, von denen je einer den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern angehört.
* G 1977 45
1 GR 1976 521
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).
3 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
2
Nr. 275
Aufgebot der Richter 1 Der Präsident bietet die Fachrichter auf, wobei er deren Fachkenntnisse, den Wohnort, eine der Zusammensetzung der Berufsgruppe entsprechende Vertretung beider Geschlechter und eine angemessene Reihenfolge berücksichtigt.4 2 Massgeblich für die Zusammensetzung des Arbeitsgerichts ist die Art des Betriebes oder Betriebsteiles, mit dem der Klageanspruch zusammenhängt.
Rechtsauskunft Der Gerichtsschreiber oder sein Stellvertreter hat während der vom Obergericht bestimmten und öffentlich bekanntzumachenden Stunden in allen in die Zuständigkeit des
Arbeitsgerichts fallenden Fragen unentgeltlich Rat und Auskunft zu erteilen.
Dokumentationsstelle 1 Das Arbeitsgericht unterhält eine arbeitsrechtliche Dokumentationsstelle. 2 Die Berufsorganisationen haben ihre Gesamtarbeitsverträge und deren Änderungen unverzüglich dem Arbeitsgericht zuzustellen.
Aufsicht
1 Das Arbeitsgericht steht unter Aufsicht des Obergerichts. 2 …5 3 …
6
II. Wahl
Präsident und Gerichtsschreiber 1 Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Kantonsrat7 2 Wählbar ist, wer in seiner beruflichen Stellung über die gebotene Unabhängigkeit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen verfügt.
, der Gerichtsschreiber und der Gerichtsschreiber-Stellvertreter vom Obergericht gewählt.
4 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
5 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
6 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
7 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Nr. 275
3
Fachrichter
1 Zur Bestellung der Fachrichter werden Berufsgruppen gebildet. Der Kantonsrat bestimmt deren Zahl und Zusammensetzung durch Kantonsratsbeschluss.8 2 Für jede Gruppe sind aus der Mitte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 5-12 Fachrichter zu wählen.
3 Auf die Vertretung der Minderheiten, der einzelnen Kantonsteile und der beiden Geschlechter ist bei der Wahl angemessen Rücksicht zu nehmen.9
10
Wählbar ist, wer einer Berufsgruppe als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer angehört und in kantonalen Angelegenheiten das Stimmrecht besitzt.
Passives Wahlrecht § 11
11
Der Kantonsrat wählt auf Vorschlag von Verbänden und andern Organisationen oder aufgrund freier Bewerbungen für jede Berufsgruppe aus der Mitte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je 5 bis 12 Fachrichter.
Wahl
§§ 12-1412
13
1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Arbeitsgerichts beträgt vier Jahre. Sie fällt mit derjenigen der nicht vom Volk gewählten richterlichen Behörden zusammen.
Amtsdauer
2 Bei den Erneuerungswahlen im Jahr 2009 werden die Mitglieder des Arbeitsgerichtes für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Vorbehalten bleibt eine kürzere Amtsdauer, wenn sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen schweizerischen Zivilprozessrechts im Kanton Luzern Funktion oder Stellung der Gewählten wesentlich ändert.14
8 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 281).
9 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 281).
10 Fassung gemäss Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Oktober 1998 (G 1998 293).
11 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 281).
12 Aufgehoben durch Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Oktober 1998 (G 1998 293).
13 Fassung gemäss Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Oktober 1998 (G 1998 293).
14 Eingefügt durch Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 3. Dezember 2007, in Kraft seit dem 15. Februar 2008 (G 2008 106).
4
Nr. 275
§ 16
15
Ersatzwahlen für Fachrichter finden während der Amtsdauer des Arbeitsgerichts nur statt, wenn nicht mehr so viele Fachrichter vorhanden sind, als es die Besetzung des Gerichts erfordert.
Ersatzwahlen § 17
Beeidigung
1 Das Obergericht beeidigt den Präsidenten und den Vizepräsidenten. 2 Vor der erstmaligen Mitwirkung wird jeder Fachrichter vom Präsidenten beeidigt. 3 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.16 III. Allgemeine Bestimmungen …17 §§ 18-23
18
1. Parteien und Parteivertreter 19
20
1 Die Berechtigung zur Parteivertretung regelt das Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 Vertretung
21
2 Zusätzlich sind zur Vertretung berechtigt: .
a. Familienmitglieder, b. Berufs- und Betriebsangehörige, c. Verbandsvertreter.
15 Fassung gemäss Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Oktober 1998 (G 1998 293).
16 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 281).
17 Der Zwischentitel «1. Ausstand und Ablehnung» und die §§ 18-23 wurden durch das Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229), aufgehoben.
18 Der Zwischentitel «1. Ausstand und Ablehnung» und die §§ 18-23 wurden durch das Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229), aufgehoben.
19 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
20 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2003 (G 2003 273).
21 SRL Nr. 280
Nr. 275
5
3 Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
§ 25
22
1 Eine Partei kann beim Gerichtspräsidenten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn des § 135 ZPO Unentgeltlicher Rechtsbeistand 23
a. wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, verlangen,
b. wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, c. wenn ein Rechtsbeistand trotz Offizialtätigkeit des Gerichts zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt wird.
2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den §§ 132 ff. des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 26
24
1 Parteien mit und ohne Vertreter haben an den Verhandlungen persönlich zu erscheinen, sofern sie der Gerichtspräsident nicht aus wichtigen Gründen davon befreit.
Persönliches Erscheinen 2 Für den Inhaber einer Einzelfirma, für Personengesellschaften und juristische Personen kann an der Verhandlung teilnehmen, wer nach Handelsregister oder Statuten zeichnungsberechtigt oder wer im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig ist. 3 Wer nicht einzelzeichnungsberechtigt ist, hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Zustellungsvollmacht Wohnt eine Partei nicht in der Schweiz, so hat sie einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen, der zur Entgegennahme der gerichtlichen Akten bevollmächtigt ist.
22 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
23 SRL Nr. 260a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
24 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
6
Nr. 275
2. Fristen25 § 28
26
1 Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum ihrer mündlichen oder schriftlichen Eröffnung an.
Fristenlauf
2 Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. 3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen für das ganze Kantonsgebiet geltenden öffentlichen Ruhetag oder auf den Berchtoldstag, den Ostermontag oder den
Pfingstmontag, läuft die Frist am nächsten Werktag ab.
§ 29
27
Die Frist ist gewahrt, wenn die Handlung am letzten Tag vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist eintreffen oder der schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein.
Fristwahrung 3. Verhandlungen28 § 30
Ort und Zeit der Verhandlung 1 Die Verhandlungen des Arbeitsgerichts finden in der Regel in Luzern statt. 2 Bei der Festlegung der Sitzungszeiten ist auf die Parteien nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
§ 31
29
1 Die Verhandlungen sind öffentlich, soweit die Öffentlichkeit nicht von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei ausgeschlossen wird, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige Privatinteressen es erfordern. Nichtamtliche Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig.
Öffentlichkeit und Prozesspolizei 25 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
26 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
27 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
28 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
29 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 275
7
2 Der Gerichtspräsident sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er kann in sinngemässer Anwendung des § 63 ZPO Wegweisungen und Ordnungsbussen verfügen.
Sprache
1 Verfahrenssprache ist Deutsch. Parteien, die dieser Sprache nicht mächtig sind, haben das Recht, einen Übersetzer mitzubringen oder zu verlangen. 2 Der Präsident hat die Parteien auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 33
30
Über jede Verhandlung führt der Gerichtsschreiber oder der ihn vertretende Protokollführer ein Protokoll nach § 67 ZPO.
Verhandlungsprotokoll 4. Übrige Vorschriften31 § 34
32
Alle Urteile und rekursfähigen Entscheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Rechtsmittelbelehrung § 35
Sinngemässe Anwendung von Bestimmungen der ZPO Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.
IV. Zuständigkeit § 36
33
1 Das Arbeitsgericht beurteilt Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gemäss den Artikeln 319 ff. des Obligationenrechts
Sachliche Zuständigkeit 1. Allgemeines 34
bis zu einem Streitwert von 30000 Franken ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.35 30 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
31 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
32 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
33 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
8
Nr. 275
2 Beim Arbeitsgericht können in Verbindung mit einer Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis auch Nebenbegehren geltend gemacht werden, die mit der Hauptsache eng zu-
sammenhängen, als selbständige Klagen aber nicht in seine Zuständigkeit fallen würden. 3 Der Gerichtspräsident entscheidet im Befehlsverfahren, trifft vorsorgliche Massnahmen und nimmt vorsorglich Beweise ab; ausserdem bezeichnet er Sachverständige ge-
mäss den Artikeln 322a und 322c des Obligationenrechts36 § 37
.
37
1 Gegenforderungen aus irgendeinem Rechtsgrund können im Umfang der Klageforderung unter Vorbehalt von Artikel 323b Absatz 2 des Obligationenrechts zur Verrech-
nung gestellt werden.
2. Verrechnung 2 Reicht der Beklagte keine Klageantwort ein, sind Verrechnungseinwendungen auf Ansprüche beschränkt, die durch Urkunden sofort bewiesen werden können.
§ 38
38
1 Der Beklagte kann Widerklage erheben, soweit seine Gegenforderungen die Kompetenz des Arbeitsgerichts nicht übersteigen und mit dem Arbeitsverhältnis zusammen-
hängen.
3. Widerklage 2 Die Widerklage ist ausgeschlossen, wenn der Beklagte keine Klageantwort einreicht.
§ 39
39
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 24 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000
Örtliche Zuständigkeit 40
34 SR 220. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
.
35 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
36 SR 220. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
37 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
38 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
39 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
40 SR 272
Nr. 275
9
§ 40
41
42
V. Verfahrensarten 43
1. Der einfache Prozess 44
45
1 Der Prozess wird ohne vorgängigen Aussöhnungsversuch durch Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht anhängig gemacht.
Einreichung der Klage 2 Die Klage hat zu enthalten a. Namen und Wohnort der Parteien und allfälliger Vertreter, b. Beruf und betriebliche Stellung des Arbeitnehmers, Berufsart des Arbeitgebers, c. die Begehren des Klägers, d. die Angabe des Streitwerts, e. eine kurze Schilderung des Sachverhalts, f. die Angabe der Beweismittel. 3 Die Klage ist im Doppel auszufertigen und zu unterzeichnen; vorhandene Urkunden sind beizulegen. Sie kann mit Hilfe eines Formulars, das beim Arbeitsgericht aufliegt, eingereicht werden.
§ 42a
46
1 Genügt die Klage den formellen Anforderungen und ist sie nicht offensichtlich unzulässig, setzt der Gerichtspräsident dem Beklagten zur Beantwortung der Klage Frist an
unter Androhung der Folgen gemäss § 42c.
Klageantwort 41 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
42 Aufgehoben durch Änderung des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
43 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
44 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
45 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
46 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
10
Nr. 275
2 In der Klageantwort soll zu jedem Begehren und zu jeder Tatsachenbehauptung des Klägers Stellung genommen werden. Sie ist im Doppel auszufertigen und zu unterzeichnen. 3 Der Gerichtspräsident gibt dem Kläger von der Klageantwort Kenntnis.
§ 42b
47
Benötigt eine Partei offensichtlich Hilfe, kann sie auf Anordnung des Gerichtspräsidenten
Hilfestellung a. zur Verbesserung einer formell mangelhaften Eingabe den unverbindlichen Rat eines Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen,
b. anstelle einer schriftlichen Eingabe mündliche Vorbringen zu Protokoll geben; das Protokoll ist zu unterzeichnen und der Gegenpartei in Kopieform zuzustellen.
§ 42c
48
Reicht der Beklagte keine Antwort ein, lädt der Gerichtspräsident zur Instruktions- oder Hauptverhandlung vor, bei welcher der Beklagte zu den Vorbringen des Klägers in gedrängter Form Stellung nehmen und eigene Begehren stellen kann. Die Widerklage ist
ausgeschlossen. Verrechnungseinwendungen sind auf Ansprüche beschränkt, die durch Urkunden sofort bewiesen werden können.
Ausbleiben der Antwort § 42d
49
Der Gerichtspräsident kann die Parteien jederzeit zu einer Instruktionsverhandlung gemäss den §§ 208 ff. ZPO vorladen. In der Vorladung sind die Säumnisfolgen gemäss
§ 44
anzudrohen.
Instruktionsverhandlung § 43
50
1 Ist der Schriftenwechsel beendet und eine allfällige Instruktionsverhandlung durchgeführt, lädt der Gerichtspräsident die Parteien unter Androhung der Säumnisfolgen ge-
mäss § 44 zur Hauptverhandlung vor und beruft die Fachrichter ein.
Vorladung zur Hauptverhandlung 2 Die Parteien können mit Zustimmung des Gerichtspräsidenten auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.
47 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
48 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
49 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
50 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 275
11
1 Erscheint der Kläger ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, wird der Prozess durch Erledigungsentscheid beendet. Die Verfahrenskosten werden nach § 67 Absatz 2 dem Kläger überbunden.Säumnis
2 Erscheint der Beklagte ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, wird aufgrund der Akten und der mündlichen Vorbringen des Klägers entschieden, soweit das Arbeitsgericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ergänzt. 3 Eine unverschuldet säumige Partei kann innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim Arbeitsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen; die versäumte
Rechtshandlung ist innert gleicher Frist nachzuholen (§ 90 ZPO).
§§ 45 und 4652 § 47
53
Der Gerichtspräsident bemüht sich an einer Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung um eine Aussöhnung der Parteien, soweit solche Bemühungen nicht schon bei der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolglos geblieben sind.
Aussöhnungsversuch § 48
54
55
1 Die Verhandlung wird vom Gerichtspräsidenten geleitet. Dieser hält zu Beginn fest, welche Streitigkeit hängig und wer als Richter, Partei oder Vertreter anwesend ist.
Hauptverhandlung 2 Nach der Durchführung eines allfälligen Aussöhnungsversuchs wird über prozessuale Vorfragen, wie prozesshindernde Einreden oder Ausstandsbegehren, verhandelt und entschieden. 3 Es folgen Beweisabnahmen und die Parteivorträge.
51 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
52 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
53 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
54 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
55 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
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Nr. 275
§ 49
56
1 Das Arbeitsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben an der Sachverhaltsermittlung durch Behauptung von Tatsachen und Angabe von Beweismitteln mitzuwirken.
Abklärung des Sachverhalts 2 Das Arbeitsgericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Es berücksichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung.
§ 50
57
1 Beweismittel sind
Beweismittel und Beweisabnahme a. Urkunden,
b. Parteibefragung, c. Zeugen,
d. Augenschein,
e. Sachverständige. 2 Der Beweis wird nach den Vorschriften der ZPO, Teil VI, abgenommen. 3 Ergänzende Beweisabnahmen kann der Gerichtspräsident auch nach der Hauptverhandlung durchführen.
§§ 51-5358
59
1 Die Streitigkeit wird in Abwesenheit der Parteien beurteilt.
Beratung und Abstimmung 2 Die Abstimmung erfolgt gemäss § 107 ZPO.
§ 55
60
1 Der nach § 109 ZPO ausgefertigte Endentscheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen.
Eröffnung
56 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
57 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
58 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
59 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
60 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 275
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2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann a. der Endentscheid schon unmittelbar nach der Abstimmung mündlich mitgeteilt werden,
b. die schriftliche Eröffnung auf die Zustellung des Rechtsspruchs beschränkt werden mit dem Hinweis darauf, dass dieser rechtskräftig wird, wenn innert zehn Tagen keine Partei die Mitteilung begründender Erwägungen verlangt.
§ 56
61
2. Das summarische Verfahren 62
63
Im Befehlsverfahren, über vorsorgliche Massnahmen, über vorsorgliche Beweisaufnahmen und die Bezeichnung von Sachverständigen gemäss den Artikeln 322a und 322c
des Obligationenrechts wird durch sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des summarischen Verfahrens nach den §§ 230 ff. ZPO entschieden.
Verweisung
§ 57
64
VI. Rechtsmittel 65
1. Appellation 66
67
1 Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Appellation an das Obergericht zulässig, wenn der Streitwert 8000 Franken übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geZulässigkeit und Frist
61 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
62 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
63 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
64 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
65 Gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229), wurde der frühere Abschnittstitel vor § 58 zum Abschnittstitel vor § 57a.
66 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
67 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
14
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schätzt werden kann. Die Appellation ist ausgeschlossen, wenn das Urteil nur im Kostenpunkt angefochten wird. 2 Die Appellation ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht schriftlich zu erklären. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 3 Die Appellationserklärung muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten.
2. Rekurs68 § 58
69
1 Der Rekurs an das Obergericht ist zulässig gegen Zulässigkeit und Geltendmachung a. Entscheide über die Wiederherstellung bei Säumnis, b. Entscheide über die sachliche und örtliche Zuständigkeit, wenn das Urteil in der Sache selber appellabel wäre,
c. die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, d. Entscheide des Gerichtspräsidenten im summarischen Verfahren, e. Revisionsentscheide. 2 Gegen Entscheide über die Editionspflicht, die Aussagepflicht, die Anordnung eines Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige kann ein betroffener Dritter, nicht aber eine Partei Rekurs erheben. 3 Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids mit Anträgen und Begründung schriftlich beim Obergericht einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
3. Nichtigkeitsbeschwerde70 § 59
71
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen Endentscheide, wenn Appellation und Rekurs ausgeschlossen sind.
Zulässigkeit 68 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
69 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
70 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
71 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 275
15
2 Prozessleitende Entscheide können selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
§ 60
72
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe
Nichtigkeitsgründe a. auf der Verletzung materiellen Rechts, b. auf der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, c. auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts.
§ 61
73
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist bei-
zulegen.
Frist und Form § 62
74
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde muss enthalten Inhalt
a. den Antrag, in welchem Umfang der erstinstanzliche Rechtsspruch aufzuheben ist, b. die Begründung des Antrags mit der Angabe der Nichtigkeitsgründe. 2 Neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind ausgeschlossen.
4. Revision75 § 63
76
Die Revision formell und materiell rechtskräftiger Endentscheide des Arbeitsgerichts richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 273-281 ZPO.
§§ 64 und 6577 72 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
73 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
74 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
75 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
76 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
16
Nr. 275
5. Erläuterung und Berichtigung78 § 65a
79
Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden des Arbeitsgerichts richten sich nach den Bestimmungen der §§ 282-285 ZPO.
6. Aufsichtsbeschwerde80 § 66
81
Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Arbeitsgericht, seine Mitglieder und Mitarbeiter richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 286-290 ZPO.
VII. Kosten
§ 67
82
1 Verfahren vor Arbeitsgericht und daran anschliessende Rechtsmittelverfahren sind kostenlos. Parteikosten werden nicht vergütet.
Kostenlosigkeit 2 Bei leichtfertiger oder mutwilliger Prozessführung und bei sachlich nicht begründeter Einreichung von Teilklagen können der fehlbaren Partei jedoch die Gerichtskosten und eine Entschädigung für Parteikosten der Gegenpartei ganz oder teilweise auferlegt werden. 3 Die Bemessung dieser Kosten richtet sich nach den für einfache Prozesse vor Amtsgericht geltenden Ansätzen der Verordnung über die Kosten in den Zivil- und Strafverfah-
ren (Kostenverordnung83 77 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
).
78 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
79 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
80 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
81 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
82 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
83 SRL Nr. 265
Nr. 275
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§ 68
84
Zeugen, Übersetzer, Sachverständige und unentgeltliche Rechtsbeistände werden nach den Ansätzen der Kostenverordnung Entschädigung Dritter 85
VIII. Vollstreckung entschädigt.
Urteile und Entscheide 1 Für die Vollstreckung der Urteile und Entscheide des Arbeitsgerichts und des Obergerichts gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. 2 Vollstreckungsgesuche sind an den örtlich zuständigen Amtsgerichtspräsidenten zu richten.
IX. Schlussbestimmungen §§ 70 und 7186 § 72
Aufgehobene Gesetze Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a. das Gesetz über die Arbeitsgerichte vom 13. März 195787 b. §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 29. November 1926 betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 ,
88
Übergangsrecht .
1 Auf die Neuwahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Gerichtsschreibers und des Gerichtsschreiber-Stellvertreters für die Amtsdauer 1977 bis 1981 finden die Bestimmungen über die Wahl gemäss diesem Gesetz Anwendung. 2 Sofern gegen dieses Gesetz das Referendum zustande kommt, werden der Präsident, der Vizepräsident, der Aktuar und der Aktuar-Stellvertreter des Gewerbegerichts nach 84 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
85 SRL Nr. 265
86 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
87 G XV 185
88 G XI 26
18
Nr. 275
dem Gesetz über die Arbeitsgerichte vom 13. März 195789 3 Die Fachrichter werden für die Amtsdauer 1977-1981 nach dem Gesetz über die Arbeitsgerichte vom 13. März 1957
gewählt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen sie die entsprechenden Aufgaben des Arbeitsgerichts.
90
4 Während der Amtsdauer 1977-1981 darf die Zahl der Fachrichter von § 9 Absatz 2 abweichen. Eine Reorganisation der Berufsgruppen bleibt vorbehalten.
gewählt, vorbehältlich § 74 Absatz 1 erster Satz. Sie übernehmen die entsprechenden Aufgaben des Arbeitsgerichts.
Inkrafttreten 1 Die Vorschriften der §§ 8 und 14 treten am 1. Juni 1977 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli 1977 in Kraft. 2 Sofern das Referendum zustande kommt, bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum91 Luzern, 8. März 1977
.
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Manfred Aregger Der Staatsschreiber: Franz Schwegler 89 G XV 185
90 G XV 185
91 Dieses Gesetz wurde am 12. März 1977 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1977 288). Die Referendumsfrist lief am 11. Mai 1977 unbenützt ab.
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- I. Organisation
- § 1 Bestand
- § 2 Paritätische Zusammensetzung
- § 33F Spruchbehörden
- § 4 Aufgebot der Richter
- § 5 Rechtsauskunft
- § 6 Dokumentationsstelle
- § 7 Aufsicht
- II. Wahl
- § 8 Präsident und Gerichtsschreiber
- § 9 Fachrichter
- § 1010F Passives Wahlrecht
- § 1111F Wahl
- §§ 12-1412F
- § 1513F Amtsdauer
- § 1615F Ersatzwahlen
- § 17 Beeidigung
- III. Allgemeine Bestimmungen
- …17F
- §§ 18-2318F
- 1. Parteien und Parteivertreter19F
- § 2420F Vertretung
- § 2522F Unentgeltlicher Rechtsbeistand
- § 2624F Persönliches Erscheinen
- § 27 Zustellungsvollmacht
- 2. Fristen25F
- § 2826F Fristenlauf
- § 2927F Fristwahrung
- 3. Verhandlungen28F
- § 30 Ort und Zeit der Verhandlung
- § 3129F Öffentlichkeit und Prozesspolizei
- § 32 Sprache
- § 3330F Verhandlungsprotokoll
- 4. Übrige Vorschriften31F
- § 3432F Rechtsmittelbelehrung
- § 35 Sinngemässe Anwendung von Bestimmungen der ZPO
- …17F
- IV. Zuständigkeit
- § 3633F Sachliche Zuständigkeit 1. Allgemeines
- § 3737F 2. Verrechnung
- § 3838F 3. Widerklage
- § 3939F Örtliche Zuständigkeit
- § 4041F
- § 4142F
- V. Verfahrensarten43F
- 1. Der einfache Prozess44F
- § 4245F Einreichung der Klage
- § 42a46F Klageantwort
- § 42b47F Hilfestellung
- § 42c48F Ausbleiben der Antwort
- § 42d49F Instruktionsverhandlung
- § 4350F Vorladung zur Hauptverhandlung
- § 4451F Säumnis
- §§ 45 und 4652F
- § 4753F Aussöhnungsversuch
- § 4854F
- § 48a55F Hauptverhandlung
- § 4956F Abklärung des Sachverhalts
- § 5057F Beweismittel und Beweisabnahme
- §§ 51-5358F
- § 5459F Beratung und Abstimmung
- § 5560F Eröffnung
- § 5661F
- 2. Das summarische Verfahren62F
- § 56a63F Verweisung
- § 5764F
- 1. Der einfache Prozess44F
- VI. Rechtsmittel65F
- 1. Appellation66F
- § 57a67F Zulässigkeit und Frist
- 2. Rekurs68F
- § 5869F Zulässigkeit und Geltendmachung
- 3. Nichtigkeitsbeschwerde70F
- § 5971F Zulässigkeit
- § 6072F Nichtigkeitsgründe
- § 6173F Frist und Form
- § 6274F Inhalt
- 4. Revision75F
- § 6376F
- §§ 64 und 6577F
- 5. Erläuterung und Berichtigung78F
- § 65a79F
- 6. Aufsichtsbeschwerde80F
- § 6681F
- 1. Appellation66F
- VII. Kosten
- § 6782F Kostenlosigkeit
- § 6884F Entschädigung Dritter
- VIII. Vollstreckung
- § 69 Urteile und Entscheide
- IX. Schlussbestimmungen
- §§ 70 und 7186F
- § 72 Aufgehobene Gesetze
- § 73 Übergangsrecht
- § 74 Inkrafttreten