01.03.2023 - * / In Kraft
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01.01.2020 - 31.12.2020
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01.01.2013 - 30.06.2014
01.01.2011 - 31.12.2012
26.09.2010 - 31.12.2010
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01.01.2009 - 31.07.2010
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Nr. 10 Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988* (Stand 1. Juli 2014) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. April 19851,2 beschliesst:


I. Allgemeines3 § 1

Geltungsbereich 1 Das Stimmrechtsgesetz gilt für alle Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten des Kantons, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Es gilt auch für das Referendum der Gemeinden in Kantonsangelegenheiten.4 2 Soweit das landeskirchliche Recht die Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden nicht selber ordnet, gilt das Stimmrechtsgesetz. An Stelle der staatlichen sind die landeskirchlichen Behörden zuständig. 3 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt das Stimmrechtsgesetz, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.

* K 1988 1430 und 1765; G 1988 251; Abkürzung StRG. Vom Bundesrat mit Ausnahme des § 140 Absatz 3 Satz 2 genehmigt am 23. März 1989. Dieser Satz wurde mit Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), aufgehoben.

1 GR 1985 312

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

3 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

4 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

2

Nr. 10


§ 2

Begriffsbestimmungen 1 Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung: a. Abstimmungstag: im Urnenverfahren der Sonntag, an dem eine Wahl oder Abstimmung stattfindet, im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung,

b. Volksbegehren: Volksinitiativen, Referenden und alle andern verbindlichen Begehren, mit denen Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen referendumspflichti-

gen Parlamentsbeschluss verlangen können (§§ 128-146), c. Verfassungsinitiative: Volksinitiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung (§ 20 der Kantonsverfassung5),6 d. Gesetzesinitiative: Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (§ 21 der Kantonsverfassung),7

e. Gemeindeinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Gemeindeabstimmung (§§ 38 ff. des Gemeindegesetzes8),9 f. Verbandsinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Abstimmung eines Gemeindeverbandes (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes),10

g. Wahllisten: die amtlich bereinigten Wahlvorschläge für Verhältniswahlen (§ 97), h. Blankolisten: Wahlzettel ohne vorgedruckte Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absatz 2),

i. Kandidatenlisten: Wahlzettel mit vorgedruckten Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absätze 3 und 4),

k. Gemeindebehörde: Gemeinderat, Stadtrat, Kirchenrat oder Korporationsrat11. 2 Soweit im vorliegenden Gesetz für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, ist auch die weibliche miteingeschlossen.


§ 3
12


§ 3a
13

Zuständigkeit Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Stimmrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

5 SRL Nr. 1. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

6 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

7 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

8 SRL Nr. 150. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

9 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

10 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

11 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

12 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

13 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 10

3


II. Stimmberechtigung 1. Voraussetzungen der Stimmberechtigung § 4

Stimmfähigkeit 1 Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.14 2 ...15 3 Die Kirchgemeinden können für ihre Angelegenheiten die Stimmfähigkeit auch auf Ausländer ausdehnen. 4 Von der Stimmfähigkeit ist nur ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person

vertreten wird.16


§ 5

Politischer Wohnsitz 1 Der Stimmfähige hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er wohnt und nach den Vorschriften des Niederlassungsgesetzes17 seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist. Fahrende haben den politischen Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde.18 2 Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims-

ausweis, Heimatausweis) hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er es verlangt und nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist, im Stimmregis-

ter nicht eingetragen ist. 3 Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen a. Ehepartner und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen,19 b. Studenten,

c. Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen20.

14 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1991, in Kraft seit dem 1. August 1991 (G 1991 122).

15 Aufgehoben durch Änderung vom 11. März 1991, in Kraft seit dem 1. August 1991 (G 1991 122).

16 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

17 SRL Nr. 5

18 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

19 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).

20 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

4

Nr. 10


§ 6
21

Wohnsitzwechsel vor kantonalen Wahlen und Abstimmungen Wer während der letzten vier Wochen vor einem kantonalen Urnengang den politischen Wohnsitz innerhalb des Kantons wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.


§ 7

Stimmberechtigung in der Korporation22 1 In der Personalkorporationsgemeinde sind die Korporationsbürger stimmberechtigt, die in der Einwohnergemeinde stimmberechtigt sind. 2 In der Realkorporationsgemeinde ist, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Korporationsreglements, mit jedem ganzen oder geteilten Realrecht ein Stimmrecht verbunden. 3 Für die Ausübung der Stimmrechte in der Realkorporationsgemeinde gelten, wenn das Korporationsreglement nichts anderes vorschreibt, folgende Vorschriften: a. Wer stimmfähig ist und in der Schweiz politischen Wohnsitz hat, übt seine Stimmrechte persönlich aus.

b. Wer minderjährig ist oder wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht, wird durch den Inhaber der elterlichen Sorge oder den Beistand vertreten. Ist dieser in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt, kann er einen Vertreter bevollmächtigen.23 c. Handlungsfähige natürliche Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt sind, Personengesellschaften, juristische Personen, Miteigentümer und Gesamteigentümer üben ihre Stimmrechte durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

d. Bevollmächtigte Vertreter müssen in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.

4 In der gemischten Korporation gelten für die Personalberechtigten Absatz 1 und für die Realberechtigten die Absätze 2 und 3.

21 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

22 Gemäss Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 53), wurde in § 7 die Bezeichnung «Korporationsgemeinde» durch «Korporation» ersetzt.

23 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

Nr. 10

5


2. Stimmregister a. Allgemeine Vorschriften § 8

Inhalt

1 In das Stimmregister der Einwohnergemeinde werden alle Einwohner eingetragen, die in Angelegenheiten der Einwohnergemeinde, des Kantons und des Bundes stimmberechtigt sind. 2 In die Stimmregister der andern Gemeinden werden ihre eigenen Stimmberechtigten eingetragen.


§ 9
24

Stimmregisterführer 1 Stimmregisterführer ist der Gemeindeschreiber oder eine von der Gemeinde bezeichnete Fachperson der Gemeindeverwaltung. 2 Die Gemeinde regelt die Stellvertretung.


§ 10

Führung der Stimmregister 1 Der Stimmregisterführer hat das Stimmregister zu erstellen und von Amtes wegen alle Änderungen fortlaufend nachzutragen. 2 Grundlage für die Führung der Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle. 3 Die Einwohnergemeinden liefern den andern Gemeinden gegen Gebühr die Angaben für ihre Stimmregister.


§ 11

Einsicht und Auskunft 1 Die stimmberechtigten Gemeindeangehörigen können das unbearbeitete Stimmregister einsehen.25 2 Sie können vom Stimmregisterführer Auskunft verlangen, ob sie im Stimmregister eingetragen sind. 3 Das bei der Wahl oder Abstimmung bearbeitete Stimmregister oder eine Abschrift davon kann nicht eingesehen werden.26

24 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

25 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

26 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

6

Nr. 10


§ 12

Stimmrechtsgesuche und Stimmrechtsentscheide 1 Wer geltend macht, er sei im Stimmregister zu Unrecht nicht eingetragen, kann beim Stimmregisterführer durch Stimmrechtsgesuch seine Eintragung verlangen. 2 Die Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien können beim Stimmregisterführer durch Stimmrechtsgesuch Eintragung oder Streichung beantragen. 3 Entspricht der Stimmregisterführer einem Stimmrechtsgesuch nicht, teilt er es dem Gesuchsteller schriftlich mit. Die Mitteilung enthält eine summarische Begründung und

den Hinweis, dass der Gesuchsteller innert drei Tagen bei der Gemeindebehörde einen Stimmrechtsentscheid verlangen kann. 4 Wird ein Stimmrechtsentscheid verlangt, entscheidet die Gemeindebehörde über das Stimmrechtsgesuch in einem raschen Verfahren.


§ 13

Abschriften

Beim Stimmregisterführer können eine Abschrift des Stimmregisters beziehen a. jeweils im Januar die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien, b. vor einer Wahl die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien, c. vor einer Gemeindewahl der Vertreter der Unterzeichner eines Wahlvorschlages, d. der Vertreter der Unterzeichner eines Wahlvorschlags vor der Wahl der folgenden Behörden: Kantonsrat27, Regierungsrat, Nationalrat und Ständerat28.


b. Vorschriften für Wahlen und Abstimmungen § 14
29

Stichtag

Stichtag für die Berechtigung, an einer Wahl oder Abstimmung teilzunehmen, ist im Urnenverfahren der Abstimmungstag und im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleibt § 6.


§ 15
30

Abschluss des Stimmregisters 1 Vor einer Wahl oder Abstimmung im Urnen- oder Versammlungsverfahren sind Eintragungen in das Stimmregister bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungs-

tag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

27 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 13, 94, 154, 157, 158 und 167 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

28 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

29 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

30 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

Nr. 10

7

2 Das abgeschlossene Stimmregister hält die Gesamtzahl der Stimmberechtigten fest. Es ist vom Stimmregisterführer zu unterzeichnen.


§ 16

Nachträgliche Änderungen Die folgenden Änderungen im Stimmregister haben für die betreffende Wahl oder Abstimmung Geltung, auch wenn sie erst nach Abschluss des Stimmregisters vorzunehmen

sind:

a. Streichungen, sofern der Stimmberechtigte das Stimmrecht noch nicht ausgeübt hat und im Stimmregister zu streichen ist wegen - Tod,

- rechtskräftiger Entmündigung nach Artikel 369 des Zivilgesetzbuches31 oder - nachgewiesener Aufgabe des politischen Wohnsitzes; vorbehalten bleibt § 6.

b. Eintragungen und Streichungen, die durch einen Stimmrechtsentscheid der Gemeindebehörde oder durch einen Beschwerdeentscheid oder eine Verfügung des Regie-

rungsrates angeordnet werden.


§ 17

Verbindlichkeit des Stimmregisters 1 Das abgeschlossene Stimmregister und die nachträglichen Änderungen nach § 16 sind für das Urnen- und Versammlungsbüro verbindlich. 2 Stimmrechtsentscheide sind dem Urnen- und Versammlungsbüro untersagt.


III. Urnenabstimmungen und Gemeinde- versammlungen: Gemeinsame Vorschriften 1. Allgemeine Verfahrensvorschriften § 18

Art des Abstimmungsverfahrens 1 Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden im Urnenverfahren durchgeführt. 2 Soweit die Stimmberechtigten nichts anderes beschliessen, vollziehen die Gemeinden ihre Abstimmungen im Versammlungsverfahren und ihre Wahlen im Urnenverfahren. 3 Für die Wahl des Gemeinderates ist nur das Urnenverfahren zulässig.32,33 31 SR 210

32 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Mai 1999 (G 1999 73).

33 Gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129), wurde der Begriff «Friedensrichter» gestrichen.

8

Nr. 10


§ 19

Abstimmungstag 1 Die Wahlen und Abstimmungen finden unter Vorbehalt der Vorurnen sowie der brieflichen und elektronischen Stimmabgaben am Sonntag statt. Im Urnenverfahren gilt der

Abstimmungssonntag als massgebender Abstimmungstag.34 2 Die Gemeindebehörde kann Gemeindeversammlungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit auch auf andere Wochentage einberufen. 3 An den Feiertagen gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz35 finden keine Wahlen und Abstimmungen statt. 4 Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen finden in allen Gemeinden am gleichen Abstimmungstag statt.


§ 20

Abstimmungslokale 1 Die Wahlen und Abstimmungen finden in öffentlichen Lokalen statt. 2 ...36 3 Die Urnenlokale sind so einzurichten, dass die Stimmenden die Stimm- und Wahlzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.


§ 21

Öffentliche Bekanntmachungen 1 Bei kantonalen Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und Referenden der Gemeinden erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt.37 2 Die Anordnung von Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente

wird im Kantonsblatt veröffentlicht.38,39 3 Im Übrigen erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Gemeinden durch öffentlichen Anschlag, Mitteilung an die Stimmberechtigten oder Veröffentlichung in einem von der Gemeinde bezeichneten Publikationsorgan. Die Gemeinde gibt die Form der Bekanntmachung zum Voraus öffentlich bekannt.40

34 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

35 SRL Nr. 855

36 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

37 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

38 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

39 Gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129), wurde der Begriff «Friedensrichter» gestrichen.

40 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 10

9

4 Bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Gemeindeverbände erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt oder nach Absatz 3 durch die Verbandsgemeinden.41


§ 22
42

Information vor Gemeindeabstimmungen 1 Bei Gemeindeabstimmungen sind die Stimmberechtigten befugt, während zweier Wochen vor dem Abstimmungstag die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Akten

(Pläne, Gutachten, Verträge und dergleichen) einzusehen, soweit die Wahrung des Amtsgeheimnisses es zulässt. 2 Um die Bevölkerung der Gemeinde über Gemeindegeschäfte zu informieren, kann die Gemeinde Orientierungsversammlungen abhalten.


2. Anordnung der Wahlen und Abstimmungen § 23
43

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage für a. die kantonalen Abstimmungen, b. …44

c. die kantonalen Neuwahlen, d. die Ersatzwahlen von Mitgliedern des Regierungsrates und des Ständerates, e. die Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.)45,46.

2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement47 bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage der

a. übrigen kantonalen Ersatzwahlen.

b. ...48

41 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

42 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

43 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

44 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurden die Absätze 1b und 2b aufgehoben und Absatz 4 neu gefasst.

45 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Mai 1999 (G 1999 73).

46 Gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129), wurde der Begriff «Friedensrichter» gestrichen.

47 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 23, 25, 29, 31, 33, 36, 37, 62, 74, 75, 80, 82, 83-83b, 87, 97, 135, 140, 147-149 und 154 die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.

48 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurden die Absätze 1b und 2b aufgehoben und Absatz 4 neu gefasst.

10

Nr. 10

3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die Anordnungen für die Wahlen und Abstimmungen gemäss den Absätzen 1 und 2. 4 Die Ersatzwahlen der in Absatz 1e aufgeführten Behörden sowie die übrigen Gemeindewahlen und -abstimmungen werden von den Gemeindebehörden angeordnet und zeit-

lich festgelegt.49 5 Die Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände werden von ihren Vorständen angeordnet und zeitlich festgelegt.


§ 24

Inhalt

1 Die Anordnung einer Wahl oder Abstimmung enthält folgende Angaben: a. Gegenstand,

b. Art des Verfahrens, c. Abstimmungstag,

d. Hinweis auf die den Stimmberechtigten nach den §§ 6 und 15 angesetzten Fristen, e. bei Wahlen Hinweis auf die Möglichkeit von Wahlvorschlägen und einer stillen Wahl (§§ 26-29) sowie Termin des zweiten Wahlgangs (§ 91),50 f. Hinweis auf den Versand oder die Auflage der Wahl- und Abstimmungsunterlagen (§§ 36-39),

g. bei Wahlen Hinweis auf die Papierqualität, die Farbe und das Format der Wahlzettel51.

2 Spätestens am 16. Tag vor dem Abstimmungstag geben die Gemeinden zusätzlich die Urnenzeiten und Urnenlokale oder den Ort und Beginn der Gemeindeversammlung bekannt.52 3 Mit der Wahl von Mitgliedern einer Kollegialbehörde ist auf den gleichen Abstim-

mungstag die den Stimmberechtigten zustehende Ämterverteilung (Wahl des Präsidenten usw.) anzuordnen.


§ 25

Veröffentlichung 1 Wer eine Wahl- oder Abstimmungsanordnung erlässt, sorgt für ihre rechtzeitige Veröffentlichung. Die Gemeinden haben die vom Regierungsrat oder Justiz- und Sicherheits-

departement angeordneten Veröffentlichungen vorzunehmen.53 49 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurden die Absätze 1b und 2b aufgehoben und Absatz 4 neu gefasst.

50 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

51 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

52 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

53 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 10

11

2 Die Wahl- und Abstimmungsanordnungen sind spätestens wie folgt zu veröffentlichen: a. Wahlen: am 69. Tag vor dem Abstimmungstag (10. Montag),54 b. kantonale Abstimmungen: am 48. Tag vor dem Abstimmungstag (7. Montag),55 c. Abstimmungen der Gemeinden im Urnenverfahren: am 41. Tag vor dem Abstimmungstag (6. Montag),

d. Gemeindeversammlungen am 16. Tag vor dem Abstimmungstag.


IV. Urnenabstimmungen 1. Vorbereitung der Urnenabstimmungen a. Wahlvorschläge § 26

Zulässigkeit und Bedeutung 1 Die Stimmberechtigten können für alle Wahlen im Urnenverfahren Wahlvorschläge einreichen. 2 Die gültigen Wahlvorschläge bilden die Grundlage für eine stille Wahl und, falls diese nicht zulässig ist oder nicht zustande kommt, für den Druck der Kandidatenlisten. 3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften für die Verhältniswahlen (§ 97).


§ 27

Inhalt

1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidatennamen enthalten, als Sitze zu besetzen sind. 2 Für Mehrheitswahlen haben die Vorgeschlagenen schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag ein-

zureichen.56 3 Der Wahlvorschlag darf eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von den andern Wahlvorschlägen unterscheidet. 4 Der gleiche Kandidat kann für die Mehrheitswahl auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahlvorschlag jedoch nur einmal.57

54 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

55 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

56 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurden die Absätze 2 und 4 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt.

57 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurden die Absätze 2 und 4 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt.

12

Nr. 10

5 Wer sich bei einer Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag einverstanden erklärt, kann ohne neue Zustimmungserklärung auf anderen Wahlvorschlägen aufgeführt werden.58


§ 28

Unterzeichner, Vertreter 1 Bei kantonalen Wahlen sind die Wahlvorschläge durch 30 Stimmberechtigte zu unterzeichnen. Bei Gemeindewahlen genügen 10 oder, wenn die Gemeinde nicht mehr als

200 Stimmberechtigte zählt, 5 Unterschriften. 2 Jeder Stimmberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann seine Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückziehen. 3 Die Unterzeichner bezeichnen für den Verkehr mit den zuständigen Amtsstellen einen Vertreter und einen Stellvertreter. Geschieht dies nicht, gilt der erste Unterzeichner als Vertreter und der zweite als Stellvertreter.


§ 29

Einreichung

1 Einzureichen sind die Wahlvorschläge a. für kantonale Mehrheitswahlen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, b. für Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei oder der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.59

2 Für Mehrheitswahlen müssen die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag (7. Montag) vor dem Abstimmungstag um 12 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen.60 3 Für die Mehrheitswahlen, die gleichzeitig mit Verhältniswahlen durchgeführt werden, bestimmt die Behörde in der Anordnung die Einreichungsfrist.61 4 Die Einreichungsstelle vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Zeitpunkt des Eintreffens und bestätigt ihn dem Absender oder Überbringer.62


§ 30

Einsicht

Die Stimmberechtigten können bei der Einreichungsstelle die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner einsehen.

58 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurden die Absätze 2 und 4 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt.

59 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

60 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurde Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4.

61 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurde Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4.

62 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 10

13


§ 31

Prüfung und Bereinigung 1 Zuständig für die Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge sind a. bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement, b. bei Gemeindewahlen die Gemeindebehörde. 2 Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden oder nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Behörde als ungültig. 3 Die Behörde streicht die Namen von Vorgeschlagenen, wenn ein Ungültigkeitsgrund nach § 74 gegeben ist oder wenn bei Mehrheitswahlen eine Annahmeerklärung nicht vorliegt. 4 Gibt die Bezeichnung des Wahlvorschlages zu Verwechslungen Anlass oder weist sie andere Mängel auf, setzt die Behörde dem Vertreter eine kurze Frist zur Behebung des Mangels. Wird der Mangel nicht fristgemäss behoben, erklärt die Behörde den Wahlvorschlag als ungültig. 5 Die Bereinigung wird am Donnerstag nach Einreichung der Wahlvorschläge um 12 Uhr abgeschlossen.63


b. Inhalt und Beschaffenheit der Stimm- und Wahlzettel § 32

Stimmzettel

1 Der Stimmzettel enthält folgende Angaben: a. zuständiges Gemeinwesen, b. Gegenstand,

c. Abstimmungstag,

d. Abstimmungsfragen. 2 Er kann kurze Erläuterungen für die Stimmabgabe enthalten.


§ 33

Wahlzettel

1 Der Wahlzettel enthält folgende Angaben: a. zuständiges Gemeinwesen, b. Art und Gegenstand der Wahl, c. Abstimmungstag.64 2 Die Blankoliste enthält überdies die erforderlichen Zeilen für das Eintragen so vieler Kandidaten, als zu wählen sind.

63 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

64 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

14

Nr. 10

3 Die Kandidatenliste für Mehrheitswahlen enthält überdies den Namen mindestens eines wählbaren Kandidaten.65 4 Die Kandidatenliste für Verhältniswahlen enthält überdies die Kandidatennamen einer amtlich veröffentlichten Wahlliste. 5 In den Kandidatenlisten dürfen zusätzlich zum Familien- und Vornamen der Kandidaten nur noch angegeben werden

a. der Rufname des Kandidaten und, soweit notwendig, weitere Angaben zur Vermeidung von Verwechslungen,

b. Beruf und Wohnort der Kandidaten, c. bei Wiederwahl «bisher» und bei erstmaliger Wahl «neu», d. die Urheber des Wahlvorschlags oder der Wahlliste.
6 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Papierqualität, das Format und die Farbe des Wahlzettels.66 § 34
67

Stimm- und Wahlzettel bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen Wenn mehrere Wahlen oder Abstimmungen oder Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig stattfinden, sind die amtlichen Stimm- oder Wahlzettel so zu gestalten, dass auch auf

ihrer Rückseite erkennbar ist, für welche Wahl oder Abstimmung die Zettel bestimmt sind.


§ 35

Stimm- und Wahlzettel für maschinelle Ermittlung der Ergebnisse Um die maschinelle Ermittlung der Ergebnisse zu ermöglichen, kann der Regierungsrat durch Verordnung von diesem Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.


c. Beschaffung und Zustellung der Abstimmungsunterlagen § 36
68

Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben die Gemeinden die vom Justizund Sicherheitsdepartement gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimm-

berechtigten rechtzeitig zuzustellen.

65 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

66 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

67 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

68 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 10

15


§ 37
69

Kantonale Wahlen und Abstimmungen 1 Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen Stimmrechtsausweis sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert70 und ein Rücksendekuvert. 2 Bei kantonalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich a. die Abstimmungsvorlage, b. den Stimmzettel,

c. einen erläuternden Bericht des Regierungsrates, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates, der Initiativ- oder Referendumskomitees so-

wie der Vertretung der referendumsführenden Gemeinden darzustellen sind71.

3 Bei kantonalen Wahlen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich eine Blankoliste und alle Kandidatenlisten aufgrund der gültigen Wahlvorschläge. 4 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement liefert den Gemeinden auf Kosten des Kantons die Abstimmungs- und Wahlunterlagen. Die Gemeinden haben diese den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.72


§ 37a
73


§ 38
74

Gemeindeabstimmungen 1 Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinden spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen

Stimmrechtsausweis sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert. 2 Bei Gemeindeabstimmungen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich a. die Abstimmungsvorlage, von der Gemeinderechnung und vom Voranschlag jedoch nur einen Auszug,

b. den Stimmzettel, 69 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurden die bisherigen Absätze 1 und 2 durch die Absätze 1 bis 3 ersetzt, der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4.

70 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde in den §§ 37, 38, 62, 63 und 73 die Bezeichnung «amtliches Stimmkuvert» durch «amtliches Stimm- und Wahlkuvert» ersetzt.

71 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

72 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

73 Aufgehoben durch Änderung vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. April 2001 (G 2001 67).

74 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurden die bisherigen Absätze 1 und 2 durch die Absätze 1 bis 3 ersetzt, der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4.

16

Nr. 10

c. einen erläuternden Bericht der Gemeindebehörde, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Gemeindeparlamentes sowie eines Initiativ- oder Refe-

rendumskomitees angemessen darzustellen sind.

3 Bei Gemeindewahlen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich eine Blankoliste und al-

le Kandidatenlisten aufgrund der gültigen Wahlvorschläge. 4 Die Gemeinden beschaffen die Abstimmungsunterlagen für ihre Abstimmungen auf eigene Kosten.


§ 39

Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeverbände 1 Die Gemeindeverbände beschaffen auf eigene Kosten die Abstimmungs- und Wahlunterlagen für ihre Abstimmungen und Wahlen. 2 Die Gemeinden haben die vom Vorstand gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.75 3 Im übrigen gilt § 38 sinngemäss.


§ 40

Lieferung von amtlichen Kandidatenlisten 1 Bei Wahlen können die Stimmberechtigten bei der Behörde, welche die Wahlzettel beschafft, gegen Vergütung Kandidatenlisten beziehen. 2 Die Bestellungen sind innert einer in der Wahlanordnung anzugebenden Frist einzureichen. 3 Die Behörde kann Vorauszahlung verlangen.


§ 41

Nichtamtliche Kandidatenlisten 1 Kandidatenlisten für Mehrheitswahlen können auch von privater Seite herausgegeben werden.76 2 Die Bestimmungen des § 33 gelten sinngemäss.77 3 Die nichtamtlichen Kandidatenlisten müssen die Papierqualität und die Farbe gemäss der Anordnung nach § 24 Absatz 1g haben.78 75 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

76 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

77 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

78 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

Nr. 10

17


§ 41a
79 Fristen und Termine Um einen gemeinsamen Versand der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen Abstimmungsunterlagen sicherzustellen, kann der Regierungsrat durch Verord-

nung von den in diesem Gesetz festgelegten Fristen und Terminen für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsanordnungen, für die Einreichung der

Wahlvorschläge und für die Zustellung der Abstimmungsunterlagen abweichen.


2. Durchführung der Urnenabstimmungen a. Urnenkreise und Urnenbüros § 42

Urnenkreise

1 Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Urnenkreis.
2 Die Gemeinde kann die Bildung mehrerer Urnenkreise beschliessen.80 3 Sie kann für mehrere Urnenkreise ein gemeinsames Urnenbüro einsetzen.81 § 43

Aufgaben und Organisation der Urnenbüros82 1 Ein Urnenbüro leitet in jedem Urnenkreis die Stimmabgabe und ermittelt die Wahlund Abstimmungsergebnisse. 2 Das amtierende Urnenbüro besteht bei der Ermittlung der Ergebnisse aus einem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils von der Gemeinde aufgeboten

werden. Personen, die als Kandidaten an einer Wahl beteiligt sind, dürfen bei der Ermittlung der Ergebnisse nicht mitwirken.83 3 Die Gemeinde kann für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zusätz-

liches Personal einsetzen, das dem Urnenbüro nicht angehört.84 4 Den politischen Parteien ist in den amtierenden Urnenbüros, soweit möglich, eine angemessene Vertretung einzuräumen. 5 ...85

79 Eingefügt durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

80 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

81 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

82 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurden die Sachüberschrift und die Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 5 aufgehoben.

83 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

84 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

85 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurden die Sachüberschrift und die Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 5 aufgehoben.

18

Nr. 10


§ 44
86

Bestellung der Urnenbüros 1 Die Gemeinde bestimmt die Zahl der Urnenbüropräsidenten und der Urnenbüromitglieder. Sie ernennt die Urnenbüropräsidenten aus den Urnenbüromitgliedern und regelt

den Amtsantritt des Urnenbüros.87 2 Der Stimmregisterführer ist von Amtes wegen Urnenbüromitglied der Einwohnergemeinde. 3 Die übrigen Urnenbüromitglieder werden von den Stimmberechtigten spätestens im ersten Jahr nach der Neuwahl des Gemeinderates gewählt. Wählbar ist nur, wer stimmberechtigt ist und in der Gemeinde Wohnsitz hat. 4 In der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Ernennung der Urnenbüropräsidenten und die Wahl der Urnenbüromitglieder abweichend regeln. 5 Den politischen Parteien ist bei der Bestellung der Urnenbüros eine angemessene Vertretung einzuräumen.


§§ 45 und 4688 b. Urnenzeiten § 47
89 1 Die Gemeinden bestimmen die Urnenöffnungszeiten und machen sie öffentlich bekannt.90 2 Die Urnenöffnungszeiten sind so festzulegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmbe-

rechtigten entgegenkommen. 3 Am Abstimmungstag ist die Urne während mindestens einer halben Stunde zu öffnen, spätestens um 12.00 Uhr ist sie zu schliessen. 4 Die Gemeinden haben zusätzlich zum Abstimmungstag eine vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen, entweder an einer Vorurne oder brieflich bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.91

86 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

87 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

88 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

89 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

90 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

91 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 10

19

§§ 48-5092


c. Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel § 51

Stimmzettel

1 Bei Abstimmungen dürfen die Stimmenden nur die amtlichen Stimmzettel benützen.

Sie haben die Abstimmungsfragen handschriftlich zu beantworten.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.93 § 52

Wahlzettel

1 Auf der Kandidatenliste können gedruckte Kandidatennamen gestrichen und in leserlicher Handschrift Namen anderer wählbarer Kandidaten aufgeführt werden. 2 Wer bei Wahlen die Blankoliste verwendet, hat die Kandidatennamen in leserlicher Handschrift einzutragen. 3 Der Wahlzettel soll mindestens einen und höchstens so viele Kandidaten, als zu wählen sind, eindeutig angeben.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.94 d. Stimmabgabe im Urnenlokal § 53

Wahrung der Ordnung 1 Während der Urnenzeiten haben im Urnenlokal mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros anwesend zu sein.95 2 Das Urnenbüro sorgt dafür, dass sich die Stimmabgabe geordnet vollzieht und jeder

Stimmberechtigte unter Wahrung des Stimmgeheimnisses unbeeinflusst stimmen kann.96 3 Das Urnenbüro kann zur Wahrung der Ordnung polizeiliche Hilfe anfordern.97 92 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

93 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

94 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

95 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.

96 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.

97 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.

20

Nr. 10


§ 54

Aufenthalt im Urnenlokal Im Urnenlokal darf sich nur aufhalten, wer dort amtliche Aufgaben erfüllt oder das Stimmrecht ausübt.


§ 55

Kontrollen und Sicherheitsmassnahmen 1 Zu Beginn der ersten Urnenzeit hat das Urnenbüro die leere Urne durch Versiegeln, versiegeltes Verwahren des Schlüssels oder andere geeignete Vorkehren so zu verschliessen, dass jedes unkontrollierte Öffnen ausgeschlossen ist. 2 Nach Schluss jeder Urnenzeit hat das Urnenbüro die Urne so zu verschliessen, dass jedes unkontrollierte Öffnen und Einwerfen von Material ausgeschlossen ist. 3 Zu Beginn der folgenden Urnenzeit hat sich das Urnenbüro zu vergewissern, dass der Verschluss von Urneneinwurf und Urne noch uneröffnet ist.
4 Ausserhalb der Urnenzeiten verwahrt der Stimmregisterführer das Stimmregister und die Kontrollstempel so, dass jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist.98 § 56
99

Stimmrechtskontrolle 1 Der Stimmende übergibt dem Urnenbüro seinen Stimmrechtsausweis, den er von der Gemeinde erhalten hat.100 2 Kann der Stimmende seinen Stimmrechtsausweis nicht vorweisen, erhält er vom Urnenbüro eine entsprechende Erklärung zur Unterzeichnung.


§ 57
101 Auflage des Stimm- und Wahlmaterials im Urnenlokal102 Bei Wahlen und Abstimmungen sind im Urnenlokal folgende Stimm- und Wahlzettel so aufzulegen, dass die Stimmenden sich unter Wahrung des Stimmgeheimnisses bedienen können:

a. bei Verhältniswahlen die Blankoliste und alle Kandidatenlisten des Wahlkreises, b. bei Mehrheitswahlen die Blankoliste, die amtlichen Kandidatenlisten und die privaten Kandidatenlisten, soweit sie dem Urnenbüro zu diesem Zweck von privater Seite

übergeben wurden,

c. bei Sachabstimmungen alle Stimmzettel.

98 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

99 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

100 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

101 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

102 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

Nr. 10

21


§ 58
103 Stimmabgabe 1 Der Stimmende hat seine Stimmabgabe im Urnenlokal persönlich zu vollziehen. Er kann die Stimm- und Wahlzettel zu Hause oder im Urnenlokal ausfüllen.104 2 Nachdem das Urnenbüro die Stimmberechtigung des Stimmenden festgestellt hat, legt dieser dem Urnenbüro seine Stimm- und Wahlzettel vor. 3 Das Urnenbüro bringt auf der Rückseite jedes Stimm- oder Wahlzettels jener Wahlen und Abstimmungen, bei denen der Stimmende stimmberechtigt ist, den Kontrollstempel an. 4 Beim Abstempeln achtet das Urnenbüro darauf, dass der Stimmende das Stimmrecht nicht mehrfach ausüben kann und dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. 5 Der Stimmende legt die abgestempelten Stimm- und Wahlzettel in die Urne.


§ 59

Mithilfe des Urnenbüros 1 Ist der Stimmende ausserstande, die Stimmabgabe persönlich zu vollziehen, hat an seiner Stelle ein Mitglied des Urnenbüros nach seinen Weisungen zu handeln. Andern Per-

sonen ist die Mitwirkung bei der Stimmabgabe untersagt. 2 Das zur Hilfeleistung zugezogene Mitglied des Urnenbüros hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.


§ 60

Schluss der Stimmabgabe Stimmberechtigte, die sich vor Ablauf der Urnenzeit im Urnenlokal einfinden, können noch stimmen. Unter Vorbehalt dieser Ausnahme darf nach Ablauf der Urnenzeit niemand mehr zur Stimmabgabe zugelassen werden.


e. Briefliche Stimmabgabe § 61
105 Zulässigkeit 1 Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht brieflich ausüben. 2 Schreibunfähige Stimmberechtigte können das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel und die Unterzeichnung des Stimmrechtsausweises durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.106

103 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

104 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

105 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

106 Eingefügt durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

22

Nr. 10


§ 62
107 Beschaffung der Kuverts für die briefliche Stimmabgabe 1 Die Gemeinde macht die Stimmberechtigten in geeigneter Form auf das Verfahren der brieflichen Stimmabgabe aufmerksam.108 2 Sie beschafft die Rücksendekuverts für alle Wahlen und Abstimmungen auf eigene Kosten. 3 Die Rücksendekuverts sind so zu gestalten, dass die Anonymität der Stimmenden bei der brieflichen Stimmabgabe gewahrt bleibt.109 4 Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden liefert das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Gemeinden auf Kosten des Kantons die benötigte Anzahl amtli-


cher Stimm- und Wahlkuverts.110 § 63
111 Vorgehen des Stimmenden 1 Wer brieflich stimmen will, legt die Stimm- und Wahlzettel in das amtliche Stimmund Wahlkuvert und klebt es zu. 2 Das amtliche Stimm- und Wahlkuvert darf keine Kennzeichnungen aufweisen. 3 Es ist zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das Rücksendekuvert zu legen. 4 Das Rücksendekuvert kann dem Stimmregisterführer überbracht, per Post an die von der Gemeinde bestimmte Einreichungsstelle gesandt oder dem Urnenbüro übergeben werden.112 5 Das Rücksendekuvert muss vor Ende der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen.113 §§ 64-67114


§ 68
115 Vorgehen der Einreichungsstelle und des Stimmregisterführers 1 Die Einreichungsstelle übergibt die eingetroffenen Rücksendekuverts sofort und ungeöffnet dem Stimmregisterführer.

107 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

108 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

109 Gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Mai 1999 (G 1999 73), wurde Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4.

110 Gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Mai 1999 (G 1999 73), wurde Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4.

111 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

112 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

113 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

114 Aufgehoben durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

115 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

Nr. 10

23

2 Unter der Aufsicht des Stimmregisterführers werden die Rücksendekuverts in Anwesenheit von mindestens zwei Urnenbüromitgliedern geöffnet.116 3 Fehlt die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis, wird dem Stimmenden in geeigne-

ter Form die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben, sofern die Zeit dazu noch ausreicht.117 4 Der Stimmregisterführer übergibt die ungeöffneten amtlichen Stimm- und Wahlkuverts zusammen mit den Rücksendekuverts und den Stimmrechtsausweisen für die Ermittlung der Ergebnisse dem Urnenbüro. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen der brieflichen Stimmabgaben unter Wahrung des Stimmgeheimnisses sicher und getrennt von


den persönlichen Stimmabgaben aufzubewahren.118 § 69
119 Vorgehen des Urnenbüros 1 Der Stimmregisterführer bestätigt dem Urnenbüro die Korrektheit der Vorbereitungsarbeiten gemäss § 68.120 2 Es legt die Stimmrechtsausweise und die Rücksendekuverts zum übrigen gebrauchten

Material und prüft die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe. 3 ...121 4 Erklärt das Urnenbüro eine briefliche Stimmabgabe als ungültig, vermerkt es seinen Entscheid auf dem amtlichen Stimm- und Wahlkuvert.122 5 …123 116 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

117 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

118 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

119 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

120 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurden die Absätze 1 und 4 neu gefasst und die Absätze 3 und 5 aufgehoben.

121 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurden die Absätze 1 und 4 neu gefasst und die Absätze 3 und 5 aufgehoben.

122 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurden die Absätze 1 und 4 neu gefasst und die Absätze 3 und 5 aufgehoben.

123 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurden die Absätze 1 und 4 neu gefasst und die Absätze 3 und 5 aufgehoben.

24

Nr. 10


f. Elektronische Stimmabgabe 124 § 69a
125 1 Der Regierungsrat ist befugt, versuchsweise die elektronische Stimmabgabe für Wahlen und Abstimmungen einzuführen, wenn die technischen und organisatorischen Vo-

raussetzungen für deren ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind. 2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen sein. Der Wille der Stimmberechtigten muss eindeutig festgestellt werden können. 3 Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen für deren Ausübung und kann für die Durchführung von Versuchen von den Bestimmungen

des Gesetzes abweichen.


g. Leere und ungültige Stimmen126 § 70
127


§ 71

Leere Stimmen 1 Bei Abstimmungen ist die Stimme leer, wenn die Abstimmungsfrage des Stimmzettels nicht beantwortet ist. 2 Bei Wahlen ist die Stimme leer, wenn a. auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne handschriftlichen Ersatz gestrichen sind, b. in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind.

c. …128


§ 72
129 Ungültige Stimmen im allgemeinen 1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie130 a. bei der persönlichen oder der brieflichen Stimmabgabe anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind,131 124 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

125 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

126 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

127 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

128 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

129 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

130 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde der Einleitungssatz neu gefasst und die Absätze 1d und e wurden eingefügt.

Nr. 10

25

b. den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen, c. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, d. bei der persönlichen Stimmabgabe nicht mit dem Kontrollstempel des Urnenbüros versehen worden sind,132 e. bei Verhältniswahlen und bei Abstimmungen nicht amtlich oder nicht für die Wahl oder die Abstimmung bestimmt sind,133 f. bei der elektronischen Stimmabgabe nicht einwandfrei gelesen werden können 134. 2 Wahlzettel sind überdies ungültig, wenn von den eingetragenen Kandidaten niemand wählbar ist.


§ 73
135 Ungültige Stimmen bei brieflicher Stimmabgabe136 1 Bei der brieflichen Stimmabgabe ist die Stimme überdies ungültig, wenn a. zusammen mit dem Stimmrechtsausweis mehr als ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert eingesandt wurde,

b. die briefliche Stimmabgabe ohne Beilage des Stimmrechtsausweises erfolgte oder der Stimmrechtsausweis nicht vom Stimmenden unterschrieben ist, c. für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere nicht gleichlautende Stimm- oder Wahlzettel im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert sind, d. das amtliche Stimm- und Wahlkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben,

e. ein Dritter sich nachweisbar unbefugterweise in die Stimmabgabe eingemischt hat, f. die Stimm- und Wahlzettel sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert befinden,137 g. die Stimm- und Wahlzettel erst nach Schluss der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen138.

2 ...139

131 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

132 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde der Einleitungssatz neu gefasst und die Absätze 1d und e wurden eingefügt.

133 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde der Einleitungssatz neu gefasst und die Absätze 1d und e wurden eingefügt.

134 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

135 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

136 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde die Sachüberschrift neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und die Absätze 1f und g wurden eingefügt.

137 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde die Sachüberschrift neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und die Absätze 1f und g wurden eingefügt.

138 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde die Sachüberschrift neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und die Absätze 1f und g wurden eingefügt.

139 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde die Sachüberschrift neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und die Absätze 1f und g wurden eingefügt.

26

Nr. 10


§ 73a
140 Mehrfache Stimmabgabe Wird eine Stimme sowohl im Urnenlokal als auch brieflich oder elektronisch abgegeben, gilt die im Urnenbüro zuerst eingetroffene Stimmabgabe. Alle weiteren Stimmab-

gaben bleiben unberücksichtigt.


§ 74

Ungültige Kandidatenstimmen 1 Als Kandidatenstimmen des Wahlzettels sind ungültig a. Namen nicht wählbarer Kandidaten, b. unleserliche oder ungenügende Kandidatenbezeichnungen, c. bei Mehrheitswahlen Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens. 2 Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatenstimmen, als Sitze zu vergeben sind, werden die überzähligen nach der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegenden Reihenfolge gestrichen.


h. Erwahrung der Ergebnisse § 75

Zeit der Erwahrung 1 Sofort nach Schluss der letzten Urnenzeit erwahrt das Urnenbüro die Wahl- und Abstimmungsergebnisse des Urnenkreises. 2 Mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse der Vorurnen und der brieflichen sowie der elektronischen Stimmabgaben darf frühestens am Abstimmungstag be-


gonnen werden. Teilergebnisse sind geheim zu halten.141 3 Wer mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse früher beginnen will, bedarf einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.142 § 76
143 Ermittlung der Ergebnisse Das Urnenbüro ermittelt das Ergebnis gesondert nach persönlichen, brieflichen und elektronischen Stimmabgaben.

140 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

141 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

142 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.

143 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

Nr. 10

27


§ 77
144


§ 78

Entscheide und Ermittlungen 1 Das Urnenbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimm- und Wahlzettel (§§ 72 und 73) und der Kandidatenstimmen (§ 74). 2 Das Urnenbüro ermittelt a. die Zahl der in die Urne eingelegten leeren, ungültigen und gültigen Stimm- und Wahlzettel,

b. die Zahl der brieflichen Stimmabgaben, c. die Zahl der elektronischen Stimmabgaben,145 d. den erheblichen Inhalt der Stimm- und Wahlzettel146. 3 Die leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel sind zu bezeichnen und gesondert zum gebrauchten Stimm- und Wahlmaterial zu legen.


§ 79

Massgebende Stimmenzahlen 1 Für die Berechnung des massgebenden Mehrs zählen nur die gültigen Stimmen. 2 Bei Abstimmungen ist die Vorlage angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen grösser ist als die Zahl der Nein-Stimmen. 3 Bei Urnenwahlen ist gewählt, wer die erforderliche Stimmenzahl (§§ 88, 91 oder 96) erzielt hat.


§ 80

Feststellung der Ergebnisse 1 Das Urnenbüro stellt das Ergebnis des Urnenkreises fest. 2 Ist die Gemeinde in mehrere Urnenkreise aufgeteilt, haben ein Urnenbüropräsident und der Stimmregisterführer aufgrund der Verbale das Gesamtergebnis der Gemeinde festzustellen.147 3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt aufgrund der Verbale und der übrigen

sachdienlichen Unterlagen das Ergebnis der kantonalen Wahlen und Abstimmungen fest.148 4 Das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände stellt ihr Vorstand auf Grund der Verbale fest.

144 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

145 Eingefügt durch Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193). Der bisherige Unterabsatz c wurde zu Unterabsatz d.

146 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

147 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

148 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

28

Nr. 10


§ 81

Verbal

1 Das Urnenbüro erstellt ein Verbal mit folgenden Angaben: a. Gemeinde und Urnenkreis, b. Gegenstand und Datum der Wahl oder Abstimmung, c. Besetzung des Urnenbüros während den einzelnen Urnenzeiten und bei der Erwahrung,

d. Ergebnis der Ermittlungen (§ 78), e. bei Gemeindewahlen oder -abstimmungen das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (§ 80),

f. allfällige Beschwerden (§ 164) und Bemerkungen des Urnenbüros oder der einzelnen Präsidenten und Mitglieder.

2 Das Verbal ist von allen bei der Erwahrung mitwirkenden Präsidenten und Mitgliedern zu unterzeichnen.


§ 82

Veröffentlichung 1 Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen sorgt das Urnenbüro für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse sofort nach ihrer Erwahrung.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement veröffentlicht die Ergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen im Kantonsblatt.149 3 Bei kantonalen Abstimmungen und wichtigen kantonalen Wahlen gibt es möglichst rasch die provisorischen Abstimmungs- und Wahlergebnisse bekannt. Die Gemeinden erstatten ihm die dafür verlangten Meldungen.150 4 Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen eines Gemeindeverbandes werden von der Verbandsleitung veröffentlicht.151 § 82a
152 Statistische Erhebungen 1 Der Regierungsrat und die Gemeinden können statistische Erhebungen über Wahlen und Abstimmungen anordnen.153 2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen.154 3 Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden. 4 Für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen bleibt Artikel 87 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vorbehalten.

149 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

150 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

151 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

152 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

153 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

154 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 10

29


§ 83

Versand und Aufbewahrung der Akten 1 Das Urnenbüro verpackt sofort nach der Erwahrung der Ergebnisse die eingelegten Stimm- und Wahlzettel der persönlichen Stimmabgaben, gesondert von denjenigen der brieflichen und dem Datenträger mit den elektronischen Stimmabgaben, sowie die Stimmrechtsausweise und amtlichen Stimm- und Wahlkuverts, versiegelt und plombiert die Pakete und vermerkt darauf den Inhalt.155 2 Bei allen kantonalen Wahlen und Abstimmungen und bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Regierungsrates oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bedürfen, schickt das Urnenbüro das Verbal an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. 3 Bei Kantonsratswahlen sind das Verbal und das Wahlmaterial dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zuzustellen. Im Wahlkreis Luzern-Stadt sind sie dem Stadtschreiber

zuzustellen, der sie an das Justiz- und Sicherheitsdepartement sendet.156 4 Im Übrigen hat die Gemeinde die Verbale sowie die eingelegten Stimm- und Wahlzettel bis zur rechtsverbindlichen Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses,

mindestens aber während zweier Monate, aufzubewahren, soweit nicht der Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Weiterleitung oder die Verlängerung


der Aufbewahrungsfrist anordnet.157 3. Besondere Vorschriften für Auslandschweizer158 § 83a
159 Stimmberechtigung 1 Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten nach Massgabe des Bundesrechts stimmberechtigt. 2 Sie üben ihr Stimmrecht beim Justiz- und Sicherheitsdepartement aus.


§ 83b
160 Aufgaben des Justiz- und Sicherheitsdepartementes 1 Die Aufgaben, die dieses Gesetz und das Bundesgesetz über die Auslandschweizer161 den Gemeinden übertragen, werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement wahrgenommen, wenn es um das Stimmrecht der Auslandschweizer geht.

155 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 193).

156 Fassung gemäss Änderung des Gemeindegesetzes vom 17. Juni 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 41).

157 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

158 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

159 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

160 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

161 SR 161.5

30

Nr. 10

2 Die Gemeinden melden die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizer dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und leiten die bei ihnen eingehenden Meldungen der schweizerischen Vertretung und der Bundeskanzlei unverzüg-

lich dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Bearbeitung weiter. 3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement führt insbesondere das Stimmregister für die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizer und verschickt das Stimm- und Wahlmaterial spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Abstimmungstag direkt an ihre Adresse.


4. Besondere Vorschriften für Abstimmungen § 84

Teilung der Abstimmungsvorlage 1 Die Behörde, die eine Abstimmungsvorlage beschlossen hat, kann sie für das fakultative Referendum oder die Volksabstimmung aufteilen, sofern die Teilvorlagen für sich al-

lein vollziehbar bleiben. 2 Über jede Teilvorlage wird gesondert abgestimmt.


§ 85

Bedingte Abstimmungsvorlage Eine Abstimmungsvorlage kann die Bedingung enthalten, dass sie auch im Fall der Annahme nur in Kraft tritt, wenn eine andere mit ihr zusammenhängende Vorlage ange-

nommen wird oder eine andere Bedingung sich erfüllt.


§ 86

Doppelabstimmung 1 Über eine Initiative und ihren Gegenentwurf wird in einer Doppelabstimmung wahlweise wie folgt abgestimmt:

a. Der Stimmzettel enthält die Hauptfragen «1. Wollen Sie die Initiative .. annehmen?» und «2. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen?» sowie die Stichfrage

«3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen werden: Soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?».

b. Die Hauptfragen kann der Stimmende mit Ja oder Nein beantworten oder unbeantwortet lassen; er kann auch beiden Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen.

c. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt; dabei fallen unbeantwortete Fragen ausser Betracht.

d. Die Initiative oder der Gegenentwurf ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der gültig Stimmenden der Vorlage zustimmt.

Nr. 10

31

e. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen, tritt jene Vorlage in Kraft, die bei der Stichfrage mehr Stimmen erzielt. Bei gleicher Stimmenzahl ist entscheidend, welche Vorlage bei den Hauptfragen mehr Ja-Stimmen

erzielt.

2 Die für den Erlass zuständige Behörde kann den Stimmberechtigten auch in andern Fällen zwei Vorlagen, die einander ausschliessen, wahlweise zur Abstimmung unterbreiten. Absatz 1 gilt sinngemäss.


5. Besondere Vorschriften für Mehrheitswahlen § 87

Stille Wahl

1 Bei den Wahlen im Urnenverfahren, ausgenommen die Neuwahlen des Regierungsrates, des Ständerates und des Gemeinderates, ist anstelle des ersten Wahlgangs die stille

Wahl zulässig.162 2 Werden auf allen bereinigten Wahlvorschlägen (§§ 26-31) höchstens so viele Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, sind sie in stiller Wahl gewählt. 3 Die Einreichungsstelle (§ 29) stellt das Zustandekommen der stillen Wahl in einem Protokoll fest und macht das Ergebnis öffentlich bekannt. Werden alle Sitze durch stille Wahl besetzt, gibt sie ferner bekannt, dass der erste Wahlgang nicht stattfindet. 4 Bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes oder des Regierungsrates bedürfen, übermittelt die Gemeinde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort ein Doppel der Wahlvorschläge und des Protokolls.163


§ 88

Erster Wahlgang 1 Der erste Wahlgang wird im Urnenverfahren durchgeführt a. für alle Sitze, wenn eine stille Wahl nicht zulässig oder nicht zustande gekommen ist,

b. für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind.

2 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen (Hälfte der gültigen Stimmen, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) erreicht. 3 Erzielen mehr Kandidaten, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, entscheidet die grössere Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los, das von einer vom Justizund Sicherheitsdepartement beauftragten Vertrauensperson gezogen wird.164

162 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

163 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

32

Nr. 10

4 Sind gleichzeitig mehrere Behörden oder Beamte zu wählen, ist das absolute Mehr für jede dieser Wahlen aus der Zahl der hiefür abgegebenen gültigen Stimmen gesondert zu berechnen.


§ 89

Ankündung des zweiten Wahlgangs Hat im ersten Wahlgang niemand oder haben nicht so viele Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, ist das Wahlverfahren nach den §§ 90 und 91 fortzusetzen, was sofort nach Ermittlung der endgültigen Ergebnisse in geeigneter Form öf-

fentlich bekanntgemacht wird.


§ 90

Stille Nachwahl 1 Die im ersten Wahlgang nicht besetzten Sitze können durch stille Nachwahl besetzt werden. 2 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang um 12 Uhr bei der Einreichungsstelle (§ 29) eintreffen. Für Kandidaten des ersten Wahlgangs genügt eine schriftliche Erklärung des Kandidaten und des Vertreters des Wahl-

vorschlags.165 3 Das Ergebnis einer stillen Nachwahl wird sofort öffentlich bekanntgemacht. Sind alle Sitze besetzt, wird der zweite Wahlgang abgesagt. 4 Im übrigen gelten die §§ 26-31.


§ 91

Zweiter Wahlgang 1 Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet in der Regel am 5. Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang im Urnenverfahren statt.166 2 ...167 3 Für den zweiten Wahlgang wird das Stimmregister neu erstellt. 4 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5 Die Stimmberechtigten erhalten die Unterlagen gemäss den §§ 37 und 38 spätestens zehn Tage vor dem Wahltag.168 164 Fassung gemäss Änderung des Gemeindegesetzes vom 17. Juni 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 41).

165 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

166 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.

167 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.

168 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

Nr. 10

33


§ 92

Ämterverteilung 1 Sind gleichzeitig Mitglieder einer Kollegialbehörde und unter diesen die Inhaber bestimmter Ämter (Präsident usw.) zu wählen, kann der Wähler einem Kandidaten als

Amtsinhaber die Stimme geben, ohne ihm als Mitglied zu stimmen, und umgekehrt. 2 Das massgebende Mehr für die Mitgliedschaft und die einzelnen Ämter wird nach der Zahl der hiefür abgegebenen gültigen Stimmen gesondert ermittelt. 3 Als Inhaber eines Amtes kann nur gewählt erklärt werden, wer auch als Mitglied gewählt ist.


§ 93
169


6. Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen a. Allgemeines170 § 94

Geltungsbereich Im Verhältniswahlverfahren werden gewählt171 a. der Kantonsrat,172 b. in den Gemeinden das Gemeindeparlament (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.), c. der Gemeinderat, sofern die Gemeinde sich für die Verhältniswahl entschieden hat173.


§ 95
174 Wahlkreise der Kantonsratswahlen 1 Für die Kantonsratswahlen bestehen die sechs Wahlkreise Luzern-Stadt, Luzern-Land, Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch gemäss Anhang. 2 Ändert infolge Gemeindevereinigungen oder -teilungen der Gemeindebestand, passt der Kantonsrat den Anhang dieses Gesetzes durch Kantonsratsbeschluss an.

169 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

170 Eingefügt durch Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217 ).

171 Fassung gemäss Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217 ).

172 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

173 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

174 Fassung gemäss Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217 ).

34

Nr. 10

3 Der Kantonsrat verteilt die Sitze vor der Wahl durch Kantonsratsbeschluss nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise (§ 19 Abs. 3 der Kantonsverfassung). Massgebend ist die kantonale Bevölkerungsstatistik am 1. Januar des Jahres vor dem Wahljahr.


§ 96

Anwendbares Recht 1 Die Verhältniswahlen werden nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen durchgeführt. Vorbehalten bleiben die §§ 19, 30 und 31 der Kantonsverfas-

sung und die §§ 97-98e dieses Gesetzes.175 2 Soweit die Besonderheiten der Verhältniswahl keine Abweichungen erfordern, gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich § 28.
3 Das Nähere wird in der Wahlanordnung geregelt.176 § 97

Vorschlagsverfahren 1 Zuständig für die Entgegennahme, Prüfung und Bereinigung der Wahllisten ist a. bei den Kantonsratswahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement, im Wahlkreis Luzern-Stadt der Stadtschreiber,177 b. in den Gemeinden bei der Wahl des Gemeindeparlaments die Gemeindebehörde. 2 Die bereinigten Wahllisten sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Hiefür ist bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement und bei Gemeindewahlen die


Gemeinde zuständig.178 3 Die Fristen und Termine für die Einreichung, Bereinigung und Veröffentlichung der Wahllisten bestimmt das Justiz- und Sicherheitsdepartement in der Wahlanordnung.179 § 98
180 Kontrolle 1 Bei den Kantonsratswahlen ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, im Wahlkreis Luzern-Stadt der Stadtschreiber für die Kontrolle der Ermittlung der Ergebnisse zuständig.181 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und der Stadtschreiber unterstützen die Ge-

meinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und stellen das Ergebnis des Wahlkreises aufgrund der Verbale der Gemeinden fest.182 175 Fassung gemäss Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217 ).

176 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

177 Fassung gemäss Änderung des Gemeindegesetzes vom 17. Juni 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 41).

178 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

179 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

180 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

181 Fassung gemäss Änderung des Gemeindegesetzes vom 17. Juni 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 41).

Nr. 10

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3 Sie können für diese Aufgabe Fachpersonen beiziehen.


b. Wahlkreisverbund 183 § 98a
184 Wahlkreisverbund Die Wahlkreise Willisau und Entlebuch bilden für die Kantonsratswahlen einen Wahlkreisverbund.


§ 98b
185 Verteilung der Sitze im Wahlkreisverbund 1 Im Wahlkreisverbund werden die Sitze aufgrund der in Wählerzahlen umgerechneten Parteistimmen nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen verteilt. 2 Die Parteistimmen werden in Wählerzahlen umgerechnet, indem in jedem Wahlkreis des Wahlkreisverbundes die gültigen Parteistimmen der einzelnen Listen oder Listengruppen durch die Anzahl Sitze des Wahlkreises geteilt werden. Die auf die nächste

ganze Zahl abgerundeten Ergebnisse ergeben die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen im Wahlkreis und deren Summe die Wählerzahlen der Listen oder Listengrup-

pen im Wahlkreisverbund. 3 Als Listengruppen gelten die miteinander verbundenen Listen.


§ 98c
186 Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise a. Grundsatz

1 Ist ermittelt, wie viele Sitze die Listen oder Listengruppen im Wahlkreisverbund erhalten haben, sind diese auf die Wahlkreise zu verteilen. 2 Zu diesem Zweck wird die Wählerzahl der Listen oder Listengruppen der einzelnen Wahlkreise durch die Zahl der gemäss § 98b zugewiesenen Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ergibt die Verteilungszahl. Jede Liste oder Listengruppe erhält so viele

Sitze, als die Verteilungszahl in der Wählerzahl enthalten ist.

182 Fassung gemäss Änderung des Gemeindegesetzes vom 17. Juni 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 41).

183 Eingefügt durch Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217 ).

184 Eingefügt durch Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217 ).

185 Eingefügt durch Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217 ).

186 Eingefügt durch Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217 ).

36

Nr. 10

3 Restliche Sitze entfallen auf die Listen oder Listengruppen mit den grössten Restzahlen im Wahlkreisverbund. Sind die Restzahlen gleich, hat die Liste oder Listengruppe den Vorrang, bei welcher der jeweils in Betracht fallende Kandidat die grösste Stimmenzahl in einem Wahlkreis aufweist. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.


§ 98d
187 b. Umverteilung 1 Erhält ein Wahlkreis weniger Sitze, als ihm gemäss § 95 Absatz 2 zustehen, so werden ihm die fehlenden Sitze zulasten des Wahlkreises zugeteilt, der mehr Sitze erhalten hat. 2 Die Umverteilung der Sitze berechnet sich wie folgt: a. Die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen des untervertretenen Wahlkreises werden durch die um eins erhöhte Zahl der gemäss § 98c errechneten Sitze geteilt (erster Quotient).

b. Die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen des übervertretenen Wahlkreises werden durch die Zahl der gemäss § 98c errechneten Sitze geteilt (zweiter Quotient).

c. Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede Liste oder Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in der

Liste oder Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl. Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los.

d. Bei der Umverteilung weiterer Sitze wird dieses Verfahren unter Berücksichtigung der bereits umverteilten Sitze wiederholt.


§ 98e
188 c. Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen Die Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen wird erst nach der Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise beziehungsweise nach der allfälligen Umverteilung gemäss § 98d berechnet.


V. Gemeindeversammlungen 1. Versammlungsbüro § 99

Zusammensetzung Das Versammlungsbüro besteht aus dem Präsidenten, dem Protokollführer und mindestens zwei Stimmenzählern.

187 Eingefügt durch Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217 ).

188 Eingefügt durch Änderung vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217 ).

Nr. 10

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§ 100
189 Präsident 1 Präsident der Gemeindeversammlung ist das von der Gemeindebehörde als zuständig erklärte Mitglied. 2 Der Präsident wird im Verhinderungsfall durch ein anderes, von der Gemeindebehörde bezeichnetes Mitglied vertreten. 3 Sind alle Mitglieder der Gemeindebehörde im Ausstand oder sonstwie verhindert, wählt die Gemeindeversammlung einen Tagespräsidenten.


§ 101
190 Protokollführer Die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und zu dokumentieren.


§ 102

Stimmenzähler 1 Die Gemeindeversammlung wählt nach der Eröffnung die Stimmenzähler. 2 Sind zur Bestellung des Versammlungsbüros Abstimmungen vorzunehmen, ernennt der Präsident hiefür provisorisch zwei Stimmenzähler.


2. Allgemeine Verfahrensordnung § 103

Versammlungsleitung 1 Der Präsident leitet die Verhandlungen und sorgt für einen geordneten Versammlungsverlauf. 2 Stimmberechtigte, die sich ungehörig äussern oder die Verhandlungen sonstwie stören, ruft der Präsident zur Ordnung; er kann ihnen ferner das Wort entziehen oder sie nach erfolglosem Ordnungsruf aus der Versammlung wegweisen. 3 Lässt sich im Fall einer Störung die Ruhe und Ordnung nicht sofort wiederherstellen, hebt der Präsident die Versammlung auf und erstattet dem Regierungsrat sofort Bericht. 4 Radio- und Fernsehaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.

Dieser eröffnet den Entscheid zu Beginn der Versammlung, die auf Antrag selber darüber befinden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Aufnahmen für Radio und Fernsehen

nicht gestattet.

189 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

190 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

38

Nr. 10


§ 104

Teilnehmerkontrolle 1 Der Präsident erkundigt sich bei Versammlungsbeginn, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist oder nichtstimmberechtigte Bürger festgestellt hat; er fordert diese auf, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen. 2 In streitigen Fällen entscheidet das Versammlungsbüro auf Grund des Stimmregisters und trifft die nötigen Anordnungen. 3 Die Stimmenzähler ermitteln nach der Versammlungseröffnung die Zahl der Teilnehmer und geben sie bekannt. 4 Personen, die nicht stimmberechtigt sind, können der Versammlung auf besondern Plätzen folgen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen an den Verhandlungen und Abstimmungen nicht teilnehmen.


§ 105

Ordnungsanträge 1 Der Präsident und jeder Teilnehmer können Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren stellen. 2 Ordnungsanträge sind sofort vor allen andern Anträgen zu beraten und zur Abstimmung zu bringen.


§ 106

Diskussionsordnung 1 Jeder Teilnehmer kann sich zu den Verhandlungsgegenständen äussern und Anträge stellen. Beleidigende, sachfremde und weitschweifige Äusserungen sind untersagt. 2 Der Präsident erteilt den Teilnehmern grundsätzlich das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich melden. Zu einem Ordnungsantrag wird das Wort sofort erteilt. 3 Hat die Gemeindeversammlung auf einen Ordnungsantrag hin Schluss der Diskussion beschlossen, kommen nur noch die Teilnehmer zum Wort, die sich vor dem Ordnungsantrag gemeldet haben.


§ 107

Grundsatz der offenen Abstimmung Die Gemeindeversammlung stimmt offen durch Handmehr ab, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird (§§ 121 Absatz 2, 122 und 125).


§ 108

Stimmrecht des Präsidenten Der Präsident kann mitstimmen; seine Stimme gibt aber bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag.

Nr. 10

39


§ 109

Absolutes Mehr 1 Ordnungsanträge, Sachanträge und Wahlvorschläge erreichen das zur Annahme erforderliche absolute Mehr, wenn die Zahl der Zustimmenden (Mehr) die Hälfte aller Anwe-

senden oder die Zahl der Ablehnenden (Gegenmehr) übersteigt. 2 Übersteigt die Zahl der Zustimmenden die Hälfte aller Anwesenden, kann auf die zahlenmässige Ermittlung des Gegenmehrs verzichtet werden.


§ 110

Feststellen des Mehrs 1 Die Stimmenzähler schätzen vorerst die Ergebnisse. 2 Können die Stimmenzähler das Ergebnis nicht eindeutig abschätzen oder wird ihre Schätzung in Zweifel gezogen, haben sie das Mehr und, wenn es die Hälfte der Teilnehmer nicht eindeutig übersteigt, auch das Gegenmehr abzuzählen. 3 Je zwei Stimmenzähler zählen gemeinsam, wobei einer den andern kontrolliert. 4 Einwendungen gegen die Abzählergebnisse sind sofort vorzubringen. Nötigenfalls lässt der Präsident Mehr und Gegenmehr nochmals feststellen.


§ 111

Umfrage

1 Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte können die Teilnehmer in einer Umfrage zu den Gemeindeangelegenheiten Fragen stellen, Auskünfte verlangen und Anregun-

gen, Wünsche oder Kritik vorbringen. 2 Abstimmungen zur Erledigung von Geschäften sind im Rahmen der Umfrage unzulässig.


§ 112
191 Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse Der Präsident (§ 100) und der Protokollführer (§ 101) veröffentlichen am nächstfolgenden Werktag die Abstimmungsergebnisse (§ 21).


3. Protokoll § 113

Inhalt

1 Der Protokollführer erstellt für jede Gemeindeversammlung innert 10 Tagen ein Verhandlungsprotokoll mit folgendem Inhalt:

a. Ort und Zeit der Gemeindeversammlung, b. Liste der angekündigten Geschäfte, c. Zusammensetzung des Versammlungsbüros, 191 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

40

Nr. 10

d. Zahl der Teilnehmer, e. für jedes Sachgeschäft - eine kurze Umschreibung des Gegenstandes, - alle Anträge und ihre Erledigung, - Verlauf der Beratung: Redner, Protokollerklärungen (Absatz 2), Inhalt der Voten (Absatz 3),

- im Wortlaut die gefassten Beschlüsse, die dem Protokoll auch separat beigeheftet werden können,

- Form und Ergebnis der Abstimmungen, f. für jedes Wahlgeschäft - alle Wahlvorschläge, - Art des Abstimmungsverfahrens, - Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge, - die Gewählten,

g. Unterschrift des Protokollführers. 2 Durch kurze Protokollerklärungen können die Teilnehmer ihre gegensätzliche Meinungsäusserung zum Verfahren zu Protokoll geben. Die betroffenen Teilnehmer können

in gleicher Weise eine kurze Gegenerklärung zu Protokoll geben. 3 Vom Inhalt der Voten (Absatz 1e) sind in das Protokoll nur aufzunehmen a. Empfehlungen wie Ablehnung oder Gutheissung von Anträgen, b. die Begründung, soweit sie zum Verständnis der Anträge und Empfehlungen notwendig ist.

4 Zum Zweck der Protokollführung können Tonaufnahmen erstellt werden.


§ 114

Genehmigung

1 Das Versammlungsbüro prüft und genehmigt das Protokoll unter Ausstand des Protokollführers. 2 Die zustimmenden Mitglieder des Versammlungsbüros unterzeichnen den Genehmigungsvermerk. 3 Mitglieder, die das Protokoll beanstanden, haben es innert 10 Tagen seit Vorlage durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat anzufechten; nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist gelten ihre Beanstandungen als gegenstandslos.


§ 115

Anfechtung, Einsichtnahme 1 Der Protokollführer gibt die Auflage des Protokolls durch Anschlag bekannt. 2 Die Protokollführung kann innert 10 Tagen seit diesem Anschlag durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Nr. 10

41


3 Die Stimmberechtigten können die Protokolle der Gemeindeversammlung jederzeit bei der Gemeinde einsehen.192 4. Sachgeschäfte § 116

Information

1 Die zuständigen Mitglieder der Gemeindebehörde und allfälliger Kommissionen erläutern zu Beginn der Beratung die Vorlage und erteilen im Verlauf der Diskussion auf

Verlangen weitere Auskünfte. 2 Initiativen können zu Beginn der Beratung von den Vertretern der Unterzeichner erläutert und begründet werden. 3 Zur Erläuterung von Fragen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, können die Gemeindeversammlung oder die Gemeindebehörde auch Sachverständige beiziehen, die in

der Gemeinde nicht stimmberechtigt sind.


§ 117

Rückweisung, Nichteintreten 1 Die Gemeindeversammlung kann eine Vorlage zur Prüfung und Änderung an die Gemeindebehörde zurückweisen oder die Beratung ablehnen (Nichteintreten). Solche An-

träge sind als Ordnungsanträge (§ 105) zu behandeln. 2 Beantragt kein Teilnehmer Nichteintreten, ist Eintreten stillschweigend beschlossen.


§ 118

Einzelberatung 1 Voranschlag, Rechnungen, Reglemente und andere aus mehreren Teilen zusammengesetzte Vorlagen werden, wenn Eintreten beschlossen ist, in zweckmässiger Aufteilung

im einzelnen beraten. 2 Bei der Einzelberatung kann die Vorlage geändert und ergänzt werden. 3 Im Rahmen der Einzelberatung beschlossene Änderungen und Ergänzungen gelten nur unter dem Vorbehalt der Schlussabstimmung.


§ 119

Abstimmung über mehrere Anträge 1 Liegen zum gleichen Gegenstand mehrere Anträge vor, gibt der Präsident vor dem Abstimmen bekannt, wie er darüber abstimmen lässt. 2 Werden zum vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren anderslautende Anträge gestellt, lässt der Präsident sofort darüber abstimmen.

192 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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Nr. 10

3 Liegen zum gleichen Gegenstand mehr als zwei Anträge der gleichen Art vor, wird über alle Anträge in zweckmässiger Reihenfolge paarweise abgestimmt, wobei der jeweils obsiegende Antrag mit dem nächstfolgenden wieder zur Abstimmung gelangt. 4 Stehen sich bei einer Abstimmung ein Antrag der Gemeindebehörde und ein anderer gegenüber, wird zuerst über den Antrag der Gemeindebehörde abgestimmt.


§ 120

Schlussabstimmung: Grundsatz Über die in der Einzelberatung bereinigte Vorlage ist in einer Schlussabstimmung gesamthaft abzustimmen.


§ 121

Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung 1 Sofern die Schlussabstimmung nicht im Urnenverfahren stattfindet, wird sie sofort nach der Einzelberatung vorgenommen. 2 Ein Fünftel der Teilnehmer kann verlangen, dass die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung nach den folgenden Vorschriften geheim durchgeführt wird:

a. Jeder Teilnehmer erhält vom Versammlungsbüro einen Stimmzettel, der mit einem Amtsstempel gekennzeichnet und handschriftlich auszufüllen ist.

b. Die Stimmenzähler sammeln die ausgefüllten Stimmzettel ein und ermitteln sofort während der Versammlung das Ergebnis.

c. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss.


§ 122

Schlussabstimmung an der Urne 1 Solange die Schlussabstimmung an der Versammlung nicht begonnen hat, können zwei Fünftel der Teilnehmer die Schlussabstimmung im Urnenverfahren verlangen. 2 Kommt ein solches Begehren zustande, ist die Einzelberatung gleichwohl durchzuführen. 3 Über die Vorlage, wie sie aus der Einzelberatung hervorgegangen ist, wird in der Regel innert 2 Monaten nach der Gemeindeversammlung im Urnenverfahren abgestimmt. Das Stimmregister wird neu erstellt. Die Gemeindebehörde orientiert die Stimmberechtigten mit einem schriftlichen Bericht über die bei der Einzelberatung beschlossenen Änderungen.193 4 Die Bestimmungen über das Urnenverfahren, insbesondere die §§ 25 und 38, gelten

sinngemäss.194 5 Die Gemeindeversammlung kann das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Geschäfte auch allgemein beschliessen.195

193 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

194 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurde Absatz 4 eingefügt und der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.

Nr. 10

43


5. Wahlen § 123

Wahlvorschläge 1 Die Stimmberechtigten können der Gemeinde bis spätestens am 2. Tag vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge einreichen.196 2 Die Gemeinde erstellt aufgrund der Wahlvorschläge eine Kandidatenliste und lässt sie

an der Gemeindeversammlung austeilen.197 3 An der Gemeindeversammlung können die Stimmberechtigten weitere Kandidaten vorschlagen. 4 Die Teilnehmer können zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen.


§ 124

Offene Wahl

1 Die Gemeindeversammlung stimmt über die vorgeschlagenen Kandidaten ab, bis einer gewählt ist. 2 Werden für die gleiche Stelle mehrere Kandidaten vorgeschlagen, wird der Reihe nach über die einzelnen Kandidaten abgestimmt. 3 Massgebend für die Reihenfolge der Abstimmungen sind der Eingang der Wahlvorschläge und innerhalb der schriftlichen Wahlvorschläge die Reihenfolge ihrer Kandida-

ten. 4 Erreicht ein Kandidat das absolute Mehr, ist er gewählt, und die weitern Kandidaten gelangen nicht mehr zur Abstimmung.


§ 125

Geheime Wahl Ein Fünftel der Teilnehmer kann verlangen, dass bestimmte Wahlgänge an der Gemeindeversammlung nach folgenden Vorschriften geheim durchgeführt werden:

a. Jeder Teilnehmer erhält vom Versammlungsbüro für jeden Wahlgang einen Wahlzettel, der mit einem Amtsstempel gekennzeichnet ist.

b. Über alle Kandidaten, die für den Wahlgang vorgeschlagen sind, wird mit dem gleichen Wahlzettel abgestimmt.

c. Wer für den Wahlgang nicht vorgeschlagen wurde, ist nicht wählbar.

d. Kandidaten, die vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeinde vorgeschlagen wurden, sind auf dem Wahlzettel aufgeführt.198 e. Der Stimmende kann Kandidaten streichen und handschriftlich andere Kandidaten eintragen.

195 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurde Absatz 4 eingefügt und der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.

196 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

197 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

198 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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Nr. 10

f. Der ausgefüllte Wahlzettel darf höchstens so viele Namen enthalten, als Kandidaten zu wählen sind, sonst ist er ungültig.

g. Die Stimmenzähler sammeln die ausgefüllten Wahlzettel ein und ermitteln sofort während der Versammlung das Ergebnis.

h. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss.


§ 126

Wahlgänge

1 Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr. 2 Wird im ersten Wahlgang kein Kandidat gewählt, wird sofort ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem ebenfalls das absolute Mehr entscheidet. 3 Wird auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat gewählt, wird sofort ein dritter Wahlgang durchgeführt, bei dem die grössere Stimmenzahl (relatives Mehr) entscheidet. 4 Im offenen Verfahren wird der dritte Wahlgang nur durchgeführt, wenn mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Andernfalls sind die Vorgeschlagenen


still gewählt.199 5 Vor jedem Wahlgang können die Stimmberechtigten neue Vorschläge machen.200 6 Im übrigen gilt § 117 sinngemäss.201 § 127

Wahl von Kollegialbehörden 1 Sind gleichzeitig mehrere Mitglieder einer Kollegialbehörde zu wählen, wird für die freien Stellen der Reihe nach das Einzelverfahren (§§ 123-126) durchgeführt. 2 Die Wahlvorschläge gelten für alle zu besetzenden Stellen. Kandidaten, die bei der Besetzung einer Stelle nicht gewählt werden, bleiben für die Besetzung der übrigen freien

Stellen in der Wahl. 3 An Stelle des Einzelwahlverfahrens kann die Gemeindeversammlung über alle Wahlvorschläge gesamthaft abstimmen, wenn insgesamt nicht mehr Kandidaten vorgeschla-

gen sind, als zu wählen sind, und auf Anfrage des Präsidenten nicht mehr als zwei Fünftel der Teilnehmer Einzelwahlen verlangen.

199 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurde Absatz 4 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden eingefügt.

200 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurde Absatz 4 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden eingefügt.

201 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurde Absatz 4 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden eingefügt.

Nr. 10

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VI. Volksbegehren 1. Form und Inhalt § 128

Text der Unterschriftenlisten: notwendige Angaben 1 Alle Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) eines Volksbegehrens müssen den gleichen Text mit den folgenden Angaben enthalten:

a. bei Volksbegehren des Kantons und der Gemeindeverbände eine Linie für die Angabe der Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind,

b. einen Titel,

c. das Begehren sowie bei Initiativen das Datum der Veröffentlichung im Kantonsblatt,202

d. den Hinweis «Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches203) oder wer bei der Unterschriften-

sammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches), macht sich strafbar»,204

e. Kolonnen für Name und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Unterzeichner sowie den Kontrollvermerk des Stimmregisterführers,205 f. den Text der Stimmrechtsbescheinigung «Diese Unterschriftenliste enthält . . (in Worten: .. ) gültige Unterschriften von Stimmberechtigten der angegebenen Gemeinde. Der Stimmregisterführer»,

g. die Namen und Adressen von mindestens drei Mitgliedern des Initiativ- oder Referendumskomitees,

h. den Hinweis auf das gesetzliche Rückzugsrecht und die Angabe, wem das Rückzugsrecht zusteht (§ 146 Absatz 2).

2 Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so ist für jedes eine eigene Unterschriftenliste zu führen. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen

auf der gleichen Seite platziert werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.206 3 Im Titel sind die Art und der Gegenstand des Volksbegehrens richtig anzugeben. Er

darf namentlich zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten.


§ 129

Text der Unterschriftenliste: fakultative Angaben 1 Auf der Unterschriftenliste darf angegeben werden, wer das Volksbegehren lanciert.

202 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

203 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

204 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

205 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

206 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

46

Nr. 10

2 Ausführungen zur Begründung und Erläuterung des Begehrens sind zulässig, wenn sie vom Begehren eindeutig getrennt und nicht irreführend sind.


§ 130

Fakultatives Volksreferendum Beim fakultativen Volksreferendum sind im Begehren der amtliche Titel und das Datum der Vorlage anzugeben, für welche die Volksabstimmung verlangt wird.


§ 131

Initiativen: Formen 1 Verfassungs- und Gesetzesinitiativen können in der Form der Anregung (nichtformulierte Initiative) oder in der Form des Entwurfs (formulierte Initiative) eingereicht

werden (§§ 20, 21 und 22 Absatz 3a der Kantonsverfassung).207 2 Gemeindeinitiativen können in Form der Anregung eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Reglementen und die Än-

derung oder Aufhebung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs zulässig. 3 Die nicht-formulierte Initiative enthält den Auftrag an die zuständige Behörde, eine Vorlage im Sinn des Initiativbegehrens auszuarbeiten, die dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterliegt.208 4 Die formulierte Initiative enthält den ausgearbeiteten Text der verlangten Vorlage.


§ 131a
209 Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung210 Die Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung211 darf weder Richtlinien noch einen ausformulierten Entwurf enthalten.


§ 132

Initiativen: Einheit der Form 1 Die Formen der nicht-formulierten und der formulierten Initiative dürfen nicht miteinander verbunden werden. 2 Mit einer Initiative dürfen nur Erlasse der gleichen Rechtsform (Verfassung, Gesetz, Gemeindeordnung, Reglement, Kreditbeschluss usw.) verlangt werden.212 207 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

208 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

209 Eingefügt durch Änderung vom 29. Juni 1993, in Kraft seit dem 1. Januar 1994 (G 1993 353).

210 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Staatsverfassung» durch «Kantonsverfassung» ersetzt.

211 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Staatsverfassung» durch «Kantonsverfassung» ersetzt.

212 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

Nr. 10

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§ 133

Initiativen: Einheit der Materie Zwischen den einzelnen Teilen eines Initiativbegehrens muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.


2. Unterschriftensammlung § 134

Initiativ- oder Referendumskomitee 1 Dem Initiativ- oder Referendumskomitee müssen mindestens drei Stimmberechtigte angehören. 2 Das erstgenannte Mitglied und bei dessen Verhinderung das zweitgenannte gelten als ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten und die behördlichen Zustellungen zuhanden des Komitees entgegenzunehmen. 3 Wer für eine Initiative oder ein Referendum Unterschriften sammelt, untersteht, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.213


§ 135

Vorprüfung, Datierung, Veröffentlichung 1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung, ausgenommen bei Volksreferenden, ist der Entwurf der Unterschriftenliste der zuständigen Stelle zur Vorprüfung einzureichen.214 2 Zuständig für die Vorprüfung sind a. im Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement, b. in den Gemeinden die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,215 c. in den Gemeindeverbänden der Vorstand. 3 Die zuständigen Stellen stellen durch Entscheid fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften (§§ 128-132) entspricht.216 4 Sie lassen die formrichtigen Unterschriftenlisten amtlich datieren und veröffentlichen

Titel und Text des Volksbegehrens sowie den Ablauf der Sammlungsfrist.217 213 Eingefügt durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

214 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

215 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

216 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

217 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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§ 136
218 Sammlungsfristen Die Fristen zur Einreichung der Unterschriftenlisten für Volksbegehren betragen: a. ein Jahr seit der Veröffentlichung (§ 135 Absatz 4) bei - Verfassungsinitiativen (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Kantonsverfassung),

- Gesetzesinitiativen (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 der Kantonsverfassung),

- Volksinitiativen auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Kantonsverfassung).

b. 60 Tage seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage bei - fakultativen Volksreferenden im Kanton (§ 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfassung), in den Gemeinden (§ 13 Absatz 2 des Gemeindegesetzes) und in den Gemeindeverbänden (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes).

c. 60 Tage seit der Veröffentlichung bei Gemeinde- oder Verbandsinitiativen (§§ 38 ff.

und 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes).


§ 137

Unterzeichnung 1 Der Unterzeichner muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und sie unterzeichnen. Er muss ferner die zur Feststellung seiner

Identität nötigen Angaben, wie Vorname, Geburtsdatum und Adresse, machen.219 2 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Unterzeichnung nach Absatz 1 durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der

empfangenen Anweisungen Stillschweigen.220 3 Der Unterzeichner darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.221
4 Eine Unterschriftenliste darf nur von Stimmberechtigten jener Gemeinde unterzeichnet werden, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.222 § 138

Stimmrechtsbescheinigung 1 Das Initiativ- oder Referendumskomitee hat die Unterschriftenlisten so frühzeitig vor Ablauf der Sammlungsfrist dem zuständigen Stimmregisterführer zuzustellen, dass die Stimmrechtsbescheinigung noch während der Sammlungsfrist erfolgen kann.223 218 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

219 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

220 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

221 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurde Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, und der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4.

222 Gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), wurde Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, und der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4.

223 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

Nr. 10

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2 Der Stimmregisterführer bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste angegebenen Gemeinde für den Gegenstand des Volksbegehrens stimmberech-

tigt sind, und gibt die Listen unverzüglich dem Komitee zurück. 3 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie ist zu datieren, vom Stimmregisterführer zu unterzeichnen und

mit dem Amtsstempel zu versehen. 4 Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft bescheinigt werden.


§ 139

Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung 1 Die Stimmrechtsbescheinigung für eine Unterschrift wird verweigert, wenn a. die Angaben auf der Unterschriftenliste nicht ausreichen, um den Unterzeichner zu identifizieren,

b. der Unterzeichner für das Volksbegehren oder in der angegebenen Gemeinde nicht stimmberechtigt ist.

2 Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, wird nur eine Unterschrift bescheinigt. 3 Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste mit einem Stichwort anzugeben. 4 Bei Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung kann das Initiativ- oder Referendumskomitee innert 10 Tagen seit Rücksendung der Unterschriftenliste bei der Gemein-

debehörde einen Entscheid verlangen. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.224


§ 140

Einreichung der Unterschriftenlisten 1 Die Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist (§ 136) bei der Einreichungsstelle eintreffen.225 2 Einreichungsstellen sind

a. für den Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement, b. für die Gemeinde die Gemeindekanzlei oder die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,226

c. für den Gemeindeverband die Verbandsleitung227. 3 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.228

224 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

225 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

226 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

227 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

228 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

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Nr. 10


3. Erwahrung und Rückzug § 141
229 Erwahrungsentscheid 1 Für die Erwahrung der Volksbegehren sind zuständig a. im Kanton der Regierungsrat, b. in der Gemeinde die Gemeindebehörde, c. im Gemeindeverband die Verbandsleitung. 2 Die Behörde stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Sie entscheidet auch über die Gültigkeit, sofern dieser Entscheid nicht dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament oder der Delegiertenversammlung des Gemeindeverbands zusteht (§§ 82c und 82k Kantonsratsgesetz230, §§ 43 und 51 Absatz 3 Gemeindegesetz).231 3 Der Erwahrungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Zahl der gülti-


gen und ungültigen Unterschriften anzugeben ist, bei Volksbegehren im Kanton und in Gemeindeverbänden aufgeteilt nach Gemeinden.232 § 142

Zustandekommen Ein Volksbegehren kommt zustande, wenn innert der Sammlungsfrist Unterschriftenlisten eingereicht werden, welche die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften

enthalten.


§ 143

Ungültige Unterschriften 1 Unterschriften sind ungültig, wenn a. die Unterschriftenliste nicht innert der Sammlungsfrist eingereicht wurde, b. die Unterschriftenliste mehr als ein Volksbegehren enthält oder andern wesentlichen Formvorschriften nicht genügt, c. die Unterschriftenliste, ausgenommen bei Volksreferenden, nicht amtlich datiert ist, d. die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist, e. der Unterzeichner nicht in der Gemeinde stimmberechtigt ist, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.

2 Die Gültigkeit einer Unterschrift beurteilt sich nach dem Stand des Stimmregisters am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wurde.

229 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

230 SRL Nr. 30. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

231 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

232 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 10

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§ 144

Behebung von Bescheinigungsmängeln Die Erwahrungsbehörde lässt fehlerhafte Stimmrechtsbescheinigungen durch den Stimmregisterführer berichtigen, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.


§ 145

Ungültigkeit von Volksbegehren 1 Ein Volksbegehren ist ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist. 2 Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn a. das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist, b. es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist, c. es den Willen der Unterzeichner nicht eindeutig erkennen lässt, d. die Einheit der Form nicht gewahrt ist (§ 132), e. die Einheit der Materie nicht gewahrt ist (§ 133), f. der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst.


§ 146

Rückzug von Volksbegehren 1 Volksbegehren, ausgenommen Referenden, können zurückgezogen werden, bis die Anordnung der Volksabstimmung veröffentlicht ist.233 2 Der Rückzug ist gemäss Angabe auf der Unterschriftenliste (§ 128 Absatz 1h) vom Initiativkomitee oder von einem Ausschuss, den es dazu ermächtigt hat, zu beschliessen. 3 Die Rückzugserklärung ist der Erwahrungsbehörde schriftlich einzureichen. Sofern nicht die absolute Mehrheit des Initiativkomitees oder des Ausschusses die Rückzugserklärung unterzeichnet, ist nachzuweisen, dass die absolute Mehrheit der Mitglieder dem

Rückzug zugestimmt hat. 4 Die Erwahrungsbehörde erklärt das Volksbegehren auf Grund einer gültigen Rückzugserklärung als erledigt und macht den Rückzug öffentlich bekannt.

233 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

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VII. Referendum der Gemeinden234 § 146a
235 Grundsatz Die Gemeinden können durch übereinstimmende Begehren eine Abstimmung über ein Gesetz oder einen anderen Beschluss des Kantonsrates verlangen, welcher dem fakultativen Referendum unterliegt (§ 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfas-

sung).


§ 146b
236 Begehren der Gemeinde 1 Das Begehren der Gemeinde nennt a. den amtlichen Titel und das Beschlussdatum der Vorlage, für welche die Volksabstimmung verlangt wird,

b. das Organ der Gemeinde, welches das Referendum ergriffen hat, c. die Bestimmungen der Gemeinde über die Zuständigkeit zum Ergreifen des Referendums.

2 Dem Begehren ist das Protokoll des Beschlusses des zuständigen Organs beizulegen. 3 Die Gemeinden bestimmen aus ihrer Mitte eine Vertretung, die ermächtigt ist, die Gemeinden gegenüber den Behörden zu vertreten.


§ 146c
237 Einreichung und Erwahrung 1 Das Begehren der Gemeinde ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen. 2 Für die Erwahrung ist der Regierungsrat zuständig. Dieser stellt aufgrund der eingereichten Begehren ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Referendum der Gemein-

den zustande gekommen ist. 3 Der Regierungsrat macht den Erwahrungsentscheid unter Angabe der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der gültigen und ungültigen Begehren öffentlich bekannt.


§ 146d
238 Zustandekommen 1 Das Referendum der Gemeinden kommt zustande, wenn die gemäss Verfassung erforderliche Anzahl von Gemeinden innert der Einreichungsfrist ein Begehren gemäss

234 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

235 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

236 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

237 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

238 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247).

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2 Ungültig sind Begehren, die a. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und beim Justiz- und Sicherheitsdepartement eingereicht worden sind,

b. von einem unzuständigen Organ beschlossen worden sind, c. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Vorlage die Volksabstimmung verlangt wird

3 Das Referendum kann nicht zurückgezogen werden.


VIII. Aufsicht und Rechtspflege 1. Aufsicht § 147

Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und das Justiz- und Sicherheitsdepartement.


§ 148

Weisungen

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die notwendigen Weisungen, soweit der Regierungsrat nicht selber Vollziehungsverordnungen und Weisungen erlässt.


§ 149

Massnahmen

1 Werden bei der Stimmregisterführung, bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat von Amtes

wegen oder auf Beschwerde hin, soweit möglich, Massnahmen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen. 2 Bei zeitlicher Dringlichkeit oder im Zusammenhang mit der Instruktion einer Stimmrechtsbeschwerde kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement im Sinne von Absatz 1

Massnahmen treffen. 3 Der Regierungsrat kann nötigenfalls das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Vorbereitung und Beaufsichtigung einer Wahl oder Abstimmung oder mit der Leitung einer Gemeindeversammlung beauftragen. Das Departement ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Gemeindeversammlung zu beauftragen.239 239 Fassung gemäss Änderung des Gemeindegesetzes vom 17. Juni 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 41).

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§ 150

Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen 1 Gibt ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu begründeten Zweifeln Anlass, kann der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmmaterials anordnen. 2 Werden bei der Nachprüfung Fehler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses oder die Aufhebung der Wahl oder der

Abstimmung. 3 Die §§ 160 und 165 gelten sinngemäss.


§ 151

Ausserordentliche Stellvertretung 1 Lassen sich freie Stellen in Behörden wegen Anfechtung oder Nichtgenehmigung von Wahlen oder aus andern Gründen nicht rechtzeitig wieder besetzen, kann der Regierungsrat bis zum Amtsantritt der Neugewählten ausserordentliche Stellvertreter ernen-

nen. 2 Sprechen nicht besondere Gründe dagegen, werden die bisherigen Amtsinhaber als ausserordentliche Stellvertreter ernannt.


§ 152

Ordnungs- und Disziplinarstrafen 1 Verletzt jemand seine amtlichen Pflichten nach diesem Gesetz, kann ihm der Regierungsrat einen Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 500 Franken auferlegen. 2 Die gleiche Befugnis steht der Gemeinde gegen die Präsidenten und Mitglieder der Urnenbüros zu.240 3 Vorbehalten bleiben Strafverfahren.241


2. Wahlgenehmigung und Entlassung § 153

Unvereinbarkeiten 1 Zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen ist bei genehmigungsbedürftigen Wahlen die Genehmigungsinstanz und in den übrigen Fällen die Behörde, welche

die Wahl angeordnet hat. 2 Wer in ein Amt gewählt wird, das er nicht gleichzeitig mit einem andern Amt oder einer andern Tätigkeit ausüben darf, hat innert angesetzter Frist zu erklären, wofür er sich

entscheidet. Gibt er keine Erklärung ab, wird Verzicht auf die zuletzt erfolgte Wahl angenommen.

240 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

241 Fassung gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).

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3 Werden Fälle von Unvereinbarkeit nach § 17 der Staatsverfassung242 (Verwandtschaft und Schwägerschaft) nicht durch freiwilligen Verzicht der Beteiligten erledigt, verbleibt das Amt dem Gewählten, der früher gewählt wurde oder bei gleichzeitiger Wahl die grössere Stimmenzahl erzielt hat.


§ 154

Wahlgenehmigung: Erfordernis, Zuständigkeit 1 Wahlen, für die der Regierungsrat den Termin festlegt, bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 seiner Genehmigung.243 2 Wahlen, die das Justiz- und Sicherheitsdepartement oder die Gemeindebehörde anordnet, bedürfen der Genehmigung der anordnenden Behörde. Wird die Wahl angefochten

oder sind die Voraussetzungen für ihre Genehmigung nicht erfüllt, ist der Regierungsrat zuständig.244 3 Die Neuwahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. Die besondern Vorschriften des Kantonsratsgesetzes245 bleiben vorbehalten.246


§ 155

Wahlgenehmigung: Entscheid 1 Die Wahl wird genehmigt, wenn a. gemäss Verbal, Versammlungsprotokoll oder Protokoll der stillen Wahl das Wahlverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt und das Ergebnis richtig berechnet wurde,

b. die eingereichten Stimmrechtsbeschwerden erledigt und c. die festgestellten Unvereinbarkeiten beseitigt sind. 2 Die Genehmigungsinstanz berichtigt Rechnungsfehler. 3 Fehlen die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1, ist wie in Beschwerdefällen vorzugehen. Vorbehalten bleibt ferner § 150.


§ 156

Ablehnung der Wahl 1 Will ein Gewählter die Wahl nicht annehmen, hat er innert 10 Tagen seit dem Abstimmungstag bei der Behörde, welche die Wahl anordnete, ein Entlassungsgesuch einzu-

reichen. 2 Dem Entlassungsgesuch ist zu entsprechen, wenn es sich um eine hauptamtliche Stelle handelt oder wenn der Gesuchsteller a. das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, 242 G VI 79 und Z I 41 (SRL Nr. 1 alt). § 17 der Staatsverfassung von 1875 gilt übergangsrechtlich weiter (§ 84 Absatz 6 Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007, SRL Nr. 1).

243 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

244 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

245 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 154 und 167 die Bezeichnung «Grossratsgesetz» durch «Kantonsratsgesetz» ersetzt.

246 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

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b. das gleiche Amt schon während einer vollen Amtsdauer ausgeübt hat oder c. glaubhaft macht, dass ihm die Ausübung des Amtes gesundheitlich oder wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde.

3 Hat sich der Gesuchsteller auf einem Wahlvorschlag mit der Wahl einverstanden erklärt, kann er sich nur auf Gründe berufen, die seit der Annahmeerklärung eingetreten

sind.


§ 157

Rücktritt

1 Wer von den Stimmberechtigten gewählt ist und während der Amtsdauer zurücktreten will, hat der Behörde, welche die Ersatzwahl anzuordnen hat, ein Entlassungsgesuch einzureichen. 2 Der Gesuchsteller hat nur Anspruch auf Entlassung, wenn ein Entlassungsgrund nach § 156 Absatz 2a oder c gegeben ist oder wenn die Entlassung im Interesse des Gemeinwesens liegt.247 3 Über Entlassungsgesuche von Mitgliedern des Kantonsrates und des Regierungsrates

entscheidet der Kantonsrat.


3. Stimmrechtsbeschwerde § 158

Beschwerdeinstanz Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat, soweit nicht der Kantonsrat nach § 167 zuständig ist.


§ 159

Stimmrechtsbeschwerde bei der Stimmregisterbereinigung 1 Die Stimmrechtsbeschwerde ist zulässig gegen Stimmrechtsentscheide der Gemeindebehörde (§ 12). 2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.248 3 Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind der Betroffene, der Gesuchsteller, die in

der Gemeinde Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien. 4 Stimmrechtsbeschwerden, die der Regierungsrat bis zum Abstimmungstag nicht entschieden hat, sind wie Beschwerden nach § 160 weiter zu behandeln.

247 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

248 Fassung gemäss Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

Nr. 10

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§ 160

Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen 1 Bei Wahlen und Abstimmungen können unter Vorbehalt von § 161 mit der Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden

a. Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung,

b. Fehler im Stimmregister, sofern die Änderung vor dessen Abschluss verlangt worden ist.

2 Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert 3 Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstim-

mungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 10. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. 3 In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit dem Abstimmungstag. 4 Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind die Stimmberechtigten und die im Kreis der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien. 5 Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.249


§ 161

Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen 1 Beim Regierungsrat kann gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149), Einsprache erhoben werden. 2 Die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen (§ 160) gelten sinngemäss.


§ 162

Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren und Referenden der Gemein- den250

1 Bei Volksbegehren ist die Stimmrechtsbeschwerde zulässig a. gegen Beschlüsse von Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände, die ein Geschäft der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum nicht unterstellen,

b. gegen die Ungültigerklärung oder Änderung einer Unterschriftenliste bei ihrer Vorprüfung (§ 135),

c. gegen die Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung durch den Gemeinderat (§ 139),

249 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).

250 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247), wurden die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 4e eingefügt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

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Nr. 10

d. gegen Entscheide und Beschlüsse der Behörden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die das Nichtzustandekommen (§ 141), die Ungültigkeit (§ 141; §§ 39 und

43 des Gemeindegesetzes) oder den Rückzug eines Volksbegehrens (§ 146) feststellen,251

e. wegen andern Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren. 2 Bei Referenden der Gemeinden ist die Stimmrechtsbeschwerde zulässig a. gegen den Entscheid des Regierungsrates, der das Nichtzustandekommen des Referendums feststellt (§ 146d),

b. wegen anderen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung des Referendums.252 3 Die Beschwerdefrist beträgt in den Fällen der Absätze 1a und b 10 Tage und im übrigen 20 Tage.253 4 Zur Stimmrechtsbeschwerde sind berechtigt

a. wegen Ausschluss der Volksabstimmung oder des fakultativen Referendums jeder Stimmberechtigte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes, b. wegen Ungültigerklärung oder Änderung einer Unterschriftenliste bei der Vorprüfung das Initiativ- oder Referendumskomitee,

c. wegen Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung der Betroffene und das Initiativ- oder Referendumskomitee,

d. wegen Feststellung des Nichtzustandekommens, der Ungültigkeit oder des Rückzugs eines Volksbegehrens das Initiativ- oder Referendumskomitee und jeder Unter-

zeichner,


e. wegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung des Referendums der Gemeinden die betroffenen Gemeinden.254 § 163

Beginn der Beschwerdefrist 1 Die Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden beginnt wie folgt zu laufen: a. für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, b. bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung.

2 Vorbehalten bleibt ferner § 160 Absatz 2.

251 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

252 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247), wurden die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 4e eingefügt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

253 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247), wurden die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 4e eingefügt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

254 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 247), wurden die Sachüberschrift neu gefasst und die Absätze 2 und 4e eingefügt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4.

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§ 164

Einreichung der Stimmrechtsbeschwerden 1 Die Stimmrechtsbeschwerden sind schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. 2 Die Urnenbüros, ihre Präsidenten und Mitglieder können Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten während ihrer Amtsausübung auf dem Verbal anbringen. 3 Die Stimmrechtsbeschwerden müssen einen Antrag und zur Begründung eine kurze Darstellung des beanstandeten Sachverhalts enthalten.


§ 165

Berichtigung und Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen 1 Unrichtig festgestellte Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden, soweit möglich, im Beschwerdeentscheid berichtigt. 2 Die Wahl oder Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn

a. Unregelmässigkeiten festgestellt sind, b. die Möglichkeit, dass sie das Wahl- oder Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, sich nicht ausschliessen lässt und

c. eine Berichtigung durch den Beschwerdeentscheid nicht möglich ist. 3 Bei Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.


§ 166

Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 Soweit dieses Gesetz die Stimmrechtsbeschwerden nicht ordnet, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz255 sinngemäss. 2 Die Stimmrechtsbeschwerde, die Einsprache gemäss § 161 und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.256 3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Massnahmen des Regie-

rungsrates, welche mit Einsprache gemäss § 161 anfechtbar sind.257 255 SRL Nr. 40

256 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.

257 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.

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Nr. 10


§ 167

Stimmrechtsbeschwerden bei der Neuwahl des Kantonsrates und des Regie- rungsrates258

Für Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl des Kantonsrates und des Regierungsrates gelten folgende Vorschriften:259

a. Über Stimmrechtsbeschwerden, die der Regierungsrat vor dem Abstimmungstag nicht entschieden hat, entscheidet der Kantonsrat nach den Vorschriften des Kantonsratsgesetzes und der Geschäftsordnung260.

b. Gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates kann bei der Staatskanzlei zuhanden des Kantonsrates Stimmrechtsbeschwerde eingereicht werden.


IX. Kosten261 § 167a
262 1 Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. 2 Bei mutwilliger oder trölerischer Beschwerdeführung können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.


X. Schlussbestimmungen § 168

Aufhebung und Änderung von Gesetzen 1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a. Gesetz über die Volksabstimmungen (Abstimmungsgesetz) vom 1. Dezember 1970263,

b. §§ 3-12, 19, 22-29, 37-47 des Organisations-Gesetzes des Kantons Luzern vom 8. März 1899264,

c. Gesetz betreffend Abänderung der Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom Jahre 1899 über die Verfassungsinitiative und das Gesetzesreferendum vom 29. Januar 1908265,

258 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

259 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

260 SRL Nr. 31

261 Eingefügt durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

262 Eingefügt durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

263 G XVII 729

264 SRL Nr. 20

265 G IX 45 (SRL Nr. 15)

Nr. 10

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d. Gesetz über die unmittelbare Ausübung des Gesetzgebungsrechtes durch das Volk vom 29. Januar 1908266.

2 Gemäss Anhang267, der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, werden geändert: a. Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Grossen Rates (Grossratsgesetz) vom 28. Juni 1976268,

b. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962269.


§§ 169 und 169a270 § 170

Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum271.

Luzern, 25. Oktober 1988 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Erwin Bachmann Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 266 G IX 41 (SRL Nr. 16) 267 Die Änderungen des Grossratsgesetzes und des Gemeindegesetzes, die der Grosse Rat am 25. Oktober 1988 zusammen mit dem Stimmrechtsgesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 168 Absatz 2 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 31. Dezember 1988 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 1988 251). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Gesetzesänderungen verzichtet.

268 SRL Nr. 30

269 SRL Nr. 150

270 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).

271 Die Referendumsfrist lief am 28. Dezember 1988 unbenützt ab (K 1988 1831).

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Anhang272

Zuteilung der Gemeinden zu den Wahlkreisen (§ 95) Wahlkreis Luzern-Stadt Luzern Wahlkreis Luzern-Land Adligenswil Greppen

Meggen

Vitznau

Buchrain

Honau

Meierskappel

Weggis

Dierikon

Horw

Root

Ebikon

Kriens

Schwarzenberg

Gisikon

Malters

Udligenswil

Wahlkreis Hochdorf Aesch Ermensee

Hohenrain

Rothenburg

Altwis

Eschenbach

Inwil

Schongau

Ballwil

Hitzkirch

Rain

Emmen

Hochdorf

Römerswil

Wahlkreis Sursee Beromünster Hildisrieden

Rickenbach

Triengen

Büron

Knutwil

Ruswil

Buttisholz

Mauensee

Schenkon

Eich

Neuenkirch

Schlierbach

Geuensee

Nottwil

Sempach

Grosswangen

Oberkirch

Sursee

Wahlkreis Willisau Alberswil Ettiswil

Menznau

Ufhusen

Altbüron

Fischbach

Nebikon

Wauwil

Altishofen

Gettnau

Pfaffnau

Wikon

Dagmersellen

Grossdietwil

Reiden

Willisau

Ebersecken

Hergiswil

Roggliswil

Zell

Egolzwil

Luthern

Schötz

272 Fassung gemäss Änderungen vom 14. Mai 2012 (G 2012 124) bzw. vom 18. Juni 2012 (G 2012 166, 168, 170), in Kraft seit dem 1. Januar 2013.

Nr. 10

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Wahlkreis Entlebuch Doppleschwand Flühli

Schüpfheim

Entlebuch

Hasle

Werthenstein

Escholzmatt-Marbach Romoos

Wolhusen

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