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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO1) vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 19982 (LwG) verordnet: 1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen

Art. 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden: a. Qualitätsförderung; b. Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;

c. Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt; d. Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handelsusanzen;

e. Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes;

f. Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a-c und e.

2

Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:

a. auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; AS 2002 4327

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

2 SR

910.1

919.117.72

Landwirtschaft

2

919.117.72

b. auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen; c. auf

Marktentlastungsmassnahmen.3 3

Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.

4

Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.

2. Abschnitt: Branchen- und Produzentenorganisationen

Art. 2

Rechtsform 1 Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Artikel 8 LwG erfüllt.

2

Eine Produzentenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen.


Art. 3

Vertretung des Produkts Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14-16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und auch von einer spezifischen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.


Art. 4

Repräsentativität der Branchenorganisationen Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gegebenenfalls vermarkten; b. der Produzentenorganisation bzw. den Produzentenorganisationen mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird;

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

Branchen- und Produzentenorganisationen 3

919.117.72

c. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; d. mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls Händler an der Versammlung der Branchenorganisation persönlich in der Produktion, in der Verarbeitung oder im Handel des betreffenden Produkts oder der betreffenden Produktegruppe tätig sind;

e. die Vertreter an der Versammlung der Branchenorganisation von der Versammlung ihrer Organisation oder von der Gesamtheit der Mitglieder auf ihrer Stufe ernannt werden.


Art. 5

Repräsentativität der Produzentenorganisationen Eine Produzentenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren; b. ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird;

c. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; d. mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten an der Versammlung der Organisation persönlich in der Produktion des Produkts oder der Produktegruppe tätig sind; e. die Vertreter an der Versammlung der Produzentenorganisation von der Versammlung ihrer Gemeinschaft oder von der Gesamtheit der Mitglieder ernannt werden.


Art. 6

Angebotslenkung Betrifft das Ausdehnungsbegehren Massnahmen zur Anpassung der Produktion oder des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen die Statuten der Produzentengemeinschaften oder gegebenenfalls der Branchenorganisation für auf Stufe der Verarbeitung oder des Handels getroffene Massnahmen mindestens enthalten: a. gemeinsame

Vermarktungsregeln; b. die Verpflichtung, die Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern, die von der Gruppierung oder der Organisation zu statistischen Zwecken angefordert werden.


Art. 7

Entscheidverfahren 1 Die Versammlung der Vertreter der Branchen- oder der Produzentenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung.

Landwirtschaft

4

919.117.72

2

Produzentenorganisationen müssen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fällen.

3

Branchenorganisationen fällen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel.

4

Vereinigt ein Betrieb zwei Drittel oder mehr der Stimmberechtigten seiner Stufe auf sich, werden die Stimmen der übrigen Stimmenden derselben Stufe ebenfalls berücksichtigt.

3. Abschnitt: Begehren

Art. 8

Grundsatz und Inhalt

1

Die Begehren der Branchen- und Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.

2

Sie müssen folgende Angaben enthalten: a. Beschreibung der Selbsthilfemassnahme, für welche die Ausdehnung beantragt wird, sowie ihrer Zielsetzungen;

b.4 eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt; c. Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Organisationsstatuten und die notwendigen statistischen Daten zu liefern sowie Name, Funktion und Wohnsitz der Vertreter an der Versammlung anzugeben;

d. Protokoll der Vertreterversammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass die Massnahme klar dargelegt und auf jeder Stufe mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, mit Angabe des Resultats der Abstimmung über das Ausdehnungsgesuch; e. detaillierte Beschreibung der Umsetzung, der Finanzierung und der Kontrolle der Massnahme, insbesondere der Art und Weise, wie die Organisation die Direktverkäufe zu berücksichtigen gedenkt, die der Massnahme nicht unterworfenen sind;

f.

Budget und genaue Beschreibung der Mittelzuteilung, wenn die Ausdehnung die Finanzierung einer Selbsthilfemassnahme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Gegenstand hat.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

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3

Begehren um Ausdehnung von Massnahmen zur Förderung der Qualität oder des Absatzes können sich auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren beziehen. Begehren, die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen, können sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können beim Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung beantragen.5

Art. 9

Veröffentlichung der Begehren 1

Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchen- und Produzentenorganisationen eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2

Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln.

4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 10

Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung und Anpassung der Produktion und des Angebots In Anhang 1 sind festgelegt: a. die Massnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie zur Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes; b. die Dauer der Massnahmen.


Art. 11

Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchen- und Produzentenorganisationen 1

In Anhang 2 sind festgelegt: a.6 die Beiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmitglieder den verschiedenen Branchen- und Produzentenorganisationen zu entrichten haben; b. die Dauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern; c. die Verwendung der Finanzmittel.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

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2

Wenn eine Branchen- oder Produzentenorganisation innerhalb der Geltungsdauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern die Höhe der Mitgliederbeiträge senkt, so reduziert sich der Beitrag der Nichtmitglieder entsprechend. Die Organisation informiert das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Beitragsänderungen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement passt den Anhang entsprechend an.7 3 Sie dürfen in keinem Fall für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, deren Ertrag den Mitgliedern der Branchen- und Produzentenorganisationen vorbehalten ist.

4

Die Branchen- oder Produzentenorganisationen beauftragen ein unabhängiges Revisionsorgan mit der Kontrolle der korrekten Verwendung der Beiträge der Nichtmitglieder. Die Ergebnisse der Kontrolle sind Bestandteil der Berichterstattung nach Artikel 13.8

Art. 12

Durchführung der Massnahmen 1

Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen.

2

Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung.

3

Betriebe oder Organisationen können beim Vollzug mitwirken.

4

Die Branchen- und Produzentenorganisationen verfügen die Durchführung der Massnahmen, wenn die Betroffenen diese nicht ausführen. Sie verfügen die Beiträge, wenn die Betroffenen dies verlangen.

5

In den Anhängen ist festgelegt, ob die Branchen- und Produzentenorganisationen Verwaltungsmassnahmen treffen können.


Art. 13

Berichterstattung Die Branchen- und Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.


Art. 14

Datenübermittlung 1 Die in den Anhängen erwähnten Dienststellen übermitteln den Branchen- und Produzentenorganisationen auf Anfrage die für den Vollzug der Massnahmen erforderlichen Daten. Sie können ihre Kosten in Rechnung stellen.

2

Die Daten dürfen nur für die in den Anhängen vorgesehenen Massnahmen verwendet werden.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 (AS 2011 5481)

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 19989 über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird aufgehoben.


Art. 16

Übergangsbestimmungen Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.


Art. 17

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

9 [AS

1999 459, 2000 2239, 2001 3574]

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Anhang 110

(Art. 10)

A. …

B. Branchenorganisation Milch 1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen über Standardverträge gelten für Milchproduzentinnen, Milchproduzenten, Produzentenorganisationen, Produzentengemeinschaften, Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der Branchenorganisation Milch (BO Milch) sind.

2. Begriffe

a. Produzentenorganisation: Organisation nach Artikel 4 der bis am 30. April 2009 geltenden Verordnung vom 10. November 200411 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung; b. Produzentengemeinschaft: Zusammenschluss von Milchproduzentinnen und Milchproduzenten, die Rohmilch zukaufen und wieder verkaufen; c. Milchhändler: natürliche oder juristische Person, die Rohmilch zukauft und wieder verkauft;

d. Milchverwerter: Milchverwerter nach Artikel 4 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199812.

3. Milchkaufvertrag 3.1 Die Milchkaufverträge nach Artikel 36b Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 199813 (LwG) der Milchproduzentinnen und Milchproduzenten mit einem Milchverwerter, einer Produzentenorganisation oder einer Produzentengemeinschaft müssen: a. schriftlich abgeschlossen werden; und 10 Bereinigt durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6465), Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4347) und Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5481).

11 [AS

2004 4915, 2006 895, 2008 373] 12 SR

910.91

13 SR

910.1

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b. die Milchmenge in die folgenden Segmente unterteilen: Segment

Milch zur Verwendung für: A - Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt)

B - Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt, einschliesslich verkäste Milch für besondere Projekte)

C - Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe 3.2 Milchverwerter müssen mit den Milchhändlern, Produzentenorganisationen und Produzentengemeinschaften einen schriftlichen Vertrag abschliessen. Der Vertrag muss: a. eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthalten; und b. die Milchmenge in die folgenden Segmente unterteilen: Segment

Milch zur Verwendung für: A - Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt)

B - Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt einschliesslich verkäste Milch für besondere Projekte)

C - Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe 4. Statuten oder Reglemente 4.1 Auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags kann verzichtet werden, wenn
sich die übrigen Anforderungen nach Ziffer 3.1 oder 3.2 aus Statuten oder Reglementen einer Vertragspartei ergeben.

4.2 Die Statuten oder Reglemente müssen betreffend Ziffer 3.2 die minimale einjährige Milchliefer- bzw. Milchabnahmepflicht auch bei einem Austritt oder Ausschluss aus der Organisation garantieren, sofern beiden Parteien die Einhaltung der Pflichten auch nach dem Austritt oder Ausschluss weiterhin zugemutet werden kann.

5. Meldepflicht an die BO Milch Jede Vertragspartei mit einer jährlich vereinbarten Milchmenge von mehr als
10 Mio. kg muss der Geschäftsstelle der BO Milch quartalsweise, bis zum 20. Tag des folgenden ersten Quartalsmonats, die für die einzelnen Segmente vertraglich vereinbarten Milchmengen melden. Die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 3 LwG bleiben vorbehalten.

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6. Informationspflichten 6.1 Der Milchverwerter muss den Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren,
in welchen Segmenten und zu welchen Produkten seine gelieferte Milch verarbeitet wurde.

6.2 Der Milchverwerter muss seine Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren, in welchen Segmenten und zu welchen Produkten die gesamte von ihnen allen gelieferte Milch verarbeitet wurde.

6.3 Der Milchverkäufer muss den Milchkäufer auf Anfrage darüber informieren, wie viel Milch er je Segment an die verschiedenen Milchkäufer geliefert hat.

7. Umsetzung Die Bestimmungen über Milchkaufverträge müssen bei neuen Verträgen umgehend
und bei bestehenden Verträgen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgesetzt werden.

8. Sanktionssystem 8.1 Vertragsparteien, welche die Meldepflicht nach Ziffer 5 nicht einhalten, werden
je ausgebliebene Meldung mit einer schriftlichen Mahnung aufgefordert, der Meldepflicht innerhalb folgender Fristen nachzukommen und folgende Beträge zu bezahlen: a. erste Mahnung mit Frist 30 Tagen: 200 Franken; b. zweite Mahnung mit Frist 30 Tagen: 500 Franken; c. dritte Mahnung mit Frist 30 Tagen: 20 000 Franken und maximal 20 Rappen pro Kilogramm Milch bezogen auf die betroffene Menge.

8.2 Auf Antrag einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien werden Milchkäufer oder Milchverkäufer, sofern gegen Ziffer 3.1 Buchstabe a oder b oder Ziffer 3.2 verstossen wird, schriftlich aufgefordert, einen rechtskonformen Vertrag innerhalb folgender Fristen anzuwenden und folgende Beträge zu bezahlen: a. erste Mahnung mit Frist 30 Tagen: 200 Franken; b. zweite Mahnung mit Frist 30 Tagen: 500 Franken; c. dritte Mahnung mit Frist 30 Tagen: 20 000 Franken und maximal 20 Rappen pro Kilogramm Milch bezogen auf die betroffene Menge.

8.3 Die Sanktionen werden von der BO Milch vollzogen.

8.4 Die Beträge sind dem Bund zu überweisen.

9. Geltungsdauer Die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen für Nichtmitglieder gilt bis zum
30. April 2013.

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Anhang 214

(Art. 11)

A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten 1. Höhe des Beitrages Nichtmitglieder müssen 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an den
Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten.

2. Verwendung der Beiträge
Der geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen zur markenneutralen Absatzförderung im In- und Ausland eingesetzt werden: a. Marktforschung; b. gattungsbezogene Basiswerbung;

c. gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen; d. Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten; e. branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro-Marketing Suisse (AMS);

f. Marketing der Switzerland Cheese Marketing (SCM) zugunsten von Schweizer Käse.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b. die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milchverwertern verkauft haben.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

14 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6465), Ziff. I der V vom 25. Febr. 2009 (AS 2009 883), vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 5883), vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2417), vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4347) und Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5481).

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B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband 1. Höhe der Beiträge Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizerischen Bauernverband
(SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. 9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung; b. 2,5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung; c. 2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung; d. 1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

2. Verwendung der Beiträge Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 199815 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie
deren Tierbestände.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

C. Produzentenorganisation GalloSuisse 1. Höhe der Beiträge
1.1. Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. Käufer von Hennenküken oder Junghennen 30 Rappen je Tier; b. Käufer von Bruteiern 12 Rappen pro Ei.

1.2. Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Aufzuchttiere (der Legelinien) oder 500 Legehennen halten.

2. Verwendung der Beiträge Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 1998 eingesetzt werden.

15 [AS

1998 3205, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 23, 2002 4311, 2003 5415. AS 2006 2695 Art. 19]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2006 (SR 916.010).

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3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen von inländischen Produzentinnen und Produzenten, die mindestens 500 Aufzuchttiere der Legelinien oder 500 Legehennen halten, sowie die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere;

b. die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie die von ihnen eingeführten Mengen.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland 1. Höhe der Beiträge 1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 55 Rappen
je Kilogramm produzierten Emmentalers an die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2. Wird der Beitrag aufgrund der zu Emmentaler verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 8,15 anzuwenden.

2. Verwendung der Beiträge Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt
werden:

a. Werbung; b. Public Relations;

c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von
jedem Betrieb, der Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;

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f.

die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; g. die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois 1. Höhe der Beiträge 1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 80 Rappen
je Kilogramm Vacherin Fribourgeois an die Interprofession du Vacherin Fribourgeois als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2. Wird der Beitrag auf Grund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11,026 anzuwenden.

2. Selbsthilfemassnahme Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt
werden:

a. Werbung; b. Public Relations;

c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der Interprofession du Vacherin Fribourgeois
auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder «übrige Halbhartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Vacherin fribourgeois (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;

c. die zu Vacherin fribourgeois verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;

e. die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

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F. Branchenorganisation Milch 1. Höhe der Beiträge Milchproduzentinnen und Milchproduzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen
1 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an die Branchenorganisation Milch (BO Milch) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

2. Verwendung der Beiträge Die nach Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen zur zeitlich befristeten Förderung des
Absatzes von Butter, Vollmilchpulver, Rahm und Milch (mit mehr als 3,0 % Fettgehalt) eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der BO Milch auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b. die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milchverwertern verkauft haben.

4. Kontrolle Die Umsetzung der Massnahmen nach Ziffer 2 wird von einer von der BO Milch
unabhängigen Stelle kontrolliert.

5. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 30. April 2013.

G. …

H. …

I. Branchenverband Schweizer Reben und Weine 1. Höhe der Beiträge
1.1 Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Massgebend ist die im Jahr 2009 im Rebbaukataster eingetragene Fläche.

1.2 Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Mass

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gebend ist die für das Jahr 2009 eingereichte Einkellerungsmeldung gemäss Artikel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 200716.

1.3 Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förderbeiträge erhebt und die Beiträge der Nichtmitglieder selber leistet.

1.4 Der Branchenverband Schweizer Reben und Weine kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, delegieren.

1.5 Produzenten, die eine Gesamtfläche von 400 m2 oder weniger bewirtschaften, und Einkellerer, die eine Gesamttraubenmenge von 500 kg oder weniger verarbeiten, sind von der Beitragszahlungspflicht nach den Ziffern 1.1 und 1.2 befreit.

2. Selbsthilfemassnahme Der gemäss Ziffer 1 zu leistende Beitrag darf nur für die Werbekampagne des Jahres
2011 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf des Jahres 2011 nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung derselben Massnahmen auf neue Rechnung vorgetragen werden.

3. Weitergabe von Daten 3.1 Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen
Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Daten zu den Flächen und den eingekellerten Mengen pro Produzent bzw. pro Einkellerer.

3.2 Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Adressen der Produzenten und Einkellerer.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.

16 SR

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