01.01.2013 - * / In Kraft
01.01.2002 - 31.12.2012
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Verordnung
über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung)
vom 29. Juni 2001 (Stand am 18. September 2001) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 122a und 122b der Arbeitslosenversicherungsverordnung
vom 31. August 19831 (AVIV), verordnet:


Art. 1

Entschädigungsanspruch Den Kantonen werden nach den Artikeln 17 Absatz 5 und 92 Absatz 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) die Kosten entschädigt für: a.

die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e
und g-k AVIG;

b.

den Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV (Art. 85b
AVIG); c.

den Betrieb von Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen, LAM
(Art. 119d AVIV); d.

die Durchführung der Fachberatungsgespräche (Art. 17 Abs. 5 AVIG); e.

die tripartiten Kommissionen ( Art. 85c AVIG) f.

die Erhaltung der erforderlichen Minimalstrukturen (Art. 122a Abs. 3
AVIV)


Art. 2

Entschädigungsumfang

Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Artikel 1 bemisst sich nach den
anrechenbaren Betriebskosten und den anrechenbaren Investitionskosten. Einnahmen werden von der Entschädigung abgezogen.


Art. 3

Bezugsgrösse und Bemessungsperiode 1 Bezugsgrösse für die Berechnung der Vollzugskosten ist der Jahresdurchschnitt
der gemeldeten Stellensuchenden eines Kantons in der Bemessungsperiode.

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SR 837.02

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SR 837.0

837.023.3

Arbeitslosenversicherung 2

837.023.3

2 Als Bemessungsperiode kann gewählt werden: a.

das Rechnungsjahr; oder b.

das Vorjahr des Rechnungsjahres.

3 Liegt die nach Absatz 1 ermittelte durchschnittliche Anzahl Stellensuchender im
Rechnungsjahr um mehr als 12 Prozent unter dem Wert der Abrechnung des Vorjahres, so wird für die Berechnung der Quote zur Ermittlung des Betriebskostenansatzes der um mindestens 12 Prozent reduzierte Wert der der Abrechnung des
Vorjahres zugrunde liegt, herangezogen.


Art. 4

Berechnung der Betriebskostenentschädigung 1 Die Entschädigung für die Betriebskosten ergibt sich aus der Multiplikation der
Bezugsgrösse (Art. 3 Abs. 1) und einem Betriebskostenansatz, der sich nach der
Stellensuchendenquote des Kantons in der gewählten Bemessungsperiode richtet.
Der Betriebskostenansatz wird nach folgender Formel ermittelt: a.

Stellensuchendenquote ab 1,2 bis und mit 4 Prozent:
3650 Franken - (Stellensuchenquote x 285 Franken) b.

Stellensuchendenquote über 4 bis und mit 10 Prozent:
3182 Franken - (Stellensuchenquote x 168 Franken) 2 Liegt die Stellensuchendenquote unter 1,2 oder über 10 Prozent, so wird die Betriebskostenentschädigung auf der Grundlage einer Stellensuchendenquote von 1,2
beziehungsweise von 10 Prozent berechnet.

3 Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren Betriebskosten.

4 Nicht ausgeschöpfte Betriebskosten können nicht auf das nächste Rechnungsjahr
übertragen werden.


Art. 5

Berechnung der Investitionskosten 1 Die Entschädigung für die Investitionskosten ergibt sich aus der Multiplikation der
Bezugsgrösse mit einem Investitioskostenansatz von 60 Franken.

2 Die Ausgleichsstelle führt für jeden Kanton ein Investitionskonto. Sie kann Investitionskosten bevorschussen.

3 Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren Investitionskosten.

4 Werden die maximal anrechenbaren Investitionskosten nach Absatz 1 in einem
Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft, so wird der nicht ausgeschöpfte Betrag jeweils
dem Investitionskonto des betreffenden Kantons gutgeschrieben.

5 Die zu Lasten des Ausgleichsfonds erfolgten Investitionen bleiben im Eigentum
der Arbeitslosenversicherung.


Art. 6

Anpassung der Ansätze 1 Ist gemäss Prognosen für ein Rechnungsjahr eine gesamtschweizerische Stellensuchendenquote von über 6 Prozent zu erwarten, so kann die Aufsichtskommission

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auf Vorschlag der Ausgleichsstelle die Ansätze nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 anpassen.

2 Die Ansätze nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 werden jährlich angepasst, sofern die aufgelaufene Teuerung seit der letzten Anpassung 2 Prozent übersteigt.


Art. 7

Besondere Situationen In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle Kosten entschädigen, welche
über den maximal anrechenbaren Betriebskosten (Art. 4 Abs. 1, 2 und 3) oder den
maximal anrechenbaren Investitionskosten (Art. 5 Abs.1) liegen. Diese Kosten müssen bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung notwendig sein. Die Ausgleichsstelle
informiert die Aufsichtskommission jährlich über diese besonderen Kosten.


Art. 8

Buchhaltung und Revision 1 Über die aufgewendeten Mittel ist ordnungsgemäss Buch zu führen.

2 Die Buchhaltung und die Abrechnung werden von der Ausgleichsstelle auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Ausgleichsstelle kann diese Aufgabe
einer externen Revisionsgesellschaft übertragen.


Art. 9

Weisungen der Ausgleichsstelle Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über die: a.

Unterscheidung zwischen Investitions- und Betriebskosten; b.

Anrechenbarkeit der Kosten; c.

Abschreibungsraten der Investitionen; d.

Übertragbarkeit und die Bevorschussung nach Artikel 5; e.

Organisation der Buchhaltung, insbesondere über Form, Inhalt und EDVApplikation.


Art. 10

Auszahlung

Empfänger der Vollzugsskostenentschädigung ist der Kanton. Das Verfahren für die
Auszahlung richtet sich nach Artikel 122a AVIV.


Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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