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Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 305 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 3. Juni 1957 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, *

auf den Vorschlag des Regierungsrates1 beschliesst:

und den Bericht einer Kommission, ...2

§§ 1-228bis

3

V. Titel: Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen 4


§ 229

5

Zuständigkeit6 1 Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die Schutzmassnahmen nach den * G XV 224. Fassung des Titels gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

1 GR 1954 19

2 Die Zwischentitel «Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil» bis und mit «Vierter Abschnitt: Das Verfahren gegen Jugendliche; IV. Titel: Rechtsmittel» wurden aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

3 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

4 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

5 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

6 Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.

2

Nr. 305

Art. 12-15 JStG7 2 Sie bestimmt gemäss Art. 27 Abs. 5 JStG die Begleitperson des Jugendlichen.

und die Strafen nach den Art. 22-25 JStG.

...8

VI. Titel: Kosten 9


§ 230

10

1 Der Jugendliche, welcher zu einer Strafe oder einer Schutzmassnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wenn die Umstände es rechtfertigen, können die Kosten den Eltern ganz oder teil-

weise überbunden oder diese für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden.

Verfahrenskosten 2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.


§ 230bis
11 1 Die Kosten des Vollzuges von Strafen gegenüber Jugendlichen trägt der Staat.

Vol zugskosten 2 Die Kosten des Vollzuges von Schutzmassnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge:

1. die Eltern (Art. 276 ff. ZGB12 2. der Jugendliche;

);

3. der Staat.13 3 Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Unterbringung oder eine besondere Behandlung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil

eine Schutzmassnahme anordnet, andernfalls als Verfahrenskosten.

4 Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund besonderer Gesetzesvor-

7 SR 311.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

8 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

9 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

10 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

11 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

12 SR 210

13 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.

Nr. 305

3

schriften zu tragen hat, wie Kosten für Pflege und Aufenthalt in Spitälern oder psychiatrischen Kliniken oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss Abs. 2 zu verlegen. 5 und 6 ...14

...

15

§§ 231-285k

16

Zehnter Abschnitt: Die Vollstreckung des Urteils 17


I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde § 286

Zustel ung des Urteils 1 Ein rechtskräftiges Urteil oder eine gerichtliche Verfügung, welche den Vollzug anordnet, ist unverzüglich im Doppel der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.18 2 Hat das Gericht den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 67b StGB 19

verfügt, so hat es das Urteil im Weiteren der für die Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen zuständigen Behörde zuzustellen.20 3 Das Obergericht erlässt über die Meldepflicht die nötigen Weisungen.

14 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.

15 Die Zwischentitel «Sechster Abschnitt: Die Rechtsmittel» bis und mit «Neunter Abschnitt: Die Verfahrenskosten und Entschädigungen» wurden aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

16 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

17 Der frühere neunte Abschnitt wurde zum zehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

18 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

19 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

20 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

4

Nr. 305


II. Titel: Allgemeines21 § 287

22

Die zuständige kantonale Behörde nimmt alle Aufgaben wahr, für welche nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist.

Behörden


§ 287bis
23 1 Soweit das Bundesrecht in Vollzugsangelegenheiten eine Beurteilung durch ein Gericht vorsieht, ist die richterliche Behörde zuständig, welche kantonal letztinstanzlich

entschieden hat. Vorbehalten bleiben anders lautende besondere Bestimmungen des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts.

Gericht

2 Für den Vollzug von Entscheiden des Bundesstrafgerichtes ist das Kriminalgericht zuständig. 3 Ist gemäss den Absätzen 1 und 2 ein Gericht für den Vollzug zuständig, entscheidet der Einzelrichter, ausser in Fällen von stationären Massnahmen sowie bei Verwahrungen.


§ 287ter
24 1 Der Regierungsrat wählt auf vier Jahre eine Kommission nach den Art. 62d Abs. 2 und 64b Abs. 2 StGB.

Fachkommission 2 Er regelt deren Einbezug in einer Verordnung. 3 Die Kommission beurteilt zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit von Verurteilten im Sinn von Art. 75a StGB.


§ 287quater25 1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über den Strafvollzug.

Verordnung

2 Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über die Mitbenutzung von luzernischen Strafanstalten und über den Vollzug luzernischer Urteile in ausserkantonalen

Anstalten.

21 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

22 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

23 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

24 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

25 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Nr. 305

5


§ 287quinquies26 1 Der Regierungsrat erlässt für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht.

Disziplinarwesen 2 Er umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.


§ 287sexies27 1 Die verurteilte Person hat sich an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges im Rahmen des Art. 380 StGB in angemessener Weise zu beteiligen.

Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 StGB 2 Erzielt die verurteilte Person durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats oder einer anderen Vollzugsform ein Einkommen, kann sie verhalten werden, sich bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.- pro Tag angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen. 3 Verweigert die verurteilte Person in einer Vollzugsinstitution die ihr zugewiesene und zumutbare Arbeit, kann sie verhalten werden, sich nach Massgabe ihrer finanziellen Verhältnisse in angemessener Weise an den persönlichen Ausgaben zu beteiligen.


III. Titel: Der Vollzug von Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen28 § 288

29

Die zuständige kantonale Behörde vollzieht Behörde

a. Bussen;

b. Geldstrafen im Sinn von Art. 35 StGB; c. gemeinnützige Arbeit; d. Freiheitsstrafen.


§ 288bis
30 1 Die zuständige kantonale Behörde stellt der richterlichen Behörde Antrag auf Erlass einer Ersatzfreiheitsstrafe, falls die Geldstrafe oder die Busse nicht durch eine richterliche Behörde verfügt worden ist.

Ersatzfreiheitsstrafe und Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit 2 Sie kann unter den Voraussetzungen von Art. 39 und 107 StGB auch Antrag auf Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe stellen.

26 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

27 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

28 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

29 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

30 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

6

Nr. 305


§ 289
31 1 Freiheitsstrafen sind in der Regel sofort zu vollziehen.

Antritt und Aufschub von Freiheitsstrafen 2 Die zuständige kantonale Behörde kann auf Ersuchen des Verurteilten den Vollzug aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufschieben. 3 Der Vollzug muss aufgeschoben werden: a. wenn der Verurteilte psychisch schwer gestört ist; b. wenn die Strafverbüssung seine Gesundheit ernstlich gefährden würde. 4 Bei Fluchtgefahr werden die nötigen Massnahmen getroffen.


§ 290
32 1 Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Staat.

Kosten

2 An die Kosten des Vollzuges hat der Verurteilte nach den Bestimmungen von Art. 380 Abs. 2 StGB in angemessener Weise beizutragen. 3 Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund anderer Gesetzesvorschrif-

ten zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeinstitutionen oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss § 301 Absatz 1 zu verlegen.33


§ 291

Bedingte Entlassung a) Gesuch; Bericht des Anstaltsleiters 1 Der Strafgefangene hat sein Gesuch um bedingte Entlassung schriftlich dem Anstaltsleiter einzureichen. Dieser kann von sich aus Entlassungsgesuche stellen. 2 Der Anstaltsleiter überweist das Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde und erstattet gleichzeitig nach Art. 86 Ziff. 2 StGB Bericht über den Gesuchsteller und dessen

Verhalten.34

31 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

32 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

33 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

34 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Nr. 305

7


§ 292
35 1 Über die bedingte Entlassung entscheidet die zuständige kantonale Behörde.

b) Vernehmlassung; Entscheid 2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Vernehmlassung des Staatsanwaltes und der richterlichen Behörde einholen, welche in letzter kantonaler Instanz geurteilt hat.


§ 293
36 Die zuständige kantonale Behörde Probezeit und Erteilung von Weisungen a. legt die Probezeit im Sinn von Art. 87 StGB fest; b. ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an; c. kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB).


§ 294
37 1 Die für die Beurteilung der neuen Tat zuständige richterliche Behörde ordnet die Rückversetzung an.

Rückversetzung 2 Sie kann im Sinn von Art. 89 Abs. 2 StGB auf die Rückversetzung verzichten und den Verurteilten verwarnen. 3 In dringenden Fällen kann die Polizei den bedingt Entlassenen vorläufig festnehmen.

Sie erstattet der zuständigen richterlichen Behörde unverzüglich Bericht.


§ 295
38 1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig.

Rechtsschutz 2 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

35 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

36 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

37 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

38 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

8

Nr. 305


IV. Titel: Der Vollzug von therapeutischen, sichernden und anderen Massnahmen sowie der Verwahrung39 § 296

40

Die zuständige kantonale Behörde Behörde

a. vollzieht die therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB und die Verwahrung nach Art. 64 ff. StGB, soweit nicht Vollzugsaufgaben von Bundesrechts wegen

der zuständigen richterlichen Behörde obliegen; b. entscheidet über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und setzt die Dauer der Probezeit fest; c. stellt dem Gericht gegebenenfalls gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB Antrag auf Verwahrung;

d. informiert die Vormundschaftsbehörde, falls sie bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt hält.


§ 297
41 Die zuständige kantonale Behörde Besonderheiten bei ambulanten Massnahmen a. verfügt im Sinn von Art. 63 Abs. 3 StGB die vorübergehende stationäre Behandlung eines Täters, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist; b. stellt dem Gericht Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 4 StGB; c. stellt im Sinn von Art. 63b Abs. 3 StGB fest, ob die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich erscheint, sodass die aufgeschobene Frei-

heitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe weiterzuführen ist.


§ 298
42 1 Das Gericht, welches die Verwahrung angeordnet hat, verfügt die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB vorliegen.

Verwahrung

39 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

40 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

41 Der am 14. Mai 1974 aufgehobene § 297 (G XVIII 406), wurde durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wieder eingefügt.

42 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Nr. 305

9

2 Die zuständige kantonale Behörde hat die periodischen Prüfungen im Sinn von Art.

64b Abs. 1 StGB vorzunehmen. Sie geht dabei nach Art. 64b Abs. 2 StGB vor.


§ 299
43 Über die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung von Berufsverboten nach Art. 67a StGB entscheidet die zuständige kantonale Behörde.


Vollzug von Berufsverboten § 300
44 Die zuständige kantonale Behörde bestimmt die Anstalten und Institutionen, in denen die therapeutischen Massnahmen zu vollziehen sind.


Anstalten und Institutionen § 301
45 1 Die Kosten der Massnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge: Kosten

1. der Verurteilte; 2. der Staat.46 2 Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Einweisung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil eine Massnahme anordnet.

3 und 4 ...47

...

48


§ 302

49

1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig.

Rechtsschutz 43 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

44 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

45 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

46 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.

47 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.

48 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

49 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

10

Nr. 305

2 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

...50

§§ 303-309

51

VI. Titel: Der Vollzug von Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen 52


§ 310

Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen 53

1 Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs.

1 StGB werden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

54

vollstreckt. Vorbehalten bleibt Art. 73 StGB.55 2 Die zuständige kantonale Behörde besorgt den Einzug der dem Staat zugesprochenen Zivilansprüche und Ersatzforderungen und ist auch für allfällige Reduktionen und Erlasse zuständig.

56

3 Beschlagnahmtes entfremdetes Gut wird dem Berechtigten nach Massgabe des Urteils ausgehändigt.


§ 311

Verjährung der Kostenforderung 1 Die Kostenforderung des Staates oder eines Privatgläubigers verjährt in zehn Jahren.57 2 Verjährt die ausgefällte Strafe nach längerer Zeit, so gelten die Vorschriften der Art. 99 ff. StGB.

58

50 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

51 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

52 Fassung des Titels gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).

53 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).

54 SR 281.1

55 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

56 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

57 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

Nr. 305

11


VII. Titel: Die Vollstreckungsverjährung § 312

Verfahren

1 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Vollzuges gegeben sind.59 2 Die Einrede, dass das Urteil wegen Verjährung oder aus andern Gründen nicht vollstreckbar sei, kann vom Verurteilten oder von seinem gesetzlichen Vertreter durch

schriftliche oder mündliche Erklärung bei der zuständigen kantonalen Behörde erhoben werden.

60

3 Die zuständige kantonale Behörde kann ein Gutachten des Staatsanwaltes einholen.

61

4 Wer mit der Einsprache abgewiesen wird, trägt die Kosten und kann bei Trölerei in eine Ordnungsbusse im Sinn von § 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 3. Juli 1972

62

verfällt werden.63

VIII. Titel: Bewährungshilfe, Strafregister 64


§ 313

65

1 Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden durch die zuständige kantonale Behörde wahrgenommen.

Bewährungshilfe 2 Die Vertreter der zuständigen kantonalen Behörde haben freien Zutritt zu inhaftierten Personen.

58 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

59 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

60 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

61 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

62 SRL Nr. 40

63 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

64 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

65 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

12

Nr. 305


§ 314
66 Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Art. 365-371 StGB über das automatisierte Strafregister.


Strafregister Elfter Abschnitt: Die Aufhebung der Strafen und der Straffolgen67 I. Titel: Die Begnadigung § 315
68 1 Der Kantonsrat ist kantonale Begnadigungsbehörde. Er entscheidet über Begnadigungsgesuche endgültig.

Zuständigkeit, Verfahren 69

2 Er ordnet das Begnadigungsverfahren in seiner Geschäftsordnung.


§ 316
70 Die Art. 381-383 StGB gelten sinngemäss auch für die Strafsachen des kantonalen Rechts.


Strafsachen des kantonalen Rechts II. Titel: Der Kostennachlass § 317
71 1 Zuständig zur Stundung oder zum Erlass von Verfahrenskosten nach Artikel 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) Zuständigkeit

72

66 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

ist die Verfahrensleitung der Behörde, welche als letzte entscheidende Instanz die Verfahrenskosten fest-

gelegt hat.

67 Der frühere zehnte Abschnitt wurde zum elften Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

68 Fassung gemäss Grossratsgesetz vom 28. Juni 1976, in Kraft seit dem 1. Januar 1977 (SRL Nr. 30).

69 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

70 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

71 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

72 SR 312.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 305

13

2 Ist das Verfahren vor Inkrafttreten der StPO von einem Amtsstatthalter oder einem Untersuchungsrichter abgeschlossen worden, ist das Gesuch bei der Oberstaatsanwaltschaft

einzureichen. 3 Hat die Kriminal- und Anklagekommission die Verfahrenskosten festgelegt, ist das Gesuch beim Obergericht (Beschwerdeinstanz nach Art. 20 StPO) einzureichen.


§ 318
73


§ 319

74

...

75

§§ 320 und 321 76

...

77


§ 322

78

...

79


§ 323

80

73 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

74 Aufgehoben durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).

75 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

76 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

77 Der Zwischentitel «Zwölfter Abschnitt: Die Aufsicht des Obergerichtes und der Kriminal- und Anklagekommission» wurde aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

78 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

79 Der Zwischentitel «Dreizehnter Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen» wurde aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

80 Aufgehoben durch Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 445).

14

Nr. 305


§ 324
81

Vierzehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen

82

§§ 325-327

83


§ 327bis

84


§ 327ter

85

Die unterstützungspflichtigen Gemeinden haben die von den Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzuges erbrachten Leistungen nach den §§ 230bis, 290 und 301 subsidiär zu tragen, soweit die Leistungen vor dem 1. Januar 2008 erbracht worden sind.


Übergangsrecht zur Finanzreform 08 § 328

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. 2 Insbesondere sind aufgehoben: 1. das Gesetz über das Strafrechtsverfahren vom 7. Juni 186586 2. §§ 60-197, 199 und 201 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern, vom 18. Dezember 1940

;

87

3. das Gesetz über das Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen vom 9. März 1938, soweit es noch in Kraft war ;

88

4. das Gesetz über die Freiheit der Presse vom 25. Oktober 1848 ;

89

81 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

.

82 Der frühere dreizehnte Abschnitt wurde zum vierzehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

83 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

84 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

85 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

86 G IV 251 und Z IV 780 87 G XII 290

88 G XII 170

89 G I 160 und Z III 457

Nr. 305

15


§ 329

Inkraft reten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in Kraft und ist zu veröffentlichen.90 2 Strafverfahren, die in diesem Zeitpunkt bei einem Gericht hängig sind, werden nach dem alten Recht erledigt.

Luzern, 3. Juni 1957 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Heinrich Tröndle Die Sekretäre: Anton M. Bucher, P. Brünisholz 90 Dieses Gesetz wurde am 8. Juni 1957 im Kantonsblatt publiziert (K 1957 625). Die Referendumsfrist lief am 18. Juli 1957 unbenützt ab (K 1957 907).

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