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1

Verordnung
über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen
von Branchen- und Produzentenorganisationen
(Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen)
vom 30. Oktober 2002 (Stand am 24. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 19981 (LwG)

verordnet:

1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen

Art. 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können
in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden: a.

Qualitätsförderung; b.

Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen
Produktion;

c.

Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen
Produktion und Markt;

d.

Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handelsusanzen; e.

Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des
Marktes;

f.

Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a-c
und e.

2 Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf: a.

eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; b.

Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des
Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen; c.

Marktentlastungsmassnahmen im Falle von ausserordentlichen Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.

AS 2002 4327 1

SR 910.1

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Landwirtschaft

2

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3 Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.

4 Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen
nicht unterworfen.

2. Abschnitt: Branchen- und Produzentenorganisationen

Art. 2

Rechtsform

1 Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss
von Personen ist und die Bedingungen von Artikel 8 LwG erfüllt.

2 Eine Produzentenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss
von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche
Produktegruppe herstellen.


Art. 3

Vertretung des Produkts Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder
Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach
den Artikeln 14-16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und auch von einer spezifischen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.


Art. 4

Repräsentativität der Branchenorganisationen Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a.

ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge
des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gegebenenfalls vermarkten; b.

der Produzentenorganisation bzw. den Produzentenorganisationen mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein
Ausdehnungsbegehren gestellt wird; c.

die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert
oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; d.

mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls Händler an der Versammlung der Branchenorganisation persönlich in der Produktion, in der Verarbeitung oder im Handel des betreffenden Produkts oder der betreffenden Produktegruppe tätig sind;

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e.

die Vertreter an der Versammlung der Branchenorganisation von der Versammlung ihrer Organisation oder von der Gesamtheit der Mitglieder auf
ihrer Stufe ernannt werden.


Art. 5

Repräsentativität der Produzentenorganisationen Eine Produzentenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a.

ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge
des Produkts oder der Produktegruppe produzieren; b.

ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen
sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird; c.

die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert
wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; d.

mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten an der Versammlung
der Organisation persönlich in der Produktion des Produkts oder der Produktegruppe tätig sind; e.

die Vertreter an der Versammlung der Produzentenorganisation von der
Versammlung ihrer Gemeinschaft oder von der Gesamtheit der Mitglieder
ernannt werden.


Art. 6

Angebotslenkung

Betrifft das Ausdehnungsbegehren Massnahmen zur Anpassung der Produktion oder
des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen die Statuten der Produzentengemeinschaften oder gegebenenfalls der Branchenorganisation für auf Stufe der
Verarbeitung oder des Handels getroffene Massnahmen mindestens enthalten: a.

gemeinsame Vermarktungsregeln; b.

die Verpflichtung, die Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten,
Erträge und Direktverkäufe, zu liefern, die von der Gruppierung oder der
Organisation zu statistischen Zwecken angefordert werden.


Art. 7

Entscheidverfahren

1 Die Versammlung der Vertreter der Branchen- oder der Produzentenorganisation
genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um
deren Ausdehnung.

2 Produzentenorganisationen müssen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fällen.

3 Branchenorganisationen fällen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel.

4 Vereinigt ein Betrieb zwei Drittel oder mehr der Stimmberechtigten seiner Stufe
auf sich, werden die Stimmen der übrigen Stimmenden derselben Stufe ebenfalls berücksichtigt.

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3. Abschnitt: Begehren

Art. 8

Grundsatz und Inhalt

1 Die Begehren der Branchen- und Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt
für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.

2 Sie müssen folgende Angaben enthalten: a.

Beschreibung der Selbsthilfemassnahme, für welche die Ausdehnung beantragt wird, sowie ihrer Zielsetzungen; b.

eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das
öffentliche Interesse an der Massnahme; c.

Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Organisationsstatuten und die notwendigen statistischen Daten zu liefern sowie Name, Funktion und Wohnsitz der Vertreter
an der Versammlung anzugeben; d.

Protokoll der Vertreterversammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass die
Massnahme klar dargelegt und auf jeder Stufe mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, mit Angabe des Resultats der Abstimmung über das Ausdehnungsgesuch; e.

detaillierte Beschreibung der Umsetzung, der Finanzierung und der Kontrolle der Massnahme, insbesondere der Art und Weise, wie die Organisation
die Direktverkäufe zu berücksichtigen gedenkt, die der Massnahme nicht
unterworfenen sind;

f.

Budget und genaue Beschreibung der Mittelzuteilung, wenn die Ausdehnung die Finanzierung einer Selbsthilfemassnahme nach Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe f zum Gegenstand hat.


Art. 9

Veröffentlichung der Begehren 1 Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchen- und Produzentenorganisationen
eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen
Handelsamtsblatt.

2 Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines
Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln.

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4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 10

Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung
und Anpassung der Produktion und des Angebots In Anhang 1 sind festgelegt: a.

die Massnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie zur
Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des
Marktes;

b.

die Dauer der Massnahmen.


Art. 11

Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchen- und
Produzentenorganisationen 1 In Anhang 2 sind festgelegt: a.

die Höchstbeiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmitglieder den verschiedenen Branchen- und Produzentenorganisationen zu entrichten haben; b.

die Dauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern; c.

die Verwendung der Finanzmittel.

2 Die Beiträge von Nichtmitgliedern dürfen nicht höher sein als die Mitgliederbeiträge der entsprechenden Branchen- oder Produzentenorganisationen.

3 Sie dürfen in keinem Fall für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, deren Ertrag den Mitgliedern der Branchen- und Produzentenorganisationen
vorbehalten ist.

4 Die Branchen- und Produzentenorganisationen führen ein separates Konto, dessen
Kontrolle einem unabhängigen Revisionsorgan übertragen wird.


Art. 12

Durchführung der Massnahmen 1 Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der
Massnahmen.

2 Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung.

3 Betriebe oder Organisationen können beim Vollzug mitwirken.

4 Die Branchen- und Produzentenorganisationen verfügen die Durchführung der
Massnahmen, wenn die Betroffenen diese nicht ausführen. Sie verfügen die Beiträge, wenn die Betroffenen dies verlangen.

5 In den Anhängen ist festgelegt, ob die Branchen- und Produzentenorganisationen
Verwaltungsmassnahmen treffen können.

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Art. 13

Berichterstattung

Die Branchen- und Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement jährlich
über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.


Art. 14

Datenübermittlung

1 Die in den Anhängen erwähnten Dienststellen übermitteln den Branchen- und Produzentenorganisationen auf Anfrage die für den Vollzug der Massnahmen erforderlichen Daten. Sie können ihre Kosten in Rechnung stellen.

2 Die Daten dürfen nur für die in den Anhängen vorgesehenen Massnahmen verwendet werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19982 über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird aufgehoben.


Art. 16

Übergangsbestimmungen Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.


Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

2

[AS 1999 459, 2000 2239, 2001 3574]

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Anhang 1

(Art. 10)

Branchenorganisation Interprofession du Gruyère 1. Markierung

Jeder Käselaib muss beim Affineur bei der Einlagerung mit einer Brandmarke versehen werden, welche die Zulassungsnummer des Betriebes und den Produktionsmonat angibt.

2. Sanktionssystem 2.1. Hersteller von Gruyère, die Nichtmitglieder der Interprofession du Gruyère
sind und die Anforderungen des Pflichtenheftes des AOC-Gruyère in Bezug auf
Wassergehalt, Fettgehalt oder Taxation nicht erfüllen, haben Beträge gemäss der
nachfolgenden Tabelle zu bezahlen.

Fr./100 kg

Mittlerer Wassergehalt der Posten über dem Maximum (in g/kg Käse)
370 g/kg-374 g/kg 25.375 g/kg-379 g/kg

40.+379 g/kg

70.Mittlerer Fettgehalt der Posten ausserhalb der Grenze
450 g/kg-464 g/kg

60.465 g/kg-479 g/kg

40.480 g/kg-489 g/kg

20.Taxation
17.5 Punkte

50.17.0 Punkte

100.16.5 Punkte

150.2.2. Die Beträge sind von der Interprofession du Gruyère einzuziehen.

2.3. Nach Abzug der allgemeinen Kosten sind die Beträge dem Bund zu überweisen.

3. Weitergabe von Daten 3.1. Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Interprofession du Gruyère
auf Anfrage folgende Daten: a.

die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b.

die hergestellte Menge Gruyère;

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c.

die Mengen Gruyère, die direkt vermarktet wurden; d.

die unpasteurisierte zu Käse verarbeitete Milchmenge.

3.2. Die Interprofession du Gruyère kann den regionalen milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdiensten und der Eidg. Forschungsanstalt für Milchwirtschaft die nötigen Daten und Ergebnisse von Analysen weiterleiten.

4. Geltungsdauer Die Massnahmen dieses Anhangs gelten bis zum 31. Dezember 2003.

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Anhang 2

(Art. 11)

A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten 1. Höhe der Beiträge Der Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation
nach Artikel 2 wird ermächtigt, folgende Beiträge von Nichtmitgliedern einzuziehen: a.

höchstens 2 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.1.; b.

höchstens 0.6 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der
Massnahmen nach Ziffer 2.3.

2. Verwendung der Beiträge 2.1. Der nach Ziffer 1a erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt
werden:

a.

Stützungsaktionen für einzelne Milchprodukte; b.

Förderung der Ausfuhr von Nahrungsmitteln mit hohem Milch- oder Milchprodukteanteil; c.

Erschliessung neuer Märkte.

2.2. Bevor Massnahmen nach Ziffer 2.1 getroffen werden, sind die Organisation der
gewerblichen Milchverarbeiter (Fromarte) und die Vereinigung der Schweizer Milchindustrie (VMI) zu konsultieren.

2.3. Der nach Ziffer 1b eingezogene Beitrag muss für folgende nationale oder regionale Selbsthilfemassnahmen zur markenneutralen Absatzförderung eingesetzt
werden:

a.

Marketingforschung; b.

gattungsbezogene Basiswerbung; c.

gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen; d.

Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und
Qualität von Milch und Milchprodukten; e.

Branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der AgroMarketing Suisse AMS.

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3. Weitergabe von Daten Die Administrationsstellen Milchkontingentierung und die TSM übermitteln dem
SMP auf Anfrage folgende Daten: a.

die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b.

die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milchverwertern verkauft haben.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband 1. Höhe der Beiträge Der Schweizerische Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 wird ermächtigt, folgende Beiträge von Nichtmitgliedern einzuziehen: a.

höchstens 9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung; b.

höchstens 2.5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung; c.

höchstens 2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung; d.

höchstens 1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

2. Verwendung der Beiträge Die nach Ziffer 1 erhobenen Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 19983 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie
deren Tierbestände.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

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SR 916.010

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C. Produzentenorganisation GalloSuisse 1. Höhe der Beiträge Der GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 wird ermächtigt, von
Nichtmitgliedern folgende Beiträge zu erheben: a.

bei Käufern von Hennenküken oder Junghennen höchstens 25 Rappen je
Tier;

b.

bei Käufern von Bruteiern höchstens 10 Rappen pro Ei.

Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Legehennen halten.

2. Verwendung der Beiträge Die nach Ziffer 1 erhobenen Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 19984 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten: a.

die Adressen von inländischen Eierproduzentinnen und -produzenten, die
mehr als 500 Legehennen halten, und die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere; b.

die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie
deren eingeführte Mengen.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

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SR 916.010

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D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland 1. Höhe der Beiträge Die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 1 wird
ermächtigt, einen Beitrag von höchstens 55 Rappen je Kilogramm produziertem
Emmentaler von Nichtmitgliedern einzuziehen.

2. Verwendung der Beiträge Der nach Ziffer 1 erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden: a.

Werbung;

b.

Public Relations;

c.

Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten: a.

die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b.

die hergestellte Menge Emmentaler; c.

die Mengen Emmentaler, die direkt vermarktet werden.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois 1. Beiträge zur Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen Die Interprofession du Vacherin Fribourgeois als Branchenorganisation nach Artikel
1 wird ermächtigt, von den Herstellern, die Nichtmitglieder sind, einen Beitrag von
höchstens 80 Rappen je Kilogramm Vacherin Fribourgeois einzuziehen.

2. Selbsthilfemassnahme Der nach Ziffer 1 erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden: a.

Werbung;

b.

Public Relations;

c.

Messen und Ausstellungen.

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3. Weitergabe von Daten Die TSM übermittelt der Interprofession du Vacherin Fribourgeois auf Anfrage
folgende Daten:

a.

die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b.

die hergestellte Menge Vacherin Fribourgeois; c.

die Mengen Vacherin Fribourgeois, die direkt vermarktet werden.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

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