820.200
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1
Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) vom 20. April 2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 gestützt auf Art. 9 des eidgenössischen Energiegesetzes )
,
2)
sowie Art. 31
Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 der Kantonsverfassung 3 nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 12. Januar 2010 )
,
4
beschliesst:
)
,
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Dieses Gesetz ordnet die dem Kanton obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten auf dem Gebiete der Energiepolitik.
2
Spezialgesetzliche Regelungen im Bereich der Stromversorgung 5) und Wasserkraftnutzung 6 3
Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrem Handeln die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Sie ergreifen hierzu auch Massnahmen
nach anderen Gesetzgebungen, namentlich in den Bereichen Raumplanung, Bau, Umwelt, Verkehr und Abgaben.
)
gehen diesem Gesetz vor.
Art. 2
1 Dieses Gesetz bezweckt: a) eine effiziente und nachhaltige Energienutzung; b) eine wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung; c) die Substitution von fossilen Energieträgern; d) eine verstärkte Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.
2
Es regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Dritten.
1) GRP 2009/2010, 498 2) SR 730.0
3) BR 110.100
4) Seite 283
5) Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden, BR 812.100 6) Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden, BR 810.100 Geltungsbereich
Zweck
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Art. 3
1 Der Kanton leistet einen Beitrag an die langfristigen Reduktions- und Substitutionsziele einer "2000-Watt-Gesellschaft" im Bestreben, den CO2Ausstoss auf eine Tonne pro Einwohner und Jahr zu senken.
2
Diese Ziele sollen in Zwischenschritten erreicht werden, namentlich indem der Verbrauch fossiler Energien für die Beheizung von Gebäuden und
die Aufbereitung von Warmwasser gegenüber dem Stand im Jahr 2008: a) für Neubauten - ab dem Jahr 2011 um 40 Prozent reduziert wird; - ab dem Jahr 2015 um 50 Prozent reduziert wird; - ab dem Jahr 2020 um 60 Prozent reduziert wird; - ab dem Jahr 2035 um 80 Prozent reduziert wird; b) für alle Wohnbauten - bis zum Jahr 2015 um 5 Prozent reduziert und zusätzlich um 5 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird; - bis zum Jahr 2020 um 10 Prozent reduziert und zusätzlich um 10 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird; - bis zum Jahr 2035 um 25 Prozent reduziert und zusätzlich um 40 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird.
Art. 4
1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2
Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft sowie befristet werden. Von den Gesuchstellenden kann nament-
lich die Einreichung spezieller Nachweise verlangt werden.
II.
Energiekonzepte
Art. 5
1 Die Regierung sorgt für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Hierzu erarbeitet sie ein Energiekonzept für den Zeitraum von jeweils vier Jahren.
2
Das Energiekonzept bestimmt, welche Massnahmen zu treffen sind, damit die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden, und beziffert die notwendi-
gen staatlichen Mittel.
Art. 6
1 Das Energiekonzept bildet den aktuellen Stand der Zielerreichung ab. Es umfasst eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und des Angebots an Ziele
Ausnahmen
Kantonales
Energiekonzept
Inhalt und
Massnahmen
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Energie im Kanton und legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und Energienutzung fest. 2
Zeichnet sich anhand der Erfolgskontrolle eine Zielverfehlung ab, kann die Regierung in den ihr übertragenen Bereichen die energetischen Anforderungen und die Förderung anpassen. 3
Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat das Energiekonzept in Form eines Berichts.
Art. 7
Behörden und Private stellen dem Kanton die zur Erarbeitung des Energiekonzeptes erforderlichen Daten, insbesondere über den Energieverbrauch und den Gebäudebestand, zur Verfügung.
Art. 8
1 Die Gemeinden können nach Vorgabe der Regierung eigene Energiekonzepte erstellen. Diese dienen den Gemeinden als Grundlage für die
Umsetzung der gesetzlichen Ziele auf kommunaler Ebene. 2
Die kommunalen Energiekonzepte legen insbesondere fest: a) Ziele;
b) Zuständigkeiten; c) räumlich und zeitlich abgestufte Massnahmen; d) Mitteleinsatz. 3
Die Gemeinden können zum Zwecke der effizienten Energienutzung im Rahmen ihrer Energiekonzepte Bestimmungen erlassen, die über die kantonalen Massnahmen hinausgehen.
III. Kantonale Massnahmen 1.
ENERGETISCHE ANFORDERUNGEN
Art. 9
1 In neuen Gebäuden oder bei Erweiterung von bestehenden Gebäuden darf nur ein Teil des gesamten zulässigen Wärmebedarfs mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.
2
Die Regierung legt den Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien fest.
Art. 10
1 Nicht zulässig sind:
a) die Installation von neuen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und der Ersatz des elektrischen Teils
einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem;
Datengrundlage
Kommunales
Energiekonzept
Höchstanteil
nicht erneuerbarer Energie
Ortsfeste
elektrische
Widerstandsheizungen
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b) der Einsatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzheizung;
c) die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten.
2
Die Regierung legt die Ausnahmen fest.
Art. 11
1 Die Installation neuer und der Ersatz bestehender ortsfester Heizungen im Freien, namentlich für Terrassen, Rampen, Rinnen und Sitzplätze sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2
Der Betrieb mobiler Heizungen im Freien zu gewerblichen Zwecken, insbesondere Wärmestrahler, ist zulässig, wenn der verursachte CO2-Ausstoss kompensiert wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrei-
ber den Einsatz erneuerbarer Energie oder den Erwerb eines Zertifikats für die Kompensation des CO2-Ausstosses belegt. 3
Die Regierung legt die Ausnahmen fest.
Art. 12
1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtun-
gen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrie-
ben werden. 2
Die Regierung legt die Ausnahmen fest.
Art. 13
1 Neue Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für zehn oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten. Gleiches gilt bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude.
2
Die Regierung legt die Ausnahmen fest.
Art. 14
1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmebedarf von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
2
Mit Grossverbrauchern können anstelle von Verpflichtungen gemäss Absatz 1 Verbrauchsziele vereinbart werden. Solche Verbraucher können zu-
gunsten einer Gesamtoptimierung von der Einhaltung energietechnischer Vorschriften entbunden werden. 3
Die Regierung kann Ausnahmen und Zielvorgaben festlegen.
Heizungen im
Freien
Beheizte
Freiluftbäder
Verbrauchsabhängige Heiz-
und Warmwasserkostenabrechnung
(VHKA)
Grossverbraucher
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Art. 15
Die Regierung legt in eigener Kompetenz die energetischen Anforderungen in folgenden Bereichen fest: a) Wärmeschutz von Gebäuden (winterlicher und sommerlicher Wärme-
schutz sowie Heizwärmebedarf von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen, Kühlräumen, Gewächshäusern, Traglufthallen);
b) haustechnische Anlagen (Wärmeerzeugungsanlagen, Wasserwärmer und Wärmespeicher, Wärmeverteilung und -abgabe, Abwärmenutzung, lüftungstechnische Anlagen, Anlagen zum Kühlen, Be- und
Entfeuchten);
c) Wärmenutzung bei Anlagen für die Elektrizitätserzeugung; d) elektrische Energie in Hochbauten; e) zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen.
Art. 16
1 Kantonseigene Bauten müssen sich durch eine vorbildliche und effiziente Energienutzung auszeichnen.
2
Die Regierung legt die energetischen Anforderungen fest.
Art. 17
Bei der Festlegung der energetischen Anforderungen sind insbesondere die unter den Kantonen harmonisierten Mustervorschriften 1 2.
FÖRDERUNG
)
und der
Stand der Technik zu berücksichtigen.
Art. 18
1 Der Kanton kann für Neubauten und Ersatzneubauten mit Vorbildcharakter Beiträge gewähren.
2
Der Vorbildcharakter setzt namentlich voraus, dass die jeweiligen energetischen Anforderungen erheblich unterschritten werden.
Art. 19
Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten gewähren, wenn damit ein kleinerer Energiebedarf erzielt wird, als die energetischen Anforderungen verlangen.
1) Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Stand aktuell: 4.
April 2008
Übertragene
Bereiche
Vorbild Kanton
Erlass und
Anpassung der
energetischen
Anforderungen
Neubauten mit
Vorbildcharakter
Gebäudehülle
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Art. 20
Werden in bestehenden Bauten Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern installiert oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz getroffen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen.
Art. 21
Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen gewähren, wenn damit ein wesentlich besserer Nutzungsgrad erzielt wird als die energetischen Anforderungen verlangen.
Art. 22
Werden in bestehenden Bauten elektrische Widerstandsheizungen durch Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern ersetzt, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen.
Art. 23
Der Kanton kann an Anlagen zur Erforschung, Nutzung und Erprobung erneuerbarer Energien oder energiesparender Systeme Beiträge gewähren.
Art. 24
1 Die Bemessung der Beiträge gemäss den Artikeln 18 bis 23 erfolgt projektbezogen anhand folgender Kriterien: a) Gesamt-Energieeffizienz;
b) Energiebedarf;
c) Nachhaltigkeit;
d) Umfang der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energieträger; e) Eigendeckungsgrad; f) Gebäudetyp und dessen Grösse; g) Anlagentyp und dessen Grösse; h) Nutzungsgrad;
i) Investitions- und Energiekosten. 2
Der Beitragsrahmen beträgt 1000 Franken bis 200 000 Franken. Die Regierung legt die Einzelheiten fest.
Art. 25
1 Der Kanton kann im Interesse der nachhaltigen Energieversorgung und der effizienten Energienutzung im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss Kantonsverfassung Grossanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung für die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung, den Transport und
die Verteilung von Energie erwerben, erstellen oder betreiben. 2
Er kann sich an solchen Anlagen auch beteiligen oder dafür Beiträge gewähren.
Haustechnik in
bestehenden
Bauten
Nutzungsgradverbesserungen
Umrüstung
elektrischer
Heizungen
Pilot- und Demonstrations-
anlagen
Bemessung
Grossanlagen
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Art. 26
Der Kanton kann Beiträge bis 50 000 Franken an Studien gewähren, wenn damit neue Erkenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erwarten sind.
Art. 27
1 Beiträge an energetische Massnahmen aus Finanzmitteln des Bundes oder eines nationalen Förderprogramms werden nach Massgabe der entsprechenden Beitragsvoraussetzungen gewährt.
2
Die Beitragsberechtigung aus Förderprogrammen nach Absatz 1 hat für die kantonale Förderung keine bindende Wirkung. 3
Die Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden. Sie dürfen insgesamt sowie zusammen mit anderen Beiträgen der öffentlichen Hand oder aus nationalen Förderprogrammen 50 Prozent der Aufwendungen für das einzelne Projekt nicht übersteigen.
Art. 28
1 Beginnt ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens oder tätigt er Anschaffungen vor der Beitragszusicherung, so werden ihm keine Beiträge gewährt, es sei denn, dass ihm der vorzeitige Baubeginn bewilligt
wurde. Die vorzeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung. 2
Die Gültigkeitsdauer der Förderbeiträge beträgt zwei Jahre ab dem Datum der Zusicherung, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens
ein Jahr.
Art. 29
Weicht die realisierte Baute oder Anlage von der Projekteingabe ab, die der Beitragsverfügung zugrunde liegt, kann die Regierung die Beiträge an das Vorhaben kürzen, streichen oder zurückfordern.
3.
FREIWILLIGE MASSNAHMEN
Art. 30
1 Der Kanton führt auf freiwilliger Basis den Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ein.
2
Der Kanton kann Beiträge im Umfang von bis zu 50 Prozent der Kosten für den GEAK leisten.
Art. 31
Der Kanton kann freiwillige Massnahmen namentlich im Rahmen von zeitlich befristeten Energiesparaktionen fördern oder sich daran beteiligen.
Studien
Verhältnis unter
den verschiedenen Förder-
beiträgen
Verwirkung des
Beitragsanspruchs
Projektabweichungen
Gebäudeenergieausweis (GEAK)
Förderung
freiwilliger
Massnahmen
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4.
INFORMATION, BERATUNG, WEITERBILDUNG
Art. 32
Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Gemeinden sowie mit Unternehmen der Energieversorgung und Privaten die In-
formation und Beratung der Öffentlichkeit sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.
IV.
Vollzug
Art. 33
Soweit nicht die Gemeinden als zuständig erklärt werden, vollzieht die Regierung dieses Gesetz.
Art. 34
Bei der Behandlung von Baugesuchen haben die Gemeinden namentlich folgende Aufgaben zu vollziehen: a) prüfen, ob die energetischen Anforderungen eingehalten sind; b) durchführen von Baukontrollen und Schlussabnahmen; c) erheben der relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs und dessen Veränderung; d) durchführen von Verfahren nach dem V. Titel dieses Gesetzes in kommunalen Angelegenheiten.
Art. 35
1 Der Kanton und die Gemeinden können Private zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll-, Überwachungs-, Informationsund Beratungsaufgaben übertragen.
2
Sie erteilen entsprechende Aufträge anhand von Leistungsvereinbarungen.
V.
Strafbestimmungen und Vollstreckung
Art. 36
1 Wer vorsätzlich dieses Gesetz verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
2
In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
Zusammenarbeit
Zuständigkeiten
Vollzug Bauvorschriften
Übertragung von
Vollzugsaufgaben
auf Private
Strafbestimmungen
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3
Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des schweizerischen Strafgesetzbuches 1
4
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
)
. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
Art. 37
Zur Durchsetzung von Pflichten nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Erlasse und Verfügungen können verwaltungsrechtliche Sanktionen,
insbesondere die Nachbesserung durch den Pflichtigen selber, die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, angeordnet werden.
VI. Schlussbestimmungen Art. 38 Das Energiegesetz des Kantons Graubünden vom 7. März 1993 wird aufgehoben.
Art. 39
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2
Verfahren, die vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach neuem Recht zu beurteilen. 3
Streitfälle über die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten nach Artikel 7 des eidgenössischen Energiegesetzes 2) in der Fassung vom 26. Juni 1998 3
Art. 40
)
entscheidet das Departement unter Vorbehalt des Weiterzuges ans Verwaltungsgericht.
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 4 2
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
)
.
5
)
.
1) SR 311.0
2) SR 730.0
3) AS 1999, 197
4) Die Referendumsfrist ist am 28. Juli 2010 unbenutzt abgelaufen.
5) Mit RB vom 12. Oktober 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Vollstreckung
Aufhebung
bisherigen Rechts
Übergangsbestimmungen
Referendum,
Inkrafttreten
Document Outline
- Art. 1
- Art. 2
- I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
- Zweck
- Art. 3
- Ziele
- Art. 4
- Art. 5
- Ausnahmen
- Art. 6
- II. Energiekonzepte
- Kantonales Energiekonzept
- Inhalt und Massnahmen
- Art. 7
- Art. 8
- Datengrundlage
- Art. 9
- Kommunales Energiekonzept
- Art. 10
- III. Kantonale Massnahmen
- 1. Energetische Anforderungen
- 2. Förderung
- 3. Freiwillige Massnahmen
- 4. information, beratung, Weiterbildung
- Höchstanteil nicht erneuerbarer Energie
- Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
- Art. 11
- Art. 12
- Heizungen im Freien
- Art. 13
- Art. 14
- Beheizte Freiluftbäder
- Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA)
- Grossverbraucher
- Art. 15
- Art. 16
- Art. 17
- Übertragene Bereiche
- Art. 18
- Art. 19
- Vorbild Kanton
- Erlass und Anpassung der energetischen Anforderungen
- Neubauten mit Vorbildcharakter
- Gebäudehülle
- Art. 20
- Art. 21
- Art. 22
- Art. 23
- Haustechnik in bestehenden Bauten
- Art. 24
- Nutzungsgradverbesserungen
- Umrüstung elektrischer Heizungen
- Art. 25
- Pilot- und Demonstrationsanlagen
- Bemessung
- Grossanlagen
- Art. 26
- Art. 27
- Art. 28
- Studien
- Verhältnis unter den verschiedenen Förderbeiträgen
- Art. 29
- Art. 30
- Verwirkung des Beitragsanspruchs
- Art. 31
- Projektabweichungen
- Gebäudeenergieausweis (GEAK)
- Förderung freiwilliger Massnahmen
- Art. 32
- Art. 33
- Art. 34
- Zusammenarbeit
- Art. 35
- IV. Vollzug
- Zuständigkeiten
- Vollzug Bauvorschriften
- Art. 36
- Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private
- V. Strafbestimmungen und Vollstreckung
- Strafbestimmungen
- Art. 37
- Art. 38
- Art. 39
- Vollstreckung
- Art. 40
- VI. Schlussbestimmungen
- Aufhebung bisherigen Rechts
- Übergangsbestimmungen
- Referendum, Inkrafttreten
