Nr. 305 Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957*
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2009) auf den Vorschlag des Regierungsrates 1
beschliesst: und den Bericht einer Kommission, Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil I. Titel: Die Strafverfolgung § 1
Verfolgung von Amtes wegen 2
Die Strafverfolgung ist von Amtes wegen anzuheben, wenn nicht die Tat nach kantonalem oder Bundesrecht nur auf Antrag strafbar ist.
bis 3
Auf die Strafverfolgung kann im Untersuchungsverfahren verzichtet werden, wenn: Verzicht auf Strafverfolgung 1. die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht ins Gewicht fällt; 2. eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB 4
3. die Tat von einer Behörde des Auslandes verfolgt wird oder diese Behörde sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten; nicht zu erwarten ist; 4. die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach den Art. 52-54 StGB erfüllt sind.
* G XV 224
1 GR 1954 19
2 Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.
3 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
4 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2
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ter5
Die Strafverfolgung ist ohne Verzögerung durchzuführen.
Beschleunigungsgebot § 2
6
Ist eine Strafverfolgung durch Urteil erledigt worden, so darf wegen der gleichen Handlung keine neue Strafuntersuchung eingeleitet werden.
Verbot erneuter Strafverfolgung § 3
Parlamentarische Immunität Mitglieder des Kantonsrates 7
Vorverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes können wegen Äusserungen an den Verhandlungen des Rates und seiner Kommissionen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
8
1 Die Strafverfolgung der Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes oder des Verwaltungsgerichtes wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte hängt von der Zustimmung des Kantonsrates ab.
9
2 Der Kantonsrat bestellt eine Kommission, die den Angeschuldigten einvernimmt, die nötigen Erhebungen durchführt und dem Kantonsrat Bericht erstattet, worauf dieser in geheimer Abstimmung beschliesst, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll.
3 Dringende Beweiserhebungen kann die Untersuchungsbehörde schon vor dem Entscheid des Kantonsrates vornehmen.
II. Titel: Zivilansprüche im Strafverfahren10 § 5
11
1 Der Geschädigte kann im Strafverfahren Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten geltend machen, sofern sie aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden.
Zivilansprüche a) Geltendmachung 5 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
6 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
7 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 3, 4 und 315 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
8 Fassung der Marginalie und von Absatz 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
9 Fassung der Marginalie und von Absatz 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
10 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
11 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
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3
2 Zivilansprüche können im polizeilichen Ermittlungsverfahren, beim Amtsstatthalter oder beim urteilenden Richter mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden.
3 Zivilansprüche können mit der Privatklage gemäss § 35 verbunden werden.
bis 12
1 Der Geschädigte ist an den Zivilrichter zu verweisen, wenn und soweit die Zivilansprüche nicht ausgewiesen sind oder ihre Abklärung das Verfahren wesentlich erschwert oder verlängert.
b) Behandlung 2 Auf die Ansprüche wird nicht eingetreten, wenn das Strafverfahren eingestellt, der bestrittene Anspruch gemäss § 127 bis Abs. 2 innert der gesetzten Frist nicht erneuert oder der Angeschuldigte freigesprochen wird.
13
ter
14
1 Ist der Geschädigte Privatkläger und Opfer im Sinne des § 48ter, entscheidet das Strafgericht über dessen Zivilansprüche, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Für das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung Zivilansprüche des Opfers 15
2 Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln.
sinngemäss anzuwenden.
3 Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, kann das Gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
4 Macht ein Opfer Zivilansprüche in einem Strafverfahren, das der Amtsstatthalter oder der Staatsanwalt nach den §§ 131 ff. beziehungsweise 155 Abs. 3 abschliesst, oder im Verfahren gegen Jugendliche geltend, ist § 5 bis anzuwenden.16
quater
17
Die Zusprechung von Vermögenswerten im Sinn von Art. 73 Abs. 3 StGB erfolgt in einem einfachen Prozess nach den §§ 220 ff. des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994 Zusprechung von Vermögenswerten 18
12 Eingefügt durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
. Ein Aussöhnungsversuch entfällt.
13 Fassung von Absatz 2 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
14 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EGOHG) vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
15 SRL Nr. 260
16 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
17 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
4
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§ 6
19
Der Rückzug der Ansprüche schliesst deren Geltendmachung in andern Verfahren nicht aus, sofern der Geschädigte nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Rückzug
§ 7
20
Werden Zivilansprüche ganz oder teilweise anerkannt, so ist das im Protokoll und im Urteil vorzumerken.
Anerkennung
III. Titel: Die Zuständigkeit § 8
Allgemeine Bestimmung 1 Der luzernischen Strafgerichtsbarkeit unterliegen: 1. die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen; 2. die der kantonalen Gerichtsbarkeit nach Art. 338 StGB unterstellten oder durch anderes Bundesrecht zugewiesenen strafbaren Handlungen
21
2 Die Mitbeurteilung ausserkantonaler Übertretungen ist zulässig, wenn sie auch nach luzernischem Recht strafbar sind. Zur Anwendung kommt das mildere Recht.
.
Örtliche Zuständigkeit 1 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die örtliche Zuständigkeit gelten sinngemäss auch für die Verfolgung der nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen.
2 Die luzernischen Behörden sind auch zuständig, wenn nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, im Kanton Luzern liegt.
Innerkantonal streitige Zuständigkeit 1 Können sich die Amtsstatthalter über ihre Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Staatsanwalt.
2 Unaufschiebbare Untersuchungshandlungen führen die Amtsstatthalter schon vor dem Entscheid des Staatsanwaltes durch.
18 SRL Nr. 260a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
19 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
20 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
21 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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5
Sachliche Zuständigkeit a) des Obergerichtes 1 Das Obergericht beurteilt alle strafbaren Handlungen, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind oder das Bundesgesetz über die Anlagefonds 22 betreffen.23
2 Es kann gleichzeitig andere Handlungen des Angeklagten als einzige Instanz mitbeurteilen.
b) des Kriminalgerichtes Das Kriminalgericht beurteilt erstinstanzlich: 1. alle Verbrechen im Sinn der Art. 10 und 11 StGB, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
24
2. Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), Abtreibung durch die Schwangere (Art. 118 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 2 StGB), vorsätzliches Verbreiten von Tierseuchen (Art. 232 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vorsätzliches Verbreiten von Schädlingen (Art. 233 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 2 StGB), in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), Grenzverrückung (Art. 256 StGB), Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB), verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), politischer Nachrichtendienst (Art. 272 Ziff. 1 StGB), wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), falsche Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 3 StGB), Befreiung von Gefangenen (Art. 310 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Entweichenlassen von Gefangenen (Art. 319 StGB);
25
3. Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB), unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144
bis
Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB), Wucher (Art. 157 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft 22 SR 951.31
23 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
24 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
25 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
6
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(Art. 165 Ziff. 1 StGB), wenn ein Schaden von mindestens 20 000 Franken entstanden ist oder der Täter einen solchen zufügen wollte 26
c) der Amtsgerichte .
Die Amtsgerichte beurteilen erstinstanzlich alle strafbaren Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes oder des Obergerichtes fallen.
bis27
Der Einzelrichter ist ein Präsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des entsprechenden Gerichtes.
Einzelrichter § 14
Keine Änderung der Zuständigkeit Ist eine Strafsache dem Kriminalgericht oder dem Obergericht überwiesen, so findet eine Rückweisung an eine andere Gerichtsinstanz nicht statt.
Zusammenhängende Fälle a) Trennung Hat die gemeinsame Untersuchung oder Beurteilung rechtlich oder sachlich zusammenhängender Straffälle wesentliche Nachteile zur Folge, so kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Trennung vorgenommen werden.
b) Mitbeurteilung 1 Das Gericht kann beim Amtsstatthalter oder Staatsanwalt hängige Fälle, die mit dem Überwiesenen zusammenhängen, mitbeurteilen.
2 Wird der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen, so kann das Amtsgericht einen bei ihm hängigen Fall dem Kriminalgericht zur Mitbeurteilung überweisen.
IV. Titel: Die Rechtshilfe § 17
Innerkantonale Rechtshilfe 1 Die Amtsstatthalter sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.
2 Die Auslagen werden von der ersuchenden Amtsstelle vergütet.
26 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
27 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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7
3 Erfordert es der Untersuchungszweck, so kann der Amtsstatthalter unter Mitteilung an den örtlich zuständigen Amtsstatthalter auch in einem andern Amte Untersuchungshandlungen vornehmen.
§ 18
28
1 Die Rechtshilfe gegenüber Behörden anderer Kantone leistet der Amtsstatthalter unmittelbar.
Interkantonale Rechtshilfe 2 Er entscheidet über Gesuche ausserkantonaler Behörden, die im Kanton Luzern Amtshandlungen vornehmen wollen.
§ 19
29
1 Zuständig für den Vollzug von Haft- und Zuführungsbefehlen der Behörden anderer Kantone ist die Kantonspolizei.
Zuführung
2 Behauptet der Betroffene, es handle sich um ein politisches oder durch das Mittel der Druckerpresse begangenes Verbrechen oder Vergehen, oder bringt er andere wesentliche Gründe gegen die Zuführung vor, so entscheidet der Amtsstatthalter, nachdem er ihn einvernommen hat.
§ 20
30
1 Über die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide entscheidet das Kriminalgericht.
Internationale Rechtshilfe a. Zuständigkeit 2 Ersuchen um Auslieferung strafrechtlich verurteilter Personen und um Vollstreckung schweizerischer Strafentscheide stellt das Justiz- und Sicherheitsdepartement 31
3 In den übrigen Fällen internationaler Rechtshilfe entscheidet, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind und Staatsverträge nichts anderes vorsehen, der Staatsanwalt.
beim zuständigen Bundesamt.
bis32
1 Ersuchen des Auslandes um Rechtshilfe nimmt der Staatsanwalt entgegen, soweit Staatsverträge nicht den direkten Verkehr mit andern Justizbehörden vorsehen.
b. Entgegennahme ausländischer Ersuchen 2 Ersuchen um Vollstreckung ausländischer Strafentscheide übermittelt er mit seinem Antrag gemäss § 20 Abs. 1 dem Kriminalgericht zum Entscheid.
28 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
29 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
30 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
31 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 20, 225bis, 230, 286, 287, 291-296, 298, 301, 310, 312, 317, 318 und 322 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
32 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
8
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ter33
1 Der Staatsanwalt trifft die zur Erledigung der Ersuchen erforderlichen Anordnungen.
c. Erledigung 2 Er kann damit die Polizei und den Amtsstatthalter beauftragen und ihnen für die Durchführung Weisungen erteilen.
3 Die Befugnisse des Staatsanwaltes zur Erfüllung dieser Aufgabe richten sich nach dem Bundesrecht und sinngemäss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 21
34
Rechtshilfeersuchen an das Ausland, ausgenommen jene gemäss § 20 Abs. 2, sind an den Staatsanwalt zu richten. Er prüft und übermittelt sie dem zuständigen Bundesamt.
d. Ersuchen des Kantons § 22
35
Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind auf Prozesshandlungen die Vorschriften dieses Gesetzes und im übrigen das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anzuwenden.
Anwendbares Recht § 23
36
1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsstatthalters kann beim Staatsanwalt und gegen Verfügungen und Entscheide des Staatsanwaltes bei der Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Rechtsmittel 2 Gegen Entscheide des Kriminalgerichtes über die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.
V. Titel: Interkantonale Übernahme und Abtretung von Untersuchungen § 24
Im Untersuchungsverfahren 1 Bedarf die interkantonale Zuständigkeit einer Abklärung, so verhandelt der Amtsstatthalter direkt mit den Behörden des andern Kantons.
2 Steht auch die innerkantonale Zuständigkeit in Frage oder kommt eine Einigung mit den Behörden des andern Kantons nicht zustande, so übermittelt der Amtsstatthalter die 33 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
34 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
35 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
36 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
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Akten mit seinem Antrag dem Staatsanwalt, der die Sache nötigenfalls gemäss Art. 345 StGB dem Bundesstrafgericht zum Entscheid unterbreitet.
37
3 Der Staatsanwalt vertritt den Kanton im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht.
38
Im Gerichtsverfahren Erhebt sich die Frage der interkantonalen Zuständigkeit beim erstinstanzlichen Gericht, so überweist es die Sache dem Staatsanwalt, der gemäss § 24 vorgeht.
Weiterführung des übernommenen Verfahrens 1 Eine übernommene oder vom Bundesstrafgericht zugewiesene Strafverfolgung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt und abgeschlossen.
39
2 War sie schon an einem ausserkantonalen Gericht hängig, so kann das luzernische Gericht sie ohne Weiterungen beurteilen.
Zuführung von Verhafteten Verhaftete Angeschuldigte werden der ausserkantonalen Behörde in der Regel erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit feststeht.
Kosten des abgetretenen Verfahrens 1 Die ausserkantonale Behörde ist zu ersuchen, auch über die im Kanton Luzern berechneten Kosten zu entscheiden.
2 Verurteilt die ausserkantonale Behörde den Angeschuldigten oder Privatkläger zur Vergütung dieser Kosten, so wird auf das Inkasso zugunsten des andern Kantons verzichtet, sofern er Gegenrecht hält.
3 Vorbehalten bleiben besondere Abkommen mit andern Kantonen.
37 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
38 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
39 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
10
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VI. Titel: Ausstand und Ablehnung von Richtern und Beamten
Ausstand
Ein Richter oder ein Beamter hat in Ausstand zu treten: 1. in eigener Sache oder wenn er sonst ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat;
2. in Sachen seines Ehegatten oder Verlobten, seines eingetragenen Partners sowie seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie, in der Seitenlinie bis und mit dem Grade der Geschwisterkinder sowie folgender Verschwägerter: der Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners, der Schwiegereltern oder der Eltern des eingetragenen Partners, der Schwiegerkinder, des Schwagers oder der Schwägerin bzw. der Geschwister des eingetragenen Partners, auch nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die das Ausstandsverhältnis begründet hat;
40
3. in Sachen, in welchen der Anwalt oder Bevollmächtigte einer Partei sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, der Bruder oder die Schwester oder mit ihm in auf- und absteigender Linie verwandt oder verschwägert ist; 41
4. in Sachen seiner Adoptiveltern, Adoptivkinder und Pflegebefohlenen; 5. wenn er in gleicher Sache bereits in einer untern Instanz tätig war, ein Gutachten abgegeben hat oder als Zeuge einvernommen wurde;
6. wenn er Organ oder Teilhaber einer Partei ist; 42
7. wenn er selbst begründete Bedenken gegen seine Mitwirkung hat.
Ablehnung
1 Eine Partei kann den Ausstand eines Richters oder eines Beamten beantragen: 1. wenn er einer Partei in gleicher Sache Rat erteilt, als ihr Anwalt, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter gehandelt oder wenn er als Mitglied einer Behörde an der Ausstellung der Prozessvollmacht mitgewirkt hat; 2. wenn er in einem feindschaftlichen Verhältnis zu einer Partei steht; 3. wenn er Aktionär oder Genossenschafter einer Partei ist; 43
4. wenn andere wichtige Gründe für die Befangenheit sprechen.
2 Liegt ein Ablehnungsgrund vor, so ist er den Parteien mitzuteilen.
40 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
41 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
42 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
43 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
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§ 31
44
1 Ist ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund streitig, entscheidet: Entscheid
1. bei einem Polizeibeamten das zuständige Polizeikommando; 45
2. bei einem Beamten des Statthalteramtes der geschäftsführende Amtsstatthalter; 3. bei einem Amtsstatthalter der Staatsanwalt; 4. bei einem Staatsanwalt das Obergericht; 5. bei einem Richter oder Gerichtsschreiber das Gericht unter Ausschluss des Betroffenen.
2 Sollten so viele Richter und Ersatzrichter in Ausstand kommen, dass kein gültiger Entscheid gefällt werden kann, so werden ausserordentliche Ersatzrichter ernannt, und zwar für die Amtsgerichte und das Kriminalgericht vom Obergericht, für das Obergericht vom Verwaltungsgericht.
bis46
1 Der Staatsanwalt kann aus besonderen Gründen die Untersuchung dem Amtsstatthalter eines andern Amtes als ausserordentlichem Stellvertreter zuweisen.
Ausserordentliche Stellvertretung 2 Ist die Mehrheit eines Amtsgerichtes im Ausstand, so kann das Obergericht das Verfahren einem andern Amtsgericht übertragen.
3 Unaufschiebbare Massnahmen werden vor dem Entscheid vom ordentlichen Stellvertreter des Ausstandspflichtigen getroffen.
VII. Titel: Die Parteien § 32
Parteien
1 Partei sind der Angeschuldigte und der Privatkläger.
2 Der Staatsanwalt ist Partei im Gerichts- und Rechtsmittelverfahren.
3 Ist die Verurteilung eines verantwortlichen Dritten möglich, so hat auch er Parteistellung.
§ 33
47
1 Der Angeschuldigte kann seine Rechte im Rahmen der Strafprozessordnung selbständig ausüben.
Verteidigung 44 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
45 Fassung des Ingresses von Absatz 1 und von Ziffer 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1990 285).
46 Eingefügt durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
47 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
12
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2 Er kann sich durch einen Verteidiger verbeiständen lassen.
3 Er muss durch einen Verteidiger verbeiständet sein: 1. wenn er länger als einen Monat in Haft ist; 2. wenn er zufolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung nicht imstande ist, sich selber zu verteidigen, und sein allfälliger gesetzlicher Vertreter ihn nicht ausreichend verbeiständen kann; 48
3. im Gerichtsverfahren in Kriminalstrafsachen; 4. bei der Anordnung von Präventivhaft im Sinn von § 80 Abs. 3; 49
5. in andern Fällen, in denen der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident dies als notwendig erachtet
50
4 Die Verteidigung wird von den nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 .
51 zur Parteivertretung zugelassenen Anwälten besorgt.
52
Amtliche Verteidigung 1 Bestellt der Angeschuldigte in den Fällen von § 33 Abs. 3 nicht selber einen Verteidiger, gibt ihm der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident einen amtlichen Verteidiger bei.
53
2 Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben: 1. für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft; 54
2. für das gesamte Verfahren, wenn bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Strafsache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder mit einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 beziehungsweise 64 StGB zu rechnen ist.
55
Gegen den abweisenden Entscheid kann der Gesuchsteller an die Kriminal- und Anklagekommission rekurrieren.
56
48 Fassung von Ziffer 2 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
49 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde eine neue Ziffer 4 eingefügt. Die bisherige Ziffer 4 wurde neu zu Ziffer 5.
50 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde eine neue Ziffer 4 eingefügt. Die bisherige Ziffer 4 wurde neu zu Ziffer 5.
51 SRL Nr. 280. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
52 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
53 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
54 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
55 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
56 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). Die bisherigen Absätze 2 bis 5 wurden neu zu den Absätzen 3 bis 6.
Nr. 305
13
3 Kann die amtliche Verteidigung von Mitangeklagten wegen der Besonderheit des Straffalles nicht von einem einzigen Verteidiger besorgt werden, so bestellt der Amtsstatthalter oder Gerichtspräsident die erforderlichen Verteidiger aus dem Kreis der amtlichen und, soweit notwendig, aus dem Kreis der Anwälte.
57
4 Wenn der Verurteilte aus finanziellen Gründen ausserstande ist, für eine Revision einen Anwalt beizuziehen, und die Sache nicht von vornherein als aussichtslos erscheint, kann ihm der zuständige Staatsanwalt oder Amtsstatthalter oder der Präsident der zuständigen Gerichtsinstanz auf Gesuch hin für die nähere Prüfung oder die Verbeiständung im Revisionsverfahren einen amtlichen Verteidiger zuweisen.
58
5 Dem Wunsch des Angeschuldigten auf einen bestimmten amtlichen Verteidiger ist stattzugeben, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Lehnt der Angeschuldigte die Verteidigung durch einen gewählten amtlichen Verteidiger ab, ist ihm ein amtlicher Verteidiger aus dem Kreise der Anwälte zu bestellen.
59
6 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht nach der Kostenverordnung des Obergerichts festgesetzt und von der letzten entscheidenden Instanz bezahlt.
60
61
1 Privatkläger ist, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt.
Privatklage a) Legitimation 2 Zur Privatklage ist berechtigt: 1. bei Antragsdelikten, wer nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zum Strafantrag befugt ist;
2. in andern Fällen, wer durch die strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar verletzt worden ist.
3 Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Ziff. 2 StGB sind auch die Gemeinden und das Gesundheits- und Sozialdepartement antragsberechtigt.
62
b) Geltendmachung 63
1 Die Privatklage kann mündlich oder schriftlich beim Amtsstatthalter oder beim urteilenden Richter eingereicht werden.
57 Fassung gemäss G über die Abänderung der Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung vom 26. Januar 1965, in Kraft seit dem 1. April 1965 (G XVI 618).
58 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
59 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
60 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
61 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
62 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
63 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
14
Nr. 305
2 Der Geschädigte ist in allen Fällen im Untersuchungsverfahren auf das Recht der Privatklage und auf deren Folgen aufmerksam zu machen.
64
3 Die Privatklage ist dem Angeschuldigten umgehend zu eröffnen, sobald es der Untersuchungszweck zulässt.
65
c) Vertretung und persönliches Erscheinen des Privatklägers 66
1 Der Privatkläger kann sich durch einen nach dem Anwaltsgesetz 67 zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt oder einen Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB vertreten lassen.
68
2 Juristische Personen und Handelsgesellschaften können auch durch bevollmächtigte, unterschriftsberechtigte Angestellte vertreten werden.
3 Privatkläger bzw. Organe von juristischen Personen und Vertreter von Handelsgesellschaften können in jedem Falle zum persönlichen Erscheinen vorgeladen werden.
VIII. Titel: Ordnungsstrafen und Sitzungspolizei § 38
Ordnungsstrafen 1 Wer seine prozessualen Pflichten verletzt oder sich eines ungebührlichen Verhaltens schuldig macht, kann vom Gericht oder Amtsstatthalter mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 300.- bestraft werden.
69
2 Zudem können Parteien, Zeugen und Sachverständige, die auf Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen, vorgeführt und Sachverständige, die sich pflichtwidrig verhalten, ersetzt werden.
3 Fehlbare haften für die Kosten, die durch ihre Pflichtverletzung entstanden sind.
4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
5 Gegen die Auferlegung von Ordnungsstrafen ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.
70
64 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
65 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
66 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
67 SRL Nr. 280
68 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
69 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
70 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
15
Sitzungspolizei Der Gerichtspräsident übt die Sitzungspolizei aus. Zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung darf er die Öffentlichkeit ausschliessen.
bis71
Private Bild- und Tonaufnahmen bei Untersuchungshandlungen und Gerichtsverhandlungen sind untersagt. Wer diese Vorschrift verletzt, kann gemäss § 38 Abs. 1 bestraft werden.
Bild- und Tonaufnahmen IX. Titel: Vorladung und Vorführung § 40
Vorladung
1 Die Vorladung wird in der Regel schriftlich und spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Termin durch die Post, die Polizei oder den Weibel zugestellt.
2 Sie enthält den Vermerk, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene zu erscheinen hat, es sei denn, dass es dem Untersuchungszweck schaden könnte, ferner den Hinweis auf die Folgen des Nicht- oder Zuspäterscheinens und die Unterschrift der Behörde oder einer ihrer Amtspersonen.
3 Hängen vom Datum der Vorladung wichtige Entscheide ab, so ist der Zustellungsbeweis zu sichern und ein Doppel der Vorladung zu den Akten zu legen.
Öffentliche Vorladung 1 Hat der Angeschuldigte keinen bekannten Wohnsitz in der Schweiz oder kann ihm die Vorladung aus einem andern Grund nicht zugestellt werden, so lässt sie der Gerichtspräsident oder Amtsstatthalter in geeigneter Weise veröffentlichen.
2 Die öffentliche Vorladung hat mindestens acht Tage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.
Vorführung
Der Gerichtspräsident oder der Amtsstatthalter ordnet die Vorführung des Vorgeladenen an: 1. wenn die Voraussetzungen der Verhaftung erfüllt sind; 2. wenn der Vorgeladene ohne genügende Entschuldigung fernbleibt oder dies zu befürchten ist.
71 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
16
Nr. 305
Vorführungsbefehl Der Vorführungsbefehl bezeichnet die Sache und die Eigenschaft, in welcher der Vorgeführte einvernommen werden soll. Er wird wie ein Haftbefehl vollstreckt.
§ 44
72
Der Vorgeführte ist unverzüglich einzuvernehmen. Ist dies nicht möglich, kann er bis zur Einvernahme, längstens aber 24 Stunden, festgehalten werden.
Einvernahme des Vorgeführten X. Titel: Übersetzung und Protokoll § 45
Übersetzer, Dolmetscher 1 Wenn nötig, wird ein Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen.
2 Die Vorschriften über die Sachverständigen finden Anwendung.
bis73
1 Der Übersetzer oder Dolmetscher hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Entschädigung 2 Die Kosten trägt unter Vorbehalt von § 275 Abs. 1 der Staat.
Protokoll
1 Das Protokoll wird im Untersuchungsverfahren vom Amtsschreiber oder von einem andern Beamten, im Gerichtsverfahren vom Gerichtsschreiber geführt.
74
2 Es enthält Verhöre, Anträge und Protokollerklärungen, Verfügungen und Entscheide sowie alles, was sonst für die Strafverfolgung wesentlich erscheint.
3 Das Protokoll wird vom Amtsstatthalter oder von dem mit der Einvernahme beauftragten Amtsschreiber, vom Gerichtspräsidenten oder von dem mit der Vornahme einer Prozesshandlung beauftragten Richter sowie vom Protokollführer unterzeichnet.
75
4 Einvernahmen können mit Wissen der Beteiligten ausser im Protokoll auch mittels Ton- und Bildaufzeichnungen festgehalten werden.
76
72 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
73 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
74 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
75 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
76 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
17
XI. Titel: Fristen und Wiederherstellung bei Versäumnis; Rechtsmittelbelehrung § 47
Fristen
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist an eine Partei oder der Veröffentlichung einer gerichtlichen Verfügung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
2 Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung vor deren Ablauf vorgenommen wird. Ist eine Eingabe fristgemäss bei einer in diesem Gesetz erwähnten kantonalen Instanz der Strafrechtspflege eingereicht worden, so gilt die Frist als gewahrt. Die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten.
3 Die Frist gilt als eingehalten, wenn eine Eingabe oder Mitteilung spätestens am letzten Tag auf einer schweizerischen Poststelle aufgegeben wurde.
4 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen öffentlichen Ruhetag, ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag, kann die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung noch am nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden. Die Samstage, der Berchtoldstag sowie der Oster- und Pfingstmontag werden den öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt.
77
5 Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn das Gesuch vor deren Ablauf gestellt wird.
6 Bei Ansetzung einer Frist sind die Parteien auf die Folgen der Nichteinhaltung aufmerksam zu machen.
bis78
Die Rechtsmittelfristen im Gerichtsverfahren stehen still: Stillstand von Fristen 1. vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern; 2. vom 15. Juli bis und mit dem 31. August; 3. vom 22. Dezember bis und mit dem 8. Januar.
Wiederherstellung bei Versäumnis 1 Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis einer gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist wird bewilligt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2 Das Gesuch ist schriftlich und begründet derjenigen Behörde einzureichen, bei welcher der Gesuchsteller säumig geworden ist. 77 Fassung gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987, in Kraft seit dem 12. Juni 1988 (G 1988 93).
78 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
18
Nr. 305
bis79
Verfügungen und Entscheide, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, sind mit einer Belehrung über Rechtsmittel, Instanz und Form zu versehen.
ter
81
1 Opfer nach diesem Gesetz ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Opferbegriff 2 Dem Opfer gleichgestellt werden Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder und Eltern des Opfers sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, soweit sie gegenüber dem Angeschuldigten Zivilforderungen geltend machen.
82
quater
83
Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn es im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer es verlangt.
quinquies 84 1 Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit dem Angeschuldigten, wenn das Opfer es verlangt. Sie tragen dem Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung.
Begegnung des Opfers mit dem Angeschuldigten 2 Eine Begegnung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.
3 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Begegnung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert.
79 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
80 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
81 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
82 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
83 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
84 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
Nr. 305
19
sexies85
1 Die Behörden informieren das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte.
Information des Opfers 2 Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit.
septies 86
Ist das Opfer Privatkläger, kann es Urteile und Entscheide des Gerichtes mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Angeschuldigte, soweit sie seine Zivilansprüche betreffen oder sich auf deren Beurteilung auswirken können.
Rechtsmittel Zweiter Abschnitt: Das Untersuchungsverfahren I. Titel: Einleitung der Strafverfolgung § 49
Polizei
1 Die Polizei hat die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren einer strafbaren Handlung festzustellen und zu sichern sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen, um den Täter zu ermitteln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen.
2 Sie unterrichtet den Amtsstatthalter unverzüglich über die Tat und die getroffenen Massnahmen.
3 Der Amtsstatthalter kann der Polizei für ihr weiteres Vorgehen Weisungen erteilen.
4 Bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Einvernahmen macht die Polizei die Betroffenen auf ihr Beschwerderecht nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 aufmerksam. Bei Einvernahmen weist die Polizei zudem auf das Recht zur Aussageverweigerung sowie auf das Recht zur Kontaktnahme mit einem Verteidiger hin.
87
5 Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind von Angehörigen des gleichen Geschlechts zu befragen. Kinder sind in der Regel von Frauen zu befragen.
88
bis
89
1 Die Polizei informiert das Opfer bei der ersten Befragung über die Beratungsstellen.
Information des Opfers 85 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
86 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
87 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
88 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
89 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
20
Nr. 305
2 Sie übermittelt Namen und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle. Sie weist das Opfer vorher darauf hin, dass es die Übermittlung ablehnen kann.
Recht zur Anzeige 1 Jedermann ist berechtigt, eine strafbare Handlung anzuzeigen.
2 Der nicht zuständige Empfänger leitet die Anzeige an die zuständige Behörde weiter.
Pflicht zur Anzeige 1 Die Polizei, die Untersuchungsbehörde und der Staatsanwalt sind verpflichtet, eine strafbare Handlung, die ihnen in ihrer amtlichen Stellung bekannt wird, unverzüglich anzuzeigen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Gesetze, die jemanden zur Anzeige verpflichten.
3 Die Polizei stellt dem Amtsstatthalter Anzeige, welche eigene und fremde Wahrnehmungen über Tat und Täter, Ort, Zeit und nähere Umstände sowie die Beweismittel angibt.
4 Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so wird der Antrag des Verletzten abgewartet. Dringende Massnahmen dürfen schon vorher getroffen werden.
Vorläufige Festnahme 1 Die Polizei kann einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn Gefahr im Verzug ist und ein Haftgrund vorzuliegen scheint oder wenn Massnahmen des Amtsstatthalters gemäss § 78 dringlich vorzunehmen sind.
2 Der Festgenommene ist unverzüglich dem Amtsstatthalter zuzuführen, der ihn einvernimmt und entscheidet, ob er zu verhaften ist. Erfolgt die Einvernahme nicht innert 24 Stunden, ist er freizulassen.
90
Ergreifung durch Privatpersonen 1 Zur Festnahme ist ebenfalls berechtigt, wer von der Polizei zum Beistand aufgefordert wird, wer Zeuge eines Verbrechens oder Vergehens ist oder unmittelbar nach der Tat dazukommt.
2 Der Festgenommene ist unverzüglich der Polizei zu übergeben.
3 Erleidet eine Privatperson bei Vornahme solcher oder ähnlicher Handlungen einen Schaden, den sie nicht selbst verschuldet hat, so leistet ihr der Staat Schadenersatz.
90 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
21
Festnahme bei Übertretungen Der auf frischer Tat Angehaltene kann wegen Übertretungen nur festgenommen werden: 1. wenn er der Polizei unbekannt ist und sich über Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Heimatort nicht ausweist, es sei denn, er leiste hinreichende Sicherheit; 91
2. wenn sein Verhalten unmittelbar eine weitere strafbare Handlung oder Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung befürchten lässt.
Vorläufige Verwahrung Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, in vorläufige Verwahrung nehmen oder sonst sichern.
Polizeiliche Hausdurchsuchung in dringenden Fällen 1 Häuser, Gebäude oder geschlossene Räume darf die Polizei ohne Einwilligung der Berechtigten nur betreten, wenn eine dort vorzunehmende Massnahme dringlich ist und schwerer Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Sie holt zuvor die Zustimmung des Amtsstatthalters oder, sofern er nicht erreichbar ist, des zuständigen Polizeikommandos ein.
92
2 Die Hausdurchsuchung wird von mindestens zwei Polizisten vorgenommen.
3 Ist die Einhaltung dieser Vorschriften nicht möglich, so kann die Polizei die Hausdurchsuchung gleichwohl durchführen, wenn sie zur Festnahme eines flüchtigen Täters erforderlich ist.
Weitere Polizeimassnahmen Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäss auch für weitere dringliche Polizeimassnahmen, welche in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eingreifen.
Bericht an den Amtsstatthalter Über alle Polizeimassnahmen wird Protokoll geführt. Protokoll, Anzeige und in Verwahrung genommene Gegenstände sind unverzüglich dem Amtsstatthalter zuzustellen.
91 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
92 Fassung des letzten Satzes von Absatz 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
22
Nr. 305
II. Titel: Vonderhandweisung § 59
Vonderhandweisung 1 Ist die angezeigte Handlung nicht mit Strafe bedroht oder fehlen andere Voraussetzungen der Strafverfolgung, so gibt der Amtsstatthalter der Anzeige keine Folge.
2 Eine Klage wird in diesem Falle von der Hand gewiesen und der Entscheid dem Privatkläger eröffnet. Dieser trägt in der Regel die Kosten.
3 Der Privatkläger kann gegen den Entscheid beim Staatsanwalt Rekurs einlegen. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Regelungen, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) vom 4. Oktober 1991 93,
welche den Kreis der weiterzugsberechtigten Personen weiter fassen.
94
4 Hält der Staatsanwalt den Rekurs eines Opfers für unbegründet, stellt er Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet.
95
III. Titel: Durchführung der Untersuchung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen § 60
Aufgabe des Amtsstatthalters 1 Der Amtsstatthalter erforscht die Tat, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
2 Hat der Geschädigte Zivilansprüche geltend gemacht, so erhebt der Amtsstatthalter die zu ihrer Abklärung nötigen Beweise. Vorbehalten bleibt § 5 bis Abs. 1.96
Unbekannter Täter 1 Ist der Täter unbekannt, so trifft der Amtsstatthalter die zu dessen Ermittlung notwendigen Anordnungen.
2 Kann der Täter nicht ermittelt werden, so wird die Untersuchung vorläufig eingestellt.
93 SR 312.5. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
94 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
95 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
96 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
23
Benachrichtigung des Staatsanwaltes und der Vormundschaftsbehörde 1 Der Amtsstatthalter benachrichtigt den Staatsanwalt unverzüglich von schweren strafbaren Handlungen.
2 Ist ein Verbrechen oder Vergehen an oder von einem Unmündigen begangen worden, so unterrichtet der Amtsstatthalter die Vormundschaftsbehörde, sobald deren Massnahmen geboten erscheinen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
§ 63
97
1 Der Amtsstatthalter leitet die Untersuchung. Zu den Untersuchungshandlungen zieht er in der Regel den Amtsschreiber oder einen andern Beamten bei.
Untersuchungshandlungen 2 Der Amtsstatthalter kann den Amtsschreiber mit der Durchführung von Untersuchungshandlungen unter seiner Aufsicht beauftragen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich den Amtsstatthalter als zuständig erklärt.
98
3 Das Schlussverhör nach § 123 muss vom Amtsstatthalter unter Beizug des Amtsschreibers oder eines andern Beamten durchgeführt werden.
Protokoll der Einvernahme 1 In der Regel werden auch die Fragen protokolliert.
2 Das Protokoll ist dem Einvernommenen vorzulesen oder ihm zum Durchlesen vorzulegen und von ihm zu unterzeichnen. Wenn er nicht unterzeichnet, werden die Gründe vorgemerkt. Das Handzeichen einer des Schreibens unkundigen Person ist zu beglaubigen.
Geheime Untersuchung; Orientierung der Öffentlichkeit 99
1 Die Untersuchung ist geheim, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Wer in amtlicher Stellung von ihr Kenntnis erhält, ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
3 Bei Verbrechen, schweren Vergehen oder bedeutenden Schadenereignissen kann der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt oder die von ihnen ermächtigte Polizei die Vertreter der Presse, des Radios und des Fernsehens in geeigneter Form über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen orientieren, wenn an der öffentlichen Bekanntgabe ein Interesse besteht, das den durch die Geheimhaltung geschützten Interessen vorgeht.
100
97 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
98 Fassung von Absatz 2 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
99 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
100 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
24
Nr. 305
§ 66
101
1 Den Parteien und ihren Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
Akteneinsicht; Parteianträge 2 Die Parteien können jederzeit Beweisanträge stellen.
3 Sind die wesentlichen Untersuchungshandlungen abgeschlossen, ist den Parteien, deren Aufenthalt bekannt ist, eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher sie die Akten einsehen und die Ergänzung der Beweisaufnahmen beantragen können. In einfachen Fällen kann eine Fristansetzung unterbleiben.
4 Durch die Akteneinsicht darf das Verfahren nicht unangemessen verzögert werden.
Verkehr mit dem Verteidiger 1 Der verhaftete Angeschuldigte darf mit seinem Verteidiger mündlich und schriftlich frei verkehren.
102
2 Der Amtsstatthalter kann den Verkehr ausnahmsweise und befristet unter Aufsicht stellen, beschränken oder ausschliessen, wenn ausserordentliche Umstände es rechtfertigen.
103
3 Er hat Einschränkungen des freien Verkehrs dem Angeschuldigten und dem Verteidiger vorgängig mitzuteilen und zu begründen.
104
105
1 Parteien und ihre Anwälte können den Untersuchungshandlungen beiwohnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Bei Einvernahmen des Angeschuldigten kann der Verteidiger immer anwesend sein.
Anwesenheit der Parteien und Anwälte 2 Den Parteien und ihren Anwälten ist auf Gesuch der Zeitpunkt der Untersuchungshandlung rechtzeitig mitzuteilen, soweit sie nicht dringlich ist. Ein Anspruch auf eine Verschiebung der Untersuchungshandlung besteht nicht.
3 Die Parteien und ihre Anwälte können am Schluss der Untersuchungshandlung Ergänzungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Amtsstatthalter oder der Amtsschreiber endgültig.
101 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
102 Fassung von Absatz 1 gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
103 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
104 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
105 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
25
bis106
1 Der Amtsstatthalter kann die in den §§ 66 und 68 vorgesehenen Parteirechte beschränken oder aufheben, wenn: Beschränkung der Parteirechte 1. begründeter Verdacht besteht, dass Beweismittel zerstört oder beseitigt werden oder in strafbarer Weise auf Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer eingewirkt wird; 2. begründeter Verdacht besteht, dass Ergebnisse der Untersuchung unbefugt veröffentlicht oder mitgeteilt werden;
3. die Partei trotz Ermahnung den Gang des Verfahrens ernsthaft stört.
2 Vorbehalten bleibt § 48quinquies Abs. 1 und 3.107 § 68
ter
108
Gegen Verfügungen des Amtsstatthalters, in denen Parteirechte gemäss den §§ 66-68 bis
eingeschränkt werden, kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Rekurs
§ 69
109
Sistierung und provisorische Einstellung 110
1 Ist die Strafverfolgung vom Ausgang eines andern Rechtsstreites abhängig, kann sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sistiert werden. Dringliche Untersuchungshandlungen können auch während der Sistierung vorgenommen werden.
2 Sind die Voraussetzungen nach Art. 55a StGB erfüllt, ist das Verfahren provisorisch einzustellen.
111
Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige Der Amtsstatthalter trifft die nötigen Anordnungen, um des abwesenden oder flüchtigen Angeschuldigten habhaft zu werden.
Freies Geleit 1 Der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt, das Gericht, bei welchem der Fall hängig ist, und sein Präsident können einem landesabwesenden Angeschuldigten freies Geleit gewähren.
106 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
107 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
108 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
109 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
110 Gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und der Absatz 2 wurde eingefügt.
111 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
26
Nr. 305
2 Das freie Geleit fällt dahin, wenn der Angeschuldigte verurteilt wird oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen es gewährt wurde.
§ 72
112
1 Ist die Tat nur auf Antrag strafbar und kommt ein Vergleich zustande, wird er zu Protokoll genommen und von den Parteien und vom Amtsstatthalter unterzeichnet.
Vergleich
113
2 Auf den Vergleich über die Zivilansprüche findet § 113 Abs. 3 ZPO Anwendung.
Friedensbürgschaft 1 Der Amtsstatthalter kann die in Art. 66 StGB vorgesehenen Massnahmen treffen.114 2 Abgesehen von dringenden Fällen sind die Beteiligten einzuvernehmen und einander gegenüberzustellen.
§ 74
115
1 Der Amtsstatthalter kann die Sicherungseinziehung und die Einziehung und Verwendung von Vermögenswerten nach den Art. 69, 70, 72 und 73 StGB verfügen.
Sicherungseinziehung und Einziehung von Vermögenswerten 2 Er kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer künftigen Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 3 StGB Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen.
bis116
Der Amtsstatthalter kann ein Fahrverbot nach Art. 67b StGB verfügen.
Fahrverbot
Entscheid über die Massnahmen 1 Sind die in den §§ 73, 74 oder 74bis angeführten Massnahmen in einer Strafuntersuchung getroffen oder abgelehnt worden, so wird darüber auf Antrag einer Partei mit der Hauptsache entschieden.
117
112 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
113 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
114 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
115 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
116 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
117 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
27
2 Findet keine Strafverfolgung statt, so kann der Betroffene oder der Antragsteller gegen den Entscheid des Amtsstatthalters an die Kriminal- und Anklagekommission rekurrieren.
bis118
Können Entscheide nach Art. 73 StGB nicht bereits im Urteil getroffen werden, kommt sinngemäss das Verfahren bei gerichtlichen Verfügungen gemäss den §§ 189 ff. zur Anwendung.
Verwendung zugunsten des Geschädigten 2. Kapitel: Einvernahme, Haft und Freilassung des Angeschuldigten; vorsorgliche Massnahmen119 § 76
Einvernahme
1 Der Angeschuldigte ist über die Tat, seine persönlichen Verhältnisse und allfällige Zivilansprüche einzuvernehmen. Nötigenfalls ist er den Mitangeschuldigten, Zeugen, Sachverständigen, Privatklägern und Geschädigten gegenüberzustellen.
120
2 In Fällen, die durch Strafverfügungen nach § 133bis Abs. 1 abgeschlossen werden können, findet eine Einvernahme nur statt, wenn sie zur Abklärung des Sachverhaltes notwendig erscheint oder der Angeschuldigte sie verlangt.
121
3 Zu Beginn der ersten Einvernahme ist der Angeschuldigte auf sein Recht zur Bestellung eines Verteidigers gemäss § 33 Abs. 2, auf das Recht der amtlichen Verteidigung gemäss § 34 Abs. 2, auf das Teilnahmerecht des Anwaltes gemäss § 68 Abs. 1 sowie auf das Recht zur Aussageverweigerung in allgemeinverständlicher Weise aufmerksam zu machen.
122
Geständnis
1 Ist der Angeschuldigte geständig, so ist er unverzüglich nach den genauen Umständen der Tat und nach seinen Beweggründen zu befragen.
2 Das Geständnis ist auf seine Wahrheit zu überprüfen.
118 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
119 Fassung des Titels gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
120 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406); der frühere Absatz 2 in der Fassung gemäss G vom 30. März 1971 (G XVIII 72) wurde zu Absatz 3.
121 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406); der frühere Absatz 2 in der Fassung gemäss G vom 30. März 1971 (G XVIII 72) wurde zu Absatz 3.
122 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
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Massnahmen
1 Der Amtsstatthalter kann alle Massnahmen anordnen, welche die Untersuchung erfordert, besonders auch die Blutentnahme, die Herstellung von Photographien und Fingerabdrücken sowie die Leibesuntersuchung.
2 Personen weiblichen Geschlechts dürfen nur von einer Frau oder einem Arzt durchsucht werden.
Verbotene Mittel Zwangsmassnahmen, Drohungen, Versprechen oder Vorspiegelungen, die eine Aussage oder ein Geständnis erwirken sollen, sind untersagt.
Haftgründe
1 Der Angeschuldigte bleibt in der Regel in Freiheit.
2 Er darf in Haft gesetzt werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: 1. begründeter Fluchtverdacht; er kann insbesondere gegeben sein bei der Anschuldigung, ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben;
2. mangelnder Ausweis über die Identität; 3. Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde;
4. konkrete Hinweise für die Annahme, dass der Angeschuldigte weitere strafbare Handlungen begehen werde.
123
3 In Haft gesetzt oder gehalten werden darf auch, wer mit der Ausführung eines Gewaltverbrechens im Sinn von Art. 260 bis Abs. 1 StGB droht, sofern konkrete Hinweise für dessen Ausführung vorliegen.
124
4 Von der Anordnung von Haft ist abzusehen, wenn sich der damit verfolgte Zweck mit milderen Massnahmen, wie namentlich der Anordnung der regelmässigen persönlichen Meldung bei einer Amtsstelle, des Nichtverlassens eines bestimmten Ortes, der Leistung einer Kaution oder der Verhängung der Schriftensperre, erreichen lässt.
125,126
127
1 Der Haftbefehl ist unter Angabe des Haftgrundes schriftlich auszustellen.
Haftbefehl
123 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
124 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 4.
125 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
126 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 4.
127 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
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2 Zum Erlass eines Haftbefehls sind befugt: der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt sowie die Strafgerichte, bei denen der Fall hängig ist, und ihre Präsidenten.
Durchführung der Verhaftung 1 Die Verhaftung wird von der Polizei vollzogen, die sich durch einen schriftlichen Haftbefehl auszuweisen hat.
2 Die Polizei führt den Verhafteten unverzüglich der zuständigen Amtsstelle zu oder liefert ihn in das Untersuchungsgefängnis ein. Sie rapportiert sofort über den Vollzug des Haftbefehls.
Einvernahme des Verhafteten; Benachrichtigung der Angehörigen 1 Der Verhaftete ist unverzüglich zum Vorwurf der strafbaren Handlung und zum Grund der Verhaftung einzuvernehmen. Ist dies nicht möglich, kann er bis zur Einvernahme, längstens aber 24 Stunden, festgehalten werden.
128
2 Kann er am gleichen Tag nicht entlassen werden, so werden seine nächsten Angehörigen benachrichtigt, wenn es der Untersuchungszweck zulässt. Befindet sich seine Familie in hilfloser Lage, so wird auch die Armenbehörde unterrichtet.
bis129
1 Die Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat, entscheidet unmittelbar nach der Einvernahme des Angeschuldigten, ob er in Haft zu belassen ist oder ob Massnahmen nach § 80 Abs. 3 anzuordnen sind. Sie erlässt darüber eine schriftliche und begründete Haftverfügung.
Haftverfügung 2 Gegen die Haftverfügung des Amtsstatthalters, des Staatsanwaltes, der unteren Gerichte und ihrer Präsidenten kann der Angeschuldigte an das Obergericht rekurrieren. Er ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
3 Das Obergericht entscheidet innert drei Tagen.
ter130
1 Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht oder wenn die Dauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die zu erwartende Strafe oder Massnahme unverhältnismässig wäre.
Freilassung
2 Die Freilassung des Angeschuldigten kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere daran, sich regelmässig persönlich bei einer Amtsstelle zu melden, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen oder eine Kaution zu leisten. Die Schriftensperre ist zu128 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
129 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
130 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
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Nr. 305
lässig. Es kann eine Wegweisung und ein Betretungsverbot im Sinn von § 89 ter ff. verfügt werden.
131
quater
132
1 …
Dauer der Haftverfügung; Haftentlassungsgesuch 133
2 Der Verhaftete kann bei der Behörde, bei der der Fall hängig ist, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen, über das innert drei Tagen entschieden wird.
3 Erlassen der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt, die unteren Gerichte oder ihre Präsidenten eine neue Haftverfügung oder weisen sie ein Haftentlassungsgesuch ab, kann der Angeschuldigte an das Obergericht rekurrieren. Das Obergericht entscheidet innert sieben Tagen.
Vollzug der Untersuchungshaft 1 Der Untersuchungsgefangene wird, wenn möglich, von den Strafgefangenen getrennt gehalten. Er wird in seiner Freiheit nur soweit beschränkt, als der Zweck der Untersuchung und die Gefängnisordnung es erfordern.
2 Seine Post wird überwacht und nötigenfalls zurückbehalten, ausser es handle sich um Eingaben an eine obere Behörde.
Mündlicher Verkehr mit Untersuchungsgefangenen 1 Der mündliche Verkehr mit Untersuchungsgefangenen ist nur mit Bewilligung des Amtsstatthalters, des Staatsanwaltes oder des Präsidenten des Gerichtes zulässig, bei dem der Fall hängig ist.
2 Der Besuch wird in der Regel überwacht.
3 Der Verkehr mit dem Seelsorger und dem Verteidiger gemäss § 67 ist im Rahmen der Anstaltsordnung gestattet.
134
Beschwerderecht 1 Wird ein Untersuchungsgefangener ungesetzlich oder ungebührlich behandelt, so kann er sich beim Amtsstatthalter beschweren.
2 Der Untersuchungsgefangene wird bei der Einvernahme befragt, ob er sich über die Haft zu beschweren habe.
131 Fassung gemäss Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305).
132 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
133 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
134 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
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§ 87
135
1 Als Untersuchungsgefängnis dient in der Regel das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens.
Untersuchungsgefängnis 2 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über das Untersuchungsgefängnis und ordnet die Aufsicht.
§ 88
136
137
1 Der Untersuchungsgefangene kann auf sein Verlangen in eine Strafanstalt oder, sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, in eine Einrichtung für junge Erwachsene verbracht werden. Er ist darauf aufmerksam zu machen.
Verbringung in eine Strafanstalt oder Einrichtung für junge Erwachsene 2 Während des Aufenthaltes in einer Strafanstalt oder Einrichtung für junge Erwachsene ist keine Verlängerung der Haftverfügung erforderlich.
bis
Vorsorgliche Massnahmen 1 Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass der Angeschuldigte psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, kann, wenn er eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, eine vorsorgliche Massnahme (Art. 59, 60 und 63 StGB) angeordnet werden.
138
2 Wenn eine besondere Behandlung nicht dringend ist, aber mit der Anordnung einer Massnahme durch das Gericht zu rechnen ist, kann eine vorsorgliche Massnahme nur auf Verlangen des Angeschuldigten angeordnet werden.
139
3 Die vorsorgliche Massnahme kann vom Amtsstatthalter mit Zustimmung des Staatsanwaltes, vom Staatsanwalt oder vom Präsidenten des Gerichtes, bei welchem das Verfahren hängig ist, angeordnet werden.
140
135 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
136 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
137 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
138 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
139 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden neu zu den Absätzen 3 und 4.
140 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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Nr. 305
4 Gegen die Verfügung über die vorsorgliche Massnahme und gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuches kann an das Obergericht rekurriert werden. Dem Rekurs kann ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
141
ter
142
1 Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus deren Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr verbieten. Sie informiert die weggewiesene Person über den räumlichen Bereich, auf welchen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot beziehen, über die Folgen der Missachtung der polizeilichen Wegweisung (Art. 292 StGB) und über den Termin der Einvernahme beim Amtsstatthalter. Die Polizei informiert die gefährdete Person über den unmittelbaren Fortgang des Verfahrens und über geeignete Beratungsstellen.
Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt a) Aufgaben der Polizei 2 Die Polizei nimmt der weggewiesenen Person die Schlüssel zur Wohnung ab. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Polizei eine Zustelladresse an.
quater 143
1 Die weggewiesene Person wird innert 48 Stunden vom Amtsstatthalter einvernommen. Dieser entscheidet so bald als möglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Wegweisung, ob die Wegweisung und das Betretungsverbot aufgehoben, abgeändert oder verlängert werden. Die Wegweisung kann längstens um zehn Tage verlängert werden. Der Amtsstatthalter erlässt unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB einen schriftlichen und begründeten Entscheid. Er informiert die weggewiesene Person über geeignete Beratungs- und Therapieangebote und kann sie anweisen, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren.
b) Aufgaben des Amtsstatthalters 144
2 Erscheint die weggewiesene Person nicht zur Einvernahme, entscheidet der Amtsstatthalter aufgrund der Aktenlage über die Wegweisung und das Betretungsverbot.
3 Der Amtsstatthalter informiert die gefährdete Person unverzüglich über den Inhalt und die Dauer der Wegweisungsverfügung, über die Folgen einer Missachtung der Verfügung durch die weggewiesene Person, über geeignete Beratungsstellen und über ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie insbesondere über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilrichters nach § 89 quinquies.
141 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
142 Eingefügt durch Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305).
143 Eingefügt durch Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305).
144 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
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33
4 Erscheinen vormundschaftliche Massnahmen angezeigt, meldet der Amtsstatthalter die Wegweisung so bald als möglich der Vormundschaftsbehörde des Wohnorts oder bei Dringlichkeit der Vormundschaftsbehörde des Aufenthaltsorts der betroffenen Person.
quinquies 145 1 Hat die gefährdete Person innert fünf Tagen nach Erlass des Entscheids des Amtsstatthalters beim Zivilgericht um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Artikel 28 ff., Artikel 137 oder Artikel 175 ff. ZGB c) Verlängerung der Wegweisung 146
2 Das Zivilgericht informiert den Amtsstatthalter unverzüglich über den Eingang des Gesuchs und teilt den Betroffenen die Verlängerung mit.
ersucht, verlängern sich die Wegweisung und das Betretungsverbot bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens aber um zehn Tage.
3. Kapitel: Die Einvernahme des Privatklägers und des Geschädigten147 § 90
Einvernahme
1 Der Privatkläger ist in der Regel einzuvernehmen.
2 Der Geschädigte ist zur Abklärung der Zivilansprüche einzuvernehmen, wenn dies notwendig ist.
148
4. Kapitel: Die Einvernahme der Zeugen § 91
Zeugnispflicht 1 Zum Zeugnis ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen jedermann verpflichtet.
2 Auch der Anzeigesteller und der Geschädigte können als Zeugen einvernommen werden.
149
3 Bei Unklarheiten über seine Stellung im Prozess kann jemand als Auskunftsperson einvernommen werden. Die Auskunftsperson ist aufzufordern, wahrheitsgemäss auszusagen; sie ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Aussage verweigern kann.
150
145 Eingefügt durch Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305).
146 SR 210
147 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
148 Absatz 2 eingefügt durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
149 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
34
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Zeugnisverweigerungsrecht a) Verwandtschaft Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: 1. die Verwandten und Verschwägerten des Angeschuldigten in gerader Linie; 2. die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin sowie die Geschwister des eingetragenen Partners, der Ehegatte oder der eingetragene Partner, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, und der Verlobte des Angeschuldigten;
151
3. Adoptiveltern und Adoptivkinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder.
152
b) Berufsgeheimnis 1 Geistliche, Anwälte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen dürfen das Zeugnis über Geheimnisse, welche ihnen infolge ihres Standes oder Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, verweigern.
2 Die besondern Bestimmungen für Behörden und Beamte bleiben vorbehalten.
3 Soweit jemand von der Geheimhaltung entbunden wird, ist er zur Zeugenaussage verpflichtet. Davon ausgenommen sind die Geistlichen sowie die Anwälte gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 153.154
Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht 1 Der Zeuge ist auf das Recht der Zeugnisverweigerung aufmerksam zu machen.
2 Erklärt sich der Zeuge zur Aussage bereit, so kann er diese Erklärung auch während der Einvernahme widerrufen. Die vor dem Widerruf gemachten Aussagen bleiben bestehen.
bis155
Der Zeuge kann auf seinen Antrag von der Aussagepflicht entbunden werden, wenn er in einem Beruf tätig ist, der ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, aber nicht durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt ist, und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Entbindung von der Aussagepflicht 150 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
151 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
152 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
153 SR 935.61
154 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
155 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
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35
Recht zur Antwortverweigerung 1 Der Zeuge darf die Antwort auf Fragen, welche ihn oder einen in § 92 aufgezählten Angehörigen einer Strafverfolgung oder einer schweren Beeinträchtigung der Ehre oder des Vermögens aussetzen, verweigern. Das Opfer kann zudem die Aussage auf Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.
156
2 Der Zeuge ist bei der Einvernahme darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen den Entscheid des Amtsstatthalters betreffend Fragen, die er nicht beantworten zu müssen glaubt, an den Staatsanwalt rekurrieren kann.
3 Wird der Zeuge vom Staatsanwalt einvernommen, ist der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission zu richten.
§ 96
157
1 Kinder unter 15 Jahren und Personen mit stark beeinträchtigter Wahrnehmungs- oder Denkfähigkeit dürfen nur als Zeugen einvernommen werden, wenn ihre Aussage unerlässlich ist und ihnen nicht selber zum Schaden gereicht.
Kinder und Anormale 2 Genügt die Einvernahme als Auskunftsperson gemäss § 91 Abs. 3, so ist von der Zeugeneinvernahme abzusehen.
3 Zur Einvernahme können Personen beigezogen werden, die über besondere Erfahrung im Umgang mit Kindern oder Anormalen verfügen.
Erscheinungspflicht 1 Wer als Zeuge vorgeladen wird, hat auch dann zu erscheinen, wenn er die Aussage verweigern darf.
2 Wer wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht erscheinen kann, wird an seinem Aufenthaltsort einvernommen.
Ermahnung zur Wahrheit Vor jeder Einvernahme ist der Zeuge an seine Pflicht zu erinnern, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Er wird auf die Folgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.
Ungültige Zeugenaussagen 1 Ist ein Zeuge einvernommen worden, ohne dass die Vorschriften der §§ 94 und 98 befolgt wurden, so ist das Zeugnis ungültig.
156 Fassung gemäss EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
157 Durch G vom 14. Mai 1974 wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, und der frühere Absatz 2 wurde zu Absatz 3 (G XVIII 406).
36
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2 Die Einvernahme ist zu wiederholen.
Einvernahme
1 Der Zeuge wird in Abwesenheit der übrigen Zeugen einvernommen. Ist er Opfer, kann er sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen, die befugt ist, ihm bei der Ausübung seiner Rechte beizustehen.
158
2 Er wird auch über seine Beziehungen zu den Parteien und seine weitern persönlichen Verhältnisse befragt, soweit es für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung ist.
3 Der Zeuge kann unter Vorbehalt von § 48quinquies den Parteien und den übrigen Zeugen gegenübergestellt werden.
159
4 Er kann unter Eröffnung von Art. 292 StGB zum Stillschweigen über seine Aussagen verpflichtet werden.
5 Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind von Angehörigen des gleichen Geschlechts einzuvernehmen. Kinder sind in der Regel von Frauen zu befragen.
160
Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung 1 Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis, so treffen ihn die in § 38 vorgesehenen Folgen.
161
2 Verharrt er auf seiner Weigerung, so wird gegen ihn wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB eine Strafuntersuchung durchgeführt.
3 Gegen Kinder unter 15 Jahren und Anormale dürfen weder Ordnungs- noch andere Strafen ausgefällt werden.
162
Zeugenlohn
Der Zeuge erhält den gesetzlichen Zeugenlohn und, soweit es der Billigkeit entspricht, eine Entschädigung.
158 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurden die Absätze 1 und 3 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt.
159 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurden die Absätze 1 und 3 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt.
160 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurden die Absätze 1 und 3 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt.
161 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
162 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
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5. Kapitel: Augenschein und Sachverständige § 103
Augenschein
Erscheint es zur Abklärung der Sache, insbesondere zur Sicherung von Spuren, geboten, nimmt der Amtsstatthalter einen Augenschein vor.
Sachverständige 1 Der Amtsstatthalter zieht Sachverständige bei: 1. wenn ihn besondere gesetzliche Bestimmungen dazu verpflichten; 2. wenn zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich sind, die ihm selber abgehen.
2 In der Regel wird nur ein einziger Sachverständiger ernannt.
Ernennbarkeit des Sachverständigen 1 Für die Sachverständigen gelten die Vorschriften über Ausstand und Ablehnung gemäss §§ 29 und 30.
2 Dass jemand als Zeuge einvernommen wurde, steht seiner Ernennung zum Sachverständigen nicht entgegen.
bis163
1 Der Amtsstatthalter teilt den interessierten Parteien den Beizug eines Sachverständigen und die Expertenfragen mit, soweit der Zweck der Untersuchung es gestattet.
Vorgehen
2 Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen. Über die Zulässigkeit der Ergänzungsfragen entscheidet der Amtsstatthalter endgültig.
3 Verursacht ein Gutachten voraussichtlich grosse Kosten, hat der Amtsstatthalter die Zustimmung des Staatsanwaltes einzuholen.
Pflicht des Sachverständigen 1 Der Sachverständige hat den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
2 Er ist auf die Strafandrohung des Art. 307 StGB aufmerksam zu machen.
Beizug zu Untersuchungshandlungen Der Sachverständige kann zu Untersuchungshandlungen beigezogen werden.
163 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
38
Nr. 305
Ergänzung von Gutachten; neue Gutachten Der Amtsstatthalter kann nötigenfalls das Gutachten ergänzen lassen oder weitere Sachverständige ernennen.
Entschädigung 1 Der Sachverständige hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
2 ...164
Körperliche Untersuchung 1 Die körperliche Untersuchung wird vom Amtsarzt oder von seinem Stellvertreter vorgenommen.
2 Aus besondern Gründen können andere medizinische Sachverständige, mit Ausnahme des behandelnden Arztes, damit beauftragt werden.
bis165
1 Die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz) DNA-Profile
166
2 Die Anordnung einer Probeentnahme durch die Polizei kann beim zuständigen Amtsstatthalter angefochten werden. Der Entscheid des Amtsstatthalters ist endgültig.
.
3 Die Kriminal- und Anklagekommission entscheidet als richterliche Behörde über a. die Durchführung von Massenuntersuchungen, b. die invasive Probeentnahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNAProfils.
4 Sämtliche Behörden erstatten der Kantonspolizei Meldung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen nach Bundesrecht eingetreten sind, und teilen ihr das Löschdatum mit. Die Kantonspolizei meldet als zentrale Stelle den zuständigen Bundesstellen das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen.
164 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
165 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
166 SR 363
Nr. 305
39
Untersuchung des Geisteszustandes 1 Der Amtsstatthalter lässt, wenn dazu Anlass besteht, den Geisteszustand einer Person vom Amtsarzt, von einem sachverständigen Arzt einer kantonalen Klinik oder Amtsstelle oder nötigenfalls von einem andern Sachverständigen untersuchen.
167
2 Mit einer ambulanten Untersuchung kann in allen Fällen ein anderer Sachverständiger beauftragt werden.
3 Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Anforderungen an Sachverständige und an Gutachten.
168
4 Wird die zu untersuchende Person in eine Anstalt eingewiesen, sind ihre nächsten Angehörigen bzw. die Armenbehörden gemäss § 83 Abs. 2 zu benachrichtigen.
169
Leichenschau Bei unabgeklärten oder verdächtigen Todesfällen nimmt der Amtsstatthalter mit dem Amtsarzt an Ort und Stelle die Leichenschau vor. Ist die Untersuchung beendet, so wird der Leichnam den Angehörigen zur Bestattung freigegeben. Nötigenfalls wird die Polizei beauftragt, für die Bestattung zu sorgen.
Sektion; Exhumation 1 Eine Sektion des Leichnams wird angeordnet, wenn und soweit der Untersuchungszweck es erfordert.
2 Ein Leichnam darf ausgegraben und die Asche der Urne entnommen werden.
6. Kapitel: Herausgabe, Überwachung, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung und verdeckte Ermittlung170 § 114
Herausgabe von Gegenständen 1 Wer im Besitze von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, kann aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten.
167 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
168 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 4.
169 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 4.
170 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
40
Nr. 305
2 Wer der Aufforderung nicht Folge leistet, wird wie ein widerspenstiger Zeuge behandelt.
3 Wer das Zeugnis verweigern darf, ist nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte.
Beschlagnahme a) im allgemeinen 1 Verweigert der Inhaber die Herausgabe oder ist er nicht bekannt, kann der Amtsstatthalter die Beschlagnahme anordnen.
171
2 Auf Verlangen erhält der Inhaber eine Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände.
3 Gegen die Anordnung oder Ablehnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
172
4 ...
173
b) Presseerzeugnisse 1 Presseerzeugnisse dürfen nur mit Zustimmung des Staatsanwaltes beschlagnahmt werden.
2 Gegen die Anordnung oder Ablehnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
bis174
1 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF) Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 175
2 Anordnende Behörden nach Art. 6 Unterabs. a Ziffer 4 BÜPF sind der Amtsstatthalter und der Staatsanwalt.
.
3 Genehmigungsbehörde nach Art. 7 Abs. 1c BÜPF sowie richterliche Behörde nach Art. 4 Abs. 6 BÜPF ist der Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission.
171 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
172 Absatz 3 wurde aufgehoben, und der frühere Absatz 4 wurde zu Absatz 3, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
173 Absatz 3 wurde aufgehoben, und der frühere Absatz 4 wurde zu Absatz 3, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
174 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
175 SR 780.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 305
41
4 Beschwerdeinstanz nach Art. 10 Abs. 5c und 6 BÜPF ist die Kriminal- und Anklagekommission.
5 Für die Beschwerde nach Art. 10 Abs. 5c und 6 BÜPF sind die Verfahrensregeln der §§ 253 f. massgebend, soweit das BÜPF nichts anderes vorsieht.
§ 117
176 Andere technische Überwachungsmassnahmen a. Voraussetzungen 177
1 Der Amtsstatthalter und der Staatsanwalt können, ergänzend zum BÜPF, andere Überwachungsgeräte einsetzen, wenn 178
1. ein Verbrechen oder ein Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, oder eine mit Hilfe des Telefons begangene Straftat verfolgt wird und
2. der Angeschuldigte der Tat dringend verdächtigt ist und wenn 3. die Untersuchung ohne die Überwachung wesentlich erschwert würde oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind.
2 Sind die Voraussetzungen beim Angeschuldigten erfüllt, so können Dritte überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie für ihn bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Ausgenommen sind Personen, die gemäss § 93 das Zeugnis verweigern dürfen.
3 ...179
bis
180
1 Die Überwachung kann auf längstens drei Monate angeordnet werden.
b. Dauer
2 Sie kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden.
ter181
1 Über die Anordnung der Überwachung und ihre Verlängerung ist eine Verfügung zu treffen.
c. Verfügung 2 Die Verfügung kann sofort vollzogen werden.
176 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
177 Gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197), wurden die Sachüberschrift und der Einleitungssatz von Absatz 1 neu gefasst. Der Absatz 3 wurde aufgehoben.
178 Gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197), wurden die Sachüberschrift und der Einleitungssatz von Absatz 1 neu gefasst. Der Absatz 3 wurde aufgehoben.
179 Gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197), wurden die Sachüberschrift und der Einleitungssatz von Absatz 1 neu gefasst. Der Absatz 3 wurde aufgehoben.
180 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
181 Eingefügt durch Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
42
Nr. 305
quater 182
1 Ein Doppel der Verfügung ist samt den Akten und einer kurzen Begründung innert 24 Stunden seit dem Erlass und im Falle der Verlängerung der Überwachung zehn Tage vor Ablauf der Dauer der Kriminal- und Anklagekommission zur Genehmigung einzureichen.
d. Genehmigungsverfahren 2 Die Kriminal- und Anklagekommission prüft die Verfügung. Gesetzeswidrige oder unangemessene Verfügungen hebt sie auf.
3 Sie begründet ihren Entscheid und eröffnet ihn dem Amtsstatthalter oder dem Staatsanwalt innert fünf Tagen seit Beginn der Überwachung und im Falle der Verlängerung vor deren Beginn.
4 Sie kann die Überwachung vorläufig bewilligen. In diesem Falle setzt sie dem Amtsstatthalter oder Staatsanwalt eine Frist zur Rechtfertigung der Massnahme durch Ergänzung der Akten oder in mündlicher Verhandlung.
5 Das Genehmigungsverfahren ist gegenüber dem Betroffenen geheim.
quinquies 183 1 Die Überwachung ist sofort einzustellen, wenn die Verfügung von der Kriminal- und Anklagekommission aufgehoben wird.
e. Aufhebung 2 Genehmigt sie die Verfügung, so ist die Überwachung aufzuheben, sobald sie nicht mehr nötig ist, spätestens jedoch nach Ablauf ihrer Dauer.
sexies184
1 Soweit die Ergebnisse für die Untersuchung nicht notwendig sind oder aus dem Verkehr mit Personen herrühren, denen gemäss § 93 das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen sie im Verfahren nicht verwendet werden. Solche Ergebnisse sind unter Verschluss zu halten und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, sofern im Einstellungsbeschluss oder im Urteil nichts anderes verfügt wird.
f. Verwendung der Ergebnisse 2 Verwendbare Ergebnisse der Überwachung sind zu den Akten zu legen.
septies185
1 Der Amtsstatthalter oder der Staatsanwalt teilt dem von der Überwachungsmassnahme Betroffenen spätestens 30 Tage nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Art, Grund und Dauer der Überwachung mit.
g. Mitteilung an die Betroffenen 182 Eingefügt durch Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
183 Eingefügt durch Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
184 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
185 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
43
2 Die Mitteilung darf so lange unterbleiben, als sie den Zweck der Untersuchung gefährdet oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
Beschlagnahme von entfremdetem Gut 1 Entfremdetes Gut oder, was an seine Stelle getreten ist (Erlös, Tauschobjekte), kann beschlagnahmt werden.
2 Liegen die Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 ZGB vor, so wird das entfremdete Gut unverzüglich dem Besitzer zurückgegeben.
3 Entfremdete Gegenstände oder Vermögenswerte, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können vorzeitig freihändig verwertet werden, sofern eine Rückerstattung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt.
186
4 Gegen die Anordnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
187
Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten 1 Zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten kann Vermögen des Angeschuldigten beschlagnahmt werden, wenn Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte flieht oder Vermögen beiseite schafft.
2 Die Verwertung erfolgt durch amtliche Versteigerung.
3 Gegen die Anordnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Hausdurchsuchung 1 Die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume ist zulässig zur Nachforschung nach dem Täter, zur Sicherung von Spuren eines Verbrechens oder Vergehens und zur Beschlagnahme von Gegenständen.
2 Zur Nachtzeit darf die Hausdurchsuchung nur ausnahmsweise vorgenommen werden.
§ 121
188
1 Die Hausdurchsuchung wird vom Amtsstatthalter angeordnet. Vorbehalten bleibt § 56.
Zuständige Behörde 186 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
187 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
188 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
44
Nr. 305
2 Der Amtsstatthalter kann die Hausdurchsuchung selber in Begleitung des Amtsschreibers oder eines Polizeibeamten vornehmen oder mit schriftlichem Befehl den Amtsschreiber oder die Polizei damit beauftragen. Die Beauftragten ziehen in jedem Fall einen Polizeibeamten bei, der auch das Protokoll führt.
Legitimation; Beizug eines Angehörigen 1 Wer eine Hausdurchsuchung vornimmt, hat sich über seine Berechtigung auszuweisen.
2 Wenn immer möglich, ist der Inhaber des zu durchsuchenden Raumes oder in seiner Abwesenheit ein Angehöriger oder Familiengenosse beizuziehen, der auch das Protokoll zu unterzeichnen hat.
bis189
1 Die verdeckte Ermittlung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 Genehmigung von verdeckten Ermittlungen 190
2 Die Ernennung von Ermittlerinnen und Ermittlern ist von der Kriminal- und Anklagekommission zu genehmigen.
.
IV. Titel: Abschluss der Untersuchung 1. Kapitel: Einstellung, Überweisung, Strafantrag § 123
Schlussverhör Mit dem Angeschuldigten wird ein Schlussverhör über die wesentlichen Untersuchungsergebnisse durchgeführt, wenn sich die Sache zur gerichtlichen Beurteilung eignet und nicht einfacher Natur ist.
Erkanntnis
1 Der Amtsstatthalter schliesst die Untersuchung mit einem begründeten Erkanntnis ab.
2 Er teilt den Parteien, den Geschädigten, soweit sie ein Interesse daran haben, oder ihren Vertretern die Formel des Erkanntnisses in der Regel schriftlich mit und gibt ihnen bekannt, wo und wann die Akten eingesehen werden können.
191
189 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
190 SR 312.8
191 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
45
Einstellung
1 Liegt keine strafbare Handlung vor, wird gemäss § 1bis auf eine Strafverfolgung verzichtet, oder fehlt es an einem zureichenden Beweis, stellt der Amtsstatthalter die Untersuchung ein. Vorbehalten bleiben die §§ 191 und 192.
192
2 Der Amtsstatthalter entscheidet auch über die Kosten, die Entschädigung und die Aufhebung von Untersuchungsmassnahmen.
3 Der Angeschuldigte erhält auf Verlangen eine schriftliche Erklärung über die Einstellung der Untersuchung.
§ 126
193
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, überweist der Amtsstatthalter den Fall dem zuständigen Gericht, falls die Untersuchung nicht durch Strafverfügung erledigt werden kann.
Überweisung
Inhalt des Überweisungserkanntnisses 1 Das Überweisungserkanntnis soll enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; 2. den Sachverhalt mit dem Hinweis auf die Belegstellen und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen;
3. die Begründung der Zuständigkeit des Gerichtes; 4. die Verfügung, ob der Angeschuldigte in Freiheit gelassen oder in Haft behalten wird;
5. die Verfügung, ob andere Untersuchungsmassnahmen (z. B. Beschlagnahme) aufrechterhalten oder aufgehoben werden;
6. den Vermerk über die Zivilansprüche.
194
2 Soweit die Untersuchung eingestellt wird, kommt § 125 zur Anwendung.
bis195
1 Die Parteien können innert 30 Tagen seit der Zustellung des Überweisungserkanntnisses eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten geben.
Stellungnahme der Parteien; Erneuerung bestrittener Zivilansprüche 2 Der Geschädigte, der bestrittene Zivilansprüche im Strafverfahren aufrechterhalten will, hat dies dem Gericht innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der Überweisung mitzuteilen. Andernfalls wird auf die Forderung verzichtet. Dies gilt nicht für Zivilansprüche gemäss § 5 ter.196
192 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
193 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
194 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
195 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
196 Fassung gemäss EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
46
Nr. 305
Beweiswiederholungen Der Amtsstatthalter kann dem Gericht schriftlich empfehlen, Beweiserhebungen an der Verhandlung zu wiederholen.
§ 129
197
Ist das Amtsgericht oder das Obergericht sachlich zuständig, so stellt der Amtsstatthalter einen schriftlichen Antrag über Schuld, Strafe und Massnahmen, sofern er keine Haft verfügt hat.
Antrag
§ 130
198
1 Dem Staatsanwalt sind unverzüglich zu übermitteln: Weiterleitung der Akten a. alle eingestellten und von der Hand gewiesenen Fälle; b. die durch Strafverfügung erledigten Fälle, die sein Visum benötigen; c. die Fälle, in denen nach § 158 Anklage zu erheben ist.
2 Die übrigen Fälle sind dem Gericht zu übermitteln, mit Ausnahme der durch Strafverfügung erledigten Fälle, die das Visum des Staatsanwaltes nicht benötigen.
2. Kapitel: Strafverfügung199 § 131
200
Der Amtsstatthalter schliesst die Untersuchung mit einer Strafverfügung ab, wenn er eine der folgenden Sanktionen für ausreichend hält: Voraussetzungen a. Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen; b. gemeinnützige Arbeit; c. Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten; d. Busse; e. Sanktionen nach den Unterabsätzen a-d verbunden mit Massnahmen nach den Art.
66, 67b-73 StGB.
§ 132
201
Die Strafverfügung soll enthalten: Inhalt
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; 197 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
198 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
199 Fassung gemäss Änderung vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
200 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
201 Fassung gemäss Änderung vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
47
2. den Sachverhalt, die Begründung und den Schuldbefund, wobei in einfachen Fällen von einer Begründung abgesehen werden kann, wenn diese nicht zwingend vorgeschrieben ist; 202
3. die Strafe und allfällige Massnahmen; 4. den Entscheid über die Kosten; 5. die Verfügung über die Einziehung oder Freigabe beschlagnahmter Gegenstände; 6. den Entscheid über allfällige Zivilansprüche; 7. den Hinweis auf das Recht zur Akteneinsicht; 8. die Belehrung über die Rechtsfolgen der Annahme oder Nichtannahme; 9. das Datum und die Unterschrift des Amtsstatthalters.
§ 133
203
1 Der Angeschuldigte kann innert 20 Tagen die Strafverfügung durch schriftliche Erklärung annehmen: Annahme der Strafverfügung a) bei Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit a. bei einer Freiheitsstrafe allein oder in Verbindung mit einer andern Strafe oder Massnahme;
b. bei gemeinnütziger Arbeit als eigenständige Hauptstrafe allein oder in Verbindung mit einer andern Strafe oder Massnahme.
2 Gibt der Angeschuldigte die Erklärung innert dieser Frist ab, wird die Strafverfügung bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt der Annahmeerklärung zum rechtskräftigen Urteil, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt.
bis204
b) bei Geldstrafe und Busse 205
1 Der Angeschuldigte kann innert 20 Tagen gegen eine Strafverfügung Einsprache erheben a. bei einer Geldstrafe allein oder in Verbindung mit einer Massnahme; b. bei einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme; c. bei einer Geldstrafe und einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme.
206
2 Erhebt der Angeschuldigte innert dieser Frist keine Einsprache, wird die Strafverfügung zum rechtskräftigen Urteil: 202 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
203 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
204 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72); Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
205 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
206 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
48
Nr. 305
a. bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist; b. bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt des unbenützten Ablaufs der Frist, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt.
207
ter
208
1 Nimmt der Angeschuldigte die Strafverfügung nicht an, so wird die Untersuchung ergänzt oder die Sache dem zuständigen Gericht überwiesen.
Nichtannahme; nachträgliche Annahme 2 Wird die Untersuchung ergänzt, so kann eine neue Strafverfügung erlassen werden.
3 Die Annahme der Strafverfügung ist auch noch vor dem erstinstanzlichen Gericht zulässig. Sie bedarf jedoch bei Vergehen und Verbrechen der Zustimmung des Staatsanwaltes.
209
210
1 Der Amtsstatthalter befindet unter Vorbehalt von § 5bis auch über die Zivilansprüche des Geschädigten.
Zivilansprüche 2 Anerkennt der Angeschuldigte die Zivilansprüche nicht oder nur teilweise, so kann der Fall trotzdem mit Strafverfügung erledigt werden. Für den nicht anerkannten Betrag wird der Geschädigte an den Zivilrichter verwiesen.
bis211
Hat eine Behörde oder eine andere Dienststelle als die Polizei in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Strafanzeige eingereicht, ist ihr vom Amtsstatthalter mitzuteilen, wie das Verfahren erledigt wurde.
Zustellung an Behörden und Dienststellen 3. Kapitel: Rechtsmittel gegen das Erkanntnis des Amtsstatt- halters; Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung § 135
Rekurs des Angeschuldigten Wird der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen, so kann er beim Staatsanwalt Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass die Untersuchung eingestellt oder dass er dem Amtsgericht bzw. dem Obergericht überwiesen werde.
207 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
208 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72); Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
209 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
210 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
211 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305
49
Entscheid
1 Weist der Staatsanwalt den Rekurs ab, so bleibt es bei der Überweisung.
2 Hält der Staatsanwalt den Rekurs für begründet, so stellt er einen Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet.
3 Der Entscheid ist nur so weit zu begründen, als der Rekurs geschützt wird.
§ 137
212
1 Wird die Untersuchung eingestellt, so kann der Privatkläger beim Staatsanwalt Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte dem zuständigen Gericht überwiesen werde.
Rekurs und Weiterzug durch Privatkläger 2 Vorbehalten bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) vom 4. Oktober 1991 213
Entscheid
, welche den Weiterzug regeln.
1 Erklärt der Staatsanwalt den Rekurs für begründet, so überweist er den Angeschuldigten an das zuständige Gericht.
2 Hält er den Rekurs für unbegründet, so stellt er einen Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet.
3 Der Entscheid ist nur so weit zu begründen, als der Rekurs abgewiesen wird.
Vervollständigung 1 Im Rekursverfahren kann der Staatsanwalt eine Vervollständigung anordnen oder durchführen.
2 Das gleiche kann die Kriminal- und Anklagekommission als Rekursinstanz tun.
3 Die Rekursbehörde kann die Vernehmlassung der Gegenpartei einholen.
Untersuchungsmassnahmen Im Rekursverfahren kann die Rekursbehörde auch Massnahmen, die nach § 127 Ziff. 4 und 5 angeordnet wurden, aufheben oder abändern.
212 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
213 SR 312.5
50
Nr. 305
Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung Eine eingestellte Untersuchung kann wiederaufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel dazu Anlass geben.
V. Titel: Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre214 § 142
Grundsatz
Vergehen gegen die Ehre (Art. 173-178 StGB) werden nach den Vorschriften des ordentlichen Verfahrens untersucht, soweit in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist.
215
Unbekannte Täterschaft Ist der Täter unbekannt, so kann der Verletzte die Einleitung einer Untersuchung zur Ermittlung des Täters verlangen.
Friedensrichter 1 Wer Klage erheben will, hat beim Friedensrichter ein Rechtsbegehren einzureichen und die Vorladung des Angeschuldigten zu verlangen.
2 Die §§ 185 ff. ZPO sind anzuwenden.216 3 Das Verfahren vor Friedensrichter findet nicht statt, wenn die Untersuchung gemäss § 143 eingeleitet wurde.
Klage
1 Kommt vor Friedensrichter eine Einigung nicht zustande, so kann Klage beim Amtsstatthalter eingereicht werden.
2 Wird mit der Klage der Weisungsschein nicht aufgelegt, so fordert der Amtsstatthalter den Privatkläger auf, dies binnen angemessener Frist nachzuholen, mit der Androhung, dass sonst die Klage als nicht eingereicht gelte.
3 Wird innert der Antragsfrist nach Art. 31 StGB nicht Klage erhoben, so erlischt der Weisungsschein. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
217
214 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
215 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
216 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
217 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
51
Kostenvorschuss Der Amtsstatthalter fordert den Privatkläger auf, innert bestimmter Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass sonst die Klage als nicht eingereicht gelte.
Widerklage
1 Der Amtsstatthalter kann die Widerklage in ein besonderes Verfahren weisen.
2 Wird die Widerklage erst beim Amtsstatthalter erhoben, so findet ihretwegen kein Friedensrichtervorstand statt.
Vergleich
1 Der Amtsstatthalter oder der Amtsschreiber versucht, die Sache durch Vergleich zu erledigen.
218
2 Ein Vergleich wird zu Protokoll genommen und von den Parteien sowie vom Amtsstatthalter unterzeichnet.
219
Hinweis auf Entlastungsbeweise 1 Der Amtsstatthalter macht den Angeschuldigten auf die gesetzlichen Bestimmungen über Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB aufmerksam.
2 Der Angeschuldigte trägt die Mehrkosten, wenn er die Entlastungsbeweise nicht binnen angemessener Frist antritt und schuldhaft säumig ist.
§ 150
220
221
Der Privatkläger kann die Sache auch dann an das Amtsgericht weiterziehen, wenn der Angeschuldigte die Strafverfügung angenommen hat.
Weiterzugsrecht des Privatklägers § 152
Kosten
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn nicht besondere Gründe eine andere Kostenverlegung rechtfertigen.
218 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
219 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
220 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
221 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
52
Nr. 305
VI. Titel: Die Stellung des Staatsanwaltes § 153
Aufsicht
1 Der Staatsanwalt übt die unmittelbare Aufsicht über die Amtsstatthalter aus. Er überwacht die Strafuntersuchungen, insbesondere ihre richtige und beförderliche Erledigung.
222
2 Er kann Bericht über den Stand der Untersuchungen einverlangen, Weisungen erteilen und den Untersuchungshandlungen beiwohnen.
Prüfung der Geschäftsführung 1 Der Amtsstatthalter erstattet dem Staatsanwalt in bestimmten Zeitabschnitten Meldung über die hängigen Untersuchungen, insbesondere über diejenigen von längerer Dauer.
223
2 Der Staatsanwalt prüft die Geschäftsführung des Amtsstatthalters, trifft die nötigen Anordnungen und erstattet der Kriminal- und Anklagekommission Bericht.
bis224
In Haftsachen entscheidet der Amtsstatthalter frei und unabhängig.
Stellung des Amtsstatthalters in Haftsachen § 155
Prüfung und Abänderung von Erkanntnissen 1 Der Staatsanwalt überprüft alle eingestellten und von der Hand gewiesenen Untersuchungen sowie die mit Strafverfügung erledigten Untersuchungen, die sein Visum benötigen.
225
2 Er kann selber neue Beweise erheben oder den Amtsstatthalter anweisen, eine Vervollständigung durchzuführen und einen Schlussbericht zu erstatten.
3 Wird die Untersuchung eingestellt, so kann der Staatsanwalt eine Strafverfügung erlassen oder den Kostenentscheid abändern. Ist die Erledigung mit Strafverfügung nicht möglich, so überweist er die Sache dem Gericht.
226
4 Hat der Amtsstatthalter die Sache mit Strafverfügung erledigt, kann der Staatsanwalt in den Fällen, die sein Visum benötigen, eine andere Strafverfügung erlassen, die Sache dem Gericht überweisen oder die Untersuchung einstellen. Der Privatkläger kann gegen den Einstellungsbeschluss bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen 222 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
223 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
224 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
225 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
226 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
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mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte dem zuständigen Gericht überwiesen werde.
227
Begründung und Eröffnung 1 Das abgeänderte Erkanntnis muss nur begründet werden, wenn nicht Anklage nach § 158 zu stellen ist.
2 Es wird den Parteien vom Staatsanwalt oder vom Amtsstatthalter eröffnet.
An das Kriminalgericht überwiesene Fälle 1 Der Staatsanwalt kann im Sinn von § 155 Abs. 2 auch vorgehen, wenn die Sache a. dem Kriminalgericht überwiesen wird; b. dem Amtsgericht oder dem Obergericht überwiesen wird, falls der Amtsstatthalter Haft verfügt hat.
228
2 Er kann der Kriminal- und Anklagekommission beantragen, nach § 191 Abs. 1 vorzugehen oder die Untersuchung ganz oder in einem wesentlichen Teil einzustellen. Der Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission ist endgültig.
229
3 Erachtet er das Amtsgericht oder das Obergericht als sachlich zuständig, so überweist er ihm die Sache zur Beurteilung. Hat der Amtsstatthalter in diesem Fall gegenüber dem Angeschuldigten Haft verfügt, so erhebt der Staatsanwalt Anklage gemäss § 158.
230
Dritter Abschnitt: Das Gerichtsverfahren I. Titel: Die Anklage § 158
231
1 Der Staatsanwalt erhebt Anklage, Erhebung der Anklage a. wenn der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen wird; b. wenn der Angeschuldigte nach § 11 Abs. 2 wegen einer Handlung, deren Beurteilung sonst dem Kriminalgericht zustände, dem Obergericht überwiesen wird;
c. wenn der Amtsstatthalter gegenüber dem Angeschuldigten Haft verfügt hat und das Amtsgericht oder das Obergericht für den Fall zuständig ist.
227 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
228 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
229 Gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1), wurde der Absatz 2 neu gefasst sowie Absatz 3 eingefügt.
230 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
231 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
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Nr. 305
2 Die Anklage darf nicht durch den gleichen Staatsanwalt erhoben werden, der zuvor bereits einen Haftbefehl oder eine Haftverfügung gegen den Angeschuldigten erlassen oder ein von diesem gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat.
Form und Inhalt Die Anklage enthält: 1. die Bezeichnung des Angeklagten; 2. den Sachverhalt nebst den nötigen Belegstellen; 3. den Hinweis auf Vorstrafen und persönliche Verhältnisse des Angeklagten; 4. den Vermerk, ob sich der Angeklagte in Freiheit oder in Haft befindet; 5. die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen; 6. den Antrag in bezug auf Schuld und Strafe und allenfalls zu treffende Massnahmen; 7. die Beweisanträge.
Abänderung und Ergänzung Wird die Anklage bei der Verhandlung abgeändert oder ergänzt, so ist dies im Protokoll vorzumerken.
II. Titel: Die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung § 161
Gerichtshängigkeit; Anordnungen des Präsidenten 1 Das Verfahren ist beim Gericht hängig, sobald die Akten dem Präsidenten zugekommen sind.
2 Der Präsident trifft die zur Vorbereitung der Verhandlung nötigen Anordnungen. Er setzt die Akten in Zirkulation und bestimmt einen oder mehrere Referenten.
Ansetzung der Verhandlung; Vorladungen; Beweisanträge 232
1 Der Präsident setzt den Tag der Verhandlung fest und erlässt die Vorladungen. Gleichzeitig weist er die Parteien auf das Recht zur Akteneinsicht hin und setzt ihnen eine Frist zur Einreichung weiterer Beweisanträge.
233
2 Dem Angeklagten oder seinem Verteidiger wird eine Abschrift der Anklage zugestellt.
3 Hat der Staatsanwalt Anklage erhoben, so ist er von der Verhandlung in Kenntnis zu setzen.
232 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
233 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
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4 Das Amtsgericht zeigt dem Staatsanwalt den Zeitpunkt der Verhandlung an, wenn es dessen Teilnahme als geboten erachtet. Der Staatsanwalt kann seine Stellungnahme dem Amtsgericht schriftlich mitteilen.
Verspätete Beweisanträge; richterliche Beweisvorkehrungen 234
1 Reicht eine Partei Beweisanträge verschuldet zu spät ein, hat sie die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
235
2 Hält der Präsident dafür, dass an der Verhandlung selbst weitere Beweise zu erheben seien, so trifft er die nötigen Anordnungen.
Verschiebungsgesuche und Befreiung vom Erscheinen Über Gesuche um Verschiebung der Verhandlung oder Befreiung des Angeklagten von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme, die vor der Tagfahrt eingehen, entscheidet der Präsident.
Presse
Der Präsident kann den Vertretern der Presse vor der Verhandlung Einblick in die Anklage oder in den Strafantrag gewähren.
III. Titel: Die Gerichtsverhandlung 1. Kapitel: Die Parteiverhandlung § 166
236
1 Um gültig verhandeln zu können, muss das Gericht vollständig besetzt sein.
Besetzung des Gerichtes 2 Die Amtsgerichte entscheiden unter Leitung des Präsidenten in Dreierbesetzung.237 3 Das Kriminalgericht urteilt unter der Leitung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Das Obergericht bestimmt in der Geschäftsordnung für das Kriminalgericht die Ausnahmefälle, in denen das Kriminalgericht in Fünferbesetzung urteilt.
238
234 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
235 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
236 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
237 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
238 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
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4 Wird über Straftaten gegen die sexuelle Integrität verhandelt, muss mindestens ein Mitglied des Gerichtes das gleiche Geschlecht wie das Opfer haben.
239
Aktenkenntnis Die Verhandlung findet statt, nachdem die Richter die Akten gelesen und dies durch unterschriftliche Erklärung bescheinigt haben oder nachdem die Akten vor Gericht eröffnet worden sind und dies im Protokoll vorgemerkt worden ist.
Öffentlichkeit 1 Die Verhandlung ist öffentlich.
2 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität wird die Öffentlichkeit auf Antrag des Opfers ausgeschlossen.
240
3 Im übrigen schliesst das Gericht von sich aus oder auf Antrag der Parteien oder des Geschädigten die Öffentlichkeit aus, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder der Sicherheit zu befürchten ist oder überwiegende Interessen eines Beteiligten es erfordern. Es kann auch in diesem Fall Angehörigen des Angeklagten oder des Geschädigten den Zutritt gestatten.
241
Leitung der Verhandlung 1 Der Präsident leitet die Verhandlung.
2 Gegen prozessleitende Verfügungen des Präsidenten kann der Entscheid des Gerichtes angerufen werden.
Anwesenheit der Parteien: a. des Angeklagten 1 Der Angeklagte hat vor Gericht zu erscheinen. Er kann jedoch wegen Krankheit, Landesabwesenheit oder aus andern wichtigen Gründen von der Pflicht zur Teilnahme an der Verhandlung befreit werden.
2 Erscheint der Angeklagte im Fall einer Einsprache gemäss § 133bis Abs. 1 nicht zur Verhandlung, gilt die Einsprache als verwirkt.
242
239 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
240 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
241 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
242 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
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bis243
1 Dem Privatkläger ist das Erscheinen in der Regel freigestellt. Ist seine Anwesenheit erforderlich, kann ihn der Gerichtspräsident mit diesem Hinweis vorladen.
b. des Privatklägers 2 ...244
c. des Staatsanwaltes 245
1 Der Staatsanwalt vertritt die gemäss § 158 erhobene Anklage.
2 Er kann auch vor Gericht auftreten, wenn er nicht Anklage erhoben hat.
Ausschluss des Angeklagten 1 Stört der Angeklagte durch sein Verhalten die Verhandlung, so kann ihn das Gericht nach erfolgloser Verwarnung ganz oder zeitweise ausschliessen.
2 Sein Verteidiger kann an der Verhandlung gleichwohl teilnehmen.
Eröffnung der Anklage; persönliche Befragung 1 Zu Beginn der Verhandlung eröffnet der Präsident die Anträge des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes, wenn eine Partei dies verlangt.
246
2 Der Angeklagte wird gefragt, ob er sich über das Untersuchungsverfahren oder über die Behandlung in der Haft zu beschweren habe.
3 Der Angeklagte ist vom Präsidenten oder von einem Richter kurz zur Person und zur Sache zu befragen.
Vorfragen und Beweisanträge Das Gericht entscheidet, ob Vorfragen und Beweisanträge mit der Hauptsache zu behandeln oder vorauszunehmen sind.
Vervollständigung 1 Das Gericht beschliesst, Beweise zu erheben oder zu wiederholen, soweit es nötig ist.
2 Es kann die Beweise selber erheben oder von einem Richter erheben lassen oder die Sache an den Amtsstatthalter zurückweisen. Die Rückweisung zu weiteren Erhebungen 243 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
244 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
245 Fassung der Marginalie gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
246 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
58
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ist auch an der Parteiverhandlung zulässig. Der Präsident oder der Referent können den Beweiserhebungen des Amtsstatthalters beiwohnen.
3 ...247
Vervollständigungsverfahren 1 Wenn Beweise vom Gericht selbst oder von einem Richter erhoben werden, so finden die entsprechenden Vorschriften über die Untersuchung Anwendung.
2 Den Parteien ist die Teilnahme an den Beweiserhebungen des Gerichtes gestattet.
Zeugnisverweigerungsrecht Der Zeuge ist bei der Einvernahme darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen eine an ihn gestellte Frage, die er gemäss § 95 Abs. 1 nicht beantworten zu müssen glaubt, den Entscheid des Gerichtes anrufen und dass er gegen dessen Entscheid an das Obergericht rekurrieren kann.
§ 178
248
Parteivorträge 1 Zur Hauptsache wird den Parteien das Wort in der Regel nach folgender Ordnung erteilt: 1. dem Staatsanwalt; 2. dem Privatkläger; 3. dem Verteidiger oder dem Angeklagten, wenn er sich selbst verteidigt.
2 Befinden sich mehrere in der gleichen Parteistellung, so verfügt der Präsident.
3 Er kann den Parteien das Wort ein zweites Mal erteilen.
4 Der Angeklagte hat das letzte Wort.
5 Die Parteien können ihre Vorträge schriftlich zu den Akten geben.249 2. Kapitel: Die Beurteilung § 180
Besetzung des Gerichtes 1 Um gültig urteilen zu können, muss das Gericht gemäss § 166 besetzt sein. 247 Aufgehoben durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
248 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
249 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
59
2 Zwei Drittel der urteilenden Richter müssen der Parteiverhandlung beigewohnt haben.
Beratung und Abstimmung 1 Beratung und Abstimmung sind geheim.
2 Der Präsident leitet die Beratung und die Abstimmung. Präsident und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Urteil und Entscheide werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.
Urteilsfindung 1 Das Gericht beurteilt die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrages des Amtsstatthalters bildet.
250
2 Das Gericht würdigt die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen und ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
§ 183
251
Eine Verurteilung auf Grund anderer Strafbestimmungen als den in der Anklage oder im Antrag des Amtsstatthalters angerufenen darf nur erfolgen, wenn der Angeklagte rechtzeitig auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht wurde und dazu Stellung nehmen konnte.
Neue rechtliche Gesichtspunkte § 184
Kosten und Entschädigung Das Gericht entscheidet über die Kosten und eine allfällige Entschädigung des Angeklagten durch den Staat.
Haftentlassung und andere Massnahmen 1 Wird der Angeklagte, der sich in Haft befindet, freigesprochen, so ist er freizulassen, falls nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
2 Wird der Angeklagte verurteilt, entscheidet das Gericht, ob er freizulassen oder zu verhaften ist. Er darf auch in Haft gesetzt werden, wenn es zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzuges erforderlich ist. Die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sind sinngemäss anzuwenden.
252
3 Das Gericht erkennt auch über Massnahmen des Amtsstatthalters, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen, wie Beschlagnahme, Passsperre usw., sowie über Begehren einer Partei um Herausgabe von Gegenständen und Aktenstücken.
250 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
251 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
252 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
60
Nr. 305
§ 186
253
1 Das Urteil wird den Parteien nach Möglichkeit mündlich eröffnet.
Urteil
a) Eröffnung 2 Der Präsident gibt die wesentlichen Entscheidungsgründe bekannt und händigt dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung aus.
3 Nimmt die Beratung längere Zeit in Anspruch, so kann das Urteil durch schriftliche Zustellung eröffnet werden.
4 Das Amtsgericht eröffnet dem Staatsanwalt das Urteil durch Zustellung des Urteilsspruchs und der Akten.
254
5 Der Präsident trifft die nötigen Anordnungen, um den unbekannten Aufenthaltsort des Angeklagten zu erforschen und diesem das Urteil zu eröffnen.
6 Kann das Urteil nicht auf andere Weise dem Angeklagten eröffnet werden, so ist es im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Mit der Publikation beginnen die Rechtsmittelfristen zu laufen.
b) schriftliche Ausfertigung Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und soll enthalten: 1. die Namen der urteilenden Richter; 2. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; 3. den Antrag des Staatsanwaltes bzw. den Antrag oder das Erkanntnis des Amtsstatthalters;
4. die Anträge der Parteien; 5. die Darstellung des Sachverhaltes; 6. die Entscheidungsgründe; 7. den Urteilsspruch; 8. die Belehrung über die Rechtsmittel; 9. das Datum und die Unterschrift des Präsidenten und des Gerichtsschreibers; 10. den Zustellungsvermerk.
bis255
1 Das Gericht kann Urteile und Entscheide ohne die Erwägungen zustellen, wenn die Parteien darauf verzichten.
Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels 2 Ein Verzicht ist gegeben, wenn 253 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974; die früheren Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5, und der frühere, am 30. März 1971 (G XVIII 72) eingefügte Absatz 5 wurde zu Absatz 6 (G XVIII 406).
254 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
255 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305
61
a. bei Eröffnung des Urteilsspruchs einer unteren Instanz die Parteien entsprechende Erklärungen zu Protokoll geben und unterzeichnen oder wenn keine Partei innert zehn Tagen eine Urteilsbegründung verlangt; b. bei Eröffnung eines obergerichtlichen Urteilsspruchs die Parteien entsprechende Erklärungen zu Protokoll geben und unterzeichnen oder wenn sie innert zehn Tagen schriftlich auf eine Urteilsbegründung und die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten.
3 Den Parteien ist mit der Zustellung des Urteilsspruchs mitzuteilen, dass sie entweder eine Urteilsbegründung verlangen oder schriftlich auf eine Urteilsbegründung und die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten können.
4 Das Gericht kann eine Begründung trotz des Verzichts der Parteien insbesondere dann anordnen, wenn das Urteil oder der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung oder von öffentlichem Interesse ist.
ter256
Urteile, mit denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme nach den Art. 59-61 und 64 StGB ausgesprochen wird, sind in jedem Fall zu begründen. Ausgenommen davon sind die Fälle, in denen im Zeitpunkt der Urteils- oder Entscheidsfällung mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Massnahme vorzeitig begonnen wurde, der Vollzug bereits abgeschlossen oder nicht möglich ist.
Ausnahmen
§ 188
257
1 Das schriftlich begründete Urteil wird dem Angeklagten, dem Staatsanwalt und dem Privatkläger zugestellt, dem Geschädigten nur, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat.
c) Zustellung der Ausfertigung 2 Dem Verteidiger ist eine Orientierungskopie zuzustellen.
3 Hat eine Behörde oder eine andere Dienststelle als die Polizei in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Strafanzeige eingereicht, ist ihr ebenfalls eine Orientierungskopie zuzustellen.
258
bis
259
Das Gericht kann die Öffentlichkeit in angemessener Form über das Urteil orientieren.
Orientierung der Öffentlichkeit 256 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
257 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
258 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
259 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
62
Nr. 305
IV. Titel: Das Verfahren bei gerichtlichen Verfügungen
Zuständigkeit; Verfahren 1 Zum Erlass der übrigen Verfügungen, die das Schweizerische Strafgesetzbuch oder das Übertretungsstrafgesetz dem Richter zuweisen, ist das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat.
260
2 Liegt eine Strafverfügung vor, so ist der Amtsstatthalter zuständig.
261
3 Nötigenfalls werden Erhebungen gemacht und die Vernehmlassung des Betroffenen eingeholt.
Rekurs
1 Der Betroffene und der Staatsanwalt können gegen die Verfügung des erstinstanzlichen Gerichtes oder des Amtsstatthalters Rekurs beim Obergericht einlegen.
2 Der Vollzug wird nur gehemmt, wenn es das Obergericht oder sein Präsident anordnet.
V. Titel: Das Verfahren bei der Anordnung von Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67 StGB262 § 191
Antrag des Amtsstatthalters 1 Müssen Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64 oder 67 StGB angeordnet werden, so stellt der Amtsstatthalter Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission.
263
2 Der Antrag ist zu eröffnen mit dem Hinweis darauf, dass der Angeschuldigte und der Staatsanwalt innert zehn Tagen mit Begründung versehene Anträge an die Kriminal- und Anklagekommission stellen können.
3 Auf Verlangen des Staatsanwaltes oder des Angeschuldigten ist das Verfahren vor dem ordentlichen Richter durchzuführen.
260 Fassung gemäss G vom 12. September 1978, in Kraft seit dem 1. Januar 1979 (G 1978 136).
261 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
262 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
263 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
63
Entscheid
1 Die Kriminal- und Anklagekommission kann weitere Beweise erheben oder erheben lassen. Sie kann insbesondere auch ein neues ärztliches Gutachten einholen.
2 Sie entscheidet endgültig, ob und welche Massnahmen zu treffen sind oder ob die Strafverfolgung weiterzuführen ist.
Vierter Abschnitt: Das Verfahren gegen Jugendliche264 I. Titel: Allgemeine Bestimmungen 265
266
1 Dieser Abschnitt regelt die Verfolgung und Beurteilung von Jugendlichen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen.
Gegenstand und Anwendungsbereich 2 Soweit dieser Abschnitt nicht abweichende Vorschriften enthält, sind im Verfahren gegen Jugendliche die Bestimmungen dieses Gesetzes, die für das Verfahren gegen Erwachsene gelten, sinngemäss anzuwenden. Dabei sind das Alter und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu ihren Gunsten zu werten.
§ 194
267
1 Die zuständigen Behörden achten auf allen Stufen des Strafverfahrens darauf, dass die Jugendlichen respektiert und persönlich angehört werden und dass ihnen ermöglicht wird, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen.
Grundsätze
2 Sofern es Alter und Reife der Jugendlichen erfordern, sind sie im Ermittlungsverfahren durch besonders ausgebildete Polizisten zu befragen.
264 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
265 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
266 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
267 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
64
Nr. 305
bis268
269
1 Die Verteidigung richtet sich nach Art. 40 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG) Verteidigung
270
2 Gegen den abweisenden Entscheid auf Ernennung eines amtlichen Verteidigers können der Jugendliche oder der gesetzliche Vertreter bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen.
.
§ 196
271
Der Staatsanwalt übt die unmittelbare Aufsicht über den Jugendanwalt im Sinn der §§ 153 und 154 aus.
Stellung des Staatsanwaltes a) Allgemeines § 197
272
1 Der Staatsanwalt überprüft b) Prüfung und Änderung von Erkanntnissen a. alle eingestellten und von der Hand gewiesenen Fälle; b. die mit einer Verfügung erledigten Fälle, die sein Visum benötigen.
2 Er kann den Jugendanwalt anweisen, die Untersuchung zu vervollständigen.
3 Stellt der Jugendanwalt die Untersuchung ein, kann der Staatsanwalt das Visum erteilen, die Sache zur weiteren Untersuchung zurückweisen, selber eine Verfügung treffen oder die Sache dem Jugendgericht überweisen.
4 Schliesst der Jugendanwalt die Untersuchung mit einer Verfügung ab, kann der Staatsanwalt das Visum erteilen, die Sache dem Jugendgericht überweisen, eine andere Verfügung treffen oder die Untersuchung einstellen.
268 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
269 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
270 SR 311.1 (AS 2006 3545). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
271 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
272 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
65
bis273
II. Titel: Das Untersuchungsverfahren 274
275
Der Jugendanwalt führt die Untersuchung nach den Art. 5 ff. JStG durch.
bis 276
277
1 Sind an einer strafbaren Handlung sowohl Jugendliche als auch Erwachsene beteiligt, liegt die Untersuchungsführung vorerst beim Amtsstatthalter. Der Jugendanwalt ist vom Amtsstatthalter sofort zu benachrichtigen und kann den Einvernahmen beiwohnen.
Beteiligung Erwachsener a) Zuständigkeit zur Untersuchung 2 Stellt der Jugendanwalt im Laufe eines Verfahrens fest, dass Erwachsene eine strafbare Handlung begangen haben, gibt er dem Amtsstatthalter sofort davon Kenntnis.
bis278
279
1 Sobald die Untersuchung es gestattet, ist das Verfahren gegen Jugendliche vom Verfahren gegen Erwachsene zu trennen.
b) Trennung der Verfahren 2 Der Jugendanwalt kann die Trennung verlangen; kommt keine Einigung mit dem Amtsstatthalter zustande, entscheidet der Staatsanwalt.
273 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
274 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
275 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
276 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
277 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
278 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
279 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
66
Nr. 305
§ 201
280
1 Die Vorführung besorgt ein Polizist in Zivilkleidung.
Vorführung und Verhaftung 2 Das gleiche gilt in der Regel für die Verhaftung.
§ 202
281
1 Im Falle einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei oder bei Anhebung einer Untersuchung gegen einen Jugendlichen ist der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu informieren. Die Orientierung darf nur ausnahmsweise hinausgeschoben werden, wenn der Stand der Untersuchung es erfordert.
Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter 2 Der Lehrperson, der Schulleitung oder der Schulpflege ist durch die Jugendanwaltschaft von der strafbaren Handlung des Jugendlichen vertraulich Kenntnis zu geben, wenn dies im Interesse des Jugendlichen oder der Schule geboten erscheint.
bis282
283
1 Der Jugendanwalt oder der von ihm beigezogene Beamte führt über die Untersuchung in zweckmässiger Form das Protokoll.
Protokoll
2 Der Jugendanwalt bestimmt, in welcher Weise das Einvernahmeprotokoll dem Jugendlichen zu eröffnen und von ihm zu unterzeichnen ist.
§§ 203
bis-203quater284 ...
285
280 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
281 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
282 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
283 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
284 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
285 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
67
§ 204
286
1 Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse kann der Jugendanwalt eine Beobachtung oder Begutachtung gemäss Art. 9 JStG anordnen.
Beobachtung und Begutachtung 2 Die gleiche Befugnis steht dem Präsidenten des Gerichts zu, bei dem der Fall hängig ist.
3 Gegen die Anordnung kann der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter beim Obergericht Rekurs einlegen. Dem Rekurs kann aufschiebende Wirkung erteilt werden.
§ 205
287
1 Verlangt das Wohl des Jugendlichen während der Untersuchung eine Schutzmassnahme gemäss den Art. 12-15 JStG, so kann der Jugendanwalt eine solche anordnen.
Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen 2 Die gleiche Befugnis steht dem Präsidenten des Gerichts zu, bei welchem der Fall hängig ist.
3 Gegen die Anordnung kann der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter beim Obergericht Rekurs einlegen. Dem Rekurs kann aufschiebende Wirkung erteilt werden.
bis288
...
289
290
Der Jugendanwalt kann an Wochenenden, Feiertagen sowie in Ausnahmefällen durch den Amtsstatthalter vertreten werden.
bis291
1 Der Jugendanwalt kann das Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 JStG zum Zweck einer Mediation vorläufig einstellen.
Einstellung zum Zweck der Mediation 286 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
287 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
288 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
289 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
290 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
291 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
68
Nr. 305
2 Der Regierungsrat regelt das Mediationsverfahren in einer Verordnung.
§ 207
292
1 Der Jugendanwalt schliesst die Untersuchung ab, indem er die Sache dem Jugendgericht überweist, eine Verfügung trifft oder das Verfahren einstellt.
Abschluss der Untersuchung 2 Er kann den Geschädigten und den Jugendlichen zu einem Einigungsversuch vorladen oder Dritte damit beauftragen, eine Mediation gemäss § 206 bis durchzuführen.
§ 208
293
Der Jugendanwalt überweist die Akten dem Jugendgericht, wenn er eine Unterbringung gemäss Art. 15 JStG als notwendig erachtet oder wenn er eine Busse von mehr als 1000 Franken oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten für angebracht hält.
Überweisung an das Jugendgericht § 209
294
1 Der Jugendanwalt kann mit Verfügung alle Strafen und Schutzmassnahmen anordnen, soweit nicht das Jugendgericht zuständig ist.
Verfügung des Jugendanwaltes a) Allgemeines 2 Gegen die Verfügung können, unter Vorbehalt von § 210, der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter innert 20 Tagen beim Jugendanwalt schriftlich Einsprache erheben.
3 Wird innert dieser Frist keine Einsprache erhoben, wird die Verfügung zum rechtskräftigen Urteil: 4 Im Falle der Einsprache kann der Jugendanwalt die Untersuchung ergänzen, eine neue Verfügung treffen oder die Sache dem Jugendgericht überweisen.
5 Die Annahme der Verfügung ist auch vor dem Jugendgericht zulässig. Sie bedarf jedoch bei Vergehen und Verbrechen der Zustimmung des Staatsanwaltes.
§ 210
295
1 Ordnet der Jugendanwalt in seiner Verfügung eine Freiheitsstrafe an, so bedarf ihre Annahme der schriftlichen Zustimmung des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters. Sie ist innert 20 Tagen beim Jugendanwalt einzureichen.
b) Verfügung auf Freiheitsentzug 292 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
293 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
294 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
295 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
69
2 Ist der gesetzliche Vertreter nicht erreichbar, wird er im Kantonsblatt zur Abgabe einer Stellungnahme innert 20 Tagen aufgefordert. Reicht er innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung.
3 Wird die Zustimmung ordnungsgemäss erteilt, so wird die Verfügung im Zeitpunkt der Zustimmung zum rechtskräftigen Urteil, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt.
4 Wird die Zustimmung nicht erteilt, geht die Sache an das Jugendgericht.
bis296
297
1 Sind die Voraussetzungen von Art. 7 oder 8 Abs. 2 JStG erfüllt, liegt keine strafbare Handlung vor, fehlt es an einem zureichenden Beweis oder wird gemäss § 1 bis auf eine
Strafverfolgung verzichtet, stellt der Jugendanwalt das Verfahren ein.
c) Einstellung 2 Diese Verfügung bedarf des Visums des Staatsanwaltes.
3 Wird die Untersuchung vom Jugendanwalt eingestellt, kann der Privatkläger beim Staatsanwalt Rekurs einlegen, der nach § 197 Abs. 3 zu erledigen ist.
4 Ist das Opfer Privatkläger, kann gegen Einstellungsentscheide des Jugendanwaltes und des Staatsanwaltes an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
§ 212
298
1 Erscheint eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse nicht erforderlich, kann der Jugendanwalt ohne Einvernahme des Jugendlichen und ohne weitere Abklärung eine Verfügung auf Verweis, persönliche Arbeitsleistung von höchstens 10 Tagen oder Busse bis 1000 Franken erlassen.
Vereinfachtes Verfahren 2 Erhebt der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter innert 20 Tagen beim Jugendanwalt Einsprache, führt dieser die Untersuchung nach § 198 durch.
3 Wird innert dieser Frist keine Einsprache erhoben, wird die Verfügung des Jugendanwaltes zum rechtskräftigen Urteil: a. bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist; b. bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt des unbenützten Ablaufs der Frist, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt.
296 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
297 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
298 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
70
Nr. 305
§§ 212
bis-212quater299 ...
300
301
1 Die Verfügungen sind dem Jugendlichen und seinem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
Zustellung der Verfügungen 2 Dem Privatkläger sind sie nur zuzustellen, sofern dieser ein berechtigtes Interesse daran hat und nachdem der Staatsanwalt, soweit erforderlich, visiert hat.
§ 214
302
Eine verfügte Massnahme kann gemäss Art. 18 JStG von Amtes wegen oder auf Antrag des Jugendlichen oder seines gesetzlichen Vertreters durch eine andere Massnahme ersetzt werden.
Änderung der Massnahmen III. Titel: Das Gerichtsverfahren303 ...
304
305
1 Die Verhandlung vor Jugendgericht ist nicht öffentlich. Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2a und b JStG.
Ausschluss der Öffentlichkeit 2 Das Jugendgericht kann Personen, die in einem näheren Verhältnis zum Angeklagten stehen, wie Angehörige oder Erzieher, zur Verhandlung zulassen.
299 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
300 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
301 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
302 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
303 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
304 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
305 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
71
3 Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe nach Art. 5 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes.
bis306
307
1 Der Jugendliche hat persönlich vor Jugendgericht zu erscheinen; dieses kann ihn aber von der Pflicht zur Teilnahme befreien.
Anwesenheit des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters 2 Das Jugendgericht kann den Jugendlichen von der Verhandlung ausschliessen, wenn zu befürchten ist, dass sich einzelne Erörterungen nachteilig auf ihn auswirken.
3 Der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen hat an der Verhandlung teilzunehmen, wenn das Jugendgericht nichts anderes verfügt.
§ 217
308
1 Der Jugendanwalt und, sofern er einen Antrag gestellt hat, der Staatsanwalt können an der Verhandlung teilnehmen.
Anwesenheit des Jugendanwaltes und des Staatsanwaltes 2 Sie sind zum Erscheinen verpflichtet, wenn das Jugendgericht sie dazu auffordert.
bis309
310
Der Privatkläger kann an der Gerichtsverhandlung teilnehmen, soweit es zur Wahrung seiner Parteirechte erforderlich ist.
Anwesenheit des Privatklägers § 219
311
Der Jugendliche, sein gesetzlicher Vertreter, der Jugendanwalt, der Staatsanwalt und der Privatkläger können Beweisanträge gemäss § 162 Abs. 1 stellen.
Beweisanträge 306 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
307 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
308 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
309 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
310 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
311 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
72
Nr. 305
...312 § 220
313
1 Das Jugendgericht erhebt neue Beweise selber.
Vervollständigung 2 Sind sie umfangreich, kann es den Jugendanwalt damit beauftragen.
§ 221
314
Das Urteilsdispositiv wird in der Regel unmittelbar nach der Urteilsberatung mündlich eröffnet.
Urteil
a) Eröffnung ...315
316
1 Das Urteil ist schriftlich auszufertigen.
b) Schriftliche Ausfertigung und Zustellung 2 Es ist dem Jugendlichen, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Jugendanwalt, dem Staatsanwalt, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat, dem Privatkläger zuzustellen.
3 Dem Verteidiger ist eine Orientierungskopie zuzustellen.
4 Hat eine Behörde oder eine andere Dienststelle als die Polizei in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Strafanzeige eingereicht, ist ihr ebenfalls eine Orientierungskopie zuzustellen.
§ 223
317
1 Das Gericht kann Urteile und Entscheide gemäss § 187bis ohne die Erwägungen zustellen.
c) Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels 2 Urteile, mit denen eine Unterbringung angeordnet oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen wird, sind in jedem Falle zu begründen. Ausgenommen 312 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
313 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
314 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
315 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
316 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
317 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
73
davon sind Fälle, in denen im Zeitpunkt der Urteils- oder Entscheidsfällung mit dem Vollzug der Massnahme oder der Freiheitsstrafe begonnen wurde, der Vollzug bereits abgeschlossen oder nicht möglich ist.
§§ 223
bis und 223ter318 IV. Titel: Rechtsmittel 319
320
Im Verfahren gegen Jugendliche sind die Appellation, die Kassationsbeschwerde, der Rekurs, die Revision und die Beschwerde gegeben.
Allgemeines
bis321
322
Gegen Urteile des Jugendgerichtes kann Appellation eingelegt werden: Appellation
1. vom Jugendlichen oder von seinem gesetzlichen Vertreter, a. wenn eine Schutzmassnahme nach den Art. 12-15 JStG angeordnet wurde; b. wenn eine persönliche Leistung, Freiheitsentzug von mehr als fünf Tagen oder Busse von mehr als Fr. 200.- angeordnet wurde; c. wenn Zivilansprüche zugesprochen wurden, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht; d. wenn der Jugendliche freigesprochen wurde und gegen den Staat eine Entschädigungsforderung geltend gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht;
2. vom Staatsanwalt und vom Jugendanwalt, a. wenn Antrag auf Anordnung einer Schutzmassnahme nach den Art. 12-15 JStG gestellt wurde;
b. wenn Antrag auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen oder Busse von mehr als Fr. 400.- gestellt wurde; 318 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
319 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
320 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
321 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
322 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
74
Nr. 305
3. vom Privatkläger, wenn er vor erster Instanz Zivilansprüche glaubhaft gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht.
bis323
...
324
325
1 Gegen Urteile und Entscheide des Jugendgerichtes ist die Kassationsbeschwerde im Sinn der §§ 244-251 gegeben.
Kassationsbeschwerde 2 Die Kassationsbeschwerde kann vom Jugendlichen, von seinem gesetzlichen Vertreter, vom Staatsanwalt, vom Jugendanwalt und bei Antragsdelikten sowie betreffend Zivilansprüche vom Privatkläger eingereicht werden.
§ 227
326
1 Die Revision rechtskräftiger Urteile des Jugendanwaltes oder des Jugendgerichtes kann verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Jugendanwalt, dem Staatsanwalt oder dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder einen bedeutend milderen Schuldspruch herbeizuführen, und nicht bloss für die Wahl der Schutzmassnahmen von Bedeutung sind.
Revision
2 Die Revision können der Jugendanwalt, der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter sowie nach dem Tod des Jugendlichen seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister verlangen.
3 Der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter können die Revision überdies dann verlangen, wenn eine im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid erhobene Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) 327
323 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
und deren Protokolle gutgeheissen wurde und eine Wiedergutmachung nur durch Revision möglich ist.
324 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
325 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
326 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
327 SR 0.101
Nr. 305
75
§§ 227
bis-227quater328 ...
329
330
Die Bestimmungen über die Beschwerde nach den §§ 261-263 sind sinngemäss anwendbar; an die Stelle des Amtsstatthalters tritt der Jugendanwalt.
Beschwerde
bis331
V. Titel: Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen
332
333
1 Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die Schutzmassnahmen nach den Art. 1215 JStG und die Strafen nach den Art. 22-25 JStG.
Zuständigkeit 2 Sie bestimmt gemäss Art. 27 Abs. 5 JStG die Begleitperson des Jugendlichen.
...334 328 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
329 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
330 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
331 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
332 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
333 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
334 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
76
Nr. 305
VI. Titel: Kosten335 § 230
336
1 Der Jugendliche, welcher zu einer Strafe oder einer Schutzmassnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wenn die Umstände es rechtfertigen, können die Kosten den Eltern ganz oder teilweise überbunden oder diese für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden.
Verfahrenkosten 2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.
bis337
1 Die Kosten des Vollzuges von Strafen gegenüber Jugendlichen trägt der Staat.
Vollzugskosten 2 Die Kosten des Vollzuges von Schutzmassnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge: 1. die Eltern (Art. 276 ff. ZGB 338
2. der Jugendliche; );
3. der Staat.
339
3 Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Unterbringung oder eine besondere Behandlung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil eine Schutzmassnahme anordnet, andernfalls als Verfahrenskosten.
4 Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund besonderer Gesetzesvorschriften zu tragen hat, wie Kosten für Pflege und Aufenthalt in Spitälern oder psychiatrischen Kliniken oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss Abs. 2 zu verlegen.
5 und 6 ...340
335 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
336 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
337 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
338 SR 210
339 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.
340 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.
Nr. 305
77
Sechster Abschnitt: Die Rechtsmittel341 I. Titel: Die ordentlichen Rechtsmittel 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen § 231
Rechtskraft des Urteils 1 Das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig: 1. mit dem unbenützten Ablauf der Frist zur Einreichung der ordentlichen Rechtsmittel;
2. mit dem ausdrücklichen Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels; 3. mit dem unbenützten Ablauf der Frist von zehn Tagen, innert welcher eine Urteilsbegründung verlangt werden kann;
342
4. mit dem Rückzug eines ordentlichen Rechtsmittels; 343
5. mit der Eröffnung des Entscheides, dass auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten wurde;
344
6. mit der Eröffnung des Entscheides, dass die Kassationsbeschwerde abgewiesen wurde
345
2 Das Urteil des Obergerichtes wird mit der Eröffnung rechtskräftig.
.
§ 232
346
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Urteils oder Entscheids zu laufen.
Beginn der Rechtsmittelfrist 341 Der frühere fünfte Abschnitt wurde zum sechsten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
342 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde in Absatz 1 die Ziffer 3 eingefügt. Die bisherigen Ziffern 3-5 wurden zu den Ziffern 4-6.
343 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde in Absatz 1 die Ziffer 3 eingefügt. Die bisherigen Ziffern 3-5 wurden zu den Ziffern 4-6.
344 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde in Absatz 1 die Ziffer 3 eingefügt. Die bisherigen Ziffern 3-5 wurden zu den Ziffern 4-6.
345 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde in Absatz 1 die Ziffer 3 eingefügt. Die bisherigen Ziffern 3-5 wurden zu den Ziffern 4-6.
346 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
78
Nr. 305
2. Kapitel: Die Appellation § 233
Ordentliches Verfahren Die Appellation kann eingelegt werden: 1. vom Angeklagten, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als zehn Tagen oder eine Geldstrafe von mehr als zehn Tagessätzen oder eine Busse, die einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen entspricht, ausgesprochen wurde; wenn eine therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB oder Art. 63 StGB, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB oder eine andere Massnahme nach den Art. 6673 StGB angeordnet wurde; wenn Zivilansprüche zugesprochen wurden, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht; wenn der Angeklagte freigesprochen wurde und gegen den Staat eine Entschädigungsforderung geltend gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht; 347
2. vom Staatsanwalt in allen Fällen ausser bei Vergehen gegen die Ehre; 348
3. vom Privatkläger, wenn der Amtsstatthalter oder der Staatsanwalt eine der in Ziff. 1 Abs. 1 oder 2 angeführten Strafen oder Massnahmen beantragt hat, der Angeklagte jedoch nicht bestraft worden ist; wenn der Privatkläger vor erster Instanz Zivilansprüche glaubhaft gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht; 349
4. vom Angeklagten und vom Privatkläger bei Vergehen gegen die Ehre; 350
5. vom Unternehmen, wenn das Unternehmen zu einer Busse von mehr als 8000 Franken verurteilt wurde 351
347 Gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde Ziffer 1 neu gefasst und Ziffer 5 eingefügt.
.
348 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurden in Ziffer 1 die Absätze 4 und 5 sowie Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 2 und Ziffer 4 neu gefasst.
349 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurden in Ziffer 1 die Absätze 4 und 5 sowie Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 2 und Ziffer 4 neu gefasst.
350 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurden in Ziffer 1 die Absätze 4 und 5 sowie Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 2 und Ziffer 4 neu gefasst.
351 Gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde Ziffer 1 neu gefasst und Ziffer 5 eingefügt.
Nr. 305
79
§ 234
352
bis
353
1 Die Appellation ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils schriftlich bei der Obergerichtskanzlei zu erklären. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
Frist, Form und Ort der Einreichung 2 Die Appellationserklärung muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs enthalten.
Anschlussappellation 1 Hat der Staatsanwalt oder der Privatkläger Appellation eingelegt, so wird der Angeklagte von der Obergerichtskanzlei in Kenntnis gesetzt, dass er innert zehn Tagen Anschlussappellation einlegen könne.
2 Das gleiche Recht steht dem Staatsanwalt und dem Privatkläger zu.
3 Wird die Appellation zurückgezogen, so fällt auch die Anschlussappellation dahin.
Stellung des Obergerichtes 1 Das Obergericht ist ausser im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
2 Hat nur der Angeklagte appelliert und liegt keine Anschlussappellation vor, kann die Strafe nicht erhöht werden.
354
Gegenstand
Ist der Angeklagte in einzelnen Punkten der Anklage freigesprochen worden und wird vom Staatsanwalt oder Privatkläger nicht appelliert, so hat es dabei sein Bewenden.
Mehrere Angeklagte Haben von mehreren Angeklagten nur einzelne Appellation eingelegt, so kann das Urteil auch zugunsten der andern abgeändert werden, wenn ein Freispruch oder eine wesentliche Milderung gerechtfertigt erscheint.
Verfahrensmängel Der Appellant kann Verfahrensmängel mit der Appellationserklärung durch besondere schriftliche Eingabe vor der Verhandlung oder anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht rügen.
352 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
353 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
354 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
80
Nr. 305
Verfahren
1 Im Appellationsverfahren finden diejenigen Bestimmungen sinngemäss Anwendung, die für das Verfahren in erster Instanz gelten, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
2 Der Richter erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen.355 3 Eine Partei, die Beweisanträge stellt, die sie schon in einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, kann zu den Mehrkosten verurteilt werden.
356
Entscheide und Beschlüsse ohne Parteiverhandlung 1 Verspätete oder unzulässige Appellationen können ohne Parteiverhandlung erledigt werden.
2 In gleichem Sinne kann das Obergericht vorgehen, wenn es Mängel des Urteils oder des Verfahrens feststellt, die zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an den Amtsstatthalter führen müssen.
Anwesenheit der Parteien 1 Erscheint der Appellant nicht zur Verhandlung, fällt die Appellation dahin.357 2 ...
358
3 Der Privatkläger kann sich durch einen nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt vertreten lassen, sofern er nicht zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wird.
359
4 Hat der Angeklagte oder der Privatkläger Appellation eingelegt, so wird der Staatsanwalt vorgeladen oder es wird ihm das Erscheinen freigestellt. Der Staatsanwalt wird insbesondere dann vorgeladen, wenn es sich um einen schweren oder schwierigen Fall oder um eine Sache von besonderem öffentlichem Interesse handelt.
360
5 …
361
355 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
356 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
357 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.
358 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.
359 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
360 Absatz 2 wurde am 30. März 1971 neu gefasst, und die früheren Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5 (G XVIII 72). Absatz 5 wurde durch G vom 14. Mai 1974 wieder aufgehoben (G XVIII 406).
361 Absatz 2 wurde am 30. März 1971 neu gefasst, und die früheren Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5 (G XVIII 72). Absatz 5 wurde durch G vom 14. Mai 1974 wieder aufgehoben (G XVIII 406).
Nr. 305
81
Verfahrensmängel 1 Stellt das Obergericht wesentliche Verfahrensmängel fest, so kann es diese selbst beheben oder die Sache zu neuer Behandlung an die erste Instanz oder an den Amtsstatthalter zurückweisen.
2 Die rechtlichen Erwägungen des Obergerichtes sind für die unteren Instanzen verbindlich.
3. Kapitel: Die Kassationsbeschwerde § 244
Zulässigkeit Mit der Kassationsbeschwerde können angefochten werden: 1. inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte; 362
2. Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, durch welche das Verfahren abgeschlossen wurde;
3. appellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte, wenn nur der Kostenpunkt angefochten wird.
363
364
Kassationsgründe Mit der Kassationsbeschwerde kann gerügt werden: 1. dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat; 2. dass das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war; 3. dass in der Untersuchung oder im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Grundsätze verletzt wurden, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung, sofern der Mangel für den Entscheid von Bedeutung war;
4. dass materielles eidgenössisches oder kantonales Recht oder ein Konkordat verletzt wurde;
365
5. dass Verfahrensmängel gemäss § 266 ZPO vorliegen.
366
362 Fassung gemäss G vom 10. Mai 1966, in Kraft seit dem 1. Juli 1966 (G XVII 53).
363 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
364 Aufgehoben durch G vom 10. Mai 1966, in Kraft seit dem 1. Juli 1966 (G XVII 53).
365 Fassung gemäss G vom 10. Mai 1966, in Kraft seit dem 1. Juli 1966 (G XVII 53).
366 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
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Nr. 305
§ 247
367
368
1 Die Kassationsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils oder des Entscheids schriftlich und im Doppel bei der Obergerichtskanzlei einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Das angefochtene Urteil oder der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Frist, Form und Ort der Einreichung 2 Können die Akten während dieser Frist nicht eingesehen werden, beginnt die Frist von dem Tag an zu laufen, da Akteneinsicht gewährt wird.
Vorprüfung; Vernehmlassung 1 Eine verspätete, offensichtlich unbegründete oder unzulässige Kassationsbeschwerde wird ohne Weiterungen erledigt.
2 In den übrigen Fällen gibt das Obergericht den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Stellung des Obergerichtes Das Obergericht ist an die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung gebunden, kann jedoch die Kassation wegen grober Mängel des Verfahrens oder des Urteils auch von Amtes wegen aussprechen.
Entscheid
1 Ist die Kassationsbeschwerde begründet, so hebt das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht oder an den Amtsstatthalter zurück.
2 Die Zuweisung an ein anderes Amtsgericht oder Jugendgericht ist zulässig.
3 Die rechtlichen Erwägungen des Obergerichtes sind für die untern Behörden verbindlich.
4 Das Obergericht kann die Sache selber neu beurteilen, wenn die Entscheidung eine Rückweisung nicht erfordert.
5 Der Entscheid ist den Parteien und den Vorinstanzen schriftlich mitzuteilen.
367 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
368 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305
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4. Kapitel: Der Rekurs § 252
Zulässigkeit Der Rekurs ist nur zulässig, wenn ihn das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
§ 253
369
1 Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids bei der Rekursinstanz einzulegen. Er muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Frist, Form und Ort der Einreichung 2 Können die Akten während dieser Frist nicht eingesehen werden, beginnt die Frist von dem Tag an zu laufen, da Akteneinsicht gewährt wird.
Erledigung
1 Ein verspäteter, offensichtlich unbegründeter oder unzulässiger Rekurs wird ohne Weiterungen erledigt.
2 In den übrigen Fällen kann die Rekursinstanz den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben.
II. Titel: Die ausserordentlichen Rechtsmittel 1. Kapitel: Die Revision § 255
Gründe; Legitimation Die Revision eines rechtskräftigen Urteils kann verlangt werden: 1. vom Verurteilten oder von seinem gesetzlichen Vertreter, vom Staatsanwalt und nach dem Tode des Verurteilten von seinen Verwandten in gerader Linie, von seinen Geschwistern und von überlebenden Ehegatten oder von überlebenden eingetragenen Partnern wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder ein bedeutend milderes Urteil herbeizuführen; 370
2. vom Staatsanwalt wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, eine Verurteilung oder ein bedeutend schärferes Urteil herbeizuführen; 369 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
370 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
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Nr. 305
3. vom Privatkläger, wenn der Angeklagte freigesprochen wurde und die Voraussetzungen von Ziff. 2 vorliegen;
4. vom Verurteilten und vom Privatkläger im Zivilpunkt gemäss den §§ 273 ff.
ZPO;
371
5. vom Verurteilten, wenn eine im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid erhobene Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutgeheissen wurde und eine Wiedergutmachung nur durch Revision möglich ist 372
Revision im Kostenpunkt .
1 Die Revision lediglich im Kostenpunkt kann verlangt werden wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht werden konnten, wenn anzunehmen ist, dass sie einen wesentlich andern Kostenentscheid herbeigeführt hätten.
2 Das Gesuch muss innert dreier Monate seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Rechtskraftbeschreitung des Urteils, eingelegt werden.
373
374
1 Das Gesuch ist schriftlich, mit einer Begründung und mit den erforderlichen Beweismitteln und Beweisanträgen versehen, derjenigen Instanz einzureichen, die in der Sache selbst als letzte entschieden hat.
Gesuch; aufschiebende Wirkung 2 Die Vollstreckung wird nur gehemmt, wenn die Revisionsinstanz es verfügt.
Ausdehnung auf die Teilnehmer Das Verfahren ist von Amtes wegen auf die Teilnehmer des Verurteilten oder Freigesprochenen auszudehnen.
Erhebungen; Verhandlung 1 Die Revisionsinstanz kann die Vernehmlassung des Staatsanwaltes einholen.375 371 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
372 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
373 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
374 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
375 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 305
85
2 Sie kann auch Erhebungen anordnen oder durchführen. Die Parteien können zum Beweisergebnis Stellung nehmen.
376
3 Eine mündliche Verhandlung ist zulässig. Sie richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Appellation.
4 Ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch wird ohne Weiterungen erledigt.
§ 260
377
1 Erklärt die Revisionsinstanz das Gesuch als begründet, hebt sie das angefochtene Urteil auf.
Entscheid
2 Gegen Revisionsentscheide unterer Instanzen ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.
378
bis
379
1 Ist die Sache bei Gutheissung des Revisionsgesuchs spruchreif, fällt die Revisionsinstanz gleichzeitig einen neuen Entscheid.
2 Ist die Sache noch nicht spruchreif, gilt das frühere Verfahren als wiederaufgenommen, sobald der Revisionsentscheid rechtskräftig geworden ist.
2. Kapitel: Die Beschwerde § 261
Gründe und Legitimation 1 Die Beschwerde kann eingelegt werden: 1. wegen offenbarer Gesetzesverletzungen gegen Erkanntnisse und Verfügungen der unteren Instanzen der Strafrechtspflege, sofern dem Betroffenen kein Weiterzugsrecht oder kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht; 2. wegen unberechtigtem Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung sowie wegen ungebührlicher Behandlung in einem Verfahren. Sie ist zulässig gegen Instan-
376 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
377 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
378 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
379 Eingefügt gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
86
Nr. 305
zen der Strafrechtspflege sowie deren Mitglieder und Mitarbeiter, ausgenommen das Obergericht als Gesamtbehörde.
380
2 Die Beschwerde steht jedem unmittelbar Betroffenen zu. Der gesetzliche Vertreter des Angeschuldigten kann selbständig Beschwerde führen.
3 …381
382
1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen: Beschwerdeinstanz 1. beim Staatsanwalt, wenn sie sich gegen den Amtsstatthalter oder einen ihm unterstellten Beamten richtet;
2. beim Obergericht in allen übrigen Fällen.
2 ...383
384
1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung kann jederzeit geltend gemacht werden.
Verfahren
2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe den Sachverhalt und den Beschwerdegrund darzulegen.
3 Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
bis385
1 Die Beschwerdeinstanz untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und trifft, wenn die Beschwerde begründet ist, die erforderlichen Massnahmen. Mündliche Einvernahmen sind zulässig.
Entscheid
2 Als Massnahmen kommen insbesondere in Betracht: a. Aufhebung der gesetzwidrigen Amtshandlung; b. Erteilung verbindlicher Weisungen; 380 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
381 Absatz 1 wurde geändert und Absatz 3 aufgehoben durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
382 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
383 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
384 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
385 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
87
c. Veranlassung eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens gegen Mitglieder oder Mitarbeiter unterer Instanzen;
d. Versetzung in den Ausstand.
ter386
1 Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
Kosten
2 Wird die Beschwerde gutgeheissen, trägt der Staat die Gerichtskosten und die Parteikosten des Beschwerdeführers. Bei grobem Verschulden können diese Kosten ganz oder teilweise dem Beschwerdegegner auferlegt werden.
Siebenter Abschnitt: Das Verfahren gegen Abwesende387 § 264
Aufenthaltsermittlung 1 Ist der Angeklagte abwesend oder flüchtig, so trifft der Gerichtspräsident die nötigen Anordnungen, um seiner habhaft zu werden.
2 Wenn der Fall geringfügig ist und nicht Verjährung droht, kann das Verfahren eingestellt werden, bis sich der Angeklagte dem Gericht stellt oder ergriffen wird.
Abwesenheit des Angeklagten 1 Das Verfahren wird in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt: 1. wenn er ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint und es nicht möglich ist, ihn sofort oder auf eine nächste Verhandlung vorzuführen; 2. wenn er der öffentlichen Vorladung keine Folge leistet; 3. wenn er sich vorsätzlich in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt.
388
2 Die Verhandlung wird vertagt, wenn das Erscheinen des Angeklagten notwendig ist.
Gesuch um Neubeurteilung 1 Der Verurteilte kann beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, ein Gesuch um Neubeurteilung stellen, wenn er sich stellt, wenn er ergriffen wird oder wenn er wieder verhandlungsfähig ist.
389
386 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
387 Der frühere sechste Abschnitt wurde zum siebenten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
388 Ziffer 3 eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
88
Nr. 305
2 Er hat das Gesuch innert zehn Tagen, seitdem ihm vom Urteil amtlich Kenntnis gegeben wurde, schriftlich einzureichen.
3 Das Gesuch fällt dahin und das Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn der Gesuchsteller nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint.
390
Entscheid
Das Gericht hebt das Urteil auf und führt das Verfahren in Anwesenheit des Gesuchstellers nochmals durch.
Ordentliche Rechtsmittel Statt die Neubeurteilung zu verlangen, kann der Verurteilte die ordentlichen Rechtsmittel einlegen. Die Fristen laufen von der Kenntnisnahme des Urteils an.
Achter Abschnitt: Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand391 § 269
Verfahren
1 Ist eine Einsprache nach § 170 Abs. 2 oder ein Gesuch um Neubeurteilung nach § 266 Abs. 3 dahingefallen, kann der Angeklagte bzw. der Privatkläger die Wiedereinsetzung in den früheren Stand verlangen, falls er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde, vor Gericht zu erscheinen.
392
2 Das gleiche Recht steht dem Appellanten zu, wenn seine Appellation nach § 242 Abs. 1 dahingefallen ist.
3 Das Gesuch ist schriftlich innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides demjenigen Gericht einzureichen, das den Entscheid gefällt hat.
389 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
390 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
391 Der frühere siebente Abschnitt wurde zum achten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
392 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
89
Neunter Abschnitt: Die Verfahrenskosten und Entschädigungen393 § 270
Begriff
1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten und die Parteikosten.
2 Die amtlichen Kosten bestehen aus: 1. den gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Behörden und Amtsstellen; 2. den Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen; 394
3. den Kosten der Untersuchungshaft; 4. den Kosten der amtlichen Verteidigung.
395
3 Parteikosten sind die gesetzmässigen Entschädigungen der Parteien und ihrer Anwälte.
Kostenvorschuss 1 Der Privatkläger kann aus besonderen Gründen aufgefordert werden, einen angemessenen Vorschuss für Beweiserhebungen zu leisten.
2 Erklärt der Privatkläger den Weiterzug an das Amtsgericht oder Obergericht oder macht er von einem Rechtsmittel Gebrauch, so kann ihm ein angemessener Vorschuss für die amtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
396
3 Leistet der Privatkläger den Kostenvorschuss nicht, so wird es gehalten, wie wenn die Beweisanträge nicht gestellt, der Weiterzug nicht erklärt oder das Rechtsmittel nicht eingelegt worden wären.
§ 272
397
398
Wird der Privatkläger zu einem Kostenvorschuss verhalten, so kann er gegen die Verfügung des Amtsstatthalters beim Staatsanwalt, gegen diejenige des Staatsanwaltes oder des erstinstanzlichen Gerichtes bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen.
Rekurs
393 Der frühere achte Abschnitt wurde zum neunten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
394 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
395 Fassung gemäss G über die Abänderung der Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung vom 26. Januar 1965, in Kraft seit dem 1. April 1965 (G XVI 618).
396 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
397 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 23).
398 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
90
Nr. 305
Kostenentscheid 1 Die Behörde, die einen Entscheid fällt, entscheidet auch über die Kosten.
2 In einem Zwischenverfahren kann die Kostenverlegung dem Endurteil vorbehalten werden.
Kostentragung a) durch den Verurteilten und den von einer Verfügung Betroffenen 1 Wer zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, trägt die Verfahrenskosten und, wenn er sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet, die Übersetzerkosten.
399
2 Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn der Angeklagte schuldig befunden, aber straflos erklärt wird.
3 Der Angeklagte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden: 1. wenn er nicht im vollen Umfang der Anschuldigung verurteilt wird und auch § 277 nicht angewendet wird; 2. wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat; 3. wenn besondere Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde oder wenn er durch die Folgen der Tat selbst schwer betroffen ist.
400
4 Mehrere Angeklagte können solidarisch zu den Kosten verurteilt werden, wenn ihre strafbaren Handlungen in engem Zusammenhang stehen.
5 ...401
b) durch den Staat 1 Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so sind die Kosten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem Staate aufzuerlegen.
2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so sollen dem Staat in der Regel keine Kosten überbunden werden.
3 Wird der Angeschuldigte schuldig gesprochen, verzichtet er jedoch nach den §§ 187bis oder 187 ter auf die Begründung des Urteils oder des Entscheids, können die Kosten für die von der Staatsanwaltschaft verlangte Begründung ganz oder teilweise dem Staat auferlegt werden.
402
399 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
400 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
401 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
402 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
91
c) durch den Freigesprochenen 1 Dem Angeschuldigten werden trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit er das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.
403
2 Wird der Angeschuldigte mangels Zurechnungsfähigkeit nicht verurteilt, so trägt er die Kosten, soweit es der Billigkeit entspricht.
d) durch den Privatkläger 1 Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so können die Kosten ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden, soweit nicht § 277 Anwendung findet.
2 Auf Antrag kann der Privatkläger zu einer angemessenen Entschädigung und Genugtuungssumme an den Angeschuldigten verurteilt werden.
3 Wird der Angeschuldigte schuldig gesprochen, verzichtet er jedoch nach den §§ 187bis oder 187 ter auf die Begründung des Urteils oder des Entscheids, können die Kosten für die vom Privatkläger verlangte Begründung ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden.
404
e) durch den Anzeigesteller 1 Der Anzeigesteller, welcher das Verfahren wider besseres Wissen veranlasst hat, trägt sämtliche Kosten. § 278 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
2 Er erhält Gelegenheit zur Verantwortung.
§ 280
405
1 Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, kann ihm auf Antrag eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuungssumme zu Lasten des Staates zugesprochen werden.
Entschädigungspflicht des Staates 2 Wird der Angeschuldigte freigesprochen, das Verfahren eingestellt, der Verurteilte nach einem Revisionsverfahren (§§ 255 ff.) freigesprochen oder stellt sich eine Untersuchungshaft als rechtswidrig heraus, hat er für den entstandenen Freiheitsentzug Anspruch auf Schadenersatz für Vermögensnachteile wie Lohn- oder Verdienstausfall und auf angemessene Genugtuung.
403 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
404 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
405 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
92
Nr. 305
3 Ein Entschädigungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der Angeschuldigte das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.
§ 281
406
1 Sind Ansprüche gemäss den §§ 278 Abs. 2 und 280 Abs. 1 und 2 nicht bei der Instanz geltend gemacht worden, bei der das Strafverfahren hängig war, können sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses oder des freisprechenden Urteils beim Zivilrichter eingeklagt werden.
Besonderes Verfahren 407
2 Die Staatsanwaltschaft vertritt bei der Erledigung von Entschädigungsansprüchen die Interessen des Staates. Sie orientiert den Regierungsrat über den Ausgang der Verfahren.
408
Kosten im Rechtsmittelverfahren 1 Der Angeschuldigte oder Privatkläger, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, trägt in der Regel die Kosten des Verfahrens.
2 Hat der Staatsanwalt oder der Jugendanwalt erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt, können die Kosten ganz oder teilweise dem Staate überbunden werden.
409
bis
410
Führt die Beurteilung der Zivilansprüche gemäss § 5 ter zu einem erheblichen Mehraufwand, können die dadurch entstehenden Mehrkosten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verteilt werden.
Kostenverteilung bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen des Opfers § 283
Tod des Angeschuldigten 1 Stirbt der Angeschuldigte, so entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig ist, über die Kosten. An Stelle des Angeschuldigten haften seine Erben.
2 Hat jemand durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten Untersuchungshandlungen verursacht und stirbt er vor Eröffnung der Untersuchung, können die Kosten seinen Erben, soweit sie aus der Erbmasse bereichert sind, auferlegt werden.
411
406 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
407 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt.
408 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt.
409 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
410 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
411 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
93
Kostenrekurs a) Legitimation; Rekursbehörde 1 Wird die Untersuchung eingestellt, so können die Parteien oder Dritte gegen den Entscheid des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes über Kosten und Entschädigung bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen.
2 Die Beteiligten können die Akten einsehen.
b) Entscheid 1 Die Rekursbehörde prüft im Rahmen der Anträge auch die Höhe der Kosten und der Entschädigung.
2 Sie kann die Vernehmlassung der Gegenpartei einholen und eine Vervollständigung durchführen oder anordnen.
3 Die tarifwidrige Berechnung von Gebühren wird von Amtes wegen abgeändert.
§ 285a
412
1 Privatklägern wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituieren, haben im Strafverfahren keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege.
Unentgeltliche Rechtspflege a) Voraussetzungen 2 Für die Beurteilung der Mittellosigkeit gelten sinngemäss die Regeln für die Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs.
3 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn die Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen.
§ 285b
413
1 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit den Privatkläger von der Pflicht zur Vorschussleistung und zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten. Sie gewährt überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Partei für die gehörige Führung des Prozesses seiner bedarf.
b) Wirkungen 2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann auch nur teilweise erteilt werden. Sie befreit nicht von der Pflicht, bei Vergehen gegen die Ehre die Friedensrichterkosten zu bevorschussen.
412 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
413 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
94
Nr. 305
3 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sofern nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.
4 Bei Vergehen gegen die Ehre werden die amtlichen Kosten des Aussöhnungsversuchs zu den Untersuchungskosten gerechnet. Vertretungskosten vor dem Friedensrichter werden nicht vergütet.
§ 285c
414
1 Zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege sind: c) Zuständigkeit a. der Amtsstatthalter während des Untersuchungsverfahrens, b. der Staatsanwalt in dem bei ihm hängigen Verfahren, c. der Präsident oder ein von ihm bezeichneter Richter des mit der Sache befassten Gerichts.
2 Bei Vergehen gegen die Ehre entscheidet der Amtsstatthalter über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach der Einreichung der Klage, in jedem Fall aber erst nach der Durchführung des Aussöhnungsversuchs vor dem Friedensrichter. Vorbehalten bleibt § 144 Abs. 3.
§ 285d
415
1 Der Privatkläger hat ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. Dem Gesuch sind die notwendigen Urkunden beizulegen, die über die Einkommens- und Vermögenslage des Gesuchstellers Aufschluss geben.
d) Verfahren 2 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, setzt die zuständige Instanz dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung des Gesuchs unter der Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist der Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen wird.
3 In der Regel wird mit dem Gesuchsteller unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 306 und Art. 309 StGB eine Parteibefragung über seine finanziellen Verhältnisse durchgeführt.
4 Die für die Beurteilung des Gesuchs zuständige Instanz kann von Amtes wegen Auskünfte und Amtsberichte einholen. Das Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bleibt vorbehalten.
5 Verweigert der Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung, braucht auf sein Begehren nicht eingetreten zu werden.
414 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
415 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
95
§ 285e
416
1 Die zuständige Instanz entscheidet über Beginn und Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege.
e) Entscheid 2 Bei Abweisung des Gesuchs hat der Gesuchsteller in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3 Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wird das Strafverfahren in der Regel sistiert, sofern es sich um ein Antragsdelikt handelt und nicht dringende Untersuchungshandlungen angezeigt sind.
4 Das Obergericht erlässt Weisungen, welche die rechtsgleiche Anwendung der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine haushälterische Verwendung der Mittel sicherstellen.
§ 285f
417
1 Entfällt die Mittellosigkeit im Verlauf des Verfahrens, ist die unentgeltliche Rechtspflege durch die mit der Sache befasste Instanz zu entziehen. Ein rückwirkender Entzug ist nur möglich, wenn der Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund falscher Angaben erlangt hat.
f) Entzug der Bewilligung 2 Erweisen sich im Verlauf des Strafverfahrens die Rechtsbegehren des Privatklägers als aussichtslos, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen. Der Entzug kann nur zu Beginn des Verfahrens vor der neu mit dem Fall befassten Instanz erfolgen.
3 Wird ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit erwogen, ist dem Privatkläger Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
§ 285g
418
1 In begründeten Fällen ist einem Privatkläger ein nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassener Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen.
g) Unentgeltlicher Rechtsbeistand 419
2 Bei der Zuweisung sind die Wünsche des Gesuchstellers angemessen zu berücksichtigen.
3 Ein zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannter Anwalt ist zur Vertretung des Privatklägers verpflichtet. Ist ihm eine weitere Vertretung nicht mehr zuzumuten, kann er die Instanz, welche mit dem Strafverfahren befasst ist, um seine Entlassung ersuchen.
416 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
417 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
418 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
419 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
96
Nr. 305
§ 285h
420
1 Werden Honorar und Auslagen des Rechtsbeistands dem Angeschuldigten oder Verurteilten auferlegt, sind sie dem Rechtsbeistand zuzusprechen.
h) Honorierung des Rechtsbeistands 2 Der Rechtsbeistand wird für seine notwendigen Aufwendungen durch den Staat entschädigt, wenn a. die Privatstrafklage zurückgezogen wird; b. das Strafverfahren eingestellt wird; c. der Privatkläger mit seinen Rechtsbegehren unterliegt; d. der kostenpflichtige Angeschuldigte oder Verurteilte voraussichtlich nicht mit Erfolg belangt werden kann.
3 Die staatliche Entschädigung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid festgesetzten Honorars und die Auslagen des Rechtsbeistands. Mit der Zahlung geht der Anspruch gegen den kostenpflichtigen Angeschuldigten oder Verurteilten auf den Staat über.
§ 285i
421
1 Kommt ein Privatkläger nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat er dem Staat die erlassenen Gebühren und die für ihn entrichteten Kosten nachzuzahlen.
Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens.
i) Nachzahlung 2 Über den Anspruch des Staates auf Nachzahlung befindet die Instanz, vor welcher das Strafverfahren kantonal letztinstanzlich hängig war. Der Entscheid kann direkt mit dem Strafurteil gefällt werden.
§ 285k
422
Der Rekurs an das Obergericht ist gegen folgende Entscheide des Amtsstatthalters, des Staatsanwaltes sowie des Amtsgerichtspräsidenten, des Kriminalgerichtspräsidenten und des von diesen bezeichneten Richters möglich: k) Rechtsschutz a. teilweise oder gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 285e Abs. 1);
b. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 285f); c. Nachzahlung (§ 285i).
420 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
421 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
422 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
97
Zehnter Abschnitt: Die Vollstreckung des Urteils423 I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde § 286
Zustellung des Urteils 1 Ein rechtskräftiges Urteil oder eine gerichtliche Verfügung, welche den Vollzug anordnet, ist unverzüglich im Doppel der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.
424
2 Hat das Gericht den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 67b StGB verfügt, so hat es das Urteil im Weiteren der für die Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen zuständigen Behörde zuzustellen.
425
3 Das Obergericht erlässt über die Meldepflicht die nötigen Weisungen.
II. Titel: Allgemeines426 § 287
427
Die zuständige kantonale Behörde nimmt alle Aufgaben wahr, für welche nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist.
Behörden
bis428
1 Soweit das Bundesrecht in Vollzugsangelegenheiten eine Beurteilung durch ein Gericht vorsieht, ist die richterliche Behörde zuständig, welche kantonal letztinstanzlich entschieden hat. Vorbehalten bleiben anders lautende besondere Bestimmungen des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts.
Gericht
2 Für den Vollzug von Entscheiden des Bundesstrafgerichtes ist das Kriminalgericht zuständig.
423 Der frühere neunte Abschnitt wurde zum zehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
424 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
425 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
426 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
427 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
428 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
98
Nr. 305
3 Ist gemäss den Absätzen 1 und 2 ein Gericht für den Vollzug zuständig, entscheidet der Einzelrichter, ausser in Fällen von stationären Massnahmen sowie bei Verwahrungen.
ter429
1 Der Regierungsrat wählt auf vier Jahre eine Kommission nach den Art. 62d Abs. 2 und 64b Abs. 2 StGB.
Fachkommission 2 Er regelt deren Einbezug in einer Verordnung.
3 Die Kommission beurteilt zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit von Verurteilten im Sinn von Art. 75a StGB.
quater 430
1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über den Strafvollzug.
Verordnung
2 Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über die Mitbenutzung von luzernischen Strafanstalten und über den Vollzug luzernischer Urteile in ausserkantonalen Anstalten.
quinquies 431 1 Der Regierungsrat erlässt für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht.
Disziplinarwesen 2 Er umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
sexies432
1 Die verurteilte Person hat sich an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges im Rahmen des Art. 380 StGB in angemessener Weise zu beteiligen.
Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 StGB 2 Erzielt die verurteilte Person durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats oder einer anderen Vollzugsform ein Einkommen, kann sie verhalten werden, sich bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.- pro Tag angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
3 Verweigert die verurteilte Person in einer Vollzugsinstitution die ihr zugewiesene und zumutbare Arbeit, kann sie verhalten werden, sich nach Massgabe ihrer finanziellen Verhältnisse in angemessener Weise an den persönlichen Ausgaben zu beteiligen.
429 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
430 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
431 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
432 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
99
III. Titel: Der Vollzug von Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen433 § 288
434
Die zuständige kantonale Behörde vollzieht Behörde
a. Bussen; b. Geldstrafen im Sinn von Art. 35 StGB; c. gemeinnützige Arbeit; d. Freiheitsstrafen.
bis435
1 Die zuständige kantonale Behörde stellt der richterlichen Behörde Antrag auf Erlass einer Ersatzfreiheitsstrafe, falls die Geldstrafe oder die Busse nicht durch eine richterliche Behörde verfügt worden ist.
Ersatzfreiheitsstrafe und Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit 2 Sie kann unter den Voraussetzungen von Art. 39 und 107 StGB auch Antrag auf Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe stellen.
§ 289
436
1 Freiheitsstrafen sind in der Regel sofort zu vollziehen.
Antritt und Aufschub von Freiheitsstrafen 2 Die zuständige kantonale Behörde kann auf Ersuchen des Verurteilten den Vollzug aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufschieben.
3 Der Vollzug muss aufgeschoben werden: a. wenn der Verurteilte psychisch schwer gestört ist; b. wenn die Strafverbüssung seine Gesundheit ernstlich gefährden würde.
4 Bei Fluchtgefahr werden die nötigen Massnahmen getroffen.
§ 290
437
1 Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Staat.
Kosten
433 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
434 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
435 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
436 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
437 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
100
Nr. 305
2 An die Kosten des Vollzuges hat der Verurteilte nach den Bestimmungen von Art. 380 Abs. 2 StGB in angemessener Weise beizutragen.
3 Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund anderer Gesetzesvorschriften zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeinstitutionen oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss § 301 Absatz 1 zu verlegen.
438
Bedingte Entlassung a) Gesuch; Bericht des Anstaltsleiters 1 Der Strafgefangene hat sein Gesuch um bedingte Entlassung schriftlich dem Anstaltsleiter einzureichen. Dieser kann von sich aus Entlassungsgesuche stellen.
2 Der Anstaltsleiter überweist das Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde und erstattet gleichzeitig nach Art. 86 Ziff. 2 StGB Bericht über den Gesuchsteller und dessen Verhalten.
439
440
1 Über die bedingte Entlassung entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
b) Vernehmlassung; Entscheid 2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Vernehmlassung des Staatsanwaltes und der richterlichen Behörde einholen, welche in letzter kantonaler Instanz geurteilt hat.
§ 293
441
Die zuständige kantonale Behörde Probezeit und Erteilung von Weisungen a. legt die Probezeit im Sinn von Art. 87 StGB fest; b. ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an; c. kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB).
§ 294
442
1 Die für die Beurteilung der neuen Tat zuständige richterliche Behörde ordnet die Rückversetzung an.
Rückversetzung 438 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
439 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
440 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
441 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
442 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
101
2 Sie kann im Sinn von Art. 89 Abs. 2 StGB auf die Rückversetzung verzichten und den Verurteilten verwarnen.
3 In dringenden Fällen kann die Polizei den bedingt Entlassenen vorläufig festnehmen. Sie erstattet der zuständigen richterlichen Behörde unverzüglich Bericht.
§ 295
443
1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig.
Rechtsschutz 2 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
IV. Titel: Der Vollzug von therapeutischen, sichernden und anderen Massnahmen sowie der Verwahrung444 § 296
445
Die zuständige kantonale Behörde Behörde
a. vollzieht die therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB und die Verwahrung nach Art. 64 ff. StGB, soweit nicht Vollzugsaufgaben von Bundesrechts wegen der zuständigen richterlichen Behörde obliegen;
b. entscheidet über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und setzt die Dauer der Probezeit fest; c. stellt dem Gericht gegebenenfalls gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB Antrag auf Verwahrung;
d. informiert die Vormundschaftsbehörde, falls sie bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt hält.
443 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
444 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
445 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
102
Nr. 305
§ 297
446
Die zuständige kantonale Behörde Besonderheiten bei ambulanten Massnahmen a. verfügt im Sinn von Art. 63 Abs. 3 StGB die vorübergehende stationäre Behandlung eines Täters, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist; b. stellt dem Gericht Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 4 StGB; c. stellt im Sinn von Art. 63b Abs. 3 StGB fest, ob die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich erscheint, sodass die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe weiterzuführen ist.
§ 298
447
1 Das Gericht, welches die Verwahrung angeordnet hat, verfügt die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB vorliegen.
Verwahrung
2 Die zuständige kantonale Behörde hat die periodischen Prüfungen im Sinn von Art. 64b Abs. 1 StGB vorzunehmen. Sie geht dabei nach Art. 64b Abs. 2 StGB vor.
§ 299
448
Über die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung von Berufsverboten nach Art. 67a StGB entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
Vollzug von Berufsverboten § 300
449
Die zuständige kantonale Behörde bestimmt die Anstalten und Institutionen, in denen die therapeutischen Massnahmen zu vollziehen sind.
Anstalten und Institutionen § 301
450
1 Die Kosten der Massnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge: Kosten
1. der Verurteilte; 2. der Staat.
451
446 Der am 14. Mai 1974 aufgehobene § 297 (G XVIII 406), wurde durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wieder eingefügt.
447 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
448 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
449 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
450 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
103
2 Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Einweisung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil eine Massnahme anordnet.
3 und 4 ...452
...
453
454
1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig.
Rechtsschutz 2 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
...455
§§ 303-309
456
VI. Titel: Der Vollzug von Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen 457
Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen 458
1 Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs. 1 StGB werden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Bundesgeset451 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.
452 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.
453 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
454 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
455 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
456 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
457 Fassung des Titels gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
458 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
104
Nr. 305
zes über Schuldbetreibung und Konkurs 459 vollstreckt. Vorbehalten bleibt Art. 73 StGB.
460
2 Die zuständige kantonale Behörde besorgt den Einzug der dem Staat zugesprochenen Zivilansprüche und Ersatzforderungen und ist auch für allfällige Reduktionen und Erlasse zuständig.
461
3 Beschlagnahmtes entfremdetes Gut wird dem Berechtigten nach Massgabe des Urteils ausgehändigt.
Verjährung der Kostenforderung 1 Die Kostenforderung des Staates oder eines Privatgläubigers verjährt in zehn Jahren.462 2 Verjährt die ausgefällte Strafe nach längerer Zeit, so gelten die Vorschriften der Art. 99 ff. StGB.
463
VII. Titel: Die Vollstreckungsverjährung § 312
Verfahren
1 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Vollzuges gegeben sind.
464
2 Die Einrede, dass das Urteil wegen Verjährung oder aus andern Gründen nicht vollstreckbar sei, kann vom Verurteilten oder von seinem gesetzlichen Vertreter durch schriftliche oder mündliche Erklärung bei der zuständigen kantonalen Behörde erhoben werden.
465
3 Die zuständige kantonale Behörde kann ein Gutachten des Staatsanwaltes einholen.
466
4 Wer mit der Einsprache abgewiesen wird, trägt die Kosten und kann bei Trölerei in eine Ordnungsbusse nach § 38 verfällt werden.
459 SR 281.1
460 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
461 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
462 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
463 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
464 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
465 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
466 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
105
VIII. Titel: Bewährungshilfe, Strafregister467 § 313
468
1 Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden durch die zuständige kantonale Behörde wahrgenommen.
Bewährungshilfe 2 Die Vertreter der zuständigen kantonalen Behörde haben freien Zutritt zu inhaftierten Personen.
§ 314
469
Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Art. 365-371 StGB über das automatisierte Strafregister.
Strafregister Elfter Abschnitt: Die Aufhebung der Strafen und der Straffolgen470 I. Titel: Die Begnadigung § 315
471
1 Der Kantonsrat ist kantonale Begnadigungsbehörde. Er entscheidet über Begnadigungsgesuche endgültig.
Zuständigkeit, Verfahren 472
2 Er ordnet das Begnadigungsverfahren in seiner Geschäftsordnung.
§ 316
473
Die Art. 381-383 StGB gelten sinngemäss auch für die Strafsachen des kantonalen Rechts.
Strafsachen des kantonalen Rechts 467 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
468 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
469 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
470 Der frühere zehnte Abschnitt wurde zum elften Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
471 Fassung gemäss Grossratsgesetz vom 28. Juni 1976, in Kraft seit dem 1. Januar 1977 (SRL Nr. 30).
472 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
473 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
106
Nr. 305
II. Titel: Der Kostennachlass § 317
474
Wer als Angeschuldigter oder Angeklagter Untersuchungs- oder Gerichtskosten zu tragen hat, kann ein Gesuch um Kostennachlass einreichen. Ist das Verfahren bereits beim Amtsstatthalteramt oder beim kantonalen Untersuchungsrichteramt rechtskräftig abgeschlossen worden, ist das Amtsstatthalteramt oder das kantonale Untersuchungsrichteramt für den Erlass von amtlichen Kosten zuständig, in den übrigen Fällen das Obergericht.
Gesuch
Voraussetzungen; Entscheid 1 Auf das Gesuch wird nur eingetreten, wenn der Gesuchsteller nicht mehrfach vorbestraft ist, keinen liederlichen Lebenswandel führt und nachweist: 1. dass er einen zumutbaren Teil der Kosten bezahlt hat und 2. dass er wegen Mittellosigkeit ausserstande ist, die noch ausstehenden Kosten zu bezahlen, oder dass seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde.
475
2 Die zuständige Instanz führt die nötigen Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch.
476
477
...
478
§§ 320 und 321 479
474 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
475 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
476 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
477 Aufgehoben durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
478 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
479 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
107
Zwölfter Abschnitt: Die Aufsicht des Obergerichtes und der Kriminal- und Anklagekommission480 § 322
Zuständigkeit 1 Das Obergericht übt die Fachaufsicht über die gesamte Strafrechtspflege aus. Davon ausgenommen ist der Straf- und Massnahmenvollzug, soweit er nicht durch eine richterliche Behörde ausgeführt wird.
481
2 Die Kriminal- und Anklagekommission ist Aufsichtsbehörde über die gesamte Untersuchungsführung.
Dreizehnter Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen482 § 323
483
Untersuchung ohne strafrechtlichen Zweck 1 Ist die Abklärung von Todesfällen oder von bedeutenden Schadensereignissen im öffentlichen oder im erheblichen privaten Interesse geboten, so kann der Amtsstatthalter den Sachverhalt untersuchen ohne Rücksicht darauf, ob eine Strafverfolgung einzuleiten ist.
2 Die Vorschriften über die Strafuntersuchung finden sinngemäss Anwendung. Die Sektion eines Leichnams ist nur mit Zustimmung der Angehörigen des Verstorbenen zulässig.
3 Die Kosten können ganz oder teilweise Personen auferlegt werden, auf deren Antrag die Untersuchung oder bestimmte Erhebungen durchgeführt wurden.
480 Der frühere elfte Abschnitt wurde zum zwölften Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
481 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
482 Der frühere zwölfte Abschnitt wurde zum dreizehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
483 Aufgehoben durch Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 445).
108
Nr. 305
Vierzehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen484 § 325
Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung Das Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung vom 28. Januar 1913, A. Gerichtsorganisation 485
I. § 5 Ziff. 1 soll lauten: Als einzige Instanz alle Zivilfälle, für welche in Bundesgesetzen eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist, alle Zivilrechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbes und alle Straffälle aus den nämlichen Sachgebieten.
, wird wie folgt geändert und ergänzt: II. § 15 Abs. 2 soll lauten: Der öffentliche Verteidiger hat die ihm durch die Strafprozessordnung übertragenen Aufgaben zu erledigen. § 15 Abs. 3 soll lauten: Wenn mehrere unbemittelte Mitbeklagte der besonderen Beschaffenheit des Straffalles wegen von einem einzigen Verteidiger nicht verteidigt werden können, so kann der Gerichtspräsident noch besondere Verteidiger für die Mitbeklagten bestellen.
III. § 18
bis soll lauten:486 IV. Es wird folgender § 18 ter eingefügt:
Jugendgericht a) Zusammensetzung 1 In jedem Gerichtsbezirk besteht ein Jugendgericht. 2 Es setzt sich zusammen aus dem Amtsgerichtspräsidenten, der den Vorsitz führt, einem Amtsrichter und einem Fachrichter. Zwei weitere Amtsrichter und ein Fachrichter sind Ersatzrichter.
487
bis
b) Wahl 1 Die Mitglieder und die Ersatzrichter werden vom Amtsgericht gewählt. 2 Die Amtsgerichte können an Stelle des Präsidenten ein anderes Mitglied des Amtsgerichtes als Vorsitzenden des Jugendgerichtes wählen.
488
Das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953 wird wie folgt geändert: 484 Der frühere dreizehnte Abschnitt wurde zum vierzehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
485 SRL Nr. 260 486 § 18bis in der Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 487 § 18ter wurde durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406), eingefügt.
488 Die Änderung des Erziehungsgesetzes erfolgte gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
109
§ 13
Abs. 3 soll lauten: 3 Schwere Disziplinarvergehen von Schülern sind dem Erziehungsdepartement zu melden, das für die Weiterverfolgung Weisungen erteilt.
§ 326
489
1 Die Staatsanwaltschaft ist die oberste kantonale Strafverfolgungs- und Anklagebehörde.
Staatsanwaltschaft 2 Sie macht den staatlichen Strafanspruch geltend und wacht über die gesetzmässige Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen.
bis490
1 Die Amtsstatthalterämter sind Strafverfolgungsbehörden in allen Strafsachen mit Ausnahme derjenigen von Kindern und Jugendlichen.
Amtsstatthalterämter 2 Sie führen insbesondere die Strafuntersuchungen durch und schliessen sie nach Massgabe der Strafprozessordnung ab.
ter491
1 Das kantonale Untersuchungsrichteramt ist Strafverfolgungsbehörde für die bezeichneten Delikte.
Kantonales Untersuchungsrichteramt 2 Es führt die Strafuntersuchungen in seinem Zuständigkeitsbereich durch und schliesst sie nach Massgabe der Strafprozessordnung ab.
3 Die in der Strafprozessordnung verwendete Bezeichnung Amtsstatthalter schliesst den Untersuchungsrichter und die Untersuchungsrichterin, die Bezeichnung Amtsschreiber den Untersuchungsbeamten und die Untersuchungsbeamtin mit ein.
§ 327
492
1 Die Jugendanwaltschaft ist Strafverfolgungsbehörde in allen Strafsachen von Kindern und Jugendlichen.
Jugendanwaltschaft 2 Sie führt insbesondere die Strafuntersuchungen durch und schliesst sie nach Massgabe der Strafprozessordnung ab.
489 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
490 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
491 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
492 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
110
Nr. 305
bis493
ter
494
Die unterstützungspflichtigen Gemeinden haben die von den Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzuges erbrachten Leistungen nach den §§ 230 bis, 290 und 301 subsidiär zu tragen, soweit die Leistungen vor dem 1. Januar 2008 erbracht worden sind.
Übergangsrecht zur Finanzreform 08 § 328
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
2 Insbesondere sind aufgehoben: 1. das Gesetz über das Strafrechtsverfahren vom 7. Juni 1865 495
2. §§ 60-197, 199 und 201 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern, vom 18. Dezember 1940 ;
496
3. das Gesetz über das Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen vom 9. März 1938, soweit es noch in Kraft war ;
497
4. das Gesetz über die Freiheit der Presse vom 25. Oktober 1848 ;
498
Inkrafttreten .
1 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in Kraft und ist zu veröffentlichen.499 2 Strafverfahren, die in diesem Zeitpunkt bei einem Gericht hängig sind, werden nach dem alten Recht erledigt.
Luzern, 3. Juni 1957 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Heinrich Tröndle Die Sekretäre: Anton M. Bucher, P. Brünisholz 493 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
494 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
495 G IV 251 und Z IV 780 496 G XII 290
497 G XII 170
498 G I 160 und Z III 457 499 Dieses Gesetz wurde am 8. Juni 1957 im Kantonsblatt publiziert (K 1957 625). Die Referendumsfrist lief am 18. Juli 1957 unbenützt ab (K 1957 907).
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- Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
- I. Titel: Die Strafverfolgung
- § 1 Verfolgung von Amtes wegen
- § 1bis Verzicht auf Strafverfolgung
- § 1ter Beschleunigungsgebot
- § 2 Verbot erneuter Strafverfolgung
- § 3 Parlamentarische Immunität
- § 4 Vorverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes
- II. Titel: Zivilansprüche im Strafverfahren
- § 5 Zivilansprüchea) Geltendmachung
- § 5bis b) Behandlung
- § 5ter Zivilansprüche des Opfers
- § 5quater Zusprechung von Vermögenswerten
- § 6 Rückzug
- § 7 Anerkennung
- III. Titel: Die Zuständigkeit
- § 8 Allgemeine Bestimmung
- § 9 Örtliche Zuständigkeit
- § 10 Innerkantonal streitige Zuständigkeit
- § 11 Sachliche Zuständigkeita) des Obergerichtes
- § 12 b) des Kriminalgerichtes
- § 13 c) der Amtsgerichte
- § 13bis Einzelrichter
- § 14 Keine Änderung der Zuständigkeit
- § 15 Zusammenhängende Fällea) Trennung
- § 16 b) Mitbeurteilung
- IV. Titel: Die Rechtshilfe
- § 17 Innerkantonale Rechtshilfe
- § 18 Interkantonale Rechtshilfe
- § 19 Zuführung
- § 20 Internationale Rechtshilfea. Zuständigkeit
- § 20bis b. Entgegennahme ausländischer Ersuchen
- § 20ter c. Erledigung
- § 21 d. Ersuchen des Kantons
- § 22 Anwendbares Recht
- § 23 Rechtsmittel
- V. Titel: Interkantonale Übernahme und Abtretung von Untersuchungen
- § 24 Im Untersuchungsverfahren
- § 25 Im Gerichtsverfahren
- § 26 Weiterführung des übernommenen Verfahrens
- § 27 Zuführung von Verhafteten
- § 28 Kosten des abgetretenen Verfahrens
- VI. Titel: Ausstand und Ablehnung von Richternund Beamten
- § 29 Ausstand
- § 30 Ablehnung
- § 31 Entscheid
- § 31bis Ausserordentliche Stellvertretung
- VII. Titel: Die Parteien
- § 32 Parteien
- § 33 Verteidigung
- § 34 Amtliche Verteidigung
- § 35 Privatklagea) Legitimation
- § 36 b) Geltendmachung
- § 37 c) Vertretung und persönliches Erscheinen des Privatklägers
- VIII. Titel: Ordnungsstrafen und Sitzungspolizei
- § 38 Ordnungsstrafen
- § 39 Sitzungspolizei
- § 39bis Bild- und Tonaufnahmen
- IX. Titel: Vorladung und Vorführung
- § 40 Vorladung
- § 41 Öffentliche Vorladung
- § 42 Vorführung
- § 43 Vorführungsbefehl
- § 44 Einvernahme des Vorgeführten
- X. Titel: Übersetzung und Protokoll
- § 45 Übersetzer, Dolmetscher
- § 45bis Entschädigung
- § 46 Protokoll
- XI. Titel: Fristen und Wiederherstellung beiVersäumnis; Rechtsmittelbelehrung
- § 47 Fristen
- § 47bis Stillstand von Fristen
- § 48 Wiederherstellung bei Versäumnis
- § 48bis Rechtsmittelbelehrung
- XII. Titel: Opfer von Straftaten gegen die körper-liche, sexuelle oder psychische Integrität
- § 48ter Opferbegriff
- § 48quater Veröffentlichung der Identität des Opfers
- § 48quinquies Begegnung des Opfers mit dem Angeschuldigten
- § 48sexies Information des Opfers
- § 48septies Rechtsmittel
- I. Titel: Die Strafverfolgung
- Zweiter Abschnitt: Das Untersuchungsverfahren
- I. Titel: Einleitung der Strafverfolgung
- § 49 Polizei
- § 49bis Information des Opfers
- § 50 Recht zur Anzeige
- § 51 Pflicht zur Anzeige
- § 52 Vorläufige Festnahme
- § 53 Ergreifung durch Privatpersonen
- § 54 Festnahme bei Übertretungen
- § 55 Vorläufige Verwahrung
- § 56 Polizeiliche Hausdurchsuchung in dringenden Fällen
- § 57 Weitere Polizeimassnahmen
- § 58 Bericht an den Amtsstatthalter
- II. Titel: Vonderhandweisung
- § 59 Vonderhandweisung
- III. Titel: Durchführung der Untersuchung
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- § 60 Aufgabe des Amtsstatthalters
- § 61 Unbekannter Täter
- § 62 Benachrichtigung des Staatsanwaltes und der Vormundschaftsbehörde
- § 63 Untersuchungshandlungen
- § 64 Protokoll der Einvernahme
- § 65 Geheime Untersuchung; Orientierung der Öffentlichkeit
- § 66 Akteneinsicht; Parteianträge
- § 67 Verkehr mit dem Verteidiger
- § 68 Anwesenheit der Parteien und Anwälte
- § 68bis Beschränkung der Parteirechte
- § 68ter Rekurs
- § 69 Sistierung und provisorische Einstellung
- § 70 Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige
- § 71 Freies Geleit
- § 72 Vergleich
- § 73 Friedensbürgschaft
- § 74 Sicherungseinziehung und Einziehung von Vermögenswerten
- § 74bis Fahrverbot
- § 75 Entscheid über die Massnahmen
- § 75bis Verwendung zugunsten des Geschädigten
- 2. Kapitel: Einvernahme, Haft und Freilassungdes Angeschuldigten; vorsorgliche Massnahmen
- § 76 Einvernahme
- § 77 Geständnis
- § 78 Massnahmen
- § 79 Verbotene Mittel
- § 80 Haftgründe
- § 81 Haftbefehl
- § 82 Durchführung der Verhaftung
- § 83 Einvernahme des Verhafteten; Benachrichtigung der Angehörigen
- § 83bis Haftverfügung
- § 83ter Freilassung
- § 83quater Dauer der Haftverfügung; Haftentlassungsgesuch
- § 84 Vollzug der Untersuchungshaft
- § 85 Mündlicher Verkehr mit Untersuchungsgefangenen
- § 86 Beschwerderecht
- § 87 Untersuchungsgefängnis
- § 88
- § 89 Verbringung in eine Strafanstalt oder Einrichtung für junge Erwachsene
- § 89bis Vorsorgliche Massnahmen
- § 89ter Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalta) Aufgaben der Polizei
- § 89quater b) Aufgaben des Amtsstatthalters
- § 89quinquies c) Verlängerung der Wegweisung
- 3. Kapitel: Die Einvernahme des Privatklägers unddes Geschädigten
- § 90 Einvernahme
- 4. Kapitel: Die Einvernahme der Zeugen
- § 91 Zeugnispflicht
- § 92 Zeugnisverweigerungsrechta) Verwandtschaft
- § 93 b) Berufsgeheimnis
- § 94 Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht
- § 94bis Entbindung von der Aussagepflicht
- § 95 Recht zur Antwortverweigerung
- § 96 Kinder und Anormale
- § 97 Erscheinungspflicht
- § 98 Ermahnung zur Wahrheit
- § 99 Ungültige Zeugenaussagen
- § 100 Einvernahme
- § 101 Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung
- § 102 Zeugenlohn
- 5. Kapitel: Augenschein und Sachverständige
- § 103 Augenschein
- § 104 Sachverständige
- § 105 Ernennbarkeit des Sachverständigen
- § 105bis Vorgehen
- § 106 Pflicht des Sachverständigen
- § 107 Beizug zu Untersuchungshandlungen
- § 108 Ergänzung von Gutachten; neue Gutachten
- § 109 Entschädigung
- § 110 Körperliche Untersuchung
- § 110bis DNA-Profile
- § 111 Untersuchung des Geisteszustandes
- § 112 Leichenschau
- § 113 Sektion; Exhumation
- 6. Kapitel: Herausgabe, Überwachung, Beschlagnahme,Hausdurchsuchung und verdeckte Ermittlung
- § 114 Herausgabe von Gegenständen
- § 115 Beschlagnahmea) im allgemeinen
- § 116 b) Presseerzeugnisse
- § 116bis Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
- § 117 Andere technische Überwachungsmassnahmena. Voraussetzungen
- § 117bis b. Dauer
- § 117ter c. Verfügung
- § 117quater d. Genehmigungsverfahren
- § 117quinquies e. Aufhebung
- § 117sexies f. Verwendung der Ergebnisse
- § 117septies g. Mitteilung an die Betroffenen
- § 118 Beschlagnahme von entfremdetem Gut
- § 119 Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten
- § 120 Hausdurchsuchung
- § 121 Zuständige Behörde
- § 122 Legitimation; Beizug eines Angehörigen
- § 122bis Genehmigung von verdeckten Ermittlungen
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- IV. Titel: Abschluss der Untersuchung
- 1. Kapitel: Einstellung, Überweisung, Strafantrag
- § 123 Schlussverhör
- § 124 Erkanntnis
- § 125 Einstellung
- § 126 Überweisung
- § 127 Inhalt des Überweisungserkanntnisses
- § 127bis Stellungnahme der Parteien; Erneuerung bestrittener Zivilansprüche
- § 128 Beweiswiederholungen
- § 129 Antrag
- § 130 Weiterleitung der Akten
- 2. Kapitel: Strafverfügung
- § 131 Voraussetzungen
- § 132 Inhalt
- § 133 Annahme der Strafverfügunga) bei Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit
- § 133bis b) bei Geldstrafe und Busse
- § 133ter Nichtannahme; nachträgliche Annahme
- § 134 Zivilansprüche
- § 134bis Zustellung an Behörden und Dienststellen
- 3. Kapitel: Rechtsmittel gegen das Erkanntnis des Amtsstatt-halters; Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung
- § 135 Rekurs des Angeschuldigten
- § 136 Entscheid
- § 137 Rekurs und Weiterzug durch Privatkläger
- § 138 Entscheid
- § 139 Vervollständigung
- § 140 Untersuchungsmassnahmen
- § 141 Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung
- 1. Kapitel: Einstellung, Überweisung, Strafantrag
- V. Titel: Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre
- § 142 Grundsatz
- § 143 Unbekannte Täterschaft
- § 144 Friedensrichter
- § 145 Klage
- § 146 Kostenvorschuss
- § 147 Widerklage
- § 148 Vergleich
- § 149 Hinweis auf Entlastungsbeweise
- § 150
- § 151 Weiterzugsrecht des Privatklägers
- § 152 Kosten
- VI. Titel: Die Stellung des Staatsanwaltes
- § 153 Aufsicht
- § 154 Prüfung der Geschäftsführung
- § 154bis Stellung des Amtsstatthalters in Haftsachen
- § 155 Prüfung und Abänderung von Erkanntnissen
- § 156 Begründung und Eröffnung
- § 157 An das Kriminalgericht überwiesene Fälle
- I. Titel: Einleitung der Strafverfolgung
- Dritter Abschnitt: Das Gerichtsverfahren
- I. Titel: Die Anklage
- § 158 Erhebung der Anklage
- § 159 Form und Inhalt
- § 160 Abänderung und Ergänzung
- II. Titel: Die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung
- § 161 Gerichtshängigkeit; Anordnungen des Präsidenten
- § 162 Ansetzung der Verhandlung; Vorladungen; Beweisanträge
- § 163 Verspätete Beweisanträge; richterliche Beweisvorkehrungen
- § 164 Verschiebungsgesuche und Befreiung vom Erscheinen
- § 165 Presse
- III. Titel: Die Gerichtsverhandlung
- 1. Kapitel: Die Parteiverhandlung
- § 166 Besetzung des Gerichtes
- § 167 Aktenkenntnis
- § 168 Öffentlichkeit
- § 169 Leitung der Verhandlung
- § 170 Anwesenheit der Parteien:a. des Angeklagten
- § 170bis b. des Privatklägers
- § 171 c. des Staatsanwaltes
- § 172 Ausschluss des Angeklagten
- § 173 Eröffnung der Anklage; persönliche Befragung
- § 174 Vorfragen und Beweisanträge
- § 175 Vervollständigung
- § 176 Vervollständigungsverfahren
- § 177 Zeugnisverweigerungsrecht
- § 178
- § 179 Parteivorträge
- 2. Kapitel: Die Beurteilung
- § 180 Besetzung des Gerichtes
- § 181 Beratung und Abstimmung
- § 182 Urteilsfindung
- § 183 Neue rechtliche Gesichtspunkte
- § 184 Kosten und Entschädigung
- § 185 Haftentlassung und andere Massnahmen
- § 186 Urteila) Eröffnung
- § 187 b) schriftliche Ausfertigung
- § 187bis Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels
- § 187ter Ausnahmen
- § 188 c) Zustellung der Ausfertigung
- § 188bis Orientierung der Öffentlichkeit
- 1. Kapitel: Die Parteiverhandlung
- IV. Titel: Das Verfahren bei gerichtlichenVerfügungen
- § 189 Zuständigkeit; Verfahren
- § 190 Rekurs
- V. Titel: Das Verfahren bei der Anordnung von Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67 StGB
- § 191 Antrag des Amtsstatthalters
- § 192 Entscheid
- I. Titel: Die Anklage
- Vierter Abschnitt: Das Verfahren gegenJugendliche
- I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
- § 193 Gegenstand und Anwendungsbereich
- § 194 Grundsätze
- § 194bis
- § 195 Verteidigung
- § 196 Stellung des Staatsanwaltesa) Allgemeines
- § 197 b) Prüfung und Änderung von Erkanntnissen
- § 197bis
- II. Titel: Das Untersuchungsverfahren
- § 198 Untersuchung
- § 198 bis
- § 199 Beteiligung Erwachsenera) Zuständigkeit zur Untersuchung
- § 199bis
- § 200 b) Trennung der Verfahren
- § 201 Vorführung und Verhaftung
- § 202 Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter
- § 202bis
- § 203 Protokoll
- §§ 203bis-203quater
- ...
- § 204 Beobachtung und Begutachtung
- § 205 Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
- § 205bis
- ...
- § 206 Vertretung des Jugendanwaltes
- § 206bis Einstellung zum Zweck der Mediation
- § 207 Abschluss der Untersuchung
- § 208 Überweisung an das Jugendgericht
- § 209 Verfügung des Jugendanwaltesa) Allgemeines
- § 210 b) Verfügung auf Freiheitsentzug
- § 210bis
- § 211 c) Einstellung
- § 212 Vereinfachtes Verfahren
- §§ 212bis-212quater
- ...
- § 213 Zustellung der Verfügungen
- § 214 Änderung der Massnahmen
- III. Titel: Das Gerichtsverfahren
- ...
- § 215 Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 215bis
- § 216 Anwesenheit des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters
- § 217 Anwesenheit des Jugendanwaltes und des Staatsanwaltes
- § 217bis
- § 218 Anwesenheit des Privatklägers
- § 219 Beweisanträge
- ...
- § 220 Vervollständigung
- § 221 Urteila) Eröffnung
- ...
- § 222 b) Schriftliche Ausfertigung und Zustellung
- § 223 c) Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels
- §§ 223bis und 223ter
- ...
- IV. Titel: Rechtsmittel
- § 224 Allgemeines
- § 224bis
- § 225 Appellation
- § 225bis
- ...
- § 226 Kassationsbeschwerde
- § 227 Revision
- §§ 227bis-227quater
- ...
- § 228 Beschwerde
- § 228bis
- V. Titel: Der Vollzug von Schutzmassnahmenund Strafen
- § 229 Zuständigkeit
- ...
- VI. Titel: Kosten
- § 230 Verfahrenkosten
- § 230bis Vollzugskosten
- I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
- Sechster Abschnitt: Die Rechtsmittel
- I. Titel: Die ordentlichen Rechtsmittel
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- § 231 Rechtskraft des Urteils
- § 232 Beginn der Rechtsmittelfrist
- 2. Kapitel: Die Appellation
- § 233 Ordentliches Verfahren
- § 234
- § 234bis Frist, Form und Ort der Einreichung
- § 235 Anschlussappellation
- § 236 Stellung des Obergerichtes
- § 237 Gegenstand
- § 238 Mehrere Angeklagte
- § 239 Verfahrensmängel
- § 240 Verfahren
- § 241 Entscheide und Beschlüsse ohne Parteiverhandlung
- § 242 Anwesenheit der Parteien
- § 243 Verfahrensmängel
- 3. Kapitel: Die Kassationsbeschwerde
- § 244 Zulässigkeit
- § 245
- § 246 Kassationsgründe
- § 247
- § 248 Frist, Form und Ort der Einreichung
- § 249 Vorprüfung; Vernehmlassung
- § 250 Stellung des Obergerichtes
- § 251 Entscheid
- 4. Kapitel: Der Rekurs
- § 252 Zulässigkeit
- § 253 Frist, Form und Ort der Einreichung
- § 254 Erledigung
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- II. Titel: Die ausserordentlichen Rechtsmittel
- 1. Kapitel: Die Revision
- § 255 Gründe; Legitimation
- § 256 Revision im Kostenpunkt
- § 257 Gesuch; aufschiebende Wirkung
- § 258 Ausdehnung auf die Teilnehmer
- § 259 Erhebungen; Verhandlung
- § 260 Entscheid
- § 260bis
- 2. Kapitel: Die Beschwerde
- § 261 Gründe und Legitimation
- § 262 Beschwerdeinstanz
- § 263 Verfahren
- § 263bis Entscheid
- § 263ter Kosten
- 1. Kapitel: Die Revision
- I. Titel: Die ordentlichen Rechtsmittel
- Siebenter Abschnitt: Das Verfahrengegen Abwesende
- § 264 Aufenthaltsermittlung
- § 265 Abwesenheit des Angeklagten
- § 266 Gesuch um Neubeurteilung
- § 267 Entscheid
- § 268 Ordentliche Rechtsmittel
- Achter Abschnitt: Die Wiedereinsetzungin den früheren Stand
- § 269 Verfahren
- Neunter Abschnitt: Die Verfahrenskosten undEntschädigungen
- § 270 Begriff
- § 271 Kostenvorschuss
- § 272
- § 273 Rekurs
- § 274 Kostenentscheid
- § 275 Kostentragunga) durch den Verurteilten und den von einer Verfügung Betroffenen
- § 276 b) durch den Staat
- § 277 c) durch den Freigesprochenen
- § 278 d) durch den Privatkläger
- § 279 e) durch den Anzeigesteller
- § 280 Entschädigungspflicht des Staates
- § 281 Besonderes Verfahren
- § 282 Kosten im Rechtsmittelverfahren
- § 282bis Kostenverteilung bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen des Opfers
- § 283 Tod des Angeschuldigten
- § 284 Kostenrekursa) Legitimation; Rekursbehörde
- § 285 b) Entscheid
- § 285a Unentgeltliche Rechtspflegea) Voraussetzungen
- § 285b b) Wirkungen
- § 285c c) Zuständigkeit
- § 285d d) Verfahren
- § 285e e) Entscheid
- § 285f f) Entzug der Bewilligung
- § 285g g) Unentgeltlicher Rechtsbeistand
- § 285h h) Honorierung des Rechtsbeistands
- § 285i i) Nachzahlung
- § 285k k) Rechtsschutz
- Zehnter Abschnitt: Die Vollstreckung des Urteils
- I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde
- § 286 Zustellung des Urteils
- II. Titel: Allgemeines
- § 287 Behörden
- § 287bis Gericht
- § 287ter Fachkommission
- § 287quater Verordnung
- § 287quinquies Disziplinarwesen
- § 287sexies Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 StGB
- III. Titel: Der Vollzug von Bussen, Geldstrafen,gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen
- § 288 Behörde
- § 288bis Ersatzfreiheitsstrafe und Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit
- § 289 Antritt und Aufschub von Freiheitsstrafen
- § 290 Kosten
- § 291 Bedingte Entlassunga) Gesuch; Bericht des Anstaltsleiters
- § 292 b) Vernehmlassung; Entscheid
- § 293 Probezeit und Erteilung von Weisungen
- § 294 Rückversetzung
- § 295 Rechtsschutz
- IV. Titel: Der Vollzug von therapeutischen,sichernden und anderen Massnahmen sowieder Verwahrung
- § 296 Behörde
- § 297 Besonderheiten bei ambulanten Massnahmen
- § 298 Verwahrung
- § 299 Vollzug von Berufsverboten
- § 300 Anstalten und Institutionen
- § 301 Kosten
- ...
- § 302 Rechtsschutz
- ...
- §§ 303-309
- VI. Titel: Der Vollzug von Entscheidungen überZivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen
- § 310 Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen
- § 311 Verjährung der Kostenforderung
- VII. Titel: Die Vollstreckungsverjährung
- § 312 Verfahren
- VIII. Titel: Bewährungshilfe, Strafregister
- § 313 Bewährungshilfe
- § 314 Strafregister
- I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde
- Elfter Abschnitt: Die Aufhebung der Strafen undder Straffolgen
- I. Titel: Die Begnadigung
- § 315 Zuständigkeit, Verfahren
- § 316 Strafsachen des kantonalen Rechts
- II. Titel: Der Kostennachlass
- § 317 Gesuch
- § 318 Voraussetzungen; Entscheid
- § 319
- ...
- §§ 320 und 321
- I. Titel: Die Begnadigung
- Zwölfter Abschnitt: Die Aufsicht des Obergerichtes und der Kriminal- und Anklagekommission
- § 322 Zuständigkeit
- Dreizehnter Abschnitt: VerwaltungsrechtlicheBestimmungen
- § 323
- § 324 Untersuchung ohne strafrechtlichen Zweck
- Vierzehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
- § 325 Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung
- § 325bis
- § 326 Staatsanwaltschaft
- § 326bis Amtsstatthalterämter
- § 326ter Kantonales Untersuchungsrichteramt
- § 327 Jugendanwaltschaft
- § 327bis
- § 327ter Übergangsrecht zur Finanzreform 08
- § 328 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 329 Inkrafttreten