1
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) vom 4. April 2007 (Stand am 1. November 2017) Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes
vom 18. März 20051 (ZG) und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. Waren, für die das EFD einen reduzierten Zollansatz verordnet hat; b. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863.
Art. 2
Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
b. unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
c. Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer; d. zollbegünstigte Person: Person, die: 1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion (OZD) genehmigt ist, oder AS 2007 1633
1 SR
631.0
2 SR
631.01
3 SR
632.10
631.012
Zollordnung im Allgemeinen 2
631.012
2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
2. Kapitel:
Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung
Art. 3
Reduzierte Zollansätze
Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.
Art. 4
4 Zollbefreiung Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20115 sind zollfrei, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind, und die Analyse durch Agroscope6 einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.
Art. 5
Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen 1
Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss bei der OZD eingereicht werden.
2
Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten: a. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;
b. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;
c. detaillierte wirtschaftliche Begründung; d. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;
e. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;
f.
Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse; g. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware; h. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse; 4
Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
5 SR
916.01
6
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Zollerleichterungsverordnung 3
631.012
i. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt; j.
als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
3
Die OZD kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
4
Sie unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
Art. 6
Besondere Angaben in der Zollanmeldung 1
Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
2
Die zollbegünstigte Person muss zudem: a. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;
b. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.
3
Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.
Art. 7
Verwendungsnachweis 1 Die zollbegünstigte Person muss der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
2
Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
Art. 8
Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren 1
Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
2
Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss bei der OZD eine neue Zollanmeldung einreichen.
Zollordnung im Allgemeinen 4
631.012
3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 9
Verwendungen mit höheren Zollansätzen Die OZD kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).
Art. 10
Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen 1
Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann bei der OZD ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
2
Das Gesuch kann nur gestellt werden für: a. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere; b. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
Art. 11
Minimale Rückerstattung
Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.
Art. 12
Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert die OZD die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.
2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Art. 13
Zollbefreite Waren
1
Zollbefreit sind Waren nach: a.7 Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20118, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind; b.9 Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des WBF10 vom 7. Dezember 199811 über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie 7
Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
8 SR
916.01
9
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 (AS 2010 3503).
Zollerleichterungsverordnung 5
631.012
zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
2
Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden: a. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden; b. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen; c. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel); d. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
3
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
Art. 14
Berechtigte Personen
Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.
Art. 15
Rückerstattungsgesuch 1 Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern die OZD keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat. 2 Es muss bei der OZD im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden: a. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz); b. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe; c. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.
3
Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die OZD der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.
Art. 16
Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge 1
Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet: 10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
11 SR
916.112.231
Zollordnung im Allgemeinen 6
631.012
a. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik; b. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
2
Die OZD legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
3
Massgebend sind:
a. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;
b. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
4
Die OZD kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.
Art. 17
Verwendungsnachweis 1 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
2
Als Verwendungsnachweis gelten: a. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken; b. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit: 1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe, 2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe; c. Verkaufs- und Lieferdokumente.
3
Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.12
Art. 18
Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik 1
Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
a. die
Rezeptur;
b. die
hergestellte
Menge;
c. das
Produktionsdatum.
2
Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3731).
Zollerleichterungsverordnung 7
631.012
a. die
Rezeptur;
b. die verkaufte Menge; c. das Rechnungsdatum;
d. eine
Kundenliste.
3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können
Art. 19
Rückerstattungsberechtigte Waren
1
Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
2
Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.
Art. 20
Rückerstattungsgesuch 1 Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung bei der OZD eingereicht werden.
2
Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.
Art. 21
Kontrolle Die Zollverwaltung kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.
Art. 22
Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung 1
Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn die OZD das Einverständnis dazu gegeben hat.
2
Wird eine Ware ohne Einverständnis der OZD zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.
Zollordnung im Allgemeinen 8
631.012
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen
Art. 23
Warenbuchhaltung 1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: a. Wareneingang:
1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung), 2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle, 3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand); b. Warenausgang:
1. für die Fabrikation entnommene Mengen, 2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen, 3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren, 4. unverändert wieder ausgeführte Mengen, 5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand), 6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
3
Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
Art. 24
Änderungen der Firmeneintragung Die zollbegünstigte Person muss der OZD Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.
2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse
Art. 25
Meldepflicht Die zollbegünstigte Person muss der OZD schriftlich melden: a. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren; b. Fehlmengen; c. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.
Zollerleichterungsverordnung 9
631.012
Art. 26
Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld 1
Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
2
Die OZD verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn: a. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder
b. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.
3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen
Art. 27
1 Die Verarbeitungsbetriebe müssen der OZD die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden. 2
Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
3
Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen: a. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal; b. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28
Aufhebung bisherigen
Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 199913; 2. Verordnung vom 20. Mai 199614 über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.
Art. 29
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
13 [AS
1999 2474, 2004 81 453 1841 2351 2965 3381 4127 4349 4563 4969, 2005 501 727 1247 1827 2125 2509 4237 4567 4729 4955 5731 5733, 2006 75 217 1073 1257 1431 2405 2407 2859 3245 3923 4129 4543 5349 5705, 2007 223 279 485 731 1301] 14 [AS
1996 2122, 1997 1476, 1999 1068]
Zollordnung im Allgemeinen 10
631.012
Anhang 115
(Art. 3)
Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0103.
10
90
91 90
Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungsoder
medizinischen Zwecken 10.0201
.
30
99
Zugeschnittene Rindsbinden, frisch oder gekühlt, ausgebeint zur Herstellung von
Trockenfleisch
1190.-0201
.
30
99
Zugeschnittene Rindsbinden, frisch oder gekühlt, ausgebeint, gewürzt zur Herstellung von
Trockenfleisch
638.-0202
.
30
99
Zugeschnittene Rindsbinden, gefroren, ausgebeint
zur Herstellung von Trockenfleisch
1190.-0202
.
30
99
Zugeschnittene Rindsbinden, gefroren, ausgebeint, gewürzt zur Herstellung von
Trockenfleisch
638.-0206.
22
90
29
90
41
91
41
99
49
91
49
99
90
90
Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweineoder Schafgattung, gefroren
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen
und Hausgeflügel)
-.10
0207.
14
99
27
99
45
99
55
99
60
99
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, gefroren zur Herstellung von
Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen
und Hausgeflügel)
-.10
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. März 2016 (AS 2016 1093). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Aug. 2016 (AS 2016 2947), vom 28. Okt. 2016 (AS 2016 4031), vom 28. Okt. 2016 (AS 2016 4033), der OZD vom 11. Nov. 2016 (AS 2016 4035), vom 24. Mai 2017 (AS 2017 3233), vom 21. Juni 2017 (AS 2017 3573), des EFD vom 11. Aug. 2017 (AS 2017 4889) und der OZD vom 23. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5585).
Zollerleichterungsverordnung 11
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0208.
10
00
90
10
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder
Hasen oder von Wild zur Herstellung von
Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen
und Hausgeflügel)
-.10
0301.
91
00
Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm zur Speisefischzucht
2.40
0402
.
91
10
Konzentrierte Milch, abgepackt in Verpackungen bis 2 Liter besonders angefertigt für eine Verwendung in vollautomatischen Kaffeemaschinen zur Zubereitung von
Kaffeespezialitäten wie Cappuccino, Latte Macchiato oder Café au lait
190.-0404.
10
00
Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von Nahrungsmitteln
50.0404.
10
00
Molke in Pulverform, demineralisiert als Ergänzungsfutter
für Jungtiere
50.0405.
10
19
Ziegenbutter
zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten
20.0407.
11
10
19
10
Bruteier zur
Mastkükenproduktion 1.0407.
21
10
29
10
Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier
für
die Nahrungsmittelindustrie
35.0407.
21
10
29
10
Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von
Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000
1.0408.
19
10
Flüssigeigelb zur
industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.0511.
99
19
Waren dieser Nummern zur Herstellung von
Tierfutter für andere als landwirtschaftliche
Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen
und Hausgeflügel)
-.10
Zollordnung im Allgemeinen 12
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0601.
10
10
Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben,
für die Schnittblumenproduktion
-.10
0809.
21 10
21 11
29 10
29 11
Kirschen
zur Herstellung von Spirituosen
-.10
0809.
40 12
40 13
40 92
40 93
Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von Spirituosen
-.10
0811.
10 00
20 90
90 10
90 29
Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.
zur industriellen Weiterverarbeitung
-.10
0811.
90 90
Andere Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen zur Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2007
-.10
1001.
19 29
Hartweizen zum
Aufblähen
und
Rösten
11.1001.
19
29
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Bulgur
6.37
1001.
19
29
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von vorgekochtem Hartweizen
5.28
Zollerleichterungsverordnung 13
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1001.
19 39
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Futtermittelenzymen
frei
1001.
99
29
Weichweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55 % Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.
zur Herstellung von Stärke
-.10
1001.
99
29
Weichweizen
zur Herstellung von Kaffeesurrogaten
2.1001.
99 29
Weichweizen
zur Herstellung von Quellmehl
2.1001.
99 29
Weichweizen zur
Herstellung,
durch
Extrusion, von aufgeblähten Paniermehlersatz oder
Binde-/ Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090 2.1001.
99 29
Dinkel
zur Herstellung von Erzeugnissen durch
Aufblähen oder Rösten 2.1002.
10 00
Saatroggen zu
Grünschnittzwecken
frei
1002.
90
29
Roggen
zur Herstellung von Kaffeesurrogaten
2.1003.
90
49
Gerste
zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel
1.85
1004.
10
00
Avena Strigosa Schreb.
zur Gründüngung
-.10
1005.
90
29
Maiskörner
zur Herstellung von PopCorn zur menschlichen
Ernährung
-.50
1007.
90 29
Körnersorghum
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
3.50
1008.
10
29
Buchweizen
zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne
Futtermittelanfall
-.60
1008.
10 29
Buchweizen
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1.50
Zollordnung im Allgemeinen 14
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1008.
29
29
Hirse
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
frei
1008.
30
20
Kanariensaat
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1.50
1008.
40
29
Fonio (Digitaria spp.) zur Herstellung von
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
6.-1008.
50
29
Quinoa (Chenopodium quinoa) zur Herstellung von
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
6.-1008.
60
39
Triticale
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
9.-1008.
90
27
Anderes Getreide
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
6.-1102.
20 10
Mehl von Mais
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
20.1102.
90 51
Mehl von Reis
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
20.1102.
90 61
Mehl von anderem Getreide zur menschlichen
Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
20.1103.
11 19
Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg
zur Herstellung von Teigwaren
4.50
1103.
11 19
Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg
zu technischen Zwecken 4.50
1103.
11
99
Grütze und Griess von Weizen, andere zu technischen Zwecken 40.1103.
13 90
Grütze und Griess von Mais zur menschlichen
Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
4.50
1103.
19 19
Grütze und Griess von Roggen, Mengkorn oder Triticale zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
40.1103.
19 29
Grütze und Griess von Hafer zur menschlichen
Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1103.
19 39
Grütze und Griess von Reis zur menschlichen
Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
4.50
1103.
19 99
Grütze und Griess von anderem Getreide
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.
Zollerleichterungsverordnung 15
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1103.
20 19
Agglomerate in Form von Pellets von Weizen
zu technischen Zwecken 40.1103.
20 29
Agglomerate in Form von Pellets von Roggen, Mengkorn oder Triticale zu technischen Zwecken 40.1103.
20 99
Agglomerate in Form von Pellets von anderem Getreide
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1104.
12 90
Körner von Hafer, gequetscht oder in Flocken
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1104.
19
29
Körner von Gerste, gequetscht oder in Flocken
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1104.
19
99
Körner von anderem Getreide, gequetscht oder in Flocken
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1104.
22
20
Anders bearbeitete Körner von Hafer zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
10.20
1104.
22 20
Anders bearbeitete Körner von Hafer zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
8.80
1104.
22
20
Mahlhafer, geschält, noch circa 10 % ungeschälte Körner enthaltend zur Herstellung von
fertigen Haferprodukten für die menschliche
Ernährung
-.60
1104.
23 90
Anders bearbeitete Körner von Mais zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1104.
23 90
Maisgrütze, d.h. grob gebrochene (geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält
zur Herstellung von Cornflakes
-.20
1104.
23 90
Maiskörner geschrotet zu technischen Zwecken 1.1104.
29 13
Anders bearbeitete Körner von Dinkel, geschält oder gerollt zu technischen Zwecken 40.1104.
29 18
Anders bearbeitete Körner von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale,
geschält oder gerollt zu technischen Zwecken 40.1104.
29 22
Anders bearbeitete Körner von Hirse zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
-.35
1104.
29 22
Anders bearbeitete Körner von Hirse zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1104.
29
32
Anders bearbeitete Körner von Gerste zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
12.-
Zollordnung im Allgemeinen 16
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1104.
29
32
Anders bearbeitete Körner von Gerste zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1104.
29 99
Anders bearbeitete Körner von anderem Getreide
zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1104.
30 89
Weizenkeime zur
Teilentfettung für die menschliche Ernährung 28.80
1104.
30 89
Weizenkeime zur
menschlichen
Ernährung, jedoch nicht zur
Teilentfettung
26.13
1104.
30 89
Keime von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen
zu technischen Zwecken 10.1107.
10 12
Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur menschlichen
Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
1.50
1107.
10
12
Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
frei
1107.
10
12
Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel
1.85
1107.
10
93
Malz, nicht geröstet, zerkleinert zur menschlichen
Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1107.
20
12
Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
1.50
1107.
20
12
Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
frei
1107.
20
12
Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von
Malzextrakten für Nahrungsmittel
1.85
1107.
20
93
Malz, geröstet, zerkleinert zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-
fall
10.1108.
11
90
Weizenstärke
zur Herstellung von Dextrin und Glukose
1.1108.
11
90
Weizenstärke
zu anderen technischen Zwecken
1.70
1108.
12
90
Maisstärke
zur Herstellung von Dextrin und Glukose
1.1108.
12
90
Maisstärke
zu anderen technischen Zwecken
1.50
1108.
13
90
Kartoffelstärke
zu technischen Zwecken 1.
Zollerleichterungsverordnung 17
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1108.
14
90
Maniokstärke zu
technischen Zwecken 1.1108.
19
99
Andere Stärken
zu technischen Zwecken 1.1201.
90
23
90
24
Sojabohnen zur
Ölgewinnung
und
industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000
-.10
1205.
10
53
10
54
90
53
90
54
Rapssamen zur
Ölgewinnung
und
industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000
-.10
1206.
00
23
00
24
00
53
00
54
Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung
und
industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000
-.10
1501.
10
91
10
99
Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst
zur Herstellung von Speisefetten
13.15
1501.
10
99
Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der
Schinkenherstellung 13.15
1501.
10
91
10
99
20
91
20
99
90
91
90
99
Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett zu technischen Zwecken 1.1502.
10
91
10
99
90
91
90
99
Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung zur Herstellung von
Speisefetten
8.15
1502.
10
91
10
99
90
91
90
99
Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung zu technischen Zwecken 1.1503.
00
91
00
99
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleo stearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet zu technischen Zwecken 1.1504.
10
98
10
99
20
91
20
99
30
91
30
99
Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken 1.
Zollordnung im Allgemeinen 18
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1506.
00
91
00
99
Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zu technischen Zwecken 1.1507.
10
90
90
18
90
19
90
98
90
99
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken 1.1507.
10
90
90
18
90
19
90
98
90
99
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.1507.
90
98
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
133.15
1508.
10
90
90
18
90
19
90
98
90
99
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken 1.1508.
10
90
90
18
90
19
90
98
90
99
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.1508.
90
98
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
133.15
1509.
10
91
10
99
90
91
90
99
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken 1.
Zollerleichterungsverordnung 19
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1509.
10
99
90
99
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.1510.
00
91
00
99
Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 zu technischen Zwecken 1.1510.
00
91
00
99
Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 zur industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.1511.
10
90
Palmöl, rohes
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000
-.10
1511.
10
90
Palmöl, rohes
zur Herstellung von Brotaufstrichen der
Tarifnummern
2106.9050, 2106.9073 oder 2106.9074
6.1511.
10
90
90
18
90
19
90
98
90
99
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken 1.1511.
10
90
90
18
90
19
90
98
90
99
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.1511.
90
18
Fraktionen des Palmöls zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der
Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) -.10
1511.
90
18
90
19
Fraktionen des Palmöls zur industriellen
Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2104.1000
10.
Zollordnung im Allgemeinen 20
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1511.
90
18
Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
132.70
1511.
90
18
Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in
bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 137.65
1511.
90
19
Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in
bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 138.30
1511.
90
98
Palmöl, anderes als rohes zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der
Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) -.10
1511.
90
98
90
99
Palmöl, anderes als rohes zur industriellen
Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2104.1000
10.
Zollerleichterungsverordnung 21
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1511.
90
98
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
133.15
1512.
11
90
19
18
19
19
19
98
19
99
21
90
29
91
29
99
Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zu technischen Zwecken 1.1512.
11
90
19
18
19
19
19
98
19
99
21
90
29
91
29
99
Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zur industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.1512.
19
98
29
91
Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
133.15
1513.
11
90
19
18
19
19
19
98
19
99
21
90
29
18
29
19
29
98
29
99
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken 1.
Zollordnung im Allgemeinen 22
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1513.
11
90
19
18
19
19
19
98
19
99
21
90
29
18
29
19
29
98
29
99
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.1513.
19
98
29
98
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
140.50
1513.
21
90
Palmkernöl, roh
zur Herstellung von Brotaufstrichen der
Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074
6.1513.
29
18
Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
147.35
1514.
11
90
19
91
19
99
91
90
99
91
99
99
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zu technischen Zwecken 1.1514.
11
90
19
91
19
99
91
90
99
91
99
99
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zur industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.
Zollerleichterungsverordnung 23
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1514.
19
91
99
91
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
133.15
1515.
11
90
19
91
19
99
21
90
29
91
29
99
30
91
30
99
50
19
50
91
50
99
90
13
90
18
90
19
90
28
90
29
90
38
90
39
90
98
90
99
Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen Zwecken 1.1515.
29
91
29
99
50
91
50
99
90
98
90
99
Fette und Öle von Mais, Sesam und anderen pflanzlichen Ölen und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.1515.
19
91
29
91
30
91
50
91
90
18
90
28
90
38
90
98
Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
133.15
Zollordnung im Allgemeinen 24
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1516.
10
91
10
99
20
92
20
93
20
97
20
98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht anders zubereitet zu technischen Zwecken 1.1516.
10
91
20
93
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht anders zubereitet zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
132.70
1516.
10
91
20
93
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse
Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 137.65
1516.
10
99
20
98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht anders zubereitet zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen
der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodo-
rieren.)
133.30
Zollerleichterungsverordnung 25
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1516.
10
99
20
98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse
Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 138.30
1517.
90
62
90
63
90
67
90
68
90
71
90
79
90
81
90
89
90
91
90
99
Flüssige, geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
zu technischen Zwecken 1.1518.
00
19
Nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle
zu technischen Zwecken 1.1518.
00
97
Nichtgeniessbare Mischungen von tierischen Fetten zu technischen Zwecken 1.1602.
50
99
Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm
zur Herstellung von Gulaschsuppe
-.10
1602.
50
99
Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm oder gewolft zur Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2103.9000
-.10
1701.
12
00
13
00
14
00
99
99
Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
zur Herstellung von Mannit, Sorbit, deren Ester
und Gluconsäure
frei
1701.
12
00
13
00
14
00
Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur Raffinierung
frei
1702.
30
29
30
38
Glukose, fest, chemisch rein oder nicht
zu technischen Zwecken
1.-
Zollordnung im Allgemeinen 26
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1702.
30
48
Glukosesirup
als Nährstoff für Bakterien bei der Herstellung
pharmazeutischer Produkte
-.10
1904.
90
90
Getreidekörner, gebrochen und zubereitet Bemerkung: Zollansatz für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäi-
schen Freihandelsassoziation (EFTA) (Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200816) und aus anderen Freihan-
delspartnern (Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199517): Fr. 4.80.
zur Herstellung von Cornflakes und dergleichen
6.-2001.
10
10
Cornichons, in Behältnissen von mehr als 10 kg
zur industriellen Weiterverarbeitung
3.-2001.
90
91
Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg
zur industriellen Weiterverarbeitung
3.2001.
90
98
Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur industriellen Weiterverarbeitung
3.2005.
40
10
51
10
99
11
Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg zur Herstellung von kochoder tafelfertigen Suppen
und Saucen
4.50
2008.
19
10
20
00
30
10
30
90
70
10
70
90
80
00
99
11
99
96
Pulpen zur
industriellen
Weiterverarbeitung
-.10
2008.
40
10
50
10
50
90
93
10
93
90
99
19
99
97
Pulpen
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007
-.10
2008.
99
99
Aloe Vera
zur Herstellung von Grundstoffen zur Weiterverarbeitung
10.16 SR
632.421.0
17 SR
632.319
Zollerleichterungsverordnung 27
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
2009.
61
11
Traubensaft, nicht eingedickt, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l
zur Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft oder alkoholfreien
Mischungen von Traubensaft mit anderen
Fruchtsäften
15.2009.
81
10
89
89
Andere Säfte als von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen zur Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2007
-.10
2009.
89
81
Säfte von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
zur industriellen Weiterverarbeitung
-.10
2103.
10
00
Sojasauce zur
Weiterverarbeitung 10.2103.
90
00
Gewürzsaucen zur
industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 10.2106.
10
11
Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken
-.10
2106.
10
19
Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken
-.10
2106.
90
30
Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung (Herstellung von Suppenwürzen usw.)
20.2106.
90
74
90
75
90
76
Nahrungsmittelzubereitungen zur Herstellung
von Kaugummi
-.10
2204.
22
41
22
42
29
43
29
44
Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen
Getränken
4.-2207.
10
00
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
zur Denaturierung durch alcosuisse, Profitcenter der Eidg. Alkoholverwaltung
-.70
2302.
30
10
Weizenkleie
zu diätetischen Zwecken für die menschliche
Ernährung
70.2309.
90
81
90
82
90
89
Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert Bemerkung: In der Einfuhrdeklaration ist der Pro-
duktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP
anzugeben.
zur Verwendung als
technischem Hilfsstoff für landwirtschaftliche
Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen
und Hausgeflügel)
frei
Zollordnung im Allgemeinen 28
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
2513.
20
90
Natürlicher Granatsand für die industrielle Verwendung als Strahlmittel
für das Wasserstrahlschneiden oder das
Sandstrahlen
-.16
2915.
21
00
Essigsäure
zur Herstellung von Keten oder Diketen
-.10
3823.
11
90
Stearinsäure
zur Herstellung von Textilhilfsmitteln
1.3823.
11
90
Stearinsäure zum
Beschichten
von
Durchschreibepapier 1.3824.
99
99
Zubereitungen auf der Basis von Kaolin (Slurry)
zur Weiterverarbeitung --.03
3906.
90
90
Acrylnitril-MethacrylatPfropfcopolymer auf Butadi-
en/Acrylnitril-Elastomer zur Herstellung von
Verpackungsfolien
-.10
3920.
10
00
Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit Wasser getränkten Platten zur Herstellung von
Faserzement
3.80
3920.
62
00
Andere Platten, Blätter und Folien aus Poly(ethylenterephthalat) aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche
Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
zur Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften
10.3920.
62
00
Andere Platten, Blätter und Folien aus Poly(ethylenterephthalat) aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche
Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion
10.4703.
11
00
19
00
29
00
Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
-.35
4703.
21
00
Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
-.10
4705.
00
00
Halbzellstoff aus Holz, chemisch, thermisch und mechanisch aufgeschlossen (CTMP = Chemical
Thermo-Mecanical Pulp) zur Herstellung von
Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
-.10
4804.
11
00
19
00
Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder Displays
-.10
4810.
13
10
Karton aus Zellulose, in Rollen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
zur Herstellung von Zigaretten-VerpackungsZuschnitten, sog. hinge
lid (HL)
6.
Zollerleichterungsverordnung 29
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
4810.
39
10
Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von
Verpackungen
frei
5007.
20
10
Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide,
roh, abgekocht oder gebleicht zum Färben oder
Bedrucken
200.5107.
20
92
Kammgarne aus Wolle zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarif-
nummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 -.10
5205.
12
90
24
90
Garne aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr
zur Herstellung von Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarif-
nummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 -.10
5206.
24
90
44
90
Garne aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der
Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden
(Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607
-.10
5208.
11
00
22
00
23
00
Gewebe aus Baumwolle zur Konfektion von
Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301
oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302
-.10
5208.
12
00
13
00
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr zur Herstellung von
Schleifmittelunterlagen --.10
5209.
11
00
12
00
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr zur Herstellung von
Schleifmittelunterlagen -.10
5211.
11
00
12
00
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent
zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen -.10
5402.
11
00
19
00
Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex
zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten
-.50
Zollordnung im Allgemeinen 30
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5402.
11
00
19
00
45
00
51
00
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.5402.
20
00
Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex
zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten
-.50
5402.
31
00
Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370
dtex
zum Zwirnen oder Weben 55.5402.
31
00
33
00
45
00
Synthetische Filamentgarne zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der
Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden
(Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607
-.10
5402.
32
00
Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex
zum Zwirnen oder Weben 40.5402.
44
00
49
00
59
00
Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.5403.
10
00
Hochfeste Garne aus Viskose zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarif-
nummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 -.10
5404.
11
00
Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder
weiss mattiert
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.5404.
11
00
12
00
19
00
Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt zur Herstellung von
Bürsten- und Pinsel waren, Besen und Staubwischern
30.5404.
90
00
Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von
Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten
-.50
Zollerleichterungsverordnung 31
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5407.
10
00
Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder Polyester
zur Konfektion von
Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der
Tarifnummer 6302
-.10
5509.
21
00
99
10
99
20
Garne aus synthetischen Kurzfasern zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarif-
nummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 -.10
5510.
11
00
Garne aus künstlichen Kurzfasern zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der
Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden
(Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607
-.10
5512.
11
00
Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an PolyesterKurzfasern von 85 Gewichtsprozent
oder mehr, roh oder gebleicht zur Herstellung von
Schleifmittelunterlagen -.10
5513.
11
00
Gewebe aus Polyester-Kurzfasern zur Konfektion von
Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der
Tarifnummer 6302
-.10
5514.
11
00
12
00
Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von weniger als 85 Gewichtsprozent zur Herstellung von
Schleifmittelunterlagen -.10
5806.
32
00
Bänder, gewoben, aus synthetischen Fasern
zur Herstellung von Reissverschlüssen
104.5906.
91
00
Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert,
am Stück
zur Herstellung von Teppichunterlagen
38.5911.
10
00
Kardentücher, mit Kautschuk oder ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage
zur Herstellung von Kratzengarnituren
5.
Zollordnung im Allgemeinen 32
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
6006.
21
00
23
00
Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe aus Baumwolle zur Konfektion von
Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der
Tarifnummer 6302
-.10
6006.
31
00
33
00
Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe aus synthetischen Fasern
zur Konfektion von
Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der
Tarifnummer 6302
-.10
6210.
10
00
Bekleidung aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen,
für den Einmalgebrauch zur Verwendung in
Spitälern und Kliniken 40.6307.
90
99
Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in
Spitälern und Kliniken 40.6307.
90
99
Hygienemasken oder chirurgische Masken vom Typ II bzw. Typ IIR (Europäische Norm EN14683) zur Pandemievorsorge
40.6309.
00
00
Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose
oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen
zum Reissen oder
zur Herstellung
von Putzlappen
-.03
6403.
19
00
Schuhe
zur Herstellung von Schlittschuhen oder
Rollschuhen
48.7106.
92
90
Silber, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.7108.
13
00
Gold, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.7110.
11
00
Platin, in Rohform oder in Pulverform zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
8.7110.
21
00
29
00
Palladium
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
8.7113.
11
00
Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus Silber zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.7113.
19
00
Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.7114.
11
90
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Silber zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.
Zollerleichterungsverordnung 33
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
7114.
19
90
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.7115.
90
10
Andere Waren aus Silber, auch vergoldet oder platiniert
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
8.7115.
90
20
Andere Waren aus Gold oder Platin zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.7217.
10
10
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
zur Herstellung
von Drahtstiften
-.10
7225.
19
90
Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr
zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen
und Apparaten
-.20
7226.
11
90
19
90
Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von weniger
als 600 mm
zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen
und Apparaten
-.20
7601.
20
00
Aluminiumlegierungen in Rohform zum Pressen, Walzen
oder Ziehen
10.7605.
21
00
Draht aus Aluminium zum Ziehen und
zur industriellen Weiterverarbeitung
-.60
8408.
20
10
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren)
zum Einbau in Motortransportkarren für die
Landwirtschaft der
Tarifnummer 8704
21.8408.
20
90
Diesel- oder Halbdieselmotoren der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art zum Einbau in Maschinen, Apparate und me-
chanische Geräte des Kapitels 84
21.
Zollordnung im Allgemeinen 34
631.012
Anhang 2
(Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3) Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1) Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur
zu [18] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3) Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13-18 der
Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 rückerstattet. Sie darf nur an andere als landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
18 Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.