Nr. 621 Steuerverordnung vom 12. Dezember 2000* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2011) gestützt auf die §§ 6 Unterabsatz e, 21 Absatz 4, 39 Absatz 4, 40 Absatz 1h, 125 Absatz 2, 145 Absatz 4, 160 Absatz 3, 192 Absätze 3 und 4, 193 Absatz 2, 194 Absatz 3, 201 Absatz 3, 239 Absatz 1 und 247 des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999 1,
§ 21
Absatz 3 des Gesetzes über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983 2 und §
31a Absatz 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 3,4
auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
A. Staatssteuern I. Allgemeine Bestimmungen § 1
Handänderung 1 Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks bei einer Handänderung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist.
2 Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses massgebend.
* G 2000 430; Abkürzung StV 1 SRL Nr. 620. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 645
3 SRL Nr. 647
4 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 409).
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3 Für die Zurechnung von Grundstücken bei Handänderungen im Rahmen von Umstrukturierungen (§§ 26 und 75 StG) gelten die Vollzugsbestimmungen der direkten Bundessteuer sinngemäss.
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Abschreibungen und Rückstellungen 1 Die Dienststelle Steuern des Kantons6 2 Preissteigerungen von Anlagegütern kann durch beschleunigte Abschreibung angemessen Rechnung getragen werden.
erlässt für einzelne Gegenstände oder ganze Gruppen von Bestandteilen des Geschäftsvermögens Richtlinien für die Bemessung der Abschreibungen, welche die erfahrungsgemässe Wertverminderung berücksichtigen. Der steuerpflichtigen Person bleibt im Einzelfall der Nachweis einer weitergehenden Wertverminderung vorbehalten.
3 Die Dienststelle Steuern des Kantons7 § 3
Bewertung des Warenlagers erlässt Richtlinien über die Bemessung der steuerlich zulässigen Rückstellungen.
1 Waren, Halbfabrikate und Rohmaterialien werden nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, nach dem Marktwert bewertet. Bauten und Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden, gelten nicht als Ware.
2 Angemessene stille Reserven auf dem Warenlager sind zulässig, wenn das Wareninventar mengenmässig ausgewiesen ist und die stillen Reserven betragsmässig angegeben werden.
3 Nicht angemessene stille Reserven sind zum steuerbaren Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital zu rechnen. Im Übrigen werden stille Reserven auf dem Warenlager erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung beziehungsweise buchmässigen Auflösung als Einkommen oder Gewinn besteuert.
5 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
6 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 2, 25, 26, 31 und 41 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
7 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 2, 25, 26, 31 und 41 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
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II. Natürliche Personen 1. Steuerpflicht § 4
Steuersatz bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1 Kann bei steuerpflichtigen Personen, die im Kanton Luzern nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, das gesamte steuerbare Einkommen und Vermögen mangels einer vollständigen Steuererklärung oder anderer Anhaltspunkte nicht ermittelt werden, ist der Steuersatz nach Ermessen festzulegen.
2 Die Steuer je Einheit beträgt in diesen Fällen mindestens 5 Prozent für das Einkommen.
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Erbengemeinschaften 1 Erbengemeinschaften, die ein selbständiges Steuersubjekt bilden, haben keinen Anspruch auf die Abzüge und steuerfreien Beträge der §§ 33, 40 Absatz 1c-k und Absatz 2, 42 und 52 StG sowie den Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG.
2 Jede steuerpflichtige Erbengemeinschaft hat gegenüber der Veranlagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, gelten amtliche Mitteilungen an die Erbengemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie an einen handlungsfähigen Erben oder eine handlungsfähige Erbin zugestellt wurden.
Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer sinngemäss angewendet.
2 Das steuerbare Vermögen wird unter Berücksichtigung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkommens festgelegt. Es entspricht wenigstens dem Gesamtbetrag, der sich aus den in § 21 Absatz 3 StG erwähnten Vermögenswerten ergibt.
8 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 409).
9 Aufgehoben durch Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 409).
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2. Einkommenssteuer § 8
Salärnachgenuss Leistungen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einer unselbständigerwerbenden Person nach deren Tod noch erbringt (Gehalt usw.), sind bei der Person, die diese Leistungen erhält, als steuerpflichtiges Einkommen zu erfassen.
Unterhaltsbeiträge Als Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 30 Unterabsatz f und § 40 Absatz 1c StG gelten ausschliesslich die periodischen Leistungen.
Pauschale für Liegenschaftsunterhaltskosten 1 Anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten kann die steuerpflichtige Person für Liegenschaften des Privatvermögens einen Pauschalabzug geltend machen.
2 Der zulässige Pauschalabzug beträgt: a. 15 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt, b. 25 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode über zehn Jahre, aber nicht mehr als 25 Jahre zurückliegt, c. ein Drittel des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts der übrigen Gebäude.
3 Wird der Gebäudeunterhalt zum Teil von der Mieterschaft oder von Dritten getragen, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung erbracht wird, ist der Pauschalabzug für Gebäudeunterhalt angemessen zu kürzen.
4 Ein Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Pauschalabzug in den letzten sechs Jahren insgesamt sowie in wenigstens vier der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht deckt. Ein Wechsel vom Abzug der tatsächlichen Kosten zur Pauschale ist nicht zulässig.
Berufskosten 1 Für den Abzug der Berufskosten gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer und der Expatriates-Verordnung 10
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sinngemäss.
SR 642.118.3
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2 Das Finanzdepartement berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschalansätze die Pauschalansätze der direkten Bundessteuer.
§ 12
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1 Als Krankheits- und Unfallkosten gelten unter Vorbehalt von § 12a Aufwendungen für Krankheits- und Unfallkosten a. ärztliche Betreuung (Honorare, Medikamente usw.), b. besondere Heilungsmassnahmen (Bestrahlungen, Massagen, Bäder usw.), c. besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kuroder Erholungsaufenthalt usw.),
d. Anschaffung und Unterhalt von Hilfsmitteln, e. durch eine ärztlich verordnete Diät entstandene Verpflegungsmehrkosten, f. durch Krankheit und Unfall bedingte Mehrkosten des Wohnens, der Bekleidung, der Mobilität,
g. Zahnbehandlungskosten, soweit sie nicht rein kosmetisch bedingt sind.
2 An die Krankheits- und Unfallkosten sind insbesondere Leistungen Dritter aus Versicherung und Haftpflicht sowie die Hilflosenentschädigung anzurechnen. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, andere öffentliche und private Leistungen mit Fürsorgecharakter, Stipendien und Verwandtenunterstützungen sind anzurechnen, soweit sie zur Deckung der Krankheits- und Unfallkosten dienen.
3 Zur Berechnung des Abzugs sind die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur- und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt.
§ 12a
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1 Als behinderungsbedingte Kosten gelten Auslagen für Mehraufwendungen, die steuerpflichtigen Personen oder von ihnen unterhaltenen Personen durch Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes Behinderungsbedingte Kosten 13
2 Das Finanzdepartement erlässt Richtlinien zu den behinderungsbedingten Kosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Vollzugsbestimmungen des Bundesrechts.
entstehen, soweit sie nicht durch Dritte getragen werden.
Berechnung des Zweitverdienerabzugs 1 Als Erwerbseinkommen im Sinn von § 40 Absatz 2 StG gilt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinterbliebenen-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Nichtbetriebsunfallversicherung und Erwerbsersatzordnung sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). Bei selbständiger 11 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
12 Eingefügt durch Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
13 SR 151.3
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Erwerbstätigkeit gilt als Erwerbseinkommen der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen.
2 Bei der Berechnung des Abzugs sind Ersatzeinkünfte wie zum Beispiel Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.
3 Liegt das kleinere der beiden Erwerbseinkommen der Ehegatten oder der eingetragenen Partner nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) unter dem in § 40 Absatz 2 StG vorgesehenen Betrag, kann nur der verbleibende Betrag abgezogen werden.
14
Stichtag
Die Abzüge nach § 40 Absätze 1g und k StG werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
§ 14a
15
Bei getrennter Besteuerung der Eltern werden der Versicherungsabzug für Kinder nach § 40 Absatz 1g StG, der Kinderabzug nach § 42 Absatz 1a StG und der steuerfreie Betrag nach § 52 Absatz 1c StG hälftig geteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 40 Absatz 1c StG für das Kind geltend gemacht werden.
Teilung des Versicherungsabzugs für Kinder, des Kinderabzugs und des Steuerfreibetrages für Kinder § 14b
16
Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten, kann jeder Elternteil 1000 Franken für die eigene Betreuung abziehen; der Abzug erhöht sich auf höchstens 3350 Franken für Fremdbetreuungskosten, die infolge Berufstätigkeit der steuerpflichtigen Person entstehen. Eine andere Aufteilung der Fremdbetreuungskosten ist von den Elternteilen nachzuweisen. Betragen die dabei geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als 4700 Franken, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt.
Kinderbetreuungskosten § 15
Geschäftsjahr 1 Das Geschäftsjahr umfasst bei Selbständigerwerbenden in der Regel 12 Monate.
14 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
15 Eingefügt durch Änderung vom 8. Juni 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 101).
16 Eingefügt durch Änderung vom 8. Juni 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 101).
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2 Der Geschäftsabschluss kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.
3. Vermögenssteuer § 16
Steuerfreies Vermögen 1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde und wertvolle Sammlungen.
Schuldenabzug 1 Zum Nachweis einer Schuld bedarf es der Bekanntgabe des Gläubigers oder der Gläubigerin und, sofern sie verzinslich ist, der Vorlage der Zinsquittung.
2 Der Abzug wird verweigert, wenn eine Inkassostelle den wirklichen Gläubiger oder die wirkliche Gläubigerin nicht bekannt gibt.
3 Der Abzug von Schulden ist ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zulässig.
Bemessung des Vermögens bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal der Steuerperiode bemisst sich das bewegliche Geschäftsvermögen für die Steuerperiode, in der die Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, aufgrund der Eingangsbilanz.
§§ 19 und 2017 4. Steuerberechnung 18
19
17 Aufgehoben durch Änderung vom 3. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 42).
18 Eingefügt durch Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
19 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2009 339).
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§ 20b
20
1 Ob die Voraussetzungen für eine Ermässigung der Vermögenssteuer im Sinn von § 60 Absatz 3 StG erfüllt sind, wird nach den Verhältnissen am Vermögensstichtag gemäss § 55 Absatz 1 StG beurteilt.
Ermässigung der Vermögenssteuer für Beteiligungen 2 In Bezug auf die Beteiligungsquote und die Anzahl Titel sind diejenigen Werte verbindlich, die für die Vermögenssteuer gelten.
21
Voraussetzungen der Steuerbefreiung Ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht nur unter der Voraussetzung, dass Gewinn und Kapital, das den in § 70 Absatz 1e-i StG umschriebenen Zwecken gewidmet ist, auch tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäss verwendet wird.
Beteiligungs- und Holdinggesellschaften 1 Für die Bewertung der Beteiligungen nach § 82 Absatz 1 und § 85 Absatz 1 StG gilt § 47 StG sinngemäss.
2 ...22
Verlegung des Geschäftsabschlusses 1 Der Geschäftsabschluss von juristischen Personen kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.
2 Die Kapitalsteuer ist bei Verlegung des Geschäftsabschlusses anteilsmässig geschuldet.
§ 24
23
1 Für die Bemessung des Eigenkapitals ist das Eigenkapital am Bilanzstichtag des Geschäftsabschlusses nach Gewinnverwendung massgebend.
Bemessung des Eigenkapitals 2 ...24
20 Eingefügt durch Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
21 Fassung gemäss Änderung vom 27. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2009 339).
22 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2009 339).
23 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
24 Aufgehoben durch Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 409).
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IV. Verfahren 1. Behörden § 25
Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinde ist verpflichtet, die Vorbereitungsarbeiten der Veranlagung durchzuführen und der Veranlagungsbehörde unentgeltlich geeignete Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.
2 Stellt die Einwohnergemeinde ein Gesuch um Erteilung der Veranlagungskompetenz, hat sie nachzuweisen, dass sie personell und organisatorisch dauerhaft in der Lage ist, eine ordnungsgemässe Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer und die Durchführung der von den kantonalen Aufsichtsbehörden zuhanden der Veranlagungsbehörden getroffenen Weisungen und Anordnungen zu gewährleisten. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Wer Veranlagungen vornimmt, verfügt über eine qualifizierte Ausbildung, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung und Bewährung in der Steuerveranlagung.
b. Auf dem Steueramt muss mindestens eine Person hauptamtlich im Steuerwesen tätig sein. Kann eine Einwohnergemeinde keine Person hauptamtlich im Steuerwesen beschäftigen, reicht ein kleineres Pensum aus, sofern die als Veranlagungsbehörde zu wählende Person erhöhten fachlichen Anforderungen genügt. Die Dienststelle Steuern des Kantons ist vor der Anstellung anzuhören.
c. Die Stellvertretung ist gewährleistet. d. Für den Datenaustausch und die Datenbearbeitung werden die von der Dienststelle Steuern des Kantons definierten Anforderungen erfüllt.
25
3 Wird dem Gesuch der Einwohnergemeinde entsprochen, bezeichnet die Dienststelle Steuern des Kantons die Einwohnergemeinde als Veranlagungskreis und wählt mindestens eine Person zur Veranlagungsbehörde.
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4 Die Dienststelle Steuern des Kantons bestimmt, inwieweit bestimmte Personenkategorien (Pauschalierte usw.) nicht von der Einwohnergemeinde veranlagt werden. Für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist ein Einschätzungsvorschlag gemäss § 125 Absatz 1 StG zuhanden der Dienststelle Steuern des Kantons auszuarbeiten.
5 Wollen sich mehrere Einwohnergemeinden zu einem Veranlagungskreis zusammenschliessen, gelten die Bestimmungen der Absätze 1-4 sinngemäss.
25 Gemäss Änderung vom 3. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 42), wurden die Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 6 eingefügt.
26 Gemäss Änderung vom 3. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 42), wurden die Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 6 eingefügt.
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6 Für kleinere Gemeinden und für Stellvertretungen besteht ein Personalpool aus Personen, die durch die Dienststelle Steuern des Kantons als Veranlagungsbehörde gewählt werden.
27
Steuerkommission 1 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern der Steuerkommission erforderlich. Die Erledigung von Einsprachen auf dem Zirkulationsweg ist zulässig.
2 Die Steuerkommission trifft ihren Entscheid mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei Abstimmungen keine Stimmenmehrheit, zählt die Stimme des Präsidiums doppelt.
3 Die Sekretariatsarbeiten der Steuerkommissionen werden durch die Einwohnergemeinden oder die Dienststelle Steuern des Kantons besorgt.
2. Steuerveranlagung § 27
Fristen
1 Beweiserhebungen, bei denen Steuer- und Auskunftspflichtige mitzuwirken haben (Bücheruntersuch, Augenschein), sind ihnen mindestens 10 Tage vorher anzuzeigen. Vorbehalten bleiben Beweiserhebungen nach § 220 Absatz 3 StG.
2 Für Aufforderungen an Steuer- und Auskunftspflichtige im Beweisverfahren (Einreichung von Beweismitteln usw.) ist eine Frist von mindestens 20 Tagen anzusetzen.
3 Kommen Steuer- oder Auskunftspflichtige einer Verfahrenspflicht nicht nach, sind sie unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen zu mahnen.
Einsprache
1 Jede schriftliche Einwendung gegen die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist ist als Einsprache zu behandeln. Auf mündliche Einsprachen ist nicht einzutreten. Werden solche bei einer Steuerbehörde angebracht, hat diese den Einsprecher oder die Einsprecherin auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen.
2 Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.
27 Gemäss Änderung vom 3. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 42), wurden die Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 6 eingefügt.
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3 Kann den in der Einsprache gestellten Anträgen schon aufgrund der Einspracheschrift entsprochen werden, findet keine mündliche Einspracheverhandlung statt.
Einigung
1 Kommt im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerbehörde eine Einigung zustande, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen.
2 Das Protokoll hat die Steuerfaktoren und den anwendbaren Steuertarif zu enthalten und ist von der Steuerbehörde und der steuerpflichtigen Person zu unterzeichnen.
3 Die Veranlagung wird mit der Unterzeichnung rechtskräftig. Das Einspracherecht nach § 161 Absatz 2 StG bleibt vorbehalten.
§ 30
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Steuerwertmeldungen Steuerwertmeldungen an ausserkantonale Steuerbehörden sind der Dienststelle Steuern des Kantons zur Weiterleitung einzureichen.
V. Inventar
Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 182-188 StG gilt die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer 29
VI. Bezug
sinngemäss.
Verzinsung von Vorauszahlungen 1 Vorauszahlungen sind entsprechend ihrem Zahlungseingang, frühestens ab 1. Januar der Steuerperiode, bis zur Fälligkeit der Abgabeforderung zu verzinsen.
2 Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird ab 1. Juni der Veranlagungsperiode bis zur Fälligkeit der Abgabeforderung verzinst, wenn die steuer28 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2009 339).
29 SR 642.113
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pflichtige Person das Wertschriftenverzeichnis bis zum 31. März der Veranlagungsperiode einreicht.
3 Wird das Wertschriftenverzeichnis nach dem 31. März der Veranlagungsperiode eingereicht, gilt die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift ab Datum der Gutschrift bei der Einwohnergemeinde, frühestens ab 1. Juni der Veranlagungsperiode, als Vorauszahlung, die bis zur Fälligkeit der Abgabeforderung zu verzinsen ist.
Verzinsung zu viel bezahlter Beträge Bezahlte Beträge, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, sind ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen.
Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Abgabeforderung oder 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in den Fällen von § 191 Absatz 2 StG nicht bezahlt ist, ist er ab diesem Zeitpunkt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früheren Ausstellung der Schlussrechnung zu verzinsen.
Verrechnungssteuergutschriften 1 Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift für die laufende Steuerperiode wird mit der Akontorechnung der folgenden Steuerperiode verrechnet.
2 Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuergutschrift für die laufende Steuerperiode erfolgt mit der Schlussrechnung der folgenden Steuerperiode.
Rückerstattung bezahlter Beträge 1 Die Bezugsbehörde kann Vorauszahlungen, soweit sie die aufgrund der Steuererklärung, der letzten Veranlagung oder des mutmasslich geschuldeten Betrags berechneten Abgabebeträge übersteigen, sowie zu viel bezahlte Beträge ohne Antrag der steuerpflichtigen Person zurückerstatten. Vorauszahlungen werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person so weit zurückerstattet, als eine Steuerrechnung vorliegt, die tiefer ist als die geleisteten Vorauszahlungen.
2 Verlegt die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz während der Steuerperiode in eine andere luzernische Gemeinde oder einen anderen Kanton mit Gegenwartsbesteuerung, werden ihr Vorauszahlungen, die der Wegzugsgemeinde entrichtet und der laufenden Steuerperiode gutgeschrieben worden sind, samt Zins zurückerstattet. Die Bezugsbehörde kann diese stattdessen direkt der Zuzugsgemeinde überweisen.
3 Ergibt eine aufgrund des Todes eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners erstellte Schlussrechnung einen Saldo zugunsten der Ehegatten oder zugunsten der einge
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tragenen Partner, kann die Bezugsbehörde diesen auf das Kontokorrent des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners übertragen.
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Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden Die Bezugsbehörde kann die für eine bestimmte Steuerperiode eingegangene Zahlung mit offenen Forderungen aus anderen Steuerperioden verrechnen.
Mahngebühren 1 Die Mahngebühr nach den §§ 145 Absatz 4 und 192 Absatz 4 StG beträgt 40 Franken. Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
2 Mahngebühren werden zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellt und bezogen. Sie fallen der Bezugsbehörde zu.
Teilweise einbringliche Beträge Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind auf den Staat und die anspruchsberechtigten Gemeinden im Verhältnis der bezogenen Steuereinheiten zu verteilen.
Erlassbehörde 1 Die Zuständigkeit der Erlassbehörde richtet sich nach dem Betrag des anbegehrten Erlasses, welcher sich aus Staats- und Gemeindesteuern, Bussen, Mahngebühren und Verfahrenskosten ohne Zinsen summiert. Über Erlassgesuche entscheidet a. bis 5000 Franken die Einwohnergemeinde, b. bei mehr als 5000 Franken die Dienststelle Steuern des Kantons, c. bei mehr als 25 000 Franken das Finanzdepartement.
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2 Wird ein Erlassgesuch für mehrere Steuerperioden gestellt, richtet sich die Zuständigkeit nach den auf die einzelnen Steuerperioden entfallenden Beträgen ohne Zinsen. Sind nach Absatz 1 verschiedene Erlassbehörden zuständig, entscheidet die nach dem höchsten Betrag einer Steuerperiode zuständige Behörde über das Gesuch.
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3 Die Dienststelle Steuern des Kantons entscheidet abweichend von Absatz 1a über Erlassgesuche von juristischen Personen und Selbständigerwerbenden ausserhalb der Land- und Forstwirtschaft sowie über Gesuche um Erlass der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG.
30 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
31 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2009 (G 2009 201).
32 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2009 (G 2009 201).
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Erlassentscheid 1 Bei Behandlung von Erlassgesuchen ist die Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer sinngemäss anzuwenden.
2 Ein Erlass ist für alle beteiligten Gemeinwesen im gleichen Verhältnis auszusprechen.
3 Der Entscheid über den Erlass kann an Bedingungen (Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen usw.) geknüpft werden.
B. Gemeindesteuern I. Steuerausscheidung 1. Voraussetzungen und Verlegung § 43
Natürliche Personen 1 Hat eine natürliche Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am 31. Dezember des Kalenderjahres oder am Ende der Steuerpflicht ihr Wohnsitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender Anteil am Steuerbetrag zu.
2 Einkünfte aus Liegenschaftshandel sind in jedem Fall der Liegenschaftsgemeinde zur Besteuerung zuzuteilen.
3 Eine Steuerausscheidung unterbleibt, wenn weder das auf die anspruchsberechtigte Gemeinde entfallende steuerbare Vermögen 50 000 Franken noch das steuerbare Einkommen 2000 Franken übersteigt.
4 Im Übrigen richtet sich die Ausscheidung der Gemeindesteueranteile, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht.
Juristische Personen 1 Hat eine juristische Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihr Sitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender Anteil am Steuerbetrag zu.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 43 sinngemäss.
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Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke Das Einkommen aus land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die sich in mehreren Gemeinden befinden, ist im Verhältnis der Steuerwerte zu verteilen, sofern diese auf Ertragswertschatzungen beruhen.
Einzelfirmen 1 Führt eine natürliche Person ausserhalb ihrer Wohnsitzgemeinde einen Geschäftsbetrieb, sind vom Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb 25 Prozent der Wohnsitzgemeinde zuzuteilen.
2 Übersteigt der nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts ermittelte Anteil einer Betriebsstätte, die sich am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person befindet, 25 Prozent am Gesamteinkommen des Geschäftsbetriebes, ist der Wohnsitzgemeinde anstelle des pauschalen Anteils von 25 Prozent der höhere Anteil zuzuweisen.
Personengesellschaften 1 Das Einkommen der Teilhaberinnen oder Teilhaber aus einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist zu einem Viertel der Wohnsitzgemeinde und zu drei Vierteln der Gemeinde, in der sich der Geschäftsbetrieb befindet, zuzuteilen.
2 Das Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft umfasst die Gehalts- und Naturalbezüge, die Zinsen auf der Kapitaleinlage und den Gewinnanteil.
3 Liegt der Geschäftsbetrieb im Gebiet mehrerer Gemeinden, ist das auf diese entfallende Einkommen (75 Prozent) nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht zu verteilen.
4 Die Regelung gemäss § 46 Absatz 2 gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften.
2. Verfahren § 48
Geltendmachung des Anspruchs 1 Erhebt eine Gemeinde Anspruch auf einen Steueranteil, hat sie dies der Gemeinde des Veranlagungsorts bis zum Ende der Steuerperiode, bei Erbfällen innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis der Ausscheidungsvoraussetzungen, mitzuteilen.
2 Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, unterbleibt die Ausscheidung, sofern die Veranlagungsgemeinde vom Ausscheidungsanspruch nicht sonst wie Kenntnis hat.
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Nr. 621
Zuständigkeit 1 Die Ausscheidung der Steueranteile an die anspruchsberechtigten Gemeinden ist Sache der Einwohnergemeinde am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person.
2 Bei juristischen Personen und Selbständigerwerbenden ausserhalb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt die Ausscheidung durch die Veranlagungsbehörde.
Eröffnung
1 Der Entscheid über die Steuerausscheidung ist der steuerpflichtigen Person sowie den anteilsberechtigten Gemeinden unter Hinweis auf das Einspracherecht schriftlich zu eröffnen.
2 Eine Einsprache ist den übrigen Einspracheberechtigten unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Vernehmlassung zuzustellen.
II. Liegenschaftssteuer § 51
1 Die Liegenschaftssteuer ist für das ganze Jahr geschuldet. Änderungen in den Eigentums- oder Nutzniessungsverhältnissen am Grundstück, die nach dem 1. Januar eintreten, sind für Personen, die bis Ende Jahr aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton steuerpflichtig sind, ohne Einfluss auf die Steuerpflicht.
2 Für Grundstücke, die mit einer Nutzniessung belastet sind, hat die Nutzniesserin oder der Nutzniesser die Liegenschaftssteuer zu entrichten.
3 Für Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die das Eigentum oder die Nutzniessung an einem Grundstück haben, ist eine Gesamtveranlagung der Liegenschaftssteuer zulässig. Personengesamtheiten haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Unterlassen sie dies, gelten amtliche Mitteilungen an Personengesamtheiten als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem handlungsfähigen Mitglied der Personengesamtheit zugestellt wurden.
4 Als wesentliche Änderung des Steuerwertes gemäss § 246 Absatz 1 StG gilt eine Änderung um mehr als 400 000 Franken.
Nr. 621
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C. Schlussbestimmungen I. Aufhebung und Änderung von Erlassen § 52
Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 23. September 1986
33
b. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 28. August 1990
,
34
c. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 22. September 1992
,
35
d. Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April 1975 ,
36
e. Verordnung über die Gewährung besonderer Steuererleichterungen gemäss § 95 des Steuergesetzes vom 13. Februar 1961 ,
37
f. Verordnung über die Grundstückgewinnsteuer und die nachträgliche Vermögenssteuer bei der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke im Grenzgebiet vom 9. September 1986
,
38
g. Verordnung über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA vom 5. Oktober 1953 ,
39
Änderung von Erlassen .
Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 40
a. Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen vom 6. September 1965 geändert:
41
b. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. September 1992 ,
42
c. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsverordnung) vom 24. Juli 1967
,
43
d. Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern vom 22. Juli 1908 ,
44
33 G 1986 161 (SRL Nr. 620a) ,
34 G 1990 508 (SRL Nr. 620b) 35 G 1992 298 (SRL Nr. 620c) 36 G 1975 58 (SRL Nr. 621) 37 V XVI 140 (SRL Nr. 623) 38 G 1986 154 (SRL Nr. 647a) 39 V XIV 900 (SRL Nr. 661) 40 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 12. Dezember 2000 zusammen mit der Steuerverordnung beschlossen hat, bilden gemäss § 53 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 30. Dezember 2000 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2000 448). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Erlassänderungen verzichtet.
41 SRL Nr. 210
42 SRL Nr. 575a
43 SRL Nr. 627
18
Nr. 621
e. Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994
45
f. Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen vom 5. Dezember 1995 ,
46
g. Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom 12. Dezember 1995
,
47
h. Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 11. Juni 1996 ,
48
i. Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 ,
49
...
.
50
51
III. Inkrafttreten § 55
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 12. Dezember 2000 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 44 SRL Nr. 631
45 SRL Nr. 665
46 SRL Nr. 688
47 SRL Nr. 866a
48 SRL Nr. 875
49 SRL Nr. 892a
50 Der Zwischentitel «II. Übergangsbestimmung» und § 54 wurden durch Änderung vom 3. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 42), aufgehoben.
51 Der Zwischentitel «II. Übergangsbestimmung» und § 54 wurden durch Änderung vom 3. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 42), aufgehoben.
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- A. Staatssteuern
- I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Handänderung
- § 2 Abschreibungen und Rückstellungen
- § 3 Bewertung des Warenlagers
- II. Natürliche Personen
- 1. Steuerpflicht
- § 4 Steuersatz bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
- § 5
- § 6 Erbengemeinschaften
- § 7 Besteuerung nach dem Aufwand
- 2. Einkommenssteuer
- § 8 Salärnachgenuss
- § 9 Unterhaltsbeiträge
- § 10 Pauschale für Liegenschaftsunterhaltskosten
- § 11 Berufskosten
- § 12 Krankheits- und Unfallkosten
- § 12a Behinderungsbedingte Kosten
- § 13 Berechnung des Zweitverdienerabzugs
- § 14 Stichtag
- § 14a Teilung des Versicherungsabzugs für Kinder, des Kinderabzugs und des Steuerfreibetrages für Kinder
- § 14b Kinderbetreuungskosten
- § 15 Geschäftsjahr
- 3. Vermögenssteuer
- § 16 Steuerfreies Vermögen
- § 17 Schuldenabzug
- § 18 Bemessung des Vermögens bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
- §§ 19 und 20
- 4. Steuerberechnung
- § 20a
- § 20b Ermässigung der Vermögenssteuer für Beteiligungen
- 1. Steuerpflicht
- III. Juristische Personen
- § 21 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
- § 22 Beteiligungs- und Holdinggesellschaften
- § 23 Verlegung des Geschäftsabschlusses
- § 24 Bemessung des Eigenkapitals
- IV. Verfahren
- 1. Behörden
- § 25 Einwohnergemeinde
- § 26 Steuerkommission
- 2. Steuerveranlagung
- § 27 Fristen
- § 28 Einsprache
- § 29 Einigung
- § 30
- § 31 Steuerwertmeldungen
- 1. Behörden
- V. Inventar
- § 32
- VI. Bezug
- § 33 Verzinsung von Vorauszahlungen
- § 34 Verzinsung zu viel bezahlter Beträge
- § 35 Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge
- § 36 Verrechnungssteuergutschriften
- § 37 Rückerstattung bezahlter Beträge
- § 38 Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden
- § 39 Mahngebühren
- § 40 Teilweise einbringliche Beträge
- § 41 Erlassbehörde
- § 42 Erlassentscheid
- I. Allgemeine Bestimmungen
- B. Gemeindesteuern
- I. Steuerausscheidung
- 1. Voraussetzungen und Verlegung
- § 43 Natürliche Personen
- § 44 Juristische Personen
- § 45 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
- § 46 Einzelfirmen
- § 47 Personengesellschaften
- 2. Verfahren
- § 48 Geltendmachung des Anspruchs
- § 49 Zuständigkeit
- § 50 Eröffnung
- 1. Voraussetzungen und Verlegung
- II. Liegenschaftssteuer
- § 51
- I. Steuerausscheidung
- C. Schlussbestimmungen
- I. Aufhebung und Änderung von Erlassen
- § 52 Aufhebung von Erlassen
- § 53 Änderung von Erlassen
- ...
- § 54
- III. Inkrafttreten
- § 55
- I. Aufhebung und Änderung von Erlassen