01.07.2021 - * / In Kraft
01.07.2020 - 30.06.2021
01.01.2020 - 30.06.2020
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01.08.2008 - 30.06.2011
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Nr. 866

Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2016) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Juli 19941, beschliesst:


1 Zweck, Aufsicht und Organisation § 1

Zweck

1 Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung soll Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit der Bund keine Regelungen erlässt.


§ 2

Aufgaben des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes aus und erlässt die dazu notwendigen Vorschriften. 2 Aufgabe des Regierungsrates ist es insbesondere, a. * die Richtprämien gemäss § 6 festzusetzen, b. * die Berechnung der Prämienverbilligung gemäss § 7 Absatz 3 festzulegen, c. * das Verfahren nach § 7 Absatz 6 für Fälle zu regeln, in denen die Steuerwerte offensichtlich nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen,

1

GR 1994 1201

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

K 1995 217 | G 1995 72

2

Nr. 866

d.

mit Krankenversicherern Vereinbarungen zu treffen zur Erfassung nichtversicherter Personen im Rahmen des bundesrechtlichen Versicherungsobligatoriums, e.

minimale Limiten für Leistungen, die nach § 20 Absatz 2 nicht ausbezahlt werden müssen, festzulegen.


§ 3

Aufgaben der Ausgleichskasse 1 Die Ausgleichskasse Luzern führt das Gesetz als übertragene Aufgabe nach Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung2 durch. Der Kanton vergütet ihr die daraus entstehenden Verwaltungskosten. Die Gemeinden tragen 50 Prozent dieser Kosten. Für die Ermittlung des Anteils der einzelnen Gemeinden gilt § 10 Absatz 3 sinngemäss. *2 Die Ausgleichskasse nimmt alle Aufgaben wahr, die der Bund dem Kanton im Zusammenhang mit der Durchführung der individuellen Prämienverbilligung sowie mit der Überwachung des bundesrechtlichen Obligatoriums für die Krankenversicherung überträgt. 3 Aufgabe der Ausgleichskasse ist es insbesondere, *a.

die Gesuche um Prämienverbilligung entgegenzunehmen, b.

die Ansprüche im Einzelfall festzusetzen, c.

die Prämienverbilligung direkt an die Krankenversicherer auszuzahlen sowie bei der Budgetierung und Abrechnung mit dem Kanton mitzuwirken, d.

Verfügungen zu erlassen und im Rechtsmittelverfahren mitzuwirken, e.

die AHV-Zweigstellen zu instruieren und zu beaufsichtigen, f.

mit den Krankenversicherern sowie mit Behörden anderer Kantone und des Bundes zu verkehren, g.

mit den Krankenversicherern die Daten gemäss Artikel 65 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19943 auszutauschen, h.

nichtversicherte Personen im Rahmen des bundesrechtlichen Obligatoriums der Krankenversicherung einem vom Regierungsrat bestimmten Krankenversicherer zuzuweisen.


§ 4

Aufgaben der AHV-Zweigstellen 1 Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben aus diesem Gesetz unter Aufsicht und nach Weisung der Ausgleichskasse wahr. Die Einwohnergemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten. 2 Aufgabe der AHV-Zweigstellen ist es insbesondere, a.

die Bevölkerung angemessen zu informieren und allgemeine Auskünfte im Einzelfall zu erteilen, b. * bei der Kontrolle des bundesrechtlichen Versicherungsobligatoriums mitzuwirken, c. *

2

SR 831.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

3

SR 832.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 866

3

d.

weitere Aufgaben nach Weisung der Ausgleichskasse zu erfüllen.

3 Die Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen bewilligen, dass Gemeinden die Aufgaben der AHV-Zweigstelle an eine Gemeindestelle für Krankenversicherung übertragen, wenn die Aufsichts- und Weisungsrechte der Ausgleichskasse sowie die ordnungsgemässe Durchführung des Gesetzes gewährleistet sind. Organe der Sozialhilfe dürfen nicht herangezogen werden.


2 Prämienverbilligung und obligatorische Krankenversicherung § 5

Persönliche Voraussetzungen 1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind. 2 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird. Eine Teilzahlung darf in keinem Fall die anrechenbare Prämie der berechtigten Person übersteigen.
3 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligung beansprucht wird. Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sind die persönlichen und familiären Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuzuges massgebend. Vorbehalten bleibt § 8a. * § 6 *

Anrechenbare Prämien 1 Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die Richtprämien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festsetzt. Dabei orientiert sich der Regierungsrat an den Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung.


§ 7 *

Anspruch auf Prämienverbilligung im Allgemeinen 1 Anspruch auf Prämienverbilligung besteht unter Vorbehalt von Absatz 6, soweit die Richtprämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Die Prämien für Kinder und junge Erwachsene können unabhängig von den Einkommensverhältnissen verbilligt werden. Bei unteren und mittleren Einkommen sind die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen.

4

Nr. 866

2 Zur Bestimmung des massgebenden Einkommens im Sinn von Absatz 1 ist vom Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen. Als Nettoeinkommen gelten die um die Aufwendungen nach den §§ 33-39 sowie 40 Absatz 1a-g des Steuergesetzes vom 22. November 19994 verminderten steuerbaren Einkünfte. Hinzuzuzählen sind a.

die Einkäufe in die berufliche Vorsorge und die Arbeitnehmeranteile der Beiträge von Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge im Sinn von § 40 Absatz 1d des Steuergesetzes, soweit sie einen durch Verordnung festzusetzenden Pauschalbetrag übersteigen, b.

Beiträge an anerkannte Formen der Selbstvorsorge gemäss § 40 Absatz 1e des Steuergesetzes, c.

verrechenbare Geschäftsverluste aus Vorjahren gemäss § 38 des Steuergesetzes, d.

die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkünfte gemäss § 59a des Steuergesetzes, e.

10 Prozent des Reinvermögens; als Reinvermögen gilt das Vermögen vor Abzug der steuerfreien Beträge gemäss § 52 des Steuergesetzes.

Davon abzuziehen sind die krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten (§ 40 Abs. 1h Steuergesetz) sowie ein Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere den Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den Pauschalabzug für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, den Pauschalbetrag gemäss Absatz 2a und die Einzelheiten der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene. Er kann den Prozentsatz des massgebenden Einkommens je nach Einkommenshöhe linear oder progressiv ausgestalten. Der Regierungsrat legt die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest. Er hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an. 4 Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz. Liegt die Steuerveranlagung mehr als vier Jahre zurück, sistiert die Ausgleichskasse in der Regel das Verfahren. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienverbilligung ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen. Bei Personen, die aus dem Ausland zuziehen, ist die erste rechtsgültige Steuerveranlagung oder die Festsetzung des Quellensteuereinkommens des Zuzugsjahres abzuwarten. 5 Personen, die keine Steuererklärung einreichen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. 6 Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht, können beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a vorbehalten.

4

SRL Nr. 620. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 866

5

7 Die Prämienverbilligung darf die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen.


§ 8

Sonderfälle

1 Der Anspruch von Personen, die an der Quelle besteuert werden, wird aufgrund von 75 Prozent des der Quellensteuer zugrundeliegenden Einkommens berechnet. 2 Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben Anspruch auf Verbilligung der vollen Durchschnittsprämie gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 20065, sofern die Voraussetzungen von § 5 Absätze 1 und 3 erfüllt sind. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen. Die §§ 12, 13 Absatz 1, 14, 15 und 17 Absatz 1 finden keine Anwendung. *3 Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den §§ 27 Absatz 1, 53 Absatz 1 oder 54 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 20156 beziehen und deren Anspruch auf Prämienverbilligung von Bundesrechts wegen nicht sistiert ist, haben vorbehältlich § 7 Absatz 7 Anspruch auf Verbilligung der vollen Richtprämie. Der Anspruch besteht auch rückwirkend für die Zeit, für die die versicherte Person gestützt auf Artikel 64a Absatz 2 KVG betrieben wurde. Die §§ 12, 13 Absatz 1, 14 und 15 finden keine Anwendung. Diese Regelung gilt nicht für hilfebedürftige vorläufig aufgenommene Personen und für hilfebedürftige vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, soweit die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe vom Bund übernommen werden. *4 In Ausbildung stehende Personen unter 25 Jahren, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, haben mit diesen zusammen einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung im Sinn von § 5 Absatz 2. Der Anspruch wird aufgrund der Einkommen und Vermögen sowie der Prämien der in Ausbildung stehenden Personen und ihrer Eltern berechnet.


§ 8a *

Änderung der Verhältnisse 1 Haben sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert, wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst. 2 Das Gesuch um Erhöhung der Prämienverbilligung ist spätestens am letzten Tag des Jahres einzureichen, für das eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird. Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Änderung erst ab dem Jahr berücksichtigt, in dem das Gesuch eingereicht wurde. * 5

SR 831.30

6

G 2015 253 (SRL Nr. 892). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

6

Nr. 866


§ 9

Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung 1 Die Organe der Prämienverbilligung kontrollieren in Zusammenarbeit mit den Einwohnerkontrollen die Erfassung der nach Bundesrecht obligatorisch zu versichernden Personen. 2 Die Ausgleichskasse kann mit Krankenversicherern besondere Vereinbarungen treffen, um eine einfache Kontrolle zu gewährleisten. 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Aufsicht, Durchführung und Verfahren sind sinngemäss anwendbar.


§ 10

Finanzierung 1 Die aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten werden durch die Beiträge des Bundes und durch die Beiträge des Kantons finanziert. Die Beiträge des Kantons werden zu 50 Prozent von den Gemeinden getragen. * 2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement7 macht die Bundesbeiträge geltend. 3 Der Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern8. * 3 Verfahren


§ 10a * Grundsatz1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren bei Gesuchen um Prämienverbilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 20009.


§ 11

Information

1 Die Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen sorgen zusammen mit den Krankenversicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung. 2 ... *

7

Gemäss § 70 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 (G 1995 263), in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (K 1995 1895), wurde die Bezeichnung «Gesundheitsdepartement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt.

8

Gemäss Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle vom 15. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 208), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Statistik» durch «Lustat Statistik Luzern» ersetzt.

9

SR 830.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 866

7


§ 12 *

Anmeldung und Mitwirkungspflicht 1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, haben bei der Ausgleichskasse das Anmeldeformular einzureichen sowie die Auskünfte oder Ermächtigungen nach § 13 Absatz 1 zu erteilen. 2 Die Anmeldung ist zusammen mit den nötigen Unterlagen spätestens Ende Oktober des Vorjahres vor dem Jahr, für das Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, einzureichen. 3 Wird das Gesuch erst im Jahr, für das Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, eingereicht, werden nur diejenigen Prämien verbilligt, die nach der Gesuchstellung fällig werden.


§ 13

Auskunfts- und Schweigepflicht 1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter haben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen. 2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden, die Krankenversicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen. 3 Die Krankenversicherer haben der Ausgleichskasse folgende Daten mitzuteilen: *a.

die bundesrechtlich vorgeschriebenen Daten, b.

die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung, die für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton geschuldet sind.


4 Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist anwendbar. * § 14 *

Prüfung und Ergänzung der Anmeldung 1 Die Ausgleichskasse prüft die Anmeldungen auf Vollständigkeit. Sie kontrolliert und ergänzt die Personalien und trägt die zur Berechnung des Anspruchs notwendigen Steuerdaten ein. Zu diesem Zweck kann sie die erforderlichen Daten von der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 200910 und von der Steuerdatenbank gemäss § 135 des Steuergesetzes beschaffen.

10

SRL Nr. 25

8

Nr. 866


§ 15

Ergänzende Abklärungen 1 Die Ausgleichskasse veranlasst die im Einzelfall nötigen zusätzlichen Abklärungen. Sie setzt eine angemessene Nachfrist. *2 Werden die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen zusätzlichen Auskünfte oder Ermächtigungen nach § 13 Absatz 1 nicht fristgemäss erteilt, ist der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt. 3 Die Ausgleichskasse hat die Nachfrist durch Verfügung festzusetzen und dabei ausdrücklich auf die bei Ablauf der Nachfrist eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen.


§ 16 *


§ 17 *

Entscheid und Meldungen 1 Die Ausgleichskasse entscheidet über den Anspruch auf Prämienverbilligung mit Verfügung. Wird ein Gesuch gutgeheissen, teilt sie den anspruchsberechtigten Personen die Höhe der Prämienverbilligung mit. 2 Die Ausgleichskasse meldet den zuständigen Krankenversicherern ab Januar des Jahres, für das Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, periodisch die für die Direktauszahlung bundesrechtlich vorgeschriebenen Daten. In den Fällen von § 8 Absatz 3 geht eine Kopie der Meldung an die zuständige Gemeinde. *3 Der Krankenversicherer teilt der Ausgleichskasse innert einer vom Regierungsrat festzusetzenden Frist mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Die Mitteilung enthält die bundesrechtlich vorgeschriebenen Daten. Innerhalb einer vom Regierungsrat festzusetzenden Frist meldet der Krankenversicherer der Ausgleichskasse zudem wesentliche Änderungen im Verhältnis zwischen ihm und der versicherten Person.


§ 18 *


§ 19 *


§ 20 *

Auszahlung und Verzinsung 1 Ist gegen die Verfügung gemäss § 17 Absatz 1 keine Einsprache erhoben worden oder ist eine Verfügung in Rechtskraft erwachsen, veranlasst die Ausgleichskasse die Auszahlung der Prämienverbilligung an den jeweiligen Krankenversicherer. 2 Die Auszahlung erfolgt bargeldlos. Der Regierungsrat kann die Auszahlung geringfügiger Beträge ausschliessen. 3 Auf Leistungen, die nach diesem Gesetz ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.

Nr. 866

9

4 Die Krankenversicherer legen der Ausgleichskasse die Jahresrechnung über die erhaltenen Zahlungen für die Prämienverbilligung bis zu einem durch den Regierungsrat zu bestimmenden Termin vor. Der Inhalt der Jahresrechnung richtet sich nach dem Bundesrecht. 5 Die Ausgleichskasse hat den jeweiligen Krankenversicherern periodisch Zusammenstellungen der bei ihnen versicherten Personen zu liefern, die Prämienverbilligung erhalten haben. Die Zusammenstellungen haben die Daten gemäss § 13 Absatz 3a zu enthalten.


§ 21

Rückerstattung 1 Leistungen aufgrund dieses Gesetzes, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind durch die Ausgleichskasse vom Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden. *2 Der Rückforderungsanspruch verjährt innert eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausgleichskasse vom Sachverhalt Kenntnis erhielt. 3 Der Rückforderungsanspruch verwirkt in der Regel fünf Jahre nach der Auszahlung. Wurde die unrechtmässige Auszahlung durch eine strafbare Handlung verursacht, für welche eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt, ist diese Frist auch für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung der Prämienverbilligung massgebend.


4 Schlussbestimmungen § 22 *1 Das Recht auf Einsprache und Beschwerde richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.


§ 23

Strafbestimmungen 1 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch11 vorliegt, wird bestraft, wer *a.

sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht, b.

durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt, c.

als Durchführungsorgan im Sinn dieses Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht.

11

SR 311.0

10

Nr. 866

2 Mit Busse wird bestraft, wer *a.

in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, b.

sich der Auskunftspflicht nach § 13 entzieht.


§ 24


Änderung eines Erlasses12 § 25

Übergangsbestimmung 1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 1995 ist bis zum 31. Mai 1995 anzumelden. 2 Die Anmeldefrist kann aus wichtigen Gründen bis zum 31. Juli 1995 verlängert werden. 3 Ansprüche, die nach Ablauf der Fristen angemeldet werden, sind verwirkt.


§ 25a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. Januar 20131 Der Regierungsrat kann die Aufgabe, die Gesuche um Prämienverbilligung entgegenzunehmen, durch Verordnung den AHV-Zweigstellen übertragen. In diesem Fall regelt er das Verfahren, insbesondere die damit verbundenen Aufgaben der AHV-Zweigstellen. 2 Die Prämienverbilligung für das Jahr 2013 wird nach bisherigem Recht durchgeführt. 3 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. Januar 2013 beim Kantonsgericht hängig sind, sind nach bisherigem Verfahrensrecht zu erledigen.


§ 26

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. April 1995 in Kraft13. Es unterliegt dem fakultativen Referendum14.

12

Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.

13

Gemäss Mitteilung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 18. April 1995 bedarf das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 keiner Genehmigung durch den Bund, weil es nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung steht.

14

Die Referendumsfrist lief am 31. März 1995 unbenützt ab (K 1995 1061).

Nr. 866

11

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

24.01.1995

01.04.1995

Erstfassung

K 1995 217 | G 1995 72 § 2 Abs. 2, a.

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 2
Abs. 2, b.

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 3
Abs. 1

11.03.2013

01.01.2014

geändert

G 2013 229


§ 3
Abs. 3

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 4
Abs. 2, b.

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

aufgehoben

G 2013 149


§ 5
Abs. 3

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 8
Abs. 2

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 8
Abs. 3

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

16.03.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 253

19.06.2006

01.01.2007

eingefügt

G 2006 201


§ 8a
Abs. 2

28.01.2013

01.07.2013

eingefügt

G 2013 149


§ 10
Abs. 1

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342


§ 10
Abs. 3

16.09.1996

01.01.1997

eingefügt

G 1996 267

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 11
Abs. 2

28.01.2013

01.07.2013

aufgehoben

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 13
Abs. 3

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 13
Abs. 4

28.01.2013

01.07.2013

eingefügt

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 15
Abs. 1

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

aufgehoben

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 17
Abs. 2

16.03.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 253

28.01.2013

01.07.2013

aufgehoben

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

aufgehoben

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 21
Abs. 1

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149


§ 23
Abs. 1

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277


§ 23
Abs. 2

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277

28.01.2013

01.07.2013

eingefügt

G 2013 149

12

Nr. 866

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

24.01.1995

01.04.1995

Erlass

Erstfassung

K 1995 217 | G 1995 72 16.09.1996

01.01.1997

eingefügt

G 1996 267

19.06.2006

01.01.2007

eingefügt

G 2006 201

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

aufgehoben

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

eingefügt

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

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G 2013 149

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aufgehoben

G 2013 149

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G 2013 149

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G 2013 149

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G 2013 149

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G 2013 149

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G 2013 149

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G 2013 149

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G 2013 149

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G 2013 149

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G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 149

28.01.2013

01.07.2013

eingefügt

G 2013 149

11.03.2013

01.01.2014

geändert

G 2013 229

16.03.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 253

16.03.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 253

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