01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2016 - 31.12.2017
01.07.2014 - 31.12.2015
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.07.2011 - 30.09.2011
01.03.2010 - 30.06.2011
01.12.2009 - 28.02.2010
15.03.2009 - 30.11.2009
01.01.2008 - 14.03.2009
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1

Verordnung
über die Branchen- und Produzentenorganisationen
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 19. November 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 19981 (LwG),2 verordnet:

1. Abschnitt: Definitionen3

Art. 1

Branchenorganisation

1 Als Branchenorganisation gilt ein repräsentativer Zusammenschluss unabhängiger
Organisationen, die den Bedingungen nach Artikel 8 LwG entsprechen.

2 Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a.

ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge
des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gegebenenfalls vermarkten; b.

die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert
oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; c. 4 mindestens 60 Prozent der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, welche von der Massnahme betroffen sind, Mitglied der Produzentenorganisation
oder der Produzentenorganisationen sind.

3 Eine Branchenorganisation fällt ihre Beschlüsse mit grossem Mehr, d.h. mit der
Mehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls
Handel.


Art. 2

Produzentenorganisation 1 Als Produzentenorganisation gilt ein repräsentativer Zusammenschluss von Produzentengemeinschaften.

2 Sie gilt als repräsentativ, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 auf
der Produktionsstufe erfüllt sind.

AS 1999 459

1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001
3574).

3 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

919.117.72

Landwirtschaft

2

919.117.72


Art. 3

Produzentengemeinschaft 1 Eine Produzentengemeinschaft umfasst Bewirtschafter, die das gleiche Produkt
oder die gleiche Produktegruppe produzieren.

2 Ihre Statuten müssen mindestens den folgenden Inhalt haben: a.

gemeinsame Vermarktungsregeln; b.

die Verpflichtung, die zu statistischen Zwecken von der Gemeinschaft oder
Organisation angeforderten Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern.

a5 Produkte aus der Direktvermarktung Als Produkte aus der Direktvermarktung gelten die Produkte, die der Produzent oder
die Produzentin direkt dem Endkonsumenten oder der Endkonsumentin verkauft.

2. Abschnitt: Unterstützung der Selbsthilfemassnahmen

Art. 4

Selbsthilfemassnahmen 1 Der Bund kann die Pflicht zur Beachtung der Vereinbarungen, welche die Branchen- und Produzentenorganisationen über folgende Selbsthilfemassnahmen getroffen haben, ausdehnen:6 a.

Qualitätsförderung; b.

Absatzförderungs- und Verwertungsaktionen zu Gunsten der inländischen
Produktion;

c.

Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen
Produktion und Markt;

d.

Ausarbeitung bundesrechtskonformer Standardverträge; e.

Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des
Marktes.

1bis Er kann auch die Pflicht zur Beachtung von Vereinbarungen über die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen ausdehnen.7 2 Die Massnahmen zur Förderung der Anpassung der Produktion und des Angebotes
an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf: a.

eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; b.

Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des
Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

Branchen- und Produzentenorganisationen 3

919.117.72

3 Die Branchen- und Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen unterstützt werden, haben dem EVD jährlich Bericht zu erstatten über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen.8

Art. 5

Vertretung des Produkts Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder
Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach
den Artikeln 14-16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und von einer spezifischen
Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.

a9 Begehren

1 Die Begehren der Branchen- oder Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.10 2 Sie

müssen folgende Angaben enthalten: a.

eine Beschreibung der Unterstützungsmassnahme, für welche die Ausdehnung verlangt wird, sowie deren Zielsetzung; b.

den Nachweis, dass die Kriterien nach den Artikeln 1 und 2 erfüllt sind; c.

ein Budget und eine genaue Beschreibung der Zuteilung von für die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 4 Absatz 1bis bestimmten Finanzmitteln.

2a. Abschnitt:11
Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der
Selbsthilfemassnahmen

b Vorschriften im Bereich Qualität, Absatzförderung und Anpassung
der Produktion und des Angebotes Im Anhang sind festgelegt: a.

die Massnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie zur
Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des
Marktes;

b.

die Dauer der Massnahmen.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3574).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3574).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3574).

Landwirtschaft

4

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c Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchen- oder
Produzentenorganisationen 1 Im Anhang sind festgelegt: a.

die Beiträge, die Nichtmitglieder höchstens an die einzelnen Branchen- und
Produzentenorganisationen zu entrichten haben; b.

die Dauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern; c.

die Verwendung der Mittel.

2 Die Beiträge von Nichtmitgliedern dürfen nicht höher sein als die entsprechenden
Beiträge der Mitglieder der Branchen- oder Produzentenorganisationen.

3 Die Branchen- oder Produzentenorganisationen haben jährlich Rechenschaft über
die eingezogenen Mittel und deren Verwendung zu erstatten. Sie führen eine separate Rechnung und beauftragen eine geeignete Revisionsstelle mit deren Prüfung.

d Einzug der Beiträge

1 Die Branchen- oder Produzentenorganisationen ziehen die Beiträge bei den Nichtmitgliedern mittels Rechnung ein. Firmen oder Organisationen können beim Vollzug mitwirken.

2 Die Branchen- oder Produzentenorganisationen verfügen die Beiträge, wenn die
Betroffenen nicht zahlen oder dies verlangen.

e Weitergabe von Daten

1 Die im Anhang aufgeführten Stellen sind verpflichtet, den Branchen- oder Produzentenorganisationen, auf Anfrage hin, die zum Einzug der Beiträge nötigen Daten
weiterzugeben. Die Kosten können in Rechnung gestellt werden.

2 Die Daten dürfen nur für die im Anhang erwähnten Massnahmen verwendet werden.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Branchen- und Produzentenorganisationen 5

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Anhang12

(Art. 5b und 5c) Massnahmen des Bundes zur Unterstützung
der Selbsthilfemassnahmen
A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten 1. Höhe der Beiträge Der Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation
nach Artikel 2 wird ermächtigt, folgende Beiträge von Nichtmitgliedern einzuziehen: a.

höchstens 2 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.1; b.

höchstens 0,6 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der
Massnahmen nach Ziffer 2.3.

2. Verwendung der Mittel 2.1. Der nach Ziffer 1a eingezogene Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden: a.

Stützungsaktionen für einzelne Milchprodukte; b.

Förderung der Ausfuhr von Nahrungsmitteln mit hohem Milch- oder Milchprodukteanteil; c.

Erschliessung neuer Märkte.

2.2. Bevor Massnahmen nach Ziffer 2.1 getroffen werden, sind die Organisation der
gewerblichen Milchverarbeiter (Fromarte) und die Vereinigung der Schweizer
Milchindustrie (VMI) zu konsultieren.

2.3. Der nach Ziffer 1b eingezogene Beitrag muss für folgende nationale oder regionale Selbsthilfemassnahmen zur markenneutralen Absatzförderung eingesetzt
werden:

a.

Marketingforschung; b.

Gattungsbezogene Basiswerbung; c.

Gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen; d.

Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und
Qualität von Milch und Milchprodukten; e.

Branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der AgroMarketing Suisse AMS.

12 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3574). Bereinigt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Nov. 2002 (AS 2002 3577).

Landwirtschaft

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3. Weitergabe von Daten Die Administrationsstellen Milchkontingentierung und die Treuhandstelle Milch
(TSM) übermitteln dem SMP auf Anfrage folgende Daten: a.

Die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b.

die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milchverwertern verkauft haben.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband 1. Höhe der Beiträge Der Schweizerische Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 wird ermächtigt, folgende Beiträge von Nichtmitgliedern einzuziehen: a.

höchstens 9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung; b.

höchstens 2,5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung; c.

höchstens 2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung; d.

höchstens 1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

2. Verwendung der Mittel Die nach Ziffer 1 erhobenen Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 199813 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie
deren Tierbestände.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

C. Produzentenorganisation GalloSuisse 1. Höhe der Beiträge Der GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 wird ermächtigt, von
Nichtmitgliedern folgende Beiträge einzuziehen: a.

bei Käufern von Hennenküken oder Junghennen höchstens 20 Rappen je
Tier;

b.

bei Käufern von Bruteiern höchstens 8 Rappen pro Ei.

13 SR

916.010

Branchen- und Produzentenorganisationen 7

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Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Legehennen halten.

2. Verwendung der Mittel Die nach Ziffer 1 erhobenen Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 1998 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten: a.

die Adressen und die Zahl der gehaltenen Legehennen von inländischen
Eierproduzentinnen und -produzenten, die mehr als 500 Legehennen halten; b.

die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie
deren eingeführte Mengen.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland 1. Höhe der Beiträge Die Emmentaler Switzerland (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 1 wird ermächtigt, einen Beitrag von höchstens 55 Rappen je Kilogramm produziertem Emmentaler von Nichtmitgliedern einzuziehen.

2. Verwendung der Mittel Der nach Ziffer 1 erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden: a.

Werbung;

b.

Public Relations;

c.

Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten: a.

Die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b.

die hergestellte Menge Emmentaler; c.

die Mengen Emmentaler, die direkt vermarktet werden.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

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E. Branchenorganisation Interprofession du Gruyère 1. Markierung

Jeder Käselaib muss beim Affineur bei der Einlagerung mit einer Brandmarke versehen werden, welche die Zulassungsnummer des Betriebes und den Produktionsmonat angibt.

2. Sanktionssystem 2.1. Hersteller von Gruyère, die Nichtmitglieder der Interprofession du Gruyère
sind und die Anforderungen des Pflichtenheftes des AOC-Gruyère in Bezug auf
Wassergehalt, Fettgehalt oder Taxation nicht erfüllen, haben Beträge gemäss der
nachfolgenden Tabelle zu bezahlen.

Fr./100kg

Mittlerer Wassergehalt der Posten über dem Maximum (in g/kg Käse) 370 g/kg - 374 g/kg

25.375 g/kg - 379 g/kg

40.+ 379 g/kg

70.Mittlerer Fettgehalt der Posten ausserhalb der Grenze

450g/kg - 464 g/kg

60.465 g/kg - 479 g/kg

40.480 g/kg - 489 g/kg

20.Taxation

17.5 Punkte

50.17.0 Punkte

100.16.5 Punkte

150.2.2. Die Beträge sind von der Interprofession du Gruyère einzuziehen.

2.3. Die eingezogenen Beträge sind, nach Abzug der Unkosten, dem Bund zu überweisen.

3. Weitergabe von Daten 3.1 Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Interprofession du Gruyère auf
Anfrage folgende Daten: a.

Die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b.

die hergestellte Menge Gruyère; c.

die Mengen Gruyère, die direkt vermarktet wurden; d.

die unpasteurisierte zu Käse verarbeitete Milchmenge.

3.2 Die Interprofession du Gruyère kann den regionalen milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdiensten und der Eidg. Forschungsanstalt für Milchwirtschaft die nötigen Daten und Ergebnisse von Analysen weiterleiten.

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4. Geltungsdauer Die Massnahmen dieses Teils gelten bis zum 31. Dezember 2003.

F. Branchenorganisation Vacherin Fribourgeois 1. Beiträge zur Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen Die Interprofession du Vacherin Fribourgeois als Branchenorganisation nach Artikel
1 wird ermächtigt, von den Herstellern, die Nichtmitglieder sind, einen Beitrag von
höchstens 80 Rappen je Kilogramm Vacherin Fribourgeois einzuziehen.

2. Selbsthilfemassnahme Der nach Ziffer 1 erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen verwendet werden: a.

Werbung;

b.

Public Relations;

c.

Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Interprofession du Vacherin Fribourgeois auf Anfrage folgende Daten: a.

Die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b.

die hergestellte Menge Vacherin Fribourgeois; c.

die Mengen Vacherin Fribourgeois, die nicht vermarktet wurden.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Landwirtschaft

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