1
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) vom 4. April 2007 (Stand am 1. April 2012) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes
vom 18. März 20051 (ZG) und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. Waren, für die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) einen reduzierten Zollansatz verordnet hat;
b. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863.
Art. 2
Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
b. unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
c. Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer; AS 2007 1633
1 SR
631.0
2 SR
631.01
3 SR
632.10
631.012
Zollordnung im Allgemeinen 2
631.012
d. zollbegünstigte Person: Person, die: 1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion (OZD) genehmigt ist, oder 2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
2. Kapitel:
Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung
Art. 3
Reduzierte Zollansätze
Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.
Art. 4
4 Zollbefreiung Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20115 sind zollfrei, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind, und die Analyse durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.
Art. 5
Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen 1
Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss bei der OZD eingereicht werden.
2
Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten: a. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;
b. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;
c. detaillierte wirtschaftliche Begründung; d. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;
e. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;
f.
Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse; g. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware; 4
Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
5 SR
916.01
Zollerleichterungsverordnung 3
631.012
h. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse; i. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt; j.
als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
3
Die OZD kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
4
Sie unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
Art. 6
Besondere Angaben in der Zollanmeldung 1
Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
2
Die zollbegünstigte Person muss zudem: a. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;
b. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.
3
Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.
Art. 7
Verwendungsnachweis 1 Die zollbegünstigte Person muss der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
2
Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
Art. 8
Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren 1
Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
2
Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss bei der OZD eine neue Zollanmeldung einreichen.
Zollordnung im Allgemeinen 4
631.012
3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 9
Verwendungen mit höheren Zollansätzen Die OZD kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).
Art. 10
Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen 1
Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann bei der OZD ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
2
Das Gesuch kann nur gestellt werden für: a. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere; b. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
Art. 11
Minimale Rückerstattung
Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.
Art. 12
Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert die OZD die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.
2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Art. 13
Zollbefreite Waren
1
Zollbefreit sind Waren nach: a.6 Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20117, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind; 6
Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
7 SR
916.01
Zollerleichterungsverordnung 5
631.012
b.8 Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19989 über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
2
Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden: a. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden; b. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen; c. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel); d. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
3
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
Art. 14
Berechtigte Personen
Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.
Art. 15
Rückerstattungsgesuch 1 Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern die OZD keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat. 2 Es muss bei der OZD im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden: a. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz); b. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe; c. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.
3
Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die OZD der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.
8
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 (AS 2010 3503).
9 SR
916.112.231
Zollordnung im Allgemeinen 6
631.012
Art. 16
Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge 1
Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet: a. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik; b. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
2
Die OZD legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
3
Massgebend sind:
a. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;
b. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
4
Die OZD kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.
Art. 17
Verwendungsnachweis 1 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
2
Als Verwendungsnachweis gelten: a. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken; b. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit: 1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe, 2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe; c. Verkaufs- und Lieferdokumente.
3
Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.10
Art. 18
Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik 1
Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
a. die
Rezeptur;
b. die
hergestellte
Menge;
c. das
Produktionsdatum.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3731).
Zollerleichterungsverordnung 7
631.012
2
Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
a. die
Rezeptur;
b. die verkaufte Menge; c. das Rechnungsdatum;
d. eine
Kundenliste.
3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können
Art. 19
Rückerstattungsberechtigte Waren
1
Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
2
Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.
Art. 20
Rückerstattungsgesuch 1 Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung bei der OZD eingereicht werden.
2
Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.
Art. 21
Kontrolle Die Zollverwaltung kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.
Art. 22
Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung 1
Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn die OZD das Einverständnis dazu gegeben hat.
2
Wird eine Ware ohne Einverständnis der OZD zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.
Zollordnung im Allgemeinen 8
631.012
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen
Art. 23
Warenbuchhaltung 1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: a. Wareneingang:
1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung), 2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle, 3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand); b. Warenausgang:
1. für die Fabrikation entnommene Mengen, 2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen, 3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren, 4. unverändert wieder ausgeführte Mengen, 5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand), 6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
3
Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
Art. 24
Änderungen der Firmeneintragung Die zollbegünstigte Person muss der OZD Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.
2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse
Art. 25
Meldepflicht Die zollbegünstigte Person muss der OZD schriftlich melden: a. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren; b. Fehlmengen; c. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.
Zollerleichterungsverordnung 9
631.012
Art. 26
Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld 1
Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
2
Die OZD verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn: a. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder
b. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.
3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen
Art. 27
1 Die Verarbeitungsbetriebe müssen der OZD die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden. 2
Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
3
Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen: a. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal; b. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28
Aufhebung bisherigen
Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 199911; 2. Verordnung vom 20. Mai 199612 über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.
Art. 29
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
11 [AS
1999 2474, 2004 81 453 1841 2351 2965 3381 4127 4349 4563 4969, 2005 501 727 1247 1827 2125 2509 4237 4567 4729 4955 5731 5733, 2006 75 217 1073 1257 1431 2405 2407 2859 3245 3923 4129 4543 5349 5705, 2007 223 279 485 731 1301] 12 [AS
1996 2122, 1997 1476, 1999 1068]
Zollordnung im Allgemeinen 10
631.012
Anhang 113
(Art. 3)
Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck Tarifnummer14 Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0103.
10 90
91 90
Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder
medizinischen Zwecken 10.0201.
30 99
Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, frisch oder gekühlt
zur Herstellung von Trockenfleisch
1190.-0202.
30 99
Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, gefroren
zur Herstellung von Trockenfleisch
1190.-13 Bereinigt
gemäss
Ziff. I der V des EFD vom 29. Mai 2007 (AS 2007 2691), Ziff. I der V der OZD vom 6. Juni 2007 (AS 2007 2883), Ziff. 1 der V des EFD vom 29. Juni 2007 (AS 2007 3413), Ziff. I der V der OZD vom 30. Juni 2007 (AS 2007 3415), vom 24. Juli 2007 (AS 2007 3721), vom 31. Aug. 2007 (AS 2007 4311), der V des EFD vom 27 Sept.
2007 (AS 2007 4643), der V der OZD vom 28. Sept. 2007 (AS 2007 4645), vom 31. Okt.
2007 (AS 2007 5257), der V des EFD vom 17. Dez. 2007 (AS 2008 3), der V der OZD vom 27. Febr. 2008 (AS 2008 687), vom 29. Mai 2008 (AS 2008 2625), der V des EFD vom 30. Juni 2008 (AS 2008 3157), der V der OZD vom 30. Juni 2008 (AS 2008 3219), vom 28. Juli 2008 (AS 2008 3677), vom 29. Aug. 2008 (AS 2008 4147), vom 30. Sept.
2008 (AS 2008 4693), vom 29. Okt. 2008 (AS 2008 5161), vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5991), der V des EFD vom 19. Dez. 2008 (AS 2009 87), der V der OZD vom 23. Dez.
2008 (AS 2009 89), vom 30. Jan. 2009 (AS 2009 579), vom 27. Febr. 2009 (AS 2009 1021), vom 25. März 2009 (AS 2009 1507), vom 29. April 2009 (AS 2009 1837), vom 27. Mai 2009 (AS 2009 2619), vom 28. Juni 2009 (AS 2009 3549) und Ziff. II der V des EFD vom 17. Juli 2009 (AS 2009 3731), Ziff. I der V der OZD vom 29. Juli (AS 2009 3945), vom 28. Aug. 2009 (AS 2009 4551), vom 29. Okt. 2009 (AS 2009 5691), vom 25.
Nov. 2009 (AS 2009 6509), vom 23. Dez. 2009 (AS 2010 67), vom 29. Jan. 2010 (AS 2010 531), vom 23. Febr. 2010 (AS 2010 881), vom 30. März 2010 (AS 2010 1497), vom 26. Mai 2010 (AS 2010 2211), der V des EFD vom 26. Mai 2010 (AS 2010 2307), der OZD vom 29. Juni 2010 (AS 2010 2961), Ziff. II der V des EFD vom 4. Aug. 2010 (AS 2010 3503), Ziff. I der V der OZD vom 30. Aug. 2010 (AS 2010 3979), vom 28. Sept.
2010 (AS 2010 4479), der V des EFD vom 14. Okt. 2010 (AS 2010 4607), der V der OZD vom 28. Okt. 2010 (AS 2010 5015), vom 26. Nov. 2010 (AS 2010 5831), der V des EFD vom 13. Dez. 2010 (AS 2010 6389), der V der OZD vom 29. Dez. 2010 (AS 2011 111), vom 31. Jan. 2011 (AS 2011 489), vom 27. Mai 2011(AS 2011 2353), vom 27. Juli 2011 (AS 2011 3717), der V des EFD vom 11. Aug. 2011 (AS 2011 3895), der V des EFD vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5017), vom 28. Nov. 2011 (AS 2011 5917), der V der OZD vom 28. Nov. 2011 (AS 2011 5921), vom 21. Dez. 2011 (AS 2012 349), vom 30.
Jan. 2012 (AS 2012 701), vom 29. Febr. 2012 (AS 2012 953) und vom 27. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1603).
14 SR
632.10 Anhang
Zollerleichterungsverordnung 11
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0206.
22 90
29 90
41 91
41 99
49 91
49 99
90 90
Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweineoder Schafgattung, gefroren
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
--.10
0206.
30 91
49 91
Schweineschwarten, frisch, gekühlt oder gefroren
zur Herstellung von Gelatine
-.10
0207.
14 99
27 99
45 99
55 99
60 99
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der
Nr. 0105, gefroren
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
-.10
0208.
10 00
90 10
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder
Hasen
oder von Wild
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
-.10
0301.
91 00
Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm zur
Speisefischzucht
2.40
0404.
10 00
Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder
als Ergänzungsfutter für Jungtiere
50.0405.
10 19
Ziegenbutter
zur
Herstellung von
pharmazeutischen
Produkten
20.-0407.
11 10
19 10
Bruteier
zur
Mastkükenproduktion
1.
Zollordnung im Allgemeinen 12
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0407.
21 10
29 10
Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie
35.0407.
21 10
29 10
Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier
für
die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung
von Flüssigeigelb und für die industrielle
Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2103.9000
1.0408.
19 10
Flüssigeigelb
zur
industriellen
Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.0511.
99 19
Waren dieser Nummern zur Herstellung von
Tierfutter für andere als landwirtschaftliche
Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
--.10
0601.
10 10
Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, für
die Schnittblumenproduktion
--.10
0804.
20 20
Feigen, getrocknet
zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten
2.0805.
10 00
Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser Schüttung
zur Herstellung von Konfitüre
3.0809.
21 10
21 11
29 10
29 11
Kirschen
zur Herstellung von Spirituosen
-.10
0809
40 12
40 13
40 92
40 93
Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von Spirituosen
--.10
Zollerleichterungsverordnung 13
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0811.
10 00
20 90
90 10
90 29
Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere
Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.
zur
industriellen
Weiterverarbeitung
--.10
0811.
90 90
Andere Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
zur Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2007
--.10
1001.
19 29
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Würzmitteln, Eiweisshydrolysaten, Suppen,
Saucen, Vitaminpräparaten
3.1001.
19 29
Hartweizen
zum Aufblähen und
Rösten
11.1001.
19 29
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Bulgur
6.37
1001.
19 29
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von vorgekochtem
Hartweizen
5.28
1001.
19 39
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Futtermittelenzymen
3.
Zollordnung im Allgemeinen 14
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1001.
99 29
Weichweizen
zur
Herstellung von
Quellmehl
2.1001.
99 29
Weichweizen
zur
Herstellung von
Kaffeesurrogaten
2.1001.
99 29
Weichweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55 % Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.
zur Herstellung von Stärke
-.10
1001.
99 29
Weichweizen
zur
Herstellung,
durch
Extrusion, von aufgeblähten Paniermehler-
satz oder Binde-/
Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090
2.1001.
99 29
Dinkel
zur Herstellung von Erzeugnissen durch
Aufblähen oder Rösten 2.1002.
10 00
Saatroggen
zu
Grünschnittzwecken
frei
1002.
90 29
Roggen
zur Herstellung von Kaffeesurrogaten
2.1003.
90 49
Gerste
zur Herstellung von Malzextrakten für
Nahrungsmittel
1.85
1005.
90 29
Maiskörner
zur Herstellung von Popcorn
-.50
1007.
90 29
Körnersorghum
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
2.1008.
10 29
Buchweizen
zur
Herstellung von
Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall
--.60
1008.
10 29
Buchweizen
zur
Herstellung von
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
2.50
1008.
29 29
Hirse
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
frei
1008.
30 20
Kanariensaat
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
4.-1008.
40 29
Fonio (Digitaria spp.) zur Herstellung von
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
2.50
1008.
50 29
Quinoa (Chenopodium quinoa) zur Herstellung von
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
2.50
Zollerleichterungsverordnung 15
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1008.
60 39
Triticale
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
4.-1008.
90 27
Anderes Getreide
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
2.50
1102.
20 10
Mehl von Mais
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
20.1102.
90 51
Mehl von Reis
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
20.1102.
90 61
Mehl von anderem Getreide zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
20.1103.
Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide - Grütze und Griess
11
19
- - Hartweizengriess zur Herstellung von
Teigwaren
8.50
11
19
- - Hartweizengriess zu technischen
Zwecken
4.50
11
99
- - andere
zu technischen
Zwecken
40.13
90
- - von Mais
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
4.50
13
90
- - von Mais
zur Alkoholgewinnung oder zu technischen
Zwecken
4.50
- - von anderem Getreide 19
19
- - - von Roggen, Mengkorn oder Triticale
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
40.19
19
- - - von Roggen, Mengkorn oder Triticale
zu
technischen
Zwecken
40.19
29
- - - von Hafer
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19
29
- - - von Hafer
zu technischen
Zwecken
10.19
39
- - - von Reis
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
4.50
19
39
- - - von Reis
zu technischen
Zwecken
4.50
Zollordnung im Allgemeinen 16
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
19
99
- - - von anderem Getreide zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19
99
- - - von anderem Getreide zu
technischen
Zwecken
10.- Agglomerate in Form von Pellets
20
19
- - von Weizen
zu technischen
Zwecken
40.20
29
- - von Roggen, Mengkorn oder Triticale
zu
technischen
Zwecken
40.20
99
- - von anderem Getreide zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.20
99
- - von anderem Getreide zu
technischen
Zwecken
10.1104.
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B.
geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet),
ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen - Körner, gequetscht oder in Flocken 12
90
- - von Hafer
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.- - von anderem Getreide
19
29
- - - von Gerste
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19
99
- - - von anderem Getreide zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19
99
- - - Flocken von anderem Getreide zu technischen Zwecken
10.- Anders bearbeitete Getreidekörner
(z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)
22
20
- - von Hafer
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.22
20
- - von Hafer
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
7.20
22
20
- - Mahlhafer, geschält, noch ca.
10 % ungeschälte Körner enthaltend
zur Herstellung von fertigen Haferprodukten für die menschliche
Ernährung
-.60
Zollerleichterungsverordnung 17
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
23
90
- - von Mais
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.23
90
- - Maisgrütze, d. h. grob gebrochene (geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält
zur Herstellung von Cornflakes
--.20
23
90
- - Maiskörner geschrotet zu
technischen
Zwecken
1.- - von anderem Getreide
29
13
- - - von Dinkel, geschält oder gerollt
zu technischen
Zwecken
40.29
18
- - - von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale, geschält oder gerollt zu
technischen
Zwecken
40.29
22
- - - von Hirse
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.29
22
- - - von Hirse
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1.29
32
- - - von Gerste
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
6.60
29
32
- - - von Gerste
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.29
99
- - - von anderem Getreide zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.29
99
- - - von anderem Getreide zu
technischen
Zwecken
10.30
89
- Weizenkeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen zur
menschlichen
Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung
26.13
30
89
- Weizenkeime
zur Teilentfettung für die menschliche
Ernährung
28.80
30
89
- Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen zu
technischen
Zwecken
10.1107.
Malz, auch geröstet - nicht geröstet
10
12
- - nicht zerkleinert zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
1.50
10
93
- - anderes
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.
Zollordnung im Allgemeinen 18
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
- geröstet
20
12
- - nicht zerkleinert zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
1.50
20
93
- - anderes
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.1107.
10 12
Malz, nicht geröstet zur Herstellung von
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
frei
1107.
20 12
Malz, geröstet
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
--.70
1107.
10 12
20 12
Malz, auch geröstet zur Herstellung von
Malzextrakten für
Nahrungsmittel
1.85
1108.
Stärke
11
90
- Weizenstärke
zur Herstellung von Dextrin und Glukose
1.11
90
- Weizenstärke
zu anderen technischen Zwecken
1.70
12
90
- Maisstärke
zur Herstellung von Dextrin und Glukose
1.12
90
- Maisstärke
zu anderen technischen Zwecken
1.50
13
90
- Kartoffelstärke
zu technischen
Zwecken
1.14
90
- Maniokstärke
zu technischen
Zwecken
1.19
99
- andere Stärken
zu technischen
Zwecken
1.1201.
90 23
90 24
Sojabohnen
zur
Ölgewinnung
und
industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 -.10
1205.
10 53
10 54
90 53
90 54
Rapssamen
zur
Ölgewinnung
und
industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 -.10
1206.
00 23
00 24
00 53
00 54
Sonnenblumensamen
zur
Ölgewinnung
und
industriellen Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 -.10
1213.
0099
Zollerleichterungsverordnung 19
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1404.
20 90
Baumwoll-Linters, gebleicht und entfettet
für die Spinnerei oder Papierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodium-
wolle, Celluloid,
Cellulose-Azetat und Viskose
3.1501.
10 91
10 99
Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst
zur Herstellung von Speisefetten
20.1501.
10 99
Schweineschmalz
als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung
20.1501.
10 91
10 99
20 91
20 99
90 91
90 99
Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett zu technischen Zwecken 1.1502.
10 91
10 99
90 91
90 99
Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst zur Herstellung von
Speisefetten
15.1502.
10 91
10 99
90 91
90 99
Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst zu technischen Zwecken 1.1503.
00 91
00 99
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder
emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet
zu
technischen
Zwecken
1.1504.
10 98
10 99
20 91
20 99
30 91
30 99
Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu
technischen
Zwecken
1.1506.
00 91
00 99
Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert zu
technischen
Zwecken
1.1507.
10 90
90 18
90 19
90 98
90 99
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu
technischen
Zwecken
1.
Zollordnung im Allgemeinen 20
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1507.
90 98
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.20
1507.
90 18
Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden
Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
139.75
1507.
90 19
Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden
Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.90
1507.
90 18
Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90
Zollerleichterungsverordnung 21
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1507.
90 19
Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15
1507
/
1515
Pflanzliche Fette und Öle zur industriellen
Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 1.1508.
10 90
90 18
90 19
90 98
90 99
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu
technischen
Zwecken
1.1508.
90 98
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.20
1508.
90 18
Fraktionen von Erdnussöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
139.75
1508.
90 19
Fraktionen von Erdnussöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: 140.90
Zollordnung im Allgemeinen 22
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1508.
90 18
Fraktionen von Erdnussöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90
1508.
90 19
Fraktionen von Erdnussöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15
1509.
10 91
10 99
90 91
90 99
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu
technischen
Zwecken
1.1510.
00 91
00 99
Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 zu
technischen
Zwecken
1.1511.
10 90
90 18
90 19
90 98
90 99
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu
technischen
Zwecken
1.1511
.
10 90
Palmöl, rohes
zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000
--.10
Zollerleichterungsverordnung 23
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1511.
90 18
Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
139.75
1511.
90 19
Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.90
1511.
90 18
Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90
1511.
90 19
Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15
1511.
90 18
Fraktionen des Palmöls zur Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2104.1000
10.-
Zollordnung im Allgemeinen 24
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1511.
90 18
Fraktionen des Palmöls zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten
der Tarifnummer
2104.1000
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
--.10
1511.
90 98
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.20
1511.
90 98
Palmöl, anderes als rohes zur Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2104.1000
10.-1511
.
9098
Palmöl, anderes als rohes zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Produkten
der Tarifnummer
2104.1000
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
--.10
1512.
11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 91
29 99
Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht che-
misch
modifiziert
zu
technischen
Zwecken
1.
Zollerleichterungsverordnung 25
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1512.
19 98
29 91
Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht che-
misch
modifiziert
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.20
1512.
19 18
Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
139.75
1512.
19 19
Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.90
1512.
19 18
Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge-
währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90
1512.
19 19
Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge-
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15
Zollordnung im Allgemeinen 26
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1513.
11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 18
29 19
29 98
29 99
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu
technischen
Zwecken
1.1513.
19 98
29 98
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
147.55
1513.
21 90
Palmkernöl, roh
zur Herstellung von Brotaufstrichen der
Tarifnummern
2106.9050 oder
2106.9074
6.1513.
29 18
Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
154.40
1513.
29 19
Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
155.70
Zollerleichterungsverordnung 27
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1513.
29 18
Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 159.60
1513.
29 19
Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 160.95
1514.
11 90
19 91
19 99
91 90
99 91
99 99
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu
technischen
Zwecken
1.1514.
19 91
99 91
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.20
Zollordnung im Allgemeinen 28
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1515.
11 90
19 91
19 99
21 90
29 91
29 99
30 91
30 99
50 19
50 91
50 99
90 13
90 18
90 19
90 28
90 29
90 38
90 39
90 98
90 99
Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu
technischen
Zwecken
1.1515.
19 91
29 91
30 91
50 91
90 18
90 28
90 38
90 98
Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.20
1516.
10 91
10 99
20 92
20 93
20 97
20 98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht anders zubereitet zu
technischen
Zwecken
1.-1516.
10 91
20 93
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht anders zubereitet zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
139.75
Zollerleichterungsverordnung 29
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1516.
10 99
20 98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht anders zubereitet zur
Nachraffination
und
anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
140.90
1516.
10 91
20 93
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90
1516.
10 99
20 98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch
Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Um-
schmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15
1517.
90 62/
90 99
Flüssige, geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
zu
technischen
Zwecken
1.1518.
00 19
Nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle
zu
technischen
Zwecken
1.1518.
Nichtgeniessbare Mischungen zu technischen
1.-
Zollordnung im Allgemeinen 30
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
00 97 von tierischen Fetten Zwecken
1602.
50 99
Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm
zur Herstellung von Gulaschsuppe
--.10
1602.
50 99
Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm oder gewolft zur Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2103.9000
--.10
1701.
12 00
13 00
14 00
99 99
Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
zur Herstellung von Mannit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäure frei
1701.
12 00
13 00
14 00
Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur
Raffinierung
frei
1702.
30 29
30 38
Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen
Zwecken
1.30
1702.
30 48
Glukosesirup
als Nährstoff für Bakterien bei der Herstellung
pharmazeutischer
Produkte
-.20
1904.
90 90
Getreidekörner, gebrochen und zubereitet Bemerkung: Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, aus der Europäischen Frei-
handelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom
27. Juni 199515 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr. 4.80.
zur Herstellung von Cornflakes und
dergleichen
6.2001.
10 10
Cornichons, in Behältnissen von mehr als 50 kg
zur
industriellen
Weiterverarbeitung
3.2001.
90 91
Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg
zur
industriellen
Weiterverarbeitung
3.2001.
90 98
Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur
industriellen
Weiterverarbeitung
3.2002.
90 10
Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in Behältnissen von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und
Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen
zur
Weiterverarbeitung
und zum Abfüllen in luftdicht verschlossene Behältnisse von nicht mehr als 5 kg sowie zur industriellen Herstellung von Tomatenpulver
frei
15 SR
632.319
Zollerleichterungsverordnung 31
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
2002.
90 10
Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt von 7 bis 10 %
zur Herstellung von Fertigsaucen
frei
2005.
40 10
51 10
99 11
Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg zur Herstellung von
koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen
4.50
2005.
99 11
Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur
industriellen
Weiterverarbeitung
3.2008.
19 10
20 00
30 10
30 90
70 10
70 90
80 00
99 11
99 96
Pulpen
zur
industriellen
Weiterverarbeitung
--.10
2008.
40 10
50 10
50 90
93 10
93 90
99 19
99 97
Pulpen
zur Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2007
-.10
2008.
99 99
Aloe Vera
zur Herstellung von Grundstoffen zur
Weiterverarbeitung
10.-2008.
99 99
Süsskartoffeln, geschnitten, in kochendem Wasser gebleicht, in Zuckerlö-
sung getaucht und gefroren zur Herstellung von
Chips
--.10
2009.
61 11
Traubensaft, nicht eingedickt, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l
zur Herstellung von alkoholfreiem
Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen
von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften
15.2009.
81 10
89 89
Andere Säfte als von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen zur Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer 2007
-.10
2009.
89 81
Säfte von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
zur
industriellen
Weiterverarbeitung
-.10
2102.
10 99
Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des pharmazeutischen Grund-
stoffes «S-adenosil-Lmetionina (SAMe)»
1.
Zollordnung im Allgemeinen 32
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
2102.
10 99
Gärkellerhefen mit einem Trockenstoffgehalt bis 20 % zur
Weiterverarbeitung
zu Extrakten, Pulver und Flocken für die Lebensmittelindustrie
1.2103.
10 00
Sojasauce
zur
Weiterverarbeitung
10.2103.
90 00
Gewürzsaucen
zur
industriellen
Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 10.2106.
10 11
Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken
--.10
2106.
10 19
Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken
--.10
2106.
90 30
Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung (Herstellung von
Suppenwürzen usw.)
20.2106.
90 74
90 75
90 76
Nahrungsmittelzubereitungen zur
Herstellung
von Kaugummi
--.10
2204.
29 41
29 42
Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen
Getränken
4.2207.
10 00
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg.
Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager
18.2207.
10 00
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
zur Denaturierung durch alcosuisse, Profitcenter der Eidg.
Alkoholverwaltung
-.70
2208.
90 10
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol
direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg.
Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager
15.2302.
30 10
Weizenkleie
zu
diätetischen
Zwecken für die
menschliche Ernährung 70.2302.
30 10
Weizenmalzkleie, aromatisiert zur
Verwendung
als
Brotbackhilfsmittel 70.2309.
90 81
90 82
90 89
Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert Bemerkung: In der Einfuhrzollanmeldung ist der Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP anzugeben.
zur Verwendung als
technischem Hilfsstoff für Tierfutter für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung
sowie für Kaninchen und Hausgeflügel
frei
Zollerleichterungsverordnung 33
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
2903.
13 00
Chloroform (Trichlormethan), technisches
zur Verwendung als
Lösungsmittel, zur
Raffination und
Synthese
1.50
2915.
21 00
Essigsäure
zur Herstellung von Keten oder Diketen
--.10
3823.
11 90
Stearinsäure
zur Herstellung von Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von
Durchschreibepapier 1.3824.
90 98
Zubereitungen auf der Basis von Kaolin (Slurry)
zur
Weiterverarbeitung
-.03
3906.
90 90
Acrylnitril-Methacrylat-Pfropfcopolymer auf Butadien/Acrylnitril-
Elastomer
zur Herstellung von Verpackungsfolien
--.10
3920.
10 00
Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit Wasser getränkten Platten
zur Herstellung von Faserzement
3.80
3920.
10 00/
73 00
79 90/
99 00
Andere Platten, Blätter und Folien aus kompakten Kunststoffen, andere als aus Vulkanfiber, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche
Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien
zum Bedrucken oder
Beschriften
10.4104.
11 00
19 00
Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser zum
Gerben
-.30
4105.
10 00
4106.
21 00
31 00
40 00
91 00
4703.
11 00
19 00
29 00
Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
-.35
4703.
21 00
Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
-.10
4705.
00 00
Halbzellstoff aus Holz, chemisch, thermisch und mechanisch aufgeschlossen (CTMP = Chemical
Thermo-Mecanical Pulp) zur Herstellung von
Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
-.10
Zollordnung im Allgemeinen 34
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
4802.
55 19
58 10
Kraftpapier und Kraftpappe, maschinenglatt oder einseitig glatt, in Rollen
mit einer Breite von mehr als 36 cm, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat-
oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von min-
destens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g oder mehr und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen entsprechend den
Werten in der Übersicht in Unternummern-
Anmerkung 1 zu Kapitel 48 zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder Displays
--.10
4804.
11 00
Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder Displays
--.10
4804.
19 00
Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
4804.
21 00
Kraftpapier, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an
im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder Displays
--.10
4804.
31 90
Kraftpapier, maschinenglatt oder einseitig glatt, in Rollen, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern
aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht
von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa
zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder Displays
--.10
4810.
13 10
Karton aus Zellulose, in Rollen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungs-Zuschnitten,
sog. hinge lid (HL) 6.4810.
13 10
14 10
19 00
Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, ohne mechanisch aufbereitete Fasern, einseitig mit Kaolin bestrichen, in Rollen oder Bogen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
zur
Beschichtung
von
geschäumten
Polystyrolplatten
zur Verwendung für
den Displaymarkt oder als Standbaumaterial
für Messen
6.4810.
39 10
Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von
Verpackungen
frei
Zollerleichterungsverordnung 35
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5007.
10 00
20 10
20 20
90 10
90 20
Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide, roh, abgekocht, gebleicht oder gefärbt
gewerbsmässige
Stickerei
150.5007.
20 10
Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide, roh,
abgekocht oder gebleicht zum Färben oder
Bedrucken
200.5107.
20 92
Kammgarne aus Wolle zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der
Tarifnummer 5604.1000 oder Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 --.10
5111.
11 00
19 00
90 00
Streichgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren
Ausbrennstoff für die Stickerei
25.5112.
11 10
11 90
19 10
19 90
90 10
90 90
Kammgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren
Ausbrennstoff für die Stickerei
25.5205.
12 90
24 90
Garne aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr
zur Herstellung von Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der
Tarifnummer 5604.1000 oder Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 --.10
5206.
24 90
44 90
Garne aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent
zur Herstellung von Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der
Tarifnummer 5604.1000 oder Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 --.10
5208.
11 00/
19 00
Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voile-
gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g
gewerbsmässige
Stickerei
50.
Zollordnung im Allgemeinen 36
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5208.
11 00
22 00
23 00
Gewebe aus Baumwolle zur Konfektion von
Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der
Tarifnummer 6302
--.10
5208
11 00/
19 00
Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewe-
be aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g gewerbsmässige
Stickerei
10.5208
12 00/
19 00
Gewebe aus Baumwolle, roh oder rohcremiert, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g
gewerbsmässige
Stickerei
20.5209.
11 00/
19 00
5210.
11 00
19 00
5211.
11 00/
19 00
5212.
11 00
21 00
5402.
11 00
19 00
Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex zur Herstellung von
Seilen, Kordeln,
Bändern und Gurten
--.50
5402.
11 00
19 00
45 00
51 00
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert,
ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.5402.
20 00
Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex zur Herstellung von
Seilen, Kordeln,
Bänder und Gurten
--.50
5402.
31 00
Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtex
zum Zwirnen oder
Weben
55.5402.
32 00
Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex
zum Zwirnen oder
Weben
40.5402.
44 00
49 00
59 00
Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh,
gebleicht oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Auf-
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.
Zollerleichterungsverordnung 37
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
machung für den Einzelverkauf 5402.
31 00
33 00
45 00
Synthetische Filamentgarne zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der
Tarifnummer 5604.1000 oder Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 --.10
5403.
10 00
Hochfeste Garne aus Viskose zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der
Tarifnummer 5604.1000 oder Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 --.10
5404.
11 00
Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mat-
tiert
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.5404.
11 00/
19 00
Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt zur Herstellung von
Bürsten- und Pinselwaren, Besen und Staub-
wischern
30.5404.
90 00
Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von Seilen, Kordeln,
Bändern und Gurten
--.50
5407.
10 00
Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder Polyester
zur Konfektion von
Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der
Tarifnummer 6302
--.10
5407.
41 00
42 00
51 00
52 00
61 10
61 20
69 10
69 20
71 00
72 00
81 00
82 00
91 00
92 00
Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss mattiert oder gefärbt gewerbsmässige
Stickerei
100.
Zollordnung im Allgemeinen 38
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5407.
71 00
72 00
81 00
82 00
91 00
92 00
Gewebe aus Filamentgarnen aus Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 50 g (Aetzgaze) Ausbrennstoff für die Stickerei
30.5408.
21 00
31 00
Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, einschliesslich Gewebe aus Er-
zeugnissen der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert
gewerbsmässige
Stickerei
70.5509.
21 00
99 10
99 20
Garne aus synthetischen Kurzfasern zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der
Tarifnummer 5604.1000 oder Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 --.10
5510.
11 00
Garne aus künstlichen Kurzfasern zur Herstellung von
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der
Tarifnummer 5604.1000 oder Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen
der Tarifnummer 5607 --.10
5512.
11 00
19 10
21 00
29 10
91 00
99 10
Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige
Stickerei
50.Gewebe
aus
synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von gewerbsmässige
Stickerei
5513.
11 00
Gewebe aus Polyester-Kurzfasern zur Konfektion von
Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der
Tarifnummer 6302
--.10
5513.
11 00/
29 00
- nicht mehr als 170 g 50.5514.
11 00/
29 00
- mehr als 170 g
50.
Zollerleichterungsverordnung 39
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5515.
11 10
11 20
12 10
12 20
13 10
13 20
19 10
19 20
21 10
21 20
22 10
22 20
29 10
29 20
91 10
91 20
99 10
99 20
Andere Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige
Stickerei
50.5516.
11 00
21 00
31 00
41 00
91 00
Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh
gewerbsmässige
Stickerei
30.5806.
32 00
Bänder, gewoben, aus synthetischen Fasern
zur Herstellung von Reissverschlüssen
104.-5906.
91 00
Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert,
am
Stück
zur Herstellung von Teppichunterlagen
38.5911.
10 00
Kardentücher, mit Kautschuk oder ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage
zur Herstellung von Kratzengarnituren
5.6006.
21 00
23 00
Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe aus Baumwolle
zur Konfektion von
Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der
Tarifnummer 6302
--.10
6006.
31 00
33 00
Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe aus synthetischen Fasern zur Konfektion von
Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der
Tarifnummer 6302
--.10
6210.
10 00
Bekleidung aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in
Spitälern und Kliniken 40.-
Zollordnung im Allgemeinen 40
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
6307.
90 99
Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in
Spitälern und Kliniken 40.-6307.
90 99
Hygienemasken oder chirurgische Masken vom Typ II bzw. Typ IIR (Europäische Norm EN14683) zur
Pandemievorsorge
40.-6309.
00 00
Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen
zum Reissen oder
zur Herstellung
von Putzlappen
-.03
6403.
19 00
Schuhe
zur Herstellung von Schlittschuhen oder
Rollschuhen
48.7019.
90 90
Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus Polyesterfaservliesen mit eingelegten Glasfasermatten
zur Herstellung von Filtern
27.7106.
92 90
Silber, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.-7108.
13 00
Gold, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.-7110.
11 00
Platin, in Rohform oder in Pulverform zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
8.-7110.
21 00
29 00
Palladium
zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
8.-7113.
19 00
Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.-7114.
19 90
Gold- und Silberschmiedwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.-7115.
90 20
Andere Waren aus Gold oder Platin zum Einschmelzen und
zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
8.-7204.
49 00
Gebrauchte Automobile aus Eisen oder Stahl
zum
Shreddern
frei
7217.
10 10
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
zur
Herstellung
von Drahtstiften
--.10
7225.
11 11/
19 90
Elektrobleche aus Siliciumstahl, in Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht auf die Breite
zum Bau des
elektrischen Teiles von Maschinen und
Apparaten
-.20
7226.
11 11/
19 90
Zollerleichterungsverordnung 41
631.012
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
7601.
20 00
Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen
oder Ziehen
10.7605.
21 00
Draht aus Aluminium zum Ziehen und
zur industriellen
Weiterverarbeitung
-.60
8408.
20 10
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren)
zum Einbau in Motortransportkarren für die
Landwirtschaft der
Tarifnummer 8704
21.-
Zollordnung im Allgemeinen 42
631.012
Anhang 2
(Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3) Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1) Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu [16] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3) Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13-18 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 rückerstattet. Sie darf nur an andere als landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
16 Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.