Nr. 756 Strassenverordnung vom 19. Januar 1996* (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 19601 sowie die §§ 2a, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 25 Absätze 3 und 4, 26 Absätze 2 und 3, 52 Absatz 2, 56 Absatz 3, 60 Absatz 3, 65 Absatz 3, 66a Absatz 2b, 68 Absatz 2, 69 Absatz 1, 71b Absatz 2b, 72, 77 Absatz 3, 83a Absatz 2 und 91 Absatz 2 des Strassengesetzes vom 21. März 19952,3 auf Antrag des Baudepartementes, beschliesst: I. Zuständigkeit4 § 1
5 1 Der Regierungsrat a. nimmt die ihm im Strassengesetz vom 21. März 19956 übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr,
b. beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden an der Planung und generellen Projektierung von Nationalstrassen (Art. 10, 11 Abs. 2, 13 und 19 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 19607).8 * K 1996 163 und G 1996 19; Abkürzung StrV. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
1 SR 725.11
2 SRL Nr. 755
3 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 415).
4 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
5 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
6 SRL Nr. 755. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SR 725.11. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 415), wurden der Absatz 1b neu gefasst und die Absätze 2c und 4i aufgehoben.
2
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2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement a. ist das zuständige Departement nach dem Strassengesetz, b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über Strassen- oder Baulinienpläne, über Kantonsstrassenprojekte oder als kantonale Behörde im Sinn der
§§ 66a Absatz 2b oder 71b Absatz 2a des Strassengesetzes entscheidet, c. …9 3 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur a. nimmt die im Strassengesetz der zuständigen Dienststelle, bei Kantonsstrassen der Strassenverwaltungsbehörde und im Bundesgesetz über die Nationalstrassen dem Kanton übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung und in der übrigen Rechtsordnung nichts anderes geregelt ist, b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren über Kantonsstrassenprojekte
entscheidet.
4 Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation a. bewilligt den gesteigerten Gemeingebrauch einer Kantonsstrasse (§ 22 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes), b. erteilt die Konzession für die Sondernutzung einer Kantonsstrasse (§ 23 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes), c. bewilligt die Erstellung oder Änderung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs zu einer Kantonsstrasse (§ 32 Abs. 1 des Strassengesetzes), d. bewilligt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine Kantonsstrasse (§ 33 Abs. 1 des Strassengesetzes), e. handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement als kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b oder 71b Absatz 2b des
Strassengesetzes entscheidet, f. verfügt im Einzelfall die Vergrösserung des Mindestabstandes von neuen Bauten und Anlagen zu einer Kantonsstrasse (§ 84 Abs. 6 des Strassengesetzes), g. bewilligt bei Kantonsstrassen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen (§ 88 Abs. 1 des Strassengesetzes), h. legt bei Kantonsstrassen Sichtzonen auf das angrenzende Land (§ 90 Abs. 4 des Strassengesetzes),
i. …10
9 Gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 415), wurden der Absatz 1b neu gefasst und die Absätze 2c und 4i aufgehoben.
10 Gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 415), wurden der Absatz 1b neu gefasst und die Absätze 2c und 4i aufgehoben.
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II. Strassenklassen11 § 1a
12
Gemeindestrassen 1 Die Gemeinden können die Gemeindestrassen in einem Reglement in höchstens drei Klassen einteilen. 2 Gemeindestrassen 1. Klasse dienen vorwiegend dem Verkehr zwischen Gemeinden, der Verbindung von Gemeindeteilen sowie dem Anschluss an die Kantonsstrassen. Sie haben überwiegend Verbindungsfunktion, sind in der Regel verkehrsorientiert und vielfach Achsen des öffentlichen Verkehrs. 3 Gemeindestrassen 2. Klasse dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, der Groberschliessung und dem Anschluss von Quartieren an die übergeordneten Strassen. Sie haben überwiegend Sammelfunktion und sind in der Regel nutzungs- und ver-
kehrsorientiert. Sie können Achsen des öffentlichen Verkehrs sein. 4 Gemeindestrassen 3. Klasse dienen der Feinerschliessung von Quartieren und münden in verkehrs- oder nutzungsorientierte Gemeindestrassen. Sie haben überwiegend Erschliessungsfunktion und sind in der Regel nutzungsorientiert.
Güterstrassen 1 Die Gemeinden können die Güterstrassen in einem Reglement in höchstens drei Klassen einteilen. 2 Güterstrassen 1. Klasse dienen vorwiegend der Land- und Waldwirtschaft. Sie erschliessen grössere Gemeindeteile. Sie können daneben eine Bedeutung für den Tourismus- und Freizeitverkehr haben. 3 Güterstrassen 2. Klasse sind in der Regel lastwagenfahrbare Strassen, die einzelne oder mehrere landwirtschaftliche Liegenschaften, Alpen oder grössere Flächen von offenem Land oder Wald erschliessen. 4 Güterstrassen 3. Klasse sind in der Regel nicht lastwagenfahrbare Strassen oder Bewirtschaftungswege mit einer wichtigen Erschliessungsfunktion für Alpen, offenes Land oder Wälder.
…13
§ 3
14
11 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
12 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
13 Der Zwischentitel «II. Fachkommission für Verkehr» und § 3 wurden durch die Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 385), aufgehoben.
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III. Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung der Kantonsstrassen § 4
Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch 1 Für die vorübergehende Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für
a. Bauinstallationen, Bauarbeiten, Baracken, Container, Zelte und dergleichen Fr. 0.10 bis 0.40 pro m2 und Tag,
b. Informations- und Reklametafeln, Geschäftsauslagen, je nach Lage Fr. 20.- bis 100.- pro m2 und Jahr,
mindestens jedoch Fr. 20.-, c. Kehrichtcontainer
Fr. 100.- bis 300.- pro Container und Jahr,
d. Schaukästen
Fr. 400.- bis 1400.pro Jahr,
e. Trottoirwirtschaften und Boulevardrestaurants, je nach Lage
Fr. 20.- bis 80.- pro m2 und Jahr,
Dieser Ansatz gilt für eine Fläche bis zu 100 m2. Für zusätzlich genutzte m2 beträgt die Gebühr 50 Prozent und ab 300 m2 25 Prozent des Ansatzes pro m2 und
Jahr.
f. Verkaufsstände, je nach Lage Fr. 100.- bis 400.- pro m2 und Jahr,
g. Konzerte, Theater, Schaustellungen, Zirkusse und dergleichen 2-5 Prozent der Bruttoeinnahmen nach Abzug einer
allfälligen Billettsteuer, h. alle übrigen Benutzungen von Kantonsstrassen, je nach Nutzungsintensität,
Nutzungsdauer und wirtschaftlichem Vorteil für den Berechtigten Fr. 2.50 bis 10.- pro m2 und Tag.
2 Der Benützungsgebühr liegt der Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten im Dezember 1995 (Basis Mai 1993 = 100 Punkte) zugrunde. Erhöht sich dieser
Index um mehr als 5 Punkte, wird die Gebühr ab 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend angepasst.
14 Der Zwischentitel «II. Fachkommission für Verkehr» und § 3 wurden durch die Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 385), aufgehoben.
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Gebühren für die Sondernutzung Für die dauernde Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine einmalige Gebühr zu leisten. Massgebend für die Berechnung ist der Quadratmeterpreis des Verkehrswerts des an
die Kantonsstrasse anstossenden Grundstücks (Bezugswert). Die Gebühr beträgt a. in Untergeschossen pro m2 beanspruchter Fläche 10 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,
b. in Erdgeschossen pro m2 beanspruchter Fläche 25 Prozent des Bezugswertes, c. in den übrigen Geschossen: für Erker pro m2 beanspruchter Fläche 12 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss, für alle übrigen Bauteile und baulichen Anlagen pro m2 beanspruchter Fläche 4 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,
d. für Spundwände, Baugrubenumfassungen, Pfähle, Anker, Mauern, Leitungen und dergleichen unter Niveau pro m2 beanspruchter Fläche 10 Prozent des Bezugswertes, insgesamt jedoch höchstens 25 Prozent des Bezugswertes.
Verzicht und Befreiung 1 Im Einzelfall kann die Gebühr erlassen oder herabgesetzt werden, wenn a. Nutzungsintensität und -dauer gering sind, oder b. dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst, oder c. dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird, oder d. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht.
2 Für Vordächer, Dachvorsprünge und Isolationen gegen Wärmeverlust werden keine Gebühren erhoben.
IV. Parkplätze für Gehbehinderte § 7
15 1 Auf öffentlichen Abstellflächen mit mehr als 40 Abstellplätzen ist pro 40 Abstellplätze mindestens ein Parkplatz für Gehbehinderte zu kennzeichnen. Nach Bedarf und Möglichkeit sind auch auf kleineren öffentlichen Abstellflächen Parkplätze für Gehbehinder-
te vorzusehen. 2 Die Gestaltung der Behindertenparkplätze richtet sich nach der Schweizer Norm SN 521 500 über behindertengerechtes Bauen.
15 Gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219), wurde die Sachüberschrift aufgehoben.
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V. Staatsbeiträge § 8
Staatsbeiträge an Gemeindestrassen 1 Der Regierungsrat legt die Staatsbeiträge an den Bau von Gemeindestrassen im Fall ausserordentlicher Naturereignisse fest. 2 Der Staatsbeitrag beträgt 10 bis 40 Prozent der Baukosten. Er richtet sich insbesondere nach den topographischen Verhältnissen, der Grösse des Schadens und den finanziellen Mitteln der Gemeinden und der Grundeigentümer. 3 Ein Staatsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Baukosten mindestens 20 000 Franken betragen.
§ 8a
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Beiträge aus Schwerverkehrsabgabe und Verkehrssteuer 1 Die Anteile der Gemeinden aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und aus der Verkehrssteuer nach § 83a Absatz 1b und d des Strassengesetzes werden zu drei Vierteln nach ihrer Einwohnerzahl und zu einem Viertel nach ihrer Fläche auf die Gemeinden aufgeteilt. 2 Als Einwohnerzahl der Gemeinden gilt die mittlere Wohnbevölkerung gemäss kantonaler Statistik. Als Fläche der Gemeinden gilt die Fläche gemäss amtlicher Vermessung. 3 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur zahlt den Gemeinden ihre Anteile gestützt auf den von der zentralen Statistikstelle errechneten Teiler bis Ende März jenes Jahres aus, in dem der Bund dem Kanton den ihm zufallenden Anteil aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe des vorangehenden Rechnungsjahres zuweist.
VI. Strassengenossenschaften § 9
17 1 Die interessierten Grundeigentümer haben sich zu einer Genossenschaft nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB)18 zusammenzuschliessen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer
Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist. Kommt ein freiwilliger Zusammenschluss nicht zustande, beschliesst die Gemeinde die Gründung einer Genossenschaft.19
16 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 415).
17 Gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219), wurde die Sachüberschrift aufgehoben.
18 SRL Nr. 200
19 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
Nr. 756
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2 Jedes beteiligte Grundstück ergibt eine Stimme. Sind mehrere beteiligte Grundstücke in einer Hand vereinigt, hat deren Eigentümer nur eine Stimme, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
3 Die Genossenschaftsstatuten regeln das Nähere, insbesondere die Mitgliedschaft, die Organisation und die Finanzierung.
4 Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.20 VII. Planung und Projektierung21 § 10
Inhalt des Strassenprojektes 1 Das Strassenprojekt hat zu enthalten: a. Übersichtsplan,
b. Situationsplan,
c. Längenprofil,
d. Querprofile,
e. Normalprofil. 2 Das Strassenprojekt hat nach Bedarf weitere Angaben zu umfassen, insbesondere: a. Enteignungsplan und Enteignungsverzeichnis, b. Baulinienplan,
c. den technischen Bericht, d. Kostenvoranschlag, e. Entwässerungs- und Werkleitungsplan, f. Signalisations- und Markierungsplan, g. Bepflanzungs- und Ausstattungsplan, h. Massnahmen nach dem Umweltschutz- und dem Naturschutzrecht, i. Plan über die Kunstbauten. 3 Bei Kantonsstrassen holt die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vor der öffentlichen Auflage des Strassenprojektes oder vor der Einleitung des vereinfachten Projekt-
bewilligungsverfahrens gemäss § 72 des Strassengesetzes die Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und der interessierten kantonalen Dienststellen ein.22 20 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
21 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
22 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
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§ 10a
23 Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde Kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b und 71b Absatz 2b des Strassengesetzes ist
a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn der Entscheid der Gemeinde nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach § 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu
koordinieren ist,24 b. die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation in den übrigen Fällen.
§ 10b
25 Koordination Ist der Entscheid der Gemeinde nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach § 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit weiteren Bewilligungen oder Verfügungen in der gleichen Sache zu koordinieren, finden die Vorschriften in § 65 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 200126 sinngemäss Anwendung.
§ 10c
27 Einsprachen Die Bewilligungsbehörde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.
§ 10d
28 Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren 1 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 72 des Strassengesetzes entschieden werden über
a. örtlich begrenzte Strassenprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen,
b. Strassenprojekte, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken, c. zeitlich befristete Strassenprojekte, d. Strassenprojekte mit Baukosten bis 200 000 Franken, e. andere Strassenprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt. 2 Sind neben der Projektbewilligung nach dem Strassengesetz in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der
Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Strassenprojekte ein ordentliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.
23 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
24 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
25 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
26 SRL Nr. 736
27 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
28 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
Nr. 756
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VIII. Technische Vorschriften § 11
Regeln der Strassenbautechnik 1 Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten. 2 Von den Regeln, insbesondere den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), kann im Sinn einfacherer und kostengünstigerer Standards abgewichen
werden, wenn die Verhältnisse es zulassen.
Lichtraumprofil 1 Das Lichtraumprofil wird bestimmt durch die lichte Höhe und die lichte Breite. 2 Die Bemessung des Lichtraumprofils richtet sich nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). 3 Die Strassenverwaltungsbehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
IX. Übertragung von Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen29 § 13
30 1 Die Übertragung bestimmter Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen an eine Gemeinde oder Dritte setzt voraus, dass das Bauvorhaben im Bauprogramm gemäss § 45 des Strassengesetzes aufgeführt ist oder einer Sammelrubrik zugeordnet werden kann.
2 Das Bauvorhaben hat den für den Bau von Kantonsstrassen geltenden Anforderungen zu entsprechen und ist der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur zur Prüfung vorzulegen. Nach deren Zustimmung können die Gemeinde oder Dritte beim Regierungsrat das
Gesuch um Übertragung bestimmter Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen einreichen. Die Finanzierung des Strassenprojektes durch sie ist im Gesuch aufzuzeigen. 3 Für den Baubeschluss gilt § 46 des Strassengesetzes. Das Projektbewilligungsverfahren richtet sich nach den §§ 67-71 und 72 des Strassengesetzes.
29 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 415).
30 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 415).
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Nr. 756
X. Nationalstrassen31 § 13a
32
§ 13b
33 Bauliche Massnahmen innerhalb von Projektierungszonen 1 Für das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen finden die massgebenden kantonalen Vorschriften zur Bewilligung von
Bauten und Anlagen im Planungs- und Baugesetz vom 7. März 198934, im Strassengesetz, im Weggesetz vom 23. Oktober 199035 oder im Wasserbaugesetz vom 30. Januar
197936 sinngemäss Anwendung. Gleiches gilt für die weiteren vom Bundesrat gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen der Bewilligungspflicht unterstellten Verfügungen über das Grundeigentum. 2 Bei widerrechtlichen baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen sorgt die Behörde, die dafür nach den in Absatz 1 angeführten Erlassen jeweils zuständig ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197237 für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
§ 13c
38 Generelle Projekte 1 Die Gemeinden haben das generelle Projekt während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern ist Gelegenheit zu geben, sich während der Auflagefrist vernehmen zu lassen. 2 Die Gemeinden nehmen innert 30 Tagen seit Ablauf der Auflagefrist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens zum generellen Projekt Stel-
lung. 3 Der Regierungsrat unterbreitet seine Vorschläge unter Beilage der Stellungnahmen der Gemeinden dem zuständigen Bundesamt.
31 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
32 Aufgehoben durch Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 415).
33 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
34 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
35 SRL Nr. 758a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
36 SRL Nr. 760. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
37 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
38 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
Nr. 756
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§ 13d
39 Bauliche Massnahmen innerhalb von Nationalstrassenbaulinien 1 Für das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Nationalstrassenbaulinien finden die massgebenden kantonalen Vorschriften zur Bewilligung
von Bauten und Anlagen im Planungs- und Baugesetz, im Strassengesetz, im Weggesetz oder im Wasserbaugesetz sinngemäss Anwendung. 2 Bei widerrechtlichen baulichen Massnahmen innerhalb der Nationalstrassenbaulinien sorgt die Behörde, die dafür nach den in Absatz 1 angeführten Erlassen jeweils zuständig ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
§ 13e
40 Landerwerb 1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist freihändig zu erwerben, soweit eine Einigung über angemessene Erwerbsbedingungen erzielt werden kann. Die Dienststelle Immobilien41 arbeitet die Landerwerbsverträge aus und legt diese der zuständigen Behörde zum Beschluss vor.
2 Verfügt der Regierungsrat die Durchführung eines Landumlegungsverfahrens (Art. 36 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), finden in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die §§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes zur Landumlegung
sinngemäss Anwendung. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur nimmt die im Planungs- und Baugesetz der Gemeinde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.42 3 Sofern das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land weder freihändig noch
im Landumlegungsverfahren erworben werden kann, ist es zu enteignen.
§ 13f
43
§ 13g
44 Nebenanlagen 1 Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen auf Strassengebiet (Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze) bedarf es einer Konzession des Regierungsrates.
2 In der Konzessionsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Konzessionsgebühren festzulegen.
39 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
40 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
41 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.
42 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
43 Aufgehoben durch Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 415).
44 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
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§ 13h
45 Ergänzendes Recht Soweit dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen, den Ausführungsvorschriften des Bundes und dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, findet das Strassengesetz sinngemäss Anwendung.
XI. Schlussbestimmungen § 14
Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Festlegung der Kantonsstrassen I. und II. Klasse und der Gemeindestrassen I. Klasse in der Stadt Luzern sowie die Staatsbeiträge an die Unterhaltskosten dieser Strassen vom 7. Juli 198746, b. Beschluss über die Neufestlegung des Netzes der Gemeindestrassen vom 12. Juni 196747.
Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: a. Umweltschutzverordnung vom 29. September 198948 § 16 Unterabsatz c
c. erlässt die nötigen Weisungen für die Einreichung und Behandlung von Gesuchen der Strassenverwaltungsbehörde um Übernahme der Kosten bei Emissi-
onsbegrenzungen und Sanierungen der Strassenverkehrsanlagen gemäss § 21 EGUSG49.
§ 46
Absatz 2
2 Die Strassenverwaltungsbehörde nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst wahr. Sie erstellt für öffentliche Strassen, Wege und Plätze Routenverzeichnisse, in denen festgehalten wird, wo Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind. Die Routenverzeichnisse sind dem Baudepartement einzureichen.
45 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 219).
46 G 1987 173 (SRL Nr. 756a) 47 V XVII 353 (SRL Nr. 757) 48 SRL Nr. 701
49 SRL Nr. 700a
Nr. 756
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b. Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung) vom 16. Oktober 196950
rungsverordnung) auf die interessierten Grundeigentümer können die zuständigen Instanzen die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise anwendbar erklären, sofern für die Kostenpflicht eine gesetzliche Grundlage gegeben ist oder das
Einverständnis aller Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke vorliegt.
Inkrafttreten Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 19. Januar 1996 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fellmann Der Staatsschreiber: Baumeler 50 SRL Nr. 732
Document Outline
- I. Zuständigkeit
- § 1
- II. Strassenklassen
- § 1a Gemeindestrassen
- § 2 Güterstrassen
- …
- § 3
- III. Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung der Kantonsstrassen
- § 4 Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch
- § 5 Gebühren für die Sondernutzung
- § 6 Verzicht und Befreiung
- IV. Parkplätze für Gehbehinderte
- § 7
- V. Staatsbeiträge
- § 8 Staatsbeiträge an Gemeindestrassen
- § 8a Beiträge aus Schwerverkehrsabgabe und Verkehrssteuer
- VI. Strassengenossenschaften
- § 9
- VII. Planung und Projektierung
- § 10 Inhalt des Strassenprojektes
- § 10a Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde
- § 10b Koordination
- § 10c Einsprachen
- § 10d Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
- VIII. Technische Vorschriften
- § 11 Regeln der Strassenbautechnik
- § 12 Lichtraumprofil
- IX. Übertragung von Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen
- § 13
- X. Nationalstrassen
- § 13a
- § 13b Bauliche Massnahmen innerhalb von Projektierungszonen
- § 13c Generelle Projekte
- § 13d Bauliche Massnahmen innerhalb von Nationalstrassenbaulinien
- § 13e Landerwerb
- § 13f
- § 13g Nebenanlagen
- § 13h Ergänzendes Recht
- XI. Schlussbestimmungen
- § 14 Aufhebung von Erlassen
- § 15 Änderung von Erlassen
- § 16 Inkrafttreten