01.01.2023 - * / In Kraft
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01.01.2012 - 30.06.2012
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01.07.2011 - 30.09.2011
01.03.2010 - 30.06.2011
01.12.2009 - 28.02.2010
15.03.2009 - 30.11.2009
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1

Verordnung

über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO1) vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 19982 (LwG) verordnet: 1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen

Art. 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden: a. Qualitätsförderung; b. Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;

c. Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt; d. Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handelsusanzen;

e. Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes;

f. Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a-c und e.

2

Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:

a. auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; b. auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen; AS 2002 4327

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

2 SR

910.1

919.117.72

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 2

919.117.72

c. auf

Marktentlastungsmassnahmen.3 3

Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.

4

Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.

2. Abschnitt: Branchen- und Produzentenorganisationen

Art. 2

Rechtsform 1 Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Artikel 8 LwG erfüllt.

2

Eine Produzentenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen.


Art. 3

Vertretung des Produkts Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14-16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und auch von einer spezifischen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.


Art. 4

Repräsentativität der Branchenorganisationen Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gegebenenfalls vermarkten; b. der Produzentenorganisation bzw. den Produzentenorganisationen mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird;

c. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; 3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 3

919.117.72

d. mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls Händler an der Versammlung der Branchenorganisation persönlich in der Produktion, in der Verarbeitung oder im Handel des betreffenden Produkts oder der betreffenden Produktegruppe tätig sind;

e. die Vertreter an der Versammlung der Branchenorganisation von der Versammlung ihrer Organisation oder von der Gesamtheit der Mitglieder auf ihrer Stufe ernannt werden.


Art. 5

Repräsentativität der Produzentenorganisationen Eine Produzentenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren; b. ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird;

c. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; d. mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten an der Versammlung der Organisation persönlich in der Produktion des Produkts oder der Produktegruppe tätig sind; e. die Vertreter an der Versammlung der Produzentenorganisation von der Versammlung ihrer Gemeinschaft oder von der Gesamtheit der Mitglieder ernannt werden.


Art. 6

Angebotslenkung Betrifft das Ausdehnungsbegehren Massnahmen zur Anpassung der Produktion oder des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen die Statuten der Produzentengemeinschaften oder gegebenenfalls der Branchenorganisation für auf Stufe der Verarbeitung oder des Handels getroffene Massnahmen mindestens enthalten: a. gemeinsame

Vermarktungsregeln; b. die Verpflichtung, die Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern, die von der Gruppierung oder der Organisation zu statistischen Zwecken angefordert werden.


Art. 7

Entscheidverfahren 1 Die Versammlung der Vertreter der Branchen- oder der Produzentenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung.

2

Produzentenorganisationen müssen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fällen.

3

Branchenorganisationen fällen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel.

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 4

919.117.72

4

Vereinigt ein Betrieb zwei Drittel oder mehr der Stimmberechtigten seiner Stufe auf sich, werden die Stimmen der übrigen Stimmenden derselben Stufe ebenfalls berücksichtigt.

3. Abschnitt: Begehren

Art. 8

Grundsatz und Inhalt

1

Die Begehren der Branchen- und Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.

2

Sie müssen folgende Angaben enthalten: a. Beschreibung der Selbsthilfemassnahme, für welche die Ausdehnung beantragt wird, sowie ihrer Zielsetzungen;

b.4 eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt; c. Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Organisationsstatuten und die notwendigen statistischen Daten zu liefern sowie Name, Funktion und Wohnsitz der Vertreter an der Versammlung anzugeben;

d. Protokoll der Vertreterversammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass die Massnahme klar dargelegt und auf jeder Stufe mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, mit Angabe des Resultats der Abstimmung über das Ausdehnungsgesuch; e. detaillierte Beschreibung der Umsetzung, der Finanzierung und der Kontrolle der Massnahme, insbesondere der Art und Weise, wie die Organisation die Direktverkäufe zu berücksichtigen gedenkt, die der Massnahme nicht unterworfenen sind;

f.

Budget und genaue Beschreibung der Mittelzuteilung, wenn die Ausdehnung die Finanzierung einer Selbsthilfemassnahme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Gegenstand hat.

3

Begehren um Ausdehnung von Massnahmen zur Förderung der Qualität oder des Absatzes können sich auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren beziehen. Begehren, die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen, können sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können beim 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 5

919.117.72

Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung beantragen.5

Art. 9

Veröffentlichung der Begehren 1

Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchen- und Produzentenorganisationen eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2

Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln.

4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 10

Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung und Anpassung der Produktion und des Angebots In Anhang 1 sind festgelegt: a. die Massnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie zur Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes; b. die Dauer der Massnahmen.


Art. 11

Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchen- und Produzentenorganisationen 1

In Anhang 2 sind festgelegt: a.6 die Beiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmitglieder den verschiedenen Branchen- und Produzentenorganisationen zu entrichten haben; b. die Dauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern; c. die Verwendung der Finanzmittel.

2

Wenn eine Branchen- oder Produzentenorganisation innerhalb der Geltungsdauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern die Höhe der Mitgliederbeiträge senkt, so reduziert sich der Beitrag der Nichtmitglieder entsprechend. Die Organisation informiert das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 6

919.117.72

(WBF)7 über die Beitragsänderungen. Das WBF passt den Anhang entsprechend an.8 3 Sie dürfen in keinem Fall für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, deren Ertrag den Mitgliedern der Branchen- und Produzentenorganisationen vorbehalten ist.

4

Die Branchen- oder Produzentenorganisationen beauftragen ein unabhängiges Revisionsorgan mit der Kontrolle der korrekten Verwendung der Beiträge der Nichtmitglieder. Die Ergebnisse der Kontrolle sind Bestandteil der Berichterstattung nach Artikel 13.9

Art. 12

Durchführung der Massnahmen 1

Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen.

2

Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung.

3

Betriebe oder Organisationen können beim Vollzug mitwirken.

4

Die Branchen- und Produzentenorganisationen verfügen die Durchführung der Massnahmen, wenn die Betroffenen diese nicht ausführen. Sie verfügen die Beiträge, wenn die Betroffenen dies verlangen.

5

In den Anhängen ist festgelegt, ob die Branchen- und Produzentenorganisationen Verwaltungsmassnahmen treffen können.


Art. 13

Berichterstattung Die Branchen- und Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem WBF jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.


Art. 14

Datenübermittlung 1 Die in den Anhängen erwähnten Dienststellen übermitteln den Branchen- und Produzentenorganisationen auf Anfrage die für den Vollzug der Massnahmen erforderlichen Daten. Sie können ihre Kosten in Rechnung stellen.

2

Die Daten dürfen nur für die in den Anhängen vorgesehenen Massnahmen verwendet werden.

7

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 (AS 2011 5481)

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 7

919.117.72

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 199810 über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird aufgehoben.


Art. 16

Übergangsbestimmungen Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.


Art. 17

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

10 [AS

1999 459, 2000 2239, 2001 3574]

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 8

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Anhang 111

(Art. 10)

A. Branchenorganisation Interprofession du Gruyère 1. Markierung Anlässlich der Produktion muss jeder Käselaib auf seinem Umfang (järbseitig) mit
einer Markierung versehen werden, bestehend mindestens aus der Zulassungsnummer des Produktionsstandortes sowie aus der Bezeichnung «Gruyère» oder «Gruyère d'alpage».

2. Sanktionssystem
2.1 Hersteller von Gruyère AOC, die Nichtmitglieder der Interprofession du Gruyère sind und die Anforderungen des Pflichtenheftes des Gruyère AOC in Bezug auf Wassergehalt, Fettgehalt oder Taxation nicht erfüllen, haben Beträge gemäss der nachfolgenden Tabelle zu bezahlen.

Fr./100 kg

Mittlerer Wassergehalt der Posten über dem Maximum (in g/kg Käse) 370 g/kg-374 g/kg 25.375 g/kg-379 g/kg

40.+379 g/kg

70.Mittlerer Fettgehalt der Posten ausserhalb der Grenze

450 g/kg-464 g/kg

60.465 g/kg-479 g/kg

40.480 g/kg-489 g/kg

20.Taxation 17.5 Punkte

75.17.0 Punkte

150.16.5 Punkte

225.2.2 Hersteller von Gruyère AOC, die Nichtmitglieder der Interprofession du Gruyère sind und deren Posten die Anforderungen des Pflichtenheftes des Gruyère AOC im Durchschnitt eines Halbjahres (gewichteter Durchschnitt) in Bezug auf Wassergehalt, Fettgehalt oder Salzgehalt nicht erfüllen, haben Beträge gemäss der nachfolgenden Tabelle zu bezahlen.

Kriterien:

a. Wassergehalt unter 345 g/kg 11 Bereinigt durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6465), Ziff. I der V vom 23. Mai 2012 (AS 2012 3471), vom 7. Juni 2013 (AS 2013 1759), vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 4025) und Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1713).

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 9

919.117.72

b. Fettgehalt in der Trockenmasse über 530 g/kg c. Salzgehalt unter 11 g/kg d. Salzgehalt über 17 g/kg Fr./100 kg

auf der Produktion

des Semesters

In zwei aufeinander folgenden Semestern ist mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a-d erfüllt 5.In drei aufeinander folgenden Semestern ist mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a-d erfüllt

10.In vier aufeinander folgenden Semestern ist mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a-d erfüllt.

20.2.3 Die Beträge sind von der Interprofession du Gruyère einzuziehen.

2.4 Nach Abzug der Kosten für das Inkasso sind die Beträge dem Bund zu überweisen.

3. Informationen über den in Gruyère-Käsereien hergestellten anderen Käse Im Fall eines Rechtsverfahrens melden die Gruyère-Hersteller der Interprofession du
Gruyère auf Anfrage die Mengen an anderem hergestelltem Käse, den Namen des Käufers und die Bezeichnung des Produkts.

4. Weitergabe von Daten 4.1 Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der Interprofession du Gruyère auf
Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Gruyère AOC oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste der Administrationsstelle Milchbeihilfen herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Gruyère AOC (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Gruyère AOC verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15-62 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15-62 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4.2 Die Interprofession du Gruyère kann den regionalen milchwirtschaftlichen Beratungsdiensten und der Agroscope Liebefeld-Posieux die nötigen Daten und Ergebnisse von Analysen weiterleiten.

5. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 10

919.117.72

B. Branchenorganisation Milch 1. Geltungsbereich
1.1 Die Bestimmungen über die Standardverträge (Milchkaufverträge) in den Ziffern 3-6 gelten für Milchproduzentinnen, Milchproduzenten, Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der Branchenorganisation Milch (BO Milch) sind.

1.2 Die Bestimmungen über die Segmentierung des Milchmarktes in den Ziffern 7-10 und 12 gelten für Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der BO Milch sind.

1.3 Die Bestimmungen über Milchkaufverträge und die Segmentierung des Milchmarktes gelten für die Nichtmitglieder nur soweit, wie sie von der BO Milch für ihre Mitglieder umgesetzt werden.

2. Begriffe

a. Milchhändler: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch zukaufen und wieder verkaufen;

b. Milchverwerter: Milchverwerter nach Artikel 4 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199812.

3. Milchkaufverträge 3.1 …
3.2 Milchproduzentinnen, Milchproduzenten, Milchverwerter und Milchhändler müssen beim Kauf und Verkauf von Milch einen schriftlichen Milchkaufvertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abschliessen. Der Vertrag muss: a. eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthalten; und b. die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die folgenden Segmente unterteilen:

Segment

Milch zur Verwendung für: A - Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt)

B - Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt, einschliesslich verkäste Industriemilch für den Export)

C - Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe 3.3 Die Einteilung der einzelnen Milchprodukte in das A-, B- oder C-Segment erfolgt gemäss der nachfolgenden Tabelle: 12 SR

910.91

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 11

919.117.72

Segment

Milch zur Verwendung für: A

Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) - Konsummilch, Konsumrahm - Butter für Detailhandel Inland und Lebensmittelindustrie - Milchpulver und Konzentrat für Lebensmittelindustrie - verkäste silofreie Milch - verkäste Industriemilch Inland - Joghurt Inland

- andere Frischprodukte Inland und Export mit Rohstoffpreisausgleich

B

Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt) - Quark

- Joghurt Export

- Milchmischgetränke Inland - Magermilchpulver Export - Milchproteine

- andere Frischmilchprodukte Export ohne Rohstoffpreisausgleich - verkäste Industriemilch Export C Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe - Butter und Magermilchpulver Export - Vollmilchpulver Export - Rahm Export

- Milch (mehr als 3,0 Prozent Fett) Export - Rahm für Butterexport 4. Statuten oder Reglemente 4.1 Auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags kann verzichtet werden, wenn
sich die übrigen Anforderungen nach Ziffer 3.1 oder 3.2 aus Statuten oder Reglementen einer Vertragspartei ergeben.

4.2 Die Statuten oder Reglemente müssen betreffend die Ziffern 3.1 und 3.2 die minimale einjährige Milchliefer- bzw. Milchabnahmepflicht auch bei einem Austritt oder Ausschluss aus der Organisation garantieren, sofern beiden Parteien die Einhaltung der Pflichten auch nach dem Austritt oder Ausschluss weiterhin zugemutet werden kann.

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 12

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5. Informationspflichten 5.1 Der Milchverwerter muss den Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren,
in welchen Segmenten und zu welchen Produkten seine gelieferte Milch verarbeitet wurde.

5.2 Er muss seine Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren, in welchen Segmenten und zu welchen Produkten die gesamte von ihnen allen gelieferte Milch verarbeitet wurde.

5.3 Der Milchverkäufer muss den Milchkäufer auf Anfrage darüber informieren, wie viel Milch er je Segment an die verschiedenen Milchkäufer geliefert hat.

6. Umsetzung Die Bestimmungen über Milchkaufverträge müssen bei neuen Verträgen umgehend
und bei bestehenden Verträgen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgesetzt werden.

7. Milchgeldabrechnungen In den Milchgeldabrechnungen müssen die Milchmengen und die Preise einzeln je
Segment ausgewiesen werden.

8. Meldepflicht betreffend Segmentierung 8.1 Der TSM Treuhand GmbH (TSM) sind monatlich die nachfolgenden Daten zu
melden:

a. die Milcheinkäufe in den einzelnen Segmenten je Milchverkäufer; b. die Milchverkäufe in den einzelnen Segmenten je Milchkäufer; und c. die mit Milch aus dem B- und dem C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte nach der von der BO Milch vorgegebenen Struktur.

8.2 Die gestützt auf Artikel 43 Absatz 1 LwG erhobenen Daten können von der TSM für die Plausibilisierung der Meldungen nach Ziffer 8.1 und für die Berechnung der Milchfett- und Milchproteinbilanz nach Ziffer 9.3 verwendet werden.

8.3 Der TSM sind, auf deren Verlangen hin, zu Kontrollzwecken die Verkaufs- und Exportbelege für die im B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte zuzustellen.

9. Kontrolle Mengenkongruenz 9.1 Die TSM überprüft unmittelbar nach Abschluss der Periode vom 1. Juli bis
30. Juni für jeden Milchhändler und Milchverwerter, ob die im B- und C-Segment zugekauften Milchmengen mit den im B- und C-Segment verkauften Milchmengen respektive mit den im B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukten übereineinstimmen.

9.2 Über die Periode vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres darf die Abweichung zwischen eingekaufter und verkaufter respektive verarbeiteter und exportierter B- und C-Milch je Segment maximal 5 Prozent der im jeweiligen Segment eingekauften Milchmenge betragen.

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 13

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9.3 Die Kontrolle erfolgt, falls keine Milchprodukte hergestellt wurden, auf Basis eines Milchmengenvergleiches. Bei der Herstellung von Milchprodukten im B-Segment wird zur Kontrolle eine Milchproteinbilanz (in Kilogramm) und bei der Herstellung von Milchprodukten im C-Segment eine Milchfett- und Milchproteinbilanz (in Kilogramm) berechnet.

9.4 Die TSM orientiert die BO Milch, wenn über die Periode vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres Abweichungen von mehr als 5 Prozent je Segment vorliegen oder berechtigte Zweifel bezüglich der Korrektheit der Datenmeldungen bestehen. Sie übermittelt der BO Milch die entsprechenden Daten.

10. Kontrolle Milchkaufverträge und Milchgeldabrechnungen
Der BO Milch sind, auf deren Verlangen hin, folgende Unterlagen zu Kontrollzwecken zuzustellen: a. die abgeschlossenen Milchkaufverträge; b. die Milchgeldabrechnungen.

11. Weitergabe von aggregierten Daten Die TSM übermittelt der BO Milch monatlich die nachfolgenden, aggregierte Daten,
die nach Ziffer 8.1 gemeldet werden müssen: a. die Summe der Milcheinkäufe je Segment; b. die Summe der Milchverkäufe je Segment; c. die Summe der mit Milch aus dem B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte.

12. Sanktionssystem 12.1 Werden Mängel in der Umsetzung der Bestimmungen in den Ziffern 7-9
festgestellt, müssen die Mängel innerhalb von 30 Tagen behoben werden. Liegt ein Verschulden des Milchhändlers oder Milchverwerters vor, ist ein Betrag von 2000 Franken geschuldet.

12.2 Sofern die Mängel innert der gesetzten Frist nicht oder ungenügend behoben werden, wird erneut eine Frist von maximal 30 Tagen zur Behebung gewährt.

Zudem kann zum Betrag nach Ziffer 12.1 ein Betrag von maximal 10 000 Franken erhoben werden.

12.3 Werden die Mängel auch in der Nachfrist nicht behoben, kann je Kilogramm zu viel eingekaufte oder zu wenig verkaufte Milch im B- oder C-Segment ein Betrag erhoben werden, der höchstens der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Richtpreis der BO Milch für das A-Segment plus 10 Rappen entspricht.

13. Vollzug
Die BO Milch vollzieht die Bestimmungen dieses Anhangs. Sie überweist die eingeforderten Beträge dem Bund.

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 14

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14. Geltungsdauer Die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen für Nichtmitglieder gilt bis zum
30. Juni 2015.

C. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland 1. Geltungsbereich
1.1 Die Bestimmungen über die Mengenregelung gelten für Hersteller von Emmentaler, die nicht Mitglieder der Branchenorganisation «Emmentaler Switzerland» (ES) sind. 1.2 Die Bestimmungen über die Mengenregelung gelten für diese Personen nur so weit, wie sie von der ES für ihre Mitglieder umgesetzt werden.

2. Referenzmenge
2.1 Jeder Produktionsstätte (Käserei) wird für ein Jahr eine Berechtigung zur Produktion einer bestimmten Menge Emmentalers (in Kilogramm) erteilt (Referenzmenge). Für Emmentaler und Emmentaler Bio wird je eine separate Berechtigung zugeteilt.
2.2 Für geschlossene Produktionsstätten, deren Referenzmenge auf andere Produktionsstätten übertragen wurde, ist die erneute Zuteilung einer Referenzmenge nur durch Übertragung von einer schliessenden Produktionsstätte unter Berücksichtigung des Milchflusses nach Ziffer 8 möglich.

2.3 Die Referenzmenge geschlossener Produktionsstätten, von welchen keine Referenzmenge an andere Produktionsstätten übertragen wurde, verfällt. Bei Wiederaktivierung der Produktionsstätte wird ihr eine Referenzmenge nach den Vorgaben in Ziffer 3.2 zugeteilt.

3. Bemessungsgrundlage für die Referenzmenge
3.1 Für Produktionsstätten, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs Emmentaler herstellen, wird die Referenzmenge wie folgt bemessen: a. Für eine Produktionsstätte, die im Produktionsjahr 2010/2011 (1. Mai 2010 bis 30. April 2011) als Mitglied der ES Emmentaler hergestellt hat, entspricht die Referenzmenge ihrer im Produktionsjahr 2010/2011 gültigen Referenzmenge.

b. Für eine Produktionsstätte, die im Produktionsjahr 2010/2011 und bis zum Inkrafttreten dieses Anhangs pflichtenheftkonforme Milch von schliessenden Produktionsstätten übernommen hat, ist die Referenzmenge maximal die Summe aus ihrer eigenen Referenzmenge nach Buchstabe a und der von der ES nachgeprüften Referenzmenge, die die schliessende Produktionsstätte übertragen darf. Die Referenzmenge der schliessenden Produktionsstätten wird der übernehmenden Produktionsstätte übertragen, sofern die übernommene Milch in dieser während mindestens einem Jahr verarbeitet wird. Diese Referenzmenge ergibt sich aus der übernommenen pflichtenheftkonfor

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 15

919.117.72

men Milchmenge, berechnet mit dem Ausbeutefaktor 8.15. Milch, die aus anderen Quellen bezogen wurde, berechtigt die übernehmende Produktionsstätte nicht zu einer zusätzlichen Referenzmenge.

3.2 Für Produktionsstätten, die ab Inkrafttreten dieses Anhangs die Produktion von Emmentaler neu aufnehmen wollen, wird die Referenzmenge unter Berücksichtigung folgender Punkte festgelegt: a. Die Zuteilung einer Referenzmenge ist nur möglich, wenn im Durchschnitt der letzten sechs Produktionsmonate aller Produktionsstätten mindestens 90 Prozent der Referenzmenge freigegeben wurde.

b. Die Referenzmenge ergibt sich aus der pflichtenheftkonformen Milchmenge, berechnet mit dem Ausbeutefaktor 8.15. Die daraus resultierende Referenzmenge darf die durchschnittliche Referenzmenge aller Produktionsstätten nicht übersteigen.

3.3 Für Produktionsstätten, denen von der ES im Februar 2011 im Rahmen der sogenannten Emmentaler-Charta eine bestimmte Referenzmenge in Aussicht gestellt wurde, gilt diese Referenzmenge.

3.4 Den Käseherstellern wird die Referenzmenge ihrer Produktionsstätte verfügt.

4. Produktionsfreigabe Der Anteil der Referenzmenge, der zur Produktion für einen bestimmten Zeitraum
freigegeben (Produktionsfreigabe) wird, entspricht dem Anteil, den die ES für ihre Mitglieder zur Produktion freigibt. Dieser Anteil ist für alle Produktionsstätten verbindlich. Für Emmentaler und Emmentaler Bio wird je ein separater Anteil freigegeben.

5. Einzelbetrieblich freigegebene Produktionsmenge
5.1 Mindestens jedes Quartal wird für jede Produktionsstätte eine bestimmte Produktionsmenge freigegeben (in Kilogramm).

5.2 Diese Produktionsmenge besteht aus einer Basismenge und einem Qualitätsbonus oder einem Qualitätsmalus. Sie umfasst die Menge Emmentaler in Kilogramm, einschliesslich der Ortsreserve sowie der zu Klasse 2 oder 3 deklassierten Ware. Die Ortsreserve ist die Menge, die der Hersteller im Rahmen des Ortsverkaufs selbst und nicht über eine Handelsfirma vermarktet.
5.3 Die Basismenge berechnet sich aufgrund des freigegebenen Anteils der Referenzmenge nach Ziffer 4 für den entsprechenden Produktionszeitraum.

5.4 Zur Errechnung des Qualitätsbonus oder des Qualitätsmalus gelten die innerhalb der letzten sechs Monate taxierten Monatsproduktionen als Referenz. Die durchschnittlichen Taxationspunkte jeder Produktionsstätte werden für jede freigegebene Produktionsmenge neu berechnet. Die Produktionsstätten werden entsprechend der Qualität in der Referenzperiode in folgende sieben Stufen eingeteilt: a. Stufe 1 (19.75-20.00 Taxationspunkte): erhält einen Bonus (Basismenge plus 10 Prozent);

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b. Stufe 2 (19.50-<19.75 Taxationspunkte): erhält einen Bonus (Basismenge plus 7.5 Prozent);

c. Stufe 3 (19.25-<19.50 Taxationspunkte): erhält einen Bonus (Basismenge plus 5 Prozent);

d. Stufe 4 (18.75-<19.25 Taxationspunkte): erhält die Basismenge; e. Stufe 5 (18.50-<18.75 Taxationspunkte): erhält einen Malus (Basismenge minus 5 Prozent);

f. Stufe 6 (18.25-<18.50 Taxationspunkte): erhält einen Malus (Basismenge minus 7.5 Prozent);

g. Stufe 7 (<18.25 Taxationspunkte): erhält einen Malus (Basismenge minus 10 Prozent).

5.5 Produktionsstätten, die die Produktion neu aufnehmen oder die innert der letzten sechs Monate keine Taxationsresultate aufweisen beispielsweise wegen eines Betriebsunterbruchs, werden für die ersten sechs Produktionsmonate in die Stufe 4 eingeteilt.

5.6 Die Produktionsmenge wird den Herstellern verfügt.

6. Befristete Übertragung von Produktionsmengen 6.1 Produktionsmengen können im gegenseitigen Einverständnis aller Beteiligten
und in begründeten Fällen, namentlich bei Umbau, Renovierung, Personalmangel wegen Militärdienst, Unfall oder Ferienabwesenheit oder bei temporärem Milchmangel, zwischen Produktionsstätten befristet übertragen werden. Sämtliche Übertragungen sind innerhalb der laufenden Produktionsperiode der ES schriftlich mitzuteilen.

6.2 Die abgebende Produktionsstätte muss mindestens 25 Prozent der freigegebenen Produktionsmenge übertragen. Die Referenzmenge verbleibt in der angestammten Produktionsstätte.

7. Über- oder Unterschreitung der einzelbetrieblich freigegebenen Produktionsmenge
7.1 Sobald die Daten nach Ziffer 11 vorliegen, wird für jede einzelbetrieblich freigegebene Produktionsmenge eine schriftliche Abrechnung (in Kilogramm) erstellt.

Wer mehr als diese Menge produziert hat, muss für die Mehrproduktion, nach Abzug der nach Ziffer 7.3 berechneten abgabefreien Überschreitung, eine Abgabe von 2.50 Franken pro Kilogramm bezahlen.

7.2 Wer die freigegebene Produktionsmenge überschreitet, muss die Mehrproduktion, nach Abzug der nach Ziffer 7.3 berechneten abgabefreien Überschreitung, zusätzlich innerhalb von 12 Monaten kompensieren. Die zu kompensierende Menge wird in der Regel nach Bekanntwerden ihres Umfangs bei der nächsten einzelbetrieblichen Freigabe einer Produktionsmenge in Abzug gebracht.

7.3 Jeder Produktionsstätte wird eine abgabefreie Überschreitung von 5 Prozent von einem Zwölftel der Referenzmenge gewährt. Diese Überschreitung wird bei jeder einzelbetrieblichen Freigabe einer Produktionsmenge rollend und unter Berücksich

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tigung allfälliger Über- oder Unterschreitungen neu berechnet. Unterschreitungen dienen ausschliesslich dazu, die tolerierte abgabefreie Überschreitung wieder wettzumachen, und berechtigen nicht zur Nachproduktion.

7.4 Wer weniger produziert als die freigegebene Produktionsmenge, verliert das Anrecht auf die nicht produzierte Menge. Vorbehalten bleibt Ziffer 7.3.

8. Übertragung von Referenzmengen 8.1 Produktionsstätten, die pflichtenheftkonforme Milch aus Produktionsstätten
übernehmen, kann die entsprechende Referenzmenge übertragen werden, sofern: a. die abgebende Produktionsstätte geschlossen wird; b. die abgebende Käsereigenossenschaft und der abgebende Käsehersteller schriftlich einwilligen; c. die übernehmende Käsereigenossenschaft und der übernehmende Käsehersteller schriftlich einwilligen; und

d. die übernommene Milchmenge während mindestens einem Jahr in diesen Produktionsstätten verarbeitet wird.

8.2 Die übertragbare Referenzmenge ergibt sich aus der übernommenen pflichtenheftkonformen Milchmenge, berechnet mit dem Ausbeutefaktor 8.15.

8.3 Milch, die aus anderen Quellen bezogen wird, gibt keine Berechtigung für eine zusätzliche Produktionsmenge Emmentaler.

9. Einstellung der Produktion
Die Referenzmengen von Produktionsstätten, welche die Produktion von Emmentaler einstellen und nicht von anderen Herstellern von Emmentaler übernommen werden, verfallen.

10. Produktionsgemeinschaften 10.1 Produktionsgemeinschaften werden für die Umsetzung der Mengensteuerung
wie eine Produktionsstätte behandelt, sofern und solange: a. sie eine längerfristig angelegte gesellschaftsrechtliche oder körperschaftliche Struktur aufweisen; und b. sämtliche Produktionsstätten schriftlich einwilligen, dass ihre konkrete Produktionsmenge über die Produktionsgemeinschaft gesteuert wird.

10.2 Verlässt eine Produktionsstätte die Produktionsgemeinschaft und produziert sie ausserhalb dieser Produktionsgemeinschaft weiter, so nimmt sie ihre Referenzmenge mit.

10.3 Stellte oder stellt eine Produktionsstätte nach dem Produktionsjahr 2010/2011 die Produktion ein, so kann ihre Referenzmenge auf die übrigen bisherigen Produktionsstätten der Produktionsgemeinschaft übertragen werden.

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11. Meldepflicht der Hersteller
Die Hersteller melden der ES die Mitte des dritten Monats nach dem Produktionsmonat eingewogene Menge an Emmentaler (inkl. Ortsreserve) sowie die zu Klasse 2 oder 3 deklassierte Ware in Kilogramm und die jeweilige Anzahl Laibe. Die Daten sind bis zum ersten Tag des Folgemonats der ES zu übermitteln.

12. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH (TSM) übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten
von jeder Produktionsstätte, die Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste TSM nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
c. die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge; f. die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; g. die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

13. Vollzug 13.1 Die ES legt für die Produktionsstätten die Referenzmengen fest.
13.2 Sie vollzieht die Bestimmungen dieses Anhangs. Sie erhebt die Abgaben nach Ziffer 7.1 und überweist sie dem Bund.

14. Geltungsdauer Die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen für Nichtmitglieder gilt bis zum 30.
Juni 2015.

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Anhang 213

(Art. 11)

A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten 1. Höhe des Beitrages Nichtmitglieder müssen 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an den
Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten.

2. Verwendung der Beiträge
Der geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen zur markenneutralen Absatzförderung im In- und Ausland eingesetzt werden: a. Marktforschung; b. gattungsbezogene Basiswerbung;

c. gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen; d. Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten; e. branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro-Marketing Suisse (AMS);

f. Marketing der Switzerland Cheese Marketing (SCM) zugunsten von Schweizer Käse.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b. die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milchverwertern verkauft haben.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

13 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6465), Ziff. I der V vom 25. Febr. 2009 (AS 2009 883), vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 5883), vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2417), vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4347), Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5481), Ziff. I der V vom 23. Mai 2012 (AS 2012 3471) und vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4025).

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B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband 1. Höhe der Beiträge Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizerischen Bauernverband
(SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. 9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung; b. 2,5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung; c. 2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung; d. 1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

2. Verwendung der Beiträge Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 199814 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie
deren Tierbestände.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

C. Produzentenorganisation GalloSuisse 1. Höhe der Beiträge
1.1. Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. Käufer von Hennenküken oder Junghennen 30 Rappen je Tier; b. Käufer von Bruteiern 12 Rappen pro Ei.

1.2. Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Aufzuchttiere (der Legelinien) oder 500 Legehennen halten.

2. Verwendung der Beiträge Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 1998 eingesetzt werden.

14 [AS

1998 3205, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 23, 2002 4311, 2003 5415. AS 2006 2695 Art. 19]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2006 (SR 916.010).

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3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen von inländischen Produzentinnen und Produzenten, die mindestens 500 Aufzuchttiere der Legelinien oder 500 Legehennen halten, sowie die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere;

b. die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie die von ihnen eingeführten Mengen.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland 1. Höhe der Beiträge 1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 55 Rappen
je Kilogramm produzierten Emmentalers an die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2. Wird der Beitrag aufgrund der zu Emmentaler verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 8,15 anzuwenden.

2. Verwendung der Beiträge Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt
werden:

a. Werbung; b. Public Relations;

c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von
jedem Betrieb, der Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;

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f.

die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; g. die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois 1. Höhe der Beiträge 1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 80 Rappen
je Kilogramm Vacherin Fribourgeois an die Interprofession du Vacherin Fribourgeois als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2. Wird der Beitrag auf Grund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11,026 anzuwenden.

2. Selbsthilfemassnahme Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt
werden:

a. Werbung; b. Public Relations;

c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der Interprofession du Vacherin Fribourgeois
auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder «übrige Halbhartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Vacherin fribourgeois (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;

c. die zu Vacherin fribourgeois verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;

e. die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

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F. …

G. …

H. …

I. Branchenverband Schweizer Reben und Weine 1. Höhe der Beiträge
1.1 Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf die im Rebbaukataster eingetragene Fläche des dem Einzug vorangehenden Jahres.

1.2 Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der nach Artikel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 200715 eingereichten Einkellerungsmeldung des dem Einzug vorangehenden Jahres.

1.3 Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förderbeiträge gemäss seinen eigenen Bestimmungen erhebt und die Beiträge der Nichtmitglieder selber leistet.

1.4 Der Branchenverband Schweizer Reben und Weine kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, delegieren. Diese können eine Organisation oder einen Treuhänder mit der Beitragserhebung beauftragen.

1.5 Sofern der Jahresbeitrag nach den Ziffern 1.1 und 1.2 weniger als 10 Franken beträgt, wird auf die Beitragserhebung bei Nichtmitgliedern verzichtet.

2. Selbsthilfemassnahme Der nach Ziffer 1 zu leistende Beitrag darf nur für die Werbekampagne der Jahre
2012, 2013 und 2014 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf eines Jahres nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung derselben Massnahmen auf neue Rechnung vorgetragen werden.

15 SR

916.140

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3. Weitergabe von Daten 3.1 Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen
Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Daten zu den Flächen und den eingekellerten Mengen pro Produzent bzw. pro Einkellerer.

3.2 Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Adressen der Produzenten und Einkellerer.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2014.