Nr. 305 Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957*
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2010) auf den Vorschlag des Regierungsrates1 beschliesst:
und den Bericht einer Kommission, Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil I. Titel: Die Strafverfolgung § 1
Verfolgung von Amtes wegen2 Die Strafverfolgung ist von Amtes wegen anzuheben, wenn nicht die Tat nach kantonalem oder Bundesrecht nur auf Antrag strafbar ist.
§ 1bis
3
Auf die Strafverfolgung kann im Untersuchungsverfahren verzichtet werden, wenn: Verzicht auf Strafverfolgung 1. die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht ins Gewicht fällt; 2. eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB4 3. die Tat von einer Behörde des Auslandes verfolgt wird oder diese Behörde sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten;
nicht zu erwarten ist; 4. die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach den Art. 52-54 StGB erfüllt sind.
* G XV 224
1 GR 1954 19
2 Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.
3 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
4 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2
Nr. 305
§ 1ter
5
Die Strafverfolgung ist ohne Verzögerung durchzuführen.
Beschleunigungsgebot § 2
6
Ist eine Strafverfolgung durch Urteil erledigt worden, so darf wegen der gleichen Handlung keine neue Strafuntersuchung eingeleitet werden.
Verbot erneuter Strafverfolgung § 3
Parlamentarische Immunität Mitglieder des Kantonsrates7 § 4
Vorverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes können wegen Äusserungen an den Verhandlungen des Rates und seiner Kommissionen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
8
1 Die Strafverfolgung der Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes oder des Verwaltungsgerichtes wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte hängt von der Zustimmung des Kantonsrates ab.
9
2 Der Kantonsrat bestellt eine Kommission, die den Angeschuldigten einvernimmt, die nötigen Erhebungen durchführt und dem Kantonsrat Bericht erstattet, worauf dieser in geheimer Abstimmung beschliesst, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll.
3 Dringende Beweiserhebungen kann die Untersuchungsbehörde schon vor dem Entscheid des Kantonsrates vornehmen.
II. Titel: Zivilansprüche im Strafverfahren10 § 5
11
1 Der Geschädigte kann im Strafverfahren Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten geltend machen, sofern sie aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden.
Zivilansprüche a) Geltendmachung 5 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
6 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
7 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 3, 4 und 315 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
8 Fassung der Marginalie und von Absatz 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
9 Fassung der Marginalie und von Absatz 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
10 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
11 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
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3
2 Zivilansprüche können im polizeilichen Ermittlungsverfahren, beim Amtsstatthalter oder beim urteilenden Richter mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. 3 Zivilansprüche können mit der Privatklage gemäss § 35 verbunden werden.
§ 5bis
12
1 Der Geschädigte ist an den Zivilrichter zu verweisen, wenn und soweit die Zivilansprüche nicht ausgewiesen sind oder ihre Abklärung das Verfahren wesentlich erschwert
oder verlängert.
b) Behandlung 2 Auf die Ansprüche wird nicht eingetreten, wenn das Strafverfahren eingestellt, der bestrittene Anspruch gemäss § 127bis Abs. 2 innert der gesetzten Frist nicht erneuert oder
der Angeschuldigte freigesprochen wird.13 § 5ter
14
1 Ist der Geschädigte Privatkläger und Opfer im Sinne des § 48ter, entscheidet das Strafgericht über dessen Zivilansprüche, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Ver-
fahren nicht eingestellt ist. Für das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
Zivilansprüche des Opfers 15
2 Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln.
sinngemäss anzuwenden.
3 Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, kann das Gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer
Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
4 Macht ein Opfer Zivilansprüche in einem Strafverfahren, das der Amtsstatthalter oder der Staatsanwalt nach den §§ 131 ff. beziehungsweise 155 Abs. 3 abschliesst, oder im Verfahren gegen Jugendliche geltend, ist § 5bis anzuwenden.16 § 5quater
17
Die Zusprechung von Vermögenswerten im Sinn von Art. 73 Abs. 3 StGB erfolgt in einem einfachen Prozess nach den §§ 220 ff. des Gesetzes über die Zivilprozessordnung
vom 27. Juni 1994
Zusprechung von Vermögenswerten 18
12 Eingefügt durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
. Ein Aussöhnungsversuch entfällt.
13 Fassung von Absatz 2 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
14 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EGOHG) vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
15 SRL Nr. 260
16 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
17 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
4
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§ 6
19
Der Rückzug der Ansprüche schliesst deren Geltendmachung in andern Verfahren nicht aus, sofern der Geschädigte nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Rückzug
§ 7
20
Werden Zivilansprüche ganz oder teilweise anerkannt, so ist das im Protokoll und im Urteil vorzumerken.
Anerkennung
III. Titel: Die Zuständigkeit § 8
Allgemeine Bestimmung 1 Der luzernischen Strafgerichtsbarkeit unterliegen: 1. die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen; 2. die der kantonalen Gerichtsbarkeit nach Art. 338 StGB unterstellten oder durch anderes Bundesrecht zugewiesenen strafbaren Handlungen21
2 Die Mitbeurteilung ausserkantonaler Übertretungen ist zulässig, wenn sie auch nach luzernischem Recht strafbar sind. Zur Anwendung kommt das mildere Recht.
.
Örtliche Zuständigkeit 1 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die örtliche Zuständigkeit gelten sinngemäss auch für die Verfolgung der nach kantonalem Recht strafba-
ren Handlungen. 2 Die luzernischen Behörden sind auch zuständig, wenn nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, im Kanton Luzern liegt.
Innerkantonal streitige Zuständigkeit 1 Können sich die Amtsstatthalter über ihre Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Staatsanwalt. 2 Unaufschiebbare Untersuchungshandlungen führen die Amtsstatthalter schon vor dem Entscheid des Staatsanwaltes durch.
18 SRL Nr. 260a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
19 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
20 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
21 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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5
Sachliche Zuständigkeit a) des Obergerichtes 1 Das Obergericht beurteilt alle strafbaren Handlungen, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind oder das Bundesgesetz über die Anlage-
fonds22 betreffen.23 2 Es kann gleichzeitig andere Handlungen des Angeklagten als einzige Instanz mitbeurteilen.
b) des Kriminalgerichtes Das Kriminalgericht beurteilt erstinstanzlich: 1. alle Verbrechen im Sinn der Art. 10 und 11 StGB, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen;24
2. Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), Abtreibung durch die Schwangere (Art. 118 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 2 StGB), vorsätzliches Verbreiten von Tierseuchen
(Art. 232 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vorsätzliches Verbreiten von Schädlingen (Art. 233 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB), Geldverfälschung (Art.
241 Abs. 2 StGB), in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), Grenzverrückung (Art. 256 StGB), Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), öffent-
liche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB), verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), politischer Nachrichtendienst (Art. 272 Ziff. 1 StGB), wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art.
273 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs.
2 StGB), falsche Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 3 StGB), Befreiung von Ge-
fangenen (Art. 310 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Entweichenlassen von Gefangenen (Art.
319 StGB);
25
3. Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB), unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143
StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB), Wucher (Art. 157 StGB), ungetreue Geschäftsbe-
sorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB),
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Miss22 SR 951.31
23 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
24 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
25 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
6
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wirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), wenn ein Schaden von mindestens 20000 Franken entstanden ist oder der Täter einen solchen zufügen wollte26
c) der Amtsgerichte .
Die Amtsgerichte beurteilen erstinstanzlich alle strafbaren Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes oder des Obergerichtes fallen.
§ 13bis
27
Der Einzelrichter ist ein Präsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des entsprechenden Gerichtes.
Einzelrichter § 14
Keine Änderung der Zuständigkeit Ist eine Strafsache dem Kriminalgericht oder dem Obergericht überwiesen, so findet eine Rückweisung an eine andere Gerichtsinstanz nicht statt.
Zusammenhängende Fälle a) Trennung
Hat die gemeinsame Untersuchung oder Beurteilung rechtlich oder sachlich zusammenhängender Straffälle wesentliche Nachteile zur Folge, so kann in jedem Stadium des
Verfahrens eine Trennung vorgenommen werden.
b) Mitbeurteilung 1 Das Gericht kann beim Amtsstatthalter oder Staatsanwalt hängige Fälle, die mit dem Überwiesenen zusammenhängen, mitbeurteilen. 2 Wird der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen, so kann das Amtsgericht einen bei ihm hängigen Fall dem Kriminalgericht zur Mitbeurteilung überweisen.
IV. Titel: Die Rechtshilfe § 17
Innerkantonale Rechtshilfe 1 Die Amtsstatthalter sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet. 2 Die Auslagen werden von der ersuchenden Amtsstelle vergütet.
26 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
27 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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3 Erfordert es der Untersuchungszweck, so kann der Amtsstatthalter unter Mitteilung an den örtlich zuständigen Amtsstatthalter auch in einem andern Amte Untersuchungshandlungen vornehmen.
§ 18
28
1 Die Rechtshilfe gegenüber Behörden anderer Kantone leistet der Amtsstatthalter unmittelbar.
Interkantonale Rechtshilfe 2 Er entscheidet über Gesuche ausserkantonaler Behörden, die im Kanton Luzern Amtshandlungen vornehmen wollen.
§ 19
29
1 Zuständig für den Vollzug von Haft- und Zuführungsbefehlen der Behörden anderer Kantone ist die Luzerner Polizei Zuführung
30
2 Behauptet der Betroffene, es handle sich um ein politisches oder durch das Mittel der Druckerpresse begangenes Verbrechen oder Vergehen, oder bringt er andere wesentliche Gründe gegen die Zuführung vor, so entscheidet der Amtsstatthalter, nachdem er ihn einvernommen hat.
.
§ 20
31
1 Über die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide entscheidet das Kriminalgericht.
Internationale Rechtshilfe a. Zuständigkeit 2 Ersuchen um Auslieferung strafrechtlich verurteilter Personen und um Vollstreckung schweizerischer Strafentscheide stellt das Justiz- und Sicherheitsdepartement32 3 In den übrigen Fällen internationaler Rechtshilfe entscheidet, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind und Staatsverträge nichts anderes vorsehen, der Staatsanwalt.
beim zuständigen Bundesamt.
§ 20bis
33
1 Ersuchen des Auslandes um Rechtshilfe nimmt der Staatsanwalt entgegen, soweit Staatsverträge nicht den direkten Verkehr mit andern Justizbehörden vorsehen.
b. Entgegennahme ausländischer Ersuchen 28 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
29 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
30 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2099 369), wurde in den §§ 19 und 110bis die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
31 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
32 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 20, 225bis, 230, 286, 287, 291-296, 298, 301, 310, 312, 317, 318 und 322 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
33 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
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2 Ersuchen um Vollstreckung ausländischer Strafentscheide übermittelt er mit seinem Antrag gemäss § 20 Abs. 1 dem Kriminalgericht zum Entscheid.
§ 20ter
34
1 Der Staatsanwalt trifft die zur Erledigung der Ersuchen erforderlichen Anordnungen.
c. Erledigung 2 Er kann damit die Polizei und den Amtsstatthalter beauftragen und ihnen für die Durchführung Weisungen erteilen. 3 Die Befugnisse des Staatsanwaltes zur Erfüllung dieser Aufgabe richten sich nach dem Bundesrecht und sinngemäss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 21
35
Rechtshilfeersuchen an das Ausland, ausgenommen jene gemäss § 20 Abs. 2, sind an den Staatsanwalt zu richten. Er prüft und übermittelt sie dem zuständigen Bundesamt.
d. Ersuchen des Kantons § 22
36
Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind auf Prozesshandlungen die Vorschriften dieses Gesetzes und im übrigen das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
sinngemäss anzuwenden.
Anwendbares Recht § 23
37
1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsstatthalters kann beim Staatsanwalt und gegen Verfügungen und Entscheide des Staatsanwaltes bei der Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Rechtsmittel 2 Gegen Entscheide des Kriminalgerichtes über die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.
V. Titel: Interkantonale Übernahme und Abtretung von Untersuchungen § 24
Im Untersuchungsverfahren 1 Bedarf die interkantonale Zuständigkeit einer Abklärung, so verhandelt der Amtsstatthalter direkt mit den Behörden des andern Kantons.
34 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
35 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
36 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
37 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
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2 Steht auch die innerkantonale Zuständigkeit in Frage oder kommt eine Einigung mit den Behörden des andern Kantons nicht zustande, so übermittelt der Amtsstatthalter die Akten mit seinem Antrag dem Staatsanwalt, der die Sache nötigenfalls gemäss Art. 345 StGB dem Bundesstrafgericht zum Entscheid unterbreitet.38 3 Der Staatsanwalt vertritt den Kanton im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht.
39
Im Gerichtsverfahren Erhebt sich die Frage der interkantonalen Zuständigkeit beim erstinstanzlichen Gericht, so überweist es die Sache dem Staatsanwalt, der gemäss § 24 vorgeht.
Weiterführung des übernommenen Verfahrens 1 Eine übernommene oder vom Bundesstrafgericht zugewiesene Strafverfolgung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt und abgeschlossen.40 2 War sie schon an einem ausserkantonalen Gericht hängig, so kann das luzernische Gericht sie ohne Weiterungen beurteilen.
Zuführung von Verhafteten Verhaftete Angeschuldigte werden der ausserkantonalen Behörde in der Regel erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit feststeht.
Kosten des abgetretenen Verfahrens 1 Die ausserkantonale Behörde ist zu ersuchen, auch über die im Kanton Luzern berechneten Kosten zu entscheiden. 2 Verurteilt die ausserkantonale Behörde den Angeschuldigten oder Privatkläger zur Vergütung dieser Kosten, so wird auf das Inkasso zugunsten des andern Kantons verzichtet, sofern er Gegenrecht hält. 3 Vorbehalten bleiben besondere Abkommen mit andern Kantonen.
38 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
39 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
40 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
10
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VI. Titel: Ausstand und Ablehnung von Richtern und Beamten
Ausstand
Ein Richter oder ein Beamter hat in Ausstand zu treten: 1. in eigener Sache oder wenn er sonst ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat;
2. in Sachen seines Ehegatten oder Verlobten, seines eingetragenen Partners sowie seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie, in der Seitenlinie bis und mit dem
Grade der Geschwisterkinder sowie folgender Verschwägerter: der Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners, der Schwiegereltern oder der Eltern des eingetragenen Partners, der Schwiegerkinder, des Schwagers oder der Schwägerin bzw. der Geschwister des eingetragenen Partners, auch nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die das Ausstandsverhältnis begründet hat;41
3. in Sachen, in welchen der Anwalt oder Bevollmächtigte einer Partei sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, der Bruder oder die Schwester oder mit ihm in auf- und absteigender Linie verwandt oder verschwägert ist; 42
4. in Sachen seiner Adoptiveltern, Adoptivkinder und Pflegebefohlenen; 5. wenn er in gleicher Sache bereits in einer untern Instanz tätig war, ein Gutachten abgegeben hat oder als Zeuge einvernommen wurde;
6. wenn er Organ oder Teilhaber einer Partei ist;43 7. wenn er selbst begründete Bedenken gegen seine Mitwirkung hat.
Ablehnung
1 Eine Partei kann den Ausstand eines Richters oder eines Beamten beantragen: 1. wenn er einer Partei in gleicher Sache Rat erteilt, als ihr Anwalt, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter gehandelt oder wenn er als Mitglied einer Behörde an der Ausstellung der Prozessvollmacht mitgewirkt hat; 2. wenn er in einem feindschaftlichen Verhältnis zu einer Partei steht; 3. wenn er Aktionär oder Genossenschafter einer Partei ist;44 4. wenn andere wichtige Gründe für die Befangenheit sprechen.
2 Liegt ein Ablehnungsgrund vor, so ist er den Parteien mitzuteilen.
41 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
42 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
43 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
44 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
Nr. 305
11
§ 31
45
1 Ist ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund streitig, entscheidet: Entscheid
1. bei einem Polizeibeamten das zuständige Polizeikommando;46 2. bei einem Beamten des Statthalteramtes der geschäftsführende Amtsstatthalter; 3. bei einem Amtsstatthalter der Staatsanwalt; 4. bei einem Staatsanwalt das Obergericht; 5. bei einem Richter oder Gerichtsschreiber das Gericht unter Ausschluss des Betroffenen.
2 Sollten so viele Richter und Ersatzrichter in Ausstand kommen, dass kein gültiger Entscheid gefällt werden kann, so werden ausserordentliche Ersatzrichter ernannt, und zwar
für die Amtsgerichte und das Kriminalgericht vom Obergericht, für das Obergericht vom Verwaltungsgericht.
§ 31bis
47
1 Der Staatsanwalt kann aus besonderen Gründen die Untersuchung dem Amtsstatthalter eines andern Amtes als ausserordentlichem Stellvertreter zuweisen.
Ausserordentliche Stellvertretung 2 Ist die Mehrheit eines Amtsgerichtes im Ausstand, so kann das Obergericht das Verfahren einem andern Amtsgericht übertragen. 3 Unaufschiebbare Massnahmen werden vor dem Entscheid vom ordentlichen Stellvertreter des Ausstandspflichtigen getroffen.
VII. Titel: Die Parteien § 32
Parteien
1 Partei sind der Angeschuldigte und der Privatkläger. 2 Der Staatsanwalt ist Partei im Gerichts- und Rechtsmittelverfahren. 3 Ist die Verurteilung eines verantwortlichen Dritten möglich, so hat auch er Parteistellung.
§ 33
48
1 Der Angeschuldigte kann seine Rechte im Rahmen der Strafprozessordnung selbständig ausüben.
Verteidigung 45 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
46 Fassung des Ingresses von Absatz 1 und von Ziffer 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1990 285).
47 Eingefügt durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
48 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
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2 Er kann sich durch einen Verteidiger verbeiständen lassen. 3 Er muss durch einen Verteidiger verbeiständet sein: 1. wenn er länger als einen Monat in Haft ist; 2. wenn er zufolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung nicht imstande ist, sich selber zu verteidigen, und sein allfälliger gesetzlicher Vertreter ihn nicht ausreichend verbeiständen kann;49 3. im Gerichtsverfahren in Kriminalstrafsachen; 4. bei der Anordnung von Präventivhaft im Sinn von § 80 Abs. 3;50 5. in andern Fällen, in denen der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident dies als notwendig erachtet
51
4 Die Verteidigung wird von den nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002
.
52
zur Parteivertretung zugelassenen Anwälten besorgt.53
Amtliche Verteidigung 1 Bestellt der Angeschuldigte in den Fällen von § 33 Abs. 3 nicht selber einen Verteidiger, gibt ihm der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident einen amtlichen Verteidiger
bei.54 2 Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben:
1. für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft;55 2. für das gesamte Verfahren, wenn bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Strafsache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder mit einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 beziehungsweise 64 StGB zu rechnen ist.
56
Gegen den abweisenden Entscheid kann der Gesuchsteller an die Kriminal- und Anklagekommission rekurrieren.
57
49 Fassung von Ziffer 2 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
50 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde eine neue Ziffer 4 eingefügt. Die bisherige Ziffer 4 wurde neu zu Ziffer 5.
51 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde eine neue Ziffer 4 eingefügt. Die bisherige Ziffer 4 wurde neu zu Ziffer 5.
52 SRL Nr. 280. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
53 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
54 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
55 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
56 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
57 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). Die bisherigen Absätze 2 bis 5 wurden neu zu den Absätzen 3 bis 6.
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3 Kann die amtliche Verteidigung von Mitangeklagten wegen der Besonderheit des Straffalles nicht von einem einzigen Verteidiger besorgt werden, so bestellt der Amtsstatthalter oder Gerichtspräsident die erforderlichen Verteidiger aus dem Kreis der amtlichen und, soweit notwendig, aus dem Kreis der Anwälte.58 4 Wenn der Verurteilte aus finanziellen Gründen ausserstande ist, für eine Revision einen Anwalt beizuziehen, und die Sache nicht von vornherein als aussichtslos erscheint,
kann ihm der zuständige Staatsanwalt oder Amtsstatthalter oder der Präsident der zuständigen Gerichtsinstanz auf Gesuch hin für die nähere Prüfung oder die Verbeistän-
dung im Revisionsverfahren einen amtlichen Verteidiger zuweisen.
59
5 Dem Wunsch des Angeschuldigten auf einen bestimmten amtlichen Verteidiger ist stattzugeben, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Lehnt der Angeschuldigte die Verteidigung durch einen gewählten amtlichen Verteidiger ab, ist ihm ein amtli-
cher Verteidiger aus dem Kreise der Anwälte zu bestellen.
60
6 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht nach der Kostenverordnung des Obergerichts festgesetzt und von der letzten entscheidenden Instanz
bezahlt.
61
62
1 Privatkläger ist, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt.
Privatklage
a) Legitimation 2 Zur Privatklage ist berechtigt: 1. bei Antragsdelikten, wer nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zum Strafantrag befugt ist;
2. in andern Fällen, wer durch die strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar verletzt worden ist.
3 Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Ziff. 2 StGB sind auch die Gemeinden und das Gesundheits- und Sozialdepartement antragsberechtigt.63 § 36
b) Geltendmachung 64
1 Die Privatklage kann mündlich oder schriftlich beim Amtsstatthalter oder beim urteilenden Richter eingereicht werden.
58 Fassung gemäss G über die Abänderung der Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung vom 26. Januar 1965, in Kraft seit dem 1. April 1965 (G XVI 618).
59 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
60 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
61 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
62 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
63 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
64 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
14
Nr. 305
2 Der Geschädigte ist in allen Fällen im Untersuchungsverfahren auf das Recht der Privatklage und auf deren Folgen aufmerksam zu machen.65 3 Die Privatklage ist dem Angeschuldigten umgehend zu eröffnen, sobald es der Untersuchungszweck zulässt.
66
c) Vertretung und persönliches Erscheinen des Privatklägers 67
1 Der Privatkläger kann sich durch einen nach dem Anwaltsgesetz 68
zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt oder einen Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB vertreten lassen.69 2 Juristische Personen und Handelsgesellschaften können auch durch bevollmächtigte, unterschriftsberechtigte Angestellte vertreten werden.
3 Privatkläger bzw. Organe von juristischen Personen und Vertreter von Handelsgesellschaften können in jedem Falle zum persönlichen Erscheinen vorgeladen werden.
VIII. Titel: Ordnungsstrafen und Sitzungspolizei § 38
Ordnungsstrafen 1 Wer seine prozessualen Pflichten verletzt oder sich eines ungebührlichen Verhaltens schuldig macht, kann vom Gericht oder Amtsstatthalter mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 300.- bestraft werden.70 2 Zudem können Parteien, Zeugen und Sachverständige, die auf Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen, vorgeführt und Sachverständige, die sich
pflichtwidrig verhalten, ersetzt werden.
3 Fehlbare haften für die Kosten, die durch ihre Pflichtverletzung entstanden sind. 4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 5 Gegen die Auferlegung von Ordnungsstrafen ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.71
65 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
66 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
67 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
68 SRL Nr. 280
69 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
70 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
71 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
15
Sitzungspolizei Der Gerichtspräsident übt die Sitzungspolizei aus. Zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung darf er die Öffentlichkeit ausschliessen.
§ 39bis
72
Private Bild- und Tonaufnahmen bei Untersuchungshandlungen und Gerichtsverhandlungen sind untersagt. Wer diese Vorschrift verletzt, kann gemäss § 38 Abs. 1 bestraft
werden.
Bild- und Tonaufnahmen IX. Titel: Vorladung und Vorführung § 40
Vorladung
1 Die Vorladung wird in der Regel schriftlich und spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Termin durch die Post, die Polizei oder den Weibel zugestellt. 2 Sie enthält den Vermerk, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene zu erscheinen hat, es sei denn, dass es dem Untersuchungszweck schaden könnte, ferner den Hinweis auf die Folgen des Nicht- oder Zuspäterscheinens und die Unterschrift der Behörde oder einer ihrer Amtspersonen. 3 Hängen vom Datum der Vorladung wichtige Entscheide ab, so ist der Zustellungsbeweis zu sichern und ein Doppel der Vorladung zu den Akten zu legen.
Öffentliche Vorladung 1 Hat der Angeschuldigte keinen bekannten Wohnsitz in der Schweiz oder kann ihm die Vorladung aus einem andern Grund nicht zugestellt werden, so lässt sie der Gerichtspräsident oder Amtsstatthalter in geeigneter Weise veröffentlichen. 2 Die öffentliche Vorladung hat mindestens acht Tage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.
Vorführung
Der Gerichtspräsident oder der Amtsstatthalter ordnet die Vorführung des Vorgeladenen an:
1. wenn die Voraussetzungen der Verhaftung erfüllt sind; 2. wenn der Vorgeladene ohne genügende Entschuldigung fernbleibt oder dies zu befürchten ist.
72 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
16
Nr. 305
Vorführungsbefehl Der Vorführungsbefehl bezeichnet die Sache und die Eigenschaft, in welcher der Vorgeführte einvernommen werden soll. Er wird wie ein Haftbefehl vollstreckt.
§ 44
73
Der Vorgeführte ist unverzüglich einzuvernehmen. Ist dies nicht möglich, kann er bis zur Einvernahme, längstens aber 24 Stunden, festgehalten werden.
Einvernahme des Vorgeführten X. Titel: Übersetzung und Protokoll § 45
Übersetzer, Dolmetscher 1 Wenn nötig, wird ein Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen. 2 Die Vorschriften über die Sachverständigen finden Anwendung.
§ 45bis
74
1 Der Übersetzer oder Dolmetscher hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Entschädigung 2 Die Kosten trägt unter Vorbehalt von § 275 Abs. 1 der Staat.
Protokoll
1 Das Protokoll wird im Untersuchungsverfahren vom Amtsschreiber oder von einem andern Beamten, im Gerichtsverfahren vom Gerichtsschreiber geführt.75 2 Es enthält Verhöre, Anträge und Protokollerklärungen, Verfügungen und Entscheide sowie alles, was sonst für die Strafverfolgung wesentlich erscheint.
3 Das Protokoll wird vom Amtsstatthalter oder von dem mit der Einvernahme beauftragten Amtsschreiber, vom Gerichtspräsidenten oder von dem mit der Vornahme einer Pro-
zesshandlung beauftragten Richter sowie vom Protokollführer unterzeichnet.76 4 Einvernahmen können mit Wissen der Beteiligten ausser im Protokoll auch mittels Ton- und Bildaufzeichnungen festgehalten werden.
77
73 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
74 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
75 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
76 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
77 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
17
XI. Titel: Fristen und Wiederherstellung bei Versäumnis; Rechtsmittelbelehrung § 47
Fristen
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist an eine Partei oder der Veröffentlichung einer gerichtlichen Verfügung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. 2 Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung vor deren Ablauf vorgenommen wird. Ist eine Eingabe fristgemäss bei einer in diesem Gesetz erwähnten kanto-
nalen Instanz der Strafrechtspflege eingereicht worden, so gilt die Frist als gewahrt. Die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten. 3 Die Frist gilt als eingehalten, wenn eine Eingabe oder Mitteilung spätestens am letzten Tag auf einer schweizerischen Poststelle aufgegeben wurde. 4 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen öffentlichen Ruhetag, ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag, kann die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung noch am
nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden. Die Samstage, der Berchtoldstag sowie der Oster- und Pfingstmontag werden den öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt.78 5 Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn das Gesuch vor deren Ablauf gestellt wird.
6 Bei Ansetzung einer Frist sind die Parteien auf die Folgen der Nichteinhaltung aufmerksam zu machen.
§ 47bis
79
Die Rechtsmittelfristen im Gerichtsverfahren stehen still: Stillstand von Fristen 1. vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern; 2. vom 15. Juli bis und mit dem 31. August; 3. vom 22. Dezember bis und mit dem 8. Januar.
Wiederherstellung bei Versäumnis 1 Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis einer gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist wird bewilligt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2 Das Gesuch ist schriftlich und begründet derjenigen Behörde einzureichen, bei welcher der Gesuchsteller säumig geworden ist.
78 Fassung gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987, in Kraft seit dem 12. Juni 1988 (G 1988 93).
79 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
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Nr. 305
§ 48bis
80
Verfügungen und Entscheide, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, sind mit einer Belehrung über Rechtsmittel, Instanz und Form zu versehen.
Rechtsmittelbelehrung XII. Titel: Opfer von Straftaten gegen die körper- liche, sexuelle oder psychische Integrität81 § 48ter
82
1 Opfer nach diesem Gesetz ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Opferbegriff 2 Dem Opfer gleichgestellt werden Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder und Eltern des Opfers sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, soweit sie gegenüber dem Angeschuldigten Zivilforderungen geltend machen.83 § 48quater
84
Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn es im Interesse der Strafverfolgung notwendig
ist oder das Opfer es verlangt.
Veröffentlichung der Identität des Opfers § 48quinquies85 1 Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit dem Angeschuldigten, wenn das Opfer es verlangt. Sie tragen dem Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung.
Begegnung des Opfers mit dem Angeschuldigten 2 Eine Begegnung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert. 3 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Begegnung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert.
80 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
81 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
82 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
83 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
84 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
85 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
Nr. 305
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§ 48sexies86 1 Die Behörden informieren das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte.
Information des Opfers 2 Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit.
§ 48septies87 Ist das Opfer Privatkläger, kann es Urteile und Entscheide des Gerichtes mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Angeschuldigte, soweit sie seine Zivilansprüche
betreffen oder sich auf deren Beurteilung auswirken können.
Rechtsmittel Zweiter Abschnitt: Das Untersuchungsverfahren I. Titel: Einleitung der Strafverfolgung § 49
Polizei
1 Die Polizei hat die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren einer strafbaren Handlung festzustellen und zu sichern sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen, um den
Täter zu ermitteln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen. 2 Sie unterrichtet den Amtsstatthalter unverzüglich über die Tat und die getroffenen Massnahmen. 3 Der Amtsstatthalter kann der Polizei für ihr weiteres Vorgehen Weisungen erteilen. 4 Bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Einvernahmen macht die Polizei die Betroffenen auf ihr Beschwerderecht nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 aufmerksam.
Bei Einvernahmen weist die Polizei zudem auf das Recht zur Aussageverweigerung sowie auf das Recht zur Kontaktnahme mit einem Verteidiger hin.88 5 Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind von Angehörigen des gleichen Geschlechts zu befragen. Kinder sind in der Regel von Frauen zu befragen.
89
86 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
87 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
88 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
89 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
20
Nr. 305
§ 49bis
90
1 Die Polizei informiert das Opfer und die Angehörigen bei deren erster Einvernahme gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007
Information über die Opferhilfe und Meldung 91
2 Sie meldet Name und Adresse des Opfers und der Angehörigen einer Beratungsstelle, sofern diese damit einverstanden sind.
.
Recht zur Anzeige 1 Jedermann ist berechtigt, eine strafbare Handlung anzuzeigen. 2 Der nicht zuständige Empfänger leitet die Anzeige an die zuständige Behörde weiter.
Pflicht zur Anzeige 1 Die Polizei, die Untersuchungsbehörde und der Staatsanwalt sind verpflichtet, eine strafbare Handlung, die ihnen in ihrer amtlichen Stellung bekannt wird, unverzüglich anzuzeigen. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Gesetze, die jemanden zur Anzeige verpflichten. 3 Die Polizei stellt dem Amtsstatthalter Anzeige, welche eigene und fremde Wahrnehmungen über Tat und Täter, Ort, Zeit und nähere Umstände sowie die Beweismittel an-
gibt. 4 Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so wird der Antrag des Verletzten abgewartet. Dringende Massnahmen dürfen schon vorher getroffen werden.
Vorläufige Festnahme 1 Die Polizei kann einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn Gefahr im Verzug ist und ein Haftgrund vorzuliegen scheint oder wenn Massnahmen des Amtsstatthalters gemäss § 78 dringlich vorzunehmen sind. 2 Der Festgenommene ist unverzüglich dem Amtsstatthalter zuzuführen, der ihn einvernimmt und entscheidet, ob er zu verhaften ist. Erfolgt die Einvernahme nicht innert 24
Stunden, ist er freizulassen.92 90 Fassung gemäss EG zum Opferhilfegesetz des Bundes vom 14. September 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 362).
91 SR 312.5. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
92 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
21
Ergreifung durch Privatpersonen 1 Zur Festnahme ist ebenfalls berechtigt, wer von der Polizei zum Beistand aufgefordert wird, wer Zeuge eines Verbrechens oder Vergehens ist oder unmittelbar nach der Tat dazukommt. 2 Der Festgenommene ist unverzüglich der Polizei zu übergeben. 3 Erleidet eine Privatperson bei Vornahme solcher oder ähnlicher Handlungen einen Schaden, den sie nicht selbst verschuldet hat, so leistet ihr der Staat Schadenersatz.
Festnahme bei Übertretungen Der auf frischer Tat Angehaltene kann wegen Übertretungen nur festgenommen werden: 1. wenn er der Polizei unbekannt ist und sich über Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Heimatort nicht ausweist, es sei denn, er leiste hinreichende Sicherheit;93
2. wenn sein Verhalten unmittelbar eine weitere strafbare Handlung oder Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung befürchten lässt.
Vorläufige Verwahrung Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, in vorläufige Verwahrung nehmen oder sonst sichern.
Polizeiliche Hausdurchsuchung in dringenden Fällen 1 Häuser, Gebäude oder geschlossene Räume darf die Polizei ohne Einwilligung der Berechtigten nur betreten, wenn eine dort vorzunehmende Massnahme dringlich ist und
schwerer Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Sie holt zuvor die Zustimmung des Amtsstatthalters oder, sofern er nicht erreichbar ist, des zuständigen Poli-
zeikommandos ein.94 2 Die Hausdurchsuchung wird von mindestens zwei Polizisten vorgenommen.
3 Ist die Einhaltung dieser Vorschriften nicht möglich, so kann die Polizei die Hausdurchsuchung gleichwohl durchführen, wenn sie zur Festnahme eines flüchtigen Täters
erforderlich ist.
93 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
94 Fassung des letzten Satzes von Absatz 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
22
Nr. 305
Weitere Polizeimassnahmen Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäss auch für weitere dringliche Polizeimassnahmen, welche in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eingreifen.
Bericht an den Amtsstatthalter Über alle Polizeimassnahmen wird Protokoll geführt. Protokoll, Anzeige und in Verwahrung genommene Gegenstände sind unverzüglich dem Amtsstatthalter zuzustellen.
II. Titel: Vonderhandweisung § 59
Vonderhandweisung 1 Ist die angezeigte Handlung nicht mit Strafe bedroht oder fehlen andere Voraussetzungen der Strafverfolgung, so gibt der Amtsstatthalter der Anzeige keine Folge. 2 Eine Klage wird in diesem Falle von der Hand gewiesen und der Entscheid dem Privatkläger eröffnet. Dieser trägt in der Regel die Kosten. 3 Der Privatkläger kann gegen den Entscheid beim Staatsanwalt Rekurs einlegen. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Regelungen, insbesondere nach dem Opferhilfege-
setz, welche den Kreis der weiterzugsberechtigten Personen weiter fassen.95 4 Hält der Staatsanwalt den Rekurs eines Opfers für unbegründet, stellt er Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet.
96
III. Titel: Durchführung der Untersuchung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen § 60
Aufgabe des Amtsstatthalters 1 Der Amtsstatthalter erforscht die Tat, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 2 Hat der Geschädigte Zivilansprüche geltend gemacht, so erhebt der Amtsstatthalter die zu ihrer Abklärung nötigen Beweise. Vorbehalten bleibt § 5bis Abs. 1.97 95 Fassung gemäss EG zum Opferhilfegesetz des Bundes vom 14. September 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 362).
96 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
97 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
23
Unbekannter Täter 1 Ist der Täter unbekannt, so trifft der Amtsstatthalter die zu dessen Ermittlung notwendigen Anordnungen. 2 Kann der Täter nicht ermittelt werden, so wird die Untersuchung vorläufig eingestellt.
Benachrichtigung des Staatsanwaltes und der Vormundschaftsbehörde 1 Der Amtsstatthalter benachrichtigt den Staatsanwalt unverzüglich von schweren strafbaren Handlungen. 2 Ist ein Verbrechen oder Vergehen an oder von einem Unmündigen begangen worden, so unterrichtet der Amtsstatthalter die Vormundschaftsbehörde, sobald deren Massnahmen geboten erscheinen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
§ 63
98
1 Der Amtsstatthalter leitet die Untersuchung. Zu den Untersuchungshandlungen zieht er in der Regel den Amtsschreiber oder einen andern Beamten bei.
Untersuchungshandlungen 2 Der Amtsstatthalter kann den Amtsschreiber mit der Durchführung von Untersuchungshandlungen unter seiner Aufsicht beauftragen, soweit das Gesetz nicht ausdrück-
lich den Amtsstatthalter als zuständig erklärt.99 3 Das Schlussverhör nach § 123 muss vom Amtsstatthalter unter Beizug des Amtsschreibers oder eines andern Beamten durchgeführt werden.
Protokoll der Einvernahme 1 In der Regel werden auch die Fragen protokolliert. 2 Das Protokoll ist dem Einvernommenen vorzulesen oder ihm zum Durchlesen vorzulegen und von ihm zu unterzeichnen. Wenn er nicht unterzeichnet, werden die Gründe
vorgemerkt. Das Handzeichen einer des Schreibens unkundigen Person ist zu beglaubigen.
Geheime Untersuchung; Orientierung der Öffentlichkeit100 1 Die Untersuchung ist geheim, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Wer in amtlicher Stellung von ihr Kenntnis erhält, ist zur Geheimhaltung verpflichtet. 3 Bei Verbrechen, schweren Vergehen oder bedeutenden Schadenereignissen kann der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt oder die von ihnen ermächtigte Polizei die Vertreter 98 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
99 Fassung von Absatz 2 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
100 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
24
Nr. 305
der Presse, des Radios und des Fernsehens in geeigneter Form über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen orientieren, wenn an der öffentlichen Bekanntgabe ein Interesse besteht, das den durch die Geheimhaltung geschützten Interessen vorgeht.101
102
1 Den Parteien und ihren Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn der Untersu-
chungszweck gefährdet werden könnte.
Akteneinsicht; Parteianträge 2 Die Parteien können jederzeit Beweisanträge stellen. 3 Sind die wesentlichen Untersuchungshandlungen abgeschlossen, ist den Parteien, deren Aufenthalt bekannt ist, eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher sie die Akten einsehen und die Ergänzung der Beweisaufnahmen beantragen können. In einfachen Fällen kann eine Fristansetzung unterbleiben. 4 Durch die Akteneinsicht darf das Verfahren nicht unangemessen verzögert werden.
Verkehr mit dem Verteidiger 1 Der verhaftete Angeschuldigte darf mit seinem Verteidiger mündlich und schriftlich frei verkehren.103 2 Der Amtsstatthalter kann den Verkehr ausnahmsweise und befristet unter Aufsicht stellen, beschränken oder ausschliessen, wenn ausserordentliche Umstände es rechtferti-
gen.
104
3 Er hat Einschränkungen des freien Verkehrs dem Angeschuldigten und dem Verteidiger vorgängig mitzuteilen und zu begründen.
105
106
1 Parteien und ihre Anwälte können den Untersuchungshandlungen beiwohnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Bei Einvernahmen des Angeschuldigten kann der Verteidiger immer anwesend sein.
Anwesenheit der Parteien und Anwälte 2 Den Parteien und ihren Anwälten ist auf Gesuch der Zeitpunkt der Untersuchungshandlung rechtzeitig mitzuteilen, soweit sie nicht dringlich ist. Ein Anspruch auf eine Ver-
schiebung der Untersuchungshandlung besteht nicht.
101 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
102 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
103 Fassung von Absatz 1 gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
104 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
105 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
106 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
25
3 Die Parteien und ihre Anwälte können am Schluss der Untersuchungshandlung Ergänzungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Amtsstatthalter oder der
Amtsschreiber endgültig.
§ 68bis
107
1 Der Amtsstatthalter kann die in den §§ 66 und 68 vorgesehenen Parteirechte beschränken oder aufheben, wenn:
Beschränkung der Parteirechte 1. begründeter Verdacht besteht, dass Beweismittel zerstört oder beseitigt werden oder in strafbarer Weise auf Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer eingewirkt wird; 2. begründeter Verdacht besteht, dass Ergebnisse der Untersuchung unbefugt veröffentlicht oder mitgeteilt werden;
3. die Partei trotz Ermahnung den Gang des Verfahrens ernsthaft stört.
2 Vorbehalten bleibt § 48quinquies Abs. 1 und 3.108 § 68ter
109
Gegen Verfügungen des Amtsstatthalters, in denen Parteirechte gemäss den §§ 66-68bis eingeschränkt werden, kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Rekurs
§ 69
110 Sistierung und provisorische Einstellung111
1 Ist die Strafverfolgung vom Ausgang eines andern Rechtsstreites abhängig, kann sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sistiert werden. Dringliche Untersuchungshandlungen können auch während der Sistierung vorgenommen werden.
2 Sind die Voraussetzungen nach Art. 55a StGB erfüllt, ist das Verfahren provisorisch einzustellen.112
Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige Der Amtsstatthalter trifft die nötigen Anordnungen, um des abwesenden oder flüchtigen Angeschuldigten habhaft zu werden.
107 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
108 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
109 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
110 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
111 Gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und der Absatz 2 wurde eingefügt.
112 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
26
Nr. 305
Freies Geleit 1 Der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt, das Gericht, bei welchem der Fall hängig ist, und sein Präsident können einem landesabwesenden Angeschuldigten freies Geleit gewähren. 2 Das freie Geleit fällt dahin, wenn der Angeschuldigte verurteilt wird oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen es gewährt wurde.
§ 72
113
1 Ist die Tat nur auf Antrag strafbar und kommt ein Vergleich zustande, wird er zu Protokoll genommen und von den Parteien und vom Amtsstatthalter unterzeichnet.
Vergleich
114
2 Auf den Vergleich über die Zivilansprüche findet § 113 Abs. 3 ZPO Anwendung.
Friedensbürgschaft 1 Der Amtsstatthalter kann die in Art. 66 StGB vorgesehenen Massnahmen treffen.115 2 Abgesehen von dringenden Fällen sind die Beteiligten einzuvernehmen und einander gegenüberzustellen.
§ 74
116
1 Der Amtsstatthalter kann die Sicherungseinziehung und die Einziehung und Verwendung von Vermögenswerten nach den Art. 69, 70, 72 und 73 StGB verfügen.
Sicherungseinziehung und Einziehung von Vermögenswerten 2 Er kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer künftigen Ersatzforderung nach Art.
71 Abs. 3 StGB Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen.
§ 74bis
117
Der Amtsstatthalter kann ein Fahrverbot nach Art. 67b StGB verfügen.
Fahrverbot
Entscheid über die Massnahmen 1 Sind die in den §§ 73, 74 oder 74bis angeführten Massnahmen in einer Strafuntersuchung getroffen oder abgelehnt worden, so wird darüber auf Antrag einer Partei mit der
Hauptsache entschieden.118 113 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
114 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
115 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
116 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
117 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
27
2 Findet keine Strafverfolgung statt, so kann der Betroffene oder der Antragsteller gegen den Entscheid des Amtsstatthalters an die Kriminal- und Anklagekommission rekurrieren.
§ 75bis
119
Können Entscheide nach Art. 73 StGB nicht bereits im Urteil getroffen werden, kommt sinngemäss das Verfahren bei gerichtlichen Verfügungen gemäss den §§ 189 ff. zur Anwendung.
Verwendung zugunsten des Geschädigten 2. Kapitel: Einvernahme, Haft und Freilassung des Angeschuldigten; vorsorgliche Massnahmen120 § 76
Einvernahme
1 Der Angeschuldigte ist über die Tat, seine persönlichen Verhältnisse und allfällige Zivilansprüche einzuvernehmen. Nötigenfalls ist er den Mitangeschuldigten, Zeugen,
Sachverständigen, Privatklägern und Geschädigten gegenüberzustellen.121 2 In Fällen, die durch Strafverfügungen nach § 133bis Abs. 1 abgeschlossen werden können, findet eine Einvernahme nur statt, wenn sie zur Abklärung des Sachverhaltes not-
wendig erscheint oder der Angeschuldigte sie verlangt.
122
3 Zu Beginn der ersten Einvernahme ist der Angeschuldigte auf sein Recht zur Bestellung eines Verteidigers gemäss § 33 Abs. 2, auf das Recht der amtlichen Verteidigung
gemäss § 34 Abs. 2, auf das Teilnahmerecht des Anwaltes gemäss § 68 Abs. 1 sowie auf das Recht zur Aussageverweigerung in allgemeinverständlicher Weise aufmerksam zu machen.
123
Geständnis
1 Ist der Angeschuldigte geständig, so ist er unverzüglich nach den genauen Umständen der Tat und nach seinen Beweggründen zu befragen.
118 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
119 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
120 Fassung des Titels gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
121 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406); der frühere Absatz 2 in der Fassung gemäss G vom 30. März 1971 (G XVIII 72) wurde zu Absatz 3.
122 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406); der frühere Absatz 2 in der Fassung gemäss G vom 30. März 1971 (G XVIII 72) wurde zu Absatz 3.
123 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
28
Nr. 305
2 Das Geständnis ist auf seine Wahrheit zu überprüfen.
Massnahmen
1 Der Amtsstatthalter kann alle Massnahmen anordnen, welche die Untersuchung erfordert, besonders auch die Blutentnahme, die Herstellung von Photographien und Finger-
abdrücken sowie die Leibesuntersuchung. 2 Personen weiblichen Geschlechts dürfen nur von einer Frau oder einem Arzt durchsucht werden.
Verbotene Mittel Zwangsmassnahmen, Drohungen, Versprechen oder Vorspiegelungen, die eine Aussage oder ein Geständnis erwirken sollen, sind untersagt.
Haftgründe
1 Der Angeschuldigte bleibt in der Regel in Freiheit. 2 Er darf in Haft gesetzt werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: 1. begründeter Fluchtverdacht; er kann insbesondere gegeben sein bei der Anschuldigung, ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben;
2. mangelnder Ausweis über die Identität; 3. Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde;
4. konkrete Hinweise für die Annahme, dass der Angeschuldigte weitere strafbare Handlungen begehen werde.124 3 In Haft gesetzt oder gehalten werden darf auch, wer mit der Ausführung eines Gewaltverbrechens im Sinn von Art. 260bis Abs. 1 StGB droht, sofern konkrete Hinweise für
dessen Ausführung vorliegen.
125
4 Von der Anordnung von Haft ist abzusehen, wenn sich der damit verfolgte Zweck mit milderen Massnahmen, wie namentlich der Anordnung der regelmässigen persönlichen Meldung bei einer Amtsstelle, des Nichtverlassens eines bestimmten Ortes, der Leistung einer Kaution oder der Verhängung der Schriftensperre, erreichen lässt.
126
,127
124 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
125 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 4.
126 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
127 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 4.
Nr. 305
29
§ 81
128
1 Der Haftbefehl ist unter Angabe des Haftgrundes schriftlich auszustellen.
Haftbefehl
2 Zum Erlass eines Haftbefehls sind befugt: der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt sowie die Strafgerichte, bei denen der Fall hängig ist, und ihre Präsidenten.
Durchführung der Verhaftung 1 Die Verhaftung wird von der Polizei vollzogen, die sich durch einen schriftlichen Haftbefehl auszuweisen hat. 2 Die Polizei führt den Verhafteten unverzüglich der zuständigen Amtsstelle zu oder liefert ihn in das Untersuchungsgefängnis ein. Sie rapportiert sofort über den Vollzug des
Haftbefehls.
Einvernahme des Verhafteten; Benachrichtigung der Angehörigen 1 Der Verhaftete ist unverzüglich zum Vorwurf der strafbaren Handlung und zum Grund der Verhaftung einzuvernehmen. Ist dies nicht möglich, kann er bis zur Einvernahme, längstens aber 24 Stunden, festgehalten werden.129 2 Kann er am gleichen Tag nicht entlassen werden, so werden seine nächsten Angehörigen benachrichtigt, wenn es der Untersuchungszweck zulässt. Befindet sich seine Fami-
lie in hilfloser Lage, so wird auch die Armenbehörde unterrichtet.
§ 83bis
130
1 Die Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat, entscheidet unmittelbar nach der Einvernahme des Angeschuldigten, ob er in Haft zu belassen ist oder ob Massnahmen nach §
80 Abs. 3 anzuordnen sind. Sie erlässt darüber eine schriftliche und begründete Haftverfügung.
Haftverfügung 2 Gegen die Haftverfügung des Amtsstatthalters, des Staatsanwaltes, der unteren Gerichte und ihrer Präsidenten kann der Angeschuldigte an das Obergericht rekurrieren. Er ist
auf dieses Recht aufmerksam zu machen. 3 Das Obergericht entscheidet innert drei Tagen.
§ 83ter
131
1 Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht oder wenn die Dauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die zu erwartende Strafe oder Massnahme unverhältnismässig wäre.
Freilassung
128 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
129 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
130 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
131 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
30
Nr. 305
2 Die Freilassung des Angeschuldigten kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere daran, sich regelmässig persönlich bei einer Amtsstelle zu melden, einen be-
stimmten Ort nicht zu verlassen oder eine Kaution zu leisten. Die Schriftensperre ist zulässig. Es kann eine Wegweisung und ein Betretungsverbot im Sinn von § 89ter ff.
verfügt werden.132
§ 83quater
133
1 …
Dauer der Haftverfügung; Haftentlassungsgesuch 134
2 Der Verhaftete kann bei der Behörde, bei der der Fall hängig ist, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen, über das innert drei Tagen entschieden wird.
3 Erlassen der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt, die unteren Gerichte oder ihre Präsidenten eine neue Haftverfügung oder weisen sie ein Haftentlassungsgesuch ab, kann der
Angeschuldigte an das Obergericht rekurrieren. Das Obergericht entscheidet innert sieben Tagen.
Vollzug der Untersuchungshaft 1 Der Untersuchungsgefangene wird, wenn möglich, von den Strafgefangenen getrennt gehalten. Er wird in seiner Freiheit nur soweit beschränkt, als der Zweck der Untersuchung und die Gefängnisordnung es erfordern. 2 Seine Post wird überwacht und nötigenfalls zurückbehalten, ausser es handle sich um Eingaben an eine obere Behörde.
Mündlicher Verkehr mit Untersuchungsgefangenen 1 Der mündliche Verkehr mit Untersuchungsgefangenen ist nur mit Bewilligung des Amtsstatthalters, des Staatsanwaltes oder des Präsidenten des Gerichtes zulässig, bei dem der Fall hängig ist.
2 Der Besuch wird in der Regel überwacht.
3 Der Verkehr mit dem Seelsorger und dem Verteidiger gemäss § 67 ist im Rahmen der Anstaltsordnung gestattet.135 § 86
Beschwerderecht 1 Wird ein Untersuchungsgefangener ungesetzlich oder ungebührlich behandelt, so kann er sich beim Amtsstatthalter beschweren.
132 Fassung gemäss Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305).
133 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
134 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
135 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
Nr. 305
31
2 Der Untersuchungsgefangene wird bei der Einvernahme befragt, ob er sich über die Haft zu beschweren habe.
§ 87
136
1 Als Untersuchungsgefängnis dient in der Regel das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens.
Untersuchungsgefängnis 2 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über das Untersuchungsgefängnis und ordnet die Aufsicht.
§ 88
137
138
1 Der Untersuchungsgefangene kann auf sein Verlangen in eine Strafanstalt oder, sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, in eine Einrichtung für junge Erwachsene verbracht werden. Er ist darauf aufmerksam zu machen.
Verbringung in eine Strafanstalt oder Einrichtung für junge Erwachsene 2 Während des Aufenthaltes in einer Strafanstalt oder Einrichtung für junge Erwachsene ist keine Verlängerung der Haftverfügung erforderlich.
Vorsorgliche Massnahmen 1 Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass der Angeschuldigte psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, kann, wenn er eines damit zusammenhängenden Verbrechens
oder Vergehens beschuldigt wird, eine vorsorgliche Massnahme (Art. 59, 60 und 63 StGB) angeordnet werden.139 2 Wenn eine besondere Behandlung nicht dringend ist, aber mit der Anordnung einer Massnahme durch das Gericht zu rechnen ist, kann eine vorsorgliche Massnahme nur auf Verlangen des Angeschuldigten angeordnet werden.
140
3 Die vorsorgliche Massnahme kann vom Amtsstatthalter mit Zustimmung des Staatsanwaltes, vom Staatsanwalt oder vom Präsidenten des Gerichtes, bei welchem das Ver-
fahren hängig ist, angeordnet werden.
141
136 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
137 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
138 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
139 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
140 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden neu zu den Absätzen 3 und 4.
32
Nr. 305
4 Gegen die Verfügung über die vorsorgliche Massnahme und gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuches kann an das Obergericht rekurriert werden. Dem Rekurs kann
ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.142 § 89ter
143
1 Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus deren Wohnung und deren unmittelba-
rer Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr verbieten. Sie informiert die weggewiesene Person über den räumlichen Bereich, auf welchen sich die Wegweisung und das
Betretungsverbot beziehen, über die Folgen der Missachtung der polizeilichen Wegweisung (Art. 292 StGB) und über den Termin der Einvernahme beim Amtsstatthalter. Die
Polizei informiert die gefährdete Person über den unmittelbaren Fortgang des Verfahrens und über geeignete Beratungsstellen.
Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt a) Aufgaben der Polizei 2 Die Polizei nimmt der weggewiesenen Person die Schlüssel zur Wohnung ab. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Polizei eine Zustelladresse an.
§ 89quater144 1 Die weggewiesene Person wird innert 48 Stunden vom Amtsstatthalter einvernommen.
Dieser entscheidet so bald als möglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Wegweisung, ob die Wegweisung und das Betretungsverbot aufgehoben, abgeändert oder verlängert werden. Die Wegweisung kann längstens um zehn Tage verlängert werden. Der Amtsstatthalter erlässt unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB ei-
nen schriftlichen und begründeten Entscheid. Er informiert die weggewiesene Person über geeignete Beratungs- und Therapieangebote und kann sie anweisen, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren.
b) Aufgaben des Amtsstatthalters 145
2 Erscheint die weggewiesene Person nicht zur Einvernahme, entscheidet der Amtsstatthalter aufgrund der Aktenlage über die Wegweisung und das Betretungsverbot.
3 Der Amtsstatthalter informiert die gefährdete Person unverzüglich über den Inhalt und die Dauer der Wegweisungsverfügung, über die Folgen einer Missachtung der Verfügung durch die weggewiesene Person, über geeignete Beratungsstellen und über ihre
rechtlichen Möglichkeiten sowie insbesondere über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilrichters nach § 89quinquies.
141 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
142 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
143 Eingefügt durch Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305).
144 Eingefügt durch Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305).
145 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
Nr. 305
33
4 Erscheinen vormundschaftliche Massnahmen angezeigt, meldet der Amtsstatthalter die Wegweisung so bald als möglich der Vormundschaftsbehörde des Wohnorts oder bei Dringlichkeit der Vormundschaftsbehörde des Aufenthaltsorts der betroffenen Person.
§ 89quinquies146 1 Hat die gefährdete Person innert fünf Tagen nach Erlass des Entscheids des Amtsstatthalters beim Zivilgericht um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Artikel 28 ff., Artikel 137 oder Artikel 175 ff. ZGB c) Verlängerung der Wegweisung 147
2 Das Zivilgericht informiert den Amtsstatthalter unverzüglich über den Eingang des Gesuchs und teilt den Betroffenen die Verlängerung mit.
ersucht, verlängern sich die Wegweisung und das Betretungsverbot bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens aber um zehn Tage.
3. Kapitel: Die Einvernahme des Privatklägers und des Geschädigten148 § 90
Einvernahme
1 Der Privatkläger ist in der Regel einzuvernehmen. 2 Der Geschädigte ist zur Abklärung der Zivilansprüche einzuvernehmen, wenn dies notwendig ist.149
4. Kapitel: Die Einvernahme der Zeugen § 91
Zeugnispflicht 1 Zum Zeugnis ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen jedermann verpflichtet. 2 Auch der Anzeigesteller und der Geschädigte können als Zeugen einvernommen werden.150 3 Bei Unklarheiten über seine Stellung im Prozess kann jemand als Auskunftsperson einvernommen werden. Die Auskunftsperson ist aufzufordern, wahrheitsgemäss auszusagen; sie ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Aussage verweigern kann.
151
146 Eingefügt durch Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305).
147 SR 210
148 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
149 Absatz 2 eingefügt durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
150 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
34
Nr. 305
Zeugnisverweigerungsrecht a) Verwandtschaft Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: 1. die Verwandten und Verschwägerten des Angeschuldigten in gerader Linie; 2. die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin sowie die Geschwister des eingetragenen Partners, der Ehegatte oder der eingetragene Partner, auch wenn die Ehe
oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, und der Verlobte des Angeschuldigten;152
3. Adoptiveltern und Adoptivkinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder.
153
b) Berufsgeheimnis 1 Geistliche, Anwälte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen dürfen das Zeugnis über Geheimnisse, welche ihnen infolge ihres Standes oder Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, verweigern. 2 Die besondern Bestimmungen für Behörden und Beamte bleiben vorbehalten. 3 Soweit jemand von der Geheimhaltung entbunden wird, ist er zur Zeugenaussage verpflichtet. Davon ausgenommen sind die Geistlichen sowie die Anwälte gestützt auf Ar-
tikel 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000154.155
Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht 1 Der Zeuge ist auf das Recht der Zeugnisverweigerung aufmerksam zu machen. 2 Erklärt sich der Zeuge zur Aussage bereit, so kann er diese Erklärung auch während der Einvernahme widerrufen. Die vor dem Widerruf gemachten Aussagen bleiben bestehen.
§ 94bis
156
Der Zeuge kann auf seinen Antrag von der Aussagepflicht entbunden werden, wenn er in einem Beruf tätig ist, der ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, aber nicht durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt ist, und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Entbindung von der Aussagepflicht 151 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
152 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
153 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
154 SR 935.61
155 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
156 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
35
Recht zur Antwortverweigerung 1 Der Zeuge darf die Antwort auf Fragen, welche ihn oder einen in § 92 aufgezählten Angehörigen einer Strafverfolgung oder einer schweren Beeinträchtigung der Ehre oder des Vermögens aussetzen, verweigern. Das Opfer kann zudem die Aussage auf Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.157 2 Der Zeuge ist bei der Einvernahme darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen den Entscheid des Amtsstatthalters betreffend Fragen, die er nicht beantworten zu müssen glaubt, an den Staatsanwalt rekurrieren kann.
3 Wird der Zeuge vom Staatsanwalt einvernommen, ist der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission zu richten.
§ 96
158
1 Kinder unter 15 Jahren und Personen mit stark beeinträchtigter Wahrnehmungs- oder Denkfähigkeit dürfen nur als Zeugen einvernommen werden, wenn ihre Aussage unerlässlich ist und ihnen nicht selber zum Schaden gereicht.
Kinder und Anormale 2 Genügt die Einvernahme als Auskunftsperson gemäss § 91 Abs. 3, so ist von der Zeugeneinvernahme abzusehen. 3 Zur Einvernahme können Personen beigezogen werden, die über besondere Erfahrung im Umgang mit Kindern oder Anormalen verfügen.
Erscheinungspflicht 1 Wer als Zeuge vorgeladen wird, hat auch dann zu erscheinen, wenn er die Aussage verweigern darf. 2 Wer wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht erscheinen kann, wird an seinem Aufenthaltsort einvernommen.
Ermahnung zur Wahrheit Vor jeder Einvernahme ist der Zeuge an seine Pflicht zu erinnern, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Er wird auf die Folgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.
Ungültige Zeugenaussagen 1 Ist ein Zeuge einvernommen worden, ohne dass die Vorschriften der §§ 94 und 98 befolgt wurden, so ist das Zeugnis ungültig.
157 Fassung gemäss EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
158 Durch G vom 14. Mai 1974 wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, und der frühere Absatz 2 wurde zu Absatz 3 (G XVIII 406).
36
Nr. 305
2 Die Einvernahme ist zu wiederholen.
Einvernahme
1 Der Zeuge wird in Abwesenheit der übrigen Zeugen einvernommen. Ist er Opfer, kann er sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen, die befugt ist, ihm bei der Ausübung seiner Rechte beizustehen.159 2 Er wird auch über seine Beziehungen zu den Parteien und seine weitern persönlichen Verhältnisse befragt, soweit es für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung ist.
3 Der Zeuge kann unter Vorbehalt von § 48quinquies den Parteien und den übrigen Zeugen gegenübergestellt werden.160 4 Er kann unter Eröffnung von Art. 292 StGB zum Stillschweigen über seine Aussagen verpflichtet werden.
5 Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind von Angehörigen des gleichen Geschlechts einzuvernehmen. Kinder sind in der Regel von Frauen zu befragen.161 § 101
Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung 1 Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis, so treffen ihn die in § 38 vorgesehenen Folgen.162 2 Verharrt er auf seiner Weigerung, so wird gegen ihn wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB eine Strafuntersuchung durchgeführt.
3 Gegen Kinder unter 15 Jahren und Anormale dürfen weder Ordnungs- noch andere Strafen ausgefällt werden.163 § 102
Zeugenlohn
Der Zeuge erhält den gesetzlichen Zeugenlohn und, soweit es der Billigkeit entspricht, eine Entschädigung.
159 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurden die Absätze 1 und 3 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt.
160 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurden die Absätze 1 und 3 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt.
161 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurden die Absätze 1 und 3 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt.
162 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
163 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
37
5. Kapitel: Augenschein und Sachverständige § 103
Augenschein
Erscheint es zur Abklärung der Sache, insbesondere zur Sicherung von Spuren, geboten, nimmt der Amtsstatthalter einen Augenschein vor.
Sachverständige 1 Der Amtsstatthalter zieht Sachverständige bei: 1. wenn ihn besondere gesetzliche Bestimmungen dazu verpflichten; 2. wenn zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich sind, die ihm selber abgehen.
2 In der Regel wird nur ein einziger Sachverständiger ernannt.
Ernennbarkeit des Sachverständigen 1 Für die Sachverständigen gelten die Vorschriften über Ausstand und Ablehnung gemäss §§ 29 und 30. 2 Dass jemand als Zeuge einvernommen wurde, steht seiner Ernennung zum Sachverständigen nicht entgegen.
§ 105bis
164
1 Der Amtsstatthalter teilt den interessierten Parteien den Beizug eines Sachverständigen und die Expertenfragen mit, soweit der Zweck der Untersuchung es gestattet.
Vorgehen
2 Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen. Über die Zulässigkeit der Ergänzungsfragen entscheidet der Amtsstatthalter endgültig. 3 Verursacht ein Gutachten voraussichtlich grosse Kosten, hat der Amtsstatthalter die Zustimmung des Staatsanwaltes einzuholen.
Pflicht des Sachverständigen 1 Der Sachverständige hat den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. 2 Er ist auf die Strafandrohung des Art. 307 StGB aufmerksam zu machen.
Beizug zu Untersuchungshandlungen Der Sachverständige kann zu Untersuchungshandlungen beigezogen werden.
164 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
38
Nr. 305
Ergänzung von Gutachten; neue Gutachten Der Amtsstatthalter kann nötigenfalls das Gutachten ergänzen lassen oder weitere Sachverständige ernennen.
Entschädigung 1 Der Sachverständige hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. 2 ...165
Körperliche Untersuchung 1 Die körperliche Untersuchung wird vom Amtsarzt oder von seinem Stellvertreter vorgenommen. 2 Aus besondern Gründen können andere medizinische Sachverständige, mit Ausnahme des behandelnden Arztes, damit beauftragt werden.
§ 110bis
166
1 Die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Ver-
wendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz) DNA-Profile
167
2 Die Anordnung einer Probeentnahme durch die Polizei kann beim zuständigen Amtsstatthalter angefochten werden. Der Entscheid des Amtsstatthalters ist endgültig.
.
3 Die Kriminal- und Anklagekommission entscheidet als richterliche Behörde über a. die Durchführung von Massenuntersuchungen, b. die invasive Probeentnahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNAProfils.
4 Sämtliche Behörden erstatten der Luzerner Polizei Meldung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen nach Bundesrecht eingetreten sind, und teilen ihr das Löschdatum mit. Die Luzerner Polizei meldet als zentrale Stelle den zuständigen Bundesstellen das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen.
165 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
166 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
167 SR 363
Nr. 305
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Untersuchung des Geisteszustandes 1 Der Amtsstatthalter lässt, wenn dazu Anlass besteht, den Geisteszustand einer Person vom Amtsarzt, von einem sachverständigen Arzt einer kantonalen Klinik oder Amtsstelle oder nötigenfalls von einem andern Sachverständigen untersuchen.168 2 Mit einer ambulanten Untersuchung kann in allen Fällen ein anderer Sachverständiger beauftragt werden.
3 Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Anforderungen an Sachverständige und an Gutachten.169 4 Wird die zu untersuchende Person in eine Anstalt eingewiesen, sind ihre nächsten Angehörigen bzw. die Armenbehörden gemäss § 83 Abs. 2 zu benachrichtigen.
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Leichenschau Bei unabgeklärten oder verdächtigen Todesfällen nimmt der Amtsstatthalter mit dem Amtsarzt an Ort und Stelle die Leichenschau vor. Ist die Untersuchung beendet, so wird der Leichnam den Angehörigen zur Bestattung freigegeben. Nötigenfalls wird die Polizei beauftragt, für die Bestattung zu sorgen.
Sektion; Exhumation 1 Eine Sektion des Leichnams wird angeordnet, wenn und soweit der Untersuchungszweck es erfordert. 2 Ein Leichnam darf ausgegraben und die Asche der Urne entnommen werden.
6. Kapitel: Herausgabe, Überwachung, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung und verdeckte Ermittlung171 § 114
Herausgabe von Gegenständen 1 Wer im Besitze von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, kann aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu hal-
ten.
168 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
169 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 4.
170 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 4.
171 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
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2 Wer der Aufforderung nicht Folge leistet, wird wie ein widerspenstiger Zeuge behandelt. 3 Wer das Zeugnis verweigern darf, ist nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte.
Beschlagnahme a) im allgemeinen 1 Verweigert der Inhaber die Herausgabe oder ist er nicht bekannt, kann der Amtsstatthalter die Beschlagnahme anordnen.172 2 Auf Verlangen erhält der Inhaber eine Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände.
3 Gegen die Anordnung oder Ablehnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.173 4 ...
174
b) Presseerzeugnisse 1 Presseerzeugnisse dürfen nur mit Zustimmung des Staatsanwaltes beschlagnahmt werden. 2 Gegen die Anordnung oder Ablehnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
§ 116bis
175
1 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober
2000 (BÜPF)
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 176
2 Anordnende Behörden nach Art. 6 Unterabs. a Ziffer 4 BÜPF sind der Amtsstatthalter und der Staatsanwalt.
.
3 Genehmigungsbehörde nach Art. 7 Abs. 1c BÜPF sowie richterliche Behörde nach Art.
4 Abs. 6 BÜPF ist der Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission.
172 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
173 Absatz 3 wurde aufgehoben, und der frühere Absatz 4 wurde zu Absatz 3, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
174 Absatz 3 wurde aufgehoben, und der frühere Absatz 4 wurde zu Absatz 3, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
175 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
176 SR 780.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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4 Beschwerdeinstanz nach Art. 10 Abs. 5c und 6 BÜPF ist die Kriminal- und Anklagekommission. 5 Für die Beschwerde nach Art. 10 Abs. 5c und 6 BÜPF sind die Verfahrensregeln der §§ 253 f. massgebend, soweit das BÜPF nichts anderes vorsieht.
§ 117
177 Andere technische Überwachungsmassnahmen a. Voraussetzungen178 1 Der Amtsstatthalter und der Staatsanwalt können, ergänzend zum BÜPF, andere Überwachungsgeräte einsetzen, wenn 179
1. ein Verbrechen oder ein Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, oder eine mit Hilfe des Telefons begangene Straftat verfolgt wird und
2. der Angeschuldigte der Tat dringend verdächtigt ist und wenn 3. die Untersuchung ohne die Überwachung wesentlich erschwert würde oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind.
2 Sind die Voraussetzungen beim Angeschuldigten erfüllt, so können Dritte überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie für ihn bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Ausgenommen sind Personen, die gemäss § 93 das Zeugnis verweigern dürfen. 3 ...180
181
1 Die Überwachung kann auf längstens drei Monate angeordnet werden.
b. Dauer
2 Sie kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden.
§ 117ter
182
1 Über die Anordnung der Überwachung und ihre Verlängerung ist eine Verfügung zu treffen.
c. Verfügung 2 Die Verfügung kann sofort vollzogen werden.
177 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
178 Gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197), wurden die Sachüberschrift und der Einleitungssatz von Absatz 1 neu gefasst. Der Absatz 3 wurde aufgehoben.
179 Gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197), wurden die Sachüberschrift und der Einleitungssatz von Absatz 1 neu gefasst. Der Absatz 3 wurde aufgehoben.
180 Gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197), wurden die Sachüberschrift und der Einleitungssatz von Absatz 1 neu gefasst. Der Absatz 3 wurde aufgehoben.
181 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
182 Eingefügt durch Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
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§ 117quater183 1 Ein Doppel der Verfügung ist samt den Akten und einer kurzen Begründung innert 24 Stunden seit dem Erlass und im Falle der Verlängerung der Überwachung zehn Tage vor Ablauf der Dauer der Kriminal- und Anklagekommission zur Genehmigung einzureichen.
d. Genehmigungsverfahren 2 Die Kriminal- und Anklagekommission prüft die Verfügung. Gesetzeswidrige oder unangemessene Verfügungen hebt sie auf. 3 Sie begründet ihren Entscheid und eröffnet ihn dem Amtsstatthalter oder dem Staatsanwalt innert fünf Tagen seit Beginn der Überwachung und im Falle der Verlängerung
vor deren Beginn. 4 Sie kann die Überwachung vorläufig bewilligen. In diesem Falle setzt sie dem Amtsstatthalter oder Staatsanwalt eine Frist zur Rechtfertigung der Massnahme durch Ergänzung der Akten oder in mündlicher Verhandlung. 5 Das Genehmigungsverfahren ist gegenüber dem Betroffenen geheim.
§ 117quinquies184 1 Die Überwachung ist sofort einzustellen, wenn die Verfügung von der Kriminal- und Anklagekommission aufgehoben wird.
e. Aufhebung 2 Genehmigt sie die Verfügung, so ist die Überwachung aufzuheben, sobald sie nicht mehr nötig ist, spätestens jedoch nach Ablauf ihrer Dauer.
§ 117sexies185 1 Soweit die Ergebnisse für die Untersuchung nicht notwendig sind oder aus dem Verkehr mit Personen herrühren, denen gemäss § 93 das Zeugnisverweigerungsrecht zu-
steht, dürfen sie im Verfahren nicht verwendet werden. Solche Ergebnisse sind unter Verschluss zu halten und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, sofern im Einstellungsbeschluss oder im Urteil nichts anderes verfügt wird.
f. Verwendung der Ergebnisse 2 Verwendbare Ergebnisse der Überwachung sind zu den Akten zu legen.
§ 117septies186 1 Der Amtsstatthalter oder der Staatsanwalt teilt dem von der Überwachungsmassnahme Betroffenen spätestens 30 Tage nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Art, Grund und Dauer der Überwachung mit.
g. Mitteilung an die Betroffenen 183 Eingefügt durch Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
184 Eingefügt durch Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
185 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
186 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
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2 Die Mitteilung darf so lange unterbleiben, als sie den Zweck der Untersuchung gefährdet oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
Beschlagnahme von entfremdetem Gut 1 Entfremdetes Gut oder, was an seine Stelle getreten ist (Erlös, Tauschobjekte), kann beschlagnahmt werden. 2 Liegen die Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 ZGB vor, so wird das entfremdete Gut unverzüglich dem Besitzer zurückgegeben. 3 Entfremdete Gegenstände oder Vermögenswerte, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können vorzeitig freihändig
verwertet werden, sofern eine Rückerstattung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt.187 4 Gegen die Anordnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
188
Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten 1 Zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten kann Vermögen des Angeschuldigten beschlagnahmt werden, wenn Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte flieht oder Vermögen beiseite schafft. 2 Die Verwertung erfolgt durch amtliche Versteigerung. 3 Gegen die Anordnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Hausdurchsuchung 1 Die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume ist zulässig zur Nachforschung nach dem Täter, zur Sicherung von Spuren eines Verbrechens oder Vergehens und zur Beschlagnahme von Gegenständen. 2 Zur Nachtzeit darf die Hausdurchsuchung nur ausnahmsweise vorgenommen werden.
§ 121
189
1 Die Hausdurchsuchung wird vom Amtsstatthalter angeordnet. Vorbehalten bleibt § 56.
Zuständige Behörde 187 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
188 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
189 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
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2 Der Amtsstatthalter kann die Hausdurchsuchung selber in Begleitung des Amtsschreibers oder eines Polizeibeamten vornehmen oder mit schriftlichem Befehl den
Amtsschreiber oder die Polizei damit beauftragen. Die Beauftragten ziehen in jedem Fall einen Polizeibeamten bei, der auch das Protokoll führt.
Legitimation; Beizug eines Angehörigen 1 Wer eine Hausdurchsuchung vornimmt, hat sich über seine Berechtigung auszuweisen. 2 Wenn immer möglich, ist der Inhaber des zu durchsuchenden Raumes oder in seiner Abwesenheit ein Angehöriger oder Familiengenosse beizuziehen, der auch das Protokoll zu unterzeichnen hat.
§ 122bis
190
1 Die verdeckte Ermittlung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003
Genehmigung von verdeckten Ermittlungen 191
2 Die Ernennung von Ermittlerinnen und Ermittlern ist von der Kriminal- und Anklagekommission zu genehmigen.
.
IV. Titel: Abschluss der Untersuchung 1. Kapitel: Einstellung, Überweisung, Strafantrag § 123
Schlussverhör Mit dem Angeschuldigten wird ein Schlussverhör über die wesentlichen Untersuchungsergebnisse durchgeführt, wenn sich die Sache zur gerichtlichen Beurteilung eignet und
nicht einfacher Natur ist.
Erkanntnis
1 Der Amtsstatthalter schliesst die Untersuchung mit einem begründeten Erkanntnis ab. 2 Er teilt den Parteien, den Geschädigten, soweit sie ein Interesse daran haben, oder ihren Vertretern die Formel des Erkanntnisses in der Regel schriftlich mit und gibt ihnen bekannt, wo und wann die Akten eingesehen werden können.192
190 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
191 SR 312.8
192 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
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Einstellung
1 Liegt keine strafbare Handlung vor, wird gemäss § 1bis auf eine Strafverfolgung verzichtet, oder fehlt es an einem zureichenden Beweis, stellt der Amtsstatthalter die Unter-
suchung ein. Vorbehalten bleiben die §§ 191 und 192.193 2 Der Amtsstatthalter entscheidet auch über die Kosten, die Entschädigung und die Aufhebung von Untersuchungsmassnahmen.
3 Der Angeschuldigte erhält auf Verlangen eine schriftliche Erklärung über die Einstellung der Untersuchung.
§ 126
194
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, überweist der Amtsstatthalter den Fall dem zuständigen Gericht, falls die Untersuchung nicht durch Strafverfügung erledigt werden kann.
Überweisung
Inhalt des Überweisungserkanntnisses 1 Das Überweisungserkanntnis soll enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; 2. den Sachverhalt mit dem Hinweis auf die Belegstellen und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen;
3. die Begründung der Zuständigkeit des Gerichtes; 4. die Verfügung, ob der Angeschuldigte in Freiheit gelassen oder in Haft behalten wird;
5. die Verfügung, ob andere Untersuchungsmassnahmen (z. B. Beschlagnahme) aufrechterhalten oder aufgehoben werden;
6. den Vermerk über die Zivilansprüche.195 2 Soweit die Untersuchung eingestellt wird, kommt § 125 zur Anwendung.
§ 127bis
196
1 Die Parteien können innert 30 Tagen seit der Zustellung des Überweisungserkanntnisses eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten geben.
Stellungnahme der Parteien; Erneuerung bestrittener Zivilansprüche 2 Der Geschädigte, der bestrittene Zivilansprüche im Strafverfahren aufrechterhalten will, hat dies dem Gericht innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der Überweisung mitzuteilen. Andernfalls wird auf die Forderung verzichtet. Dies gilt nicht für Zivilansprüche
gemäss § 5ter.197
193 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
194 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
195 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
196 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
197 Fassung gemäss EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
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Beweiswiederholungen Der Amtsstatthalter kann dem Gericht schriftlich empfehlen, Beweiserhebungen an der Verhandlung zu wiederholen.
§ 129
198
Ist das Amtsgericht oder das Obergericht sachlich zuständig, so stellt der Amtsstatthalter einen schriftlichen Antrag über Schuld, Strafe und Massnahmen, sofern er keine Haft verfügt hat.
Antrag
§ 130
199
1 Dem Staatsanwalt sind unverzüglich zu übermitteln: Weiterleitung der Akten a. alle eingestellten und von der Hand gewiesenen Fälle; b. die durch Strafverfügung erledigten Fälle, die sein Visum benötigen; c. die Fälle, in denen nach § 158 Anklage zu erheben ist.
2 Die übrigen Fälle sind dem Gericht zu übermitteln, mit Ausnahme der durch Strafverfügung erledigten Fälle, die das Visum des Staatsanwaltes nicht benötigen.
2. Kapitel: Strafverfügung200 § 131
201
Der Amtsstatthalter schliesst die Untersuchung mit einer Strafverfügung ab, wenn er eine der folgenden Sanktionen für ausreichend hält:
Voraussetzungen a. Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen; b. gemeinnützige Arbeit; c. Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten; d. Busse;
e. Sanktionen nach den Unterabsätzen a-d verbunden mit Massnahmen nach den Art.
66, 67b-73 StGB.
§ 132
202
Die Strafverfügung soll enthalten: Inhalt
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; 198 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
199 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
200 Fassung gemäss Änderung vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
201 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
202 Fassung gemäss Änderung vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
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2. den Sachverhalt, die Begründung und den Schuldbefund, wobei in einfachen Fällen von einer Begründung abgesehen werden kann, wenn diese nicht zwingend vorgeschrieben ist;203
3. die Strafe und allfällige Massnahmen; 4. den Entscheid über die Kosten; 5. die Verfügung über die Einziehung oder Freigabe beschlagnahmter Gegenstände; 6. den Entscheid über allfällige Zivilansprüche; 7. den Hinweis auf das Recht zur Akteneinsicht; 8. die Belehrung über die Rechtsfolgen der Annahme oder Nichtannahme; 9. das Datum und die Unterschrift des Amtsstatthalters.
§ 133
204
1 Der Angeschuldigte kann innert 20 Tagen die Strafverfügung durch schriftliche Erklärung annehmen:
Annahme der Strafverfügung a) bei Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit a. bei einer Freiheitsstrafe allein oder in Verbindung mit einer andern Strafe oder Massnahme;
b. bei gemeinnütziger Arbeit als eigenständige Hauptstrafe allein oder in Verbindung mit einer andern Strafe oder Massnahme.
2 Gibt der Angeschuldigte die Erklärung innert dieser Frist ab, wird die Strafverfügung bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt der Annahmeerklärung zum rechtskräftigen Urteil, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt.
§ 133bis
205 b) bei Geldstrafe und Busse206
1 Der Angeschuldigte kann innert 20 Tagen gegen eine Strafverfügung Einsprache erheben
a. bei einer Geldstrafe allein oder in Verbindung mit einer Massnahme; b. bei einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme; c. bei einer Geldstrafe und einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme.207
2 Erhebt der Angeschuldigte innert dieser Frist keine Einsprache, wird die Strafverfügung zum rechtskräftigen Urteil:
203 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
204 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
205 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72); Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
206 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
207 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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a. bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist; b. bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt des unbenützten Ablaufs der Frist, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt.208
209
1 Nimmt der Angeschuldigte die Strafverfügung nicht an, so wird die Untersuchung ergänzt oder die Sache dem zuständigen Gericht überwiesen.
Nichtannahme; nachträgliche Annahme 2 Wird die Untersuchung ergänzt, so kann eine neue Strafverfügung erlassen werden. 3 Die Annahme der Strafverfügung ist auch noch vor dem erstinstanzlichen Gericht zulässig. Sie bedarf jedoch bei Vergehen und Verbrechen der Zustimmung des Staatsan-
waltes.210
211
1 Der Amtsstatthalter befindet unter Vorbehalt von § 5bis auch über die Zivilansprüche des Geschädigten.
Zivilansprüche 2 Anerkennt der Angeschuldigte die Zivilansprüche nicht oder nur teilweise, so kann der Fall trotzdem mit Strafverfügung erledigt werden. Für den nicht anerkannten Betrag wird der Geschädigte an den Zivilrichter verwiesen.
§ 134bis
212
Hat eine Behörde oder eine andere Dienststelle als die Polizei in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Strafanzeige eingereicht, ist ihr vom Amtsstatthalter mitzuteilen, wie das Verfahren erledigt wurde.
Zustellung an Behörden und Dienststellen 3. Kapitel: Rechtsmittel gegen das Erkanntnis des Amtsstatt- halters; Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung § 135
Rekurs des Angeschuldigten Wird der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen, so kann er beim Staatsanwalt Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass die Untersuchung eingestellt oder dass er
dem Amtsgericht bzw. dem Obergericht überwiesen werde.
208 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
209 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72); Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
210 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
211 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
212 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
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Entscheid
1 Weist der Staatsanwalt den Rekurs ab, so bleibt es bei der Überweisung. 2 Hält der Staatsanwalt den Rekurs für begründet, so stellt er einen Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet. 3 Der Entscheid ist nur so weit zu begründen, als der Rekurs geschützt wird.
§ 137
213
1 Wird die Untersuchung eingestellt, so kann der Privatkläger beim Staatsanwalt Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte dem zuständigen Gericht überwiesen werde.
Rekurs und Weiterzug durch Privatkläger 2 Vorbehalten bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere nach dem Opferhilfegesetz, welche den Weiterzug regeln.214 § 138
Entscheid
1 Erklärt der Staatsanwalt den Rekurs für begründet, so überweist er den Angeschuldigten an das zuständige Gericht. 2 Hält er den Rekurs für unbegründet, so stellt er einen Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet. 3 Der Entscheid ist nur so weit zu begründen, als der Rekurs abgewiesen wird.
Vervollständigung 1 Im Rekursverfahren kann der Staatsanwalt eine Vervollständigung anordnen oder durchführen. 2 Das gleiche kann die Kriminal- und Anklagekommission als Rekursinstanz tun. 3 Die Rekursbehörde kann die Vernehmlassung der Gegenpartei einholen.
Untersuchungsmassnahmen Im Rekursverfahren kann die Rekursbehörde auch Massnahmen, die nach § 127 Ziff. 4 und 5 angeordnet wurden, aufheben oder abändern.
213 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
214 Fassung gemäss EG zum Opferhilfegesetz des Bundes vom 14. September 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 362).
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Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung Eine eingestellte Untersuchung kann wiederaufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel dazu Anlass geben.
V. Titel: Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre215 § 142
Grundsatz
Vergehen gegen die Ehre (Art. 173-178 StGB) werden nach den Vorschriften des ordentlichen Verfahrens untersucht, soweit in diesem Titel nichts anderes vorgesehen
ist.216
Unbekannte Täterschaft Ist der Täter unbekannt, so kann der Verletzte die Einleitung einer Untersuchung zur Ermittlung des Täters verlangen.
Friedensrichter 1 Wer Klage erheben will, hat beim Friedensrichter ein Rechtsbegehren einzureichen und die Vorladung des Angeschuldigten zu verlangen. 2 Die §§ 185 ff. ZPO sind anzuwenden.217 3 Das Verfahren vor Friedensrichter findet nicht statt, wenn die Untersuchung gemäss § 143 eingeleitet wurde.
Klage
1 Kommt vor Friedensrichter eine Einigung nicht zustande, so kann Klage beim Amtsstatthalter eingereicht werden. 2 Wird mit der Klage der Weisungsschein nicht aufgelegt, so fordert der Amtsstatthalter den Privatkläger auf, dies binnen angemessener Frist nachzuholen, mit der Androhung, dass sonst die Klage als nicht eingereicht gelte. 3 Wird innert der Antragsfrist nach Art. 31 StGB nicht Klage erhoben, so erlischt der Weisungsschein. Abs. 2 bleibt vorbehalten.218 215 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
216 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
217 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
218 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
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Kostenvorschuss Der Amtsstatthalter fordert den Privatkläger auf, innert bestimmter Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass sonst die Klage als nicht
eingereicht gelte.
Widerklage
1 Der Amtsstatthalter kann die Widerklage in ein besonderes Verfahren weisen. 2 Wird die Widerklage erst beim Amtsstatthalter erhoben, so findet ihretwegen kein Friedensrichtervorstand statt.
Vergleich
1 Der Amtsstatthalter oder der Amtsschreiber versucht, die Sache durch Vergleich zu erledigen.219 2 Ein Vergleich wird zu Protokoll genommen und von den Parteien sowie vom Amtsstatthalter unterzeichnet.
220
Hinweis auf Entlastungsbeweise 1 Der Amtsstatthalter macht den Angeschuldigten auf die gesetzlichen Bestimmungen über Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB aufmerksam. 2 Der Angeschuldigte trägt die Mehrkosten, wenn er die Entlastungsbeweise nicht binnen angemessener Frist antritt und schuldhaft säumig ist.
§ 150
221
222
Der Privatkläger kann die Sache auch dann an das Amtsgericht weiterziehen, wenn der Angeschuldigte die Strafverfügung angenommen hat.
Weiterzugsrecht des Privatklägers § 152
Kosten
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn nicht besondere Gründe eine andere Kostenverlegung rechtfertigen.
219 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
220 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
221 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
222 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
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VI. Titel: Die Stellung des Staatsanwaltes § 153
Aufsicht
1 Der Staatsanwalt übt die unmittelbare Aufsicht über die Amtsstatthalter aus. Er überwacht die Strafuntersuchungen, insbesondere ihre richtige und beförderliche Erledi-
gung.223 2 Er kann Bericht über den Stand der Untersuchungen einverlangen, Weisungen erteilen und den Untersuchungshandlungen beiwohnen.
Prüfung der Geschäftsführung 1 Der Amtsstatthalter erstattet dem Staatsanwalt in bestimmten Zeitabschnitten Meldung über die hängigen Untersuchungen, insbesondere über diejenigen von längerer Dauer.224 2 Der Staatsanwalt prüft die Geschäftsführung des Amtsstatthalters, trifft die nötigen Anordnungen und erstattet der Kriminal- und Anklagekommission Bericht.
§ 154bis
225
In Haftsachen entscheidet der Amtsstatthalter frei und unabhängig.
Stellung des Amtsstatthalters in Haftsachen § 155
Prüfung und Abänderung von Erkanntnissen 1 Der Staatsanwalt überprüft alle eingestellten und von der Hand gewiesenen Untersuchungen sowie die mit Strafverfügung erledigten Untersuchungen, die sein Visum benö-
tigen.226 2 Er kann selber neue Beweise erheben oder den Amtsstatthalter anweisen, eine Vervollständigung durchzuführen und einen Schlussbericht zu erstatten.
3 Wird die Untersuchung eingestellt, so kann der Staatsanwalt eine Strafverfügung erlassen oder den Kostenentscheid abändern. Ist die Erledigung mit Strafverfügung nicht
möglich, so überweist er die Sache dem Gericht.227 4 Hat der Amtsstatthalter die Sache mit Strafverfügung erledigt, kann der Staatsanwalt in den Fällen, die sein Visum benötigen, eine andere Strafverfügung erlassen, die Sache dem Gericht überweisen oder die Untersuchung einstellen. Der Privatkläger kann gegen den Einstellungsbeschluss bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen 223 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
224 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
225 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
226 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
227 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
53
mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte dem zuständigen Gericht überwiesen werde.228
Begründung und Eröffnung 1 Das abgeänderte Erkanntnis muss nur begründet werden, wenn nicht Anklage nach § 158 zu stellen ist. 2 Es wird den Parteien vom Staatsanwalt oder vom Amtsstatthalter eröffnet.
An das Kriminalgericht überwiesene Fälle 1 Der Staatsanwalt kann im Sinn von § 155 Abs. 2 auch vorgehen, wenn die Sache a. dem Kriminalgericht überwiesen wird; b. dem Amtsgericht oder dem Obergericht überwiesen wird, falls der Amtsstatthalter Haft verfügt hat.229
2 Er kann der Kriminal- und Anklagekommission beantragen, nach § 191 Abs. 1 vorzugehen oder die Untersuchung ganz oder in einem wesentlichen Teil einzustellen. Der
Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission ist endgültig.
230
3 Erachtet er das Amtsgericht oder das Obergericht als sachlich zuständig, so überweist er ihm die Sache zur Beurteilung. Hat der Amtsstatthalter in diesem Fall gegenüber dem Angeschuldigten Haft verfügt, so erhebt der Staatsanwalt Anklage gemäss § 158.
231
Dritter Abschnitt: Das Gerichtsverfahren I. Titel: Die Anklage § 158
232
1 Der Staatsanwalt erhebt Anklage, Erhebung der Anklage a. wenn der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen wird; b. wenn der Angeschuldigte nach § 11 Abs. 2 wegen einer Handlung, deren Beurteilung sonst dem Kriminalgericht zustände, dem Obergericht überwiesen wird;
c. wenn der Amtsstatthalter gegenüber dem Angeschuldigten Haft verfügt hat und das Amtsgericht oder das Obergericht für den Fall zuständig ist.
228 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
229 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
230 Gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1), wurde der Absatz 2 neu gefasst sowie Absatz 3 eingefügt.
231 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
232 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
54
Nr. 305
2 Die Anklage darf nicht durch den gleichen Staatsanwalt erhoben werden, der zuvor bereits einen Haftbefehl oder eine Haftverfügung gegen den Angeschuldigten erlassen
oder ein von diesem gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat.
Form und Inhalt Die Anklage enthält:
1. die Bezeichnung des Angeklagten; 2. den Sachverhalt nebst den nötigen Belegstellen; 3. den Hinweis auf Vorstrafen und persönliche Verhältnisse des Angeklagten; 4. den Vermerk, ob sich der Angeklagte in Freiheit oder in Haft befindet; 5. die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen; 6. den Antrag in bezug auf Schuld und Strafe und allenfalls zu treffende Massnahmen; 7. die Beweisanträge.
Abänderung und Ergänzung Wird die Anklage bei der Verhandlung abgeändert oder ergänzt, so ist dies im Protokoll vorzumerken.
II. Titel: Die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung § 161
Gerichtshängigkeit; Anordnungen des Präsidenten 1 Das Verfahren ist beim Gericht hängig, sobald die Akten dem Präsidenten zugekommen sind. 2 Der Präsident trifft die zur Vorbereitung der Verhandlung nötigen Anordnungen. Er setzt die Akten in Zirkulation und bestimmt einen oder mehrere Referenten.
Ansetzung der Verhandlung; Vorladungen; Beweisanträge233 1 Der Präsident setzt den Tag der Verhandlung fest und erlässt die Vorladungen. Gleichzeitig weist er die Parteien auf das Recht zur Akteneinsicht hin und setzt ihnen eine Frist
zur Einreichung weiterer Beweisanträge.
234
2 Dem Angeklagten oder seinem Verteidiger wird eine Abschrift der Anklage zugestellt.
3 Hat der Staatsanwalt Anklage erhoben, so ist er von der Verhandlung in Kenntnis zu setzen.
233 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
234 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305
55
4 Das Amtsgericht zeigt dem Staatsanwalt den Zeitpunkt der Verhandlung an, wenn es dessen Teilnahme als geboten erachtet. Der Staatsanwalt kann seine Stellungnahme dem Amtsgericht schriftlich mitteilen.
Verspätete Beweisanträge; richterliche Beweisvorkehrungen235 1 Reicht eine Partei Beweisanträge verschuldet zu spät ein, hat sie die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
236
2 Hält der Präsident dafür, dass an der Verhandlung selbst weitere Beweise zu erheben seien, so trifft er die nötigen Anordnungen.
Verschiebungsgesuche und Befreiung vom Erscheinen Über Gesuche um Verschiebung der Verhandlung oder Befreiung des Angeklagten von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme, die vor der Tagfahrt eingehen, entscheidet der Präsident.
Presse
Der Präsident kann den Vertretern der Presse vor der Verhandlung Einblick in die Anklage oder in den Strafantrag gewähren.
III. Titel: Die Gerichtsverhandlung 1. Kapitel: Die Parteiverhandlung § 166
237
1 Um gültig verhandeln zu können, muss das Gericht vollständig besetzt sein.
Besetzung des Gerichtes 2 Die Amtsgerichte entscheiden unter Leitung des Präsidenten in Dreierbesetzung.238 3 Das Kriminalgericht urteilt unter der Leitung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Das Obergericht bestimmt in der Geschäftsordnung für das Kriminalgericht die Ausnahmefälle, in denen das Kriminalgericht in Fünferbesetzung urteilt.
239
235 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
236 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
237 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
238 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
239 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
56
Nr. 305
4 Wird über Straftaten gegen die sexuelle Integrität verhandelt, muss mindestens ein Mitglied des Gerichtes das gleiche Geschlecht wie das Opfer haben.240 § 167
Aktenkenntnis Die Verhandlung findet statt, nachdem die Richter die Akten gelesen und dies durch unterschriftliche Erklärung bescheinigt haben oder nachdem die Akten vor Gericht eröffnet
worden sind und dies im Protokoll vorgemerkt worden ist.
Öffentlichkeit 1 Die Verhandlung ist öffentlich. 2 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität wird die Öffentlichkeit auf Antrag des Opfers ausgeschlossen.241 3 Im übrigen schliesst das Gericht von sich aus oder auf Antrag der Parteien oder des Geschädigten die Öffentlichkeit aus, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder der Sicherheit zu befürchten ist oder überwiegende Interessen eines Beteiligten es erfordern. Es kann auch in diesem Fall Angehörigen des Angeklagten oder des Geschädigten den Zutritt gestatten.
242
Leitung der Verhandlung 1 Der Präsident leitet die Verhandlung. 2 Gegen prozessleitende Verfügungen des Präsidenten kann der Entscheid des Gerichtes angerufen werden.
Anwesenheit der Parteien: a. des Angeklagten 1 Der Angeklagte hat vor Gericht zu erscheinen. Er kann jedoch wegen Krankheit, Landesabwesenheit oder aus andern wichtigen Gründen von der Pflicht zur Teilnahme an
der Verhandlung befreit werden. 2 Erscheint der Angeklagte im Fall einer Einsprache gemäss § 133bis Abs. 1 nicht zur Verhandlung, gilt die Einsprache als verwirkt.243 240 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
241 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
242 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
243 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
57
§ 170bis
244
1 Dem Privatkläger ist das Erscheinen in der Regel freigestellt. Ist seine Anwesenheit erforderlich, kann ihn der Gerichtspräsident mit diesem Hinweis vorladen.
b. des Privatklägers 2 ...245
c. des Staatsanwaltes 246
1 Der Staatsanwalt vertritt die gemäss § 158 erhobene Anklage.
2 Er kann auch vor Gericht auftreten, wenn er nicht Anklage erhoben hat.
Ausschluss des Angeklagten 1 Stört der Angeklagte durch sein Verhalten die Verhandlung, so kann ihn das Gericht nach erfolgloser Verwarnung ganz oder zeitweise ausschliessen. 2 Sein Verteidiger kann an der Verhandlung gleichwohl teilnehmen.
Eröffnung der Anklage; persönliche Befragung 1 Zu Beginn der Verhandlung eröffnet der Präsident die Anträge des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes, wenn eine Partei dies verlangt.247 2 Der Angeklagte wird gefragt, ob er sich über das Untersuchungsverfahren oder über die Behandlung in der Haft zu beschweren habe.
3 Der Angeklagte ist vom Präsidenten oder von einem Richter kurz zur Person und zur Sache zu befragen.
Vorfragen und Beweisanträge Das Gericht entscheidet, ob Vorfragen und Beweisanträge mit der Hauptsache zu behandeln oder vorauszunehmen sind.
Vervollständigung 1 Das Gericht beschliesst, Beweise zu erheben oder zu wiederholen, soweit es nötig ist. 2 Es kann die Beweise selber erheben oder von einem Richter erheben lassen oder die Sache an den Amtsstatthalter zurückweisen. Die Rückweisung zu weiteren Erhebungen 244 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
245 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
246 Fassung der Marginalie gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
247 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
58
Nr. 305
ist auch an der Parteiverhandlung zulässig. Der Präsident oder der Referent können den Beweiserhebungen des Amtsstatthalters beiwohnen. 3 ...248
Vervollständigungsverfahren 1 Wenn Beweise vom Gericht selbst oder von einem Richter erhoben werden, so finden die entsprechenden Vorschriften über die Untersuchung Anwendung. 2 Den Parteien ist die Teilnahme an den Beweiserhebungen des Gerichtes gestattet.
Zeugnisverweigerungsrecht Der Zeuge ist bei der Einvernahme darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen eine an ihn gestellte Frage, die er gemäss § 95 Abs. 1 nicht beantworten zu müssen glaubt, den Entscheid des Gerichtes anrufen und dass er gegen dessen Entscheid an das Obergericht rekurrieren kann.
§ 178
249
Parteivorträge 1 Zur Hauptsache wird den Parteien das Wort in der Regel nach folgender Ordnung erteilt:
1. dem Staatsanwalt; 2. dem Privatkläger;
3. dem Verteidiger oder dem Angeklagten, wenn er sich selbst verteidigt.
2 Befinden sich mehrere in der gleichen Parteistellung, so verfügt der Präsident.
3 Er kann den Parteien das Wort ein zweites Mal erteilen.
4 Der Angeklagte hat das letzte Wort.
5 Die Parteien können ihre Vorträge schriftlich zu den Akten geben.250 2. Kapitel: Die Beurteilung § 180
Besetzung des Gerichtes 1 Um gültig urteilen zu können, muss das Gericht gemäss § 166 besetzt sein.
248 Aufgehoben durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
249 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
250 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
59
2 Zwei Drittel der urteilenden Richter müssen der Parteiverhandlung beigewohnt haben.
Beratung und Abstimmung 1 Beratung und Abstimmung sind geheim. 2 Der Präsident leitet die Beratung und die Abstimmung. Präsident und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Urteil und Entscheide werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.
Urteilsfindung 1 Das Gericht beurteilt die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrages des Amtsstatthalters bildet.251 2 Das Gericht würdigt die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen und ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
§ 183
252
Eine Verurteilung auf Grund anderer Strafbestimmungen als den in der Anklage oder im Antrag des Amtsstatthalters angerufenen darf nur erfolgen, wenn der Angeklagte rechtzeitig auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht wurde und dazu
Stellung nehmen konnte.
Neue rechtliche Gesichtspunkte § 184
Kosten und Entschädigung Das Gericht entscheidet über die Kosten und eine allfällige Entschädigung des Angeklagten durch den Staat.
Haftentlassung und andere Massnahmen 1 Wird der Angeklagte, der sich in Haft befindet, freigesprochen, so ist er freizulassen, falls nicht besondere Gründe dagegen sprechen. 2 Wird der Angeklagte verurteilt, entscheidet das Gericht, ob er freizulassen oder zu verhaften ist. Er darf auch in Haft gesetzt werden, wenn es zur Sicherung des Straf- und
Massnahmenvollzuges erforderlich ist. Die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sind sinngemäss anzuwenden.253 3 Das Gericht erkennt auch über Massnahmen des Amtsstatthalters, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen, wie Beschlagnahme, Passsperre usw., sowie über Begehren einer Partei um Herausgabe von Gegenständen und Aktenstücken.
251 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
252 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
253 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
60
Nr. 305
§ 186
254
1 Das Urteil wird den Parteien nach Möglichkeit mündlich eröffnet.
Urteil
a) Eröffnung 2 Der Präsident gibt die wesentlichen Entscheidungsgründe bekannt und händigt dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung aus. 3 Nimmt die Beratung längere Zeit in Anspruch, so kann das Urteil durch schriftliche Zustellung eröffnet werden. 4 Das Amtsgericht eröffnet dem Staatsanwalt das Urteil durch Zustellung des Urteilsspruchs und der Akten.255 5 Der Präsident trifft die nötigen Anordnungen, um den unbekannten Aufenthaltsort des Angeklagten zu erforschen und diesem das Urteil zu eröffnen.
6 Kann das Urteil nicht auf andere Weise dem Angeklagten eröffnet werden, so ist es im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Mit der Publikation beginnen die Rechtsmittelfristen zu laufen.
b) schriftliche Ausfertigung Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und soll enthalten: 1. die Namen der urteilenden Richter; 2. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; 3. den Antrag des Staatsanwaltes bzw. den Antrag oder das Erkanntnis des Amtsstatthalters;
4. die Anträge der Parteien; 5. die Darstellung des Sachverhaltes; 6. die Entscheidungsgründe; 7. den Urteilsspruch; 8. die Belehrung über die Rechtsmittel; 9. das Datum und die Unterschrift des Präsidenten und des Gerichtsschreibers; 10. den Zustellungsvermerk.
§ 187bis
256
1 Das Gericht kann Urteile und Entscheide ohne die Erwägungen zustellen, wenn die Parteien darauf verzichten.
Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels 2 Ein Verzicht ist gegeben, wenn 254 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974; die früheren Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5, und der frühere, am 30. März 1971 (G XVIII 72) eingefügte Absatz 5 wurde zu Absatz 6 (G XVIII 406).
255 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
256 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305
61
a. bei Eröffnung des Urteilsspruchs einer unteren Instanz die Parteien entsprechende Erklärungen zu Protokoll geben und unterzeichnen oder wenn keine Partei innert zehn Tagen eine Urteilsbegründung verlangt; b. bei Eröffnung eines obergerichtlichen Urteilsspruchs die Parteien entsprechende Erklärungen zu Protokoll geben und unterzeichnen oder wenn sie innert zehn Tagen
schriftlich auf eine Urteilsbegründung und die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten.
3 Den Parteien ist mit der Zustellung des Urteilsspruchs mitzuteilen, dass sie entweder eine Urteilsbegründung verlangen oder schriftlich auf eine Urteilsbegründung und die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten können. 4 Das Gericht kann eine Begründung trotz des Verzichts der Parteien insbesondere dann anordnen, wenn das Urteil oder der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung oder von öffentlichem Interesse ist.
§ 187ter
257
Urteile, mit denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme nach den Art. 59-61 und 64 StGB ausgesprochen wird, sind in jedem Fall zu begründen.
Ausgenommen davon sind die Fälle, in denen im Zeitpunkt der Urteils- oder Entscheidsfällung mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Massnahme vorzeitig begonnen
wurde, der Vollzug bereits abgeschlossen oder nicht möglich ist.
Ausnahmen
§ 188
258
1 Das schriftlich begründete Urteil wird dem Angeklagten, dem Staatsanwalt und dem Privatkläger zugestellt, dem Geschädigten nur, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat.
c) Zustellung der Ausfertigung 2 Dem Verteidiger ist eine Orientierungskopie zuzustellen. 3 Hat eine Behörde oder eine andere Dienststelle als die Polizei in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Strafanzeige eingereicht, ist ihr ebenfalls eine Orientierungskopie zuzustellen.259
260
Das Gericht kann die Öffentlichkeit in angemessener Form über das Urteil orientieren.
Orientierung der Öffentlichkeit 257 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
258 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
259 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
260 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
62
Nr. 305
IV. Titel: Das Verfahren bei gerichtlichen Verfügungen
Zuständigkeit; Verfahren 1 Zum Erlass der übrigen Verfügungen, die das Schweizerische Strafgesetzbuch oder das Übertretungsstrafgesetz dem Richter zuweisen, ist das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat.261 2 Liegt eine Strafverfügung vor, so ist der Amtsstatthalter zuständig.
262
3 Nötigenfalls werden Erhebungen gemacht und die Vernehmlassung des Betroffenen eingeholt.
Rekurs
1 Der Betroffene und der Staatsanwalt können gegen die Verfügung des erstinstanzlichen Gerichtes oder des Amtsstatthalters Rekurs beim Obergericht einlegen. 2 Der Vollzug wird nur gehemmt, wenn es das Obergericht oder sein Präsident anordnet.
V. Titel: Das Verfahren bei der Anordnung von Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67 StGB263 § 191
Antrag des Amtsstatthalters 1 Müssen Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64 oder 67 StGB angeordnet werden, so stellt der Amtsstatthalter Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission.264 2 Der Antrag ist zu eröffnen mit dem Hinweis darauf, dass der Angeschuldigte und der Staatsanwalt innert zehn Tagen mit Begründung versehene Anträge an die Kriminalund Anklagekommission stellen können.
3 Auf Verlangen des Staatsanwaltes oder des Angeschuldigten ist das Verfahren vor dem ordentlichen Richter durchzuführen.
261 Fassung gemäss G vom 12. September 1978, in Kraft seit dem 1. Januar 1979 (G 1978 136).
262 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
263 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
264 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
63
Entscheid
1 Die Kriminal- und Anklagekommission kann weitere Beweise erheben oder erheben lassen. Sie kann insbesondere auch ein neues ärztliches Gutachten einholen. 2 Sie entscheidet endgültig, ob und welche Massnahmen zu treffen sind oder ob die Strafverfolgung weiterzuführen ist.
Vierter Abschnitt: Das Verfahren gegen Jugendliche265 I. Titel: Allgemeine Bestimmungen 266
267
1 Dieser Abschnitt regelt die Verfolgung und Beurteilung von Jugendlichen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte
Tat begangen haben, sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen.
Gegenstand und Anwendungsbereich 2 Soweit dieser Abschnitt nicht abweichende Vorschriften enthält, sind im Verfahren gegen Jugendliche die Bestimmungen dieses Gesetzes, die für das Verfahren gegen Er-
wachsene gelten, sinngemäss anzuwenden. Dabei sind das Alter und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu ihren Gunsten zu werten.
§ 194
268
1 Die zuständigen Behörden achten auf allen Stufen des Strafverfahrens darauf, dass die Jugendlichen respektiert und persönlich angehört werden und dass ihnen ermöglicht wird, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen.
Grundsätze
2 Sofern es Alter und Reife der Jugendlichen erfordern, sind sie im Ermittlungsverfahren durch besonders ausgebildete Polizisten zu befragen.
265 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
266 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
267 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
268 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
64
Nr. 305
§ 194bis
269
270
1 Die Verteidigung richtet sich nach Art. 40 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG)
Verteidigung 271
2 Gegen den abweisenden Entscheid auf Ernennung eines amtlichen Verteidigers können der Jugendliche oder der gesetzliche Vertreter bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen.
.
§ 196
272
Der Staatsanwalt übt die unmittelbare Aufsicht über den Jugendanwalt im Sinn der §§ 153 und 154 aus.
Stellung des Staatsanwaltes a) Allgemeines § 197
273
1 Der Staatsanwalt überprüft b) Prüfung und Änderung von Erkanntnissen a. alle eingestellten und von der Hand gewiesenen Fälle; b. die mit einer Verfügung erledigten Fälle, die sein Visum benötigen.
2 Er kann den Jugendanwalt anweisen, die Untersuchung zu vervollständigen.
3 Stellt der Jugendanwalt die Untersuchung ein, kann der Staatsanwalt das Visum erteilen, die Sache zur weiteren Untersuchung zurückweisen, selber eine Verfügung treffen
oder die Sache dem Jugendgericht überweisen. 4 Schliesst der Jugendanwalt die Untersuchung mit einer Verfügung ab, kann der Staatsanwalt das Visum erteilen, die Sache dem Jugendgericht überweisen, eine andere Verfü-
gung treffen oder die Untersuchung einstellen.
269 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
270 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
271 SR 311.1 (AS 2006 3545). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
272 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
273 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
65
§ 197bis
274
II. Titel: Das Untersuchungsverfahren 275
276
Der Jugendanwalt führt die Untersuchung nach den Art. 5 ff. JStG durch.
278
1 Sind an einer strafbaren Handlung sowohl Jugendliche als auch Erwachsene beteiligt, liegt die Untersuchungsführung vorerst beim Amtsstatthalter. Der Jugendanwalt ist vom Amtsstatthalter sofort zu benachrichtigen und kann den Einvernahmen beiwohnen.
Beteiligung Erwachsener a) Zuständigkeit zur Untersuchung 2 Stellt der Jugendanwalt im Laufe eines Verfahrens fest, dass Erwachsene eine strafbare Handlung begangen haben, gibt er dem Amtsstatthalter sofort davon Kenntnis.
§ 199bis
279
280
1 Sobald die Untersuchung es gestattet, ist das Verfahren gegen Jugendliche vom Verfahren gegen Erwachsene zu trennen.
b) Trennung der Verfahren 2 Der Jugendanwalt kann die Trennung verlangen; kommt keine Einigung mit dem Amtsstatthalter zustande, entscheidet der Staatsanwalt.
274 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
275 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
276 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
277 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
278 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
279 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
280 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
66
Nr. 305
§ 201
281
1 Die Vorführung besorgt ein Polizist in Zivilkleidung.
Vorführung und Verhaftung 2 Das gleiche gilt in der Regel für die Verhaftung.
§ 202
282
1 Im Falle einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei oder bei Anhebung einer Untersuchung gegen einen Jugendlichen ist der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu in-
formieren. Die Orientierung darf nur ausnahmsweise hinausgeschoben werden, wenn der Stand der Untersuchung es erfordert.
Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter 2 Der Lehrperson, der Schulleitung oder der Schulpflege ist durch die Jugendanwaltschaft von der strafbaren Handlung des Jugendlichen vertraulich Kenntnis zu geben,
wenn dies im Interesse des Jugendlichen oder der Schule geboten erscheint.
§ 202bis
283
284
1 Der Jugendanwalt oder der von ihm beigezogene Beamte führt über die Untersuchung in zweckmässiger Form das Protokoll.
Protokoll
2 Der Jugendanwalt bestimmt, in welcher Weise das Einvernahmeprotokoll dem Jugendlichen zu eröffnen und von ihm zu unterzeichnen ist.
§§ 203bis-203quater285 ...
286
281 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
282 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
283 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
284 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
285 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
286 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
67
§ 204
287
1 Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse kann der Jugendanwalt eine Beobachtung oder Begutachtung gemäss Art. 9 JStG anordnen.
Beobachtung und Begutachtung 2 Die gleiche Befugnis steht dem Präsidenten des Gerichts zu, bei dem der Fall hängig ist. 3 Gegen die Anordnung kann der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter beim Obergericht Rekurs einlegen. Dem Rekurs kann aufschiebende Wirkung erteilt werden.
§ 205
288
1 Verlangt das Wohl des Jugendlichen während der Untersuchung eine Schutzmassnahme gemäss den Art. 12-15 JStG, so kann der Jugendanwalt eine solche anordnen.
Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen 2 Die gleiche Befugnis steht dem Präsidenten des Gerichts zu, bei welchem der Fall hängig ist. 3 Gegen die Anordnung kann der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter beim Obergericht Rekurs einlegen. Dem Rekurs kann aufschiebende Wirkung erteilt werden.
§ 205bis
289
...
290
291
Der Jugendanwalt kann an Wochenenden, Feiertagen sowie in Ausnahmefällen durch den Amtsstatthalter vertreten werden.
Vertretung des Jugendanwaltes § 206bis
292
1 Der Jugendanwalt kann das Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 JStG zum Zweck einer Mediation vorläufig einstellen.
Einstellung zum Zweck der Mediation 287 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
288 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
289 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
290 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
291 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
292 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
68
Nr. 305
2 Der Regierungsrat regelt das Mediationsverfahren in einer Verordnung.
§ 207
293
1 Der Jugendanwalt schliesst die Untersuchung ab, indem er die Sache dem Jugendgericht überweist, eine Verfügung trifft oder das Verfahren einstellt.
Abschluss der Untersuchung 2 Er kann den Geschädigten und den Jugendlichen zu einem Einigungsversuch vorladen oder Dritte damit beauftragen, eine Mediation gemäss § 206bis durchzuführen.
§ 208
294
Der Jugendanwalt überweist die Akten dem Jugendgericht, wenn er eine Unterbringung gemäss Art. 15 JStG als notwendig erachtet oder wenn er eine Busse von mehr als 1000 Franken oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten für angebracht hält.
Überweisung an das Jugendgericht § 209
295
1 Der Jugendanwalt kann mit Verfügung alle Strafen und Schutzmassnahmen anordnen, soweit nicht das Jugendgericht zuständig ist.
Verfügung des Jugendanwaltes a) Allgemeines 2 Gegen die Verfügung können, unter Vorbehalt von § 210, der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter innert 20 Tagen beim Jugendanwalt schriftlich Einsprache erheben. 3 Wird innert dieser Frist keine Einsprache erhoben, wird die Verfügung zum rechtskräftigen Urteil: 4 Im Falle der Einsprache kann der Jugendanwalt die Untersuchung ergänzen, eine neue
Verfügung treffen oder die Sache dem Jugendgericht überweisen. 5 Die Annahme der Verfügung ist auch vor dem Jugendgericht zulässig. Sie bedarf jedoch bei Vergehen und Verbrechen der Zustimmung des Staatsanwaltes.
§ 210
296
1 Ordnet der Jugendanwalt in seiner Verfügung eine Freiheitsstrafe an, so bedarf ihre Annahme der schriftlichen Zustimmung des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters. Sie ist innert 20 Tagen beim Jugendanwalt einzureichen.
b) Verfügung auf Freiheitsentzug 293 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
294 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
295 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
296 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
69
2 Ist der gesetzliche Vertreter nicht erreichbar, wird er im Kantonsblatt zur Abgabe einer Stellungnahme innert 20 Tagen aufgefordert. Reicht er innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung. 3 Wird die Zustimmung ordnungsgemäss erteilt, so wird die Verfügung im Zeitpunkt der Zustimmung zum rechtskräftigen Urteil, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt. 4 Wird die Zustimmung nicht erteilt, geht die Sache an das Jugendgericht.
§ 210bis
297
298
1 Sind die Voraussetzungen von Art. 7 oder 8 Abs. 2 JStG erfüllt, liegt keine strafbare Handlung vor, fehlt es an einem zureichenden Beweis oder wird gemäss § 1bis auf eine Strafverfolgung verzichtet, stellt der Jugendanwalt das Verfahren ein.
c) Einstellung 2 Diese Verfügung bedarf des Visums des Staatsanwaltes. 3 Wird die Untersuchung vom Jugendanwalt eingestellt, kann der Privatkläger beim Staatsanwalt Rekurs einlegen, der nach § 197 Abs. 3 zu erledigen ist. 4 Ist das Opfer Privatkläger, kann gegen Einstellungsentscheide des Jugendanwaltes und des Staatsanwaltes an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
§ 212
299
1 Erscheint eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse nicht erforderlich, kann der Jugendanwalt ohne Einvernahme des Jugendlichen und ohne weitere Abklärung eine Verfügung auf Verweis, persönliche Arbeitsleistung von höchstens 10 Tagen oder Busse bis 1000 Franken erlassen.
Vereinfachtes Verfahren 2 Erhebt der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter innert 20 Tagen beim Jugendanwalt Einsprache, führt dieser die Untersuchung nach § 198 durch. 3 Wird innert dieser Frist keine Einsprache erhoben, wird die Verfügung des Jugendanwaltes zum rechtskräftigen Urteil:
a. bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist; b. bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt des unbenützten Ablaufs der Frist, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt.
297 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
298 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
299 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
70
Nr. 305
§§ 212bis-212quater300 ...
301
302
1 Die Verfügungen sind dem Jugendlichen und seinem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
Zustellung der Verfügungen 2 Dem Privatkläger sind sie nur zuzustellen, sofern dieser ein berechtigtes Interesse daran hat und nachdem der Staatsanwalt, soweit erforderlich, visiert hat.
§ 214
303
Eine verfügte Massnahme kann gemäss Art. 18 JStG von Amtes wegen oder auf Antrag des Jugendlichen oder seines gesetzlichen Vertreters durch eine andere Massnahme ersetzt werden.
Änderung der Massnahmen III. Titel: Das Gerichtsverfahren304 ...
305
306
1 Die Verhandlung vor Jugendgericht ist nicht öffentlich. Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2a und b JStG.
Ausschluss der Öffentlichkeit 2 Das Jugendgericht kann Personen, die in einem näheren Verhältnis zum Angeklagten stehen, wie Angehörige oder Erzieher, zur Verhandlung zulassen.
300 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
301 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
302 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
303 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
304 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
305 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
306 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
71
3 Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe gemäss den Art. 34 Abs. 3 und 35 Unterabs. e des Opferhilfegesetzes.307 § 215bis
308
309
1 Der Jugendliche hat persönlich vor Jugendgericht zu erscheinen; dieses kann ihn aber von der Pflicht zur Teilnahme befreien.
Anwesenheit des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters 2 Das Jugendgericht kann den Jugendlichen von der Verhandlung ausschliessen, wenn zu befürchten ist, dass sich einzelne Erörterungen nachteilig auf ihn auswirken. 3 Der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen hat an der Verhandlung teilzunehmen, wenn das Jugendgericht nichts anderes verfügt.
§ 217
310
1 Der Jugendanwalt und, sofern er einen Antrag gestellt hat, der Staatsanwalt können an der Verhandlung teilnehmen.
Anwesenheit des Jugendanwaltes und des Staatsanwaltes 2 Sie sind zum Erscheinen verpflichtet, wenn das Jugendgericht sie dazu auffordert.
§ 217bis
311
312
Der Privatkläger kann an der Gerichtsverhandlung teilnehmen, soweit es zur Wahrung seiner Parteirechte erforderlich ist.
Anwesenheit des Privatklägers 307 Fassung gemäss EG zum Opferhilfegesetz des Bundes vom 14. September 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 362).
308 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
309 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
310 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
311 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
312 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
72
Nr. 305
§ 219
313
Der Jugendliche, sein gesetzlicher Vertreter, der Jugendanwalt, der Staatsanwalt und der Privatkläger können Beweisanträge gemäss § 162 Abs. 1 stellen.
Beweisanträge ...314
315
1 Das Jugendgericht erhebt neue Beweise selber.
Vervollständigung 2 Sind sie umfangreich, kann es den Jugendanwalt damit beauftragen.
§ 221
316
Das Urteilsdispositiv wird in der Regel unmittelbar nach der Urteilsberatung mündlich eröffnet.
Urteil
a) Eröffnung ...317
318
1 Das Urteil ist schriftlich auszufertigen.
b) Schriftliche Ausfertigung und Zustellung 2 Es ist dem Jugendlichen, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Jugendanwalt, dem Staatsanwalt, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat, dem Privatkläger zuzustellen. 3 Dem Verteidiger ist eine Orientierungskopie zuzustellen. 4 Hat eine Behörde oder eine andere Dienststelle als die Polizei in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Strafanzeige eingereicht, ist ihr ebenfalls eine Orientierungskopie zuzustellen.
313 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
314 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
315 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
316 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
317 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
318 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
73
§ 223
319
1 Das Gericht kann Urteile und Entscheide gemäss § 187bis ohne die Erwägungen zustellen.
c) Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels 2 Urteile, mit denen eine Unterbringung angeordnet oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen wird, sind in jedem Falle zu begründen. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen im Zeitpunkt der Urteils- oder Entscheidsfällung mit dem Vollzug der Massnahme oder der Freiheitsstrafe begonnen wurde, der Vollzug bereits abgeschlossen oder nicht möglich ist.
§§ 223bis und 223ter320 IV. Titel: Rechtsmittel 321
322
Im Verfahren gegen Jugendliche sind die Appellation, die Kassationsbeschwerde, der Rekurs, die Revision und die Beschwerde gegeben.
Allgemeines
§ 224bis
323
324
Gegen Urteile des Jugendgerichtes kann Appellation eingelegt werden: Appellation
1. vom Jugendlichen oder von seinem gesetzlichen Vertreter, a. wenn eine Schutzmassnahme nach den Art. 12-15 JStG angeordnet wurde; b. wenn eine persönliche Leistung, Freiheitsentzug von mehr als fünf Tagen oder Busse von mehr als Fr. 200.- angeordnet wurde; c. wenn Zivilansprüche zugesprochen wurden, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht; 319 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
320 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
321 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
322 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
323 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
324 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
74
Nr. 305
d. wenn der Jugendliche freigesprochen wurde und gegen den Staat eine Entschädigungsforderung geltend gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme ge-
mäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht; 2. vom Staatsanwalt und vom Jugendanwalt, a. wenn Antrag auf Anordnung einer Schutzmassnahme nach den Art. 12-15 JStG gestellt wurde;
b. wenn Antrag auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen oder Busse von mehr als Fr. 400.- gestellt wurde; 3. vom Privatkläger, wenn er vor erster Instanz Zivilansprüche glaubhaft gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht.
§ 225bis
325
...
326
327
1 Gegen Urteile und Entscheide des Jugendgerichtes ist die Kassationsbeschwerde im Sinn der §§ 244-251 gegeben.
Kassationsbeschwerde 2 Die Kassationsbeschwerde kann vom Jugendlichen, von seinem gesetzlichen Vertreter, vom Staatsanwalt, vom Jugendanwalt und bei Antragsdelikten sowie betreffend Zivilansprüche vom Privatkläger eingereicht werden.
§ 227
328
1 Die Revision rechtskräftiger Urteile des Jugendanwaltes oder des Jugendgerichtes kann verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Jugendanwalt, dem Staatsanwalt oder dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht
bekannt waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder einen bedeutend milderen Schuldspruch herbeizuführen, und nicht bloss für die Wahl der Schutzmassnahmen von Bedeutung sind.
Revision
2 Die Revision können der Jugendanwalt, der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter sowie nach dem Tod des Jugendlichen seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister verlangen.
325 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
326 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
327 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
328 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
75
3 Der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter können die Revision überdies dann verlangen, wenn eine im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid erhobene Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)329 §§ 227bis-227quater und deren Protokolle gutgeheissen wurde und eine Wiedergutmachung nur durch Revision möglich ist.
330
...
331
332
Die Bestimmungen über die Beschwerde nach den §§ 261-263 sind sinngemäss anwendbar; an die Stelle des Amtsstatthalters tritt der Jugendanwalt.
Beschwerde
§ 228bis
333
V. Titel: Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen
334
335
1 Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die Schutzmassnahmen nach den Art. 1215 JStG und die Strafen nach den Art. 22-25 JStG.
Zuständigkeit 2 Sie bestimmt gemäss Art. 27 Abs. 5 JStG die Begleitperson des Jugendlichen.
...336 329 SR 0.101
330 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
331 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
332 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
333 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
334 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
335 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
76
Nr. 305
VI. Titel: Kosten337 § 230
338
1 Der Jugendliche, welcher zu einer Strafe oder einer Schutzmassnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wenn die Umstände es rechtfertigen, können die Kosten den Eltern ganz oder teil-
weise überbunden oder diese für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden.
Verfahrenkosten 2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.
§ 230bis
339
1 Die Kosten des Vollzuges von Strafen gegenüber Jugendlichen trägt der Staat.
Vollzugskosten 2 Die Kosten des Vollzuges von Schutzmassnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge:
1. die Eltern (Art. 276 ff. ZGB340 2. der Jugendliche;
);
3. der Staat.341 3 Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Unterbringung oder eine besondere Behandlung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil
eine Schutzmassnahme anordnet, andernfalls als Verfahrenskosten.
4 Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund besonderer Gesetzesvor-
schriften zu tragen hat, wie Kosten für Pflege und Aufenthalt in Spitälern oder psychiatrischen Kliniken oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss Abs. 2 zu verlegen. 5 und 6 ...342
336 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
337 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
338 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
339 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
340 SR 210
341 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.
342 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.
Nr. 305
77
Sechster Abschnitt: Die Rechtsmittel343 I. Titel: Die ordentlichen Rechtsmittel 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen § 231
Rechtskraft des Urteils 1 Das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig: 1. mit dem unbenützten Ablauf der Frist zur Einreichung der ordentlichen Rechtsmittel;
2. mit dem ausdrücklichen Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels; 3. mit dem unbenützten Ablauf der Frist von zehn Tagen, innert welcher eine Urteilsbegründung verlangt werden kann;344
4. mit dem Rückzug eines ordentlichen Rechtsmittels; 345
5. mit der Eröffnung des Entscheides, dass auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten wurde;
346
6. mit der Eröffnung des Entscheides, dass die Kassationsbeschwerde abgewiesen wurde
347
2 Das Urteil des Obergerichtes wird mit der Eröffnung rechtskräftig.
.
§ 232
348
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Urteils oder Entscheids zu laufen.
Beginn der Rechtsmittelfrist 343 Der frühere fünfte Abschnitt wurde zum sechsten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
344 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde in Absatz 1 die Ziffer 3 eingefügt. Die bisherigen Ziffern 3-5 wurden zu den Ziffern 4-6.
345 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde in Absatz 1 die Ziffer 3 eingefügt. Die bisherigen Ziffern 3-5 wurden zu den Ziffern 4-6.
346 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde in Absatz 1 die Ziffer 3 eingefügt. Die bisherigen Ziffern 3-5 wurden zu den Ziffern 4-6.
347 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde in Absatz 1 die Ziffer 3 eingefügt. Die bisherigen Ziffern 3-5 wurden zu den Ziffern 4-6.
348 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
78
Nr. 305
2. Kapitel: Die Appellation § 233
Ordentliches Verfahren Die Appellation kann eingelegt werden: 1. vom Angeklagten,
wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als zehn Tagen oder eine Geldstrafe von mehr als zehn Tagessätzen oder eine Busse, die einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen entspricht, ausgesprochen wurde;
wenn eine therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB oder Art. 63 StGB, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB oder eine andere Massnahme nach den Art. 6673 StGB angeordnet wurde;
wenn Zivilansprüche zugesprochen wurden, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht; wenn der Angeklagte freigesprochen wurde und gegen den Staat eine Entschädigungsforderung geltend gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss §
245 Abs. 1 ZPO erreicht;349 2. vom Staatsanwalt
in allen Fällen ausser bei Vergehen gegen die Ehre; 350
3. vom Privatkläger, wenn der Amtsstatthalter oder der Staatsanwalt eine der in Ziff. 1 Abs. 1 oder 2 angeführten Strafen oder Massnahmen beantragt hat, der Angeklagte jedoch nicht be-
straft worden ist;
wenn der Privatkläger vor erster Instanz Zivilansprüche glaubhaft gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht;
351
4. vom Angeklagten und vom Privatkläger bei Vergehen gegen die Ehre; 352
5. vom Unternehmen, wenn das Unternehmen zu einer Busse von mehr als 8000 Franken verurteilt wurde
353
349 Gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde Ziffer 1 neu gefasst und Ziffer 5 eingefügt.
.
350 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurden in Ziffer 1 die Absätze 4 und 5 sowie Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 2 und Ziffer 4 neu gefasst.
351 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurden in Ziffer 1 die Absätze 4 und 5 sowie Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 2 und Ziffer 4 neu gefasst.
352 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurden in Ziffer 1 die Absätze 4 und 5 sowie Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 2 und Ziffer 4 neu gefasst.
353 Gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde Ziffer 1 neu gefasst und Ziffer 5 eingefügt.
Nr. 305
79
§ 234
354
355
1 Die Appellation ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils schriftlich bei der Obergerichtskanzlei zu erklären. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
Frist, Form und Ort der Einreichung 2 Die Appellationserklärung muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs enthalten.
Anschlussappellation 1 Hat der Staatsanwalt oder der Privatkläger Appellation eingelegt, so wird der Angeklagte von der Obergerichtskanzlei in Kenntnis gesetzt, dass er innert zehn Tagen An-
schlussappellation einlegen könne. 2 Das gleiche Recht steht dem Staatsanwalt und dem Privatkläger zu. 3 Wird die Appellation zurückgezogen, so fällt auch die Anschlussappellation dahin.
Stellung des Obergerichtes 1 Das Obergericht ist ausser im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
2 Hat nur der Angeklagte appelliert und liegt keine Anschlussappellation vor, kann die Strafe nicht erhöht werden.356 § 237
Gegenstand
Ist der Angeklagte in einzelnen Punkten der Anklage freigesprochen worden und wird vom Staatsanwalt oder Privatkläger nicht appelliert, so hat es dabei sein Bewenden.
Mehrere Angeklagte Haben von mehreren Angeklagten nur einzelne Appellation eingelegt, so kann das Urteil auch zugunsten der andern abgeändert werden, wenn ein Freispruch oder eine wesentliche Milderung gerechtfertigt erscheint.
Verfahrensmängel Der Appellant kann Verfahrensmängel mit der Appellationserklärung durch besondere schriftliche Eingabe vor der Verhandlung oder anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht rügen.
354 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
355 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
356 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
80
Nr. 305
Verfahren
1 Im Appellationsverfahren finden diejenigen Bestimmungen sinngemäss Anwendung, die für das Verfahren in erster Instanz gelten, soweit nichts anderes vorgesehen ist. 2 Der Richter erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen.357 3 Eine Partei, die Beweisanträge stellt, die sie schon in einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, kann zu den Mehrkosten verurteilt werden.
358
Entscheide und Beschlüsse ohne Parteiverhandlung 1 Verspätete oder unzulässige Appellationen können ohne Parteiverhandlung erledigt werden. 2 In gleichem Sinne kann das Obergericht vorgehen, wenn es Mängel des Urteils oder des Verfahrens feststellt, die zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an den Amtsstatthalter führen müssen.
Anwesenheit der Parteien 1 Erscheint der Appellant nicht zur Verhandlung, fällt die Appellation dahin.359 2 ...
360
3 Der Privatkläger kann sich durch einen nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt vertreten lassen, sofern er nicht zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wird.
361
4 Hat der Angeklagte oder der Privatkläger Appellation eingelegt, so wird der Staatsanwalt vorgeladen oder es wird ihm das Erscheinen freigestellt. Der Staatsanwalt wird ins-
besondere dann vorgeladen, wenn es sich um einen schweren oder schwierigen Fall oder um eine Sache von besonderem öffentlichem Interesse handelt.
362
5 …
363
357 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
358 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
359 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.
360 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.
361 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
362 Absatz 2 wurde am 30. März 1971 neu gefasst, und die früheren Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5 (G XVIII 72). Absatz 5 wurde durch G vom 14. Mai 1974 wieder aufgehoben (G XVIII 406).
363 Absatz 2 wurde am 30. März 1971 neu gefasst, und die früheren Absätze 2-4 wurden zu den Absätzen 3-5 (G XVIII 72). Absatz 5 wurde durch G vom 14. Mai 1974 wieder aufgehoben (G XVIII 406).
Nr. 305
81
Verfahrensmängel 1 Stellt das Obergericht wesentliche Verfahrensmängel fest, so kann es diese selbst beheben oder die Sache zu neuer Behandlung an die erste Instanz oder an den
Amtsstatthalter zurückweisen. 2 Die rechtlichen Erwägungen des Obergerichtes sind für die unteren Instanzen verbindlich.
3. Kapitel: Die Kassationsbeschwerde § 244
Zulässigkeit Mit der Kassationsbeschwerde können angefochten werden: 1. inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;364 2. Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, durch welche das Verfahren abgeschlossen wurde;
3. appellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte, wenn nur der Kostenpunkt angefochten wird.365
366
Kassationsgründe Mit der Kassationsbeschwerde kann gerügt werden: 1. dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat; 2. dass das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war; 3. dass in der Untersuchung oder im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Grundsätze verletzt wurden, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung, sofern der
Mangel für den Entscheid von Bedeutung war; 4. dass materielles eidgenössisches oder kantonales Recht oder ein Konkordat verletzt wurde;367
5. dass Verfahrensmängel gemäss § 266 ZPO vorliegen.
368
364 Fassung gemäss G vom 10. Mai 1966, in Kraft seit dem 1. Juli 1966 (G XVII 53).
365 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
366 Aufgehoben durch G vom 10. Mai 1966, in Kraft seit dem 1. Juli 1966 (G XVII 53).
367 Fassung gemäss G vom 10. Mai 1966, in Kraft seit dem 1. Juli 1966 (G XVII 53).
368 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
82
Nr. 305
§ 247
369
370
1 Die Kassationsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils oder des Entscheids schriftlich und im Doppel bei der Obergerichtskanzlei einzu-
reichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Das angefochtene Urteil oder der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Frist, Form und Ort der Einreichung 2 Können die Akten während dieser Frist nicht eingesehen werden, beginnt die Frist von dem Tag an zu laufen, da Akteneinsicht gewährt wird.
Vorprüfung; Vernehmlassung 1 Eine verspätete, offensichtlich unbegründete oder unzulässige Kassationsbeschwerde wird ohne Weiterungen erledigt. 2 In den übrigen Fällen gibt das Obergericht den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Stellung des Obergerichtes Das Obergericht ist an die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung gebunden, kann jedoch die Kassation wegen grober Mängel des Verfahrens oder des Ur-
teils auch von Amtes wegen aussprechen.
Entscheid
1 Ist die Kassationsbeschwerde begründet, so hebt das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht oder an den Amtsstatthalter zurück. 2 Die Zuweisung an ein anderes Amtsgericht oder Jugendgericht ist zulässig. 3 Die rechtlichen Erwägungen des Obergerichtes sind für die untern Behörden verbindlich. 4 Das Obergericht kann die Sache selber neu beurteilen, wenn die Entscheidung eine Rückweisung nicht erfordert. 5 Der Entscheid ist den Parteien und den Vorinstanzen schriftlich mitzuteilen.
369 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
370 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305
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4. Kapitel: Der Rekurs § 252
Zulässigkeit Der Rekurs ist nur zulässig, wenn ihn das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
§ 253
371
1 Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids bei der Rekursinstanz einzulegen. Er muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Frist, Form und Ort der Einreichung 2 Können die Akten während dieser Frist nicht eingesehen werden, beginnt die Frist von dem Tag an zu laufen, da Akteneinsicht gewährt wird.
Erledigung
1 Ein verspäteter, offensichtlich unbegründeter oder unzulässiger Rekurs wird ohne Weiterungen erledigt. 2 In den übrigen Fällen kann die Rekursinstanz den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben.
II. Titel: Die ausserordentlichen Rechtsmittel 1. Kapitel: Die Revision § 255
Gründe; Legitimation Die Revision eines rechtskräftigen Urteils kann verlangt werden: 1. vom Verurteilten oder von seinem gesetzlichen Vertreter, vom Staatsanwalt und nach dem Tode des Verurteilten von seinen Verwandten in gerader Linie, von seinen Geschwistern und von überlebenden Ehegatten oder von überlebenden eingetragenen Partnern wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur
Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder ein bedeutend milderes Urteil herbeizuführen;372 2. vom Staatsanwalt wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, eine Verurteilung oder ein bedeutend schärferes Urteil herbeizuführen; 371 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
372 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
84
Nr. 305
3. vom Privatkläger, wenn der Angeklagte freigesprochen wurde und die Voraussetzungen von Ziff. 2 vorliegen;
4. vom Verurteilten und vom Privatkläger im Zivilpunkt gemäss den §§ 273 ff.
ZPO;373
5. vom Verurteilten, wenn eine im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid erhobene Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren
Protokolle gutgeheissen wurde und eine Wiedergutmachung nur durch Revision möglich ist
374
Revision im Kostenpunkt .
1 Die Revision lediglich im Kostenpunkt kann verlangt werden wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren und vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht werden konnten, wenn anzunehmen ist, dass sie einen wesentlich andern Kostenentscheid herbeigeführt hätten. 2 Das Gesuch muss innert dreier Monate seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Rechtskraftbeschreitung des Urteils, eingelegt wer-
den.375
376
1 Das Gesuch ist schriftlich, mit einer Begründung und mit den erforderlichen Beweismitteln und Beweisanträgen versehen, derjenigen Instanz einzureichen, die in der Sache
selbst als letzte entschieden hat.
Gesuch; aufschiebende Wirkung 2 Die Vollstreckung wird nur gehemmt, wenn die Revisionsinstanz es verfügt.
Ausdehnung auf die Teilnehmer Das Verfahren ist von Amtes wegen auf die Teilnehmer des Verurteilten oder Freigesprochenen auszudehnen.
Erhebungen; Verhandlung 1 Die Revisionsinstanz kann die Vernehmlassung des Staatsanwaltes einholen.377 373 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
374 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
375 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
376 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
377 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 305
85
2 Sie kann auch Erhebungen anordnen oder durchführen. Die Parteien können zum Beweisergebnis Stellung nehmen.378 3 Eine mündliche Verhandlung ist zulässig. Sie richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Appellation.
4 Ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch wird ohne Weiterungen erledigt.
§ 260
379
1 Erklärt die Revisionsinstanz das Gesuch als begründet, hebt sie das angefochtene Urteil auf.
Entscheid
2 Gegen Revisionsentscheide unterer Instanzen ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.380
381
1 Ist die Sache bei Gutheissung des Revisionsgesuchs spruchreif, fällt die Revisionsinstanz gleichzeitig einen neuen Entscheid.
2 Ist die Sache noch nicht spruchreif, gilt das frühere Verfahren als wiederaufgenommen, sobald der Revisionsentscheid rechtskräftig geworden ist.
2. Kapitel: Die Beschwerde § 261
Gründe und Legitimation 1 Die Beschwerde kann eingelegt werden: 1. wegen offenbarer Gesetzesverletzungen gegen Erkanntnisse und Verfügungen der unteren Instanzen der Strafrechtspflege, sofern dem Betroffenen kein Weiterzugsrecht oder kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht;
2. wegen unberechtigtem Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung sowie wegen ungebührlicher Behandlung in einem Verfahren. Sie ist zulässig gegen Instan-
378 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
379 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
380 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
381 Eingefügt gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
86
Nr. 305
zen der Strafrechtspflege sowie deren Mitglieder und Mitarbeiter, ausgenommen das Obergericht als Gesamtbehörde.382 2 Die Beschwerde steht jedem unmittelbar Betroffenen zu. Der gesetzliche Vertreter des Angeschuldigten kann selbständig Beschwerde führen.
3 …383
384
1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen: Beschwerdeinstanz 1. beim Staatsanwalt, wenn sie sich gegen den Amtsstatthalter oder einen ihm unterstellten Beamten richtet;
2. beim Obergericht in allen übrigen Fällen. 2 ...385
386
1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung kann jederzeit geltend gemacht werden.
Verfahren
2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe den Sachverhalt und den Beschwerdegrund darzulegen. 3 Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
§ 263bis
387
1 Die Beschwerdeinstanz untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und trifft, wenn die Beschwerde begründet ist, die erforderlichen Massnahmen. Mündliche Einvernahmen sind zulässig.
Entscheid
2 Als Massnahmen kommen insbesondere in Betracht: a. Aufhebung der gesetzwidrigen Amtshandlung; b. Erteilung verbindlicher Weisungen; 382 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
383 Absatz 1 wurde geändert und Absatz 3 aufgehoben durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
384 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
385 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
386 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
387 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
87
c. Veranlassung eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens gegen Mitglieder oder Mitarbeiter unterer Instanzen;
d. Versetzung in den Ausstand.
§ 263ter
388
1 Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
Kosten
2 Wird die Beschwerde gutgeheissen, trägt der Staat die Gerichtskosten und die Parteikosten des Beschwerdeführers. Bei grobem Verschulden können diese Kosten ganz oder
teilweise dem Beschwerdegegner auferlegt werden.
Siebenter Abschnitt: Das Verfahren gegen Abwesende389 § 264
Aufenthaltsermittlung 1 Ist der Angeklagte abwesend oder flüchtig, so trifft der Gerichtspräsident die nötigen Anordnungen, um seiner habhaft zu werden. 2 Wenn der Fall geringfügig ist und nicht Verjährung droht, kann das Verfahren eingestellt werden, bis sich der Angeklagte dem Gericht stellt oder ergriffen wird.
Abwesenheit des Angeklagten 1 Das Verfahren wird in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt: 1. wenn er ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint und es nicht möglich ist, ihn sofort oder auf eine nächste Verhandlung vorzuführen; 2. wenn er der öffentlichen Vorladung keine Folge leistet; 3. wenn er sich vorsätzlich in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt.390 2 Die Verhandlung wird vertagt, wenn das Erscheinen des Angeklagten notwendig ist.
Gesuch um Neubeurteilung 1 Der Verurteilte kann beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, ein Gesuch um Neubeurteilung stellen, wenn er sich stellt, wenn er ergriffen wird oder wenn er wieder ver-
handlungsfähig ist.391 388 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
389 Der frühere sechste Abschnitt wurde zum siebenten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
390 Ziffer 3 eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
88
Nr. 305
2 Er hat das Gesuch innert zehn Tagen, seitdem ihm vom Urteil amtlich Kenntnis gegeben wurde, schriftlich einzureichen.
3 Das Gesuch fällt dahin und das Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn der Gesuchsteller nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint.392 § 267
Entscheid
Das Gericht hebt das Urteil auf und führt das Verfahren in Anwesenheit des Gesuchstellers nochmals durch.
Ordentliche Rechtsmittel Statt die Neubeurteilung zu verlangen, kann der Verurteilte die ordentlichen Rechtsmittel einlegen. Die Fristen laufen von der Kenntnisnahme des Urteils an.
Achter Abschnitt: Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand393 § 269
Verfahren
1 Ist eine Einsprache nach § 170 Abs. 2 oder ein Gesuch um Neubeurteilung nach § 266 Abs. 3 dahingefallen, kann der Angeklagte bzw. der Privatkläger die Wiedereinsetzung in den früheren Stand verlangen, falls er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde, vor Gericht zu erscheinen.394 2 Das gleiche Recht steht dem Appellanten zu, wenn seine Appellation nach § 242 Abs.
1 dahingefallen ist.
3 Das Gesuch ist schriftlich innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides demjenigen Gericht einzureichen, das den Entscheid gefällt hat.
391 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
392 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
393 Der frühere siebente Abschnitt wurde zum achten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
394 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
89
Neunter Abschnitt: Die Verfahrenskosten und Entschädigungen395 § 270
Begriff
1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten und die Parteikosten. 2 Die amtlichen Kosten bestehen aus: 1. den gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Behörden und Amtsstellen; 2. den Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen;396 3. den Kosten der Untersuchungshaft; 4. den Kosten der amtlichen Verteidigung.397 3 Parteikosten sind die gesetzmässigen Entschädigungen der Parteien und ihrer Anwälte.
Kostenvorschuss 1 Der Privatkläger kann aus besonderen Gründen aufgefordert werden, einen angemessenen Vorschuss für Beweiserhebungen zu leisten. 2 Erklärt der Privatkläger den Weiterzug an das Amtsgericht oder Obergericht oder macht er von einem Rechtsmittel Gebrauch, so kann ihm ein angemessener Vorschuss für die amtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt werden.398 3 Leistet der Privatkläger den Kostenvorschuss nicht, so wird es gehalten, wie wenn die Beweisanträge nicht gestellt, der Weiterzug nicht erklärt oder das Rechtsmittel nicht eingelegt worden wären.
§ 272
399
400
Wird der Privatkläger zu einem Kostenvorschuss verhalten, so kann er gegen die Verfügung des Amtsstatthalters beim Staatsanwalt, gegen diejenige des Staatsanwaltes oder
des erstinstanzlichen Gerichtes bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen.
Rekurs
395 Der frühere achte Abschnitt wurde zum neunten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
396 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
397 Fassung gemäss G über die Abänderung der Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung vom 26. Januar 1965, in Kraft seit dem 1. April 1965 (G XVI 618).
398 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
399 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 23).
400 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
90
Nr. 305
Kostenentscheid 1 Die Behörde, die einen Entscheid fällt, entscheidet auch über die Kosten. 2 In einem Zwischenverfahren kann die Kostenverlegung dem Endurteil vorbehalten werden.
Kostentragung a) durch den Verurteilten und den von einer Verfügung Betroffenen 1 Wer zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, trägt die Verfahrenskosten und, wenn er sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet, die Übersetzerkosten.401 2 Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn der Angeklagte schuldig befunden, aber straflos erklärt wird.
3 Der Angeklagte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden: 1. wenn er nicht im vollen Umfang der Anschuldigung verurteilt wird und auch § 277 nicht angewendet wird; 2. wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat; 3. wenn besondere Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde oder wenn er durch die Folgen der Tat
selbst schwer betroffen ist.402 4 Mehrere Angeklagte können solidarisch zu den Kosten verurteilt werden, wenn ihre strafbaren Handlungen in engem Zusammenhang stehen.
5 ...403
b) durch den Staat 1 Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so sind die Kosten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem Staate aufzuerlegen. 2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so sollen dem Staat in der Regel keine Kosten überbunden werden. 3 Wird der Angeschuldigte schuldig gesprochen, verzichtet er jedoch nach den §§ 187bis oder 187ter auf die Begründung des Urteils oder des Entscheids, können die Kosten für die von der Staatsanwaltschaft verlangte Begründung ganz oder teilweise dem Staat auferlegt werden.404
401 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
402 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
403 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
404 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
91
c) durch den Freigesprochenen 1 Dem Angeschuldigten werden trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit er das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.405 2 Wird der Angeschuldigte mangels Zurechnungsfähigkeit nicht verurteilt, so trägt er die Kosten, soweit es der Billigkeit entspricht.
d) durch den Privatkläger 1 Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so können die Kosten ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden, soweit nicht § 277 Anwendung findet. 2 Auf Antrag kann der Privatkläger zu einer angemessenen Entschädigung und Genugtuungssumme an den Angeschuldigten verurteilt werden. 3 Wird der Angeschuldigte schuldig gesprochen, verzichtet er jedoch nach den §§ 187bis oder 187ter auf die Begründung des Urteils oder des Entscheids, können die Kosten für die vom Privatkläger verlangte Begründung ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden.406
e) durch den Anzeigesteller 1 Der Anzeigesteller, welcher das Verfahren wider besseres Wissen veranlasst hat, trägt sämtliche Kosten. § 278 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung. 2 Er erhält Gelegenheit zur Verantwortung.
§ 280
407
1 Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, kann ihm auf Antrag eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuungssumme zu Lasten des Staates zugesprochen werden.
Entschädigungspflicht des Staates 2 Wird der Angeschuldigte freigesprochen, das Verfahren eingestellt, der Verurteilte nach einem Revisionsverfahren (§§ 255 ff.) freigesprochen oder stellt sich eine Untersuchungshaft als rechtswidrig heraus, hat er für den entstandenen Freiheitsentzug An-
spruch auf Schadenersatz für Vermögensnachteile wie Lohn- oder Verdienstausfall und auf angemessene Genugtuung.
405 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
406 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
407 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
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Nr. 305
3 Ein Entschädigungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der Angeschuldigte das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.
§ 281
408
1 Sind Ansprüche gemäss den §§ 278 Abs. 2 und 280 Abs. 1 und 2 nicht bei der Instanz geltend gemacht worden, bei der das Strafverfahren hängig war, können sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses oder des freisprechenden Urteils beim Zivilrichter eingeklagt werden.
Besonderes Verfahren 409
2 Die Staatsanwaltschaft vertritt bei der Erledigung von Entschädigungsansprüchen die Interessen des Staates. Sie orientiert den Regierungsrat über den Ausgang der Verfahren.
410
Kosten im Rechtsmittelverfahren 1 Der Angeschuldigte oder Privatkläger, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, trägt in der Regel die Kosten des Verfahrens. 2 Hat der Staatsanwalt oder der Jugendanwalt erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt, können die Kosten ganz oder teilweise dem Staate überbunden werden.411
412
Führt die Beurteilung der Zivilansprüche gemäss § 5ter zu einem erheblichen Mehraufwand, können die dadurch entstehenden Mehrkosten nach den Vorschriften der Zivil-
prozessordnung verteilt werden.
Kostenverteilung bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen des Op- fers
Tod des Angeschuldigten 1 Stirbt der Angeschuldigte, so entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig ist, über die Kosten. An Stelle des Angeschuldigten haften seine Erben. 2 Hat jemand durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten Untersuchungshandlungen verursacht und stirbt er vor Eröffnung der Untersuchung, kön-
nen die Kosten seinen Erben, soweit sie aus der Erbmasse bereichert sind, auferlegt werden.413
408 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
409 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt.
410 Gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323), wurde Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt.
411 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
412 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
413 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
93
Kostenrekurs a) Legitimation; Rekursbehörde 1 Wird die Untersuchung eingestellt, so können die Parteien oder Dritte gegen den Entscheid des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes über Kosten und Entschädigung bei
der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen. 2 Die Beteiligten können die Akten einsehen.
b) Entscheid 1 Die Rekursbehörde prüft im Rahmen der Anträge auch die Höhe der Kosten und der Entschädigung. 2 Sie kann die Vernehmlassung der Gegenpartei einholen und eine Vervollständigung durchführen oder anordnen. 3 Die tarifwidrige Berechnung von Gebühren wird von Amtes wegen abgeändert.
§ 285a
414
1 Privatklägern wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituieren, haben im
Strafverfahren keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege.
Unentgeltliche Rechtspflege a) Voraussetzungen 2 Für die Beurteilung der Mittellosigkeit gelten sinngemäss die Regeln für die Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs. 3 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn die Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen.
§ 285b
415
1 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit den Privatkläger von der Pflicht zur Vorschussleistung und zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten. Sie gewährt über-
dies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Partei für die gehörige Führung des Prozesses seiner bedarf.
b) Wirkungen 2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann auch nur teilweise erteilt werden. Sie befreit nicht von der Pflicht, bei Vergehen gegen die Ehre die Friedensrichterkosten zu bevorschussen.
414 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
415 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
94
Nr. 305
3 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sofern nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen. 4 Bei Vergehen gegen die Ehre werden die amtlichen Kosten des Aussöhnungsversuchs zu den Untersuchungskosten gerechnet. Vertretungskosten vor dem Friedensrichter werden nicht vergütet.
§ 285c
416
1 Zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege sind: c) Zuständigkeit a. der Amtsstatthalter während des Untersuchungsverfahrens, b. der Staatsanwalt in dem bei ihm hängigen Verfahren, c. der Präsident oder ein von ihm bezeichneter Richter des mit der Sache befassten Gerichts.
2 Bei Vergehen gegen die Ehre entscheidet der Amtsstatthalter über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach der Einreichung der Klage, in jedem Fall aber erst nach
der Durchführung des Aussöhnungsversuchs vor dem Friedensrichter. Vorbehalten bleibt § 144 Abs. 3.
§ 285d
417
1 Der Privatkläger hat ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. Dem Gesuch sind die notwendigen Urkunden beizulegen, die über die Einkommens- und Ver-
mögenslage des Gesuchstellers Aufschluss geben.
d) Verfahren 2 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, setzt die zuständige Instanz dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung des Gesuchs unter der Androhung, dass nach unbe-
nutztem Ablauf der Frist der Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen wird. 3 In der Regel wird mit dem Gesuchsteller unter Androhung der Straffolgen gemäss Art.
306 und Art. 309 StGB eine Parteibefragung über seine finanziellen Verhältnisse durchgeführt. 4 Die für die Beurteilung des Gesuchs zuständige Instanz kann von Amtes wegen Auskünfte und Amtsberichte einholen. Das Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bleibt
vorbehalten. 5 Verweigert der Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung, braucht auf sein Begehren nicht eingetreten zu werden.
416 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
417 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
95
§ 285e
418
1 Die zuständige Instanz entscheidet über Beginn und Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege.
e) Entscheid 2 Bei Abweisung des Gesuchs hat der Gesuchsteller in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3 Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wird das Strafverfahren in der Regel sistiert, sofern es sich um ein Antragsdelikt handelt und nicht
dringende Untersuchungshandlungen angezeigt sind. 4 Das Obergericht erlässt Weisungen, welche die rechtsgleiche Anwendung der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine haushälterische Verwendung
der Mittel sicherstellen.
§ 285f
419
1 Entfällt die Mittellosigkeit im Verlauf des Verfahrens, ist die unentgeltliche Rechtspflege durch die mit der Sache befasste Instanz zu entziehen. Ein rückwirkender Entzug
ist nur möglich, wenn der Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund falscher Angaben erlangt hat.
f) Entzug der Bewilligung 2 Erweisen sich im Verlauf des Strafverfahrens die Rechtsbegehren des Privatklägers als aussichtslos, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen. Der Entzug kann nur zu Beginn des Verfahrens vor der neu mit dem Fall befassten Instanz erfolgen. 3 Wird ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit erwogen, ist dem Privatkläger Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
§ 285g
420
1 In begründeten Fällen ist einem Privatkläger ein nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassener Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen.
g) Unentgeltlicher Rechtsbeistand 421
2 Bei der Zuweisung sind die Wünsche des Gesuchstellers angemessen zu berücksichtigen.
3 Ein zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannter Anwalt ist zur Vertretung des Privatklägers verpflichtet. Ist ihm eine weitere Vertretung nicht mehr zuzumuten, kann er
die Instanz, welche mit dem Strafverfahren befasst ist, um seine Entlassung ersuchen.
418 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
419 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
420 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
421 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
96
Nr. 305
§ 285h
422
1 Werden Honorar und Auslagen des Rechtsbeistands dem Angeschuldigten oder Verurteilten auferlegt, sind sie dem Rechtsbeistand zuzusprechen.
h) Honorierung des Rechtsbeistands 2 Der Rechtsbeistand wird für seine notwendigen Aufwendungen durch den Staat entschädigt, wenn
a. die Privatstrafklage zurückgezogen wird; b. das Strafverfahren eingestellt wird; c. der Privatkläger mit seinen Rechtsbegehren unterliegt; d. der kostenpflichtige Angeschuldigte oder Verurteilte voraussichtlich nicht mit Erfolg belangt werden kann.
3 Die staatliche Entschädigung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid festgesetzten Honorars und die Auslagen des Rechtsbeistands. Mit der Zahlung geht der Anspruch gegen den kostenpflichtigen Angeschuldigten oder Verurteilten auf den Staat über.
§ 285i
423
1 Kommt ein Privatkläger nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat er dem Staat die erlassenen Gebühren und die für ihn entrichteten Kosten nachzuzahlen.
Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens.
i) Nachzahlung 2 Über den Anspruch des Staates auf Nachzahlung befindet die Instanz, vor welcher das Strafverfahren kantonal letztinstanzlich hängig war. Der Entscheid kann direkt mit dem Strafurteil gefällt werden.
§ 285k
424
Der Rekurs an das Obergericht ist gegen folgende Entscheide des Amtsstatthalters, des Staatsanwaltes sowie des Amtsgerichtspräsidenten, des Kriminalgerichtspräsidenten und des von diesen bezeichneten Richters möglich: k) Rechtsschutz a. teilweise oder gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 285e Abs. 1);
b. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 285f); c. Nachzahlung (§ 285i).
422 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
423 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
424 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305
97
Zehnter Abschnitt: Die Vollstreckung des Urteils425 I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde § 286
Zustellung des Urteils 1 Ein rechtskräftiges Urteil oder eine gerichtliche Verfügung, welche den Vollzug anordnet, ist unverzüglich im Doppel der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.426 2 Hat das Gericht den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 67b StGB verfügt, so hat es das Urteil im Weiteren der für die Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen zuständigen Behörde zuzustellen.
427
3 Das Obergericht erlässt über die Meldepflicht die nötigen Weisungen.
II. Titel: Allgemeines428 § 287
429
Die zuständige kantonale Behörde nimmt alle Aufgaben wahr, für welche nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist.
Behörden
§ 287bis
430
1 Soweit das Bundesrecht in Vollzugsangelegenheiten eine Beurteilung durch ein Gericht vorsieht, ist die richterliche Behörde zuständig, welche kantonal letztinstanzlich
entschieden hat. Vorbehalten bleiben anders lautende besondere Bestimmungen des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts.
Gericht
2 Für den Vollzug von Entscheiden des Bundesstrafgerichtes ist das Kriminalgericht zuständig.
425 Der frühere neunte Abschnitt wurde zum zehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
426 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
427 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
428 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
429 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
430 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
98
Nr. 305
3 Ist gemäss den Absätzen 1 und 2 ein Gericht für den Vollzug zuständig, entscheidet der Einzelrichter, ausser in Fällen von stationären Massnahmen sowie bei Verwahrungen.
§ 287ter
431
1 Der Regierungsrat wählt auf vier Jahre eine Kommission nach den Art. 62d Abs. 2 und 64b Abs. 2 StGB.
Fachkommission 2 Er regelt deren Einbezug in einer Verordnung. 3 Die Kommission beurteilt zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit von Verurteilten im Sinn von Art. 75a StGB.
§ 287quater432 1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über den Strafvollzug.
Verordnung
2 Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über die Mitbenutzung von luzernischen Strafanstalten und über den Vollzug luzernischer Urteile in ausserkantonalen
Anstalten.
§ 287quinquies433 1 Der Regierungsrat erlässt für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht.
Disziplinarwesen 2 Er umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
§ 287sexies434 1 Die verurteilte Person hat sich an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges im Rahmen des Art. 380 StGB in angemessener Weise zu beteiligen.
Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 StGB 2 Erzielt die verurteilte Person durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats oder einer anderen Vollzugsform ein Einkommen, kann sie verhalten werden, sich bis zu einem Höchstbetrag von Fr.
100.- pro Tag angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen. 3 Verweigert die verurteilte Person in einer Vollzugsinstitution die ihr zugewiesene und zumutbare Arbeit, kann sie verhalten werden, sich nach Massgabe ihrer finanziellen Verhältnisse in angemessener Weise an den persönlichen Ausgaben zu beteiligen.
431 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
432 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
433 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
434 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
99
III. Titel: Der Vollzug von Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen435 § 288
436
Die zuständige kantonale Behörde vollzieht Behörde
a. Bussen;
b. Geldstrafen im Sinn von Art. 35 StGB; c. gemeinnützige Arbeit; d. Freiheitsstrafen.
§ 288bis
437
1 Die zuständige kantonale Behörde stellt der richterlichen Behörde Antrag auf Erlass einer Ersatzfreiheitsstrafe, falls die Geldstrafe oder die Busse nicht durch eine richterliche Behörde verfügt worden ist.
Ersatzfreiheitsstrafe und Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit 2 Sie kann unter den Voraussetzungen von Art. 39 und 107 StGB auch Antrag auf Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe stellen.
§ 289
438
1 Freiheitsstrafen sind in der Regel sofort zu vollziehen.
Antritt und Aufschub von Freiheitsstrafen 2 Die zuständige kantonale Behörde kann auf Ersuchen des Verurteilten den Vollzug aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufschieben. 3 Der Vollzug muss aufgeschoben werden: a. wenn der Verurteilte psychisch schwer gestört ist; b. wenn die Strafverbüssung seine Gesundheit ernstlich gefährden würde. 4 Bei Fluchtgefahr werden die nötigen Massnahmen getroffen.
§ 290
439
1 Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Staat.
Kosten
435 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
436 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
437 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
438 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
439 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
100
Nr. 305
2 An die Kosten des Vollzuges hat der Verurteilte nach den Bestimmungen von Art. 380 Abs. 2 StGB in angemessener Weise beizutragen. 3 Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund anderer Gesetzesvorschrif-
ten zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeinstitutionen oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss § 301 Absatz 1 zu verlegen.440
Bedingte Entlassung a) Gesuch; Bericht des Anstaltsleiters 1 Der Strafgefangene hat sein Gesuch um bedingte Entlassung schriftlich dem Anstaltsleiter einzureichen. Dieser kann von sich aus Entlassungsgesuche stellen. 2 Der Anstaltsleiter überweist das Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde und erstattet gleichzeitig nach Art. 86 Ziff. 2 StGB Bericht über den Gesuchsteller und dessen
Verhalten.441
442
1 Über die bedingte Entlassung entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
b) Vernehmlassung; Entscheid 2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Vernehmlassung des Staatsanwaltes und der richterlichen Behörde einholen, welche in letzter kantonaler Instanz geurteilt hat.
§ 293
443
Die zuständige kantonale Behörde Probezeit und Erteilung von Weisungen a. legt die Probezeit im Sinn von Art. 87 StGB fest; b. ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an; c. kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB).
§ 294
444
1 Die für die Beurteilung der neuen Tat zuständige richterliche Behörde ordnet die Rückversetzung an.
Rückversetzung 440 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
441 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
442 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
443 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
444 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
101
2 Sie kann im Sinn von Art. 89 Abs. 2 StGB auf die Rückversetzung verzichten und den Verurteilten verwarnen. 3 In dringenden Fällen kann die Polizei den bedingt Entlassenen vorläufig festnehmen.
Sie erstattet der zuständigen richterlichen Behörde unverzüglich Bericht.
§ 295
445
1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig.
Rechtsschutz 2 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
IV. Titel: Der Vollzug von therapeutischen, sichernden und anderen Massnahmen sowie der Verwahrung446 § 296
447
Die zuständige kantonale Behörde Behörde
a. vollzieht die therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB und die Verwahrung nach Art. 64 ff. StGB, soweit nicht Vollzugsaufgaben von Bundesrechts wegen
der zuständigen richterlichen Behörde obliegen; b. entscheidet über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und setzt die Dauer der Probezeit fest; c. stellt dem Gericht gegebenenfalls gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB Antrag auf Verwahrung;
d. informiert die Vormundschaftsbehörde, falls sie bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt hält.
445 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
446 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
447 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
102
Nr. 305
§ 297
448
Die zuständige kantonale Behörde Besonderheiten bei ambulanten Massnahmen a. verfügt im Sinn von Art. 63 Abs. 3 StGB die vorübergehende stationäre Behandlung eines Täters, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist; b. stellt dem Gericht Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 4 StGB; c. stellt im Sinn von Art. 63b Abs. 3 StGB fest, ob die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich erscheint, sodass die aufgeschobene Frei-
heitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe weiterzuführen ist.
§ 298
449
1 Das Gericht, welches die Verwahrung angeordnet hat, verfügt die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB vorliegen.
Verwahrung
2 Die zuständige kantonale Behörde hat die periodischen Prüfungen im Sinn von Art.
64b Abs. 1 StGB vorzunehmen. Sie geht dabei nach Art. 64b Abs. 2 StGB vor.
§ 299
450
Über die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung von Berufsverboten nach Art. 67a StGB entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
Vollzug von Berufsverboten § 300
451
Die zuständige kantonale Behörde bestimmt die Anstalten und Institutionen, in denen die therapeutischen Massnahmen zu vollziehen sind.
Anstalten und Institutionen § 301
452
1 Die Kosten der Massnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge: Kosten
1. der Verurteilte; 2. der Staat.453
448 Der am 14. Mai 1974 aufgehobene § 297 (G XVIII 406), wurde durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wieder eingefügt.
449 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
450 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
451 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
452 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
103
2 Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Einweisung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil eine Massnahme anordnet. 3 und 4 ...454
...
455
456
1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig.
Rechtsschutz 2 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
...457
§§ 303-309
458
VI. Titel: Der Vollzug von Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen 459
Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen 460
1 Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs.
1 StGB werden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Bundesgeset453 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.
454 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.
455 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
456 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
457 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
458 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
459 Fassung des Titels gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
460 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
104
Nr. 305
zes über Schuldbetreibung und Konkurs461 vollstreckt. Vorbehalten bleibt Art. 73 StGB.462 2 Die zuständige kantonale Behörde besorgt den Einzug der dem Staat zugesprochenen Zivilansprüche und Ersatzforderungen und ist auch für allfällige Reduktionen und Erlasse zuständig.
463
3 Beschlagnahmtes entfremdetes Gut wird dem Berechtigten nach Massgabe des Urteils ausgehändigt.
Verjährung der Kostenforderung 1 Die Kostenforderung des Staates oder eines Privatgläubigers verjährt in zehn Jahren.464 2 Verjährt die ausgefällte Strafe nach längerer Zeit, so gelten die Vorschriften der Art. 99 ff. StGB.
465
VII. Titel: Die Vollstreckungsverjährung § 312
Verfahren
1 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Vollzuges gegeben sind.466 2 Die Einrede, dass das Urteil wegen Verjährung oder aus andern Gründen nicht vollstreckbar sei, kann vom Verurteilten oder von seinem gesetzlichen Vertreter durch
schriftliche oder mündliche Erklärung bei der zuständigen kantonalen Behörde erhoben werden.
467
3 Die zuständige kantonale Behörde kann ein Gutachten des Staatsanwaltes einholen.
468
4 Wer mit der Einsprache abgewiesen wird, trägt die Kosten und kann bei Trölerei in eine Ordnungsbusse nach § 38 verfällt werden.
461 SR 281.1
462 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
463 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
464 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
465 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
466 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
467 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
468 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
105
VIII. Titel: Bewährungshilfe, Strafregister469 § 313
470
1 Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden durch die zuständige kantonale Behörde wahrgenommen.
Bewährungshilfe 2 Die Vertreter der zuständigen kantonalen Behörde haben freien Zutritt zu inhaftierten Personen.
§ 314
471
Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Art. 365-371 StGB über das automatisierte Strafregister.
Strafregister Elfter Abschnitt: Die Aufhebung der Strafen und der Straffolgen472 I. Titel: Die Begnadigung § 315
473
1 Der Kantonsrat ist kantonale Begnadigungsbehörde. Er entscheidet über Begnadigungsgesuche endgültig.
Zuständigkeit, Verfahren 474
2 Er ordnet das Begnadigungsverfahren in seiner Geschäftsordnung.
§ 316
475
Die Art. 381-383 StGB gelten sinngemäss auch für die Strafsachen des kantonalen Rechts.
Strafsachen des kantonalen Rechts 469 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
470 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
471 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
472 Der frühere zehnte Abschnitt wurde zum elften Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
473 Fassung gemäss Grossratsgesetz vom 28. Juni 1976, in Kraft seit dem 1. Januar 1977 (SRL Nr. 30).
474 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
475 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
106
Nr. 305
II. Titel: Der Kostennachlass § 317
476
Wer als Angeschuldigter oder Angeklagter Untersuchungs- oder Gerichtskosten zu tragen hat, kann ein Gesuch um Kostennachlass einreichen. Ist das Verfahren bereits beim
Amtsstatthalteramt oder beim kantonalen Untersuchungsrichteramt rechtskräftig abgeschlossen worden, ist das Amtsstatthalteramt oder das kantonale Untersuchungsrichter-
amt für den Erlass von amtlichen Kosten zuständig, in den übrigen Fällen das Obergericht.
Gesuch
Voraussetzungen; Entscheid 1 Auf das Gesuch wird nur eingetreten, wenn der Gesuchsteller nicht mehrfach vorbestraft ist, keinen liederlichen Lebenswandel führt und nachweist:
1. dass er einen zumutbaren Teil der Kosten bezahlt hat und 2. dass er wegen Mittellosigkeit ausserstande ist, die noch ausstehenden Kosten zu bezahlen, oder dass seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde.477
2 Die zuständige Instanz führt die nötigen Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch.
478
479
...
480
§§ 320 und 321 481
476 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
477 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
478 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
479 Aufgehoben durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
480 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
481 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
Nr. 305
107
Zwölfter Abschnitt: Die Aufsicht des Obergerichtes und der Kriminal- und Anklagekommission482 § 322
Zuständigkeit 1 Das Obergericht übt die Fachaufsicht über die gesamte Strafrechtspflege aus. Davon ausgenommen ist der Straf- und Massnahmenvollzug, soweit er nicht durch eine richterliche Behörde ausgeführt wird.483 2 Die Kriminal- und Anklagekommission ist Aufsichtsbehörde über die gesamte Untersuchungsführung.
Dreizehnter Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen484 § 323
485
Untersuchung ohne strafrechtlichen Zweck 1 Ist die Abklärung von Todesfällen oder von bedeutenden Schadensereignissen im öffentlichen oder im erheblichen privaten Interesse geboten, so kann der Amtsstatthalter
den Sachverhalt untersuchen ohne Rücksicht darauf, ob eine Strafverfolgung einzuleiten ist. 2 Die Vorschriften über die Strafuntersuchung finden sinngemäss Anwendung. Die Sektion eines Leichnams ist nur mit Zustimmung der Angehörigen des Verstorbenen zuläs-
sig. 3 Die Kosten können ganz oder teilweise Personen auferlegt werden, auf deren Antrag die Untersuchung oder bestimmte Erhebungen durchgeführt wurden.
482 Der frühere elfte Abschnitt wurde zum zwölften Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
483 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
484 Der frühere zwölfte Abschnitt wurde zum dreizehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
485 Aufgehoben durch Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 445).
108
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Vierzehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen486 § 325
Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung Das Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung vom 28. Januar 1913, A. Gerichtsorganisation487 I. § 5 Ziff. 1 soll lauten: Als einzige Instanz alle Zivilfälle, für welche in Bundesgesetzen eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist, alle Zivilrechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des un-
lauteren Wettbewerbes und alle Straffälle aus den nämlichen Sachgebieten.
, wird wie folgt geändert und ergänzt: II. § 15 Abs. 2 soll lauten: Der öffentliche Verteidiger hat die ihm durch die Strafprozessordnung übertragenen Aufgaben zu erledigen.
§ 15
Abs. 3 soll lauten: Wenn mehrere unbemittelte Mitbeklagte der besonderen Beschaffenheit des Straffalles wegen von einem einzigen Verteidiger nicht verteidigt werden können, so kann
der Gerichtspräsident noch besondere Verteidiger für die Mitbeklagten bestellen.
III. § 18bis soll lauten:488 IV. Es wird folgender § 18ter eingefügt: Jugendgericht
a) Zusammensetzung
1 In jedem Gerichtsbezirk besteht ein Jugendgericht.
2 Es setzt sich zusammen aus dem Amtsgerichtspräsidenten, der den Vorsitz führt, einem Amtsrichter und einem Fachrichter. Zwei weitere Amtsrichter und ein Fachrichter sind Ersatzrichter.
489
b) Wahl
1 Die Mitglieder und die Ersatzrichter werden vom Amtsgericht gewählt.
2 Die Amtsgerichte können an Stelle des Präsidenten ein anderes Mitglied des Amtsgerichtes als Vorsitzenden des Jugendgerichtes wählen.
490
Das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953 wird wie folgt geändert: 486 Der frühere dreizehnte Abschnitt wurde zum vierzehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
487 SRL Nr. 260 488 § 18bis in der Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 489 § 18ter wurde durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406), eingefügt.
490 Die Änderung des Erziehungsgesetzes erfolgte gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
109
§ 13
Abs. 3 soll lauten: 3 Schwere Disziplinarvergehen von Schülern sind dem Erziehungsdepartement zu melden, das für die Weiterverfolgung Weisungen erteilt.
§ 326
491
1 Die Staatsanwaltschaft ist die oberste kantonale Strafverfolgungs- und Anklagebehörde.
Staatsanwaltschaft 2 Sie macht den staatlichen Strafanspruch geltend und wacht über die gesetzmässige Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen.
§ 326bis
492
1 Die Amtsstatthalterämter sind Strafverfolgungsbehörden in allen Strafsachen mit Ausnahme derjenigen von Kindern und Jugendlichen.
Amtsstatthalterämter 2 Sie führen insbesondere die Strafuntersuchungen durch und schliessen sie nach Massgabe der Strafprozessordnung ab.
§ 326ter
493
1 Das kantonale Untersuchungsrichteramt ist Strafverfolgungsbehörde für die bezeichneten Delikte.
Kantonales Untersuchungsrichteramt 2 Es führt die Strafuntersuchungen in seinem Zuständigkeitsbereich durch und schliesst sie nach Massgabe der Strafprozessordnung ab. 3 Die in der Strafprozessordnung verwendete Bezeichnung Amtsstatthalter schliesst den Untersuchungsrichter und die Untersuchungsrichterin, die Bezeichnung Amtsschreiber den Untersuchungsbeamten und die Untersuchungsbeamtin mit ein.
§ 327
494
1 Die Jugendanwaltschaft ist Strafverfolgungsbehörde in allen Strafsachen von Kindern und Jugendlichen.
Jugendanwaltschaft 2 Sie führt insbesondere die Strafuntersuchungen durch und schliesst sie nach Massgabe der Strafprozessordnung ab.
491 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
492 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
493 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
494 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
110
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§ 327bis
495
496
Die unterstützungspflichtigen Gemeinden haben die von den Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzuges erbrachten Leistungen nach den §§ 230bis, 290 und 301 subsidiär zu tragen, soweit die Leistungen vor dem 1. Januar 2008 erbracht worden sind.
Übergangsrecht zur Finanzreform 08 § 328
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. 2 Insbesondere sind aufgehoben: 1. das Gesetz über das Strafrechtsverfahren vom 7. Juni 1865497 2. §§ 60-197, 199 und 201 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern, vom 18. Dezember 1940
;
498
3. das Gesetz über das Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen vom 9. März 1938, soweit es noch in Kraft war ;
499
4. das Gesetz über die Freiheit der Presse vom 25. Oktober 1848 ;
500
Inkrafttreten .
1 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in Kraft und ist zu veröffentlichen.501 2 Strafverfahren, die in diesem Zeitpunkt bei einem Gericht hängig sind, werden nach dem alten Recht erledigt.
Luzern, 3. Juni 1957 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Heinrich Tröndle Die Sekretäre: Anton M. Bucher, P. Brünisholz 495 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
496 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
497 G IV 251 und Z IV 780 498 G XII 290
499 G XII 170
500 G I 160 und Z III 457 501 Dieses Gesetz wurde am 8. Juni 1957 im Kantonsblatt publiziert (K 1957 625). Die Referendumsfrist lief am 18. Juli 1957 unbenützt ab (K 1957 907).
Document Outline
- Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
- I. Titel: Die Strafverfolgung
- § 1 Verfolgung von Amtes wegen2F
- § 1bis3F Verzicht auf Strafverfolgung
- § 1ter5F Beschleunigungsgebot
- § 26F Verbot erneuter Strafverfolgung
- § 3 Parlamentarische Immunität
- § 4 Vorverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes8F
- II. Titel: Zivilansprüche im Strafverfahren10F
- § 511F Zivilansprüche a) Geltendmachung
- § 5bis12F b) Behandlung
- § 5ter14F Zivilansprüche des Opfers
- § 5quater17F Zusprechung von Vermögenswerten
- § 619F Rückzug
- § 720F Anerkennung
- III. Titel: Die Zuständigkeit
- § 8 Allgemeine Bestimmung
- § 9 Örtliche Zuständigkeit
- § 10 Innerkantonal streitige Zuständigkeit
- § 11 Sachliche Zuständigkeit a) des Obergerichtes
- § 12 b) des Kriminalgerichtes
- § 13 c) der Amtsgerichte
- § 13bis27F Einzelrichter
- § 14 Keine Änderung der Zuständigkeit
- § 15 Zusammenhängende Fälle a) Trennung
- § 16 b) Mitbeurteilung
- IV. Titel: Die Rechtshilfe
- § 17 Innerkantonale Rechtshilfe
- § 1828F Interkantonale Rechtshilfe
- § 1929F Zuführung
- § 2031F Internationale Rechtshilfe a. Zuständigkeit
- § 20bis33F b. Entgegennahme ausländischer Ersuchen
- § 20ter34F c. Erledigung
- § 2135F d. Ersuchen des Kantons
- § 2236F Anwendbares Recht
- § 2337F Rechtsmittel
- V. Titel: Interkantonale Übernahme und Abtretung von Untersuchungen
- § 24 Im Untersuchungsverfahren
- § 25 Im Gerichtsverfahren
- § 26 Weiterführung des übernommenen Verfahrens
- § 27 Zuführung von Verhafteten
- § 28 Kosten des abgetretenen Verfahrens
- VI. Titel: Ausstand und Ablehnung von Richtern und Beamten
- § 29 Ausstand
- § 30 Ablehnung
- § 3145F Entscheid
- § 31bis47F Ausserordentliche Stellvertretung
- VII. Titel: Die Parteien
- § 32 Parteien
- § 3348F Verteidigung
- § 34 Amtliche Verteidigung
- § 3562F Privatklage a) Legitimation
- § 36 b) Geltendmachung64F
- § 37 c) Vertretung und persönliches Erscheinen des Privatklägers67F
- VIII. Titel: Ordnungsstrafen und Sitzungspolizei
- § 38 Ordnungsstrafen
- § 39 Sitzungspolizei
- § 39bis72F Bild- und Tonaufnahmen
- IX. Titel: Vorladung und Vorführung
- § 40 Vorladung
- § 41 Öffentliche Vorladung
- § 42 Vorführung
- § 43 Vorführungsbefehl
- § 4473F Einvernahme des Vorgeführten
- X. Titel: Übersetzung und Protokoll
- § 45 Übersetzer, Dolmetscher
- § 45bis74F Entschädigung
- § 46 Protokoll
- XI. Titel: Fristen und Wiederherstellung bei Versäumnis; Rechtsmittelbelehrung
- § 47 Fristen
- § 47bis79F Stillstand von Fristen
- § 48 Wiederherstellung bei Versäumnis
- § 48bis80F Rechtsmittelbelehrung
- XII. Titel: Opfer von Straftaten gegen die körper- liche, sexuelle oder psychische Integrität81F
- § 48ter82F Opferbegriff
- § 48quater84F Veröffentlichung der Identität des Opfers
- § 48quinquies85F Begegnung des Opfers mit dem Angeschuldigten
- § 48sexies86F Information des Opfers
- § 48septies87F Rechtsmittel
- I. Titel: Die Strafverfolgung
- Zweiter Abschnitt: Das Untersuchungsverfahren
- I. Titel: Einleitung der Strafverfolgung
- § 49 Polizei
- § 49bis90F Information über die Opferhilfe und Meldung
- § 50 Recht zur Anzeige
- § 51 Pflicht zur Anzeige
- § 52 Vorläufige Festnahme
- § 53 Ergreifung durch Privatpersonen
- § 54 Festnahme bei Übertretungen
- § 55 Vorläufige Verwahrung
- § 56 Polizeiliche Hausdurchsuchung in dringenden Fällen
- § 57 Weitere Polizeimassnahmen
- § 58 Bericht an den Amtsstatthalter
- II. Titel: Vonderhandweisung
- § 59 Vonderhandweisung
- III. Titel: Durchführung der Untersuchung
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- § 60 Aufgabe des Amtsstatthalters
- § 61 Unbekannter Täter
- § 62 Benachrichtigung des Staatsanwaltes und der Vormundschaftsbehörde
- § 6398F Untersuchungshandlungen
- § 64 Protokoll der Einvernahme
- § 65 Geheime Untersuchung; Orientierung der Öffentlichkeit100F
- § 66102F Akteneinsicht; Parteianträge
- § 67 Verkehr mit dem Verteidiger
- § 68106F Anwesenheit der Parteien und Anwälte
- § 68bis107F Beschränkung der Parteirechte
- § 68ter109F Rekurs
- § 69110F Sistierung und provisorische Einstellung111F
- § 70 Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige
- § 71 Freies Geleit
- § 72113F Vergleich
- § 73 Friedensbürgschaft
- § 74116F Sicherungseinziehung und Einziehung von Vermögenswerten
- § 74bis117F Fahrverbot
- § 75 Entscheid über die Massnahmen
- § 75bis119F Verwendung zugunsten des Geschädigten
- 2. Kapitel: Einvernahme, Haft und Freilassung des Angeschuldigten; vorsorgliche Massnahmen120F
- § 76 Einvernahme
- § 77 Geständnis
- § 78 Massnahmen
- § 79 Verbotene Mittel
- § 80 Haftgründe
- § 81128F Haftbefehl
- § 82 Durchführung der Verhaftung
- § 83 Einvernahme des Verhafteten; Benachrichtigung der Angehörigen
- § 83bis130F Haftverfügung
- § 83ter131F Freilassung
- § 83quater133F Dauer der Haftverfügung; Haftentlassungsgesuch
- § 84 Vollzug der Untersuchungshaft
- § 85 Mündlicher Verkehr mit Untersuchungsgefangenen
- § 86 Beschwerderecht
- § 87136F Untersuchungsgefängnis
- § 88137F
- § 89138F Verbringung in eine Strafanstalt oder Einrichtung für junge Erwachsene
- § 89bis Vorsorgliche Massnahmen
- § 89ter143F Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt a) Aufgaben der Polizei
- § 89quater144F b) Aufgaben des Amtsstatthalters
- § 89quinquies146F c) Verlängerung der Wegweisung
- 3. Kapitel: Die Einvernahme des Privatklägers und des Geschädigten148F
- § 90 Einvernahme
- 4. Kapitel: Die Einvernahme der Zeugen
- § 91 Zeugnispflicht
- § 92 Zeugnisverweigerungsrecht a) Verwandtschaft
- § 93 b) Berufsgeheimnis
- § 94 Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht
- § 94bis156F Entbindung von der Aussagepflicht
- § 95 Recht zur Antwortverweigerung
- § 96158F Kinder und Anormale
- § 97 Erscheinungspflicht
- § 98 Ermahnung zur Wahrheit
- § 99 Ungültige Zeugenaussagen
- § 100 Einvernahme
- § 101 Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung
- § 102 Zeugenlohn
- 5. Kapitel: Augenschein und Sachverständige
- § 103 Augenschein
- § 104 Sachverständige
- § 105 Ernennbarkeit des Sachverständigen
- § 105bis164F Vorgehen
- § 106 Pflicht des Sachverständigen
- § 107 Beizug zu Untersuchungshandlungen
- § 108 Ergänzung von Gutachten; neue Gutachten
- § 109 Entschädigung
- § 110 Körperliche Untersuchung
- § 110bis166F DNA-Profile
- § 111 Untersuchung des Geisteszustandes
- § 112 Leichenschau
- § 113 Sektion; Exhumation
- 6. Kapitel: Herausgabe, Überwachung, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung und verdeckte Ermittlung171F
- § 114 Herausgabe von Gegenständen
- § 115 Beschlagnahme a) im allgemeinen
- § 116 b) Presseerzeugnisse
- § 116bis175F Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
- § 117177F Andere technische Überwachungsmassnahmen a. Voraussetzungen178F
- § 117bis181F b. Dauer
- § 117ter182F c. Verfügung
- § 117quater183F d. Genehmigungsverfahren
- § 117quinquies184F e. Aufhebung
- § 117sexies185F f. Verwendung der Ergebnisse
- § 117septies186F g. Mitteilung an die Betroffenen
- § 118 Beschlagnahme von entfremdetem Gut
- § 119 Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten
- § 120 Hausdurchsuchung
- § 121189F Zuständige Behörde
- § 122 Legitimation; Beizug eines Angehörigen
- § 122bis190F Genehmigung von verdeckten Ermittlungen
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- IV. Titel: Abschluss der Untersuchung
- 1. Kapitel: Einstellung, Überweisung, Strafantrag
- § 123 Schlussverhör
- § 124 Erkanntnis
- § 125 Einstellung
- § 126194F Überweisung
- § 127 Inhalt des Überweisungserkanntnisses
- § 127bis196F Stellungnahme der Parteien; Erneuerung bestrittener Zivilansprüche
- § 128 Beweiswiederholungen
- § 129198F Antrag
- § 130199F Weiterleitung der Akten
- 2. Kapitel: Strafverfügung200F
- § 131201F Voraussetzungen
- § 132202F Inhalt
- § 133204F Annahme der Strafverfügung a) bei Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit
- § 133bis205F b) bei Geldstrafe und Busse206F
- § 133ter209F Nichtannahme; nachträgliche Annahme
- § 134211F Zivilansprüche
- § 134bis212F Zustellung an Behörden und Dienststellen
- 3. Kapitel: Rechtsmittel gegen das Erkanntnis des Amtsstatt- halters; Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung
- § 135 Rekurs des Angeschuldigten
- § 136 Entscheid
- § 137213F Rekurs und Weiterzug durch Privatkläger
- § 138 Entscheid
- § 139 Vervollständigung
- § 140 Untersuchungsmassnahmen
- § 141 Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung
- 1. Kapitel: Einstellung, Überweisung, Strafantrag
- V. Titel: Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre215F
- § 142 Grundsatz
- § 143 Unbekannte Täterschaft
- § 144 Friedensrichter
- § 145 Klage
- § 146 Kostenvorschuss
- § 147 Widerklage
- § 148 Vergleich
- § 149 Hinweis auf Entlastungsbeweise
- § 150221F
- § 151222F Weiterzugsrecht des Privatklägers
- § 152 Kosten
- VI. Titel: Die Stellung des Staatsanwaltes
- § 153 Aufsicht
- § 154 Prüfung der Geschäftsführung
- § 154bis225F Stellung des Amtsstatthalters in Haftsachen
- § 155 Prüfung und Abänderung von Erkanntnissen
- § 156 Begründung und Eröffnung
- § 157 An das Kriminalgericht überwiesene Fälle
- I. Titel: Einleitung der Strafverfolgung
- Dritter Abschnitt: Das Gerichtsverfahren
- I. Titel: Die Anklage
- § 158232F Erhebung der Anklage
- § 159 Form und Inhalt
- § 160 Abänderung und Ergänzung
- II. Titel: Die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung
- § 161 Gerichtshängigkeit; Anordnungen des Präsidenten
- § 162 Ansetzung der Verhandlung; Vorladungen; Beweisanträge233F
- § 163 Verspätete Beweisanträge; richterliche Beweisvorkehrungen235F
- § 164 Verschiebungsgesuche und Befreiung vom Erscheinen
- § 165 Presse
- III. Titel: Die Gerichtsverhandlung
- 1. Kapitel: Die Parteiverhandlung
- § 166237F Besetzung des Gerichtes
- § 167 Aktenkenntnis
- § 168 Öffentlichkeit
- § 169 Leitung der Verhandlung
- § 170 Anwesenheit der Parteien: a. des Angeklagten
- § 170bis244F b. des Privatklägers
- § 171 c. des Staatsanwaltes246F
- § 172 Ausschluss des Angeklagten
- § 173 Eröffnung der Anklage; persönliche Befragung
- § 174 Vorfragen und Beweisanträge
- § 175 Vervollständigung
- § 176 Vervollständigungsverfahren
- § 177 Zeugnisverweigerungsrecht
- § 178249F
- § 179 Parteivorträge
- 2. Kapitel: Die Beurteilung
- § 180 Besetzung des Gerichtes
- § 181 Beratung und Abstimmung
- § 182 Urteilsfindung
- § 183252F Neue rechtliche Gesichtspunkte
- § 184 Kosten und Entschädigung
- § 185 Haftentlassung und andere Massnahmen
- § 186254F Urteil a) Eröffnung
- § 187 b) schriftliche Ausfertigung
- § 187bis256F Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels
- § 187ter257F Ausnahmen
- § 188258F c) Zustellung der Ausfertigung
- § 188bis260F Orientierung der Öffentlichkeit
- 1. Kapitel: Die Parteiverhandlung
- IV. Titel: Das Verfahren bei gerichtlichen Verfügungen
- § 189 Zuständigkeit; Verfahren
- § 190 Rekurs
- V. Titel: Das Verfahren bei der Anordnung von Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67 StGB263F
- § 191 Antrag des Amtsstatthalters
- § 192 Entscheid
- I. Titel: Die Anklage
- Vierter Abschnitt: Das Verfahren gegen Jugendliche265F
- I. Titel: Allgemeine Bestimmungen266F
- § 193267F Gegenstand und Anwendungsbereich
- § 194268F Grundsätze
- § 194bis269F
- § 195270F Verteidigung
- § 196272F Stellung des Staatsanwaltes a) Allgemeines
- § 197273F b) Prüfung und Änderung von Erkanntnissen
- § 197bis274F
- II. Titel: Das Untersuchungsverfahren275F
- § 198276F Untersuchung
- § 198 bis277F
- § 199278F Beteiligung Erwachsener a) Zuständigkeit zur Untersuchung
- § 199bis279F
- § 200280F b) Trennung der Verfahren
- § 201281F Vorführung und Verhaftung
- § 202282F Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter
- § 202bis283F
- § 203284F Protokoll
- §§ 203bis-203quater285F
- ...286F
- § 204287F Beobachtung und Begutachtung
- § 205288F Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
- § 205bis289F
- ...290F
- § 206291F Vertretung des Jugendanwaltes
- § 206bis292F Einstellung zum Zweck der Mediation
- § 207293F Abschluss der Untersuchung
- § 208294F Überweisung an das Jugendgericht
- § 209295F Verfügung des Jugendanwaltes a) Allgemeines
- § 210296F b) Verfügung auf Freiheitsentzug
- § 210bis297F
- § 211298F c) Einstellung
- § 212299F Vereinfachtes Verfahren
- §§ 212bis-212quater300F
- ...301F
- § 213302F Zustellung der Verfügungen
- § 214303F Änderung der Massnahmen
- III. Titel: Das Gerichtsverfahren304F
- ...305F
- § 215306F Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 215bis308F
- § 216309F Anwesenheit des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters
- § 217310F Anwesenheit des Jugendanwaltes und des Staatsanwaltes
- § 217bis311F
- § 218312F Anwesenheit des Privatklägers
- § 219313F Beweisanträge
- ...314F
- § 220315F Vervollständigung
- § 221316F Urteil a) Eröffnung
- ...317F
- § 222318F b) Schriftliche Ausfertigung und Zustellung
- § 223319F c) Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels
- §§ 223bis und 223ter320F
- ...305F
- IV. Titel: Rechtsmittel321F
- § 224322F Allgemeines
- § 224bis323F
- § 225324F Appellation
- § 225bis325F
- ...326F
- § 226327F Kassationsbeschwerde
- § 227328F Revision
- §§ 227bis-227quater330F
- ...331F
- § 228332F Beschwerde
- § 228bis333F
- V. Titel: Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen334F
- § 229335F Zuständigkeit
- ...336F
- VI. Titel: Kosten337F
- § 230338F Verfahrenkosten
- § 230bis339F Vollzugskosten
- I. Titel: Allgemeine Bestimmungen266F
- Sechster Abschnitt: Die Rechtsmittel343F
- I. Titel: Die ordentlichen Rechtsmittel
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- § 231 Rechtskraft des Urteils
- § 232348F Beginn der Rechtsmittelfrist
- 2. Kapitel: Die Appellation
- § 233 Ordentliches Verfahren
- § 234354F
- § 234bis355F Frist, Form und Ort der Einreichung
- § 235 Anschlussappellation
- § 236 Stellung des Obergerichtes
- § 237 Gegenstand
- § 238 Mehrere Angeklagte
- § 239 Verfahrensmängel
- § 240 Verfahren
- § 241 Entscheide und Beschlüsse ohne Parteiverhandlung
- § 242 Anwesenheit der Parteien
- § 243 Verfahrensmängel
- 3. Kapitel: Die Kassationsbeschwerde
- § 244 Zulässigkeit
- § 245366F
- § 246 Kassationsgründe
- § 247369F
- § 248370F Frist, Form und Ort der Einreichung
- § 249 Vorprüfung; Vernehmlassung
- § 250 Stellung des Obergerichtes
- § 251 Entscheid
- 4. Kapitel: Der Rekurs
- § 252 Zulässigkeit
- § 253371F Frist, Form und Ort der Einreichung
- § 254 Erledigung
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- II. Titel: Die ausserordentlichen Rechtsmittel
- 1. Kapitel: Die Revision
- § 255 Gründe; Legitimation
- § 256 Revision im Kostenpunkt
- § 257376F Gesuch; aufschiebende Wirkung
- § 258 Ausdehnung auf die Teilnehmer
- § 259 Erhebungen; Verhandlung
- § 260379F Entscheid
- § 260bis381F
- 2. Kapitel: Die Beschwerde
- § 261 Gründe und Legitimation
- § 262384F Beschwerdeinstanz
- § 263386F Verfahren
- § 263bis387F Entscheid
- § 263ter388F Kosten
- 1. Kapitel: Die Revision
- I. Titel: Die ordentlichen Rechtsmittel
- Siebenter Abschnitt: Das Verfahren gegen Abwesende389F
- § 264 Aufenthaltsermittlung
- § 265 Abwesenheit des Angeklagten
- § 266 Gesuch um Neubeurteilung
- § 267 Entscheid
- § 268 Ordentliche Rechtsmittel
- Achter Abschnitt: Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand393F
- § 269 Verfahren
- Neunter Abschnitt: Die Verfahrenskosten und Entschädigungen395F
- § 270 Begriff
- § 271 Kostenvorschuss
- § 272399F
- § 273400F Rekurs
- § 274 Kostenentscheid
- § 275 Kostentragung a) durch den Verurteilten und den von einer Verfügung Betroffenen
- § 276 b) durch den Staat
- § 277 c) durch den Freigesprochenen
- § 278 d) durch den Privatkläger
- § 279 e) durch den Anzeigesteller
- § 280407F Entschädigungspflicht des Staates
- § 281408F Besonderes Verfahren
- § 282 Kosten im Rechtsmittelverfahren
- § 282bis412F Kostenverteilung bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen des Opfers
- § 283 Tod des Angeschuldigten
- § 284 Kostenrekurs a) Legitimation; Rekursbehörde
- § 285 b) Entscheid
- § 285a414F Unentgeltliche Rechtspflege a) Voraussetzungen
- § 285b415F b) Wirkungen
- § 285c416F c) Zuständigkeit
- § 285d417F d) Verfahren
- § 285e418F e) Entscheid
- § 285f419F f) Entzug der Bewilligung
- § 285g420F g) Unentgeltlicher Rechtsbeistand
- § 285h422F h) Honorierung des Rechtsbeistands
- § 285i423F i) Nachzahlung
- § 285k424F k) Rechtsschutz
- Zehnter Abschnitt: Die Vollstreckung des Urteils425F
- I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde
- § 286 Zustellung des Urteils
- II. Titel: Allgemeines428F
- § 287429F Behörden
- § 287bis430F Gericht
- § 287ter431F Fachkommission
- § 287quater432F Verordnung
- § 287quinquies433F Disziplinarwesen
- § 287sexies434F Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 StGB
- III. Titel: Der Vollzug von Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen435F
- § 288436F Behörde
- § 288bis437F Ersatzfreiheitsstrafe und Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit
- § 289438F Antritt und Aufschub von Freiheitsstrafen
- § 290439F Kosten
- § 291 Bedingte Entlassung a) Gesuch; Bericht des Anstaltsleiters
- § 292442F b) Vernehmlassung; Entscheid
- § 293443F Probezeit und Erteilung von Weisungen
- § 294444F Rückversetzung
- § 295445F Rechtsschutz
- IV. Titel: Der Vollzug von therapeutischen, sichernden und anderen Massnahmen sowie der Verwahrung446F
- § 296447F Behörde
- § 297448F Besonderheiten bei ambulanten Massnahmen
- § 298449F Verwahrung
- § 299450F Vollzug von Berufsverboten
- § 300451F Anstalten und Institutionen
- § 301452F Kosten
- ...455F
- § 302456F Rechtsschutz
- ...457F
- §§ 303-309458F
- VI. Titel: Der Vollzug von Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen459F
- § 310 Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen460F
- § 311 Verjährung der Kostenforderung
- VII. Titel: Die Vollstreckungsverjährung
- § 312 Verfahren
- VIII. Titel: Bewährungshilfe, Strafregister469F
- § 313470F Bewährungshilfe
- § 314471F Strafregister
- I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde
- Elfter Abschnitt: Die Aufhebung der Strafen und der Straffolgen472F
- I. Titel: Die Begnadigung
- § 315473F Zuständigkeit, Verfahren
- § 316475F Strafsachen des kantonalen Rechts
- II. Titel: Der Kostennachlass
- § 317476F Gesuch
- § 318 Voraussetzungen; Entscheid
- § 319479F
- ...480F
- §§ 320 und 321481F
- I. Titel: Die Begnadigung
- Zwölfter Abschnitt: Die Aufsicht des Obergerichtes und der Kriminal- und Anklagekommission482F
- § 322 Zuständigkeit
- Dreizehnter Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen484F
- § 323485F
- § 324 Untersuchung ohne strafrechtlichen Zweck
- Vierzehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen486F
- § 325 Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung
- § 325bis490F
- § 326491F Staatsanwaltschaft
- § 326bis492F Amtsstatthalterämter
- § 326ter493F Kantonales Untersuchungsrichteramt
- § 327494F Jugendanwaltschaft
- § 327bis495F
- § 327ter496F Übergangsrecht zur Finanzreform 08
- § 328 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 329 Inkrafttreten