Nr. 305 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 3. Juni 1957* (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates1 und den Bericht einer Kommission, beschliesst:
...2
§§ 1-228bis3 V. Titel: Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen4
§ 229
5 Zuständigkeit6 1 Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die Schutzmassnahmen nach den * G XV 224. Fassung des Titels gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
1 GR 1954 19
2 Die Zwischentitel «Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil» bis und mit «Vierter Abschnitt: Das Verfahren gegen Jugendliche; IV. Titel: Rechtsmittel» wurden aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
3 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
4 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
5 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
6 Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.
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Nr. 305
Art. 12-15 JStG7 und die Strafen nach den Art. 22-25 JStG. 2 Sie bestimmt gemäss Art. 27 Abs. 5 JStG die Begleitperson des Jugendlichen.
...8
VI. Titel: Kosten9 § 230
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Verfahrenskosten 1 Der Jugendliche, welcher zu einer Strafe oder einer Schutzmassnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wenn die Umstände es rechtfertigen, können die Kosten den Eltern ganz oder teil-
weise überbunden oder diese für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden. 2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.
§ 230bis
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Vollzugskosten 1 Die Kosten des Vollzuges von Strafen gegenüber Jugendlichen trägt der Staat. 2 Die Kosten des Vollzuges von Schutzmassnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge:
1. die Eltern (Art. 276 ff. ZGB12); 2. der Jugendliche;
3. der Staat.13 3 Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Unterbringung oder eine besondere Behandlung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil
eine Schutzmassnahme anordnet, andernfalls als Verfahrenskosten.
7 SR 311.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
9 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
10 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
11 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
12 SR 210
13 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.
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4 Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund besonderer Gesetzesvor-
schriften zu tragen hat, wie Kosten für Pflege und Aufenthalt in Spitälern oder psychiatrischen Kliniken oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss Abs. 2 zu verlegen. 5 und 6 ...14
...15 §§ 231-285k16
Zehnter Abschnitt: Die Vollstreckung des Urteils17 I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde § 286
Zustellung des Urteils 1 Ein rechtskräftiges Urteil oder eine gerichtliche Verfügung, welche den Vollzug anordnet, ist unverzüglich im Doppel der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.18 2 Hat das Gericht den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 67b StGB19
verfügt, so hat es das Urteil im Weiteren der für die Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen zuständigen Behörde zuzustellen.20 3 Das Kantonsgericht21 erlässt über die Meldepflicht die nötigen Weisungen.
14 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.
15 Die Zwischentitel «Sechster Abschnitt: Die Rechtsmittel» bis und mit «Neunter Abschnitt: Die Verfahrenskosten und Entschädigungen» wurden aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
16 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
17 Der frühere neunte Abschnitt wurde zum zehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
18 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
19 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
20 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
21 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurden in den §§ 286, 295, 302 und 317 die Bezeichnungen «Obergericht» und «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
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II. Titel: Allgemeines22 § 287
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Behörden
Die zuständige kantonale Behörde nimmt alle Aufgaben wahr, für welche nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist.
§ 287bis
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Gericht
1 Soweit das Bundesrecht in Vollzugsangelegenheiten eine Beurteilung durch ein Gericht vorsieht, ist die richterliche Behörde zuständig, welche kantonal letztinstanzlich
entschieden hat. Vorbehalten bleiben anders lautende besondere Bestimmungen des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts. 2 Für den Vollzug von Entscheiden des Bundesstrafgerichtes ist das Kriminalgericht zuständig. 3 Ist gemäss den Absätzen 1 und 2 ein Gericht für den Vollzug zuständig, entscheidet der Einzelrichter, ausser in Fällen von stationären Massnahmen sowie bei Verwahrungen.
§ 287ter
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Fachkommission 1 Der Regierungsrat wählt auf vier Jahre eine Kommission nach den Art. 62d Abs. 2 und 64b Abs. 2 StGB. 2 Er regelt deren Einbezug in einer Verordnung. 3 Die Kommission beurteilt zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit von Verurteilten im Sinn von Art. 75a StGB.
§ 287quater26 Verordnung 1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über den Strafvollzug. 2 Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über die Mitbenutzung von luzernischen Strafanstalten und über den Vollzug luzernischer Urteile in ausserkantonalen
Anstalten.
22 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
23 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
24 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
25 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
26 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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§ 287quinquies27 Disziplinarwesen 1 Der Regierungsrat erlässt für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht.
2 Er umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
§ 287sexies28 Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 StGB 1 Die verurteilte Person hat sich an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges im Rahmen des Art. 380 StGB in angemessener Weise zu beteiligen. 2 Erzielt die verurteilte Person durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats oder einer anderen Vollzugsform ein Einkommen, kann sie verhalten werden, sich bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.- pro Tag angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen. 3 Verweigert die verurteilte Person in einer Vollzugsinstitution die ihr zugewiesene und zumutbare Arbeit, kann sie verhalten werden, sich nach Massgabe ihrer finanziellen Verhältnisse in angemessener Weise an den persönlichen Ausgaben zu beteiligen.
III. Titel: Der Vollzug von Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen29 § 288
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Behörde
Die zuständige kantonale Behörde vollzieht a. Bussen;
b. Geldstrafen im Sinn von Art. 35 StGB; c. gemeinnützige Arbeit; d. Freiheitsstrafen.
§ 288bis
31
Ersatzfreiheitsstrafe und Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit 1 Die zuständige kantonale Behörde stellt der richterlichen Behörde Antrag auf Erlass einer Ersatzfreiheitsstrafe, falls die Geldstrafe oder die Busse nicht durch eine richterliche Behörde verfügt worden ist. 2 Sie kann unter den Voraussetzungen von Art. 39 und 107 StGB auch Antrag auf Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe stellen.
27 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
28 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
29 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
30 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
31 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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Nr. 305
§ 289
32 Antritt und Aufschub von Freiheitsstrafen 1 Freiheitsstrafen sind in der Regel sofort zu vollziehen.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann auf Ersuchen des Verurteilten den Vollzug aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufschieben.
3 Der Vollzug muss aufgeschoben werden: a. wenn der Verurteilte psychisch schwer gestört ist; b. wenn die Strafverbüssung seine Gesundheit ernstlich gefährden würde.
4 Bei Fluchtgefahr werden die nötigen Massnahmen getroffen.
§ 290
33 Kosten 1 Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Staat.
2 An die Kosten des Vollzuges hat der Verurteilte nach den Bestimmungen von Art. 380 Abs. 2 StGB in angemessener Weise beizutragen.
3 Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund anderer Gesetzesvorschrif-
ten zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeinstitutionen oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss § 301 Absatz 1 zu verlegen.34
Bedingte Entlassung a) Gesuch; Bericht des Anstaltsleiters 1 Der Strafgefangene hat sein Gesuch um bedingte Entlassung schriftlich dem Anstaltsleiter einzureichen. Dieser kann von sich aus Entlassungsgesuche stellen. 2 Der Anstaltsleiter überweist das Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde und erstattet gleichzeitig nach Art. 86 Ziff. 2 StGB Bericht über den Gesuchsteller und dessen
Verhalten.35
32 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
33 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
34 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
35 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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§ 292
36 b) Vernehmlassung; Entscheid 1 Über die bedingte Entlassung entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Vernehmlassung des Staatsanwaltes und der richterlichen Behörde einholen, welche in letzter kantonaler Instanz geurteilt hat.
§ 293
37 Probezeit und Erteilung von Weisungen Die zuständige kantonale Behörde a. legt die Probezeit im Sinn von Art. 87 StGB fest; b. ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an; c. kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB).
§ 294
38 Rückversetzung 1 Die für die Beurteilung der neuen Tat zuständige richterliche Behörde ordnet die Rückversetzung an.
2 Sie kann im Sinn von Art. 89 Abs. 2 StGB auf die Rückversetzung verzichten und den Verurteilten verwarnen.
3 In dringenden Fällen kann die Polizei den bedingt Entlassenen vorläufig festnehmen.
Sie erstattet der zuständigen richterlichen Behörde unverzüglich Bericht.
§ 295
39 Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht zulässig. 2 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht geführt werden.
36 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
37 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
38 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
39 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
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Nr. 305
IV. Titel: Der Vollzug von therapeutischen, sichernden und anderen Massnahmen sowie der Verwahrung40 § 296
41 Behörde Die zuständige kantonale Behörde a. vollzieht die therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB und die Verwahrung nach Art. 64 ff. StGB, soweit nicht Vollzugsaufgaben von Bundesrechts wegen
der zuständigen richterlichen Behörde obliegen; b. entscheidet über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und setzt die Dauer der Probezeit fest; c. stellt dem Gericht gegebenenfalls gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB Antrag auf Verwahrung;
d. informiert die Vormundschaftsbehörde, falls sie bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt hält.
§ 297
42 Besonderheiten bei ambulanten Massnahmen Die zuständige kantonale Behörde a. verfügt im Sinn von Art. 63 Abs. 3 StGB die vorübergehende stationäre Behandlung eines Täters, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist; b. stellt dem Gericht Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 4 StGB; c. stellt im Sinn von Art. 63b Abs. 3 StGB fest, ob die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich erscheint, sodass die aufgeschobene Frei-
heitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe weiterzuführen ist.
§ 298
43 Verwahrung 1 Das Gericht, welches die Verwahrung angeordnet hat, verfügt die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB vorliegen.
40 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
41 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
42 Der am 14. Mai 1974 aufgehobene § 297 (G XVIII 406), wurde durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wieder eingefügt.
43 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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2 Die zuständige kantonale Behörde hat die periodischen Prüfungen im Sinn von Art. 64b Abs. 1 StGB vorzunehmen. Sie geht dabei nach Art. 64b Abs. 2 StGB vor.
§ 299
44 Vollzug von Berufsverboten Über die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung von Berufsverboten nach Art. 67a StGB entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
§ 300
45 Anstalten und Institutionen Die zuständige kantonale Behörde bestimmt die Anstalten und Institutionen, in denen die therapeutischen Massnahmen zu vollziehen sind.
§ 301
46 Kosten 1 Die Kosten der Massnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge: 1. der Verurteilte;
2. der Staat.47 2 Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Einweisung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil eine Massnahme anordnet. 3 und 4 ...48
...49
§ 302
50 Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht zulässig.
44 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
45 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
46 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
47 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.
48 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.
49 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
50 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
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Nr. 305
2 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht geführt werden.
...51
§§ 303-30952 VI. Titel: Der Vollzug von Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen53 § 310
Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen54 1 Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs. 1 StGB werden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs55 vollstreckt. Vorbehalten bleibt Art. 73
StGB.56 2 Die zuständige kantonale Behörde besorgt den Einzug der dem Staat zugesprochenen Zivilansprüche und Ersatzforderungen und ist auch für allfällige Reduktionen und Erlasse zuständig.57 3 Beschlagnahmtes entfremdetes Gut wird dem Berechtigten nach Massgabe des Urteils
ausgehändigt.
Verjährung der Kostenforderung 1 Die Kostenforderung des Staates oder eines Privatgläubigers verjährt in zehn Jahren.58 2 Verjährt die ausgefällte Strafe nach längerer Zeit, so gelten die Vorschriften der Art. 99 ff. StGB.59
51 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
52 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
53 Fassung des Titels gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
54 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
55 SR 281.1
56 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
57 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
58 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
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VII. Titel: Die Vollstreckungsverjährung § 312
Verfahren
1 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Vollzuges gegeben sind.60 2 Die Einrede, dass das Urteil wegen Verjährung oder aus andern Gründen nicht vollstreckbar sei, kann vom Verurteilten oder von seinem gesetzlichen Vertreter durch
schriftliche oder mündliche Erklärung bei der zuständigen kantonalen Behörde erhoben werden.61 3 Die zuständige kantonale Behörde kann ein Gutachten des Staatsanwaltes einholen.62 4 Wer mit der Einsprache abgewiesen wird, trägt die Kosten und kann bei Trölerei in eine Ordnungsbusse im Sinn von § 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 3. Juli 197263 verfällt werden.64 VIII. Titel: Bewährungshilfe, Strafregister65 § 313
66 Bewährungshilfe 1 Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden durch die zuständige kantonale Behörde wahrgenommen.
2 Die Vertreter der zuständigen kantonalen Behörde haben freien Zutritt zu inhaftierten Personen.
59 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
60 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
61 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
62 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
63 SRL Nr. 40
64 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
65 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
66 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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Nr. 305
§ 314
67 Strafregister Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Art. 365-371 StGB über das automatisierte Strafregister.
Elfter Abschnitt: Die Aufhebung der Strafen und der Straffolgen68 I. Titel: Die Begnadigung § 315
69 Zuständigkeit, Verfahren 1 Der Kantonsrat ist kantonale Begnadigungsbehörde. Er entscheidet über Begnadigungsgesuche endgültig.70 2 Er ordnet das Begnadigungsverfahren in seiner Geschäftsordnung.
§ 316
71 Strafsachen des kantonalen Rechts Die Art. 381-383 StGB gelten sinngemäss auch für die Strafsachen des kantonalen Rechts.
II. Titel: Der Kostennachlass § 317
72 Zuständigkeit 1 Zuständig zur Stundung oder zum Erlass von Verfahrenskosten nach Artikel 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)73 ist die Verfahrensleitung der Behörde, welche als letzte entscheidende Instanz die Verfahrenskosten fest-
gelegt hat.
67 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
68 Der frühere zehnte Abschnitt wurde zum elften Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
69 Fassung gemäss Grossratsgesetz vom 28. Juni 1976, in Kraft seit dem 1. Januar 1977 (SRL Nr. 30).
70 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
71 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
72 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
73 SR 312.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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2 Ist das Verfahren vor Inkrafttreten der StPO von einem Amtsstatthalter oder einem Untersuchungsrichter abgeschlossen worden, ist das Gesuch bei der Oberstaatsanwaltschaft
einzureichen. 3 Hat die Kriminal- und Anklagekommission die Verfahrenskosten festgelegt, ist das Gesuch beim Kantonsgericht (Beschwerdeinstanz nach Art. 20 StPO) einzureichen.
§ 318
74
§ 319
75
...76
§§ 320 und 32177 ...78
§ 322
79
...80 § 323
81
74 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
75 Aufgehoben durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
76 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
77 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
78 Der Zwischentitel «Zwölfter Abschnitt: Die Aufsicht des Obergerichtes und der Kriminal- und Anklagekommission» wurde aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
79 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
80 Der Zwischentitel «Dreizehnter Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen» wurde aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
81 Aufgehoben durch Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 445).
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Nr. 305
§ 324
82
Vierzehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen83 §§ 325-32784
§ 327bis
85
§ 327ter
86 Übergangsrecht zur Finanzreform 08 Die unterstützungspflichtigen Gemeinden haben die von den Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzuges erbrachten Leistungen nach den §§ 230bis, 290 und 301 subsidiär zu tragen, soweit die Leistungen vor dem 1. Januar 2008 erbracht worden sind.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. 2 Insbesondere sind aufgehoben: 1. das Gesetz über das Strafrechtsverfahren vom 7. Juni 186587; 2. §§ 60-197, 199 und 201 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern, vom 18. Dezember 194088;
3. das Gesetz über das Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen vom 9. März 1938, soweit es noch in Kraft war89; 4. das Gesetz über die Freiheit der Presse vom 25. Oktober 184890.
82 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
83 Der frühere dreizehnte Abschnitt wurde zum vierzehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
84 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
85 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
86 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
87 G IV 251 und Z IV 780 88 G XII 290
89 G XII 170
90 G I 160 und Z III 457
Nr. 305
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Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in Kraft und ist zu veröffentlichen.91 2 Strafverfahren, die in diesem Zeitpunkt bei einem Gericht hängig sind, werden nach dem alten Recht erledigt.
Luzern, 3. Juni 1957 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Heinrich Tröndle Die Sekretäre: Anton M. Bucher, P. Brünisholz 91 Dieses Gesetz wurde am 8. Juni 1957 im Kantonsblatt publiziert (K 1957 625). Die Referendumsfrist lief am 18. Juli 1957 unbenützt ab (K 1957 907).
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- ...
- §§ 1-228bis
- V. Titel: Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen
- § 229 Zuständigkeit
- ...
- VI. Titel: Kosten
- § 230 Verfahrenskosten
- § 230bis Vollzugskosten
- ...
- §§ 231-285k
- Zehnter Abschnitt: Die Vollstreckung des Urteils
- I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde
- § 286 Zustellung des Urteils
- II. Titel: Allgemeines
- § 287 Behörden
- § 287bis Gericht
- § 287ter Fachkommission
- § 287quater Verordnung
- § 287quinquies Disziplinarwesen
- § 287sexies Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 StGB
- III. Titel: Der Vollzug von Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen
- § 288 Behörde
- § 288bis Ersatzfreiheitsstrafe und Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit
- § 289 Antritt und Aufschub von Freiheitsstrafen
- § 290 Kosten
- § 291 Bedingte Entlassunga) Gesuch; Bericht des Anstaltsleiters
- § 292 b) Vernehmlassung; Entscheid
- § 293 Probezeit und Erteilung von Weisungen
- § 294 Rückversetzung
- § 295 Rechtsschutz
- IV. Titel: Der Vollzug von therapeutischen, sichernden und anderen Massnahmen sowie der Verwahrung
- § 296 Behörde
- § 297 Besonderheiten bei ambulanten Massnahmen
- § 298 Verwahrung
- § 299 Vollzug von Berufsverboten
- § 300 Anstalten und Institutionen
- § 301 Kosten
- ...
- § 302 Rechtsschutz
- ...
- §§ 303-309
- VI. Titel: Der Vollzug von Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen
- § 310 Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen
- § 311 Verjährung der Kostenforderung
- VII. Titel: Die Vollstreckungsverjährung
- § 312 Verfahren
- VIII. Titel: Bewährungshilfe, Strafregister
- § 313 Bewährungshilfe
- § 314 Strafregister
- I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde
- Elfter Abschnitt: Die Aufhebung der Strafen und der Straffolgen
- I. Titel: Die Begnadigung
- § 315 Zuständigkeit, Verfahren
- § 316 Strafsachen des kantonalen Rechts
- II. Titel: Der Kostennachlass
- § 317 Zuständigkeit
- § 318
- § 319
- ...
- §§ 320 und 321
- I. Titel: Die Begnadigung
- ...
- § 322
- ...
- § 323
- § 324
- Vierzehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
- §§ 325-327
- § 327bis
- § 327ter Übergangsrecht zur Finanzreform 08
- § 328 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 329 Inkrafttreten