Nr. 275 Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2010* (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 64 Absatz 3, 70 Absatz 3, 74 Absatz 3, 78 Absatz 2 und 87 Absatz 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010 (JusG)1, auf Artikel 367 Absatz 5
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19372 und auf Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung über das Strafregister (Vostra-Verordnung) vom 29. September 20063,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Gliederung und Leitung § 1
Gliederung
1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in die Oberstaatsanwaltschaft, die Abteilung Zentrale Dienste und fünf untersuchungsführende Abteilungen. 2 Die untersuchungsführenden Abteilungen 1, 2 und 3 mit Sitz in Kriens, Emmen und Sursee führen in den drei Gebieten des Kantons gemäss Anhang Strafverfahren durch. 3 Die Abteilung Spezialdelikte und die Jugendanwaltschaft führen im ganzen Kantonsgebiet Strafverfahren durch.
* G 2010 350
1 SRL Nr. 260 (G 2010 129). Gemäss Kantonaler Betäubungsmittelverordnung vom 3. Dezember 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 624), wurden im Ingress sowie in den §§ 4, 5 und 7 der Titel und die Abkürzung «Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 (OGB)» in «Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010 (JusG)» abgeändert.
2 SR 311.0
3 SR 331
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Leitung der Staatsanwaltschaft 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des kantonalen Organisations- und Personalrechts. 2 Er oder sie kann Entscheidungsbefugnisse einem anderen Mitglied der Oberstaatsanwaltschaft übertragen. 3 Vorbehalten bleiben administrative Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes in den Bereichen Personal, Finanzen und Organisation.
Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung unterstützt den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der fachlichen und betrieblichen Leitung der Dienststelle. 2 Sie besteht aus dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin, den leitenden Staatsanwältinnen und -anwälten, dem leitenden Jugendanwalt oder der leitenden Jugendanwältin und dem Leiter oder der Leiterin der Zentralen Dienste.
II. Aufgaben § 4
Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft 1 Die stellvertretenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte sowie die besonderen Staatsanwältinnen und -anwälte der Oberstaatsanwaltschaft unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der Aufsicht über die Strafuntersuchungen und in
Rechtshilfe-, Gerichtsstands-, Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren. 2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann ihnen gestützt auf § 65 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 20104 (JusG) die Führung von Strafverfahren namentlich übertragen
a. bei personellen Wechseln oder grosser Arbeitslast in den untersuchungsführenden Abteilungen,
b. bei grosser Tragweite eines Falles, c. wenn die Anklageerhebung und -vertretung vor kantonalen Gerichten wegen grundsätzlicher Fragestellungen oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.5
4 SRL Nr. 260. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Eingefügt durch Änderung vom 28. August 2012, in Kraft seit dem 1. September 2012 (G 2012 227).
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Aufgaben der untersuchungsführenden Abteilungen 1 Die Abteilung Spezialdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs sowie der schweren Betäubungsmittel- und
Vermögenskriminalität, die umfangreiche Untersuchungen erfordern oder in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht komplex sind. 2 Die Jugendanwaltschaft bearbeitet die Fälle, die nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20096 zu erledigen sind (§ 71 JusG).7 3 Die übrigen Abteilungen bearbeiten die Fälle ihres Gebietes, soweit sie nicht von der
Abteilung Spezialdelikte und der Jugendanwaltschaft erledigt werden, und weitere von der Oberstaatsanwaltschaft zugewiesene Geschäfte. 4 In dringlichen Angelegenheiten können strafprozessuale Massnahmen vor der Zuteilung getroffen werden.
Geschäftserfassung und -zuteilung 1 Die Abteilungen erfassen die eingehenden Geschäfte und teilen sie nach der Reihenfolge der Eintragung den Staatsanwältinnen und -anwälten, den Jugendanwältinnen und
-anwälten und den Übertretungsstrafrichterinnen und -richtern zu. Über die Zuteilung ist eine Kontrolle zu führen. 2 Vorbehalten bleibt eine andere Geschäftszuteilung durch den leitenden Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin, den leitenden Jugendanwalt oder die leitende Jugendanwältin beziehungsweise den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin.
Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten 1 Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten können folgende Untersuchungshandlungen vornehmen:
a. Einvernahmen (§ 70 Abs. 2 JusG), b. Beschaffung von Personendaten, c. Einholung von Berichten und Beizug von Akten, d. Durchführung von Augenscheinen, e. Vorladungen,
f. Anordnung von polizeilichen Vorführungen, g. Beauftragung der Polizei (ohne Zwangsmassnahmen), h. Erledigung von Korrespondenz, i. Durchführung von Vergleichsverhandlungen, j. Mitteilungen über den Abschluss der Untersuchung.
6 SR 312.1 (AS 2010 1573) 7 Fassung gemäss Änderung vom 28. August 2012, in Kraft seit dem 1. September 2012 (G 2012 227).
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2 Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann den Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten im Einzelfall die Erledigung weiterer untergeord-
neter Untersuchungshandlungen übertragen.
Stellvertretung und Pikett 1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte vertreten sich jeweils gegenseitig. 2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin erlässt die notwendigen Weisungen zur Pikettorganisation und stellt die Information der Polizei über den Pikettdienst sicher.
Aufgaben der Zentralen Dienste 1 Die Zentralen Dienste unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin insbesondere in der Planung, der Koordination und der Personalführung und besorgen das Controlling der Dienststelle. 2 Der zugeteilte Übertretungsstrafrichter oder die zugeteilte Übertretungsstrafrichterin nimmt die Aufgaben gemäss § 11 Absatz 2 wahr.
III. Besondere Verfahren § 10
Übertretungsstrafverfahren 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin teilt die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter den Abteilungen zu. 2 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter verfolgen und beurteilen die Übertretungen, die der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in einer Weisung bezeich-
net. 3 Der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin kann komplexe Fälle einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin zuteilen.
Verfahren bei Ordnungsbussen 1 Die Luzerner Polizei leitet im Ordnungsbussenverfahren das ordentliche Strafverfahren gegen Erwachsene beim Übertretungsstrafrichter oder der Übertretungsstrafrichterin der Zentralen Dienste, gegen Jugendliche bei der Jugendanwaltschaft ein. 2 Der Übertretungsstrafrichter oder die Übertretungsstrafrichterin bei den Zentralen Diensten verwaltet die Ordnungsbussenverfahren und entscheidet in klaren Fällen. Er oder sie übermittelt die Akten der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft, insbesondere wenn weiter gehende Untersuchungshandlungen erforderlich sind.
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Strafregisterdaten 1 Die Berechtigung von Behörden zur Eintragung, zur Abfrage und zur Entfernung von Daten aus dem automatisierten Strafregister sowie zum Einholen von Registerauszügen richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister (VostraVerordnung) vom 29. September 20068. 2 Die Staatsanwaltschaft ist die kantonale Koordinationsstelle und steht hierin unter der
Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes. 3 Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben nach Artikel 14 der VostraVerordnung für alle kantonalen Behörden und unterstützt die am Strafregister ange-
schlossenen kantonalen Behörden bei der Handhabung des Registers.
IV. Zusammenarbeit mit Behörden § 13
Luzerner Polizei 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann der Luzerner Polizei allgemeine Weisungen über die Ermittlung und Untersuchung von Straftaten erteilen. Das Poli-
zeikommando ist anzuhören. Die Weisungen sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Kenntnis zu bringen. 2 Die zuständigen Staatsanwältinnen und -anwälte, die Jugendanwältinnen und -anwälte sowie die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter erteilen der Polizei fallbezogene Weisungen und Aufträge. 3 Das Polizeikommando legt Dienstbefehle, die das Vorgehen im Ermittlungsverfahren regeln, dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin zur Genehmigung vor.
Mitteilungen an Behörden 1 Die Staatsanwaltschaft informiert über die Eröffnung und die Erledigung von Strafverfahren bei Verbrechen und Vergehen gemäss § 87 Absatz 2 JusG insbesondere9
a. das Bildungs- und Kulturdepartement, wenn eine Lehrperson eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welche ihre Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnte,
b. die zuständigen Aufsichtsbehörden im Gesundheits- und Sozialdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über Arzneimittel und Medizinprodukte und
wenn Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen oder weitere Personen in bewilligungspflichtigen Betrieben gemäss dem
Gesundheitsgesetz vom 13. September 200510 gegen die Betäubungsmittelgesetzge8 SR 331. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 Fassung gemäss Kantonaler Betäubungsmittelverordnung vom 3. Dezember 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 624).
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bung verstossen oder eines anderen strafbaren Verhaltens beschuldigt werden, durch welches sie Berufspflichten verletzen könnten,11 c. die Schulleitung, wenn ein Schüler oder eine Schülerin die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt oder gefährdet, d. das Gesundheits- und Sozialdepartement, wenn eine Person, die gestützt auf die §§ 60 und 61 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 198912 betreut wird, eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welches den Betreuungsauftrag beeinträchtigen könnte13.
2 Der Luzerner Polizei ist in der Regel durch Entscheid mitzuteilen, wie das Strafverfahren erledigt wurde, wenn die Polizei
a. Massnahmen zu vollziehen hat, b. in gewerblichen und anderen Angelegenheiten als Bewilligungs- und Kontrollbehörde Strafanzeige eingereicht hat oder gestützt auf Strafentscheide verwaltungs-
rechtliche Massnahmen anordnen kann.
In den übrigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auf Anfrage hin über die ergangenen Strafentscheide informieren. 3 Die Staatsanwaltschaft informiert die Luzerner Polizei über Fälle gemäss Artikel 13 Absatz 1e und f der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
vom 2. April 200914.15 V. Aufsicht
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 1 Die Aufsichtsbehörden informieren sich gegenseitig über wichtige aufsichtsrechtliche Belange. 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere zu informieren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angehörige der Strafverfolgungsbehörden in Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren dienstrechtliche Pflichten verletzt haben. Das
Departement kann dem Regierungsrat die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.
11 Fassung gemäss Kantonaler Betäubungsmittelverordnung vom 3. Dezember 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 624).
12 SRL Nr. 892
13 Eingefügt durch Änderung vom 27. November 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 319).
14 SRL Nr. 354
15 Eingefügt durch Änderung vom 21. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 47).
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Berichterstattung 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der in ihrem Auftrag tätigen Polizei. Der Polizeikommandant oder die
Polizeikommandantin kann beigezogen werden. 2 Im Übrigen erstattet die Staatsanwaltschaft dem Justiz- und Sicherheitsdepartement im Rahmen des Controllings Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags. Das Justizund Sicherheitsdepartement kann weitere Berichte verlangen. 3 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin stellt den Jahresbericht auch dem Kantonsgericht16 zu.
VI. Information der Öffentlichkeit § 17
Information
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. 2 Er oder sie erlässt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit und der Medien durch die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Jugendanwältinnen und -anwälte im polizeilichen Ermittlungsverfahren und im Untersuchungsverfahren. Vorbehalten bleibt Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200717. 3 Im Übrigen gilt das Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 21. November 199718.
Medienstelle Die Staatsanwaltschaft betreibt mit der Luzerner Polizei eine Medienstelle.
16 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
17 SR 312.0 (AS 2010 1881) 18 SRL Nr. 28
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VII. Schlussbestimmungen § 19
Aufhebung eines Erlasses Die Kantonale Verordnung zur eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom 18. April 200019 wird aufgehoben.
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 14. Dezember 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Markus Hodel 19 G 2000 188 (SRL Nr. 316)
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Anhang20
Zuteilung der Gemeinden zu den Abteilungen (§ 1 Abs. 2)
Abteilung 1 (Sitz Kriens) Luzern Abteilung 2 (Sitz Emmen) Adligenswil Ermensee
Horw
Root
Aesch
Eschenbach
Inwil
Rothenburg
Altwis
Gisikon
Kriens
Schongau
Ballwil
Greppen
Malters
Schwarzenberg
Buchrain
Hitzkirch
Meggen
Udligenswil
Dierikon
Hochdorf
Meierskappel
Vitznau
Ebikon
Hohenrain
Rain
Weggis
Emmen
Honau
Römerswil
Abteilung 3 (Sitz Sursee) Alberswil Fischbach
Neuenkirch
Sursee
Altbüron
Flühli
Nottwil
Triengen
Altishofen
Gettnau
Oberkirch
Ufhusen
Beromünster
Geuensee
Pfaffnau
Wauwil
Büron
Grossdietwil
Reiden
Werthenstein
Buttisholz
Grosswangen
Rickenbach
Wikon
Dagmersellen
Hasle
Roggliswil
Willisau
Doppleschwand
Hergiswil
Romoos
Wolhusen
Ebersecken
Hildisrieden
Ruswil
Zell
Egolzwil
Knutwil
Schenkon
Eich
Luthern
Schlierbach
Entlebuch
Mauensee
Schötz
Escholzmatt-Marbach Menznau Schüpfheim
Ettiswil
Nebikon
Sempach
20 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 349).
Document Outline
- I. Gliederung und Leitung
- § 1 Gliederung
- § 2 Leitung der Staatsanwaltschaft
- § 3 Geschäftsleitung
- II. Aufgaben
- § 4 Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft
- § 5 Aufgaben der untersuchungsführenden Abteilungen
- § 6 Geschäftserfassung und -zuteilung
- § 7 Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten
- § 8 Stellvertretung und Pikett
- § 9 Aufgaben der Zentralen Dienste
- III. Besondere Verfahren
- § 10 Übertretungsstrafverfahren
- § 11 Verfahren bei Ordnungsbussen
- § 12 Strafregisterdaten
- IV. Zusammenarbeit mit Behörden
- § 13 Luzerner Polizei
- § 14 Mitteilungen an Behörden
- V. Aufsicht
- § 15 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
- § 16 Berichterstattung
- VI. Information der Öffentlichkeit
- § 17 Information
- § 18 Medienstelle
- VII. Schlussbestimmungen
- § 19 Aufhebung eines Erlasses
- § 20 Inkrafttreten
- Anhang