Nr. 866 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995*
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Oktober 2012) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Juli 1994 1
beschliesst: ,
I. Zweck, Aufsicht und Organisation § 1
Zweck
1 Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung soll Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit der Bund keine Regelungen erlässt.
Aufgaben des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes aus und erlässt die dazu notwendigen Vorschriften.
2 Aufgabe des Regierungsrates ist es insbesondere, a. die Richtprämien nach § 6 Absatz 2 festzusetzen, b. die Berechnung der Prämienverbilligung gemäss § 7 Absatz 1 festzulegen, c. das Verfahren nach § 7 Absatz 4 für Fälle, in denen die Steuerwerte den wirtschaftlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entsprechen, zu regeln,
* K 1995 217 und G 1995 72 1 GR 1994 1201
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d. mit Krankenversicherern Vereinbarungen zu treffen zur Erfassung nichtversicherter Personen im Rahmen des bundesrechtlichen Versicherungsobligatoriums, e. minimale Limiten für Leistungen, die nach § 20 Absatz 2 nicht ausbezahlt werden müssen, festzulegen.
Aufgaben der Ausgleichskasse 1 Die Ausgleichskasse Luzern führt das Gesetz als übertragene Aufgabe nach Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2 durch.
Der Kanton vergütet ihr die daraus entstehenden Verwaltungskosten.
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2 Die Ausgleichskasse nimmt alle Aufgaben wahr, die der Bund dem Kanton im Zusammenhang mit der Durchführung der individuellen Prämienverbilligung sowie mit der Überwachung des bundesrechtlichen Obligatoriums für die Krankenversicherung überträgt.
3 Aufgabe der Ausgleichskasse ist es insbesondere, a. die Ansprüche im Einzelfall festzusetzen, b. die Prämienbeiträge auszuzahlen sowie bei der Budgetierung und Abrechnung mit dem Kanton mitzuwirken, c. Verfügungen zu erlassen und im Rechtsmittelverfahren mitzuwirken, d. die AHV-Zweigstellen zu instruieren und zu beaufsichtigen, e. mit den Krankenversicherern sowie mit Behörden anderer Kantone und des Bundes zu verkehren,
f. nichtversicherte Personen im Rahmen des bundesrechtlichen Obligatoriums der Krankenversicherung einem vom Regierungsrat bestimmten Versicherer zuzuweisen.
Aufgaben der AHV-Zweigstellen 1 Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben aus diesem Gesetz unter Aufsicht und nach Weisung der Ausgleichskasse wahr. Die Einwohnergemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.
2 Aufgabe der AHV-Zweigstellen ist es insbesondere, a. die Bevölkerung angemessen zu informieren und allgemeine Auskünfte im Einzelfall zu erteilen,
b. die Gesuche für Prämienverbilligung entgegenzunehmen und zu registrieren sowie bei der Kontrolle des bundesrechtlichen Versicherungsobligatoriums mitzuwirken, 2 SR 831.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Mitteilung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 18. April 1995 bedarf das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 keiner Genehmigung durch den Bund, weil es nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung steht.
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c. die persönlichen Angaben der Versicherten zu prüfen und unvollständig ausgefüllte Gesuche gemäss § 15 zu ergänzen, d. weitere Aufgaben nach Weisung der Ausgleichskasse zu erfüllen.
3 Die Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen bewilligen, dass Gemeinden die Aufgaben der AHV-Zweigstelle an eine Gemeindestelle für Krankenversicherung übertragen, wenn die Aufsichts- und Weisungsrechte der Ausgleichskasse sowie die ordnungsgemässe Durchführung des Gesetzes gewährleistet sind. Organe der Sozialhilfe dürfen nicht herangezogen werden.
II. Prämienverbilligung und obligatorische Krankenversicherung § 5
Persönliche Voraussetzungen 1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind.
2 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird. Eine Teilzahlung darf in keinem Fall die anrechenbare Prämie der berechtigten Person übersteigen.
3 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligung beansprucht wird. Vorbehalten bleibt § 8a.
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Anrechenbare Prämien 1 Bei der Festsetzung der Prämienverbilligung sind unter Vorbehalt von Absatz 2 die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung anrechenbar.
2 Der Regierungsrat kann generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung festlegen. Dabei orientiert er sich an den Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung.
§ 7
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1 Anspruch auf Prämienverbilligung besteht unter Vorbehalt von Absatz 4, soweit die anrechenbaren Prämien einen bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens der anspruchsberechtigten Personen übersteigen. Die Prämien für Kinder und junge Erwachsene können unabhängig von den Anspruch auf Prämienverbilligung im Allgemeinen 4 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 201).
5 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 201).
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Einkommensverhältnissen verbilligt werden. Bei unteren und mittleren Einkommen sind die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere den Prozentsatz des steuerbaren Einkommens und die Einzelheiten der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene, durch Verordnung. Er legt die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest. Er hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an. Die für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Beiträge des Kantons sind jährlich mindestens dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen.
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3 Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz 7
4 Personen, die keine Steuererklärung einreichen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
. Liegt die Steuerveranlagung mehr als drei Jahre zurück, sistiert die Ausgleichskasse in der Regel das Verfahren. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienverbilligung ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen.
5 Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht, können beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a vorbehalten.
Sonderfälle
1 Der Anspruch von Personen, die an der Quelle besteuert werden, wird aufgrund von 75 Prozent des der Quellensteuer zugrundeliegenden Einkommens berechnet.
2 Anrechenbare Prämien von Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, werden voll vergütet, sofern die Voraussetzungen von § 5 Absatz 3 erfüllt sind. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen. Die §§ 12-18 finden keine Anwendung.
3 Anrechenbare Prämien von Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den §§ 28 Absatz 1 oder 61 Absatz 1 oder Mutterschaftsbeihilfe gemäss den §§ 54 ff. des Sozialhilfegesetzes 8 beziehen, werden voll vergütet. Der Anspruch besteht rückwirkend auch für die Zeit, für welche die versicherte Person gestützt auf Artikel 64a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 9
6 Fassung gemäss Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 1. Juli 2011 (G 2011 185).
betrieben wurde.
7 SRL Nr. 620
8 SRL Nr. 892
9 SR 832.10
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Die §§ 12-18 finden keine Anwendung. Diese Regelung gilt nicht für hilfsbedürftige vorläufig aufgenommene Personen und für hilfsbedürftige vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, soweit die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe vom Bund übernommen werden.
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4 In Ausbildung stehende Personen unter 25 Jahren, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, haben mit diesen zusammen einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung im Sinn von § 5 Absatz 2. Der Anspruch wird aufgrund der Einkommen und Vermögen sowie der Prämien der in Ausbildung stehenden Personen und ihrer Eltern berechnet.
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Haben sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert, wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst.
Änderung der Verhältnisse § 9
Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung 1 Die Organe der Prämienverbilligung kontrollieren in Zusammenarbeit mit den Einwohnerkontrollen die Erfassung der nach Bundesrecht obligatorisch zu versichernden Personen.
2 Die Ausgleichskasse kann mit Krankenversicherern besondere Vereinbarungen treffen, um eine einfache Kontrolle zu gewährleisten.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Aufsicht, Durchführung und Verfahren sind sinngemäss anwendbar.
Finanzierung 1 Die aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten werden durch die Beiträge des Bundes und durch die Beiträge des Kantons finanziert. Die Beiträge des Kantons werden zu 50 Prozent von den Gemeinden getragen.
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2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement 14
10 Fassung gemäss Änderung vom 7. November 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2012 (G 2012 85).
macht die Bundesbeiträge geltend.
11 Gemäss Änderung vom 23. März 1998, in Kraft seit dem 1. August 1998 (G 1998 130), wurde Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
12 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 201).
13 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
14 Gemäss § 70 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 (G 1995 263), in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (K 1995 1895), wurde die Bezeichnung «Gesundheitsdepartement» durch «Gesundheitsund Sozialdepartement» ersetzt.
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3 Der Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern 15.16
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Die Übernahme von uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen durch die Gemeinden richtet sich nach § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998 Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen 18
III. Verfahren .
Information
1 Die Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen sorgen zusammen mit den Krankenversicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung.
2 Die Krankenversicherer haben ihren Versicherten im Kanton Luzern den für die Prämienverbilligung benötigten Ausweis über die Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung kostenlos zuzustellen.
Anmeldung und Mitwirkungspflicht 1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, haben bei der zuständigen AHV-Zweigstelle das Anmeldeformular und im Fall von § 6 Absatz 1 den Nachweis über die für die Krankenpflege-Grundversicherung geschuldeten Prämien einzureichen sowie die Auskünfte oder Ermächtigungen nach § 13 Absatz 1 zu erteilen.
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2 Die Anmeldung ist zusammen mit den nötigen Unterlagen bis Ende April bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde einzureichen, in der die versicherten Personen am 1. Januar des Jahres, für das der Anspruch geltend gemacht wird, ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hatten.
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15 Gemäss Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle vom 15. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 208), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Statistik» durch «Lustat Statistik Luzern» ersetzt.
16 Gemäss Änderung vom 16. September 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 267), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
17 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 201).
18 SRL Nr. 865
19 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 201).
20 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 1998, in Kraft seit dem 1. August 1998 (G 1998 130).
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3 Wird das Gesuch nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 2 eingereicht, werden nur diejenigen Prämien verbilligt, die nach der Gesuchstellung fällig werden.
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Auskunfts- und Schweigepflicht 1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter haben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.
2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden, die Krankenversicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.
3 Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist sinngemäss anwendbar.
Prüfung der Anmeldung 1 Die AHV-Zweigstelle prüft die eingereichten Anmeldungen auf Vollständigkeit, kontrolliert die Personalien und lässt durch das zuständige Steueramt die für die Berechnung des Anspruchs erforderlichen Steuerwerte eintragen und bestätigen.
2 Sie veranlasst die notwendigen Ergänzungen und zusätzlichen Abklärungen. Zu diesem Zweck kann sie die erforderlichen Daten von der Steuerdatenbank gemäss § 135 des Steuergesetzes 22 beschaffen. Sie leitet die geprüften und allenfalls ergänzten Anmeldungen mit den nötigen Hinweisen an die Ausgleichskasse weiter. Dabei stellt sie der Ausgleichskasse die Daten auch in elektronischer Form zur Verfügung.
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Ergänzende Abklärungen 1 Die Ausgleichskasse veranlasst die im Einzelfall nötigen zusätzlichen Abklärungen, die von der AHV-Zweigstelle nicht vorgenommen werden konnten. Sie setzt eine angemessene Nachfrist.
2 Werden die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen zusätzlichen Auskünfte oder Ermächtigungen nach § 13 Absatz 1 nicht fristgemäss erteilt, ist der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt.
21 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 201).
22 SRL Nr. 620
23 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 201).
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3 Die Ausgleichskasse hat die Nachfrist durch Verfügung festzusetzen und dabei ausdrücklich auf die bei Ablauf der Nachfrist eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen.
Drittauszahlung 1 Zur Gewährleistung der zweckmässigen Verwendung der Prämienbeiträge können a. Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, welche Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicherten übernehmen, oder b. Krankenversicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzelner Versicherter ausstehen,
bei der Ausgleichskasse die Drittauszahlung des Anspruchs im Einzelfall beantragen.
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2 Eine Drittauszahlung gemäss Absatz 1 kann nur erfolgen, wenn durch Dritte bezahlte Prämien, Vorschüsse auf Prämien oder aber ausstehende Prämien nachgewiesen sind. Krankenversicherer können ein Gesuch um Drittauszahlung stellen, bevor sie gegen den Schuldner oder die Schuldnerin das Vollstreckungsverfahren einleiten.
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3 Eine Drittauszahlung auf Wunsch der anspruchsberechtigten Personen kann erfolgen, wenn dies ohne Mehraufwendungen möglich ist und der zweckmässigen Verwendung der Mittel dient.
Berechnung, Mitteilung und Anzeige 1 Die Ausgleichskasse berechnet die Prämienverbilligung aufgrund der geprüften und allenfalls ergänzten Anmeldungen.
2 Sie teilt den anspruchsberechtigten Personen die Höhe und die Auszahlungsart mit. Gleichzeitig zeigt sie den Institutionen sowie den Personen, die eine Drittauszahlung nach § 16 beanspruchen, die bevorstehende Auszahlung an.
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Einsprache
1 Die anspruchsberechtigten Personen können innert 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung bei der Ausgleichskasse begründete Einsprache erheben, wenn sie mit der Berechnung des Anspruchs oder mit der vorgesehenen Auszahlung nicht einverstanden sind.
2 Die zuständige AHV-Zweigstelle sowie Institutionen und Personen, die eine Drittauszahlung gemäss § 16 verlangt haben, teilen der Ausgleichskasse offenkundige Mängel innert 10 Tagen nach Erhalt einer Anzeige mit.
24 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 1998, in Kraft seit dem 1. August 1998 (G 1998 130).
25 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 201).
26 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 201).
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Verfügung
1 Die Ausgleichskasse erlässt eine Verfügung, wenn a. keine Prämienverbilligung ausgerichtet werden kann, b. über eine Einsprache entschieden werden muss, c. die Prämienverbilligung ganz oder teilweise an Dritte ausbezahlt wird, d. zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden, e. dies von anspruchsberechtigten Personen verlangt wird, f. nach Bundesrecht obligatorisch zu versichernde Personen einem Krankenversicherer zugewiesen werden müssen.
2 Vom Erlass einer Verfügung kann abgesehen werden, wenn gegen eine Mitteilung keine Einsprache erhoben oder eine Einsprache einvernehmlich erledigt wurde.
3 Die Verfügung ist den Betroffenen sowie den Personen und Institutionen, die Einsprache erhoben haben, zuzustellen.
Auszahlung und Verzinsung 1 Ist gegen die Mitteilung keine Einsprache erhoben worden oder eine Verfügung in Rechtskraft erwachsen, veranlasst die Ausgleichskasse die Auszahlung der Prämienverbilligung.
2 Die individuelle Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt in der Regel im Laufe des Bestimmungsjahres bargeldlos in einem Betrag. Der Regierungsrat kann die Auszahlung geringfügiger Beträge ausschliessen.
3 Die direkte Auszahlung an die zuständigen Versicherer ist zulässig. Die dafür notwendigen Daten dürfen an die Versicherer weitergegeben werden. Diese bringen die Prämienverbilligung von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug und weisen sie gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.
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4 Auf Leistungen, die nach diesem Gesetz ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
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Rückerstattung 1 Leistungen aufgrund dieses Gesetzes, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind von der Ausgleichskasse bei den Personen, Behörden oder Institutionen, welche sie bezogen haben, zurückzufordern.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt innert eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausgleichskasse vom Sachverhalt Kenntnis erhielt.
27 Gemäss Änderung vom 23. März 1998, in Kraft seit dem 1. August 1998 (G 1998 130), wurde Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
28 Gemäss Änderung vom 23. März 1998, in Kraft seit dem 1. August 1998 (G 1998 130), wurde Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
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3 Der Rückforderungsanspruch verwirkt in der Regel fünf Jahre nach der Auszahlung. Wurde die unrechtmässige Auszahlung durch eine strafbare Handlung verursacht, für welche eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt, ist diese Frist auch für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung der Prämienverbilligung massgebend.
IV. Schlussbestimmungen § 22
Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Ausgleichskasse zuhanden des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingereicht werden.
2 Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 29
Strafbestimmungen .
1 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch 30 vorliegt,
wird bestraft, wer
31
a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht,
b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt, c. als Durchführungsorgan im Sinn dieses Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht.
2 Mit Busse wird bestraft, wer32 a. in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,
b. sich der Auskunftspflicht nach § 13 entzieht.
29 SRL Nr. 40
30 SR 311.0
31 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
32 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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Änderung eines Erlasses Das Steuergesetz vom 27. Mai 1946 33
Übergangsbestimmung 1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 1995 ist bis zum 31. Mai 1995 anzumelden.
2 Die Anmeldefrist kann aus wichtigen Gründen bis zum 31. Juli 1995 verlängert werden.
3 Ansprüche, die nach Ablauf der Fristen angemeldet werden, sind verwirkt.
Inkrafttreten Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. April 1995 in Kraft 34. Es unterliegt dem fakultativen Referendum35 Luzern, 24. Januar 1995 .
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rolf Friedrich Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 33 SRL Nr. 620
34 Gemäss Mitteilung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 18. April 1995 bedarf das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 keiner Genehmigung durch den Bund, weil es nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung steht.
35 Die Referendumsfrist lief am 31. März 1995 unbenützt ab (K 1995 1061).
Document Outline
- I. Zweck, Aufsicht und Organisation
- § 1 Zweck
- § 2 Aufgaben des Regierungsrates
- § 3 Aufgaben der Ausgleichskasse
- § 4 Aufgaben der AHV-Zweigstellen
- II. Prämienverbilligung und obligatorischeKrankenversicherung
- § 5 Persönliche Voraussetzungen
- § 6 Anrechenbare Prämien
- § 7 Anspruch auf Prämienverbilligung im Allgemeinen
- § 8 Sonderfälle
- § 8a Änderung der Verhältnisse
- § 9 Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung
- § 10 Finanzierung
- § 10a Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen
- III. Verfahren
- § 11 Information
- § 12 Anmeldung und Mitwirkungspflicht
- § 13 Auskunfts- und Schweigepflicht
- § 14 Prüfung der Anmeldung
- § 15 Ergänzende Abklärungen
- § 16 Drittauszahlung
- § 17 Berechnung, Mitteilung und Anzeige
- § 18 Einsprache
- § 19 Verfügung
- § 20 Auszahlung und Verzinsung
- § 21 Rückerstattung
- IV. Schlussbestimmungen
- § 22 Rechtsschutz
- § 23 Strafbestimmungen
- § 24 Änderung eines Erlasses
- § 25 Übergangsbestimmung
- § 26 Inkrafttreten