01.01.2025 - *
01.09.2023 - 31.12.2024 / In Kraft
01.08.2023 - 31.08.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
01.05.2022 - 30.06.2023
01.01.2022 - 30.04.2022
01.08.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 31.07.2021
07.05.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 06.05.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.09.2014 - 31.12.2016
15.10.2013 - 31.08.2014
01.10.2012 - 14.10.2013
01.06.2012 - 30.09.2012
01.11.2011 - 31.05.2012
01.04.2011 - 31.10.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.01.2009 - 31.12.2010
01.01.2008 - 31.12.2008
01.04.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 31.03.2007
01.06.2006 - 31.12.2006
01.09.2004 - 31.05.2006
01.08.2003 - 31.08.2004
01.02.2003 - 31.07.2003
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01.08.2001 - 31.12.2002
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)
1 vom 21. Dezember 1948 (Stand am 28. Januar 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36 und 37ter der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. März 19454; beschliesst:

Erster Teil: Die Grundlagen der Luftfahrt Erster Titel: Luftraum und Erdoberfläche Erster Abschnitt: Die Lufthoheit und ihre Auswirkungen

Art. 1


5

1 Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge und Flugkörper ist im Rahmen dieses Gesetzes, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet.

2 Als Luftfahrzeuge gelten Fluggeräte, die sich durch Einwirkungen
der Luft, jedoch ohne die Wirkung von Luft gegen den Boden (Luftkissenfahrzeuge), in der Atmosphäre halten können.

3 Als Flugkörper gelten Fluggeräte, die nicht den Luftfahrzeugen
zugehören.

4 Unter Flugsicherungsdienst sind die Dienste zu verstehen, die eine
sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs gewährleisten.

AS 1950 471

1

Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

2

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 87 und 92 der BV
vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1678 1679; BBl 1998 5596).

4

BBl 1945 I 341 5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

748.0

I. Benützung des
schweizerischen
Luftraumes
1. Grundsatz und
Definitionen

Luftfahrt

2

748.0


Art. 2


6

1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von
Absatz 2 zugelassen:

a.

die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge; b.

Luftfahrzeuge, die gemäss Artikel 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Artikel 56 verlangten Ausweisen versehen sind; c.

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln
gelten (Art. 51 und 108); d.

ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche
Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums
gestattet ist;

e.

Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bundesamt) die Benützung des
schweizerischen Luftraums gestattet ist.

2 Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom
Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private
Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen.

3 Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften.


Art. 3

1 Der Bundesrat hat die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten
Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie durch das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation7 (Departement) aus.8 2 Für die unmittelbare Aufsicht wird beim Departement9 eine besondere Abteilung, das Bundesamt10 , gebildet.

3 Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu
erhebenden Gebühren fest.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

7

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

8

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft
seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

9

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

10

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Zugelassene
Luftfahrzeuge
und Flugkörper

II. Bundesaufsicht
1. Eidgenössische Behörden

Luftfahrtgesetz

3

748.0

a11 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über
den grenzüberschreitenden Luftverkehr abschliessen.

b12 13 Das Bundesamt15 kann im Rahmen seiner Befugnisse und im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesbehörden mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere
über

a.

die Aufsicht über Luftfahrtbetriebe; b.

die Flugsicherung;

c.

das Such- und Rettungswesen.


Art. 4


16

1 Das Bundesamt kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an
Flugplatzleitungen und mit deren Einverständnis an Kantone, Gemeindebehörden oder geeignete Organisationen übertragen.

2 Vor der Übertragung an Gemeindebehörden sind die zuständigen
kantonalen Regierungen anzuhören.


Art. 5

1 Der Bundesrat ernennt für die Begutachtung wichtiger Fragen der
Luftfahrt eine Luftfahrtkommission von mindestens sieben Mitgliedern.

2 Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise dieser Kommission werden durch Verordnung geregelt.

11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

12

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

13

Ursprünglich Art. 3bis 14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

15

Ausdruck gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

1a. Luftverkehrsabkommen 1b. Zusammenarbeit mit ausländischen
Behörden14

2. Delegation
der Aufsicht

3. Luftfahrtkommission

Luftfahrt

4

748.0


Art. 6


17

1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann bei der Rekurskommission UVEK
Beschwerde geführt werden.18 2 Bei Flugunfalluntersuchungen sind nur die Beschwerden nach Artikel 26a zulässig.

a19 1 Der Bundesrat kann ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom
7. Dezember 194420 über die internationale Zivilluftfahrt als unmittelbar anwendbar erklären; er kann eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von
einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist.

2 Der Bundesrat kann diese Regelung ebenfalls auf die technischen
Vorschriften anwenden, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der
europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden.


Art. 7

Der Bundesrat kann mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und
Sicherheit oder aus militärischen Gründen die Benützung des schweizerischen Luftraumes oder das Überfliegen bestimmter Gebiete dauernd oder zeitweise verbieten oder einschränken.


Art. 8


21

1 Luftfahrzeuge dürfen unter Vorbehalt der vom Bundesrat zu bestimmenden Ausnahmen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.

2 Für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb
ist eine im Einzelfall oder auf eine bestimmte Zeit zu erteilende
Bewilligung erforderlich.

3 Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken
sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur
auf Landeplätzen erfolgen, die vom Departement im Einverständnis
mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

18 Fassung

gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

20

SR 0.748.0

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

4. Beschwerden

5. Anhänge zum
Übereinkommen
von Chicago und
europäische
Zusammenarbeit

III. Schranken
für die Luftfahrt
1. Verkehrssperren 2. Flugplätze,
Flugräume
und Flugwege

Luftfahrtgesetz

5

748.0

rungsschutz und Sport22 und den zuständigen kantonalen Behörden
bezeichnet werden.

4 Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen
auszuscheiden.

5 Das Departement kann im Einvernehmen mit den zuständigen
Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für
kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften
bewilligen.

6 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen
im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.

7 Das Bundesamt kann bestimmte Flugräume oder Flugwege vorschreiben, welche die Luftfahrzeuge zu benützen haben. Die Regierungen der interessierten Kantone sind anzuhören.


Art. 9

1 Beim Luftverkehr über die Landesgrenze dürfen Abflug und Landung nur auf Zollflugplätzen erfolgen.

2 Ausnahmsweise kann die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit
dem Bundesamt die Benützung anderer Abflug- und Landungsstellen
gestatten.


Art. 10

Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion
Punkte bestimmen, zwischen denen die Landesgrenze nicht überflogen
werden darf.


Art. 11


23

1 Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht.

2 Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen
zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden.

3 An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist.

4 Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die
anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses 22 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964
(AS 1964 325 328; BBl 1962 II 717).

3. Zollflugplätze

4. Überfliegen
der Landesgrenze IV. Räumliche
Geltung
der Gesetze

Luftfahrt

6

748.0

Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben
in allen Fällen vorbehalten.

Zweiter Abschnitt:
Die Benützung des Luftraums und
Sicherheitsmassnahmen
24
a25 1 Untersagt ist jede Benützung des schweizerischen Luftraums, die mit
den Zielen des Übereinkommens vom 7. Dezember 194426 über die
internationale Zivilluftfahrt nicht vereinbar ist.

2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch im Ausland für die Verwendung: a.

schweizerischer Luftfahrzeuge; b.

ausländischer Luftfahrzeuge durch Halter mit Hauptgeschäftssitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz.


Art. 12


27

1 Der Bundesrat erlässt polizeiliche Vorschriften, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur
Bekämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebes von Luftfahrzeugen.

2 Er erlässt ferner Vorschriften zum Schutze der Natur.

3 Die Regierungen der interessierten Kantone sind vor Erlass von Vorschriften, die der Verhinderung von Anschlägen auf Flugplätzen dienen, anzuhören.


Art. 13

Der Bundesrat kann insbesondere Fallschirmabsprünge, Fesselballonaufstiege, öffentliche Flugveranstaltungen, Kunstflüge und akrobatische Demonstrationen an Luftfahrzeugen von einer Bewilligung Bundesamtes abhängig machen.

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

26

SR 0.748.0

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

I. Missbräuchliche
Verwendung von
Luftfahrzeugen

II. Ergänzende
Vorschriften
1. Zuständigkeit

2. Bewilligungen

Luftfahrtgesetz

7

748.0


Art. 14


28

1 Flüge mit Überschallgeschwindigkeit sind im Luftraum über der
Schweiz verboten.

2 Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter Vorbehalt der vom Bundesrat zu bestimmenden Ausnahmen verboten.

3 Der Bundesrat kann fotografische Aufnahmen aus der Luft und deren
Verbreitung, die Reklame und Propaganda unter Verwendung von
Luftfahrzeugen sowie die Beförderung bestimmter Gegenstände auf
dem Luftwege verbieten oder von einer Bewilligung des Bundesamtes
abhängig machen.


Art. 15


29

Besondere polizeiliche Massnahmen, namentlich zur Wahrung der
Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms, trifft das Bundesamt bei der Erteilung einer Bewilligung oder durch besondere Verfügung.


Art. 16

Die Aufsichtsorgane sind jederzeit berechtigt, die Luftfahrzeuge und
deren Inhalt zu untersuchen und alle Urkunden, die sie mitführen müssen, zu prüfen.


Art. 17


30

1 Muss ein Luftfahrzeug in einer Notlage ausserhalb eines Flugplatzes
landen, so hat der Kommandant nach der Landung die Weisungen der
zuständigen Luftpolizeibehörde durch Vermittlung der Ortsbehörde
einzuholen.

2 Bis zum Eintreffen dieser Weisungen bleibt das Luftfahrzeug mit
Insassen und Inhalt unter Aufsicht der Ortsbehörden.


Art. 18

1 Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann jedes
Luftfahrzeug zur Landung angehalten werden. Es hat den Landungssignalen unverzüglich Folge zu leisten.

28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964
(AS 1964 325 328; BBl 1962 II 717).

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964
(AS 1964 325 328; BBl 1962 II 717).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

3. Verbote

4. Besondere
Massnahmen

5. Inspektion

6. Notlandungen

III. Landungszwang31

Luftfahrt

8

748.0

2 Jedes Luftfahrzeug, das den schweizerischen Luftraum benützt, ohne
hiezu berechtigt zu sein, hat auf dem nächstgelegenen Zollflugplatz zu
landen und sich einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden zu
unterziehen. Es bleibt beschlagnahmt, bis es vom Bundesamt die
Bewilligung zum Verkehr erhalten hat.


Art. 19


32

1 Das Bundesamt kann Flüge schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland einschränken oder untersagen, wenn es die Betriebssicherheit
erfordert; dasselbe gilt für Flüge ausländischer Luftfahrzeuge, deren
Halter ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt in der
Schweiz haben.

2 Erfordern politische Gründe Massnahmen nach Absatz 1, so trifft sie
das Bundesamt im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

a33 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten die Ausbildung ausländischen Luftfahrtpersonals sowie die Wartung und Instandstellung ausländischer Fluggeräte untersagen, wenn
schwerwiegende aussenpolitische Bedenken es erfordern.


Art. 20


34

Zur Verbesserung der Flugsicherheit regelt der Bundesrat die Meldepflicht bei besonderen Vorkommnissen in der Luftfahrt; bei Flugunfällen gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1.


Art. 21

1 Die Handhabung der Luftpolizei steht den vom Bundesrat bezeichneten Organen zu.

2 Die allgemeinen polizeilichen Befugnisse von Bund und Kantonen
auf den Flugplätzen und andern dem Luftverkehr dienenden Grundstücken bleiben vorbehalten.

32

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

33

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

34

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

IV. Flüge im
Ausland

V. Ausbildung
von ausländischem Luftfahrtpersonal und
Wartung von
ausländischen
Fluggeräten

VI. Besondere
Vorkommnisse

VII. Luftpolizei35

Luftfahrtgesetz

9

748.0


Art. 22

Das Bundesamt kann über die Organisation des Rettungs- und Bergungsdienstes bei Flugunfällen Vorschriften erlassen.


Art. 23


37

1 Flugunfälle sind dem Departement auf dem raschesten Wege zu melden; verpflichtet hierzu sind das beteiligte Luftfahrtpersonal, die
Organe der Luftpolizei und die Ortsbehörden.

2 Die Ortsbehörden sorgen dafür, dass, abgesehen von den notwendigen Rettungs- und Bergungsarbeiten, keine Veränderungen auf der
Unfallstelle vorgenommen werden, welche die Untersuchung erschweren könnten.


Art. 24


38

1 Zur Abklärung der Umstände und Ursachen von Flugunfällen und
zur Vermeidung ähnlicher Unfälle wird eine Unfalluntersuchung
durchgeführt.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen anordnen, namentlich für nichtgewerbsmässige Flüge.

3 Er kann Flugunfalluntersuchungen für Vorfälle vorsehen, die zwar
nicht zu einem Unfall, aber zu einer erheblichen Gefährdung der Flugsicherheit geführt haben.

4 Die rechtliche Würdigung der Umstände und Ursachen von Flugunfällen ist nicht Sache der Flugunfalluntersuchung.

5 Wer ein begründetes Interesse am Untersuchungsergebnis hat, kann
Akteneinsicht beanspruchen, sofern nicht wesentliche öffentliche oder
private Interessen die Geheimhaltung von Aktenstücken erfordern.


Art. 25


39

1 Dem Departement ist ein Büro für Flugunfalluntersuchungen (Büro)
angegliedert.

2 Das Büro führt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für andere Verfahren zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die
Untersuchungen und erstellt einen Untersuchungsbericht.

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 2. Okt. 1959, in Kraft seit 1. Mai 1960
(AS 1960 357 359; BBl 1959 I 1396).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

VIII. Flugunfälle
1. Rettungs- und
Bergungsdienst36

2. Erste
Massnahmen

3. Flugunfalluntersuchungen
a. Allgemeines

b. Büro für
Flugunfalluntersuchungen

Luftfahrt

10

748.0

3 Wird keine Prüfung des Untersuchungsberichts nach Artikel 26
Absatz 2 verlangt, so gilt er als Schlussbericht.


Art. 26


40

1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Flugunfallkommission
(Kommission).

2 Personen, die ein begründetes Interesse am Untersuchungsergebnis
haben sowie die vom Bundesrat bezeichneten Behörden können innert
30 Tagen nach Zustellung verlangen, dass der Untersuchungsbericht
des Büros von der Kommission auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit
geprüft wird; in diesen Fällen erstellt die Kommission einen Schlussbericht.

a41 1 Der Schlussbericht der Kommission stellt keine Verfügung dar und
kann nicht angefochten werden.

2 Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Zustellung des Schlussberichtes wesentliche neue Tatsachen zum Vorschein, so nimmt das
Büro von sich aus oder auf Antrag das Verfahren wieder auf. Gegen
die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann innert 30 Tagen Beschwerde an die Kommission erhoben werden; diese entscheidet endgültig.

3 Die Kommission entscheidet auch endgültig über Beschwerden
gegen Untersuchungshandlungen und wegen Säumnis in der Führung
von Untersuchungen.

b42 1 Der Bundesrat regelt das Untersuchungsverfahren, die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse und das Verfahren vor der Kommission.

2 Er kann Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Autopsien, Gutachten sowie Vorladungen, Vorführungen und Einvernahmen von
Auskunftspersonen und Zeugen vorsehen.

3 Im übrigen ist das Bundesstrafrechtspflegegesetz43 anwendbar,
soweit nicht Besonderheiten des Untersuchungsverfahrens Abweichungen erfordern.

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

41

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

43

SR 312.0

c. Flugunfallkommission d. Schlussbericht, Wiederaufnahme und
Beschwerden

e. Durchführungsvorschriften

Luftfahrtgesetz

11

748.0

4 Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen die Verfügbarkeit der
Akten für andere Verfahren aus wichtigen Gründen eingeschränkt
werden muss.

c44 1 Die Untersuchungskosten werden vom Bund getragen; er hat das
Rückgriffsrecht auf Personen, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

2 Die Kosten der Bergung von Leichen oder Luftfahrzeugen sind selbst
dann vom Luftfahrzeughalter zu tragen, wenn der Untersuchungsleiter
die Bergung zum Zweck der Untersuchung anordnet.

3 Die Kosten der Bewachung der Unfallstelle trägt der Kanton, auf
dessen Gebiet die Unfallstelle liegt.

4 Der Bundesrat regelt die Kosten und Entschädigungen im Verfahren
vor der Kommission; er kann vorsehen, dass sie ganz oder teilweise
von den Personen zu übernehmen sind, die das Verfahren verlangt
oder darin Anträge gestellt haben.


Art. 27


45

1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen
gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine
Betriebsbewilligung des Bundesamtes. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in bezug auf
die beabsichtigte Betriebsart: a.

über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen
Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen schweizerischen Flugplatz verfügt; b.

über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den
sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von
Luftfahrzeugen zu gewährleisten; c.

wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges
Finanz- und Rechnungswesen verfügt; d.

ausreichend versichert ist; und 44

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998
(AS 1998 2566 2569; BBl 1997 III 1181).

f. Kosten

IX. Gewerbsmässiger Luftverkehr
1. Unternehmen
mit Sitz in der
Schweiz
a. Betriebsbewilligung

Luftfahrt

12

748.0

e.

Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der
Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen.

3 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann erneuert, geändert oder
aufgehoben werden.

4 Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den
Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.


Art. 28


46

1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die regelmässig Personen oder
Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Streckenkonzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das
eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 besitzt.

2 Das Departement prüft bei der Erteilung einer Konzession insbesondere, ob die Flüge von öffentlichem Interesse sind, und berücksichtigt
dabei namentlich die Bedienung der nationalen Flughäfen.

3 Die Konzession kann für den Betrieb einzelner oder mehrerer Strecken erteilt werden. Ihre Dauer ist zu befristen. Die Konzession kann
erneuert, geändert oder aufgehoben werden.

4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen das konzessionierte Unternehmen Flüge durch andere Luftverkehrsunternehmen durchführen lassen kann. Das konzessionierte Unternehmen ist
dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch die Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. Die sich aus Artikel 27
oder 29 ergebenden Pflichten trägt das Unternehmen, das den Flugbetrieb tatsächlich durchführt.

5 Der Bundesrat regelt das Verfahren insbesondere zur Konzessionserteilung und bestimmt Inhalt und Umfang der Pflichten betreffend Flugplan, Betrieb, Beförderung und Tarif.

6 Vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch sind die Regierungen der betroffenen Kantone und die interessierten öffentlichen Transportanstalten anzuhören.


Art. 29


47

1 Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, benötigen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, eine Bewilligung des Bundesamtes.

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998
(AS 1998 2566 2569; BBl 1997 III 1181).

47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998
(AS 1998 2566 2569; BBl 1997 III 1181).

b. Streckenkonzession 2. Unternehmen
mit Sitz im
Ausland
a. Betriebsbewilligung

Luftfahrtgesetz

13

748.0

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

das Unternehmen die Voraussetzungen für einen sicheren und
im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb gemäss international vereinbarten Mindeststandards erfüllt; b.

das Unternehmen entsprechend beaufsichtigt wird; und c.

keine wesentlichen schweizerischen Interessen entgegenstehen.

3 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn der betreffende ausländische Staat schweizerischen Unternehmen die gewerbsmässige
Beförderung von Personen oder Gütern nicht in gleichwertiger Weise
erlaubt.

4 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann erneuert, geändert oder
aufgehoben werden.


Art. 30


48

1 Unternehmen mit Sitz im Ausland, die regelmässig Personen oder
Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Streckenkonzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das
eine Betriebsbewilligung nach Artikel 29 besitzt.

2 Das Bundesamt erteilt die Konzession, wenn die in den Staatsverträgen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter denen das Departement ausländischen Unternehmen Verkehrsrechte erteilen kann, soweit staatsvertragliche Regelungen fehlen. Dabei ist besonders darauf
zu achten, dass entsprechendes Gegenrecht gewährt wird.

4 Beim Abschluss von bilateralen und multilateralen Abkommen strebt
der Bund die Mehrfachbezeichnung (multiple designation) an.


Art. 31


49

Der Bundesrat regelt die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen
gewerbsmässigen Luftverkehr.


Art. 32


50

Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässige
Beförderung von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der
Schweiz grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten.

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998
(AS 1998 2566 2569; BBl 1997 III 1181).

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998
(AS 1998 2566 2569; BBl 1997 III 1181).

50 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566 2569; BBl 1997 III 1181).

b. Streckenkonzession 3. Gemeinsame
Bestimmungen
a. Abgrenzung
des Linienverkehrs b. Innerschweizerischer
Luftverkehr

Luftfahrt

14

748.0


Art. 33


51

1

Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schulbewilligung des Bundesamtes.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber über eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften verfügt, die eine zweckmässige Ausbildung gewährleisten, und auf einem geeigneten Flugplatz die erforderlichen Benützungsrechte besitzt.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren für die
Erteilung der Bewilligungen.


Art. 34


52



Art. 35


53
Dritter Abschnitt: Die Infrastruktur54

Art. 36


55
1 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von
Flugplätzen.

2 Er kann die Zahl der Wasserflugplätze beschränken.

a56 1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird
vom Departement erteilt.

2 Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen
gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben.
Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der
im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu 51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998
(AS 1998 2566 2569; BBl 1997 III 1181).

52

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

53

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

54

Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1678 1679; BBl 1998 5596).

56

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

4. Schulen

I. Flugplätze
1. Zuständigkeit,
Wasserflugplätze

2. Betrieb
a. Betriebskonzession

Luftfahrtgesetz

15

748.0

stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten
und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.

3 Die Konzession kann mit Zustimmung des Departements auf einen
Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten
übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.

4 Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.

b57 1 Für den Betrieb aller anderen Flugplätze (Flugfelder) ist eine
Betriebsbewilligung erforderlich. Diese wird vom Bundesamt erteilt.

2 In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den
Betrieb eines Flugfeldes festgelegt.

c58 1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.

2 Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der
Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind: a.

die Organisation des Flugplatzes; b.

die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.

3 Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem Bundesamt zur Genehmigung.

4 Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im
Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das Bundesamt das Betriebsreglement frühestens im
Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.

57 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

58 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

b. Betriebsbewilligung c. Betriebsreglement

Luftfahrt

16

748.0

d59 1 Das Bundesamt übermittelt Gesuche für Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung
haben, den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von
drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Die Gesuche sind in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen.

3 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich
nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199760.

4 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes61
Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache
erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren
ausgeschlossen.

5 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.


Art. 37


62

1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines
Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die
mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.

2 Genehmigungsbehörde ist: a.

bei Flughäfen das Departement; b.

bei Flugfeldern das Bundesamt.

3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum
und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem
Bundesgesetz vom 22. Juni 197963 über die Raumplanung voraus.

59

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

60

SR 172.010

61

SR 172.021

62

Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

63

SR 700

d. Wesentliche
Änderungen des
Betriebsreglements 3. Plangenehmigungsverfahren
a. Grundsatz

Luftfahrtgesetz

17

748.0

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das
kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb
des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.

a64 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz, für
Flughäfen subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193065 über
die Enteignung (EntG).

b66 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen
bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

c67 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende
Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände
bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten
hat sie Profile aufzustellen.

2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.

3 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen
sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

d68 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen
Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stel64

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).
Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

65

SR 711

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).
Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

67

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

68

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

b. Anwendbares
Recht

c. Ordentliches
Plangenehmigungsverfahren;
Einleitung

d. Aussteckung

e. Anhörung,
Publikation
und Auflage

Luftfahrt

18

748.0

lung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen
Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat bei Flughäfen den Enteignungsbann nach
den Artikeln 42-44 EntG69 zur Folge.

e70 Spätestens mit der öffentlichen Auflage der Pläne der Flughafenanlage
muss die ersuchende Unternehmung den Entschädigungsberechtigten
nach Artikel 31 EntG71 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

f72 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes73
oder des EntG74 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der
Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache
erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Bei Flughafenanlagen sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche
enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung
oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und
Begehren nach den Artikeln 39-41 EntG sind beim Departement einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

g75 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach
Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 199776.

69

SR 711

70

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

71

SR 711

72

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

73

SR 172.021

74

SR 711

75

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

76

SR 172.010

f. Persönliche
Anzeige

g. Einsprache

h. Bereinigung
in der Bundesverwaltung

Luftfahrtgesetz

19

748.0

h77 1 Mit der Plangenehmigung für Flughafenanlagen entscheidet das
Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen
Einsprachen.

2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht
begonnen worden ist.

3 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern.
Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen
Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

i78 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; b.

Flugplatzanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich
auf Raum und Umwelt auswirkt; c.

Flugplatzanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen,
werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das
Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die
Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen,
soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben;
deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie
setzt dafür eine angemessene Frist.

4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.
Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

77

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

78

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

4. Plangenehmigung;
Geltungsdauer

5. Vereinfachtes
Plangenehmigungsverfahren

Luftfahrt

20

748.0

k79 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens für Flughafenanlagen wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach
den Bestimmungen des EntG80 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2 Das Departement übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen
vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die
vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im
übrigen gilt Artikel 76 EntG.

l81 1 Besteht bei Flughafenanlagen die Möglichkeit, die für ein Vorhaben
erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und
erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag des
Departements innerhalb der von ihm bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das
ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.

2 Für das Landumlegungsverfahren gilt: a.

Es können Grundstücke der ersuchenden Unternehmung eingeworfen werden.

b.

Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst
wird, können Abzüge gemacht werden.

c.

Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Flughafenbau
bewirkt, können angerechnet werden.

d.

Die ersuchende Unternehmung kann vorzeitig in den Besitz
eingewiesen werden.

e.

Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts
getroffen werden.

3 Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse
der Unternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.

79

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

80 SR

711

81

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

6. Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung 7. Landumlegung.
Zuständigkeit

Luftfahrtgesetz

21

748.0

4 Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das
Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder
Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang Können
auf den Zweck der Landumlegung für den Flughafenbau beschränkt
werden.

5 Dem Flughafenbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten
zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Flughafenbaus
nötig, so trägt die ersuchende Unternehmung sämtliche Kosten.

m82 1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht
ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen),
unterstehen dem kantonalen Recht.

2 Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale
Behörde das Bundesamt an.

3 Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den
Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen.

4 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen
Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

n83 1 Das Bundesamt kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete
Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige
Flughafenanlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone
und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache
der Kantone.

2 Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter
Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

82

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

83

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

8. Nebenanlagen

9. Freihaltung
von Grundstücken für
künftige Flughafenanlagen.
A. Projektierungszonen
a. Festlegung

Luftfahrt

22

748.0

o84 In den Projektierungszonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind
Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und
schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede
spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet.

p85 1 Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der
Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um
höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone
hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz
oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2 Das Bundesamt hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder
auf Antrag des Flughafenhalters, des Kantons oder der Gemeinde auf,
wenn feststeht, dass die geplante Flughafenanlage nicht ausgeführt
wird.

3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind
unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu
veröffentlichen.

q86 1 Das Bundesamt kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder
künftiger Flughafenanlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen,
Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind
anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer
ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen
Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.

2 Die Baulinien dürfen erst auf Grund genehmigter Pläne festgelegt
werden.

3 Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe
der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

84

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

85

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

86

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

b. Wirkung

c. Aufhebung

B. Baulinien
a. Festlegung

Luftfahrtgesetz

23

748.0

r87 Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen oder
sonstigen Vorkehren getroffen werden, die dem Zweck der Baulinie
widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt
oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen
dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet
werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den
entstandenen Mehrwert verzichtet.

s88 1 Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von
Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder
der Gemeinde auf.

2 Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe
der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

3 Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten die Grundsätze
über die ungerechtfertigte Bereicherung sinngemäss. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten.

t89 In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen sowie
innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 EntG90 gilt
sinngemäss.


Art. 38

1 Soweit es die militärischen Interessen erlauben, sind die bundeseigenen Flugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freigegeben.

2 Die Luftfahrzeuge im Dienste der Armee, der Zollverwaltung und der
Polizei können die vom Bunde subventionierten Zivilflugplätze unent87

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

88

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

89

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

90

SR 711

91

Ursprünglich Ziff. 3.

b. Wirkung

c. Aufhebung

C. Vorbereitende
Handlungen

10.91 Benützungsrecht

Luftfahrt

24

748.0

geltlich benützen, soweit dadurch die zivile Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird.

3 Besondere Vereinbarungen über die Benützungsrechte gemäss den
Absätzen 1 und 2 bleiben vorbehalten.


Art. 39


92

1 Das Bundesamt hat die Aufsicht über die Gebühren der öffentlichen
Flugplätze, soweit sie für die Benützung der Anlagen durch den Luftverkehr erhoben werden.

2 Bei der Gebührengestaltung berücksichtigt der Flugplatzhalter auch
die unterschiedliche Lärmerzeugung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge.


Art. 40


94

1 Der Bundesrat ordnet den Flugsicherungsdienst.

2 Er kann den zivilen Flugsicherungsdienst ganz oder teilweise einer
nicht gewinnstrebigen, gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft
(Gesellschaft) übertragen, an welcher der Bund mehrheitlich beteiligt
ist und deren Statuten der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.

3 Die Gesellschaft ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und
Gemeinden befreit.

4 Mit Bewilligung des Bundesamtes können örtliche Flugsicherungsdienste vom Flugplatzhalter durchgeführt werden; wenn es die Flugsicherheit erfordert, kann ihn das Bundesamt auch dazu verpflichten.

5 Die zivilen und militärischen Flugsicherungsdienste sind entsprechend den Bedürfnissen aufeinander abzustimmen und, soweit dies
betrieblich und technisch sinnvoll ist, miteinander zu vereinigen.

6 Die räumliche Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der Flugsicherungsdienste ist nicht an die Landesgrenzen gebunden.

a95 1 Flugsicherungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung des
Bundesamtes gebaut oder wesentlich geändert werden.

2 Die Artikel 37-37t sind sinngemäss anwendbar.

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

93

Ursprünglich Ziff. 4.

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

95

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).
Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

11.93 Flugplatzgebühren II. Flugsicherung
1. Allgemeines

2. Anlagen

Luftfahrtgesetz

25

748.0

3 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung für Vorkehren zur
Flugsicherung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.

b96 Der Bund und die Gesellschaft sind berechtigt, für Flugsicherungsanlagen öffentliches und privates Eigentum in Anspruch zu nehmen.


Art. 41


97

1 Der Bundesrat kann Vorschriften aufstellen, um die Entstehung von
Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende Luftfahrthindernisse zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Sicherheit
der Luftfahrt anzupassen.

2 Für die völlige oder teilweise Beseitigung von Luftfahrthindernissen
gilt die Bundesgesetzgebung über die Enteignung.


Art. 42


98

1 Der Bundesrat kann durch Verordnung vorschreiben, a.

dass Bauten und andere Hindernisse in einem bestimmten
Umkreis von öffentlichen Flugplätzen oder Flugsicherungsanlagen oder in einem bestimmten Abstand von Flugwegen
nur errichtet werden dürfen, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen (Sicherheitszonen); b.

dass Gebäude in einem bestimmten Umkreis von öffentlichen
Flugplätzen nur noch benützt oder neu erstellt werden dürfen,
soweit sich ihre Ausführung und Bestimmung mit der Fluglärmbelastung vereinbaren lassen (Lärmzonen).

2 Der Bundesrat kann derartige Sicherheits- und Lärmzonen auf
schweizerischem Hoheitsgebiet auch für öffentliche Flugplätze, Flugsicherungsanlagen oder Flugwege im Ausland vorschreiben.99 96

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

3. Inanspruchnahme von
fremdem Eigentum III. Luftfahrthindernisse IV. Beschränkungen des
Grundeigentums
a. Allgemein

Luftfahrt

26

748.0

3 Die räumliche Ausdehnung und die Art der Eigentumsbeschränkungen zugunsten eines öffentlichen Flugplatzes im Inland sind durch den
Flugplatzhalter in Zonenpläne aufzunehmen; die Regierungen der
interessierten Kantone, das Bundesamt und das Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft100 sind anzuhören.101 4 Für die öffentlichen Flugplätze im Ausland tritt bei Absatz 3 das
Bundesamt an die Stelle des Flugplatzhalters; es handelt im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesstellen.102 5 Vorbehalten bleiben die Lärmvorschriften der Bundesgesetzgebung
über den Umweltschutz.103

Art. 43


104

1 Die Zonenpläne sind unter Ansetzung einer Einsprachefrist von
30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen, und zwar zugunsten eines Flugplatzes im Inland vom Flugplatzhalter und zugunsten eines Flugplatzes im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines
Flugweges vom Bundesamt. Von der Auflage an darf ohne Bewilligung des Auflegers keine Verfügung über ein belastetes Grundstück
mehr getroffen werden, welche dem Zonenplan widerspricht.105 2 Werden Einsprachen erhoben und ist darüber eine Einigung nicht
möglich, so leitet die zuständige kantonale Behörde die Einsprachen
an das Bundesamt weiter.

3 Das Departement entscheidet über die Einsprachen und genehmigt
die vom Flugplatzhalter oder vom Bundesamt vorgelegten Zonenpläne.

4 Der genehmigte Zonenplan wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt verbindlich.


Art. 44


106

1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch den Zonenplan
begründet einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

100

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

101

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

102

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

103

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

104

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

105

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

106

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

b. Verfahren

c. Entschädigungen

Luftfahrtgesetz

27

748.0

2 Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei der Veröffentlichung des Zonenplans
im kantonalen Amtsblatt massgebend.

3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren seit der Veröffentlichung des Zonenplanes anzumelden a.

beim Halter des Flugplatzes, wenn der Zonenplan zugunsten
eines Flugplatzes im Inland besteht; b.

beim Bundesamt, wenn der Zonenplan zugunsten eines Flugplatzes im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines
Flugweges besteht.107

4 Werden die Ansprüche in Bestand oder Umfang bestritten, so ist das
in der Bundesgesetzgebung über die Enteignung vorgesehene Schätzungsverfahren sinngemäss anwendbar.

a108
b109 110 1 Auf Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, finden
die Artikel 42-44 und 47 keine Anwendung.

2 Die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Betriebes sind auf
privatrechtlichem Wege zu treffen.

3 Die Bewilligung für den Betrieb des Flugplatzes ist zu verweigern
oder zu entziehen, wenn auf diesem Wege die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet ist.


Art. 45


111

1 Die Kosten der Anlage, des Betriebes und des Unterhaltes des Flugplatzes sind vom Flugplatzhalter zu tragen.

2 Ferner gehen zu Lasten des Flugplatzhalters: a.

die Kosten der Beseitigung oder Anpassung bestehender Luftfahrthindernisse, welche die Benützung eines Flugplatzes im
Inland beeinträchtigen; 107

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

108

Ursprünglich Art. 44bis.

109

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

110

Ursprünglich Art. 44ter.

111

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

d. ...

e. Private
Flugplätze

V. Kostenträger
1. Flugplatzhalter

Luftfahrt

28

748.0

b.

die Entschädigungen nach Artikel 44 Absatz 1, wenn der Flugplatz im Inland liegt.112 3 ...113


Art. 46

Zur Tragung besonderer Kosten des Flugsicherungsdienstes, die durch
den Betrieb bestimmter Luftverkehrslinien verursacht werden, können
auch die betreffenden Luftverkehrsunternehmungen herangezogen
werden.


Art. 47


114

1 Werden später durch Dritte neue Anlagen erstellt, so fallen die Kosten der Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt ausschliesslich zu Lasten dieser Dritten.

2 Ist die Anpassung einer notwendigen neuen Anlage mit übermässig
hohen Kosten verbunden, kann der Bund eine besondere Entschädigung ausrichten.


Art. 48


115

1 Unter Vorbehalt der Artikel 45-47 trägt der Bund die Aufwendungen: a.

für die Flugsicherung, soweit sie nicht der Gesellschaft übertragen ist; b.

für die Beseitigung oder Anpassung bestehender Luftfahrthindernisse im Inland ausserhalb des Flugplatzbereichs oder
zugunsten eines Flugplatzes im Ausland; c.

aus Entschädigungen für Beschränkungen des Grundeigentums
im Inland zugunsten eines Flugplatzes oder einer Flugsicherungsanlage im Ausland.

2 Zur Deckung ihrer Aufwendungen für die Flugsicherung erheben der
Bund und die Gesellschaft Gebühren.

3 Das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft ist flugsicherungstechnisch
als Einheit zu betrachten, und die Gebühren sind nach den gleichen
Grundsätzen zu bestimmen.

112

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

113

Aufgehoben durch Ziff. I 62 des BG vom 14. Dez. 1984 über die Sparmassnahmen 1984
(AS 1985 660; BBl 1984 I 1253).

114

Fassung gemäss Ziff. I 62 des BG vom 14. Dez. 1984 über die Sparmassnahmen 1984,
in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 660; BBl 1984 I 1253).

115

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

2. Luftverkehrsunternehmungen 3. Dritte

4. Bund

Luftfahrtgesetz

29

748.0

4 Die von der Gesellschaft erhobenen Gebühren bedürfen der Genehmigung des Departements.


Art. 49


116



Art. 50


117
Zweiter Titel: Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal Erster Abschnitt: Die Luftfahrzeuge

Art. 51


118
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien.

2 Er bestimmt insbesondere: a.

welche Luftfahrzeuge als schweizerische Staatsluftfahrzeuge
gelten;

b.

für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln
gelten (Art. 2 und 108).

3 Er kann die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde
zu treffen.


Art. 52


119

1 Das Bundesamt führt das schweizerische Luftfahrzeugregister.

2 Ein Luftfahrzeug wird im schweizerischen Luftfahrzeugregister nur
eingetragen, wenn:

a.

es in keinem ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister
eingetragen ist;

b.

es die Voraussetzungen für die Zulassung zu den vorgeschriebenen Prüfungen erfüllt; c.

die Eigentumsverhältnisse am Luftfahrzeug den vom Bundesrat festgelegten Bedingungen entsprechen. In bezug auf Angehörige ausländischer Staaten kann der Bundesrat, soweit keine 116

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

117

Aufgehoben durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

118

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

119

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

I. Einteilung

II. Luftfahrzeugregister
1. Allgemeines

Luftfahrt

30

748.0

internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, die Bedingungen vom Gegenrecht abhängig machen, welches diese
Staaten der Schweiz gewähren. Er kann hierzu mit den ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.120 3 Neben dem Eigentümer kann im Luftfahrzeugregister auch ein Halter
eingetragen werden, wenn er die Voraussetzungen des Eintrages, abgesehen vom Eigentum, erfüllt.

4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen, den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen.


Art. 53-54121

Art. 55

Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge gelten als schweizerische Luftfahrzeuge.


Art. 56


122

1 Das Bundesamt bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge:123 a.

die Eintragung im Eintragungsausweis; b.

die Lufttüchtigkeit im Lufttüchtigkeitszeugnis; c.124 die Lärm- und Schadstoffentwicklung der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb im Lärm- und Schadstoffzeugnis; d.

...125

2 Der Bundesrat kann vorschreiben, das Lufttüchtigkeitszeugnis und
das Lärm- und Schadstoffzeugnis zu vereinigen.126 3 ...127

120

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994
(AS 1994 733 734; BBl 1993 I 805).

121

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 733; BBl 1993 I 805).

122

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

123

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

124

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

125

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

126

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

127

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

2.-3. ...

4. Rechtsfolgen

III. Ausweise

Luftfahrtgesetz

31

748.0

4 Er erlässt auf Grund der zwischenstaatlichen Vereinbarungen Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und
den Entzug der Ausweise und Zeugnisse.128

Art. 57


129

1 Das Departement erlässt insbesondere zur Gewährleistung der Flugsicherheit Vorschriften über die Herstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie über die mitzuführenden Bordpapiere.

2 Es kann Vorschriften über die Herstellung bestimmter Luftfahrzeugteile erlassen.

3 Hersteller- und Unterhaltsbetriebe bedürfen einer Bewilligung des
Bundesamtes.


Art. 58


130

1 Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.131 2 Das Departement erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an
die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.132 3 Das Bundesamt erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche
Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung
unterliegen.

4 Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller.


Art. 59

1 Jedes im schweizerischen Luftraume verkehrende Luftfahrzeug hat
deutliche Kennzeichen zu tragen.

2 Das Bundesamt bestimmt die Art der Kennzeichen, soweit diese
nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgesetzt sind.

128

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

129

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

130

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

131

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

132 Fassung gemäss Anh. Ziff. II 8 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187
188; BBl 2001 3845).

IV. Herstellung
und Betrieb von
Luftfahrzeugen

V. Prüfung von
Luftfahrtgeräten

VI. Kennzeichen

Luftfahrt

32

748.0

Zweiter Abschnitt: Das Luftfahrtpersonal

Art. 60

1 Die Führer von Luftfahrzeugen, das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker, Bordmechaniker sowie Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden
wollen, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer periodisch zu
erneuernden Erlaubnis des Bundesamtes.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen.

3 Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und
den Entzug der Erlaubnis.


Art. 61

1 Wer sich in einer Tätigkeit ausbilden lassen will, für die auf Grund
von Artikel 60 eine Erlaubnis nötig ist, bedarf eines vom Bundesamt
ausgestellten Lernausweises.

2 ...133


Art. 62

1 Über die Anerkennung ausländischer Ausweise entscheidet 1 das
Bundesamt, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen massgebend sind.

2 Das Bundesamt ist berechtigt, den von einem ausländischen Staat
einem schweizerischen Staatsangehörigen ausgestellten Ausweis für
den Verkehr im schweizerischen Luftraum nicht anzuerkennen.


Art. 63

Der Bundesrat ordnet in der Vollziehungsverordnung oder in besonderen Reglementen die Rechte und Pflichten des Luftfahrtpersonals im
Rahmen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Bundesgesetzgebung. Die Arbeitsbedingungen werden vertraglich geregelt.

133

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

I. Persönliche
Erlaubnis

II. Lernausweis

III. Ausländische
Ausweise

IV. Rechte und
Pflichten des
Luftfahrtpersonals

Luftfahrtgesetz

33

748.0

Zweiter Teil:
Rechtsbeziehungen aus dem Betrieb der Luftfahrt
Erster Titel: Die Haftplicht gegenüber Drittpersonen

Art. 64

1 Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug
einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den
Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der
Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.

2 Diese Bestimmung gilt auch für: a.

Schäden, die durch einen aus dem Luftfahrzeug fallenden
Körper verursacht werden, selbst bei erlaubtem Abwurf von
Ballast oder bei einem Abwurf, der in Not erfolgt; b.

Schäden, die durch eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person verursacht werden. Der Halter haftet jedoch nur
bis zum Betrage der Sicherstellung, zu der er gemäss den Artikeln 70 und 71 verpflichtet ist, wenn diese Person nicht zur
Besatzung gehört.

3 Das Luftfahrzeug gilt als im Fluge befindlich vom Beginn der
Abflugsmanöver bis zur Beendigung der Ankunftsmanöver.


Art. 65

Wer das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benützt, ist
zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Der Halter haftet
mit, aber nur bis zum Betrage der Sicherstellung, zu der er gemäss den
Artikeln 70 und 71 verpflichtet ist.


Art. 66

Wird ein Schaden auf der Erde dadurch verursacht, dass zwei oder
mehrere Luftfahrzeuge zusammenstossen, so sind die Halter dieser
Luftfahrzeuge den geschädigten Dritten als Solidarschuldner ersatzpflichtig.


Art. 67

Für die Entscheidung über Ansprüche auf Schadenersatz ist nach Wahl
des Klägers das Gericht am Wohnsitz des Beklagten oder am Orte der
Schadenverursachung zuständig.


Art. 68

1 Die Ansprüche verjähren in einem Jahr nach dem Tage des Schadenfalles. Beweist der Geschädigte, dass er von dem Schaden oder dessen
Umfang oder von der Person des Haftpflichtigen keine Kenntnis haben I. Umfang der
Ersatzpflicht
1. Grundsatz

2. Bei Schwarzfahrten 3. Bei Zusammenstoss II. Gerichtsstand

III. Verjährung

Luftfahrt

34

748.0

konnte, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Tage, an
dem er diese Kenntnis haben konnte.

2 In allen Fällen verjährt der Anspruch mit dem Ablauf von drei Jahren
seit dem Tage, an dem der Schaden verursacht worden ist.


Art. 69

Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für Schäden auf der Erde,
deren Ersatz sich nach einem Vertrag bestimmt, der zwischen dem
Geschädigten und dem gemäss diesem Gesetz Ersatzpflichtigen abgeschlossen ist.


Art. 70

1 Jeder Halter eines im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs muss unter Vorbehalt von Artikel 71 gegen die
Folgen seiner Haftpflicht gegenüber Drittpersonen bei einer vom Bundesrat für diesen Geschäftszweig in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung versichert sein.

2 Die Versicherung hat auch die Haftpflicht der vom Halter mit der
Führung des Luftfahrzeuges oder mit sonstigen Dienstleistungen an
Bord betrauten Personen zu decken für Schäden, die sie Dritten in
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Dienste des Halters zufügen.


Art. 71

1 Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche kann auch erfolgen
durch Hinterlegung von leicht verwertbaren Realsicherheiten bei einer
öffentlichen Kasse oder einer dem Bundesamt genehmen Bank sowie
durch Solidarbürgschaft einer solchen Bank oder einer vom Bundesrat
zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung.

2 Die Realsicherheit und die Bürgschaft müssen ergänzt werden,
sobald sich die Möglichkeit ergibt, dass die Höhe der Sicherheit um
den Betrag einer Schadenersatzleistung vermindert wird.


Art. 72

Die Luftfahrzeuge des Bundes und der Kantone sind von der Pflicht
zur Sicherstellung befreit.


Art. 73

Für ausländische Luftfahrzeuge richtet sich die Sicherstellungspflicht
nach den geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Soweit solche nicht bestehen, kann das Bundesamt die Benützung des schweizeIV. Vorbehalt
des Vertragsrechtes V. Sicherstellung
der Haftpflichtansprüche
1. Versicherungspflicht 2. Hinterlegung
und Bürgschaft

3. Luftfahrzeuge
des Bundes und
der Kantone

4. Ausländische
Luftfahrzeuge

Luftfahrtgesetz

35

748.0

rischen Luftraumes von der vorherigen Leistung einer Sicherheit
abhängig machen.


Art. 74


134

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erfüllung der Sicherstellungspflicht, insbesondere über die Höhe der Sicherstellungen und die
Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen über die Art, Höhe und
Geltungsdauer der geleisteten Sicherheiten.

2 Er kann die Sicherstellungspflicht ausdehnen auf bestimmte Kategorien von schweizerischen Luftfahrzeugen, die nicht im Luftfahrzeugregister eingetragen sind.

3 In bezug auf Schäden, die durch unbekannte oder nichtversicherte
Luftfahrzeuge verursacht werden, kann der Bundesrat in Anlehnung an
die Regelung der Strassenverkehrsgesetzgebung Vorschriften erlassen.

Zweiter Titel: Das Lufttransportrecht

Art. 75


135

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Luftfahrtkommission die
Vorschriften über die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Gütern
und Tieren, mit Einschluss der Vorschriften über die Haftpflicht des
Transportführers gegenüber den Fluggästen und den Verfrachtern; er
hält sich dabei an die Grundsätze der für die Schweiz verbindlichen
internationalen Übereinkommen.

2 Für den Binnenverkehr kann der Bundesrat vereinfachte Abfertigungen zulassen.

3 Für den internationalen Verkehr, der nicht unter die für die Schweiz
verbindlichen internationalen Übereinkommen über die Transporthaftpflicht fällt, und für den Binnenverkehr kann der Bundesrat die
Begrenzung der Haftpflicht zugunsten der Geschädigten abweichend
regeln.

4 Soweit die Übereinkommen eine vertragliche Erhöhung der Haftungsgrenzen vorbehalten, kann der Bundesrat vorschreiben, dass
schweizerische Unternehmen der gewerbsmässigen Luftfahrt Konzessionen und Bewilligungen nur erhalten, wenn sie den Fluggästen eine
bestimmte höhere Haftungssumme anbieten.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Bildung eines
Entschädigungssystems durch eine Versicherung, die bei summenmäs134

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

135

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

5. Weitere
Vorschriften

I. Allgemeines

Luftfahrt

36

748.0

siger Begrenzung der Haftpflicht ergänzend für volle oder teilweise
Deckung von Ersatzansprüchen bei Tod oder Körperverletzung sorgt;
er kann vorsehen, dass beim Verkauf von Flugscheinen entsprechende
Prämien erhoben werden.136

Art. 76

Für die Beförderung von Postsendungen auf dem Luftwege bleiben die
besondern Bestimmungen der Postgesetzgebung vorbehalten.

a137 1 Schweizerische Unternehmen der gewerbsmässigen Luftfahrt haben
sich gegen die Folgen ihrer Haftpflicht als Lufttransportführer bis zu
den vom Bundesrat festzusetzenden Summen zu versichern.

2 Der Bundesrat kann unter Vorbehalt der für die Schweiz verbindlichen internationalen Vereinbarungen die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen an ausländische Unternehmungen der
gewerbsmässigen Luftfahrt vom Bestand einer genügenden Versicherung ihrer Haftpflicht als Transportführer abhängig machen.

Dritter Titel:
Gemeinsame Bestimmungen über die Haftplicht


Art. 77

1 Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach
dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981138 versichert sind,
gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 7275 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000139 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts zu.140 2 Weitergehende Ansprüche aus dem Flugunfall bleiben dem Verletzten oder den Hinterlassenen des Getöteten gewahrt.


Art. 78

Wird eine der Militärversicherung unterstellte Person durch den
Betrieb eines schweizerischen Militärluftfahrzeuges verletzt oder getö136

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

137

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

138 SR

832.20

139 SR

830.1

140 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

II. Vorbehalt der
Postgesetzgebung III. Sicherstellung I. Eidgenössische
Unfallversicherung II. Militärversicherung

Luftfahrtgesetz

37

748.0

tet, so findet ausschliesslich die Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung Anwendung.


Art. 79

Soweit die Artikel 64-78 sowie die zu ihrer Ausführung vom Bundesrate erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die
Bestimmungen des Obligationenrechtes141.

Vierter Titel:
Die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen


Art. 80

Unter Sicherungsbeschlagnahme im Sinne der nachfolgenden Artikel
ist jede wie auch immer benannte Massnahme zu verstehen, durch die
ein Luftfahrzeug wegen privater Interessen zugunsten eines Gläubigers, des Eigentümers oder des Inhabers eines auf dem Luftfahrzeug
lastenden dinglichen Rechtes festgehalten wird, ohne dass derjenige,
der die Beschlagnahme betreibt, sich auf eine zuvor im ordentlichen
Verfahren erlangte vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder auf
einen gleichwertigen vollstreckbaren Titel berufen könnte.


Art. 81

1 Der Sicherungsbeschlagnahme sind nicht unterworfen: a.

Luftfahrzeuge, die ausschliesslich für einen staatlichen Dienst
bestimmt sind oder verwendet werden; b.

Luftfahrzeuge, die tatsächlich in den Dienst einer regelmässig
beflogenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Linie eingesetzt sind, und die unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge; c.

alle andern Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen
und Sachen gegen Entgelt bestimmt sind oder verwendet werden, wenn sie zum Abflug für eine solche Beförderung bereit
sind und es sich nicht etwa um eine für diese Reise eingegangene Schuld oder um eine während der Reise entstandene Forderung handelt.

2 Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Sicherungsbeschlagnahme,
die ein Eigentümer nachsucht, wenn ihm der Besitz seines Luftfahrzeuges durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden ist.

141

SR 220

III. Obligationenrecht I. Begriff

II. Ausschluss

Luftfahrt

38

748.0


Art. 82

1 Durch eine ausreichende Sicherheitsleistung wird die Beschlagnahme
abgewendet oder das Recht auf ihre sofortige Aufhebung begründet.

2 Die Sicherheit ist ausreichend, wenn sie den Betrag der Schuld und
der Kosten deckt und ausschliesslich zur Befriedigung des Gläubigers
bestimmt ist. Sie ist auch ausreichend, wenn sie dem Wert des Luftfahrzeuges entspricht, sofern dieser niedriger ist als der Betrag der
Schuld und der Kosten.


Art. 83

1 In allen Fällen ist über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme in einem summarischen und beschleunigten Verfahren
zu entscheiden.

2 Die Kantonsregierungen stellen durch Verordnung die hiefür notwendigen Verfahrensbestimmungen auf ...142.


Art. 84

1 Ist ein Luftfahrzeug beschlagnahmt worden, das nach diesem Gesetz
nicht der Sicherungsbeschlagnahme unterliegt, oder hat der Schuldner
Sicherheit leisten müssen, um die Beschlagnahme eines solchen Luftfahrzeuges abzuwenden oder ihre Aufhebung zu erreichen, so hat der
Gläubiger, der die Beschlagnahme verlangt hat, gemäss den Vorschriften des Obligationenrechtes143 den Schaden zu ersetzen, der dem
Halter oder dem Eigentümer daraus erwächst.

2 Dieselbe Regel gilt, wenn die Sicherungsbeschlagnahme ungerechtfertigt war.

3 Die Klage auf Schadenersatz ist entweder beim Gericht des Wohnortes des Beklagten oder beim Gericht des Ortes der Sicherungsbeschlagnahme anzubringen.


Art. 85

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Sicherungsmassnahmen, die auf Grund von konkursrechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften getroffen werden.


Art. 86

Die Bestimmungen der Artikel 80-85 gelten auch für ausländische
Luftfahrzeuge, sofern der Staat, in dessen Luftfahrzeugregister sie eingetragen sind, Gegenrecht hält.

142

Zweiter Halbsatz aufgehoben durch Ziff. II 33 des BG vom 15. Dez. 1989 über die
Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

143

SR 220

III. Abwendung
durch Sicherheitsleistung IV. Verfahren

V. Schadenersatzpflicht bei
ungerechtfertigter Sicherungsbeschlagnahme VI. Vorbehalte

VII. Ausländische Luftfahrzeuge

Luftfahrtgesetz

39

748.0


Art. 87

Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über den
Schutz des gewerblichen Eigentums bleiben vorbehalten.

Fünfter Titel: Strafbestimmungen Erster Abschnitt: Strafbare Handlungen

Art. 88

1 Wer in Verletzung einer auf Grund von Artikel 7 verfügten Verkehrssperre vorsätzlich in den schweizerischen Luftraum einfliegt oder
in der Schweiz abfliegt oder ein gesperrtes Gebiet der Schweiz überfliegt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu
10 000 Franken bestraft.

2 Verletzt der Täter überdies die in Artikel 18 aufgestellten Vorschriften über den Landungszwang, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei
Jahren und Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Busse bis zu 5000 Franken.


Art. 89

1 Wer vorsätzlich ein Luftfahrzeug mit falschen oder verfälschten
Kennzeichen oder ohne die in Artikel 59 vorgeschriebenen Kennzeichen führt oder führen lässt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und
Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2 In besonders leichten Fällen kann auf Busse allein erkannt werden.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Busse bis zu 10 000 Franken.

4 Der Täter ist auch strafbar, wenn er ausserhalb der Schweiz ein Luftfahrzeug mit schweizerischen Kennzeichen führt oder führen lässt,
ohne dazu berechtigt zu sein. Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuches144 findet Anwendung.

a145 1 Wer als Kommandant eines Luftfahrzeuges den nach den Verkehrsregeln erteilten Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeuges nicht Folge
leistet, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

144

SR 311.0

145

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

VIII. Schutz des
gewerblichen
Eigentums

I. Vergehen
1. Verkehrssperren 2. Führung von
Luftfahrzeugen
mit falschen
Kennzeichen

2a. Missachtung
von Weisungen
eines AbfangLuftfahrzeuges

Luftfahrt

40

748.0

2 Die Tat ist auch strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird: a.

an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges; b.

an Bord eines ausländischen Luftfahrzeuges, welches von
einem Halter mit Hauptgeschäftssitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz betrieben wird.

3 Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuches146 ist anwendbar.


Art. 90

1 Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als
Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder anerkannte Regeln des Verkehrs vorsätzlich missachtet und
dadurch wissentlich Leib oder Gut Dritter auf der Erdoberfläche in
Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Busse bis zu 10 000 Franken.

bis147 Wer in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Flugbesatzungsmitglied tätig ist,
wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer
zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder
den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 91


148

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes,
zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Luftfahrt, der Vollziehungsvorschriften oder einer auf Grund solcher Bestimmungen unter
Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt,
wer eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder
Bewilligung enthalten ist, die gestützt auf dieses Gesetz, die Vollziehungsvorschriften dieses Gesetzes oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Luftfahrt erteilt wurde, wird mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.

146

SR 311.0

147

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

148

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

3. Gefährdung
durch die Luftfahrt 4. Tätigkeit an
Bord mit
beeinträchtigtem
Bewusstsein

II. Übertretungen

Luftfahrtgesetz

41

748.0

2.149 In besonders leichten Fällen kann von einer Strafe Umgang
genommen werden.

bis150 Die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes151
(Art. 14-18) sind anwendbar.


Art. 92

Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von
den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen
und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das Bundesamt,
unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen
Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen: a.

den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen,
Erlaubnissen und Ausweisen; b.

die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer
Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder
deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.


Art. 93


152

Eine auf Grund von Artikel 28, 30 oder 37 erteilte Konzession kann
bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Pflichten des Konzessionärs jederzeit ohne Entschädigung zurückgezogen werden.


Art. 94


153



Art. 95


154
1 Auf die Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes155 angewendet.

2 Für die übrigen Widerhandlungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches156.

149

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

150

Eingefügt durch Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

151

SR 313.0

152 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566 2569; BBl 1997 III 1181).

153

Aufgehoben durch Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

154

Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

155

SR 313.0

156

SR 311.0

IIa. Weitere
Strafbestimmungen III. Administrative Massnahmen
1. Im allgemeinen 2. Konzessionsentzug IV. ...

V. Allgemeine
Bestimmungen

Luftfahrt

42

748.0

Zweiter Abschnitt: Geltungsbereich und Strafverfolgung

Art. 96


157

Soweit die Artikel 89 Absatz 4, 97 und 97bis dieses Gesetzes oder die
Artikel 4-6 des Strafgesetzbuches158 nichts anderes vorsehen, ist den
Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine strafbare
Handlung verübt.


Art. 97


159

1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines
schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.

2 Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.

3 Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in
der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder
wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.

4 Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs160 gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Täters.


Art. 98

1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen
unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.161 2 Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes162 durch das Bundesamt verfolgt und beurteilt.163 3 Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge
über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung
zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.164 157

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

158

SR 311.0

159

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 2110 2115; BBl 1976 III 1232).

160

SR 311.0

161

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

162

SR 313.0

163

Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

164

Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

I. Räumliche
Geltung der
Strafbestimmungen
1. Grundsatz

2. Strafbare
Handlungen
an Bord von
schweizerischen
Luftfahrzeugen

II. Gerichtsbarkeit

Luftfahrtgesetz

43

748.0


Art. 99

1 Wird an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges eine strafbare
Handlung verübt, so hat der Kommandant die zur Beweissicherung
notwendigen Massnahmen zu treffen.165 2 Er nimmt bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde die Untersuchungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen.166 3 Er ist berechtigt, Fluggäste und Besatzungsmitglieder zu durchsuchen und Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, zu
beschlagnahmen.167

4 Ist Gefahr im Verzug, so steht dem Kommandanten das Recht zu,
Verdächtige vorläufig festzunehmen.168 5 Die Artikel 39, 40 und 45-52 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes169
über die Vernehmung des Beschuldigten, die Einholung mündlicher
Auskünfte, die Durchführung von Zwangsmassnahmen, die Beschlagnahme, Durchsuchung und vorläufige Festnahme gelten sinngemäss.170

Art. 100

Alle Polizei- und Gerichtsstellen sind verpflichtet, dem Bundesamt
jede strafbare Handlung zu melden, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Anlass
geben könnte.

bis 171 1 Wenn Verdachtsgründe bestehen, dass ein Anschlag auf ein aus der
Schweiz abfliegendes Luftfahrzeug ausgeführt werden könnte, so ist
der Kommandant der für den betreffenden Flugplatz zuständigen
Kantonspolizei befugt, eine Kontrolle und nötigenfalls eine Durchsuchung des Luftfahrzeuges anzuordnen. Die Besatzung und die mit
der Bodenorganisation Beauftragten sind auf Ersuchen der Kantonspolizei verpflichtet, die Polizeiorgane bei der Durchführung dieser
Massnahmen zu unterstützen.

2 Bestehen Verdachtsgründe, dass ein solcher Anschlag durch Luftpostsendungen oder Luftfracht ausgeführt werden könnte, ist der in
Absatz 1 genannte Polizeikommandant befugt, eine Kontrolle und 165

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750: BBl 1971 I 266).

166

Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

167

Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

168

Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

169

SR 313.0

170

Eingefügt durch Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

171

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

III. Aufgabe des
Kommandanten

IV. Meldepflicht

V. Massnahmen
zur Verhütung
von Verbrechen

Luftfahrt

44

748.0

nötigenfalls eine Durchsuchung der in Betracht fallenden Post- und
Frachtsendungen anzuordnen. Die Schweizerische Post und deren
Beauftragte sind verpflichtet, der Kantonspolizei die fraglichen Postsendungen auszuliefern.172 3 Bestehen Verdachtsgründe, dass ein Anschlag während des Fluges
ausgeführt werden könnte, ist der in Absatz 1 genannte Polizeikommandant befugt, eine Durchsuchung der Fluggäste und des Handgepäcks nach Waffen und Sprengstoffen anzuordnen. Erhebt ein Fluggast gegen diese Massnahme Einspruch, so kann er ohne Entschädigung vom betreffenden Fluge ausgeschlossen werden.

4 Die Kontrollen und Durchsuchungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
unter grösster Schonung des Privatgeheimnisses durchzuführen. Auf
die Interessen des Luftverkehrs ist nach Möglichkeit Rücksicht zu
nehmen. Die Zollbehandlung muss gewährleistet bleiben.

5 Die Haftung für Schäden, die bei Kontrollmassnahmen eintreten,
richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes173.

ter 174 1 Flugbesatzungsmitglieder, bei denen Anzeichen der Angetrunkenheit
oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen.
Die Blutprobe kann angeordnet werden.

2 Zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen sind die Flugplatzleiter und die Organe der örtlich zuständigen Polizei befugt. Handeln
die Flugplatzleiter, so haben sie, sofern eine erste Untersuchung einen
Verdacht nach Absatz l bestätigt, ohne Verzug die Polizei beizuziehen.

3 Die Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und über
die anderen Massnahmen gegenüber den Strassenbenützern sind sinngemäss anwendbar.

172 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 18 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

173

SR 170.32

174

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

VI. Feststellung
der Angetrunkenheit u. dgl.

Luftfahrtgesetz

45

748.0

Dritter Teil: Förderung der Luftfahrt

Art. 101


175

1 Der Bund kann der schweizerischen Luftfahrt an den Betrieb regelmässig beflogener Linien Beiträge oder Darlehen gewähren.177 2 In jedem Fall ist die finanzielle Lage des Empfängers zu berücksichtigen.

a178 1 Der Bund kann zins- und amortisationsgünstige Darlehen bis zu
25 Prozent der Baukosten an die Verbesserung oder Erweiterung der
Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf und Zürich gewähren; liegen wichtige Gründe vor, so kann die Grenze von 25 Prozent ausnahmsweise
überschritten werden.

2 Der Bund kann zinsgünstige Darlehen bis zu 25 Prozent gewähren: a.

an die Kosten für den Bau, die Einrichtung, die Verbesserung
oder Erweiterung von Flugplätzen, die in erster Linie dem
gewerbsmässigen Regionalverkehr oder in erheblichem Ausmass der fliegerischen Aus- und Weiterbildung oder der
Schweizerischen Luftverkehrsschule dienen; b.

an die Entschädigungen, die bei Beschränkung des Grundeigentums nach Artikel 44 Absatz 1 bezahlt werden müssen.


Art. 102


179

Der Bund kann sich an Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmungen
beteiligen, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt.

175

Fassung gemäss Ziff. I 62 des BG vom 14. Dez. 1984 über die Sparmassnahmen 1984,
in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 660; BBl 1984 I 1253).

176

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

177

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

178

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

179

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1973 1738 1750; BBl 1971 I 266).

I. Leistungen des
Bundes
1. An Linienbetriebe176 2. An Flugplätze

II. Beteiligungen

Luftfahrt

46

748.0


Art. 103


180


a181 1 Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern,
welche als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in
Betracht kommen.

2 Die Ausbildung erfolgt zur Hauptsache in privaten Schulen.

3 Der Bundesrat kann die administrative Leitung, die Aufklärung über
die Möglichkeiten der fliegerischen Laufbahn und die Werbung Organisationen der Luftfahrt übertragen. Der Bund übernimmt deren Aufwendungen zu den Selbstkosten. Die Einzelheiten werden vertraglich
geregelt.

4 Der Bundesrat ordnet die Aufsicht und setzt ein Organ ein, welches
die Interessen der beteiligten Stellen aufeinander abstimmt.

b182 1 Der Bund errichtet eine Schweizerische Luftverkehrsschule oder lässt
eine solche auf seine Rechnung betreiben.

2 Die Schweizerische Luftverkehrsschule dient der Ausbildung des
Luftfahrtpersonals, welches zur Ausübung seiner Tätigkeit einer persönlichen Erlaubnis des Bundesamtes bedarf.

3

Der Bundesrat bestimmt das Nähere über die Aufgaben, die Aufnahmebedingungen, den Betrieb und die Verteilung der Kosten.

c183 Die Schule untersteht der Aufsicht des Bundesamtes.

d184 Das Departement regelt die finanziellen Leistungen der Schüler und
der Luftfahrtunternehmen an die Schule.

180 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

181

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

182

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

183

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

184

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

III. ...

IV. Fliegerische
Aus- und
Weiterbildung

V. Schweizerische Luftverkehrsschule
1. Allgemeines

2. Aufsicht

3. Finanzielle
Leistungen

Luftfahrtgesetz

47

748.0

Vierter Teil: Anwendungs- und Schlussbestimmungen

Art. 104


185

Die Bestimmungen der Fernmeldegesetzgebung bleiben vorbehalten.


Art. 105

1 Die Bestimmungen der Zollgesetzgebung bleiben vorbehalten.

2 Die Flugplatzhalter sind zur Bereitstellung der für die Zollabfertigung notwendigen Räume verpflichtet.


Art. 106

1 Der Bund haftet für Schäden, die von einem schweizerischen Militärluftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden,
ausschliesslich gemäss den Artikeln 64-74 und 77-79 dieses Gesetzes.

2 Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Militärluftfahrzeuge nur, soweit sie vom Bundesrat ausdrücklich als anwendbar
erklärt werden.


Art. 107

Über die Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit aufgestellten Verkehrsregeln und der Signalordnung im Militärflugbetrieb
trifft die zuständige Abteilung des Eidgenössischen Departements für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit
dem Bundesamt die erforderlichen Anordnungen. Soweit solche
Regeln durch von der Schweiz abgeschlossene zwischenstaatliche
Vereinbarungen festgelegt werden, sind sie auch im Militärflugbetrieb
ohne weiteres verbindlich.

a186 1 Das Bundesamt bearbeitet die für die Anwendung dieses Gesetzes
erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten: a.

über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach diesem Gesetz und b.

über die Eignung (inkl. Leumundszeugnis und Strafregisterauszug), Befähigung und Gesundheit des in der zivilen Luftfahrt tätigen Personals.

185 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 18 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

186

Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

I. Vorbehalt
der Fernmeldegesetzgebung II. Vorbehalt der
Zollgesetzgebung III. Anwendung
des Gesetzes auf
Militärluftfahrzeuge
1. Im allgemeinen 2. Verkehrsregeln und Signalordnung IIIa. Datenschutz

Luftfahrt

48

748.0

2 Es teilt die Daten im Einzelfall anderen Behörden mit, soweit dies
zum Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Gesetze oder
dieses Gesetzes erforderlich ist.

3 Es kann die Daten elektronisch aufbewahren.


Art. 108

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass einzelne Bestimmungen dieses
Gesetzes auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Anwendung
finden. Als solche gelten: a.

Staatsluftfahrzeuge, die nicht Militärluftfahrzeuge sind; b.

nicht motorisch angetriebene Luftfahrzeuge; c.

unbemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge; d.

bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem
Gewicht oder geringer Flächenbelastung.187 2 Er kann gegebenenfalls für diese Arten von Luftfahrzeugen Sonderregeln aufstellen. Dabei dürfen jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht geändert
werden.


Art. 109

Der Bundesrat ist ermächtigt, diejenigen Massnahmen zu treffen, die
sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen: a.

zur Durchführung der durch die Bundesversammlung genehmigten zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete
der Luftfahrt;

b.

zur Anwendung der betreffenden Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf den innerschweizerischen Luftverkehr; c.

zur Anpassung an neue technische Erscheinungen auf dem
Gebiete der Luftfahrt.


Art. 110

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle widersprechenden
Bestimmungen aufgehoben, namentlich: a.

der Bundesratsbeschluss vom 27. Januar 1920188 betreffend
die Ordnung des Luftverkehrs in der Schweiz und die gestützt
darauf vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement
und vom Eidgenössischen Luftamt erlassenen Vorschriften; 187

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

188

[AS 36 171]

IV. Sonderregeln

V. Durchführung
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und
Anpassung an
die technische
Entwicklung

VI. Aufhebung
früherer Erlasse

Luftfahrtgesetz

49

748.0

b.

die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften vom 24. Januar
1921189 betreffend den Verkehr von Luftfahrzeugen auf und
über Gewässern.


Art. 111

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; er wird mit dessen Vollzug beauftragt.

Datum des Inkrafttretens: 15. Juni 1950190 Schlussbestimmungen der Änderung
vom 17. Dezember 1971
191 1 Bei der Anwendung von Artikel 44 sind bauliche Vorkehren, die in
der Umgebung bestehender Flugplätze nach dem 1. Januar 1971 im
Hinblick auf die Bildung von Sicherheits- oder Lärmzonen getroffen
worden sind, mit zu berücksichtigen.

2 Verfahren im Sinne von Artikel 44, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes192 zur Durchsetzung von Lärmzonen unter kantonalem Recht eingeleitet sind, werden nach kantonalem Recht zu Ende
geführt.

IV-V193

Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Juni 1998194 1 Nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben bis
zum Ablauf ihrer Dauer in Kraft. Sie können nicht mehr geändert oder
erneuert werden.

2 Rechte aus bestehenden Konzessionen bleiben erhalten, soweit sie
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung tatsächlich genutzt
wurden. Sie werden in Streckenkonzessionen überführt. Werden solche Rechte durch künftige staatsvertragliche Regelungen beeinträchtigt, so können daraus keine Entschädigungsforderungen gegenüber
dem Bund abgeleitet werden. Unter dem Vorbehalt einer allfälligen
Entschädigung können bestehende Konzessionsrechte entzogen oder
beschränkt werden.

189

[AS 37 77]

190

BRB vom 5. Juni 1950 (AS 1950 I 495) 191

AS 1973 1738; BBl 1971 I 266 192

Dieses Gesetz ist am 1. Jan. 1974 in Kraft getreten, mit Ausnahme des Art. 34, der am
23. Nov. 1973 in Kraft getreten ist (AS 1973 1738).

193

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

194

AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181 VII. Inkrafttreten; Vollzug

Luftfahrt

50

748.0

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. Juni 1999195 1 Baukonzessions- und Baubewilligungsverfahren, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden als Plangenehmigungsverfahren weitergeführt. Bei Enteignungen ist nötigenfalls das Einspracheverfahren nachzuholen.

2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

195

AS 1999 3071; BBl 1998 2591