Nr. 275
Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. August 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,gestützt auf die §§ 64 Absatz 3, 70 Absatz 3, 74 Absatz 3, 78 Absatz 2 und 87 Absatz 4 des Justizgesetzes vom 10. Mai 20101, auf Artikel 367 Absatz 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19372, auf Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung über das Strafregister (Vostra-Verordnung) vom 29. September 20063, auf Artikel 22 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 20134 und auf Artikel 12 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 20045, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:
1 Gliederung und Leitung § 1
Gliederung
1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in die Oberstaatsanwaltschaft, die Abteilung Zentrale Dienste und sechs untersuchungsführende Abteilungen. *2 Die untersuchungsführenden Abteilungen 1, 2 und 3 mit Sitz in Kriens, Emmen und Sursee führen in den drei Gebieten des Kantons gemäss Anhang Strafverfahren durch. 3 Die Abteilung Spezialdelikte, die Abteilung Wirtschaftsdelikte und die Jugendanwaltschaft führen im ganzen Kantonsgebiet Strafverfahren durch. * 1
SRL Nr. 260
2
SR 311.0
3
SR 331
4
SR 361.3
5
SR 363.1
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2010 350
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Nr. 275
Leitung der Staatsanwaltschaft 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des kantonalen Organisations- und Personalrechts. 2 Er oder sie kann Entscheidungsbefugnisse einem anderen Mitglied der Oberstaatsanwaltschaft übertragen. 3 Vorbehalten bleiben administrative Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes in den Bereichen Personal, Finanzen und Organisation.
Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung unterstützt den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der fachlichen und betrieblichen Leitung der Dienststelle. 2 Sie besteht aus dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin, den leitenden Staatsanwältinnen und -anwälten, dem leitenden Jugendanwalt oder der leitenden Jugendanwältin und dem Leiter oder der Leiterin der Zentralen Dienste.
2 Aufgaben
Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft 1 Die stellvertretenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte sowie die besonderen Staatsanwältinnen und -anwälte der Oberstaatsanwaltschaft unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der Aufsicht über die Strafuntersuchungen und in Rechtshilfe-, Gerichtsstands-, Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren. 2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann ihnen gestützt auf § 65 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 20106 (JusG) die Führung von Strafverfahren namentlich übertragen *a.
bei personellen Wechseln oder grosser Arbeitslast in den untersuchungsführenden Abteilungen, b.
bei grosser Tragweite eines Falles, c.
wenn die Anklageerhebung und -vertretung vor kantonalen Gerichten wegen grundsätzlicher Fragestellungen oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
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SRL Nr. 260. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 275
3
Aufgaben der untersuchungsführenden Abteilungen 1 Die Abteilung Spezialdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet der schweren Betäubungsmittel-, der schweren Vermögens- und der Internetkriminalität sowie Strafverfahren zu Bestechung und Menschenhandel und gegen Intensivtäterinnen und täter. *2 Die Abteilung Wirtschaftsdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs, die umfangreich sowie rechtlich und sachverhaltsmässig komplex sind oder deren Untersuchung umfassende Kenntnisse im Finanz- und Rechnungswesen erfordert. *3 Die Jugendanwaltschaft bearbeitet die Fälle, die nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20097 zu erledigen sind (§ 71 JusG). *4 Die übrigen Abteilungen bearbeiten die Fälle ihres Gebietes, soweit sie nicht von der Abteilung Spezialdelikte, der Abteilung Wirtschaftsdelikte und der Jugendanwaltschaft erledigt werden, und weitere von der Oberstaatsanwaltschaft zugewiesene Geschäfte. *5 In dringlichen Angelegenheiten können strafprozessuale Massnahmen vor der Zuteilung getroffen werden. * § 6
Geschäftserfassung und -zuteilung 1 Die Abteilungen erfassen die eingehenden Geschäfte und teilen sie nach der Reihenfolge der Eintragung den Staatsanwältinnen und -anwälten, den Jugendanwältinnen und anwälten und den Übertretungsstrafrichterinnen und -richtern zu. Über die Zuteilung ist eine Kontrolle zu führen. 2 Vorbehalten bleibt eine andere Geschäftszuteilung durch den leitenden Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin, den leitenden Jugendanwalt oder die leitende Jugendanwältin beziehungsweise den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin.
Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten 1 Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten können folgende Untersuchungshandlungen vornehmen: a.
Einvernahmen (§ 70 Abs. 2 JusG), b.
Beschaffung von Personendaten, c.
Einholung von Berichten und Beizug von Akten, d.
Durchführung von Augenscheinen, e.
Vorladungen,
f.
Anordnung von polizeilichen Vorführungen, g.
Beauftragung der Polizei (ohne Zwangsmassnahmen), h.
Erledigung von Korrespondenz, i.
Durchführung von Vergleichsverhandlungen, j.
Mitteilungen über den Abschluss der Untersuchung.
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SR 312.1
4
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2 Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann den Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten im Einzelfall die Erledigung weiterer untergeordneter Untersuchungshandlungen übertragen.
Stellvertretung und Pikett 1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte vertreten sich jeweils gegenseitig. 2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin erlässt die notwendigen Weisungen zur Pikettorganisation und stellt die Information der Polizei über den Pikettdienst sicher.
Aufgaben der Zentralen Dienste 1 Die Zentralen Dienste unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin insbesondere in der Planung, der Koordination und der Personalführung und besorgen das Controlling der Dienststelle. 2 Der zugeteilte Übertretungsstrafrichter oder die zugeteilte Übertretungsstrafrichterin nimmt die Aufgaben gemäss § 11 Absatz 2 wahr.
3 Besondere Verfahren § 10
Übertretungsstrafverfahren 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin teilt die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter den Abteilungen zu. 2 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter verfolgen und beurteilen die Übertretungen, die der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in einer Weisung bezeichnet. 3 Der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin kann komplexe Fälle einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin zuteilen.
Verfahren bei Ordnungsbussen 1 Die Luzerner Polizei leitet im Ordnungsbussenverfahren das ordentliche Strafverfahren gegen Erwachsene beim Übertretungsstrafrichter oder der Übertretungsstrafrichterin der Zentralen Dienste, gegen Jugendliche bei der Jugendanwaltschaft ein. 2 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter bei den Zentralen Diensten verfolgen und beurteilen die von der Luzerner Polizei zur Anzeige gebrachten Übertretungen. *3 Sie entscheiden über Einsprachen gegen Strafbefehle. *
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4 In Verfahren vor Gericht überträgt der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin den Fall einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin. * § 12
Strafregisterdaten 1 Die Berechtigung von Behörden zur Eintragung, zur Abfrage und zur Entfernung von Daten aus dem automatisierten Strafregister sowie zum Einholen von Registerauszügen richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister (Vostra-Verordnung) vom 29. September 20068. 2 Die Staatsanwaltschaft ist die kantonale Koordinationsstelle und steht hierin unter der Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes. 3 Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben nach Artikel 14 der VostraVerordnung für alle kantonalen Behörden und unterstützt die am Strafregister angeschlossenen kantonalen Behörden bei der Handhabung des Registers.
§ 12a * Biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA-Profile1 Die Staatsanwaltschaft ist die zentrale kantonale Stelle für die Meldung des Eintretens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und von Spuren gemäss Artikel 22 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 20139 und für die Löschung von Profilen gemäss Artikel 12 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 200410 an den Bund.
4 Zusammenarbeit mit Behörden § 13
Luzerner Polizei 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann der Luzerner Polizei allgemeine Weisungen über die Ermittlung und Untersuchung von Straftaten erteilen. Das Polizeikommando ist anzuhören. Die Weisungen sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Kenntnis zu bringen. 2 Die zuständigen Staatsanwältinnen und -anwälte, die Jugendanwältinnen und -anwälte sowie die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter erteilen der Polizei fallbezogene Weisungen und Aufträge. 3 Das Polizeikommando legt Dienstbefehle, die das Vorgehen im Ermittlungsverfahren regeln, dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin zur Genehmigung vor.
8
SR 331. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9
SR 361.3
10
SR 363.1
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Mitteilungen an Behörden 1 Die Staatsanwaltschaft informiert über die Eröffnung und die Erledigung von Strafverfahren bei Verbrechen und Vergehen gemäss § 87 Absatz 2 JusG insbesondere *a. * das Bildungs- und Kulturdepartement, wenn eine Lehrperson, eine Fachperson der schulischen Dienste oder eine Lehrperson an einer Musikschule eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welches ihre Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Auftrages beeinträchtigen könnte, b. * die zuständigen Aufsichtsbehörden im Gesundheits- und Sozialdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über Arzneimittel und Medizinprodukte und wenn Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen oder weitere Personen in bewilligungspflichtigen Betrieben gemäss dem Gesundheitsgesetz vom 13. September 200511 gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen oder eines anderen strafbaren Verhaltens beschuldigt werden, durch welches sie Berufspflichten verletzen könnten, c.
die Schulleitung, wenn ein Schüler oder eine Schülerin die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt oder gefährdet, d. * das Gesundheits- und Sozialdepartement, wenn eine Person, die gestützt auf die §§ 60 und 61 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 198912 betreut wird, eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welches den Betreuungsauftrag beeinträchtigen könnte.
2 Der Luzerner Polizei ist in der Regel durch Entscheid mitzuteilen, wie das Strafverfahren erledigt wurde, wenn die Polizei a.
Massnahmen zu vollziehen hat, b.
in gewerblichen und anderen Angelegenheiten als Bewilligungs- und Kontrollbehörde Strafanzeige eingereicht hat oder gestützt auf Strafentscheide verwaltungsrechtliche Massnahmen anordnen kann.
In den übrigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auf Anfrage hin über die ergangenen Strafentscheide informieren. 3 Die Staatsanwaltschaft informiert die Luzerner Polizei über Fälle gemäss Artikel 13 Absatz 1e und f der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 200913. * 11
SRL Nr. 800
12
SRL Nr. 892
13
SRL Nr. 354
Nr. 275
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5 Aufsicht
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 1 Die Aufsichtsbehörden informieren sich gegenseitig über wichtige aufsichtsrechtliche Belange. 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere zu informieren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angehörige der Strafverfolgungsbehörden in Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren dienstrechtliche Pflichten verletzt haben. Das Departement kann dem Regierungsrat die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.
Berichterstattung 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der in ihrem Auftrag tätigen Polizei. Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin kann beigezogen werden. 2 Im Übrigen erstattet die Staatsanwaltschaft dem Justiz- und Sicherheitsdepartement im Rahmen des Controllings Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann weitere Berichte verlangen. 3 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin stellt den Jahresbericht auch dem Kantonsgericht14 zu.
6 Information der Öffentlichkeit § 17
Information
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. 2 Er oder sie erlässt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit und der Medien durch die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Jugendanwältinnen und -anwälte im polizeilichen Ermittlungsverfahren und im Untersuchungsverfahren. Vorbehalten bleibt Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200715.
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Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
15
SR 312.0 (AS 2010 1881)
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Nr. 275
3 Im Übrigen gilt das Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 21. November 199716.
Medienstelle 1 Die Staatsanwaltschaft betreibt mit der Luzerner Polizei eine Medienstelle.
7 Schlussbestimmungen § 19
Aufhebung eines Erlasses 1 Die Kantonale Verordnung zur eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom 18. April 200017 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Anhang 1: Zuteilung der Gemeinden zu den Abteilungen (§ 1 Abs. 2) § A1-1
Abteilung 1 (Sitz Kriens) 1 Luzern
§ A1-2
Abteilung 2 (Sitz Emmen) 1 Adligenswil, Aesch, Altwis, Ballwil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Ermensee, Eschenbach, Gisikon, Greppen, Hitzkirch, Hochdorf, Hohenrain, Honau, Horw, Inwil, Kriens, Malters, Meggen, Meierskappel, Rain, Römerswil, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzenberg, Udligenswil, Vitznau, Weggis.
16
SRL Nr. 28
17
G 2000 188 (SRL Nr. 316)
Nr. 275
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Abteilung 3 (Sitz Sursee) 1 Alberswil, Altbüron, Altishofen, Beromünster, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Doppleschwand, Ebersecken, Egolzwil, Eich, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hergiswil, Hildisrieden, Knutwil, Luthern, Mauensee, Menznau, Nebikon, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Romoos, Ruswil, Schenkon, Schlierbach, Schötz, Schüpfheim, Sempach, Sursee, Triengen, Ufhusen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell.
10
Nr. 275
Änderungstabelle - nach Paragraf Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstelle G
Erlass
14.12.2010
01.01.2011
Erstfassung
G 2010 350
Ingress
22.09.2015
01.11.2015
geändert
G 2015 238
§ 1
Abs. 1
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
§ 1
Abs. 3
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
§ 4
Abs. 2
28.08.2012
01.09.2012
eingefügt
G 2012 227
§ 5
Abs. 1
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
§ 5
Abs. 2
28.08.2012
01.09.2012
geändert
G 2012 227
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
§ 5
Abs. 3
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
§ 5
Abs. 4
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
§ 5
Abs. 5
13.10.2015
01.04.2016
eingefügt
G 2015 248
§ 11
Abs. 2
03.02.2015
01.03.2015
geändert
G 2015 82
§ 11
Abs. 3
03.02.2015
01.03.2015
eingefügt
G 2015 82
§ 11
Abs. 4
03.02.2015
01.03.2015
eingefügt
G 2015 82
22.09.2015
01.11.2015
eingefügt
G 2015 238
§ 14
Abs. 1
03.12.2013
01.01.2014
geändert
G 2013 624
24.05.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 83
03.12.2013
01.01.2014
geändert
G 2013 624
27.11.2012
01.01.2013
eingefügt
G 2012 319
§ 14
Abs. 3
21.01.2011
01.02.2011
eingefügt
G 2011 47
Nr. 275
11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstelle G
14.12.2010
01.01.2011
Erlass
Erstfassung
G 2010 350
21.01.2011
01.02.2011
eingefügt
G 2011 47
28.08.2012
01.09.2012
eingefügt
G 2012 227
28.08.2012
01.09.2012
geändert
G 2012 227
27.11.2012
01.01.2013
eingefügt
G 2012 319
03.12.2013
01.01.2014
geändert
G 2013 624
03.12.2013
01.01.2014
geändert
G 2013 624
03.02.2015
01.03.2015
geändert
G 2015 82
03.02.2015
01.03.2015
eingefügt
G 2015 82
03.02.2015
01.03.2015
eingefügt
G 2015 82
22.09.2015
01.11.2015
Ingress
geändert
G 2015 238
22.09.2015
01.11.2015
eingefügt
G 2015 238
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016
geändert
G 2015 248
13.10.2015
01.04.2016
eingefügt
G 2015 248
24.05.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 83
Document Outline
- 1 Gliederung und Leitung
- § 1 Gliederung
- § 2 Leitung der Staatsanwaltschaft
- § 3 Geschäftsleitung
- 2 Aufgaben
- § 4 Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft
- § 5 Aufgaben der untersuchungsführenden Abteilungen
- § 6 Geschäftserfassung und -zuteilung
- § 7 Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten
- § 8 Stellvertretung und Pikett
- § 9 Aufgaben der Zentralen Dienste
- 3 Besondere Verfahren
- § 10 Übertretungsstrafverfahren
- § 11 Verfahren bei Ordnungsbussen
- § 12 Strafregisterdaten
- § 12a * Biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA-Profile
- 4 Zusammenarbeit mit Behörden
- § 13 Luzerner Polizei
- § 14 Mitteilungen an Behörden
- 5 Aufsicht
- § 15 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
- § 16 Berichterstattung
- 6 Information der Öffentlichkeit
- § 17 Information
- § 18 Medienstelle
- 7 Schlussbestimmungen
- § 19 Aufhebung eines Erlasses
- § 20 Inkrafttreten
- Anhang 1: Zuteilung der Gemeinden zu den Abteilungen (§ 1 Abs. 2)
- § A1-1 Abteilung 1 (Sitz Kriens)
- § A1-2 Abteilung 2 (Sitz Emmen)
- § A1-3 Abteilung 3 (Sitz Sursee)