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Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 275 Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, *

gestützt auf die §§ 64 Absatz 3, 70 Absatz 3, 74 Absatz 3, 78 Absatz 2 und 87 Absatz 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 20101, auf Artikel 367 Absatz 5 des Schweizerischen Strafgesetzbu-

ches vom 21. Dezember 19372 und auf Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung über das Strafregister (Vostra-Verordnung) vom 29. September 20063 auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, ,


beschliesst: I. Gliederung und Leitung § 1

Gliederung

1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in die Oberstaatsanwaltschaft, die Abteilung Zentrale Dienste und fünf untersuchungsführende Abteilungen. 2 Die untersuchungsführenden Abteilungen 1, 2 und 3 mit Sitz in Kriens, Emmen und Sursee führen in den drei Gebieten des Kantons gemäss Anhang Strafverfahren durch. 3 Die Abteilung Spezialdelikte und die Jugendanwaltschaft führen im ganzen Kantonsgebiet Strafverfahren durch.

* G 2010 350

1 SRL Nr. 260 (G 2010 129) 2 SR 311.0

3 SR 331

2

Nr. 275


§ 2

Leitung der Staatsanwaltschaft 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des kantonalen Organisations- und Personalrechts. 2 Er oder sie kann Entscheidungsbefugnisse einem anderen Mitglied der Oberstaatsanwaltschaft übertragen. 3 Vorbehalten bleiben administrative Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes in den Bereichen Personal, Finanzen und Organisation.


§ 3

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung unterstützt den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der fachlichen und betrieblichen Leitung der Dienststelle. 2 Sie besteht aus dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin, den leitenden Staatsanwältinnen und -anwälten, dem leitenden Jugendanwalt oder der leitenden Jugendanwältin und dem Leiter oder der Leiterin der Zentralen Dienste.


II. Aufgaben § 4

Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft Die stellvertretenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte sowie die besonderen Staatsanwältinnen und -anwälte der Oberstaatsanwaltschaft unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der Aufsicht über die Strafuntersuchungen und in

Rechtshilfe-, Gerichtsstands-, Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren.


§ 5

Aufgaben der untersuchungsführenden Abteilungen 1 Die Abteilung Spezialdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs sowie der schweren Betäubungsmittel- und

Vermögenskriminalität, die umfangreiche Untersuchungen erfordern oder in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht komplex sind. 2 Die Jugendanwaltschaft bearbeitet die Fälle, die nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20094 zu erledigen sind (§ 71 Gesetz über die Orga-

nisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 20105 4 SR 312.1 (AS 2010 1573) ;

OGB).

5 SRL Nr. 260 (G 2010 129). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 275

3

3 Die übrigen Abteilungen bearbeiten die Fälle ihres Gebietes, soweit sie nicht von der Abteilung Spezialdelikte und der Jugendanwaltschaft erledigt werden, und weitere von der Oberstaatsanwaltschaft zugewiesene Geschäfte. 4 In dringlichen Angelegenheiten können strafprozessuale Massnahmen vor der Zuteilung getroffen werden.


§ 6

Geschäftserfassung und -zuteilung 1 Die Abteilungen erfassen die eingehenden Geschäfte und teilen sie nach der Reihenfolge der Eintragung den Staatsanwältinnen und -anwälten, den Jugendanwältinnen und

-anwälten und den Übertretungsstrafrichterinnen und -richtern zu. Über die Zuteilung ist eine Kontrolle zu führen. 2 Vorbehalten bleibt eine andere Geschäftszuteilung durch den leitenden Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin, den leitenden Jugendanwalt oder die leitende Jugendanwältin beziehungsweise den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin.


§ 7

Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten 1 Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten können folgende Untersuchungshandlungen vornehmen:

a. Einvernahmen (§ 70 Abs. 2 OGB), b. Beschaffung von Personendaten, c. Einholung von Berichten und Beizug von Akten, d. Durchführung von Augenscheinen, e. Vorladungen,

f. Anordnung von polizeilichen Vorführungen, g. Beauftragung der Polizei (ohne Zwangsmassnahmen), h. Erledigung von Korrespondenz, i. Durchführung von Vergleichsverhandlungen, j. Mitteilungen über den Abschluss der Untersuchung. 2 Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann den Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten im Einzelfall die Erledigung weiterer untergeord-

neter Untersuchungshandlungen übertragen.


§ 8

Stellvertretung und Pikett 1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte vertreten sich jeweils gegenseitig. 2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin erlässt die notwendigen Weisungen zur Pikettorganisation und stellt die Information der Polizei über den Pikettdienst sicher.

4

Nr. 275


§ 9

Aufgaben der Zentralen Dienste 1 Die Zentralen Dienste unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin insbesondere in der Planung, der Koordination und der Personalführung und besorgen das Controlling der Dienststelle. 2 Der zugeteilte Übertretungsstrafrichter oder die zugeteilte Übertretungsstrafrichterin nimmt die Aufgaben gemäss § 11 Absatz 2 wahr.


III. Besondere Verfahren § 10

Übertretungsstrafverfahren 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin teilt die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter den Abteilungen zu. 2 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter verfolgen und beurteilen die Übertretungen, die der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in einer Weisung bezeich-

net. 3 Der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin kann komplexe Fälle einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin zuteilen.


§ 11

Verfahren bei Ordnungsbussen 1 Die Luzerner Polizei leitet im Ordnungsbussenverfahren das ordentliche Strafverfahren gegen Erwachsene beim Übertretungsstrafrichter oder der Übertretungsstrafrichterin der Zentralen Dienste, gegen Jugendliche bei der Jugendanwaltschaft ein. 2 Der Übertretungsstrafrichter oder die Übertretungsstrafrichterin bei den Zentralen Diensten verwaltet die Ordnungsbussenverfahren und entscheidet in klaren Fällen. Er oder sie übermittelt die Akten der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft, insbesondere wenn weiter gehende Untersuchungshandlungen erforderlich sind.


§ 12

Strafregisterdaten 1 Die Berechtigung von Behörden zur Eintragung, zur Abfrage und zur Entfernung von Daten aus dem automatisierten Strafregister sowie zum Einholen von Registerauszügen richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister (VostraVerordnung) vom 29. September 20066 2 Die Staatsanwaltschaft ist die kantonale Koordinationsstelle und steht hierin unter der Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

.

6 SR 331. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 275

5

3 Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben nach Artikel 14 der VostraVerordnung für alle kantonalen Behörden und unterstützt die am Strafregister ange-

schlossenen kantonalen Behörden bei der Handhabung des Registers.


IV. Zusammenarbeit mit Behörden § 13

Luzerner Polizei 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann der Luzerner Polizei allgemeine Weisungen über die Ermittlung und Untersuchung von Straftaten erteilen. Das Poli-

zeikommando ist anzuhören. Die Weisungen sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Kenntnis zu bringen. 2 Die zuständigen Staatsanwältinnen und -anwälte, die Jugendanwältinnen und -anwälte sowie die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter erteilen der Polizei fallbezogene Weisungen und Aufträge. 3 Das Polizeikommando legt Dienstbefehle, die das Vorgehen im Ermittlungsverfahren regeln, dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin zur Genehmigung vor.


§ 14

Mitteilungen an Behörden 1 Die Staatsanwaltschaft informiert über die Eröffnung und die Erledigung von Strafverfahren bei Verbrechen und Vergehen gemäss § 87 Absatz 2 OGB insbesondere

a. das Bildungs- und Kulturdepartement, wenn eine Lehrperson eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welche ihre Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnte,

b. die zuständigen Aufsichtsbehörden im Gesundheits- und Sozialdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über Arzneimittel und Medizinprodukte und

wenn Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen oder weitere Personen in bewilligungspflichtigen Betrieben gemäss dem

Gesundheitsgesetz vom 13. September 20057 c. die Schulleitung, wenn ein Schüler oder eine Schülerin die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt oder gefährdet.

eines strafbaren Verhaltens beschuldigt werden, durch welches sie Berufspflichten verletzen könnten,

2 Der Luzerner Polizei ist in der Regel durch Entscheid mitzuteilen, wie das Strafverfahren erledigt wurde, wenn die Polizei

a. Massnahmen zu vollziehen hat, b. in gewerblichen und anderen Angelegenheiten als Bewilligungs- und Kontrollbehörde Strafanzeige eingereicht hat oder gestützt auf Strafentscheide verwaltungs-

rechtliche Massnahmen anordnen kann.

7 SRL Nr. 800

6

Nr. 275

In den übrigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auf Anfrage hin über die ergangenen Strafentscheide informieren. 3 Die Staatsanwaltschaft informiert die Luzerner Polizei über Fälle gemäss Artikel 13 Absatz 1e und f der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)

vom 2. April 20098.9 V. Aufsicht


§ 15

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 1 Die Aufsichtsbehörden informieren sich gegenseitig über wichtige aufsichtsrechtliche Belange. 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere zu informieren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angehörige der Strafverfolgungsbehörden in Ermitt-

lungs- oder Untersuchungsverfahren dienstrechtliche Pflichten verletzt haben. Das Departement kann dem Regierungsrat die Einleitung einer Administrativuntersuchung

beantragen.


§ 16

Berichterstattung 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der in ihrem Auftrag tätigen Polizei. Der Polizeikommandant oder die

Polizeikommandantin kann beigezogen werden. 2 Im Übrigen erstattet die Staatsanwaltschaft dem Justiz- und Sicherheitsdepartement im Rahmen des Controllings Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags. Das Justizund Sicherheitsdepartement kann weitere Berichte verlangen. 3 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin stellt den Jahresbericht auch dem Obergericht zu.

8 SRL Nr. 354

9 Eingefügt durch Änderung vom 21. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 47).

Nr. 275

7


VI. Information der Öffentlichkeit § 17

Information

1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. 2 Er oder sie erlässt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit und der Medien durch die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Jugendanwältinnen und -anwälte im polizeilichen Ermittlungsverfahren und im Untersuchungsverfahren. Vorbehalten bleibt Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200710 3 Im Übrigen gilt das Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 21. November

1997

.

11


§ 18

Medienstelle .

Die Staatsanwaltschaft betreibt mit der Luzerner Polizei eine Medienstelle.


VII. Schlussbestimmungen § 19

Aufhebung eines Erlasses Die Kantonale Verordnung zur eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom 18. April 200012


§ 20

Inkrafttreten wird aufgehoben.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 14. Dezember 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Markus Hodel 10 SR 312.0 (AS 2010 1881) 11 SRL Nr. 28

12 G 2000 188 (SRL Nr. 316)

8

Nr. 275

Anhang

Zuteilung der Gemeinden zu den Abteilungen (§ 1 Abs. 2)

Abteilung 1 (Sitz Kriens) Luzern Abteilung 2 (Sitz Emmen) Adligenswil Ermensee

Horw

Root

Aesch

Eschenbach

Inwil

Rothenburg

Altwis

Gisikon

Kriens

Schongau

Ballwil

Greppen

Malters

Schwarzenberg

Buchrain

Hitzkirch

Meggen

Udligenswil

Dierikon

Hochdorf

Meierskappel

Vitznau

Ebikon

Hohenrain

Rain

Weggis

Emmen

Honau

Römerswil

Abteilung 3 (Sitz Sursee) Alberswil Fischbach

Nebikon

Schlierbach

Altbüron

Flühli

Neudorf

Schötz

Altishofen

Gettnau

Neuenkirch

Schüpfheim

Beromünster

Geuensee

Nottwil

Sempach

Büron

Grossdietwil

Oberkirch

Sursee

Buttisholz

Grosswangen

Ohmstal

Triengen

Dagmersellen

Hasle

Pfaffnau

Ufhusen

Doppleschwand

Hergiswil

Pfeffikon

Wauwil

Ebersecken

Hildisrieden

Reiden

Werthenstein

Egolzwil

Knutwil

Rickenbach

Wikon

Eich

Luthern

Roggliswil

Willisau

Entlebuch

Marbach

Romoos

Wolhusen

Escholzmatt

Mauensee

Ruswil

Zell

Ettiswil

Menznau

Schenkon

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