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Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 30 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 28. Juni 1976* (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. Juli 19751,2 beschliesst:


I. Wahl und Konstituierung3 § 1
4

Wahl und Teilnahme 1 Die Neuwahl des Kantonsrates5 erfolgt alle vier Jahre spätestens am 7. Mai. 2 Nach der Neuwahl treten die Mitglieder des neugewählten Kantonsrates auf Einladung des Regierungsrates vor Ende Juni zur konstituierenden Sitzung zusammen.6 3 Wer bei den Neuwahlen nach den amtlich veröffentlichten Wahlergebnissen als Mitglied des Kantonsrates7 gewählt ist, hat bei der Konstituierung mitzuwirken und, solan-

ge seine Wahl nicht aufgehoben ist, das Amt auszuüben.8 * G 1976 111; Abkürzung KRG. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

1 GR 1975 323

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

3 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 1993, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 131).

4 Gemäss Änderung vom 22. November 1993, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 131), wurde die Sachüberschrift neu gefasst sowie Absatz 1 eingefügt. Der bisherige Absatz 1 wurde zu Absatz 2.

5 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 1-6, 8-13, 15, 18, 20-23, 31, 31a, 31c-h, 32, 33-39a, 41, 43-46, 48, 50, 51, 57-59, 64, 66-68, 69, 70, 72, 74, 76, 78, 78a, 79-80b, 82, 82b, 82c, 82e, 82f, 82h, 82k, 84, 86 und 87 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

6 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt und der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.

2

Nr. 30


§ 2

Provisorisches Büro 1 Das älteste Mitglied des neugewählten Kantonsrates oder bei dessen Verhinderung das nächstälteste besorgt als Alterspräsident die mit der Konstituierung zusammenhängenden Präsidialaufgaben. 2 Der Alterspräsident ernennt vor der konstituierenden Sitzung aus den neugewählten Mitgliedern, die schon bisher dem Kantonsrat angehörten, vier Stimmenzähler, die mit ihm zusammen das provisorische Büro bilden. 3 Die Fraktionen sind bei der Bestellung des provisorischen Büros angemessen zu berücksichtigen.


§ 3

Ernennung der Wahlprüfungskommission 1 Das provisorische Büro ernennt vor der konstituierenden Sitzung aus den neugewählten Mitgliedern, die dem Kantonsrat schon bisher angehörten, eine Wahlprüfungskom-

mission von mindestens neun Mitgliedern.9 2 In der Wahlprüfungskommission sollen alle Wahlkreise und alle Fraktionen angemessen vertreten sein. 3 Die Wahlprüfungskommission wird vom Alterspräsidenten rechtzeitig einberufen. Sie ernennt ihren Präsidenten.


§ 4

Grundlagen der Wahlprüfung 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Durchführung der Neuwahlen und die Stimmrechtsbeschwerden.10 2 Der Regierungsrat hält dem Kantonsrat und der Wahlprüfungskommission die Wahl-

und Untersuchungsakten zur Verfügung.


§ 5

Aufgaben und Befugnisse der Wahlprüfungskommission 1 Der Wahlprüfungskommission obliegt die Vorberatung der Wahlgenehmigungen und der Beschwerdeentscheide des Kantonsrates. 2 Die Wahlprüfungskommission kann den Regierungsrat oder einen eigenen Ausschuss mit weitern Untersuchungen beauftragen.

7 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 1-6, 8-13, 15, 18, 20-23, 31, 31a, 31c-h, 32, 33-39a, 41, 43-46, 48, 50, 51, 57-59, 64, 66-68, 69, 70, 72, 74, 76, 78, 78a, 79-80b, 82, 82b, 82c, 82e, 82f, 82h, 82k, 84, 86 und 87 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

8 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt und der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.

9 Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 359).

10 Fassung gemäss Änderung des Stimmrechtsgesetzes vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

Nr. 30

3

3 Für die Untersuchungen des Ausschusses gelten sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes11.


§ 6

Beschwerdeentscheide und Wahlgenehmigungen 1 Nachdem der Alterspräsident die konstituierende Sitzung eröffnet hat, behandelt der Kantonsrat in der Reihenfolge der Wahlkreise die Stimmrechtsbeschwerden und die Genehmigung der Wahlen.12 2 Wahlen, die weder durch Stimmrechtsbeschwerde noch aus der Mitte des Rates ange-

fochten sind, gelten als genehmigt. Im Übrigen sind die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 198813 über die Behandlung von Stimmrechtsbeschwerden

und die Wahlgenehmigungen sinngemäss anwendbar.14 3 Die Beschwerdeentscheide werden den Beschwerdeführern durch Protokollauszüge eröffnet. Als Begründung erhalten die Beschwerdeführer ferner Auszüge aus dem Bericht

des Regierungsrates und allfälligen Berichten der Wahlprüfungskommission.


§ 7
15

Ausstand

Bei der Beschlussfassung über Stimmrechtsbeschwerden und Wahlgenehmigungen sind die Mitglieder des betroffenen Wahlkreises nicht stimmberechtigt.


§ 8

Aufschub der Beschlussfassung 1 Wenn die Untersuchungsergebnisse zur endgültigen Beschlussfassung nicht ausreichen, hat der Kantonsrat die Untersuchung durch die Wahlprüfungskommission oder

den Regierungsrat ergänzen zu lassen. 2 Sobald die neuen Untersuchungsergebnisse vorliegen, hat der Kantonsrat über die Stimmrechtsbeschwerden und die Wahlgenehmigung an einer spätern Sitzung Beschluss zu fassen.16

11 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

12 Fassung gemäss Änderung des Stimmrechtsgesetzes vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

13 SRL Nr. 10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

14 Fassung gemäss Änderung des Stimmrechtsgesetzes vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

15 Fassung gemäss Änderung des Stimmrechtsgesetzes vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

16 Fassung gemäss Änderung des Stimmrechtsgesetzes vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

4

Nr. 30


§ 9

Aufhebung von Neuwahlen 1 Werden an der konstituierenden Sitzung die Neuwahlen aller Wahlkreise aufgehoben, so wird die Konstituierung abgebrochen, und der bisherige Kantonsrat führt die Geschäfte weiter. 2 Werden an der konstituierenden Sitzung die Neuwahlen einzelner Wahlkreise aufgehoben, so scheiden die Betroffenen nach Abschluss der Konstituierung aus dem Rat aus,

und der Kantonsrat vertagt sich nach der Vereidigung. 3 Nach der Aufhebung von Neuwahlen einzelner Wahlkreise ist der Kantonsrat nur verhandlungsfähig, wenn an Stelle der betroffenen Neugewählten die bisherigen Mitglieder

des Wahlkreises zur Sitzung eingeladen wurden. 4 Diese Vorschriften gelten sinngemäss, wenn Neuwahlen nach erfolgter Konstituierung aufgehoben werden.


§ 10

Wahl des Büros 1 Nachdem die Neuwahlen aller Wahlkreise behandelt sind, wählt der Kantonsrat für den Rest des Kalenderjahres die Mitglieder des Büros und ihre Stellvertreter. 2 Mit dem Abschluss dieser Wahlen ist der neugewählte Kantonsrat konstituiert.


§ 11

Vereidigung

1 Wenn der neugewählte Kantonsrat konstituiert ist, vereidigt der Alterspräsident den Ratspräsidenten. Dieser übernimmt nach seiner Vereidigung den Vorsitz und vereidigt die Mitglieder. 2 An Stelle des Amtseides kann das Amtsgelübde geleistet werden. Der Kantonsrat legt die Eides- und Gelübdeformel für alle Personen, die von Gesetzes wegen zu vereidigen sind, in einer Verordnung fest.17 3 Ratsmitglieder, die den Amtseid oder das Amtsgelübde nicht leisten, verzichten auf das Amt (§ 32 Abs. 2 der Kantonsverfassung18).19 4 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Ratsmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in den Kantonsrat eintreten.

17 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

18 SRL Nr. 1. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

19 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

Nr. 30

5


II. Organisation 1. Büro § 12

Wahl der Büromitglieder und ihrer Stellvertreter 1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte: a. den Präsidenten,

b. den Vizepräsidenten, c. drei Stimmenzähler und zwei Stellvertreter20. 2 Die Fraktionen sind bei der Wahl des Präsidenten und bei der Zusammensetzung des Büros angemessen zu berücksichtigen. 3 Aus der gleichen Fraktion sollen höchstens ein Stimmenzähler und höchstens ein Stellvertreter gewählt werden.


§ 13

Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Büromitglieder entspricht dem Kalenderjahr. Im Jahre der Gesamterneuerung endet sie mit der Amtsdauer des Kantonsrates. 2 Das gleiche Mitglied darf nicht während zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten ausüben.


§ 14

Zusammensetzung und Aufgaben des Büros 1 Der Präsident, der Vizepräsident, die Stimmenzähler und ihre Stellvertreter bilden zusammen das Büro. 2 Das Büro besorgt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz21 und die Geschäftsordnung22 zuweisen.


§ 15

Aufgaben des Präsidenten Der Präsident sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte, leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung im Ratssaal und vertritt den Kantonsrat nach aussen.


§ 16

Diskussions- und Stimmrecht des Präsidenten 1 Wenn sich der Präsident an der Diskussion beteiligen will, übergibt er den Vorsitz dem Vizepräsidenten.

20 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

21 SRL Nr. 30. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

22 SRL Nr. 31. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

6

Nr. 30

2 Bei offenen Abstimmungen und offenen Wahlen stimmt der Präsident nicht mit. Vorbehalten bleibt der Stichentscheid. 3 Bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen kann der Präsident das Stimmrecht wie die anderen Ratsmitglieder ausüben.


§ 17

Stellvertreter des Präsidenten 1 Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei seiner Amtsführung und übernimmt dessen Aufgaben, wenn der Präsident verhindert ist oder sich an der Diskussion beteiligen will. 2 Wenn auch der Vizepräsident verhindert ist, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt Präsident war, die Präsidialaufgaben.


§ 18

Zeichnungsbefugnis 1 Der Präsident führt gemeinsam mit dem Staatsschreiber die Unterschrift für den Kantonsrat. 2 Die Geschäftsordnung regelt die Unterzeichnung der Protokolle.


2. Fraktionen und Geschäftsleitung23 § 19

Fraktionen

1 Die Bildung einer Fraktion erfordert mindestens fünf Mitglieder. 2 Die Fraktionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Fraktionspräsidenten und dessen Stellvertreter.


§ 20
24

Zusammensetzung und Aufgaben der Geschäftsleitung 1 Der Präsident und der Vizepräsident des Kantonsrates bilden zusammen mit den Fraktionspräsidenten die Geschäftsleitung. Der Staatsschreiber nimmt mit beratender Stimme

an den Sitzungen teil. 2 Nach Bedarf werden die Präsidenten der Kommissionen, die Mitglieder des Regierungsrates und die Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts zu den

Sitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme.25 23 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 76).

24 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 76).

25 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

Nr. 30

7

3 Die Geschäftsleitung a. fördert die Zusammenarbeit und die gegenseitige Information zwischen Ratspräsident, Kommissionen, Fraktionen, Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsge-

richt,26

b. koordiniert die Arbeiten der Kommissionen, c. nimmt die längerfristige Planung der Sessionsschwerpunkte vor, d. legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Traktandenliste fest, e. stellt Antrag auf Zuweisung der Sachgeschäfte an die ständigen Kommissionen oder auf Bestellung einer Spezialkommission, f. bereitet die Wahlgeschäfte vor, g. besorgt die weiteren Geschäfte, die ihr das Kantonsratsgesetz27 und die Geschäftsordnung zuweisen.


3. Kommissionen § 20a
28 Wahl 1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer aus seiner Mitte die ständigen Kommissionen. 2 Nichtständige Spezialkommissionen wählt er nach Bedarf.


§ 21
29

Aufgaben

1 Die Kommissionen bereiten die Sach- und Aufsichtsgeschäfte des Kantonsrates sowie die Einzelinitiativen vor. Ausgenommen sind alle andern parlamentarischen Vorstösse. 2 Sie beraten die Geschäfte vor, machen oder veranlassen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. 3 Sie wirken beim Abschluss von interkantonalen Verträgen und Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt mit, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist

(§ 48 Abs. 1 der Kantonsverfassung).30 26 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

27 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grossratsgesetz» durch «Kantonsratsgesetz» ersetzt.

28 Eingefügt durch Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 359).

29 (Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

30 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

8

Nr. 30


§ 21a
31 Aufgaben der Aufsichts- und Kontrollkommission 1 Die Aufsichts- und Kontrollkommission ist das Organ der Oberaufsicht des Kantonsrates. 2 Die Oberaufsicht dient der politischen Überprüfung a. der Tätigkeit von Regierungsrat und Verwaltung, b. des Beteiligungs- und des Beitragscontrollings gemäss den §§ 20a ff. des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 201032, c. der Geschäftsführung der Gerichte und der Tätigkeit der ihnen unterstellten Behörden.


§ 22

Vertretung der Fraktionen 1 Die Fraktionen sollen in der Regel in den Kommissionen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten sein. 2 Der Kantonsrat kann die Kommissionen in besondern Fällen durch fraktionslose Mitglieder erweitern. 3 Bei der Wahl der Kommissionspräsidenten ist auf einen angemessenen Wechsel unter den Fraktionen zu achten.


§ 23

Kommissionspräsident 1 Der Kommissionspräsident lässt die Kommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Departementsvorsteher durch die Staatskanzlei einberufen. Er leitet die Verhand-

lungen und erstattet, wenn die Kommission nichts anderes beschliesst, im Kantonsrat Bericht. 2 Der Kommissionspräsident nimmt an den Abstimmungen der Kommission teil. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung gibt seine Stimme den Ausschlag.


§ 24

Mitwirkung von Behördemitgliedern und weiteren Personen33 1 Der zuständige Departementsvorsteher nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er hat Antragsrecht und beratende Stimme. 2 Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorsteher von seinen Sachbearbeitern begleiten oder vertreten lassen und Mitglieder der Lei-

tungsorgane der Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes vom 31 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

32 SRL Nr. 600

33 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

Nr. 30

9

13. März 199534 kantonale Aufgaben übertragen sind, sowie aussenstehende Sachverständige beiziehen. Diese haben beratende Stimme.35 3 Bei der Vorberatung der Finanzhaushaltgeschäfte sowie der Jahresberichte und der be-

sonderen Berichte des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts nehmen die zuständigen Gerichtspräsidenten in der Regel an den Kommissionssitzungen teil, soweit sie be-

troffen sind. Sie haben Antragsrecht und beratende Stimme.36 4 Bei weitern Sachgeschäften, die das Obergericht oder das Verwaltungsgericht betreffen, können Vertreter dieser Gerichte mit beratender Stimme beigezogen werden.37


§ 25

Informationsrechte im allgemeinen 1 Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages nach Anhören des zuständigen Departementsvorstehers: a. vom Regierungsrat Berichte und Unterlagen verlangen, b. die Akten einsehen, worauf die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,

c. Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen, d. Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen,38 e. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, aussenstehende Sachverständige beiziehen, f. Vertreter interessierter Kreise anhören. 2 Soweit bei rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, die Informationen des Regierungsrates

und der Verwaltung nicht genügen, können die Kommissionen Mitglieder von deren strategischen Leitungsorganen befragen. Diese können sich durch weitere Personen begleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen.39 3 Der Departementsvorsteher ist berechtigt, an der Befragung von Mitarbeitern seines

Departementes, von Sachverständigen und von Mitgliedern der Leitungsorgane teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.40

34 SRL Nr. 20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingwiesen.

35 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

36 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

37 Gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263), wurde Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.

38 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

39 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247). Der bisherige Absatz 2 wurde neu zu Absatz 3.

40 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

10

Nr. 30


§ 26

Informationsrechte bei Rechnungsprüfungen Kommissionen, denen die Prüfung von Rechnungen obliegt, können im Rahmen dieser Aufgabe überdies:

a. den Vorsteher und die Beamten der Finanzkontrolle zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechnungen befragen, b. die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen, c. durch die Finanzkontrolle zusätzliche Untersuchungen ausführen lassen.


§ 27

Informationsrechte von Kommissionsausschüssen 1 Kommissionsausschüsse, die im Auftrag ihrer Kommission Abklärungen zu besorgen haben, können im Rahmen ihres Auftrages nach Anhören des zuständigen Departementsvorstehers:

a. die Akten einsehen, worauf die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,

b. Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen, c. Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen41. 2 Soweit bei rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, die Informationen des Regierungsrates

und der Verwaltung nicht genügen, können die Kommissionsausschüsse Mitglieder von deren strategischen Leitungsorganen befragen. Diese können sich durch weitere Personen begleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen.42 3 Kommissionsausschüsse, welche Rechnungen zu prüfen haben, können im Rahmen ih-

res Prüfungsauftrages überdies: a. den Vorsteher und die Beamten der Finanzkontrolle zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechnungen befragen, b. die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen.

4 Der Departementsvorsteher ist berechtigt, an der Befragung von Mitarbeitern seines Departementes und von Mitgliedern der Leitungsorgane teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.43 41 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

42 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247). Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden neu zu den Absätzen 3 und 4.

43 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

Nr. 30

11


§ 27a
44 Prüftätigkeit der Aufsichts- und Kontrollkommission 1 Die Aufsichts- und Kontrollkommission und ihre Ausschüsse verfügen über die Informationsrechte gemäss den §§ 25-27. Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf

die Kontrolle der Rechtmässigkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirksamkeit. 2 Die Aufsichts- und Kontrollkommission kann für Abklärungen den Vorsteher und die Mitarbeiter der Finanzkontrolle oder aussenstehende Sachverständige beiziehen und Einsicht in die Berichte der Departements- und Gerichtscontroller nehmen. 3 Ausnahmsweise hat die Kommission die Befugnis, im Rahmen ihres Auftrags a. ohne vorgängige Anhörung des zuständigen Departementsvorstehers Angestellte der Verwaltung und Mitglieder von Leitungsorganen der rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben über-

tragen sind, zu befragen und Besichtigungen in der Verwaltung vorzunehmen, b. ohne Beisein des zuständigen Departementsvorstehers Angestellte der Verwaltung und Mitglieder der Leitungsorgane von Organisationen, denen kantonale Aufgaben übertragen sind, zu befragen.

Die Ausschüsse verfügen über diese Befugnis nur nach Entscheid der Kommission.


§ 27b
45 Berichterstattung der Aufsichts- und Kontrollkommission 1 Die Aufsichts- und Kontrollkommission und ihre Ausschüsse unterbreiten ihre Feststellungen und Empfehlungen dem Regierungsrat und, soweit diese die Gerichte und die

ihnen unterstellten Behörden betreffen, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht. 2 Beim Vorgehen nach § 27a Absatz 3 gibt die Aufsichts- und Kontrollkommission dem zuständigen Departementsvorsteher spätestens vor Abschluss der Abklärungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der zuständige Departementsvorsteher ist berechtigt, Ergän-

zungsfragen zu stellen. 3 Die Kommission erstattet dem Kantonsrat unter Wahrung des Amtsgeheimnisses Bericht über ihre Oberaufsichtstätigkeit. Der Kantonsrat nimmt davon Kenntnis. 4 Eine Berichterstattung ist unter Wahrung des Amtsgeheimnisses auch an andere Kommissionen möglich.


§ 28

Amtsgeheimnis 1 Die Befugnis, Mitglieder des Regierungsrates und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gegenüber Kommissionen und Kommissionsausschüssen für Befragungen und für

die Herausgabe von Akten gemäss den §§ 25-27a vom Amtsgeheimnis zu entbinden, steht dem Regierungsrat zu.46 44 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

45 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

46 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

12

Nr. 30

2 Der Regierungsrat darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist. 3 Wenn der Regierungsrat am Amtsgeheimnis festhält, orientiert er die Kommission soweit möglich durch einen Bericht. 4 Die Kommissionsmitglieder und die andern Teilnehmer sind ihrerseits in Bezug auf vorgelegte Verwaltungsakten und Äusserungen von Behördemitgliedern und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung an das Amtsgeheimnis gebunden. Der Regierungsrat


oder der zuständige Departementsvorsteher bestimmt im Einzelfall, was Gegenstand des Amtsgeheimnisses bildet.47 § 29

Sitzungsgeheimnis 1 Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Sitzungsteilnehmer sind unter Vorbehalt der folgenden Einschränkungen befugt, sich in Wort und Schrift über die Kommissionsverhandlungen zu äussern:

a. Sie haben das Amtsgeheimnis zu wahren (§ 28).

b. Sie dürfen den Mitteilungen des beauftragten Kommissionsmitgliedes nicht vorgreifen (§ 30).

c. Sie dürfen nicht bekanntgeben, wie andere Sitzungsteilnehmer Stellung bezogen haben.

2 Die Kommissionsmitglieder dürfen unter Wahrung des Amtsgeheimnisses (§ 28) ihre Fraktion über die Kommissionsverhandlungen informieren. 3 Mitglieder der Fraktionen und andere Sitzungsteilnehmer dürfen Dritten geheime und vertrauliche Mitteilungen nicht bekanntgeben.


§ 30

Information der Öffentlichkeit 1 Die Kommissionen informieren in der Regel durch ihren Präsidenten oder ein beauftragtes Mitglied die akkreditierten Berichterstatter von Presse, Radio und Fernsehen von

sich aus mündlich oder schriftlich über die Kommissionsberatungen, soweit sie für die Öffentlichkeit von Interesse sind und deren Natur ihre Bekanntgabe nicht ausschliesst. 2 Auf Anfrage erteilt der Kommissionspräsident den akkreditierten Berichterstattern Auskunft über die Beratungsergebnisse und die wesentlichen Entscheidungsgründe. 3 Die Sprecher der Kommissionen schweigen über geheime und vertrauliche Mitteilungen und geben die Stellungnahme einzelner Sitzungsteilnehmer nicht bekannt.

47 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

Nr. 30

13


§ 31

Verwendung der Kommissionsprotokolle 1 Die Protokolle der Kommissionssitzungen stehen ausschliesslich den Mitgliedern des Kantonsrates und den interessierten Behördemitgliedern und Amtsstellen offen. 2 Nach Erledigung des Geschäftes (einschliesslich Referendum und Volksabstimmung) kann die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement die Benützung der Kommissionsprotokolle zum Zwecke der Rechtsanwendung und für wissen-

schaftliche Arbeiten gestatten.48 3 Die Benützer schweigen über geheime und vertrauliche Mitteilungen und geben die Stellungnahme einzelner Mitglieder nicht bekannt.


4. Parlamentarische Untersuchungskommissionen49 § 31a
50 Einsetzung 1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Kantonsrat oder im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht des Kantonsrates der besonderen Klärung, kann zur Er-

mittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission eingesetzt werden. 2 Bevor ein Mitglied des Kantonsrates einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission stellen kann, muss in einer Anfrage Aufschluss über die besonderen

Vorkommnisse verlangt worden sein. Die Aufsichts- und Kontrollkommission kann einen solchen Antrag aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorangehende Anfrage stel-

len.51 3 Der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Er wird in der Regel für die nächste Session traktandiert. 4 Stimmt der Kantonsrat der Einsetzung einer Untersuchungskommission zu, bestimmt er nach Anhören des Regierungsrates auf Antrag der Geschäftsleitung in einem besonderen Kantonsratsbeschluss52 die Mitglieder und den Präsidenten der Kommission, legt

48 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

49 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

50 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

51 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

52 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 31a, 65, 67, 68, 71, 82c, und 87 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.

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deren Auftrag fest und bezeichnet das Sekretariat. Alle Fraktionen müssen in der Untersuchungskommission vertreten sein.53 5 Die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission hindert nicht die

Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich von Disziplinarverfahren, soweit die Arbeit der Untersuchungskommission dadurch nicht erschwert oder

verunmöglicht wird.


§ 31b
54 Verfahren 1 Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren. 2 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches55 ist anwendbar. 3 Richtet sich die Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.


§ 31c
56 Amtsgeheimnis 1 Bei Begehren um Auskunft oder Aktenherausgabe und bei Einvernahmen durch die Untersuchungskommission ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der obersten Gerichtsbehörden sowie Personen aus Verwaltung oder Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Aktenherausgabe und Aussagen können nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden. 2 Die Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören des Regierungsrates oder der obersten Gerichtsbehörden, welche Aktenstücke oder Äusserungen dem Amtsgeheimnis nicht oder nicht mehr unterstehen.


§ 31d
57 Besondere Auskunftspflichten Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der obersten Gerichtsbehörden sowie Personen aus Verwaltung und Gerichten sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstands, die sie in

Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten 53 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 76).

54 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

55 SR 311.0. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

56 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

57 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

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betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.


§ 31e
58 Betroffene 1 Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der obersten Gerichtsbehörden, Personen aus Verwaltung und Gerichten sowie Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Zeu-

gen, Auskunftspersonen und Sachverständigen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen, an Augenscheinen teilzunehmen und in die herausgegebenen Akten, Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen. 2 Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist und sich die Untersuchung nicht ausdrücklich gegen sie richtet. Auf die

betreffenden Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich

dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 3 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern. Die Vorwürfe und ihre Begründung sind ihnen in geeigneter Weise bekanntzugeben.


§ 31f
59 Stellung des Regierungsrates 1 Dem Regierungsrat kommen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Er kann sich vertreten lassen. 2 Der Regierungsrat hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.


§ 31g
60 Stellung der obersten Gerichtsbehörden 1 Soweit die Untersuchung Behörden oder Personen solcher Behörden betrifft, welche der Aufsicht der obersten Gerichtsbehörden unterstehen, kommen diesen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Die obersten Gerichtsbehörden können sich vertreten lassen.

58 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

59 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

60 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

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2 Die obersten Gerichtsbehörden haben das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der

Untersuchung zu äussern.


§ 31h
61 Abschluss der Untersuchung 1 Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Untersuchungskommission dem Kantonsrat Bericht und Antrag. 2 Der Kantonsrat stellt mit Beschluss die Untersuchung ein und löst die Untersuchungskommission auf.


5. Parlamentsdienste62 § 32
63

Sekretariat des Kantonsrates und der Geschäftsleitung 1 Der Staatsschreiber führt das Sekretariat des Kantonsrates und der Geschäftsleitung nach deren Weisungen. 2 Der Staatsschreiber ist verantwortlich für die Protokollführung im Kantonsrat.


§ 32a
64 Kommissionendienst a. Stellung

1 Der Kommissionendienst ist administrativ der Staatskanzlei unterstellt. 2 Er arbeitet nach den Weisungen der zuständigen Kommission. 3 Der Kommissionendienst verkehrt direkt mit den obersten Gerichtsbehörden und den Departementen. Die angegangenen Stellen sind im Rahmen der §§ 25 ff. zur Auskunft und zur Mitarbeit verpflichtet.


§ 32b
65 b. Wahl Die zuständige Behörde wählt die Mitarbeiter des Kommissionendienstes. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

61 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

62 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

63 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 76).

64 Eingefügt durch Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 76).

65 Eingefügt durch Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 76).

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§ 32c
66 c. Aufgaben Der Kommissionendienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Er plant, organisiert und koordiniert die Kommissionssitzungen, b. er besorgt die Sekretariatsgeschäfte, c. er führt das Protokoll nach Weisungen der Kommission,67 d. er beschafft und archiviert Dokumente und wertet sie aus,68 e. er berät die Kommissionen in fachlichen und Verfahrensfragen69.


§ 32d
70 d. Protokoll bei Vorlagen des Regierungsrates Der Kommissionspräsident kann bei der Beratung von Vorlagen des Regierungsrates in den Kommissionen das zuständige Departement für die Protokollführung beiziehen.


§ 32e
71 Unterstützung der Redaktionskommission Die Staatskanzlei erfüllt für die Redaktionskommission die Aufgaben gemäss den §§ 32c und 32d.


§ 33

Rechtsdienst 1 Der Kantonsrat, der Präsident, das Büro, die Geschäftsleitung, die Kommissionen und die Fraktionen können den Rechtskonsulenten des Regierungsrates zur Begutachtung von Rechtsfragen beiziehen.72 2 Von schriftlichen Berichten des Rechtskonsulenten geht eine Ausfertigung an den Regierungsrat. 3 Der zuständige Departementsvorsteher ist berechtigt, an der Befragung des Rechtskonsulenten teilzunehmen, selber Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.

66 Eingefügt durch Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 76).

67 Gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125), wurde ein neuer Unterabsatz c eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze c und d wurden zu den Unterabsätzen d und e.

68 Gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125), wurde ein neuer Unterabsatz c eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze c und d wurden zu den Unterabsätzen d und e.

69 Gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125), wurde ein neuer Unterabsatz c eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze c und d wurden zu den Unterabsätzen d und e.

70 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

71 Eingefügt durch Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 76).

72 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 76).

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§ 34

Dokumentationsdienst Der Dokumentationsdienst der Staatskanzlei steht den Mitgliedern des Kantonsrates für die Ausübung ihres Amtes zur Verfügung.


III. Allgemeine Verfahrensordnung 1. Sessionen und Sitzungen § 35

Sessionen

1 Der Kantonsrat wird vom Präsidenten unter Angabe der Beratungsgegenstände zu einer Session einberufen:

a. auf Beschluss des Kantonsrates, b. wenn es die Geschäftsleitung als notwendig erachtet,73 c. auf Verlangen von wenigstens 30 Mitgliedern,74 d. auf Verlangen des Regierungsrates. 2 Die Ratsmitglieder und der Regierungsrat richten das Einberufungsbegehren schriftlich an den Präsidenten unter Angabe der Beratungsgegenstände. 3 Eine Session findet im November für die Wahl der am 1. Januar ihr Amt antretenden Amtsinhaber statt.75


§ 36

Beratungsunterlagen 1 Die Beratungsunterlagen sind dem Kantonsrat so frühzeitig zuzustellen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht. 2 Ausser in zeitlich dringenden Fällen sollen die Ratsmitglieder die Beratungsunterlagen spätestens mit der Einladung erhalten. 3 Soweit die Akten zu den Geschäften des Kantonsrates den Mitgliedern nicht zugestellt werden, liegen sie während der Sessionen bei der Staatskanzlei zur Einsicht auf.

73 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 76).

74 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

75 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

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§ 37

Teilnahmepflicht der Ratsmitglieder 1 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und der Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen. 2 Wer verhindert ist, hat sich vor Beginn der Sitzung beim Präsidenten des Kantonsrates oder der Kommission unter Angabe des Verhinderungsgrundes zu entschuldigen. 3 Ein Ratsmitglied, das unentschuldigt oder ohne ausreichende Entschuldigung an zwei aufeinanderfolgenden Sessionen nicht teilnimmt, wird vom Präsidenten schriftlich zum pflichtgemässen Besuch der Sitzungen ermahnt.


§ 38

Beschlussfähigkeit 1 Damit der Kantonsrat gültige Beschlüsse fassen kann, müssen mindestens 61 Mitglieder anwesend sein.76 2 Im Zweifelsfall lässt der Präsident die Zahl der anwesenden Mitglieder feststellen. 3 Wenn das Abzählen ergibt, dass der Rat nicht beschlussfähig ist, lässt der Präsident durch Namensaufruf die Anwesenden ermitteln.


§ 39
77

Teilnahme der Mitglieder des Regierungsrates Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates teilzunehmen, soweit die Beratungen den Zuständigkeitsbereich ihres Departementes betreffen. An den übrigen Beratungen nehmen sie nach Möglichkeit teil.


§ 39a
78 Mitwirkung der obersten Gerichtsbehörden 1 Die betreffenden Präsidenten der obersten Gerichtsbehörden nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates über Finanzhaushaltsgeschäfte und über die Jahresberichte sowie die besonderen Berichte des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts teil. Sie haben Antragsrecht und beratende Stimme.79 2 Der Kantonsrat kann in weitern Fällen die Präsidenten der obersten Gerichtsbehörden

zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme beiziehen.

76 Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 359).

77 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

78 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).

79 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

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§ 39b
80 Immunität Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie die Präsidenten der obersten Gerichtsbehörden können wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen

werden.


§ 40

Zuhörer

1 An den öffentlichen Sitzungen steht den Zuhörern die Tribüne des Ratssaales offen. 2 Die Zuhörer haben die Äusserung von Beifall oder Missbilligung und jede andere Störung der Verhandlungen zu unterlassen. 3 Werden die Verhandlungen von der Tribüne aus gestört, kann der Präsident nach erfolgloser Mahnung, nötigenfalls durch die Polizei, die Fehlbaren wegweisen oder die

Tribüne räumen lassen. Bis die Ordnung wieder hergestellt ist, wird die Sitzung unterbrochen.


§ 41

Bild- und Tonaufnahmen 1 Bild- und Tonaufnahmen von Verhandlungen des Kantonsrates sind nur mit Bewilligung des Präsidenten gestattet. 2 Der Präsident kann ohne Bewilligung hergestellte Bild- und Tonaufnahmen beschlagnahmen lassen.


§ 42

Berichterstatter von Presse, Radio und Fernsehen 1 Den bei der Staatskanzlei akkreditierten Berichterstattern von Presse, Radio und Fernsehen werden die Beratungsunterlagen zur gleichen Zeit wie den Ratsmitgliedern zuge-

stellt. 2 Auf der Tribüne werden den akkreditierten Berichterstattern Arbeitsplätze reserviert.


§ 43

Geheime Beratung 1 Zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder zum Schutze der Persönlichkeit können zwei Drittel der stimmenden Ratsmitglieder die geheime Beratung eines Geschäftes beschliessen.81 2 Wird geheime Beratung beantragt, so haben sich die Zuhörer und Presseberichterstatter

von der Tribüne zu entfernen.

80 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

81 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

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3 Die Tribüne wird wieder geöffnet, wenn der Kantonsrat die geheime Beratung abgelehnt oder beendet hat.


2. Zuweisung und Verzeichnis der Sachgeschäfte § 44

Form der Zuweisung 1 Sachgeschäfte werden beim Kantonsrat anhängig gemacht: a. von seinen Mitgliedern und Kommissionen durch parlamentarische Vorstösse, b. vom Regierungsrat durch Botschaften und Berichte, c. vom Obergericht und vom Verwaltungsgericht durch die Jahresberichte82. 2 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Organisationen unterbreiten dem Kantonsrat Geschäfte, die seiner Genehmi-

gung bedürfen, durch Vermittlung des Regierungsrates. 3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über die Einreichung von Bürgerrechtsgesuchen, Begnadigungsgesuchen und Petitionen.


§ 45

Botschaften des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat begründet seine Beschlussesentwürfe durch Botschaften. 2 Die Begründung hat in der Regel Angaben zu enthalten über a. die rechtlichen und planerischen Grundlagen, b. die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht, namentlich den Grundsätzen der Kantonsverfassung über die staatliche Aufgabenerfüllung und die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, c. den Vernehmlassungsentwurf, das Vernehmlassungsverfahren, das Ergebnis der Vernehmlassung und dessen Beurteilung durch den Regierungsrat, d. die finanzielle Tragbarkeit, die Wirksamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Kostenfolgen,

e. die Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt sowie die Folgen für die Gemeinden und das Personal, f. den Vollzug.83 3 Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat Berichte zur Ergänzung von Botschaften verlangen.84

82 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

83 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt und der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.

84 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt und der bisherige Absatz 2 wurde zu Absatz 3.

22

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§ 46

Geschäftsverzeichnis 1 Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der beim Kantonsrat hängigen Sachgeschäfte. 2 Das Geschäftsverzeichnis wird den Mitgliedern des Kantonsrates mindestens halbjährlich zugestellt.


3. Beratung und Beschlussfassung § 47
85

Rechtsformen zur Erledigung der Sachgeschäfte 1 Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte in der Form von: a. Verfassungsänderungen (Teil- oder Totalrevisionen), b. Gesetzen (§ 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung), c. Dekreten,

d. Kantonsratsbeschlüssen. 2 Beschlüsse, die nicht in der Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, aber dennoch dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, werden als Dekrete bezeichnet. 3 Beschlüsse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum nicht unterliegen, werden als Kantonsratsbeschlüsse bezeichnet. Vorbehalten bleiben besondere Bezeichnungen für Beschlüsse, die Verordnungsrecht gemäss § 45 Absatz 4 der Kantonsverfas-

sung enthalten.


§ 47a
86 Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung Der Beschluss des Kantonsrates über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung ergeht in der Form des Dekrets und untersteht der Volksabstimmung.


§ 48

Freie Beschlussfassung Die Sachgeschäfte unterliegen der freien Beschlussfassung des Kantonsrates.


§ 49

Freies Mandat Die Mitglieder stimmen ohne verbindliche Instruktion nach ihrem freien Entschluss.

85 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

86 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

Nr. 30

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§ 49a
87 Offenlegung von Interessenbindungen 1 Jedes Ratsmitglied unterrichtet das Büro zu Beginn der Amtsdauer, beim Neueintritt und zu Beginn jedes Kalenderjahres über.

a. seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber, b. seine Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsorganen sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,

c. seine Leitungsfunktionen und seine dauernden Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Interessengruppen und Verbände, d. seine Mitgliedschaften in Organen und Kommissionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

2 Das Büro kann die Ratsmitglieder auffordern, Interessenbindungen bekanntzugeben. In streitigen Fällen entscheidet das Büro. 3 Die Staatskanzlei führt ein öffentliches Register der Interessenbindungen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.


§ 50
88

Rückweisung von Sachgeschäften sowie Erledigung von Sachgeschäften und Anträgen

1 Der Kantonsrat kann Sachgeschäfte, die von Kommissionen vorberaten werden, zur Änderung oder zur Prüfung an die Kommission oder an den Regierungsrat zurückweisen. 2 Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte durch Nichteintreten, Annahme oder Ablehnung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften. 3 Über alle Anträge, die nicht zurückgezogen werden, ist abzustimmen. 4 Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Anträge ohne Abstimmung als angenommen gelten, wenn kein Gegenantrag gestellt wird.


§ 51

Offene und geheime Stimmabgabe 1 In Sachgeschäften stimmt der Kantonsrat offen ab. Über die Annahme oder Verwerfung einer Vorlage ist jedoch geheim abzustimmen, wenn dies in der Geschäftsordnung

vorgeschrieben oder im Einzelfall beschlossen wird. 2 Die offene Abstimmung ist unter Namensaufruf durchzuführen, wenn ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder einem solchen Antrag zustimmt.89 87 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

88 Gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85), wurden die Sachüberschrift sowie die Absätze 1 und 2 neu gefasst; die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

24

Nr. 30

3 Wahlen vollzieht der Kantonsrat durch geheime Stimmabgabe.
4 Kommissionen des Kantonsrates werden jedoch in offener Wahl bestellt, wenn nicht ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangen.90 § 52

Massgebendes Mehr 1 Bei Abstimmungen in Sachgeschäften und bei Wahlen im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der gültig Stimmenden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.91 2 Die Geschäftsordnung kann für Abstimmungen, die den Geschäftsgang betreffen, eine

höhere oder kleinere Stimmenzahl als massgebendes Mehr bezeichnen.


§ 53

Stimmengleichheit 1 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung oder der Wahlgang wiederholt. 2 Wenn sich erneut Stimmengleichheit ergibt, gelten folgende Regeln: a. Bei offenen Abstimmungen und offenen Wahlen steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Der Präsident kann seine Stimmabgabe kurz begründen.

b. Bei geheimen Wahlen entscheidet das Los.

c. Bei geheimen Abstimmungen gilt die Vorlage als abgelehnt.


4. Ausstand § 54
92

Ausstandspflicht im allgemeinen Bei Sachgeschäften, welche bestimmte natürliche Personen oder bestimmte juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betreffen, gelten für die Ratsmitglieder sinngemäss die Ausstandsgründe von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.


§ 55

Ausstandspflicht bei Aufsichtsgeschäften 1 Die Angehörigen von Mitgliedern des Regierungsrates treten in Ausstand bei der Behandlung der Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Jahresberichts und der

Abrechnungen über Sonderkredite.93 89 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

90 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

91 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

92 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

93 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

Nr. 30

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2 Bei der Behandlung des Rechenschaftsberichtes des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts treten die Angehörigen von Mitgliedern des betreffenden Gerichts in Aus-

stand. 3 Die ausstandspflichtigen Angehörigen werden nach § 14 Absatz 1b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bestimmt.


§ 56
94

Geschäfte ohne Ausstandspflicht Bei Geschäften, die den ganzen Kanton, Kantonsteile, Gemeinden oder eine allgemein umschriebene Mehrzahl von natürlichen oder juristischen Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Beschlüssen, besteht keine Ausstandspflicht.


5. Protokoll und Veröffentlichungen § 57

Protokoll und Ratsberichte 1 Die Verhandlungen des Kantonsrates werden in einem Protokoll festgehalten, das namentlich die Anträge und die Beschlüsse wiedergibt. 2 Die Staatskanzlei veröffentlicht über die Verhandlungen des Kantonsrates gedruckte Berichte.


§ 58

Veröffentlichung der Beschlüsse Die Staatskanzlei veröffentlicht, soweit erforderlich, die Beschlüsse des Kantonsrates.


6. Anfechtbarkeit der Beschlüsse95 § 58a
96 Die Beschlüsse des Kantonsrates sind endgültig, soweit in der Gesetzgebung nichts anderes vorgesehen ist.

94 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

95 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurden der Zwischentitel sowie § 58a eingefügt.

96 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurden der Zwischentitel sowie § 58a eingefügt.

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Nr. 30


IV. Sachgeschäfte 1. Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete § 59

Vorbereitung der Entwürfe 1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Vorbereitung der Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten. 2 Die im Vorbereitungsverfahren ausserhalb der Verwaltung eingeholten Vernehmlassungen stehen dem Kantonsrat zur Einsicht offen. 3 Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission periodisch über die Vorbereitung von Verordnungen zu kantonalen Gesetzen. Die Kommission kann verlangen, dass


ihr der Entwurf zur Konsultation unterbreitet wird.97 4 Bei der ersten Beratung von Gesetzen legt der Regierungsrat der Kommission in der Regel den zugehörigen Verordnungsentwurf vor.98 § 60
99

Zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen Die zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen (§ 39 Abs. 2 der Kantonsverfassung) darf nicht in der gleichen Session wie die erste stattfinden.


§ 61
100 Referendumsklausel in Gesetzen und Dekreten 1 In Gesetzen und Dekreten ist anzugeben, ob sie dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen. 2 Bei der Veröffentlichung von Gesetzen und Dekreten sind der Ablauf der Referendumsfrist sowie die Zahl der erforderlichen Unterschriften und Begehren der Gemein-

den anzugeben. 3 Vor der Volksabstimmung und vor Ablauf der Referendumsfrist tritt kein Gesetz oder Dekret in Kraft.

97 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

98 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

99 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

100 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

Nr. 30

27


2. Parlamentarische Vorstösse a. Gemeinsame Vorschriften § 62
101 Aufzählung Parlamentarische Vorstösse sind die folgenden Geschäfte: a. Einzelinitiativen, b. Motionen,

c. Postulate,

d. Anfragen,

e. Bemerkungen.


§ 63

Einreichung und Rückweisung 1 Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen können parlamentarische Vorstösse schriftlich beim Präsidenten einreichen.102 2 Parlamentarische Vorstösse, die nicht die richtige Form aufweisen, weist der Präsident zurück. 3 In streitigen Fällen entscheidet das Büro.


§ 63a
103 Erledigung ohne Behandlung Motionen, Postulate und Anfragen, die innert vier Jahren seit ihrer Eröffnung vom Rat nicht behandelt werden, gelten als erledigt, sofern sie mindestens dreimal traktandiert wurden.


§ 64

Dringliche Behandlung 1 Bei der Einreichung einer Motion, eines Postulats oder einer Anfrage kann der Unterzeichner die dringliche Behandlung beantragen.104 2 Der Kantonsrat stimmt in der gleichen Session über den Antrag ab. Die Annahme er-

fordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Ratsmitglieder.105 101 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

102 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

103 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

104 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

105 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

28

Nr. 30

3 Wenn der Kantonsrat dringliche Behandlung beschliesst, ist der parlamentarische Vorstoss an der gleichen Session zu behandeln.


b. Einzelinitiative § 65
106 Inhalt Die Einzelinitiative enthält den Entwurf einer Verfassungsänderung, eines Gesetzes, eines Dekretes oder eines Kantonsratsbeschlusses (Erlass, Änderung oder Aufhebung).


§ 66
107 Behandlung 1 Vor der Bestellung der Kommission zur Vorberatung der Einzelinitiative kann der Regierungsrat schriftlich zur Einzelinitiative Stellung nehmen. 2 Wenn der Regierungsrat der Vorberatung der Einzelinitiative durch eine Kommission zustimmt und niemand aus der Mitte des Rates sie ablehnt, bestellt der Kantonsrat die Kommission. 3 Wird der Kommissionsbestellung opponiert, so erhält zunächst der Initiant das Wort zur Begründung, worauf der Kantonsrat nach Diskussion abstimmt. Der Kantonsrat bestellt die Kommission, wenn sich ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder dafür aus-

spricht. Wird die Kommissionsbestellung abgelehnt, so ist die Einzelinitiative erledigt. 4 Die Kommission erstattet über das Ergebnis ihrer Beratung einen Bericht, den sie zusammen mit ihrem allfälligen Gegenentwurf dem Regierungsrat zur Stellungnahme

überweist. 5 Wenn der Bericht des Regierungsrates vorliegt oder die hiefür eingeräumte Frist unbenützt abgelaufen ist, behandelt der Kantonsrat die Einzelinitiative und einen allfälligen

Gegenentwurf im gleichen Verfahren wie einen vom Regierungsrat vorgelegten Entwurf.


c. Motion und Postulat § 67

Inhalt der Motion 1 Die Motion enthält einen Auftrag an die zuständige Behörde, dem Kantonsrat eine der folgenden Beratungsunterlagen zu unterbreiten: a. Botschaft und Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz, einem Dekret oder einem Kantonsratsbeschluss, 106 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

107 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

Nr. 30

29

b. besondern Planungsbericht, c. besondern Rechenschaftsbericht. 2 Für die Ausführung des Auftrages kann die Motion angemessene Fristen vorsehen.


§ 68

Inhalt des Postulates Das Postulat kann enthalten: a. Den Auftrag an den Regierungsrat, zu prüfen, ob dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz, einem Dekret oder einem Kantonsratsbeschluss vorzulegen seien, b. die Anregung an den Regierungsrat, in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches in bestimmter Weise vorzugehen,

c. die Anregung an das Obergericht oder das Verwaltungsgericht, in einer Angelegenheit, die den Geschäftsgang im Bereiche ihrer Zuständigkeit und Aufsicht betrifft, in

bestimmter Weise vorzugehen.


§ 68a
108 Gliederung der Motionen und Postulate Motionen und Postulate sind kurz abzufassen. Sie sind mit einer separaten Begründung zu versehen.


§ 69

Behandlung der Motionen und Postulate 1 Der Motionär kann seine Motion bis zum Abschluss ihrer Behandlung in ein Postulat umwandeln. 2 Die Motionen und Postulate werden vom Kantonsrat ganz oder teilweise erheblich erklärt oder abgelehnt. Der Kantonsrat kann ferner Motionen in Postulate umwandeln. 3 …109


§ 70

Wirkung der erheblich erklärten Motionen und Postulate 1 Die erheblich erklärte Motion verpflichtet die beauftragte Behörde, dem Kantonsrat die verlangte Beratungsunterlage innert der festgesetzten Frist vorzulegen. 2 Das erheblich erklärte Postulat verpflichtet die beauftragte Behörde zur Prüfung und Berichterstattung.

108 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 1995, in Kraft seit dem 1. September 1995 (G 1995 297).

109 Aufgehoben durch Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

30

Nr. 30


§ 71

Berichterstattung 1 Die beauftragte Behörde hat im periodischen Rechenschaftsbericht die erheblich erklärten Motionen ihres Zuständigkeitsbereiches aufzuführen und anzugeben, welchen

Stand die Bearbeitung erreicht hat. 2 Die beauftragte Behörde hat im periodischen Rechenschaftsbericht die erheblich erklärten Postulate ihres Zuständigkeitsbereiches aufzuführen und den verlangten Bericht

zu erstatten. 3 Zur Frage, ob eine Verfassungsänderung, ein Gesetz, ein Dekret oder ein Kantonsratsbeschluss vorzuschlagen sei, kann der Regierungsrat auch einen selbständigen Bericht

erstatten.


§ 72
110 Erledigterklärung Erheblich erklärte Motionen und Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Kantonsrat bei der Beratung der periodischen Rechenschaftsberichte

als erledigt.


d. Anfrage111 § 73
112 Inhalt Mit der Anfrage wird vom Regierungsrat Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung verlangt.


§ 74
113 Beantwortung 1 Anfragen beantwortet der Regierungsrat in der Regel schriftlich. Mündliche Beantwortung durch den zuständigen Departementsvorsteher ist jedoch zulässig. 2 Eine Diskussion findet statt, sofern der Kantonsrat nichts anderes beschliesst.

110 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

111 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

112 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

113 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

Nr. 30

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e. Bemerkungen § 75
114 Bemerkungen sind kurze Feststellungen und Anregungen zu Planungs- und Rechenschaftsberichten, zum Voranschlag und zum Jahresbericht oder zu Teilen davon.


§ 76

Überweisung

1 Bemerkungen, die unwidersprochen bleiben, überweist der Kantonsrat ohne Abstimmung an den Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht. 2 Sie werden zusammen mit dem Beschluss des Kantonsrates zu den Planungs- und Rechenschaftsberichten, zum Voranschlag und zum Jahresbericht veröffentlicht. Vorbehal-


ten bleibt § 79a.115 3. Planungs- und Rechenschaftsberichte § 77

Aufzählung

1 Zu den Planungsberichten im Sinn dieses Gesetzes gehören: a. das Legislaturprogramm (§ 78),116 b. der Aufgaben- und Finanzplan (§ 78a),117 c. die besonderen Planungsberichte des Regierungsrates über die Vorbereitung wichtiger Sachgeschäfte des Kantonsrates118.

2 Zu den Rechenschaftsberichten im Sinn dieses Gesetzes gehören: a. die periodischen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts (§ 80), b. die besonderen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts119.

114 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

115 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

116 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

117 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

118 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

119 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

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Nr. 30


§ 78
120 Legislaturprogramm 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat innert sechs Monaten nach Beginn der Amtsdauer sein Legislaturprogramm. 2 Das Legislaturprogramm soll namentlich Aufschluss geben über a. wesentliche neue Aufgaben des Kantons und die dafür benötigten zusätzlichen Ressourcen,

b. die grundsätzlichen Absichten und Erwägungen, von denen sich der Regierungsrat als Gesamtbehörde während der Amtsdauer leiten lässt, c. die geplanten Massnahmen zur Umsetzung der Absichten und Erwägungen und d. die Dringlichkeitsordnung, nach welcher der Regierungsrat dem Kantonsrat wichtige Vorlagen zu unterbreiten gedenkt.

3 Der Aufbau des Legislaturprogramms orientiert sich an den Hauptaufgaben und Aufgabenbereichen gemäss § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und

Leistungen vom 13. September 2010121.122 4 Zu jedem Aufgabenbereich enthält das Legislaturprogramm insbesondere a. eine Umfeldanalyse b. die Hauptziele

c. die strategischen Massnahmen und Projekte.123 5 Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Jahresbericht über den Vollzug des Legislaturprogramms.


§ 78a
124 Aufgaben- und Finanzplan 1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich den Aufgaben- und Finanzplan zur Genehmigung vor. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Voranschlagsjahr und in drei weiteren Planjahren auf. 3 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere a. die Analyse der Ausgangslage, b. die Veränderungen gegenüber dem Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres, c. die Planung der Aufgaben und Finanzen mit einem Bericht zu den Hauptaufgaben und den politischen Leistungsaufträgen in den Aufgabenbereichen, d. die Planrechnungen und die konsolidierten Planrechnungen und 120 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

121 SRL Nr. 600 (G 2010 252) 122 Eingefügt durch Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252). Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 5.

123 Eingefügt durch Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252). Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 5.

124 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

Nr. 30

33

e. Erläuterungen. 4 Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Jahresbericht über die Einhaltung des Aufgaben- und Finanzplans.


§ 78b
125 Planungsberichte 1 Der Kantonsrat behandelt die Planungsberichte, die ihm der Regierungsrat gemäss Auftrag (§ 67) oder aus eigener Initiative vorlegt. 2 Gegenstand von Planungsberichten ist die staatliche Tätigkeit insgesamt oder in einzelnen Aufgabenbereichen.


§ 79
126 Stellungnahme zu Planungsberichten 1 Zu einzelnen Teilen von Planungsberichten können die Ratsmitglieder die Absicht des Regierungsrates bekräftigen oder ein abweichendes Vorgehen empfehlen. 2 Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Planungsberichten beschliesst der Kantonsrat in der Regel vor der Stellungnahme gemäss Absatz 3. 3 Von den Planungsberichten nimmt der Kantonsrat in zustimmendem Sinn, in ablehnendem Sinn oder ohne Stellungnahme Kenntnis. Vorbehalten bleiben Bestimmungen,

die eine andere Behandlung vorsehen.127 4 Im Beschluss, mit dem der Kantonsrat zu einem Planungsbericht Stellung nimmt, kann er dem Regierungsrat für die weiteren Planungsarbeiten und die plangemässe Vorbereitung der Vorlagen Aufträge erteilen.128


§ 79a
129 Bemerkungen zum Legislaturprogramm und zum Aufgaben- und Finanzplan 1 Die vom Kantonsrat beschlossenen Bemerkungen werden dem Legislaturprogramm und dem Aufgaben- und Finanzplan als Anhang beigefügt. 2 Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat mit dem nächsten Aufgaben- und Finanzplan über die Behandlung der Bemerkungen.

125 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

126 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

127 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

128 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

129 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

34

Nr. 30


§ 80
130 Rechenschaftsberichte131 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht gemäss § 18 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen132 mit der Jahresrechnung. Er

übernimmt darin die vom Obergericht, vom Verwaltungsgericht und von der Finanzkontrolle zuhanden des Kantonsrates erstellten Berichte.133 2 ...134 3 Der Kantonsrat kann sich von diesen Behörden besondere Rechenschaftsberichte über


bestimmte Gegenstände ihrer Geschäftsführung vorlegen lassen.135 § 80a
136 Stellungnahme zu Rechenschaftsberichten 1 Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Rechenschaftsberichten beschliesst der Kantonsrat in der Regel vor der Stellungnahme gemäss den Absätzen 2 und

3. 2 Zu Rechenschaftsberichten nimmt der Kantonsrat Stellung, indem er sie genehmigt, sie nur teilweise genehmigt oder nicht genehmigt. 3 Von besonderen Rechenschaftsberichten kann der Kantonsrat überdies ohne Stellungnahme Kenntnis nehmen.


4. Voranschlag137 § 80b
138 Beschluss des Kantonsrates 1 Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr. 2 Die weiteren Angaben zum Voranschlagsjahr dienen lediglich der Information.

130 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

131 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und der Absatz 3 eingefügt.

132 SRL Nr. 600 (G 2010 252) 133 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

134 Aufgehoben durch Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

135 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und der Absatz 3 eingefügt.

136 Eingefügt durch Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 85).

137 Eingefügt durch Änderung des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

138 Fassung gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

Nr. 30

35

3 Der Kantonsrat kann mit Motionen oder Postulaten Änderungen des Umfangs und der Qualität der Leistungen sowie der Gliederung der Aufgabenbereiche verlangen. Vorstösse, die auf den Voranschlag des nächsten Jahres Einfluss haben sollen und keine

Verfassungs- oder Gesetzesänderungen bedingen, sind bis spätestens Ende Februar des dem Voranschlag vorangehenden Jahres einzureichen. 4 Für die Gerichte beschränken sich der Beschluss gemäss Absatz 1 auf die Voranschlagskredite und die Änderungen gemäss Absatz 3 auf die Gliederung der Aufga-

benbereiche. Der Beschluss gemäss Absatz 1 kann für sie und die ihrer Aufsicht unterstellten Dienststellen gerichts- und dienststellenübergreifend gefasst werden.


5. Genehmigungspflichtige Verträge und Genehmigung von Erlassen139 § 80c
140 Mitwirkung bei genehmigungspflichtigen Verträgen141 1 Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen, über seine Absichten bezüglich der Aufnahme von Verhandlungen mit andern Kantonen und über deren Verlauf. 2 Er konsultiert die Kommission vor wichtigen Entscheidungen. 3 Die Kommission kann dem Regierungsrat Empfehlungen abgeben.


§ 81
142 Form der Genehmigung Über die Genehmigung von Verträgen nach den §§ 23 Unterabsatz c und 24 Unterabsatz c der Kantonsverfassung beschliesst der Kantonsrat durch Dekret.


§ 82

Genehmigung von Erlassen 1 Erlasse, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, können erst mit der Genehmigung in Kraft treten. 2 Wenn der genehmigungsbedürftige Erlass übergeordnetem Recht widerspricht oder offensichtlich unzweckmässig ist, verweigert der Kantonsrat die Genehmigung, oder er er-

teilt sie nur unter dem Vorbehalt, dass die Mängel beseitigt werden.

139 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

140 Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. September 2005 (G 2005 193).

141 Fassung der Sachüberschrift gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

142 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

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Nr. 30

3 Wenn Mängel nach Absatz 2 nur einzelne Teile betreffen und der Erlass auch ohne diese Teile sich zweckmässig vollziehen lässt, genehmigt der Kantonsrat den Erlass mit Ausnahme der mangelhaften Teile.


6. Obligatorische und fakultative Referenden143 § 82a
144 Frist zur Durchführung der Volksabstimmung Die Volksabstimmung ist beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der abschliessenden Beschlussfassung durch den Kantonsrat und beim fakultativen Referendum innert Jahresfrist seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen.


7. Verfassungs- und Gesetzesinitiativen145 § 82b
146 Aufgabe des Regierungsrates 1 Innert einem Jahr, seit das Zustandekommen einer Verfassungsinitiative (Teilrevision der Staatsverfassung) oder einer Gesetzesinitiative veröffentlicht wurde (§ 135 des Stimmrechtsgesetzes), unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme. 2 Beantragt der Regierungsrat die Ablehnung einer Initiative, kann er dem Kantonsrat einen Gegenentwurf unterbreiten.


§ 82c
147 Stellungnahme des Kantonsrates 1 Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Verfassungs- oder Gesetzesinitiative wie folgt Stellung:

a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar (§ 145 des Stimmrechtsgesetzes), erklärt er sie ganz oder teilweise als ungültig.

b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.

143 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 82a eingefügt. Die bisherigen §§ 82a-j wurden zu den §§ 82 b-k.

144 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 82a eingefügt. Die bisherigen §§ 82a-j wurden zu den §§ 82 b-k.

145 Eingefügt durch Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989 (G 1988 251).

146 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 82a eingefügt. Die bisherigen §§ 82a-j wurden zu den §§ 82 b-k.

147 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 82a eingefügt. Die bisherigen §§ 82a-j wurden zu den §§ 82 b-k.

Nr. 30

37

2 Die formulierte Initiative kann er wie eine eigene Vorlage redaktionell bereinigen. Inhaltliche Änderungen sind nicht zulässig. 3 Lehnt er eine Initiative ab, kann er dem Regierungsrat den Auftrag erteilen, einen Gegenentwurf auszuarbeiten.


§ 82d
148 Vorgehen nach Annahme einer formulierten Initiative Nimmt der Kantonsrat eine formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an, unterliegt sie nach den Vorschriften der Kantonsverfassung als Verfassungsänderung oder

Gesetz der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum.


§ 82e
149 Vorgehen nach Annahme einer nicht-formulierten Initiative 1 Nimmt der Kantonsrat eine nicht-formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an, hat ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist Botschaft und Entwurf für die verlangte Verfassungs- oder Gesetzesvorlage zu unterbreiten. 2 Der Kantonsrat hat in zweimaliger Beratung eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage zu verabschieden, die inhaltlich dem Initiativbegehren entspricht. 3 Lehnt er die in der Einzelberatung ausgearbeitete Verfassungs- oder Gesetzesvorlage ab, unterliegt sie der Volksabstimmung. 4 Die Verfassungsänderung oder das Gesetz unterliegt nach den Vorschriften der Kantonsverfassung der Volksabstimmung beziehungsweise dem fakultativen Referen-

dum.150


§ 82f
151 Vorgehen nach Ablehnung einer Initiative ohne Gegenentwurf Lehnt der Kantonsrat eine Verfassungs- oder Gesetzesinitiative ab und verzichtet er auf einen Gegenentwurf, wird sie der Volksabstimmung unterbreitet.


§ 82g
152 Gegenentwurf: Form und Inhalt 1 Der Gegenentwurf enthält eine von der Initiative abweichende Regelung der gleichen Materie. 2 Er ist als Verfassungsänderung oder Gesetz zu verabschieden, kann jedoch eine andere Rechtsform aufweisen, als es die Initiative verlangt.

148 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

149 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 82a eingefügt. Die bisherigen §§ 82a-j wurden zu den §§ 82 b-k.

150 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

151 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 82a eingefügt. Die bisherigen §§ 82a-j wurden zu den §§ 82 b-k.

152 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 82a eingefügt. Die bisherigen §§ 82a-j wurden zu den §§ 82 b-k.

38

Nr. 30


§ 82h
153 Gegenentwurf: Verfahren 1 Beschliesst der Kantonsrat die Ausarbeitung eines Gegenentwurfs, hat ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist Botschaft und Entwurf vorzulegen. 2 Initiative und Gegenentwurf werden den Stimmberechtigten in einer Doppelabstimmung unterbreitet.


§ 82i
154 Verlängerung der Fristen Lassen sich die Fristen der §§ 82b-82h nicht einhalten, kann sie der Kantonsrat angemessen verlängern.


8. Totalrevision der Kantonsverfassung155 § 82j
156 Aufgabe des Regierungsrates Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat nach dem Zustandekommen der Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung ohne Verzug Botschaft

und Entwurf für dessen Stellungnahme.


§ 82k
157 Stellungnahme des Kantonsrates Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung wie folgt Stellung:158

a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig (§ 145 Stimmrechtsgesetz), erklärt er sie ganz oder teilweise als ungültig.

b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.


§ 82l
159 Frist zur Durchführung der Volksabstimmung Die Einleitung der Totalrevision ist dem Volk innert sechs Monaten seit dem Beschluss des Kantonsrates oder seiner Stellungnahme zur Volksinitiative zur Abstimmung zu unterbreiten.

153 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 82a eingefügt. Die bisherigen §§ 82a-j wurden zu den §§ 82 b-k.

154 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

155 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

156 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

157 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 82a eingefügt. Die bisherigen §§ 82a-j wurden zu den §§ 82 b-k.

158 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

159 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

Nr. 30

39


§ 82m
160 Vorgehen nach Annahme der Einleitung der Totalrevision 1 Der Regierungsrat setzt zur Ausarbeitung von Botschaft und Entwurf einer neuen Verfassung eine Projektorganisation ein, welche die Vielgestaltigkeit des Kantons repräsen-

tiert. 2 Der Entwurf ist nach den für den Kantonsrat geltenden Vorschriften zu beraten.


§ 82n
161 Volksabstimmungen über Grundsatzfragen Der Regierungsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er ist bei der weiteren Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs an die

Abstimmungsergebnisse gebunden.


§ 82o
162 Volksabstimmungen über Verfassungsentwurf 1 Der vom Kantonsrat angenommene Entwurf der neuen Verfassung wird dem Volk unterbreitet. Er kann als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Be-

stimmungen, zur Abstimmung vorgelegt werden. 2 Lehnt das Volk den Entwurf der neuen Verfassung oder Entwürfe von Teilen ab, legt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen abgeänderten Verfassungsentwurf zur Beratung vor. Der vom Kantonsrat angenommene Entwurf wird dem Volk unterbreitet. Wird dieser Entwurf, der als Ganzes, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur

Abstimmung vorzulegen ist, vom Volk erneut abgelehnt, ist die Totalrevision der Verfassung gescheitert.


9. Petition163 § 83

Begriff

Als Petitionen werden Eingaben von Behörden und Privatpersonen behandelt, welche bestimmte Begehren oder Beanstandungen enthalten und keine besondere Rechtsform aufweisen.


§ 84

Einreichung und Erledigung 1 An den Kantonsrat gerichtete Petitionen sind bei der Staatskanzlei einzureichen. 2 Eine Eingabe wird nicht als Petition behandelt: 160 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

161 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

162 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

163 Fassung gemäss Stimmrechtsgesetz, Änderung vom 29. Juni 1993, in Kraft seit dem 1. Januar 1994 (G 1993 353).

40

Nr. 30

a. wenn der Unterzeichner offensichtlich nicht urteilsfähig ist, b. wenn sie den Anstand verletzt oder Beleidigungen enthält, c. wenn sie keine bestimmten Begehren oder Beanstandungen enthält, d. wenn der Kantonsrat beschlossen hat, in einer Angelegenheit auf weitere Petitionen nicht mehr einzutreten und die neue Petition wieder den gleichen Gegenstand betrifft, ohne neue wesentliche Gesichtspunkte zu enthalten.

3 Die Behandlung der Petitionen ordnet der Kantonsrat in seiner Geschäftsordnung.


V. Entschädigungen § 85
164 Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisespesenvergütung 1 Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, der Kommissionen und der Fraktionen werden ein Sitzungsgeld und die Reisespesen vergütet. 2 Mit der Grundentschädigung werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen abgegolten.


§ 86

Zulagen, Sonderentschädigungen 1 Der Präsident des Kantonsrates, die Fraktions- und die Kommissionspräsidenten beziehen neben dem Sitzungsgeld und der Reisespesenvergütung eine Zulage.165 2 Ratsmitgliedern, welche besondere Aufgaben erfüllen (wie Untersuchungen, Prüfung

umfangreicher Akten oder Ausarbeiten von Berichten), kann das Büro eine Sonderentschädigung festsetzen.


§ 86a
166 Fraktionsentschädigungen Die Fraktionen erhalten an ihre administrativen Aufwendungen einen jährlichen Beitrag.

Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten einen individuellen jährlichen Beitrag.


§ 87

Ergänzende Vorschriften Der Kantonsrat ordnet durch Kantonsratsbeschluss den Betrag, die nähern Voraussetzungen und die Auszahlung der Entschädigungen.

164 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 1999, in Kraft seit dem 1. September 1999 (G 1999 250).

165 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 1999, in Kraft seit dem 1. September 1999 (G 1999 250).

166 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. September 1989 (G 1989 276).

Nr. 30

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§ 88
167 Streitige Entschädigungsansprüche Bei streitigen Entschädigungsansprüchen ist die verwaltungsgerichtliche Klage zulässig.

Das Büro des Kantonsrates versucht vorgängig zu vermitteln.


VI. Geschäftsordnung168 § 88a
169 Der Kantonsrat regelt das Nähere zum Beratungsverfahren und zu den anderen ratsinternen Belangen in der Geschäftsordnung.


VII. Schlussbestimmungen § 89

Aufhebung und Änderung von Gesetzen 1 Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Grossen Rates vom 30. Januar 1962170 wird aufgehoben. 2 Gemäss Anhang171, der Bestandteil dieses Gesetzes bildet, werden geltende Gesetze geändert.

§§ 90-92172

167 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

168 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 88a eingefügt.

169 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurden der Zwischentitel sowie § 88a eingefügt.

170 G XVI 217

171 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 28. Juni 1976 zusammen mit dem Grossratsgesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 89 Absatz 2 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 11. September 1976 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 1976 135). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Gesetzesänderungen verzichtet.

172 Aufgehoben durch Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977, in Kraft seit dem 1. Januar 1978 (SRL Nr. 600).

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Nr. 30


§ 93

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verfassungsänderung vom 28. Juni 1976 am 1.

Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum173.

Luzern, 28. Juni 1976 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Hägi Die Sekretäre: Kurt Stalder, Hanspeter Brutschin 173 Das Grossratsgesetz wurde am 3. Juli 1976 veröffentlicht (K 1976 713). Die Referendumsfrist lief am 1. September 1976 unbenützt ab (K 1976 1030).

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