Nr. 23 Haftungsgesetz vom 13. September 1988* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Juli 2010)
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli 19861 beschliesst:
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I. Allgemeine Bestimmungen § 1
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1 Das Gesetz regelt die Haftung für Schäden, die Angestellte des Gemeinwesens (eingeschlossen die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste) im öffent-
lich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in Ausübung amtlicher Verrichtungen verursachen.
Zweck und Geltungsbereich 2 Soweit das Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten auch für Mitglieder der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Behörden sowie der Kommissionen. 3 Das Gesetz findet auf Private keine Anwendung. Vorbehalten bleibt § 5a. 4 Besondere Bestimmungen des kantonalen und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Gemeinwesen
Gemeinwesen sind der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Landeskirchen sowie deren rechtsfähige Anstalten.
* K 1988 1251 und G 1988 157; Abkürzung HG 1 GR 1986 682
2 Fassung gemäss Änderung vom 2. November 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2010 (G 2010 1).
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§ 2a
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Private sind Personen und Organisationen ausserhalb des Geltungsbereiches von § 1 Absätze 1 und 2 sowie deren Angestellte.
Private
Ergänzendes Recht Soweit das Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere Artikel 41 ff. OR4 II. Haftung der Gemeinwesen , als ergänzendes
kantonales Recht.
Widerrechtliche Schädigung Dritter 1 Das Gemeinwesen haftet für den vollen Schaden, den ein Angestellter5 2 Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der Angestellte oder die Behörde die Widerrechtlichkeit beabsichtigt hat. Die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide kann im Haftpflichtverfahren
nicht überprüft werden.
einem Dritten
in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt, sofern es nicht nachweist, dass dem Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Urteilsunfähigkeit des Angestellten hebt die Haftpflicht nicht auf.
3 Bei Selbstverschulden des geschädigten Dritten wird der Schadenersatz herabgesetzt. 4 Der Dritte hat gegen den Angestellten keinen Anspruch.
Rechtmässige Schädigung Dritter 1 Für Schaden aus rechtmässigem Handeln haftet das Gemeinwesen nur nach besonderer gesetzlicher Vorschrift. 2 In besonderen Fällen, namentlich bei einer Schädigung infolge eines rechtmässigen Polizeieinsatzes, kann das Gemeinwesen nach Billigkeit Ersatz leisten.
§ 5a
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1 Werden Private mit amtlichen Verrichtungen betraut, haftet das Gemeinwesen an deren Stelle nach den Bestimmungen des Zivilrechts für den Schaden, der bei der Ausübung Haftung für Private 3 Eingefügt durch Änderung vom 2. November 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2010 (G 2010 1).
4 SR 220
5 Gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305), wurde in den §§ 4, 6 und 9-12 sowie im Titel vor § 10 die Bezeichnung «Beamter» durch «Angestellter» ersetzt.
6 Eingefügt durch Änderung vom 2. November 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2010 (G 2010 1).
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dieser Verrichtungen durch rechtswidriges Handeln entsteht, soweit die Privaten nicht belangt werden können oder die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermögen. 2 Das Gemeinwesen verpflichtet Private bei der Übertragung amtlicher Verrichtungen, sich gegen Haftungsfolgen entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken zu versichern.
Haftpflichtige Gemeinwesen 1 Haftpflichtig ist das Gemeinwesen, welches den Angestellten gewählt oder Private mit amtlichen Verrichtungen betraut hat.7 2 Mehrere Gemeinwesen haften solidarisch.
Zuständigkeit und Verfahren Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung8
Verjährung
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1 Die Schadenersatzforderung gegen das Gemeinwesen verjährt innert zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftpflichtigen Gemeinwesens, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. 2 Stellt die schädigende Handlung ein Verhalten dar, für welches das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt sie auch für die Verjährung der Schadenersatzforde-
rung gegen das Gemeinwesen.
Rückgriff auf beteiligte Gemeinwesen 1 Hat ein Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, kann es auf andere Gemeinwesen zurückgreifen, wenn sie ebenfalls haftpflichtig sind oder wenn der Angestellte in ihren Interessen gehandelt hat. 2 Das Verwaltungsgericht bestimmt die Höhe des Anspruchs nach freiem Ermessen. § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sind anwendbar.
7 Fassung gemäss Änderung vom 2. November 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2010 (G 2010 1).
8 SRL Nr. 260a
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III. Haftung für Schädigung des Gemeinwesens9 § 10
Direkte Schädigung des Gemeinwesens Der Angestellte haftet dem Gemeinwesen für den Schaden, den er ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Rückgriff bei widerrechtlicher Schädigung Dritter Hat das Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, greift es auf den Angestellten zurück, wenn er den Schaden widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Gemeinsame Schadenverursachung Haben mehrere Angestellte den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
§ 13
10
Hat das Gemeinwesen an Stelle eines Privaten einem geschädigten Dritten für Schaden aus amtlichen Verrichtungen Ersatz leisten müssen, steht ihm gegen den Privaten in gleichem Umfang ein Ersatzanspruch zu.
Schädigung durch Private § 14
Verzicht auf die Ersatzforderung Das Gemeinwesen kann auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn es unter Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, das bisherige dienstliche Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage des Haftpflichtigen zu beachten.
Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Ersatzforderung wird durch die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens geltend gemacht. Richtet sich die Ersatzforderung gegen Mitglieder der obersten Verwaltungsbehörde, ist deren Aufsichtsbehörde zuständig. 2 Die Ersatzforderung wird im Klageverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz11 9 Fassung gemäss Änderung vom 2. November 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2010 (G 2010 1).
geltend gemacht.
10 Fassung gemäss Änderung vom 2. November 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2010 (G 2010 1).
11 SRL Nr. 40
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Verwirkung
1 Die Schadenersatzforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des Haftpflichtigen, spätestens aber fünf Jahre nach dem Eintritt des Schadens, eingereicht wird. 2 Die Rückgriffsforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert Jahresfrist seit der Anerkennung des Schadenersatzanspruchs des Dritten durch das Gemeinwesen oder seit der
rechtskräftigen Feststellung des Schadenersatzanspruchs eingereicht wird.
3 Diese Vorschriften werden auf Ersatzforderungen gegen Private nicht angewendet.12 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 17
13
Private, die vor Inkrafttreten dieser Änderung mit amtlichen Verrichtungen betraut worden sind, haben sich nachträglich gegen Haftungsfolgen aus dieser Tätigkeit entspre-
chend der Art und des Umfangs der Risiken zu versichern, soweit noch keine Versicherung besteht. Die Gemeinwesen passen Leistungsaufträge mit Privaten auf den
nächstmöglichen Zeitpunkt an, spätestens aber innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2009 § 18
Hängige Verfahren Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, wird das bisherige Recht angewendet.
Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum14
Luzern, 13. September 1988 .
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Erwin Bachmann Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 12 Fassung gemäss Änderung vom 2. November 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2010 (G 2010 1).
13 Fassung gemäss Änderung vom 2. November 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2010 (G 2010 1).
14 Das Gesetz wurde am 24. September 1988 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1988 1251). Die Referendumsfrist lief am 23. November 1988 unbenützt ab.
Document Outline
- § 1 Zweck und Geltungsbereich
- § 2 Gemeinwesen
- § 2a Private
- § 3 Ergänzendes Recht
- § 4 Widerrechtliche Schädigung Dritter
- § 5 Rechtmässige Schädigung Dritter
- § 5a Haftung für Private
- § 6 Haftpflichtige Gemeinwesen
- § 7 Zuständigkeit und Verfahren
- § 8 Verjährung
- § 9 Rückgriff auf beteiligte Gemeinwesen
- § 10 Direkte Schädigung des Gemeinwesens
- § 11 Rückgriff bei widerrechtlicher Schädigung Dritter
- § 12 Gemeinsame Schadenverursachung
- § 13 Schädigung durch Private
- § 14 Verzicht auf die Ersatzforderung
- § 15 Zuständigkeit und Verfahren
- § 16 Verwirkung
- § 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2009
- § 18 Hängige Verfahren
- § 19 Inkrafttreten