1
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) vom 4. April 2007 (Stand am 1. September 2007) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes
vom 18. März 20051 (ZG) und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. Waren, für die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) einen reduzierten Zollansatz verordnet hat;
b. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863.
Art. 2
Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
b. unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
c. Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer; AS 2007 1633
1 SR
631.0
2 SR
631.01
3 SR
632.10
631.012
Zollordnung im Allgemeinen 2
631.012
d. zollbegünstigte Person: Person, die: 1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion (OZD) genehmigt ist, oder 2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
2. Kapitel:
Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung
Art. 3
Reduzierte Zollansätze
Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.
Art. 4
Zollbefreiung Die Waren nach dem Anhang zur Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19984 sind zollfrei, wenn die Analyse durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.
Art. 5
Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen 1
Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss bei der OZD eingereicht werden.
2
Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten: a. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;
b. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;
c. detaillierte wirtschaftliche Begründung; d. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;
e. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;
f.
Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse; g. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware; h. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse; 4 SR
916.112.211
Zollerleichterungsverordnung 3
631.012
i. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt; j.
als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
3
Die OZD kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
4
Sie unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
Art. 6
Besondere Angaben in der Zollanmeldung 1
Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
2
Die zollbegünstigte Person muss zudem: a. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;
b. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.
3
Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.
Art. 7
Verwendungsnachweis 1 Die zollbegünstigte Person muss der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
2
Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
Art. 8
Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren 1
Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
2
Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss bei der OZD eine neue Zollanmeldung einreichen.
Zollordnung im Allgemeinen 4
631.012
3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 9
Verwendungen mit höheren Zollansätzen Die OZD kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).
Art. 10
Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen 1
Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann bei der OZD ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
2
Das Gesuch kann nur gestellt werden für: a. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere; b. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
Art. 11
Minimale Rückerstattung
Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.
Art. 12
Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert die OZD die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.
2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Art. 13
Zollbefreite Waren
1
Zollbefreit sind Waren nach: a. dem Anhang zur Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19985, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind; b. Anhang 2 zur Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19986 über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
5 SR
916.112.211
6 SR
916.112.231
Zollerleichterungsverordnung 5
631.012
2
Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden: a. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden; b. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen; c. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel); d. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
3
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
Art. 14
Berechtigte Personen
Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.
Art. 15
Rückerstattungsgesuch 1 Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern die OZD keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat. 2 Es muss bei der OZD im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden: a. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz); b. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe; c. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.
3
Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die OZD der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.
Art. 16
Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge 1
Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet: a. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik; b. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
2
Die OZD legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
Zollordnung im Allgemeinen 6
631.012
3
Massgebend sind:
a. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;
b. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
4
Die OZD kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.
Art. 17
Verwendungsnachweis 1 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
2
Als Verwendungsnachweis gelten: a. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken; b. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit: 1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe, 2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe; c. Verkaufs- und Lieferdokumente.
3
Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
Art. 18
Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik 1
Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
a. die
Rezeptur;
b. die
hergestellte
Menge;
c. das
Produktionsdatum.
2
Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
a. die
Rezeptur;
b. die verkaufte Menge; c. das Rechnungsdatum;
d. eine
Kundenliste.
Zollerleichterungsverordnung 7
631.012
3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können
Art. 19
Rückerstattungsberechtigte Waren
1
Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
2
Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.
Art. 20
Rückerstattungsgesuch 1 Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung bei der OZD eingereicht werden.
2
Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.
Art. 21
Kontrolle Die Zollverwaltung kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.
Art. 22
Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung 1
Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn die OZD das Einverständnis dazu gegeben hat.
2
Wird eine Ware ohne Einverständnis der OZD zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen
Art. 23
Warenbuchhaltung 1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: a. Wareneingang:
1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung),
Zollordnung im Allgemeinen 8
631.012
2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle, 3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand); b. Warenausgang:
1. für die Fabrikation entnommene Mengen, 2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen, 3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren, 4. unverändert wieder ausgeführte Mengen, 5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand), 6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
3
Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
Art. 24
Änderungen der Firmeneintragung Die zollbegünstigte Person muss der OZD Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.
2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse
Art. 25
Meldepflicht Die zollbegünstigte Person muss der OZD schriftlich melden: a. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren; b. Fehlmengen; c. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.
Art. 26
Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld 1
Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
2
Die OZD verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn: a. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder
b. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.
Zollerleichterungsverordnung 9
631.012
3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen
Art. 27
1 Die Verarbeitungsbetriebe müssen der OZD die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden. 2
Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
3
Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen: a. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal; b. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28
Aufhebung bisherigen
Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19997; 2. Verordnung vom 20. Mai 19968 über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.
Art. 29
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
7 [AS
1999 2474, 2004 81 453 1841 2351 2965 3381 4127 4349 4563 4969, 2005 501 727 1247 1827 2125 2509 4237 4567 4729 4955 5731 5733, 2006 75 217 1073 1257 1431 2405 2407 2859 3245 3923 4129 4543 5349 5705, 2007 223 279 485 731 1301] 8 [AS
1996 2122, 1997 1476, 1999 1068]
Zollordnung im Allgemeinen 10
631.012
Anhang 19
(Art. 3)
Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck Tarifnummer10 Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0103.
10 90
91 90
Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder
medizinischen Zwecken 10.0202.
30 99
Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, gefroren
zur Herstellung von Trockenfleisch
1190.-0206.
22 90
29 90
41 91
41 99
49 91
49 99
90 90
Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweineoder Schafgattung, gefroren
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
--.10
0206.
30 91
49 91
Schweineschwarten, frisch, gekühlt oder gefroren
zur Herstellung von Gelatine
-.10
0207.
14 99
27 99
36 99
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105,
gefroren
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
-.10
9 Bereinigt
gemäss
Ziff. I der V des EFD vom 29. Mai 2007 (AS 2007 2691), Ziff. I der V der Oberzolldirektion vom 6. Juni 2007 (AS 2007 2883), Ziff. 1 der V des EFD vom 29. Juni 2007 (AS 2007 3413), Ziff. I der V der Oberzolldirektion vom 30. Juni 2007 (AS 2007 3415), vom 24. Juli 2007 (AS 2007 3721) und vom 31. Aug. 2007 (AS 2007 4311).
10 SR
632.10 Anhang
Zollerleichterungsverordnung 11
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0208.
10 00
90 10
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen
oder von Wild
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
-.10
0301.
91 00
Junge Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) mit einem Stückgewicht
von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm zur Speisefischzucht
2.40
0404.
10 00
Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von
Nahrungsmitteln oder als Ergänzungsfutter
für Jungtiere
50.0405.
10 19
Ziegenbutter
zur Herstellung von pharmazeutischen
Produkten
20.-0407.
00 10
Bruteier
zur
Mastkükenproduktion
1.-0407.
00 10
Vogeleier in der Schale, frisch als
Verarbeitungseier
für die Nahrungsmittelindustrie
35.0407.
00 10
Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier
für
die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung
von Flüssigeigelb und Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2103.9000
1.0408.
19 10
Flüssigeigelb
zur Herstellung von Produkten der
Tarifnummer
2103.9000
1.0511.
91 10
99 19
Waren dieser Nummern zur Herstellung von
Tierfutter für andere als landwirtschaftliche
Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
-.10
0601.
10 10
Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, für
die Schnittblumenproduktion
--.10
Zollordnung im Allgemeinen 12
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0804.
20 20
Feigen, getrocknet
zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten
2.0805.
10 00
Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser Schüttung
zur Herstellung von Konfitüre
3.0809.
20 10
20 11
Kirschen
zur Herstellung von Spirituosen
-.10
0809.
40 12
40 13
Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von Spirituosen
-.10
0809.
40 92
40 93
Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von Spirituosen
-.10
0811.
10 00
20 90
90 10
90 29
Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.
zur industriellen
Weiterverarbeitung
--.10
0811.
90 90
Andere Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
zur Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2007
--.10
1001.
10 38
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Würzmitteln, Eiweisshydrolysaten, Suppen,
Saucen oder Vitaminpräparaten
3.1001.
10 38
Hartweizen
zum Aufblähen und
Rösten
11.1001.
10 38
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Bulgur, Couscous
oder vorgekochtem
Hartweizen
20.
Zollerleichterungsverordnung 13
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1001.
10 60
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Futtermittelenzymen
3.1001.
90 38
Weichweizen
zur Herstellung von Kaffeesurrogaten
2.1001.
90 38
Weichweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55 % Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.
zur Herstellung von Stärke
--.10
1002.
00 11
Saatroggen
zu
Grünschnittzwecken
frei
1002.
00 38
Roggen
zur Herstellung von Kaffeesurrogaten
2.1003.
00 69
Gerste
zur Herstellung von Malzextrakten für
Nahrungsmittel
1.85
1005.
90 29
Maiskörner
zur Herstellung von Popcorn
-.50
1007.
00 29
Körnersorghum
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
frei
1008.
10 29
Buchweizen
zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne
Futtermittelanfall
--.60
1008.
10 29
Buchweizen
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
4.50
1008.
20 29
Hirse
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
0.50
1008.
30 20
Kanariensaat
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
6.
-1008.
90 28
Triticale
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
4.50
1008.
90 59
Anderes Getreide
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
2.50
Zollordnung im Allgemeinen 14
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1102.
20 10
Mehl von Mais
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
20.1102.
90 51
Mehl von Reis
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
20.1102.
90 61
Mehl von anderem Getreide zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
20.1103.
Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide - Grütze und Griess
11 19 - - Hartweizendunst zur
Teigwarenfabrikation
48.11 19 - - Hartweizengriess
zu technischen
Zwecken
4.50
11 99 - - andere
zu
technischen
Zwecken
40.13 90 - - von Mais
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
4.50
13 90 - - von Mais
zur
Alkoholgewinnung
oder zu technischen Zwecken
4.50
- - von anderem Getreide 19 19 - - - von Roggen, Mengkorn oder Triticale
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
40.19 19 - - - von Roggen, Mengkorn oder
Triticale
zu technischen
Zwecken
40.19 29 - - - von Hafer
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19 29 - - - von Hafer
zu technischen
Zwecken
10.19 39 - - - von Reis
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
4.50
19 39 - - - von Reis zu technischen
Zwecken
4.50
19 99 - - - von anderem Getreide zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19 99 - - - von anderem Getreide
zu technischen
Zwecken
10.- Agglomerate in Form von Pellets
20 19 - - von Weizen zu technischen
Zwecken
40.
Zollerleichterungsverordnung 15
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
20 29 - - von Roggen, Mengkorn oder Triticale
zu technischen
Zwecken
40.20 99 - - von anderem Getreide
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.20 99 - - von anderem Getreide
zu technischen
Zwecken
10.1104.
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B.
geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreide-
keime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen
- Körner, gequetscht oder in Flocken 12 90 - - von Hafer
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.- - von anderem Getreide
19 29 - - - von Gerste zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19 99 - - - von anderem Getreide
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19 99 - - - Flocken von anderem Getreide zu technischen
Zwecken
10.- Anders bearbeitete Getreidekörner
(z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)
22 20 - - von Hafer zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.22 20 - - von Hafer
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
9.
-22 20 - - Mahlhafer, geschält, noch ca. 10 %
ungeschälte Körner enthaltend zur Herstellung von
fertigen Haferprodukten für die menschliche
Ernährung
-.60
23 90 - - von Mais
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.23 90 - - Maisgrütze, d. h. grob gebrochene
(geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält
zur Herstellung von Cornflakes
4.50
23 90 - - Maiskörner geschrotet zu
technischen
Zwecken
1.- - von anderem Getreide
Zollordnung im Allgemeinen 16
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
29 19 - - - Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen
Ernährung
110.29 19 - - - Weizen, Roggen, Mengkorn oder
Triticale, geschält oder gerollt zu technischen
Zwecken
40.29 22 - - - von Hirse
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
3.29 22 - - - von Hirse
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.29 32 - - - von Gerste
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
7.20
29 32 - - - von Gerste zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.29 99 - - - von anderem Getreide
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.29 99 - - - von anderem Getreide
zu technischen
Zwecken
10.30 89 - Weizenkeime, ganz, gequetscht,
in Flocken oder gemahlen zur menschlichen
Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung
26.13
30 89 - Weizenkeime zur Teilentfettung für die menschliche
Ernährung
28.80
30 89 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen zu technischen
Zwecken
10.1107.
Malz, auch geröstet - nicht geröstet
10 12 - - nicht zerkleinert zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
1.50
10 93 - - anderes
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.-
geröstet
20 12 - - nicht zerkleinert zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
1.50
20 93 - - anderes
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.1107.
10 12
Malz, nicht geröstet zur Herstellung von
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
frei
Zollerleichterungsverordnung 17
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1107.
20 12
Malz, geröstet
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
frei
1107.
10 12
20 12
Malz, auch geröstet zur Herstellung von
Malzextrakten für
Nahrungsmittel
1.85
1108.
Stärke
11 90 - Weizenstärke zur Herstellung von
Dextrin und Glukose 1.11 90 - Weizenstärke
zu anderen technischen Zwecken
1.70
12 90 - Maisstärke
zur Herstellung von Dextrin und Glukose
1.12 90 - Maisstärke
zu anderen technischen Zwecken
1.50
13 90 - Kartoffelstärke zu technischen
Zwecken
1.14 90 - Maniokstärke
zu technischen
Zwecken
1.19 99 - andere Stärken
zu technischen
Zwecken
1.1201.
00 23
00 24
Sojabohnen
zur
Ölgewinnung
und
Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer
2103.9000
-.10
1206.
00 23
00 24
00 53
00 54
Sonnenblumensamen
zur
Ölgewinnung
und
Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer
2103.9000
-.10
1213.
00 99
Stroh und Spreu von Getreide, andere als zu technischen Zwecken und andere als unverarbeitetes Stroh als Einstreue für Ställe oder zur Herstellung
von Einstreue
3.1404.
20 90
Baumwoll-Linters, gebleicht und entfettet
für die Spinnerei oder Papierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodium-
wolle, Celluloid,
Cellulose-Azetat und Viskose
3.1501.
00 18
00 19
Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst
zur Herstellung von Speisefetten
20.
Zollordnung im Allgemeinen 18
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1501.
00 19
Schweineschmalz
als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung
20.1501.
00 18
00 19
00 28
00 29
Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett
zu technischen
Zwecken
1.1502.
00 91
00 99
Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung, roh oder aus-
geschmolzen, auch ausgepresst zur Herstellung von
Speisefetten
15.1502.
00 91
00 99
Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung, roh oder aus-
geschmolzen, auch ausgepresst zu technischen
Zwecken
1.1503.
00 91
00 99
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet
zu technischen
Zwecken
1.1504.
10 98
10 99
20 91
20 99
30 91
30 99
Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1504.
10 91
Lebertran
zu
Futterzwecken
1.1506.
00 91
00 99
Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1507.
10 90
90 18
90 19
90 98
90 99
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1507.
90 98
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
Zollerleichterungsverordnung 19
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1507.
90 18
90 19
Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden
Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
142.70
1507.
90 18
90 19
Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1507/
1515
Pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer
2103.9000
1.1508.
10 90
90 18
90 19
90 98
90 99
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1508.
90 98
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
1508.
90 18
90 19
Fraktionen von Erdnussöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
142.70
Zollordnung im Allgemeinen 20
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1508.
90 18
90 19
Fraktionen von Erdnussöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert
Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1509.
10 91
10 99
90 91
90 99
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1510.
00 91
00 99
Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 zu technischen
Zwecken
1.1511.
10 90
90 18
90 19
90 98
90 99
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1511.
90 18
90 19
Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
142.70
Zollerleichterungsverordnung 21
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1511.
90 18
90 19
Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1511.
90 98
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
1512.
11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 91
29 99
Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1512.
19 98
29 91
Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
1512.
19 18
19 19
Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
142.70
Zollordnung im Allgemeinen 22
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1512.
19 18
19 19
Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumenoder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt,
wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1513.
11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 18
29 19
29 98
29 99
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1513.
19 98
29 98
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
157.70
1513.
21 90
Palmkernöl, roh
zur Herstellung von Brotaufstrichen der
Tarifnummern
2106.9050 oder
2106.9074
6.1513.
29 18
29 19
Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
157.70
Zollerleichterungsverordnung 23
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1513.
29 18
29 19
Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 163.-1514.
11 90
19 91
19 99
91 90
99 91
99 99
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1514.
19 91
99 91
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
1515.
11 90
19 91
19 99
21 90
29 91
29 99
30 91
30 99
50 19
50 91
50 99
90 13
90 18
90 19
90 28
90 29
90 38
90 39
90 98
90 99
Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.
Zollordnung im Allgemeinen 24
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1515.
19 91
29 91
30 91
50 91
90 18
90 28
90 38
90 98
Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
1516.
10 91
10 99
20 92
20 93
20 97
20 98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet zu technischen
Zwecken
1.-1516.
10 91
10 99
20 93
20 98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokosund Palmkernöle, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
142.70
1516.
10 91
10 99
20 93
20 98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokosund Palmkernöle, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1517.
90 62/
90 99
Flüssige, geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle zu technischen
Zwecken
1.1518.
00 19
Nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle
zu technischen
Zwecken
1.1518.
00 97
Nichtgeniessbare Mischungen von tierischen Fetten zu technischen
Zwecken
1.-1602.
50 99
Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm
zur Herstellung von Gulaschsuppe
--.10
Zollerleichterungsverordnung 25
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1701.
11 00
12 00
99 99
Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur Herstellung von
Mannit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäure 19.39
1701.
11 00
12 00
Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur Raffinierung
30.08
1702.
30 29
30 38
Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken
5.63
1702.
30 48
Glukosesirup
als
Nährstoff
für
Bakterien bei der
Herstellung pharmazeutischer Produkte
--.80
1904.
90 90
Getreidekörner, gebrochen und zubereitet Bemerkung: Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, aus der Europäischen Frei-
handelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni 199511 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr. 4.80.
zur Herstellung von Cornflakes und
dergleichen
6.2001.
10 10
Cornichons, in Behältnissen von mehr als 50 kg
zur industriellen
Weiterverarbeitung
3.2001.
90 91
Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg
zur industriellen
Weiterverarbeitung
3.2001.
90 98
Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur industriellen
Weiterverarbeitung
3.2002.
90 10
Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in Behältnissen von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und
Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen
zur Weiterverarbeitung und zum Abfüllen in
luftdicht verschlossene Behältnisse von nicht mehr als 5 kg sowie zur industriellen Herstellung von Tomaten-
pulver
frei
2002.
90 10
Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt von 7 bis 10 %
zur Herstellung von Fertigsaucen
frei
2005.
40 10
51 10
99 11
Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg zur Herstellung von
koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen
4.50
2005.
99 11
Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur industriellen
Weiterverarbeitung
3.11 SR
632.319
Zollordnung im Allgemeinen 26
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
2008.
19 10
20 00
30 10
30 90
70 10
70 90
80 00
99 11
99 96
Pulpen
zur
industriellen
Weiterverarbeitung
--.10
2008.
40 10
50 10
50 90
99 19
99 97
Pulpen
zur Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2007
--.10
2008.
99 99
Aloe Vera
zur Herstellung von Grundstoffen zur
Weiterverarbeitung
10.-2008.
99 99
Süsskartoffeln, geschnitten, in kochendem Wasser gebleicht, in Zuckerlösung
getaucht und gefroren zur Herstellung von
Chips
--.10
2009.
61 11
Traubensaft, nicht eingedickt, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l
zur Herstellung von alkoholfreiem
Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen
von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften
15.2009.
80 81
Säfte von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
zur industriellen
Weiterverarbeitung
--.10
2009.
80 89
Andere Säfte als von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen zur Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer 2007
--.10
2102.
10 99
Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des pharmazeutischen Grund-
stoffes «S-adenosil-Lmetionina (SAMe)»
1.2102.
10 99
Gärkellerhefen mit einem Trockenstoffgehalt bis 20 % zur Weiterverarbeitung zu Extrakten, Pulver
und Flocken für die Lebensmittelindustrie 1.2103.
10 00
Sojasauce
zur
Weiterverarbeitung
10.2103.
90 00
Gewürzsaucen
zur Herstellung von Produkten der
Tarifnummer
2103.9000
10.2106.
10 11
Sojaproteinkonzentrat zu
Futterzwecken
--.10
Zollerleichterungsverordnung 27
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
2106.
10 19
Sojaproteinkonzentrat zu
Futterzwecken
--.10
2106.
90 30
Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung (Herstellung von
Suppenwürzen usw.)
20.2106.
90 74
90 75
90 76
Nahrungsmittelzubereitungen zur
Herstellung
von Kaugummi
--.10
2204.
29 41
29 42
Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen
Getränken
4.2207.
10 00
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg.
Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager
18.2207.
10 00
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
zur Denaturierung
durch alcosuisse, Profitcenter der Eidg.
Alkoholverwaltung
-.70
2208.
90 10
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol
direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg.
Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager
15.2302.
30 10
Weizenkleie
zu
diätetischen
Zwecken für die
menschliche Ernährung 70.2302.
30 10
Weizenmalzkleie, aromatisiert zur
Verwendung
als
Brotbackhilfsmittel 70.2309.
90 81
90 82
90 89
Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert Bemerkung: In der Einfuhrzollanmeldung ist der Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope LiebefeldPosieux ALP anzugeben.
zur Verwendung als
technischem Hilfsstoff für Tierfutter für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung
sowie für Kaninchen und Hausgeflügel
frei
2903.
13 00
Chloroform (Trichlormethan), technisches
zur Verwendung als
Lösungsmittel, zur
Raffination und
Synthese
1.50
3823.
11 90
Stearinsäure
zur Herstellung von Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von
Durchschreibepapier 1.3824.
90 98
Zubereitungen auf der Basis von Kaolin (Slurry)
zur Weiterverarbeitung -.03
Zollordnung im Allgemeinen 28
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
3906.
90 90
Acrylnitril-MethacrylatPfropfcopolymer auf Buta-
dien/Acrylnitril-Elastomer zur Herstellung von
Verpackungsfolien
--.10
3920.
10 00
Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit Wasser getränkten Platten
zur Herstellung von Faserzement
3.80
3920.
10 00/
73 00
79 90/
99 00
Andere Platten, Blätter und Folien aus kompakten Kunststoffen, andere als aus Vulkanfiber, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht
für die lichtempfindliche Emulsion; Her-
stellung von antistatisierten oder
beschichteten Folien zum Bedrucken oder
Beschriften
10.4104.
11 00
19 00
Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser zum Gerben
-.30
4105.
10 00
4106.
21 00
31 00
40 00
91 00
4703.
11 00
19 00
29 00
Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
-.35
4703.
21 00
Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl
-.10
4705.
00 00
Halbzellstoff aus Holz, chemisch, thermisch und mechanisch aufgeschlossen (CTMP = Chemical
Thermo-Mecanical Pulp) zur Herstellung von
Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
-.10
4802.
55 19
58 10
Kraftpapier und Kraftpappe, maschinenglatt oder einseitig glatt, in Rollen mit
einer Breite von mehr als 36 cm, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g oder mehr und
einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen entsprechend den Werten in der Übersicht in UnternummernAnmerkung 1 zu Kapitel 48
zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
Zollerleichterungsverordnung 29
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
4804.
11 00
Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
4804.
19 00
Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
4804.
21 00
Kraftpapier, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa
zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
4804.
31 90
Kraftpapier, maschinenglatt oder einseitig glatt, in Rollen, mit einem auf den
gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
4810.
13 10
Karton aus Zellulose, in Rollen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
zur Herstellung von ZigarettenVerpackungs-
Zuschnitten, sog.
hinge lid (HL)
6.4810.
13 10
14 10
19 00
Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, ohne mechanisch aufbereitete Fasern, einseitig mit Kaolin bestrichen, in Rollen oder Bogen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
zur Beschichtung von geschäumten
Polystyrolplatten
zur Verwendung für
den Displaymarkt oder als Standbaumaterial
für Messen
6.4810.
39 10
Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von
Verpackungen
frei
5007.
10 00
20 10
20 20
90 10
90 20
Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide, roh, abgekocht, gebleicht oder gefärbt
gewerbsmässige
Stickerei
150.5007.
20 10
Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide, roh,
abgekocht oder gebleicht zum Färben oder
Bedrucken
200.5111.
11 00
19 00
90 00
Streichgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren
Ausbrennstoff für die Stickerei
25.
Zollordnung im Allgemeinen 30
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5112.
11 10
11 90
19 10
19 90
90 10
90 90
Kammgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren
Ausbrennstoff für die Stickerei
25.5208.
11 00/
19 00
Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g
gewerbsmässige
Stickerei
50.5210.
11 00
19 00
5212.
11 00
5208
11 00/
19 00
Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch
nicht mehr als 120 g gewerbsmässige
Stickerei
10.5210.
11 00
19 00
5212.
11 00
5208
12 00/
19 00
Gewebe aus Baumwolle, roh oder rohcremiert, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g
gewerbsmässige
Stickerei
20.5209.
11 00/
19 00
5210.
11 00
19 00
5211.
11 00/
19 00
5212.
11 00
21 00
5402.
11 00
19 00
Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex zur Herstellung von
Seilen, Kordeln,
Bändern und Gurten
--.50
5402.
11 00
19 00
44 00
45 00
51 00
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.
Zollerleichterungsverordnung 31
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5402.
20 00
Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex zur Herstellung von
Seilen, Kordeln,
Bänder und Gurten
--.50
5402.
31 00
Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtex
zum Zwirnen oder
Weben
55.5402.
32 00
Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex
zum Zwirnen oder
Weben
40.5402.
49 00
59 00
Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht
oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.5404.
11 00
Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.5404.
11 00/
19 00
Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt zur Herstellung von
Bürsten- und Pinselwaren, Besen und
Staubwischern
30.5404.
90 00
Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von
Seilen, Kordeln,
Bändern und Gurten
-.50
5407.
41 00
42 00
51 00
52 00
61 10
61 20
69 10
69 20
71 00
72 00
81 00
82 00
91 00
92 00
Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss mattiert oder gefärbt gewerbsmässige
Stickerei
100.5407.
71 00
72 00
81 00
82 00
91 00
92 00
Gewebe aus Filamentgarnen aus Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 50 g (Aetzgaze) Ausbrennstoff für die Stickerei
30.5408.
21 00
31 00
Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, einschliesslich Gewebe aus Er-
zeugnissen der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert
gewerbsmässige
Stickerei
70.
Zollordnung im Allgemeinen 32
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5512.
11 00
19 10
21 00
29 10
91 00
99 10
Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige
Stickerei
50.Gewebe
aus
synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von gewerbsmässige
Stickerei
5513.
11 00/
29 00
- nicht mehr als 170 g 50.5514.
11 00/
29 00
- mehr als 170 g
50.5515.
11 10
11 20
12 10
12 20
13 10
13 20
19 10
19 20
21 10
21 20
22 10
22 20
29 10
29 20
91 10
91 20
99 10
99 20
Andere Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige
Stickerei
50.5516.
11 00
21 00
31 00
41 00
91 00
Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige Stickerei
30.5906.
91 00
Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert, am Stück
zur Herstellung von Teppichunterlagen
38.5911.
10 00
Kardentücher, mit Kautschuk oder ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage
zur Herstellung von Kratzengarnituren
5.6210.
10 00
Bekleidung aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in
Spitälern und Kliniken 40.-
Zollerleichterungsverordnung 33
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
6307.
90 99
Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in
Spitälern und Kliniken 40.-6307.
90 99
Hygienemasken oder chirurgische Masken vom Typ II bzw. Typ IIR (Europäische Norm EN14683) zur Pandemievorsorge
40.-6309.
00 00
Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen
zum Reissen oder
zur Herstellung
von Putzlappen
-.03
6403.
19 00
Schuhe
zur Herstellung von Schlittschuhen oder
Rollschuhen
48.7019.
90 90
Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus Polyesterfaservliesen mit eingelegten Glasfasermatten
zur Herstellung von Filtern
27.7204.
49 00
Gebrauchte Automobile aus Eisen oder Stahl
zum Shreddern
frei
7217.
10 10
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
zur Herstellung
von Drahtstiften
--.10
7225.
11 11/
19 90
Elektrobleche aus Siliciumstahl, in Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht auf die Breite
zum Bau des
elektrischen Teiles von Maschinen und
Apparaten
-.20
7226.
11 11/
19 90
7601.
20 00
Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen
oder Ziehen
10.7605.
21 00
Draht aus Aluminium zum Ziehen und
zur industriellen
Weiterverarbeitung
-.60
8408.
20 10
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren)
zum Einbau in Motortransportkarren für die
Landwirtschaft der
Tarifnummer 8704
21.-
Zollordnung im Allgemeinen 34
631.012
Anhang 2
(Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3) Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1) Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu [12] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3) Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13-18 der Zollerleichterungsverordnung vom … rückerstattet. Sie darf nur an andere als landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
12 Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.