Nr. 430 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005* (Stand 1. August 2008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. Oktober 20041, beschliesst:
I. Allgemeines § 1
Geltungsbereich 1 Das Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 20022 und regelt die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen. 2 Es regelt auch die allgemeine Weiterbildung, wobei die Bestimmungen der Teile IV, V und VII für Angebote von privatrechtlichen Trägerschaften nur zur Anwendung gelangen können, wenn diese staatlich gefördert werden.
Einbettung der Berufsbildung und der Weiterbildung Die Berufsbildung und die Weiterbildung sind wie folgt in das Bildungswesen eingebettet:3
* K 2005 2243 und G 2006 97 1 GR 2005 934
2 SR 412.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Fassung der Grafik gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
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II. Bildungsziele § 3
Allgemeines Bildungsziel 1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine
sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens. 2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft. 3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren.
Ziele der beruflichen Grundbildung 1 Die berufliche Grundbildung vermittelt die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie schafft auf dem Weg
über die Berufsmaturität die Voraussetzungen für das Studium an einer Fachhochschule. 2 Die berufliche Grundbildung soll a. die Lernenden befähigen, die Aufgaben, die sich ihnen während der Ausbildung und in der späteren beruflichen Tätigkeit stellen, eigenständig zu bewältigen, b. die Lernenden darin unterstützen, die sich in Familie, Staat und Gesellschaft stellenden Aufgaben eigenständig und verantwortungsbewusst zu bewältigen und zu
gestalten,
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c. das Verantwortungsbewusstsein der Lernenden gegenüber sich selbst, der Mitwelt und der Gesellschaft sowie die Toleranz in einer multikulturellen Gesellschaft fördern,
d. die Bereitschaft und die Fähigkeit zu lebenslangem Lernen fördern und entwickeln.
Ziele der höheren Berufsbildung Die höhere Berufsbildung vermittelt, vertieft und erweitert Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Übernahme von anspruchsvollen Führungs- oder Fachfunktionen.
Ziele der Weiterbildung4 Die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung vermitteln, erneuern, vertiefen und erweitern Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Sinn des lebenslangen Lernens zur Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen von Gesellschaft und Wirtschaft und zu deren Mitgestaltung notwendig sind.
III. Gliederung der Berufsbildung und der Weiterbildung § 7
Übersicht über die Berufsbildung und die Weiterbildung 1 Die Berufsbildung und die Weiterbildung gliedern sich wie folgt: 4 Fassung gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
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2 Die Inhalte der Brückenangebote, der Berufslehren, der eidgenössischen Berufs- und der höheren Fachprüfungen, der höheren Fachschulen und der berufsorientierten Weiterbildung richten sich nach dem Bundesrecht. 3 Die Organisation und die Inhalte der Fachhochschulen sind in der Fachhochschulgesetzgebung geregelt.
Fachmittelschulen 1 Die Fachmittelschulen im Sinn dieses Gesetzes umfassen a. die Handelsmittelschulen und andere Vollzeitschulen nach Bundesrecht und b. die nichtgymnasialen Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, welche die Anforderungen des Anerkennungsreglementes der Konferenz der kantonalen Erziehungs-
direktoren5 erfüllen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Allgemeine Weiterbildung 1 Die allgemeine Weiterbildung im Sinn dieses Gesetzes umfasst mit Ausnahme der Weiterbildungsangebote der Hochschulen alle Angebote der Weiterbildung, welche nicht unter die berufsorientierte Weiterbildung nach Bundesrecht fallen. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
5 vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 4.3.1.2
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Förderangebote 1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung der Lernenden der beruflichen Grundbildung, die
a. zu weitergehenden Leistungen fähig sind oder b. dem beruflichen und dem allgemeinbildenden Unterricht nicht zu folgen vermögen. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Schulische Dienste 1 Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden der beruflichen Grundbildung bei Bedarf zur Verfügung:
a. Schulberatung,6
b. Berufs- und Studienberatung. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
IV. Lernende § 12
Begriff
1 Lernende in der beruflichen Grundbildung sind Jugendliche und Erwachsene, die eine Berufslehre absolvieren oder eine Fachmittelschule besuchen. 2 Lernende in der höheren Berufsbildung, der berufsorientierten oder der allgemeinen Weiterbildung sind Jugendliche und Erwachsene, die in der Regel freiwillig ein Bildungsangebot einer Bildungsinstitution nutzen.
Zulassung
1 Zur Berufsfachschule wird zugelassen, wer einen Lehr- oder Ausbildungsvertrag mit einem Lehrbetrieb oder einer anderen Ausbildungsstätte abgeschlossen hat. 2 Zur Berufsmittelschule wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen erfüllt. 3 Zur Fachmittelschule wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen erfüllt, sofern die Schule die nötigen Praktikumsplätze nachweisen kann. 4 Lernende mit schulischen oder sozialen Schwächen und Lernende, die trotz nachgewiesener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, können in ein
Brückenangebot aufgenommen werden mit dem Ziel, durch entsprechende Qualifizierung die Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu verbessern.
6 Fassung gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
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5 Der Regierungsrat kann die Zulassungsbedingungen für Brückenangebote lockern, wenn die Lehrstellensituation es erfordert. 6 Jugendliche und Erwachsene haben im Rahmen der Rechtsordnung freien Zugang zu den Bildungsangeboten der höheren Berufsbildung sowie der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung, wenn sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. 7 Die Trägerschaften regeln die Zulassungsbedingungen für die einzelnen Bildungsangebote im Rahmen der Vorgaben des Bundes.
Ausbildung und Weiterbildung 1 Die Ausbildung und die Weiterbildung a. erfolgen auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes und der Berufspraxis, aufbauend auf den Zielen der Volksschule,
b. orientieren sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und c. sind auf die Entwicklung von eigenständigen Persönlichkeiten ausgerichtet. 2 Lernende haben
a. an den Bildungsangeboten gemäss den Anforderungen der Bildungsinstitution teilzunehmen,
b. angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für die Lerngemeinschaft zu tragen, c. sich aktiv für das Erreichen der Bildungsziele einzusetzen.
Beurteilung und Beratung 1 Die Leistungen der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt. 2 Die Trägerschaften regeln im Rahmen der Rechtsordnung die Art der Beurteilungen und deren Folgen für die Lernenden. 3 Die Lernenden können sich in Bildungs- und Laufbahnfragen persönlich und fachlich beraten lassen. 4 Der Regierungsrat regelt die kantonalen Informations- und Beratungsangebote in einer Verordnung.
Anrechnung von Lernleistungen 1 Lernleistungen, welche ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworben worden sind, werden mit geeigneten Verfahren angerechnet. 2 Lernende, welche die für einen Abschluss der beruflichen Grundbildung notwendigen Ziele nur zum Teil erreichen, können sich die erbrachten Lernleistungen bestätigen lassen. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
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Information und Mitsprache Die Bildungsinstitutionen informieren die Lernenden über schulische und weitere Fragen der Aus- und Weiterbildung und räumen ihnen angemessene Mitspracherechte ein.
Nachholbildung Für Erwachsene ohne Berufsbildungsabschluss werden Angebote bereitgestellt, die es ihnen ermöglichen, qualifizierende Abschlüsse nachzuholen.
V. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste § 19
Begriffe und beruflicher Auftrag 1 Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in den Bereichen Lehren und Lernen, Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution sowie Evaluation und Weiterbildung wahrzunehmen haben. 2 Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgaben wie die Lehrpersonen
mitwirken. 3 Die Lehrpersonen verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Berufs- und der Wei-
terbildung befähigen. 4 Die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Berufsauftrages befä-
higen.
Lehren und Lernen 1 Die Lehrpersonen gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch fundierten Lehrund Lernprozess, der den Anforderungen der Berufspraxis und der Bildungsziele ent-
spricht. 2 Das Unterrichten umfasst die Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Auswertung des Unterrichts sowie die Leistungsbeurteilung der Lernenden. 3 Die Lehrpersonen beraten die Lernenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Bildungsfragen und unterstützen sie in ihrer Entwicklung. 4 Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften während der Ausbildung.
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5 Sie sind befugt, gegenüber Lernenden im Rahmen der Rechtsordnung disziplinarische Massnahmen zu ergreifen. 6 Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbildes und des Leistungsauftrages der Bildungsinstitution, des Lehrplans sowie des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsgebietes.
Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution 1 Die Lehrpersonen wirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution mit und beteiligen sich an besonderen Schulaktivitäten. 2 Sie wirken in den Organen der Bildungsinstitution, denen sie angehören oder in die sie gewählt wurden, mit. 3 Sie wirken bei der Qualitätssicherung und -entwicklung ihrer Bildungsinstitution mit und übernehmen besondere Aufgaben.
Beurteilung
1 Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt. 2 Sie wirken bei der Beurteilung mit.
Evaluation und Weiterbildung 1 Die Lehrpersonen evaluieren ihre Arbeit an der Bildungsinstitution regelmässig. 2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen und den Bezug der Lernenden zur beruflichen Praxis gewährleisten können. 3 Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen. 4 Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Verordnung.
Zusammenarbeit 1 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Organen der Trägerschaft, in der beruflichen Grundbildung überdies mit
den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in den Lehrbetrieben, den Organisationen der Arbeitswelt, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Dienststelle7 und den schulischen Diensten zusammen.
7 Gemäss Änderung vom 27. November 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen und gestützt auf § 19 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde in den §§ 24, 28, 33 und 34 die Bezeich
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2 Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.
VI. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner § 25
Begriff und beruflicher Auftrag 1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vermitteln in der beruflichen Grundbildung in Lehrbetrieben oder in überbetrieblichen Kursen die berufliche Praxis. 2 Sie verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine den Anforderungen der Berufsbildung entsprechende Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Berufsbildung befähigen.
Ausbildung
1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. 2 Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsangebote in einer Verordnung.
Beratung und Weiterbildung 1 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können sich in ihrer Bildungstätigkeit beraten lassen. 2 Sie haben sich regelmässig weiterzubilden, damit sie den Anforderungen der berufspraktischen Bildungstätigkeit genügen können. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Zusammenarbeit Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung, den Organisationen der Arbeitswelt, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen
Dienststelle und den schulischen Diensten zusammen.
nung «Amt für Berufsbildung» durch «zuständige Dienststelle» ersetzt. Die Änderung trat am 20. Januar 2008 in Kraft (G 2007 383).
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VII. Organisation § 29
Aufgaben
1 Der Kanton nimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Verantwortung für die Berufsbildung und die Weiterbildung wahr. 2 Er ist für die Gestaltung und den Vollzug der Angebote der Berufsbildung gemäss den eidgenössischen Vorgaben verantwortlich. 3 Er kann öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften mit der Führung von Bildungsinstitutionen der Berufsbildung beauftragen. 4 Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die Berufsbildung mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
Bildungsinstitutionen 1 Die Schulen der Berufsbildung und der Weiterbildung bieten als geleitete pädagogische und betriebliche Handlungseinheiten, die im Wesentlichen die Schulleitung, die
Lehrpersonen, die Lernenden und das Betriebspersonal umfassen, eigenständige Ausund Weiterbildungen an. 2 Die Lehrbetriebe sind private oder öffentliche Betriebe, welche die Bewilligung haben, Lernende der beruflichen Grundbildung berufspraktisch auszubilden. 3 Die Lehrwerkstätten haben die Bewilligung, Lernende der beruflichen Grundbildung berufspraktisch auszubilden. Sie können zudem auch die allgemeine und die berufskundliche Bildung vermitteln. 4 Die Bildungsinstitutionen der beruflichen und der allgemeinen Weiterbildung bieten Kurse und weitere Bildungsangebote von unterschiedlicher Dauer und Ausgestaltung an. 5 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung für die berufliche Grundbildung in einer Verordnung.
Überbetriebliche Kurse 1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an. Diese dienen in der beruflichen Grundbildung der Ergänzung der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung. 2 Der Kanton unterstützt die Organisationen der Arbeitswelt in dieser Aufgabe, indem er die Angebote koordiniert und für gute Rahmenbedingungen sorgt. 3 Fehlen bestimmte Angebote, sorgt der Kanton zusammen mit den Anbietern in beruflicher Praxis für ausreichende Angebote.
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Trägerschaften 1 Das Angebot des Kantons in der Berufsbildung umfasst Brückenangebote, Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fachmittelschulen, höhere Fachschulen sowie die Schul-
beratung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.8 2 Der Kanton erbringt das Angebot der beruflichen Grundbildung in der Regel in eigener Trägerschaft; er kann es auch durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte erbringen lassen. 3 Bildungsinstitutionen, die Vorbereitungskurse für Berufs- und höhere Fachprüfungen anbieten, und höhere Fachschulen werden von privatrechtlichen Dritten und vom Kanton getragen. 4 Das Angebot der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung wird in erster Linie durch privatrechtliche Trägerschaften erbracht. Der Kanton ergänzt das Angebot durch seine Bildungsinstitutionen subsidiär und sorgt für gute Rahmenbedingungen. 5 Der Kantonsrat9 beschliesst über die Errichtung und Aufhebung kantonaler Berufsfachschulen, Fachmittelschulen und höherer Fachschulen. 6 Der Kantonsrat kann sich die Aufhebung von Angeboten zur Genehmigung unterbreiten lassen.
Leistungsaufträge 1 Leistungsaufträge umschreiben für die Angebote der Berufs- und der Weiterbildung die zu erbringenden Leistungen, die dafür notwendigen Ressourcen und Infrastrukturen, die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte des Kantons. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Leistungsaufträge im Bereich des kantonalen Angebots der Berufsbildung fest. Diese sind vom Regierungsrat zu genehmigen. 3 Die zuständige Dienststelle legt im Rahmen der Rechtsordnung die Leistungsaufträge der nichtkantonalen Bildungsinstitutionen sowie weiterer mit Vollzugsaufgaben betrauter Institutionen in Vereinbarungen fest, welche vom Bildungs- und Kulturdepartement
zu genehmigen sind.
Schulorganisation 1 Der Regierungsrat regelt die allgemeine Organisation und die Grundsätze des Schulbetriebs der Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung und der kantonalen
höheren Fachschulen in einer Verordnung.
8 Fassung gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
9 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 32 und 47 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
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2 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt im Bereich der beruflichen Grundbildung die Schulkreise und die Schulorte nach Anhörung der Betroffenen fest. 3 Die zuständige Dienststelle kann in begründeten Fällen den Schulbesuch ausserhalb des ordentlichen Schulkreises bewilligen.
Qualifikationsverfahren 1 Die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung richten sich nach den Anforderungen des Bundes. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement ist für die Durchführung der Qualifikationsverfahren verantwortlich. 3 Der Regierungsrat setzt eine kantonale Prüfungskommission ein, welche die Qualifikationsverfahren überwacht und über das Bestehen der Abschlussprüfungen entscheidet. 4 Das Nähere wird in einer Verordnung geregelt. 5 Für die übrigen Bereiche der Berufsbildung regeln die Trägerschaften die Qualifikationsverfahren im Rahmen der Rechtsordnung.
VIII. Organe § 36
Regierungsrat Der Regierungsrat
a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die Berufsbildung erforderlichen Regelungen,
b. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben und die Ergebnisse der schweizerischen und der regionalen Schulkoordination, c. …10
d. …11
Bildungs- und Kulturdepartement Das Bildungs- und Kulturdepartement a. ist verantwortlich dafür, dass die Brückenangebote, die Berufsfachschulen, die Berufsmittelschulen, die Fachmittelschulen und die kantonalen höheren Fachschulen ihre Ziele erreichen, b. ist verantwortlich für die Weiterentwicklung der Berufsbildung, c. …12
10 Aufgehoben durch Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
11 Aufgehoben durch Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
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d. legt die Rahmenbedingungen für das Bildungscontrolling fest und ordnet aufsichtsrechtliche Massnahmen an,13
e. …14
f. beantragt dem Regierungsrat geeignete Massnahmen bei Ungleichgewichten auf dem Lehrstellenmarkt, g. …15
h. berät den Regierungsrat in allen Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
§ 38
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Zuständige Dienststelle Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle a. ist zuständig für alle Vollzugsaufgaben im Bereich der Berufsbildung und der Weiterbildung, welche durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons
nicht andern Organen übertragen sind, b. sorgt für die Erbringung des kantonalen Angebots in der Berufsbildung, c. trifft geeignete Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung, d. beaufsichtigt die Lehrverhältnisse und die Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung, e. betreibt ein aktives Lehrstellenmarketing und fördert Lehrbetriebsverbunde sowie andere überbetriebliche Zusammenarbeitsformen, f. berät die Lernenden, die Lehrbetriebe, die Bildungsinstitutionen und das Bildungsund Kulturdepartement in allen Fragen der Berufs- und der Weiterbildung,
g. arbeitet mit den Bildungsinstitutionen, den Organisationen der Arbeitswelt und den Lehrbetrieben zusammen, h. fördert und koordiniert die Weiterbildung in enger Zusammenarbeit mit den Anbieterinnen,
i. trifft geeignete Massnahmen für die Nachholbildung von Erwachsenen, j. sorgt für die ausreichende Information und Beratung der Bevölkerung über das Berufs- und Weiterbildungsangebot im Kanton.
§ 39
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12 Gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3), wurde Unterabsatz d neu gefasst und die Unterabsätze c, e und g wurden aufgehoben.
13 Gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3), wurde Unterabsatz d neu gefasst und die Unterabsätze c, e und g wurden aufgehoben.
14 Gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3), wurde Unterabsatz d neu gefasst und die Unterabsätze c, e und g wurden aufgehoben.
15 Gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3), wurde Unterabsatz d neu gefasst und die Unterabsätze c, e und g wurden aufgehoben.
16 Fassung gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
17 Aufgehoben durch Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
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Schulleitung 1 Jede schulische Bildungsinstitution der beruflichen Grundbildung sowie jede weitere vom Kanton geführte Schule hat eine Schulleitung, die für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Bildungsinstitution im Rahmen der Gesetzgebung, des Leitbildes und des Leistungsauftrages verantwortlich ist. 2 Die Schulleitung
a. gestaltet und verwaltet die Angebote der Bildungsinstitution und fördert deren Entwicklung,
b. fördert die Zusammenarbeit und koordiniert die Tätigkeiten in der Bildungsinstitution,
c. unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lernenden und die Lehrpersonen in schulischen und persönlichen Belangen und Bildungsfragen, d. informiert innerhalb der Bildungsinstitution und betreibt Öffentlichkeitsarbeit, e. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung in allen Bereichen, f. ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen, g. …18
h. vertritt die Bildungsinstitution nach aussen, i. bildet sich weiter, j. …19 3 Die Schulleitung bezieht bei ihrer Aufgabenerfüllung die an der Bildungsinstitution beteiligten Personen, Gremien und Behörden angemessen ein. 4 Die Schulleitung arbeitet mit den an der Berufsbildung beteiligten Partnern zusammen und berücksichtigt deren Anliegen bei der Ausgestaltung der Bildungsangebote.
Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen 1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen, die den Regierungsrat und das Bildungs- und Kulturdepartement im gesamten Bereich des Erziehungs- und Bildungswesens berät. 2 Der Kommission gehören mindestens neun Mitglieder aller Bildungsstufen aus den Bereichen Unterrichtspraxis und Erziehungswissenschaften sowie aus den Kreisen der Aufsichtsorgane, der Erziehungsberechtigten und der abnehmenden Schulen und Institutionen an. 3 Der Regierungsrat regelt die einzelnen Aufgaben in einer Verordnung und durch Beschlüsse.
18 Aufgehoben durch Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
19 Aufgehoben durch Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
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IX. Private Anbieterinnen § 42
Begriff
Private Anbieterinnen sind Bildungsinstitutionen im Bereich der Berufsbildung und der Weiterbildung mit einer privaten Trägerschaft.
Grundsätze
1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel private Anbieterinnen unterstützen, sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben
übertragen. 2 Er kann Abschlüsse von privaten Bildungsinstitutionen anerkennen. 3 Der Kanton kann privaten Anbieterinnen in diesen Fällen Leistungsaufträge erteilen.
Pflichten
1 Private Anbieterinnen haben die vom Kanton festgelegten Leistungsaufträge zu erfüllen. 2 Wurde ein Leistungsauftrag erteilt, kann der Kanton a. Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklären, b. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen, c. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwicklung der Berufsbildung oder der Weiterbildung verpflichten.
Aufsicht
Das Bildungs- und Kulturdepartement kann für private Anbieterinnen, die gegen Bestimmungen der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung und die Weiterbildung verstossen, eine Aufsicht anordnen und gegen Missbräu-
che in der Werbung und bei der Abgabe von Ausweisen und Diplomen einschreiten.
X. Finanzen
Kostentragung 1 Die Kosten der kantonalen Bildungsinstitutionen trägt der Kanton, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten. 2 Die Kosten der übrigen Bildungsinstitutionen tragen die jeweiligen Träger, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.
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Kantonsbeiträge 1 Bei in kantonalem Auftrag tätigen Bildungsinstitutionen im Bereich der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung decken die Kantonsbeiträge die nach Abzug der Bundesbeiträge, der zumutbaren Eigenleistungen und weiterer Erträge verbleibenden Kosten. Die Beitragsberechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bundes. 2 Die Bildungsinstitutionen der allgemeinen Weiterbildung können nach Massgabe der vom Kantonsrat im Voranschlag beschlossenen Kredite finanziell unterstützt werden, namentlich wenn sie Angebote für benachteiligte Zielgruppen oder Regionen bereitstellen, übergreifende Koordinations- und Qualitätsentwicklungsaufgaben wahrnehmen
oder besondere Leistungen erbringen, die im Interesse des Kantons liegen. 3 An weitere Angebote und Einrichtungen der übrigen Bildungsinstitutionen, insbesondere im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung, können Beiträge im Rahmen der
verfügbaren Kredite entrichtet werden. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Schulgelder und Gebühren 1 Die Lernenden in Brückenangeboten und in der beruflichen Grundbildung entrichten Gebühren für persönliche Lehrmittel und Materialien. 2 Die Lernenden an Fachmittelschulen entrichten Schulgelder sowie Gebühren für persönliche Lehrmittel und Materialien. 3 Die Lernenden in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung entrichten Schul- oder Kursgelder und Prüfungsgebühren sowie weitere Gebühren. 4 In den kantonalen oder in kantonalem Auftrag tätigen Fachmittelschulen und Bildungsinstitutionen der höheren Berufsbildung tragen die Schulgelder und Gebühren zur Tra-
gung der Kosten bei. Sie sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Bildungsangeboten nicht beeinträchtigen. In der Weiterbildung sind sie in der Regel kostendeckend. 5 Die Information und Beratung der Jugendlichen durch die Berufs- und Studienberatung ist unentgeltlich. Für Erwachsene können Gebühren verlangt werden. 6 Der Regierungsrat und die Trägerschaften erlassen die Gebührentarife in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Beiträge
Der Regierungsrat regelt die Beiträge der Lehrbetriebe und die Beiträge für Lernende aus anderen Kantonen. Er schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge ab.
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XI. Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen § 50
Disziplinarbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die kantonalen oder in kantonalem Auftrag tätigen Brückenangebote, Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fach-
mittelschulen und höheren Fachschulen. 2 Er kann darin Disziplinarmassnahmen bis zum Ausschluss aus der Schule vorsehen.
Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen in der beruflichen Grundbildung kann innert 20 Tagen beim prüfenden Organ schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Entscheide von kantonalen sowie in kantonalem Auftrag tätigen Bildungsinstitutionen und deren Organen sowie gegen Einspracheentscheide kann innert 20 Tagen
beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 3 Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom
3. Juli 197220 nicht ausschliesst. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
XII. Schlussbestimmungen § 52
Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang21 geändert: a. Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 195322, b. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 199923, c. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 199524.
20 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
21 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 12. September 2005 zusammen mit dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung beschlossen hat, bilden gemäss § 52 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 24. Juni 2006 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2006 114). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
22 SRL Nr. 400. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
23 SRL Nr. 400a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
24 SRL Nr. 902
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Übergangsbestimmungen 1 Soweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie dem Bundesrecht und diesem Gesetz nicht widersprechen. 2 Die §§ 95 Absatz 4, 139a und 140 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 über die Finanzierung der Berufsbildung kommen zur Anwendung, solange die Umstellung auf Pauschalbeiträge nach Artikel 73 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung nicht erfolgt ist. 3 Die §§ 6 Absatz 1 und 10 Unterabsatz c des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 über die 10. Schuljahre kommen bis zum 31. Juli 2006 zur Anwendung. 4 Gemeinden, aus denen Lernende eine kantonale oder in kantonalem Auftrag tätige Fachmittelschule besuchen, leisten dem Schulträger für jeden Lernenden und jede Lernende einen Beitrag an die Kosten. Der Regierungsrat regelt die Höhe dieses Beitrags in
einer Verordnung und legt im Rahmen der Aufgabenreform zwischen dem Kanton und den Gemeinden den Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmung fest.
Übernahme der städtischen Mittelschulen Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, die Trägerschaft für die städtischen Mittelschulen (Diplommittelschule und Handelsdiplomschule) zu übernehmen und die entsprechenden Liegenschaften zu erwerben oder für deren Benützung mit der Stadt Luzern Mietverträge abzuschliessen.
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.25 2 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.26 Luzern, 12. September 2005 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bernadette Schaller-Kurmann Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 25 Der Regierungsrat setzte das Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung am 6. Juni 2006 auf den 1. August 2006 in Kraft (K 2006 1373).
26 In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde das Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung angenommen (K 2006 1265).
Document Outline
- I. Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Einbettung der Berufsbildung und der Weiterbildung
- II. Bildungsziele
- § 3 Allgemeines Bildungsziel
- § 4 Ziele der beruflichen Grundbildung
- § 5 Ziele der höheren Berufsbildung
- § 6 Ziele der Weiterbildung
- III. Gliederung der Berufsbildung und der Weiterbildung
- § 7 Übersicht über die Berufsbildung und die Weiterbildung
- § 8 Fachmittelschulen
- § 9 Allgemeine Weiterbildung
- § 10 Förderangebote
- § 11 Schulische Dienste
- IV. Lernende
- § 12 Begriff
- § 13 Zulassung
- § 14 Ausbildung und Weiterbildung
- § 15 Beurteilung und Beratung
- § 16 Anrechnung von Lernleistungen
- § 17 Information und Mitsprache
- § 18 Nachholbildung
- V. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
- § 19 Begriffe und beruflicher Auftrag
- § 20 Lehren und Lernen
- § 21 Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution
- § 22 Beurteilung
- § 23 Evaluation und Weiterbildung
- § 24 Zusammenarbeit
- VI. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
- § 25 Begriff und beruflicher Auftrag
- § 26 Ausbildung
- § 27 Beratung und Weiterbildung
- § 28 Zusammenarbeit
- VII. Organisation
- § 29 Aufgaben
- § 30 Bildungsinstitutionen
- § 31 Überbetriebliche Kurse
- § 32 Trägerschaften
- § 33 Leistungsaufträge
- § 34 Schulorganisation
- § 35 Qualifikationsverfahren
- VIII. Organe
- § 36 Regierungsrat
- § 37 Bildungs- und Kulturdepartement
- § 38 Zuständige Dienststelle
- § 39
- § 40 Schulleitung
- § 41 Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen
- IX. Private Anbieterinnen
- § 42 Begriff
- § 43 Grundsätze
- § 44 Pflichten
- § 45 Aufsicht
- X. Finanzen
- § 46 Kostentragung
- § 47 Kantonsbeiträge
- § 48 Schulgelder und Gebühren
- § 49 Beiträge
- XI. Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen
- § 50 Disziplinarbestimmungen
- § 51 Rechtsmittel
- XII. Schlussbestimmungen
- § 52 Änderung von Erlassen
- § 53 Übergangsbestimmungen
- § 54 Übernahme der städtischen Mittelschulen
- § 55 Inkrafttreten