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1

Verordnung

über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO1) vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 19982 (LwG) verordnet: 1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen

Art. 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden: a. Qualitätsförderung; b. Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;

c. Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt; d. Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handelsusanzen;

e. Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes;

f. Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a-c und e.

2

Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:

a. auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; AS 2002 4327

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

2 SR

910.1

919.117.72

Landwirtschaft

2

919.117.72

b. auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen; c. auf

Marktentlastungsmassnahmen.3 3

Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.

4

Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.

2. Abschnitt: Branchen- und Produzentenorganisationen

Art. 2

Rechtsform 1 Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Artikel 8 LwG erfüllt.

2

Eine Produzentenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen.


Art. 3

Vertretung des Produkts Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14-16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und auch von einer spezifischen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.


Art. 4

Repräsentativität der Branchenorganisationen Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gegebenenfalls vermarkten; b. der Produzentenorganisation bzw. den Produzentenorganisationen mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird;

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

Branchen- und Produzentenorganisationen 3

919.117.72

c. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; d. mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls Händler an der Versammlung der Branchenorganisation persönlich in der Produktion, in der Verarbeitung oder im Handel des betreffenden Produkts oder der betreffenden Produktegruppe tätig sind;

e. die Vertreter an der Versammlung der Branchenorganisation von der Versammlung ihrer Organisation oder von der Gesamtheit der Mitglieder auf ihrer Stufe ernannt werden.


Art. 5

Repräsentativität der Produzentenorganisationen Eine Produzentenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren; b. ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird;

c. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; d. mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten an der Versammlung der Organisation persönlich in der Produktion des Produkts oder der Produktegruppe tätig sind; e. die Vertreter an der Versammlung der Produzentenorganisation von der Versammlung ihrer Gemeinschaft oder von der Gesamtheit der Mitglieder ernannt werden.


Art. 6

Angebotslenkung Betrifft das Ausdehnungsbegehren Massnahmen zur Anpassung der Produktion oder des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen die Statuten der Produzentengemeinschaften oder gegebenenfalls der Branchenorganisation für auf Stufe der Verarbeitung oder des Handels getroffene Massnahmen mindestens enthalten: a. gemeinsame

Vermarktungsregeln; b. die Verpflichtung, die Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern, die von der Gruppierung oder der Organisation zu statistischen Zwecken angefordert werden.


Art. 7

Entscheidverfahren 1 Die Versammlung der Vertreter der Branchen- oder der Produzentenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung.

Landwirtschaft

4

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2

Produzentenorganisationen müssen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fällen.

3

Branchenorganisationen fällen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel.

4

Vereinigt ein Betrieb zwei Drittel oder mehr der Stimmberechtigten seiner Stufe auf sich, werden die Stimmen der übrigen Stimmenden derselben Stufe ebenfalls berücksichtigt.

3. Abschnitt: Begehren

Art. 8

Grundsatz und Inhalt

1

Die Begehren der Branchen- und Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.

2

Sie müssen folgende Angaben enthalten: a. Beschreibung der Selbsthilfemassnahme, für welche die Ausdehnung beantragt wird, sowie ihrer Zielsetzungen;

b.4 eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt; c. Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Organisationsstatuten und die notwendigen statistischen Daten zu liefern sowie Name, Funktion und Wohnsitz der Vertreter an der Versammlung anzugeben;

d. Protokoll der Vertreterversammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass die Massnahme klar dargelegt und auf jeder Stufe mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, mit Angabe des Resultats der Abstimmung über das Ausdehnungsgesuch; e. detaillierte Beschreibung der Umsetzung, der Finanzierung und der Kontrolle der Massnahme, insbesondere der Art und Weise, wie die Organisation die Direktverkäufe zu berücksichtigen gedenkt, die der Massnahme nicht unterworfenen sind;

f.

Budget und genaue Beschreibung der Mittelzuteilung, wenn die Ausdehnung die Finanzierung einer Selbsthilfemassnahme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Gegenstand hat.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

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3

Begehren um Ausdehnung von Massnahmen zur Förderung der Qualität oder des Absatzes können sich auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren beziehen. Begehren, die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen, können sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können beim Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung beantragen.5

Art. 9

Veröffentlichung der Begehren 1

Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchen- und Produzentenorganisationen eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2

Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln.

4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 10

Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung und Anpassung der Produktion und des Angebots In Anhang 1 sind festgelegt: a. die Massnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie zur Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes;

b. die Dauer der Massnahmen.


Art. 11

Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchen- und Produzentenorganisationen 1

In Anhang 2 sind festgelegt: a.6 die Beiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmitglieder den verschiedenen Branchen- und Produzentenorganisationen zu entrichten haben; b. die Dauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern; c. die Verwendung der Finanzmittel.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

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2

Wenn eine Branchen- oder Produzentenorganisation innerhalb der Geltungsdauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern die Höhe der Mitgliederbeiträge senkt, so reduziert sich der Beitrag der Nichtmitglieder entsprechend. Die Organisation informiert das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Beitragsänderungen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement passt den Anhang entsprechend an.7 3 Sie dürfen in keinem Fall für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, deren Ertrag den Mitgliedern der Branchen- und Produzentenorganisationen vorbehalten ist.

4

Die Branchen- und Produzentenorganisationen führen ein separates Konto, dessen Kontrolle einem unabhängigen Revisionsorgan übertragen wird.


Art. 12

Durchführung der Massnahmen 1

Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen.

2

Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung.

3

Betriebe oder Organisationen können beim Vollzug mitwirken.

4

Die Branchen- und Produzentenorganisationen verfügen die Durchführung der Massnahmen, wenn die Betroffenen diese nicht ausführen. Sie verfügen die Beiträge, wenn die Betroffenen dies verlangen.

5

In den Anhängen ist festgelegt, ob die Branchen- und Produzentenorganisationen Verwaltungsmassnahmen treffen können.


Art. 13

Berichterstattung Die Branchen- und Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.


Art. 14

Datenübermittlung 1 Die in den Anhängen erwähnten Dienststellen übermitteln den Branchen- und Produzentenorganisationen auf Anfrage die für den Vollzug der Massnahmen erforderlichen Daten. Sie können ihre Kosten in Rechnung stellen.

2

Die Daten dürfen nur für die in den Anhängen vorgesehenen Massnahmen verwendet werden.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 19988 über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird aufgehoben.


Art. 16

Übergangsbestimmungen Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.


Art. 17

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

8 [AS

1999 459, 2000 2239, 2001 3574]

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Anhang 19

(Art. 10)

A. Branchenorganisation Interprofession du Gruyère 1. Markierung Anlässlich der Produktion muss jeder Käselaib auf seinem Umfang (järbseitig) mit
einer Markierung versehen werden, bestehend mindestens aus der Zulassungsnummer des Produktionsstandortes sowie aus der Bezeichnung Gruyère oder Gruyère d'alpage.

2. Sanktionssystem 2.1. Hersteller von Gruyère, die Nichtmitglieder der Interprofession du Gruyère
sind und die Anforderungen des Pflichtenheftes des AOC-Gruyère in Bezug auf Wassergehalt, Fettgehalt oder Taxation nicht erfüllen, haben Beträge gemäss der nachfolgenden Tabelle zu bezahlen.

Fr./100 kg

Mittlerer Wassergehalt der Posten über dem Maximum (in g/kg Käse) 370 g/kg-374 g/kg 25.375 g/kg-379 g/kg

40.+379 g/kg

70.Mittlerer Fettgehalt der Posten ausserhalb der Grenze

450 g/kg-464 g/kg

60.465 g/kg-479 g/kg

40.480 g/kg-489 g/kg

20.Taxation 17.5 Punkte

50.17.0 Punkte

100.16.5 Punkte

150.2.2. Die Beträge sind von der Interprofession du Gruyère einzuziehen.

2.3. Nach Abzug der Kosten für das Inkasso sind die Beträge dem Bund zu überweisen.

3. Informationen über den in Gruyère Käsereien hergestellten anderen Käse Im Fall eines Rechtsverfahrens melden die Gruyère-Hersteller der Interprofession du
Gruyère auf Anfrage die Mengen an anderem fabriziertem Käse, den Namen des Käufers und die Bezeichnung des Produkts.

9

Bereinigt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4983), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2005 (AS 2005 5581), Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6465) und Ziff. I der V vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 677).

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4. Weitergabe von Daten 4.1. Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der Interprofession du Gruyère auf
Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Gruyère oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste der Administrationsstelle Milchbeihilfen (ASMB) nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Gruyère (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Gruyère verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15 bis 62 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15 bis 62 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4.2. Die Interprofession du Gruyère kann den regionalen milchwirtschaftlichen Beratungsdiensten und der Agroscope Liebefeld Posieux (ALP) die nötigen Daten und Ergebnisse von Analysen weiterleiten.

5. Geltungsdauer Die Massnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2011.

B. Branchenorganisation Milch 1. Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten für: a. Molkereimilchverarbeiter, die mindestens 5 Millionen kg zugekaufte Milch aus einer konventionellen Produktion (Nicht-Biomilch) mit Silagefütterung, Reguliermilch aus Käsereien oder überschüssige Biomilch, die der konventionellen Verarbeitung zugeführt wird, zu Milchprodukten verarbeiten.

b. Produzentenorganisationen, Produzenten-Milchverwerter-Organisationen, Käsereien, Milchhändler und Milchproduzentinnen und -produzenten, die Molkereimilchverarbeitern nach Buchstabe a Milch verkaufen (Milchlieferanten).

2. Grundsatz Molkereimilchverarbeiter, die Nichtmitglieder der Branchenorganisation Milch (BO
Milch) sind, sowie ihre Milchlieferanten, die Nichtmitglieder der BO Milch sind, müssen sich an der Mengenführung der BO Milch für Molkereimilch beteiligen.

3. Begriffe Vertragsmilchmenge: Milchmenge, die zwischen einem Molkereimilchverarbeiter
und seinen Milchlieferanten mittels Vertrag, der die Anforderungen von Ziffer 4 erfüllt, vereinbart werden kann.

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Börsenmilch: Milch, die nicht in der Stufe «Vertragsmilch» vermarktet werden kann.

Vertragsmilchmengen-Index: von der BO Milch festgelegter Anpassungsfaktor, wobei die Vertragsmilchmenge des Jahres 2009 dem Index 100 entspricht.

Zusatzmenge: vermarktete Milchmenge im Milchjahr 2008/09 (1. Mai 2008 bis 30. April 2009) minus die Basismenge im Milchjahr 2008/09 und minus die Zusatzkontingente im Milchjahr 2008/09.

4. Stufe «Vertragsmilch» 4.1 Der Vertrag zwischen Molkereimilchverarbeitern und ihren Milchlieferanten
muss eine Vereinbarung über die Vertragsmilchmenge und die Milchpreise enthalten.

4.2 Die Vereinbarung über die Menge ist für ein Kalenderjahr abzuschliessen.

4.3 Die Mengenführung erfolgt durch die BO Milch mittels der Festlegung des Vertragsmilchmengen-Indexes. Die Molkereimilchverarbeiter und ihre Milchlieferanten müssen ihre Vertragsmilchmenge gemäss dem von der BO Milch quartalsweise festgelegten Vertragsmilchmengen-Index anpassen. Bei einer Reduktion des Indexes ist die Reduktion zu 80 Prozent (in kg Milch) auf der Zusatzmenge, die in der Vertragsmilchmenge enthalten ist, und zu 20 Prozent (in kg Milch) auf der übrigen Vertragsmilchmenge vorzunehmen.

4.4 Im Einvernehmen mit allen seinen Milchlieferanten kann ein Molkereimilchverarbeiter eine von den Bestimmungen nach Ziffer 4.3 abweichende Anpassung vereinbaren. Die durch die BO Milch festgelegte Anpassung der Vertragsmilchmenge muss in jedem Fall insgesamt eingehalten werden.

5. Stufe «Börsenmilch» 5.1 Milch, die nicht in der Stufe «Vertragsmilch» vermarktet werden kann, muss
über die Milchbörse (Handelsplattform) gehandelt werden.

5.2 Die Molkereimilchverarbeiter und ihre Milchlieferanten müssen diese Milch über die von der BO Milch betriebene Handelsplattform unter Einhaltung des Börsenreglements der BO Milch vom 27. November 200910 handeln. 5.3 Ausserhalb der Handelsplattform können Molkereimilchverarbeiter Börsenmilch von Produzenten-Milchverwerter-Organisationen, Käsereien, Milchproduzentinnen und -produzenten, Lieferanten von Biomilch, die der konventionellen Verarbeitung zugeführt wird, sowie von anderen Molkereimilchverarbeitern direkt kaufen, wenn sie dafür den durchschnittlich festgestellten Handelspreis der Handelsplattform in der Kalenderwoche der Milchlieferung bezahlen. Liegt kein durchschnittlicher Börsenpreis der Kalenderwoche vor, ist der letzte vorliegende, durchschnittlich festgestellte Handelspreis der Handelsplattform einer Kalenderwoche zu bezahlen.

10 Das Börsenreglement ist einsehbar unter www.milchclick.ch

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6. Abgabe für unter der Preisschwelle gehandelte Börsenmilch 6.1 Molkereimilchverarbeiter müssen für die zu einem Preis unterhalb der von der
BO Milch definierten Preisschwelle gehandelte Börsenmilch eine Abgabe von 20 Rp./kg Milch entrichten.

6.2 Die Preisschwelle wird nach dem Börsenreglement der BO Milch vom 27. November 2009 von der BO Milch festgelegt.

6.3 Nach Abzug der Kosten für das Inkasso sind die Beträge dem Bund zu überweisen.

7. Meldepflichten 7.1 Molkereimilchverarbeiter und ihre Milchlieferanten müssen der TSM Treuhand
GmbH melden:

a. die Vertragsmilchmenge für das laufende Kalenderjahr sowie die Dauer des Vertrages: bis zum 1. März; b. die Anpassungen der Vertragsmilchmenge: innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Vertragsmilchmengen-Indexes; c. die effektiv getätigten Zukäufe und Verkäufe von Vertragsmilch je Vertragsmilchpartner: monatlich oder spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Jahresquartals;

d. die effektiv getätigten Zukäufe und Verkäufe von Börsenmilch: monatlich oder spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Jahresquartals; e. die effektiv getätigten Zukäufe und Verkäufe, die zu einem Preis getätigt wurden, der unter der von der BO Milch definierten Preisschwelle liegt: monatlich oder spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Jahresquartals.

7.2 Die Meldepflichten nach Ziffer 7.1 gelten nicht für Milchproduzentinnen und Milchproduzenten.

7.3 Die TSM Treuhand GmbH macht die Vertragsmilchmengen sowie die effektiv getätigten Zukäufe und Verkäufe von Vertragsmilch und Börsenmilch der BO Milch in einer Form zugänglich, die keine Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen und Organisationen zulässt.

7.4 Die TSM Treuhand GmbH kann einem unabhängigen, der Geheimhaltung verpflichteten Schiedsgericht der BO Milch, bestehend aus Personen, die nicht im Milchmarkt tätig sind, Einblick in die Daten der Unternehmen und Organisationen von Nichtmitgliedern gewähren.

8. Sanktionssystem
8.1 Die Sanktionierung erfolgt ausschliesslich mit Bezug auf die betroffene Milchmenge, die nicht den Bestimmungen entspricht.

8.2 Molkereimilchverarbeitern und Milchlieferanten, welche die Anforderungen an Verträge nach den Ziffern 4.1 und 4.2 nicht erfüllen, wird schriftlich eine Frist von 30 Tagen zur Erfüllung angesetzt und es wird ihnen ein Betrag von 500 Franken belastet. Nach Ablauf der Frist muss die Milch als Börsenmilch gehandelt werden.

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8.3 Molkereimilchverarbeiter und Milchlieferanten, welche die Bestimmungen zur Anpassung der Vertragsmilchmengen nach den Ziffern 4.3 und 4.4 nicht einhalten, haben je einen Betrag von 10 Rappen je kg Milch zu bezahlen. Bei einer erstmaligen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen erfolgt eine schriftliche Verwarnung.

8.4 Molkereimilchverarbeiter und Milchlieferanten, welche die Bestimmungen zur Börsenmilch nach Ziffer 5 nicht einhalten, haben je einen Betrag von 10 Rappen je kg Milch zu bezahlen. Bei einer erstmaligen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen erfolgt eine schriftliche Verwarnung.

8.5 Molkereimilchverarbeiter und Milchlieferanten, welche die Meldepflichten nach Ziffer 7 nicht einhalten, werden je ausgebliebene Meldung mit einer schriftlichen Mahnung aufgefordert, der Meldepflicht innerhalb folgender Fristen nachzukommen und folgende Beträge zu bezahlen: a. erste Mahnung mit Frist 30 Tagen: 200 Franken; b. zweite Mahnung mit Frist 20 Tage: 500 Franken; c. dritte Mahnung mit Frist 10 Tage: 20 000 Franken.

8.6 Die Sanktionen werden von der BO Milch vollzogen.

8.7 Nach Abzug der Kosten für das Inkasso sind die Beträge dem Bund zu überweisen.

9. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt der BO Milch auf Anfrage folgende Daten: a. die Basismenge, die Zusatzkontingentsmenge und die Mehrmenge für das Milchjahr 2008/09 je Produzentenorganisation und je Produzenten-Milchverwerter-Organisation; b. die vermarktete Milchmenge im Milchjahr 2008/09 je Produzentenorganisation und je Produzenten-Milchverwerter-Organisation.

10. Geltungsdauer Die Pflicht zur Beteiligung an der Mengenführung der BO Milch gilt bis zum
31. Dezember 2010.

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Anhang 211

(Art. 11)

A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten 1. Höhe der Beiträge
Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. 1 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.1;

b. 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.6.

2. Verwendung der Beiträge 2.1 Der gemäss Ziffer 1 Buchstabe a geleistete Beitrag muss für folgende zeitlich
befristete Massnahmen eingesetzt werden: a. Intervention

bei

Veredelungsverkehrsbegehren; b. Intervention zur Förderung des Absatzes von Butter zur Verwendung in Gewerbe und Industrie im Inland;

c. Intervention beim Absatz von Rahm im Speiseeis; d. Intervention zugunsten von Rahmexporten.

Ende Jahr nicht aufgebrauchte Mittel können im nächsten Jahr für dieselben Massnahmen verwendet werden.

2.2 Bevor Massnahmen nach Ziffer 2.1 getroffen werden, sind die Organisation der gewerblichen Milchverarbeiter (Fromarte), die Vereinigung der Schweizer Milchindustrie (VMI), die Branchenorganisation Butter (BOB) und der Verein Schweizer Milch (VSM) zu konsultieren. Die Konsultation betrifft die Notwendigkeit der Intervention, die Art und die Dauer der Massnahmen sowie die eingesetzten Mittel.

2.3 Der SMP informiert die konsultierten Organisationen und das Bundesamt umgehend über die beschlossenen Massnahmen, die Zeitdauer der Massnahmen und, nach deren Umsetzung, über den eingesetzten Betrag (Menge × Ansatz = Betrag) pro Massnahme.

2.4 Wenn es technisch möglich ist, muss für Massnahmen nach Ziffer 2.1 eine Ausschreibung stattfinden.

11 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2005 (AS 2005 5581).

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007 (AS 2007 4665), Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6465), Ziff. I der V vom 25. Febr. 2009 (AS 2009 883), vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 5883), vom 17. Febr. 2010 (AS 2010 677) und vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2417).

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2.5 Mit dem Jahresbericht nach Artikel 13 sind die eingesetzten Mittel pro Firma zuhanden der Verwaltung mitzuteilen.

2.6 Der gemäss Ziffer 1 Buchstabe b geleistete Beitrag muss für folgende internationale, nationale oder regionale Selbsthilfemassnahmen zur markenneutralen Absatzförderung im In- und Ausland eingesetzt werden: a. Marktforschung; b. gattungsbezogene Basiswerbung;

c. gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen; d. Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten; e. branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der AgroMarketing Suisse (AMS);

f.

Marketingmassnahmen der Switzerland Cheese Marketing (SCM) zugunsten des Schweizer Käses.

3. Weitergabe von Daten Die Administrationsstellen Milchkontingentierung und die TSM Treuhand GmbH
übermitteln dem SMP auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b. die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milchverwertern verkauft haben.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt: a. für den Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2009; b. für den Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011.

B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband 1. Höhe der Beiträge Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizerischen Bauernverband
(SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. 9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung; b. 2,5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung; c. 2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung; d. 1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

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2. Verwendung der Beiträge Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 199812 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie
deren Tierbestände.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.

C. Produzentenorganisation GalloSuisse 1. Höhe der Beiträge
1.1. Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. Käufer von Hennenküken oder Junghennen 30 Rappen je Tier; b. Käufer von Bruteiern 12 Rappen pro Ei.

1.2. Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Aufzuchttiere (der Legelinien) oder 500 Legehennen halten.

2. Verwendung der Beiträge Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 1998 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen von inländischen Produzentinnen und Produzenten, die mindestens 500 Aufzuchttiere der Legelinien oder 500 Legehennen halten, sowie die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere;

b. die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie die von ihnen eingeführten Mengen.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.

12 [AS

1998 3205, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 23, 2002 4311, 2003 5415. AS 2006 2695 Art. 19]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2006 (SR 916.010).

Landwirtschaft

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919.117.72

D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland 1. Höhe der Beiträge 1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 55 Rappen
je Kilogramm produzierten Emmentalers an die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2. Wird der Beitrag aufgrund der zu Emmentaler verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 8,15 anzuwenden.

2. Verwendung der Beiträge Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt
werden:

a. Werbung; b. Public Relations;

c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von
jedem Betrieb, der Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge; f.

die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; g. die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.

E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois 1. Höhe der Beiträge 1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 80 Rappen
je Kilogramm Vacherin Fribourgeois an die Interprofession du Vacherin Fribourgeois als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

Branchen- und Produzentenorganisationen 17

919.117.72

1.2. Wird der Beitrag auf Grund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11,026 anzuwenden.

2. Selbsthilfemassnahme Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt
werden:

a. Werbung; b. Public Relations;

c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der Interprofession du Vacherin Fribourgeois
auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder «übrige Halbhartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Vacherin fribourgeois (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;

c. die zu Vacherin fribourgeois verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;

e. die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.

F. …

G. Produzentenorganisation Schweizer Rindviehproduzenten SRP 1. Höhe des Beitrages Nichtmitglieder müssen 2011 einen Beitrag von 1.50 Franken je gehaltenes Tier der
Rindergattung an den Verband der Schweizer Rindviehproduzenten SRP als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Massgebend ist die durchschnittliche Anzahl der Tiere. Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn von der kantonalen Tierseuchenkasse ein ordentlicher Jahresbeitrag von mehr als 1.50 Franken je Tier der Rindergattung erhoben wird und der Kanton den Beitrag für Nichtmitglieder leistet.

Landwirtschaft

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2. Verwendung der Beiträge
Die nach Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Ausrottung der Bovinen VirusDiarrhoe (BVD) eingesetzt werden. Ende Jahr nicht aufgebrauchte Mittel können für dieselben Massnahmen aufs nächste Jahr übertragen werden.

3. Weitergabe von Daten
Der Betreiber der Tierverkehrsdatenbank übermittelt den Schweizer Rindviehproduzenten SRP auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Rindviehhalter; b. die durchschnittlich gehaltene Anzahl Tiere der Rindergattung eines Rindviehhalters in der Periode vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2011.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.

H. Branchenorganisation Milch 1. Höhe der Beiträge
Folgende Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an die BO Milch als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten: a. Butterhersteller, die im Kalenderjahr 2009 mehr als 5 Tonnen Butter hergestellt haben: 1 Franken je Kilogramm Fett im Rahm, der zu Butter verarbeitet wurde;

b. Milchproduzenten und Milchproduzentinnen: 1 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch.

2. Verwendung der Beiträge Die nach Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen zur zeitlich befristeten Förderung des
Butterabsatzes eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der BO Milch auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter, der Direktvermarkter und der Butterhersteller;

b. die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milchverwertern in der Zeit bis zum 30. April 2010 verkauft haben;

c. die von den Butterherstellern im Jahr 2009 und in der Periode vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2010 produzierte Buttermenge.

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4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt: a. für den Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe a: vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2010;

b. für den Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe b: bis zum 30. April 2010.

I. Branchenverband Schweizer Reben und Weine 1. Höhe der Beiträge
1.1 Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Massgebend ist die im Jahr 2009 im Rebbaukataster eingetragene Fläche.

1.2 Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Massgebend ist die für das Jahr 2009 eingereichte Einkellerungsmeldung gemäss Artikel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 200713.

1.3 Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förderbeiträge erhebt und die Beiträge der Nichtmitglieder selber leistet.

1.4 Der Branchenverband Schweizer Reben und Weine kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, delegieren.

1.5 Produzenten, die eine Gesamtfläche von 400 m2 oder weniger bewirtschaften, und Einkellerer, die eine Gesamttraubenmenge von 500 kg oder weniger verarbeiten, sind von der Beitragszahlungspflicht nach den Ziffern 1.1 und 1.2 befreit.

2. Selbsthilfemassnahme Der gemäss Ziffer 1 zu leistende Beitrag darf nur für die Werbekampagne des Jahres
2011 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf des Jahres 2011 nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung derselben Massnahmen auf neue Rechnung vorgetragen werden.

3. Weitergabe von Daten 3.1 Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen
Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Daten zu den Flächen und den eingekellerten Mengen pro Produzent bzw. pro Einkellerer.

13 SR

916.140

Landwirtschaft

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919.117.72

3.2 Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Adressen der Produzenten und Einkellerer.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.