01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024
25.09.2023 - 30.06.2024 / In Kraft
01.07.2023 - 24.09.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2021 - 31.12.2022
01.07.2020 - 30.06.2021
01.07.2019 - 30.06.2020
01.01.2019 - 30.06.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2011 - 31.12.2012
01.03.2009 - 31.12.2010
01.02.2007 - 28.02.2009
01.01.2007 - 31.01.2007
01.06.2004 - 31.12.2006
01.04.2004 - 31.05.2004
01.03.2004 - 31.03.2004
01.10.2002 - 29.02.2004
01.07.2002 - 30.09.2002
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Versionen Vergleichen

1

Militärstrafgesetz
(MStG)

Bundesgesetz vom 13. Juni 1927 (Stand am 2. Mai 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 20 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 19183, beschliesst:

Erstes Buch: Militärstrafrecht Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt: Der Bereich des Strafgesetzes

Art. 1

Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit
Strafe bedroht


Art. 2


4

Dem Militärstrafrecht unterstehen: 1.5 Dienstpflichtige...6 während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln
115-137 und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem
Dienst der Truppe haben; 2.

die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung
des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten; AS 43 359 und BS 3 391 1 [BS

1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 60 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung

gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

3

BBl 1918 V 337 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

5

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

6

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990
1882; BBl 1989 II 1194).

321.0

1. Keine Strafe
ohne Gesetz

2. Persönliche
und sachliche
Geltung.
Im allgemeinen

Militärstrafgesetz

2

321.0

3.7 Dienstpflichtige...8 , die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114
und 138-144;

4.

Dienstpflichtige...9 ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre
militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten; 5.

Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie
während der Dauer der Aushebung bis zur Entlassung durch
die Aushebungsbehörde; 6.10 die Angehörigen des Festungswachtkorps, des Überwachungsgeschwaders, des Eidgenössischen Grenzwachtkorps und das
uniformierte Personal der Militäranstalten während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf
ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung, oder
wenn sie die Uniform tragen; 7.11 Zivilpersonen, die dauernd oder zu besonderen Verrichtungen bei der Truppe angestellt sind; 8.12 Zivilpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 9496), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder
des Ungehorsams gegen militärische und behördliche
Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der
Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen
Geheimnisses dienen (Art. 107); 9.13 Zivilpersonen, die sich schuldig machen der Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108-114); 10.14 Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes15 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes,
ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen 7

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

8

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990
1882; BBl 1989 II 1194).

9

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990
1882; BBl 1989 II 1194).

10

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

11

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

13

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

14

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1.
Jan. 1996 (SR 510.10).

15

SR 510.10

Erstes Buch: Militärstrafrecht 3

321.0

Pflichten und ihre dienstliche Stellung, oder wenn sie die
Uniform tragen.


Art. 3


16

Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies,
wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst, 1.

Zivilpersonen, die sich schuldig machen: eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art.
65),

der Befehlsanmassung (Art. 69), des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89), einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden
oder gegen fremde Truppen (Art. 92), der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97), einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98-105,
107)17,

der Bestechung (Art. 141), der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144), einer Ehrverletzung gegenüber einer im Dienst befindlichen
Person mit Bezug auf ihre dienstliche Stellung oder Tätigkeit
(Art. 145-148),

der Befreiung von Gefangenen (Art. 177); 2.18 Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115-118, 121-123, 128, 129-131, 134-136, 149-151c, 160, 161-165
und 167-169 des Militärstrafgesetzes genannten Handlungen
schuldig machen, wenn sich diese gegen Militärpersonen und
militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen
zum Gegenstande haben; 3.

Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a,
170 und 171 des Militärstrafgesetzes genannten Handlungen
begehen;

4.19 internierte Militärpersonen aus kriegsführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilli16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

17

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982
1535 1538; BBl 1980 I 1241).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

Erweiterte
Geltung im Fall
aktiven Dienstes

Militärstrafgesetz

4

321.0

genkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen
angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute
Flüchtlinge;

5.

die Beamten, Angestellten und Arbeiter: der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, ...20

von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern.


Art. 4

In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den
Artikeln 2 und 3 genannten Personen: 1.21 Personen, die der Truppe folgen, ohne ihr direkt anzugehören; 2.

Zivilpersonen, die sich schuldig machen: der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91, des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93), ...22

der Plünderung oder des Kriegsraubs (Art. 139 und 140), der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der
Armee23 dienende Sachen zerstört (Art. 160 Ziff. 2 Abs. 324
und Ziff. 425, Art. 161 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2, Art. 162 Abs.
3, Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2); 3.

Kriegsgefangene, auch für strafbare Handlungen, die sie im Inoder Auslande, während des Krieges und vor ihrer Gefangennahme, begangen haben gegenüber dem schweizerischen Staat,
der schweizerischen Armee oder Angehörigen der schweizerischen Armee; 4.

feindliche Parlamentäre und ihre Begleiter, die ihre Stellung
zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchen; 20

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).

21

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1979 II 1).

22

Satzteil aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 212; BBl 1967 I
581).

23

Bezeichnung gemäss Ziff. I 1 Abs. 1 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl
1977 II 1). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

24

Heute: Art. 160 Abs. 2.

25

Heute: Art. 160a.

Erweiterte
Geltung in
Kriegszeiten

Erstes Buch: Militärstrafrecht 5

321.0

5.26 in Kriegsgebieten oder in besetzten Gebieten internierte Zivilpersonen.


Art. 5

1

Die für Kriegszeiten aufgestellten Bestimmungen gelten nicht nur, wenn die Schweiz sich im Kriege befindet, sondern auch wenn der
Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung
beschliesst.

2

Der Bundesratsbeschluss ist sofort vollziehbar. Er ist sobald als möglich der Bundesversammlung vorzulegen. Sie entscheidet über die
Aufrechterhaltung.


Art. 6

1

Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61-85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes Art. 86-107)
oder gegen das Völkerrecht im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108114) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere
Personen beteiligt, so sind sie gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.27 2

Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 11517928) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch
andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen29 Strafgesetz
unterworfen.


Art. 7

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetze nicht vorgesehen sind, dem
zivilen Strafrecht unterworfen.


Art. 8

1

Nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine strafbare Handlung begeht.

2

Hat jemand eine strafbare Handlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

27

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

28

Heute: Art. 115-179a.

29

Bezeichnung gemäss Ziff. I 1 Abs. 4 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037 1058;
BBl 1977 II 1). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Kriegszeiten

Beteiligung von
Zivilpersonen

Geltung des
bürgerlichen
Strafrechts

3. Zeitliche
Geltung

Militärstrafgesetz

6

321.0


Art. 9

1

Nach diesem Gesetz werden die in der Schweiz und die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen beurteilt.

2

Eine wegen der Tat im Ausland erstandene Freiheitsstrafe wird angerechnet.

Zweiter Abschnitt: Die Strafbarkeit30
a31 1

Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.32 2

Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.


Art. 10


33

Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder schwerer Störung
des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner
Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu
handeln, ist nicht strafbar. Der Richter kann die Massnahmen nach den
Artikeln 43 und 44 des Strafgesetzbuches34 anordnen.


Art. 11


35

War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in
seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt,
so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss
seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so
kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47). Er
kann Massnahmen nach den Artikeln 42-44 und 100bis des Strafgesetzbuches36 anordnen.

30

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS
57 1269 1288; BBl 1940 997).

31

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997). Gemäss Ziff. I 1 Abs. 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979
1037) wurden die mit «bis», «ter» usw. numerierten Artikel durch die Buchstaben «a»,
«b» usw. ersetzt.

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

33

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

34

SR 311.0

35

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

36

SR 311.0

4. Räumliche
Geltung

1. Verbrechen
und Vergehen

2. Zurechnungsfähigkeit.
Unzurechnungsfähigkeit Vermindert
Zurechnungsfähigkeit

Erstes Buch: Militärstrafrecht 7

321.0

a37 Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn
die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom
Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande
die strafbare Handlung zu verüben.

b38 1

Der Untersuchungsrichter oder das Gericht ordnet eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn Zweifel über dessen Zurechnungsfähigkeit
bestehen oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder geistigen
Zustand nötig sind.

2

Die Sachverständigen äussern sich über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und darüber, ob und in welcher Form eine Massnahme nach den Artikeln 42-44 und 100bis des Strafgesetzbuches39
zweckmässig sei.


Art. 12

1

Wird der Täter wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen oder unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit verurteilt, so kann
der Richter den Ausschluss aus der Armee anordnen.40 2

Der Ausschluss kann vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport41 (VBS) aufgehoben werden,
wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.42 3-4

...43


Art. 13


44

1

Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, fallen nicht unter dieses Gesetz.

2

Begeht ein Kind, welches das 7., aber noch nicht das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, eine von diesem Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so 37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

38

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

39

SR 311.0

40

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

41 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

42

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

43

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

44

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Ausnahme

Zweifelhafter
Geisteszustand
des Beschuldigten Ausschluss
aus der Armee
als sichernde
Massnahme

3.
a. Kinder

Militärstrafgesetz

8

321.0

gelten die Artikel 83-88 des Strafgesetzbuches45. Zuständig sind die
zivilen Behörden.


Art. 14

1

Begeht ein Jugendlicher, der das 15., aber noch nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, eine von diesem Gesetz mit Strafe bedrohte Tat,
so gelten die Artikel 90-99 des Schweizerischen Strafgesetzbuches46
sowie die Bestimmungen des Bundesrates nach Artikel 397bis Buchstabe d des Strafgesetzbuches. Zuständig sind die zivilen Behörden.47 2

...48

a49 1

Hat der Täter zur Zeit der Tat. das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses
Gesetzes.

2

Die Artikel 100 Absatz 2, 100bis und 100ter des Strafgesetzbuches50 sind ebenfalls anwendbar. Zuständige Behörde nach den Artikeln
100bis und 100ter des Strafgesetzbuches ist der Vollzugskanton.


Art. 15

1

Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich verübt.

2

Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

3

Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder
darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen
oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn
der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen
und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.52 45

SR 311.0

46

SR 311.0

47

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

48

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

49

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

50

SR 311.0

51

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57
1269 1288; BBl 1940 997).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

b. Jugendliche

c. Junge
Erwachsene

4.51 Schuld,
Vorsatz und
Fahrlässigkeit

Erstes Buch: Militärstrafrecht 9

321.0


Art. 16

1

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

2

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige
Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.


Art. 17

Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat
berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 18


53

1

Wird eine strafbare Handlung auf dienstlichen Befehl begangen, so ist der Vorgesetzte oder der Höhere, der den Befehl erteilt hat, als Täter strafbar.

2

Auch der Untergebene ist strafbar, wenn er sich bewusst war, dass er durch die Befolgung des Befehls an einer strafbaren Handlung mitwirkt. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern
(Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 19


54

1

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 46).

2

Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.

a55 1

Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht
ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 46).

53

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1.
Jan. 1996 (SR 510.10).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

55

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Irrige Vorstellung über
den Sachverhalt

Rechtsirrtum

Handeln
auf Befehl

5. Versuch.
Unvollendeter
Versuch.
Rücktritt

Vollendeter
Versuch.
Tätige Reue

Militärstrafgesetz

10

321.0

2

Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der
Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).


Art. 20

1

Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstand überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann
der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

2

Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 21


56



Art. 22


57
1

Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den
Täter Anwendung findet, bestraft.

2

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

56

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Untauglicher
Versuch

6. Teilnahme
Anstiftung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 11

321.0


Art. 23

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet,
kann milder bestraft werden (Art. 46).


Art. 24

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die
die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei
dem Täter, dem Anstifter und dem Gehilfen berücksichtigt, bei dem sie
vorliegen.


Art. 25

1

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt,
den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

2

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47); überschreitet er
die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.


Art. 26

1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter
nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet
werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.

Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen
nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert
der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

2.59 Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht
anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter
erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes
zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

58

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57
1269 1288; BBl 1940 997).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55
61; BBl 1974 I 1457).

Gehilfenschaft

Persönliche
Verhältnisse

7.58 Rechtmässige Handlungen.
Notwehr

Notstand

Militärstrafgesetz

12

321.0

3. Die Tat, die ein Vorgesetzter oder ein Höherer im aktiven Dienst bei
militärischer Gefahr, insbesondere bei einer Meuterei oder vor dem
Feinde begeht, um die Disziplin zu sichern oder um seinem Befehle
Gehorsam zu verschaffen, ist straflos, wenn allein durch dieses Mittel
der notwendige Gehorsam erzwungen werden kann.

a60
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem
Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung,
so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor
allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322 bis des Strafgesetzbuches61 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322 bis des Strafgesetzbuches strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des
Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher
fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter
strafbar.
4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

b62
1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung
von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über
die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a.

das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder 60

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998
852 856; BBl 1996 IV 525).

61

SR 311.0

62 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Strafbarkeit
der Medien

Quellenschutz

Erstes Buch: Militärstrafrecht 13

321.0

b.63 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen,
das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht
ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191,
197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des
Strafgesetzbuches64 sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195165 nicht aufgeklärt
werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen
werden kann.

Dritter Abschnitt: Strafen und Massnahmen I. Die einzelnen Strafen und Massnahmen

Art. 27


66



Art. 28

1

Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.68 2

...69


Art. 29


70

1

Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.

2

...71

63 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

64 SR

311.0

65 SR

812.121

66

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462,
IV 184).

67

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

69

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

71

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

1.

...

2. Freiheitsstrafen und sichernde Massnahmen.
Zuchthausstrafe67 Gefängnisstrafe

Militärstrafgesetz

14

321.0

a72 1

Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate.

2

Ist im Gesetz neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse angedroht, so kann der Richter statt auf Gefängnis auf Haft erkennen.


Art. 30


73

1

Freiheitsstrafen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches74 vollzogen.

2

Im Fall aktiven Dienstes kann der Bundesrat den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe einführen. Er erlässt die näheren Vorschriften.75

a76 1

Der Vollzug darf nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

2

Muss der Verurteilte während des Strafvollzugs in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt in dieser
Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige Behörde des Vollzugskantons kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschliessen,
wenn der Anstaltsaufenthalt wegen Krankheiten oder anderen Ursachen erforderlich wurde, die offenkundig schon vor dem Strafantritt
bestanden haben. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte
die Verbringung arglistig veranlasst oder soweit er die Verlängerung
des Aufenthalts in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.

b77 1

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches78 über sichernde Massnahmen (Art. 42-45) sind anwendbar; in den Verweisungen der Artikel 42 Ziffer 4 Absatz 1, 43 Ziffer 2 Absatz 2 und 45 Ziffer 5 treten
jedoch an die Stelle der Artikel 69, 41 Ziffer 2 und 40 des Strafgesetzbuches die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
(Art. 50, 32 Ziff. 2 und 30a).

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

73

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

74

SR 311.0

75

Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan.
1991 (AS 1990 1882 1892; BBl 1989 II 1194).

76

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

77

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

78

SR 311.0

Haftstrafe

Vollzug der
Freiheitsstrafen

Unterbrechung
des Vollzugs

Sichernde
Massnahmen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 15

321.0

2

Zuständige Behörde ist der Vollzugskanton.

3

Sichernde Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.


Art. 31


79

1.80 Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der
Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn
die zuständige Behörde des Vollzugskantons bedingt entlassen, wenn
sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und
anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren.

Hat ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter 15 Jahre verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde des Vollzugskantons bedingt entlassen.

Die zuständige Behörde des Vollzugskantons prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Sie hört den Verurteilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist.

2.81 Die zuständige Behörde des Vollzugskantons bestimmt dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht
gestellt werden kann. Diese Probezeit beträgt mindestens ein und
höchstens fünf Jahre. Wird ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe
Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.

3.82 Die zuständige Behörde des Vollzugskantons kann dem bedingt
Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit
erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung.

4. Begeht der Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu
vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so ordnet die zuständige
Behörde des Vollzugskantons die Rückversetzung an. Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann die zuständige Behörde des Vollzugskantons von
der Rückversetzung absehen.83 79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55
61; BBl 1974 I 1457).

80

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

81

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

82

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

83

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Bedingte
Entlassung

Militärstrafgesetz

16

321.0

Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde des Vollzugskantons einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer
Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde des Vollzugskantons die Rückversetzung an. In leichten Fällen
kann die davon absehen.84 Die Haft während des Rückversetzungsverfahrens ist auf den noch zu
verbüssenden Strafrest anzurechnen.

Wird von der Rückversetzung abgesehen, so kann die zuständige Behörde des Vollzugskantons den Entlassenen verwarnen, ihm weitere
Weisungen erteilen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.85 Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar
gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den
Artikeln 43, 44 oder 100bis des Strafgesetzbuches86 zusammen, so ist
der Vollzug aufzuschieben. Der Vollzug der Reststrafe kann nicht
mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre
verstrichen sind.

5. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er
endgültig entlassen.


Art. 32


87

1.88 Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr
als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe mit Ausnahme des Ausschlusses aus der Armee und der Degradation aufschieben, wenn Vorleben
und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von
weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm
zuzumuten war, ersetzt hat.89 Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen
Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Ausländische Urteile sind
den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie den Grundsätzen des
schweizerischen Rechts nicht widersprechen.

84

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

85

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

86

SR 311.0

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55
61; BBl 1974 I 1457).

89

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Bedingter
Strafvollzug

Erstes Buch: Militärstrafrecht 17

321.0

Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Richter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken.

2.90 Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Er
kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadendeckung innerhalb einer bestimmten Frist.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen oder ausschliessen, sowie die Weisungen des Richters sind im Urteil festzuhalten. Der Richter kann die Weisungen nachträglich ändern.

...91

3.92 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen
oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer
ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der
Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte
Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen.

Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter
in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Ziffer 2 anordnen und
die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern.

Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der
dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die Massnahmen für leichte
Fälle. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat.

Trifft eine durch den Widerruf vollziehbar erklärte Strafe mit dem
Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100bis des
Strafgesetzbuches93 zusammen, so ist der Strafvollzug aufzuschieben.

Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr angeordnet
werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

4.94 Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit und
sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen
vollzogen, so verfügt die zuständige Behörde des Vollzugskantons die
Löschung des Urteils im Strafregister.

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55
61; BBl 1974 I 1457).

91

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

92

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

93

SR 311.0

94

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Militärstrafgesetz

18

321.0

5. ...95


Art. 33

1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der
Höchstbetrag der Busse 40 000 Franken.96 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen
Höchstbetrag nicht gebunden.

2. Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass er durch die Einbusse die Strafe erleidet, die
seinem Verschulden angemessen ist.

Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein
Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.

3. Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.


Art. 34


97

1. Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten zur Bezahlung
eine Frist von einem bis zu drei Monaten. Hat der Verurteilte in der
Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzuhalten, die Busse sofort
zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten.

Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in
Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse
durch freie Arbeit, namentlich für den Bund, einen Kanton oder eine
Gemeinde abzuverdienen. Die zuständige Behörde kann in diesen
Fällen die gewährte Frist verlängern.

2. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht fristgerecht und verdient er
sie auch nicht ab, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung an,
wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

3. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch
nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt.

Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss
die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist,
dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Bei nachträglicher Ausschliessung der Umwandlung ist das Verfahren unentgeltlich.

95

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).

96

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

97

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

3. Busse.
Betrag

Vollzug

Erstes Buch: Militärstrafrecht 19

321.0

Im Falle der Umwandlung in Haft werden 30 Franken Busse einem
Tag Haft gleichgesetzt; die Umwandlungsstrafe darf jedoch die Dauer
von drei Monaten nicht übersteigen. Die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe anwendbar.

4. Sind die Voraussetzungen von Artikel 32 Ziffer 1 gegeben, so kann
der Richter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu
einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis
zum Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit von einem bis
zu zwei Jahren nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen
strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist. Artikel 32 Ziffern 2 und 3 gelten sinngemäss.

Die Löschung ist von der zuständigen Behörde des mit dem Vollzug
betrauten Kantons von Amtes wegen vorzunehmen.

5. Für Disziplinarbussen gilt Artikel 192.


Art. 35

1

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann ihn der Richter neben der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen.

2

Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden.


Art. 36


98

1

Wer zu Zuchthaus verurteilt oder nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches99 verwahrt wird, ist vom Richter aus der Armee auszuschliessen.

2

Wer zu Gefängnis verurteilt wird, kann vom Richter aus der Armee ausgeschlossen werden.

3

Der Ausschluss tritt mit Rechtskraft des Urteils ein.


Art. 37


100

1

Hat sich ein Offizier, Unteroffizier oder Gefreiter durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert
ihn der Richter.

2

Degradierte Offiziere, Unteroffiziere und Gefreite sind von der Erfüllung der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen.

98

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

99

SR 311.0

100

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Verbindung mit
Freiheitsstrafe

4. Nebenstrafen.
Ausschluss
aus der Armee

Degradation

Militärstrafgesetz

20

321.0

3

Sie können im Falle aktiven Dienstes durch Verfügung des Oberbefehlshabers der Armee wieder zur Dienstleistung zugelassen werden;
die Degradation bleibt aufrechterhalten.

4

Die Folgen der Degradation treten mit Rechtskraft des Urteils ein.


Art. 38


101

1. Wer als Behördemitglied oder Beamter durch ein Verbrechen oder
Vergehen sich des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, ist vom Richter
auf zwei bis zehn Jahre unfähig zu erklären, Mitglied einer Behörde
oder Beamter zu sein.

2. Wer zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, kann vom Richter
auf zwei bis zehn Jahre von der Wählbarkeit als Behördemitglied oder
Beamter ausgeschlossen werden, wenn er sich durch seine Tat des
Vertrauens unwürdig erwiesen hat.

Wer als Gewohnheitsverbrecher nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches102 in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen wird, bleibt zehn
Jahre lang nicht wählbar.103 3. Die Folgen der Amtsunfähigkeit treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Die Dauer wird vom Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe
verbüsst oder erlassen ist. Wurde der Täter bedingt entlassen und hat
er sich während der Probezeit bewährt, so beginnt sie mit dem Tag der
bedingten Entlassung. Bei der Verwahrung wird diese Dauer vom Tag
der endgültigen Entlassung an gerechnet.104

Art. 39


105



Art. 40


106
1

Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3-15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen
werden.

101

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55
61; BBl 1974 I 1457).

102

SR 311.0

103

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

104

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

105

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).

106

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

Amtsunfähigkeit

Landesverweisung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 21

321.0

2

Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet das, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.

3

Hat sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Landesverweisung nicht mehr vollzogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so wird die Dauer der Landesverweisung von dem Tage hinweg berechnet, an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat.

4

Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Verweisung an
dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist.


Art. 41


107

1

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung
einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder
die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden.

2

Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.


Art. 42


108

1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die
durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes ausgehändigt werden.

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit
er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

Das Recht zur Einziehung verjährt nach fünf Jahren; ist jedoch die
Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist
unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

107

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994
1614 1618; BBl 1993 III 277).

108

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994
1614 1618; BBl 1993 III 277).

5. Andere Massnahmen
Einziehung
a. Sicherungseinziehung b. Einziehung
von Vermögenswerten

Militärstrafgesetz

22

321.0

Die Einziehung ist amtlich bekanntzugeben. Die Ansprüche Verletzter
oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht
mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des
Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit
dies nicht nach Ziffer 1 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung
der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag
belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung
der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates.

3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche
der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei
Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB109), wird die
Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet.

4. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht
oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann der
Richter ihn schätzen.

a110 1

Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so
spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur
Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu: a.

die vom Verurteilten bezahlte Busse; b.111 eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c.

Ersatzforderungen.

2

Der Richter kann dies jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Zuständig ist das Gericht, das die Strafsache beurteilt.

109

SR 311.0

110

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von
Straftaten, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

111

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994
1614 1618; BBl 1993 III 277).

Verwendung
zugunsten des
Geschädigten

Erstes Buch: Militärstrafrecht 23

321.0


Art. 43

1

Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten geboten, so ordnet sie der Richter auf
Kosten des Verurteilten an.

2

Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen geboten, so ordnet
sie der Richter auf Kosten des Bundes an.

3

Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten oder des Freigesprochenen erfolgt nur auf deren Antrag.

4

Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.112 II. Das Strafmass

Art. 44

Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die militärische Führung des Schuldigen.


Art. 45


113

Der Richter kann die Strafe mildern: wenn der Täter gehandelt hat aus achtungswerten Beweggründen, auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der
er abhängig ist, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer
schweren Drohung, soweit nicht das dienstliche Pflichtverhältnis der
Berücksichtigung dieser Umstände entgegensteht; wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder
Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es
ihm zuzumuten war, ersetzt hat; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der
Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat; 112

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

113

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Veröffentlichung
des Urteils

1. Strafzumessung 2. Strafmilderung. Mildernde
Umstände

Militärstrafgesetz

24

321.0

wenn er im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in
das Unrecht seiner Tat besass.114

Art. 46


115

Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er: statt auf lebenslängliches Zuchthaus auf Zuchthaus von mindestens
zehn Jahren;116

statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer auf
Zuchthaus;

statt auf Zuchthaus auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Gefängnis; statt auf Gefängnis auf Haft oder Busse.


Art. 47

1

Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für das Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden.

2

Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden.

a117 1

Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden, dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der
Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen.

2

Unter der gleichen Voraussetzung ist vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung abzusehen.


Art. 48


118

1. Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur
Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus114

Letzter Abs. eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975
(AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

115

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

116

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

117

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
2449 2456; BBl 1985 II 1009).

118

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55
61; BBl 1974 I 1457).

Strafsätze

Strafmilderung
nach freiem
Ermessen

Verzicht auf
Weiterverfolgung und Strafbefreiung 3. Strafschärfung. Rückfall

Erstes Buch: Militärstrafrecht 25

321.0

oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat, so erhöht der
Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart
nicht überschreiten.

Dem Vollzug der Vorstrafe sind gleichgestellt der Vollzug einer sichernden Massnahme in einer Anstalt nach den Artikeln 42, 43, 44
oder einer Massnahme nach Artikel 100bis des Strafgesetzbuches119
sowie der Erlass durch Begnadigung.

2. Der Vollzug entsprechender Vorstrafen oder Massnahmen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt, wenn das Urteil
den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widerspricht.


Art. 49

1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das
höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Hat der Täter mehrere Bussen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu
der Busse, die seinem Verschulden angemessen ist.

Nebenstrafen und Massnahmen können verhängt werden, auch wenn
sie nur für eine der mehreren strafbaren Handlungen oder nur in einer
der mehreren Strafbestimmungen angedroht sind.

2. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so,
dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren
strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

Ist das frühere Urteil von einem bürgerlichen Gericht ausgefällt, so erkennt der Richter auf eine Zusatzstrafe.


Art. 50

1

Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch
sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Das
Kassationsgericht kann diese Anrechnung auch dann vornehmen,
wenn es die Kassationsbeschwerde abweist.

2

Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann der Richter die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen.

3

Als Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, anzusehen.

119

SR 311.0

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
oder Strafbestimmungen 4. Anrechnung
der Untersuchungshaft

Militärstrafgesetz

26

321.0

III. Die Verjährung

Art. 51


120

Die Strafverfolgung verjährt in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus
bedroht ist;121

in 10 Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei
Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;122 in 5 Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht
ist.


Art. 52

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit
dem Tage, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tage, an dem dieses
Verhalten aufhört.


Art. 53


123

1

Die Verjährung ruht, solange der Täter im Auslande eine Freiheitsstrafe verbüsst.

2

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung in einer Voruntersuchung oder in einer vorläufigen Beweisaufnahme oder durch eine Verfügung des Gerichtes gegenüber dem Täter,
namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haftoder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen
Entscheid.

3

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Jedoch ist die Strafverfolgung in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

120

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

121

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

122

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

123

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

1. Verfolgungsverjährung.
Fristen

Beginn

Ruhen und
Unterbrechung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 27

321.0


Art. 54


124

1. Die Strafen verjähren: lebenslängliche Zuchthausstrafe in 30 Jahren;125 Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in 25 Jahren; Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in 20 Jahren; Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in 15 Jahren; Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren; jede andere Strafe in fünf Jahren.

2. Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der Nebenstrafen nach sich, mit Ausnahme der Ausschliessung aus dem Heere und
der Degradation.


Art. 55


126

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird, beim bedingten Strafvollzug oder beim Vollzug einer
Massnahme mit dem Tag, an dem der Vollzug einer Strafe angeordnet
wird.


Art. 56

1

Die Verjährung einer Freiheitsstrafe ruht während des ununterbrochenen Vollzugs dieser oder einer andern Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, und
während der Probezeit bei bedingter Entlassung.128 1a

Die Verjährung wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der
die Vollstreckung obliegt.129 2

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche
Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

124

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

125

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

126

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058. BBl 1977 II 1).

127

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55
61; BBl 1974 I 1457).

128

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55
61; BBl 1974 I 1457).

129

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS
1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen

Beginn

Ruhen und Unterbrechung127

Militärstrafgesetz

28

321.0

bis130 1

Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die 1.

auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion
oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit
gerichtet waren oder

2.

in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 1949131 und
den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war oder 3.

als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von
Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln,
Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.

2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 51-53 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

IV. Die Rehabilitation

Art. 57


132

Wenn das Verhalten des aus der Armee ausgeschlossenen, aber weder
degradierten noch nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches133 verwahrten Täters es rechtfertigt, und dieser den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt
hat, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin wieder zur persönlichen Dienstleistung zulassen.


Art. 58


134

Ist der Täter unfähig erklärt worden, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen
oder bei bedingtem Strafvollzug die Probezeit abgelaufen, so kann ihn 130

Eingefügt durch Art. 109 Abs. 2 Bst. b des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981, in
Kraft seit 1. Jan. 1983 (SR 351.1). Artikel 56bis gilt, wenn die Strafverfolgung oder die
Strafe nach bisherigem Recht am 1. Jan. 1983 noch nicht verjährt war.

131

SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 132

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

133

SR 311.0

134

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

3. Unverjährbarkeit Wiederzulassung
zur persönlichen
Dienstleistung

Wiedereinsetzung in die
Amtsfähigkeit

Erstes Buch: Militärstrafrecht 29

321.0

der Richter auf sein Gesuch hin als wieder wählbar erklären, wenn sein
Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder durch
Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.


Art. 59


135

1

Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn seit dem Urteil über die richterlich zugemessene Dauer der Freiheitsstrafe hinaus folgende Fristen verstrichen sind: a.

bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches136: 20 Jahre; b.

bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und der
Massnahme nach Artikel 100bis des Strafgesetzbuches: 15
Jahre;

c.

bei Gefängnis mit militärischem Vollzug, bei Haft und den
nach Artikel 37bis Ziffer 1 des Strafgesetzbuches vollziehbaren
Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten: 10 Jahre.

2

Bei Busse als Hauptstrafe wird der Eintrag 10 Jahre nach dem Urteil gelöscht.

3

Der Richter kann auf Gesuch des Verurteilten die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der
Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist und die Nebenstrafen vollzogen sind. Der
Ausschluss aus der Armee und die Degradation gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollzogen. In diesen Fällen betragen die Fristen
für die Löschung seit Vollzug des Urteils: a.

bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches137 : 10 Jahre; b.

bei Gefängnis. den übrigen sichernden Massnahmen und der
Massnahme nach Artikel 100bis des Strafgesetzbuches: 5 Jahre; c.

bei Gefängnis mit militärischem Vollzug, bei Haft, den nach
Artikel 37bis Ziffer 1 des Strafgesetzbuches vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als 3 Monaten und der Busse als
Hauptstrafe: 2 Jahre.

4

Die Löschung kann auch verfügt werden, wenn die Strafe verjährt ist, jedoch nicht früher, als wenn sie vollzogen worden wäre und der Vollzug mit der Rechtskraft des Urteils begonnen hätte.

135

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

136

SR 311.0

137

SR 311.0

Löschung
des Eintrags
im Strafregister

Militärstrafgesetz

30

321.0

5

Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn ein besonders verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt.

6

Der für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige Richter kann auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen
verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Art. 60

1

Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung gleichgestellt, bei der Busse auch der Ausschluss ihrer Umwandlung.138 2

Wenn sich ein bedingt Entlassener bewährt hat, so laufen die Fristen zur Stellung des Rehabilitationsgesuches vom Tage der bedingten
Entlassung an. War der Verurteilte nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches139 verwahrt, so ist eine Rehabilitation nicht früher als fünf Jahre
nach seiner endgültigen Entlassung zulässig.140 3

Weist der Richter ein Gesuch um Rehabilitation ab so kann er verfügen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.141

Zweiter Teil:
Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Erster Abschnitt:
Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung


Art. 61

1. Wer einem an ihn oder an seine Truppe gerichteten Befehl in
Dienstsachen nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2.142 In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn der Ungehorsam vor
dem Feind erfolgt.

138

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55
61; BBl 1974 I 1457).

139

SR 311.0

140

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

141

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

142

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Gemeinsame
Bestimmungen

Ungehorsam

Erstes Buch: Militärstrafrecht 31

321.0


Art. 62

1

Wer einen Vorgesetzten oder einen Höheren bedroht oder tätlich angreift, wird mit Gefängnis bestraft.143

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.144


Art. 63

1. Wenn mehrere in gemeinsamem Vorgehen durch Zusammenrottung
oder in anderer Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Höhere beteiligen,
so wird jeder Teilnehmer mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Die Rädelsführer werden schwerer bestraft, ebenso Offiziere und Unteroffiziere, die an der Meuterei teilgenommen haben.

2.145 Wird die Meuterei vor dem Feinde begangen, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.


Art. 64

1. Wenn mehrere sich vereinigen oder verabreden, um eine Meuterei
vorzubereiten, so wird jeder Teilnehmer mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 65

Ungehorsam, Tätlichkeiten, Drohungen, Meuterei oder Vorbereitung
einer Meuterei, die sich gegen eine militärische Wache richten, werden
gleich bestraft, wie wenn die Handlung gegenüber einem Vorgesetzten
oder einem Höhern begangen worden wäre.

143

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

144

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

145

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Tätlichkeiten,
Drohung

Meuterei

Vorbereitung
der Meuterei

Verbrechen oder
Vergehen gegen
eine Wache

Militärstrafgesetz

32

321.0

Zweiter Abschnitt: Missbrauch der Dienstgewalt

Art. 66

1

Wer die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen oder zu Begehren missbraucht, die in keiner Beziehung zum
Dienste stehen, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 67

1

Wer die ihm zustehende Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 68

1. Wer eine von einem Untergebenen eingereichte Beschwerde oder
eine Strafanzeige, in der Absicht, sie zu unterdrücken, zurückbehält
oder ganz oder teilweise beseitigt, wer über eine Beschwerde oder eine Strafanzeige wissentlich einen
unwahren Bericht erstattet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 69

1

Wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich eine solche Gewalt anmasst, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 70

1

Wer ohne genügende dienstliche Veranlassung das Leben oder die Gesundheit eines Untergebenen ernstlich gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 71

1

Wer einen Untergebenen oder einen im Range Nachstehenden tätlich angreift oder bedroht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Missbrauch der
Befehlsgewalt

Überschreitung
der Strafgewalt

Unterdrückung
einer Beschwerde Befehlsanmassung Gefährdung
eines Untergebenen Tätlichkeiten,
Drohung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 33

321.0

Dritter Abschnitt: Dienstverletzungen

Art. 72

1. Wer ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift, die er kennt
oder kennen müsste, nicht befolgt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft.146

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus oder auf Gefängnis erkannt
werden.


Art. 73

1. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge
oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche
lässt, vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 74


147

Wer vor dem Feinde aus Feigheit sich versteckt hält, flieht oder eigenmächtig seinen Posten verlässt, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bestraft.


Art. 75


148

Der Kommandant einer Festung oder eines andern befestigten Platzes,
der kapituliert, ohne zuvor alle Verteidigungsmittel erschöpft zu haben, der Kommandant einer Truppe, der im Kampf seinen Posten verlässt
oder sich mit seiner Truppe ergibt, ohne zuvor alles getan zu haben,
was die Erfüllung seiner Dienstpflicht von ihm erforderte, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bestraft.

146

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

147

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

148

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Nichtbefolgung
von Dienstvorschriften Missbrauch und
Verschleuderung
von Material

Feigheit

Kapitulation

Militärstrafgesetz

34

321.0


Art. 76

1. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen, wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vorschriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3.149 In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn die Tat vorsätzlich
vor dem Feind erfolgt.


Art. 77


150

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher
Eigenschaft anvertraut wird, oder das er in seiner dienstlichen oder
amtlichen Stellung wahrnimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Die Verletzung des Dienst- oder Amtsgeheimnisses ist auch nach
Beendigung des dienstlichen oder amtlichen Verhältnisses strafbar.


Art. 78


151

1. Wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, fälscht oder
verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines
andern zur Herstellung einer solchen unwahren Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, unbefugt unterdrückt oder beseitigt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 79

1

Wer von dem Vorhaben einer Meuterei (Art. 63), eines Ausreissens (Art. 83) oder einer Verräterei (Art. 86-91) Kenntnis erhält und die 149

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

150

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

151

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Wachtverbrechen oder -vergehen Verletzung
des Dienstgeheimnisses Fälschung
dienstlicher
Aktenstücke

Nichtanzeige
von Verbrechen
oder Vergehen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 35

321.0

Erstattung einer Anzeige unterlässt, wird, wenn die Tat ausgeführt
oder versucht wurde, mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.


Art. 80

1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt,
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

2. Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder
Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Zuchthaus
als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefängnis.152
3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Vierter Abschnitt:
Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung


Art. 81


153

1

Wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern, nicht an der Aushebung teilnimmt, eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten
ist, nicht antritt, seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt
oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt, wird
mit Gefängnis bis zu 18 Monaten bestraft.

2

Im Aktivdienst ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

3

Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung
zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der
Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995154
richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Der Richter kann den Täter aus der
Armee ausschliessen.

4

Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist,

152

Fassung des zweiten Abs. gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept.
1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462 IV 184).

153

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Okt. 1996 (SR 824.0).

154

SR 824.0

Trunkenheit

Militärdienstverweigerung
und Desertion

Militärstrafgesetz

36

321.0

im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1
mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung
des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften
des Zivildienstes vollzogen.

5

Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.

6

Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er: a.

zum Zivildienst zugelassen wird; b.

dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird; c.

dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 82


155

1

Wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern, nicht an der Aushebung teilnimmt, eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten
ist, nicht antritt, seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt
oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Im Aktivdienst ist die Strafe Gefängnis.

4

Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

5

Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im
Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 83


156

1

Wer fahrlässig sich nicht zur Aushebung stellt, eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihr zurückkehrt, wird mit Haft
oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Im Aktivdienst kann der Richter eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten verhängen.

155

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Okt. 1996 (SR 824.0).

156

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Okt. 1996 (SR 824.0).

Militärdienstversäumnis
und unerlaubte
Entfernung

Fahrlässiges
Militärdienstversäumnis

Erstes Buch: Militärstrafrecht 37

321.0

4

Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im
Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 84


157

1

Wer einrückungsfähig ist und einem Aufgebot zur Aushebung oder zum Militärdienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Dienstverweigerung, des Dienstversäumnisses oder des fahrlässigen Dienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 85

Wer es in Kriegszeiten unterlässt, sich der Truppe, von welcher er abgekommen ist, oder der nächsten Truppe wiederanzuschliessen, wer es während der Dauer der Kriegszeit unterlässt, nach beendigter
Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem Truppenteile oder
bei einer militärischen Stelle zu melden, wird mit Gefängnis bestraft.

Fünfter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung
und gegen die Wehrkraft des Landes


Art. 86

1. 159 Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit
Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der
Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder
dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände,
die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind,
weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen
der Armee gefährden würde, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bestraft.

157

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Okt. 1996 (SR 824.0).

158 Fassung

gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

159 Fassung

gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Missachten eines
Aufgebotes zum
Militärdienst

Unerlaubtes
Wegbleiben

1. Verrat.
Spionage und
landesverräterische Verletzung
militärischer
Geheimnisse158

Militärstrafgesetz

38

321.0

2.160 Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum
aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter
drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die
Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.

a161 Wer der Armee dienende Anlagen oder Sachen vernichtet, beschädigt
oder in ihrer Verwendung gefährdet, wer vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht oder
nicht gehörig erfüllt, wer die Tätigkeit einer Behörde oder eines Beamten hindert, stört oder
gefährdet,

wer Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände oder Abzeichen der
schweizerischen Armee oder ihrer Hilfsorganisationen herstellt, sich
verschafft, aufbewahrt, verwendet oder einem andern übergibt und dadurch wissentlich die Landesverteidigung beeinträchtigt oder
gefährdet,

wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.


Art. 87

1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee unmittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere der Armee dienende Verkehrs- oder Nachrichtenmittel, Anlagen oder Sachen beschädigt oder
vernichtet, oder den Betrieb von Anstalten, die der Armee dienen, hindert oder stört, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee mittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere die öffentliche Ordnung
stört oder Betriebe, die für die Allgemeinheit oder die Armeeverwaltung wichtig sind, hindert oder stört, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

3.162 In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt
werden.

160

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

161

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453;
BBl 1949 II 137).

162

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Sabotage

Militärischer
Landesverrat

Erstes Buch: Militärstrafrecht 39

321.0

4. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 88


163

Wer in Kriegszeiten Feindseligkeiten gegen die schweizerische Armee
unternimmt, ohne zu der von der Schweiz anerkannten bewaffneten
Macht des Gegners zu gehören, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus
oder mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.


Art. 89

1

Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee durch
Verbreitung unwahrer Nachrichten stört oder gefährdet, wird mit
Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 90


164

Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Krieg die
Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in eine feindliche Armee eintritt, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus
bestraft.


Art. 91

1. Wer Gegenstände, die der Landesverteidigung dienen, dem Feinde
überliefert,

wer durch Dienstleistungen oder Lieferungen den Feind begünstigt, wer bei einer Anleihe eines mit der Schweiz im Kriege befindlichen
Staates mitwirkt oder auf sie zeichnet, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2.165 In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt
werden.

163

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

164

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

165

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Franktireur

Nachrichtenverbreitung Waffenhilfe

Begünstigung
des Feindes

Militärstrafgesetz

40

321.0


Art. 92

Wer vom neutralen Gebiet der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 93

1.166 Wer im Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil
eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt
oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

3. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.


Art. 94


167

1

Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt
straflos.

3

Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Gefängnis nicht unter einem
Monat und mit Busse bestraft.

4

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 95

1. Wer sich durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum
Teil, untauglich macht oder untauglich machen lässt, wer einen andern, mit dessen Einwilligung, durch Verstümmelung
oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend
oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.

166

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

167

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

2. Neutralitätsverletzungen.
Feindseligkeiten
gegen einen
Kriegführenden
oder fremde
Truppen

Nachrichtendienst gegen
fremde Staaten

3. Schwächung
der Wehrkraft.
Fremder Militärdienst Verstümmelung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 41

321.0


Art. 96

1

Wer in der Absicht, sich oder einen andern der Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise zu entziehen, gegenüber den zuständigen militärischen oder bürgerlichen Behörden oder Stellen auf
Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 97


168

1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum Aktivdienste aufgeboten sind, vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht
oder nicht gehörig erfüllt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft.

Liegt der Nichterfüllung Fahrlässigkeit zugrunde, so ist die Strafe Gefängnis.

2. Dieselben Strafen treffen Unterlieferanten, Vermittler oder Angestellte, die die Verletzung des Vertrages verschulden.


Art. 98

1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu
Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Geht die Aufforderung auf Ausreissen im Aktivdienst, auf Meuterei
oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zum Ausreissen im
Aktivdienst, zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

3. Erfolgt die Aufforderung oder die Verleitung vor dem Feinde, so
wird der Täter mit Zuchthaus bestraft.


Art. 99


169

Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, die militärische Disziplin zu untergraben, insbesondere Dienstpflichtige zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur
Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen zu
bewegen oder zu verleiten, 168

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

169

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Dienstpflichtbetrug Verletzung
vertraglicher
Leistungspflichten 4. Störung der
militärischen Sicherheit.
Aufforderung
und Verleitung
zur Verletzung
militärischer
Dienstpflichten

Untergrabung
der militärischen
Disziplin

Militärstrafgesetz

42

321.0

wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen
beteiligt,

wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 100


170

1

Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

2

Im aktiven Dienst ist die Strafe Gefängnis.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 101

1

Wer eine Militärperson, die im aktiven Dienst steht, öffentlich beschimpft, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter
von Strafe befreien.


Art. 102

Wer in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind,
wider besseres Wissen unwahre Nachrichten verbreitet, in der Absicht,
die Anordnungen von Behörden oder Truppenkommandanten zu stören oder zu durchkreuzen, die Truppe zur Verweigerung des Gehorsams zu verleiten oder bei der Bevölkerung Angst und Schrecken zu
verbreiten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 103


171

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

170

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

171

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Störung des
Militärdienstes

Beschimpfung
einer Militärperson Verbreiten unwahrer Nachrichten Fälschung von
Aufgeboten
oder Weisungen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 43

321.0


Art. 104

1

Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle oder zu einer Dienstverletzung verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zu Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, wird mit Zuchthaus
oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 105

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Internierten oder einen
Kriegsgefangenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit
Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so
wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit
Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem
Monat bestraft.


Art. 106


172

1 Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren
oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder
aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der
Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände
widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.173 2

Im Fall aktiven Dienstes ist die Strafe Zuchthaus.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

4

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.174 172

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

173 Fassung

gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1998 IV 525).

174

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Verleitung von
Internierten und
Kriegsgefangenen zur Gehorsamsverweigerung Befreiung von
Internierten
und Kriegsgefangenen Verletzung
militärischer Geheimnisse

Militärstrafgesetz

44

321.0


Art. 107


175

Wer vom Bundesrate, kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einer Militärperson oder einer
bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen
sind,

wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis oder
Busse, in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.

Sechster Abschnitt:
Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter
Konflikte
176


Art. 108


177

1

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden Anwendung im Falle erklärter Kriege und anderer bewaffneter Konflikte zwischen zwei
oder mehreren Staaten; ihnen gleichgestellt sind Neutralitätsverletzungen und deren Zurückweisung mit Gewalt.

2

Die Verletzung internationaler Abkommen ist überdies strafbar, wenn die Abkommen einen weiteren Anwendungsbereich vorsehen.


Art. 109


178

1

Wer den Vorschriften internationaler Abkommen über Kriegführung sowie über den Schutz von Personen und Gütern zuwiderhandelt,
wer andere anerkannte Gesetze und Gebräuche des Krieges verletzt, wird, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

175

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

176

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

177

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

178

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

Ungehorsam
gegen militärische und behördliche Massnahmen Anwendungsbereich Verletzung
kriegsrechtlicher
Bestimmungen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 45

321.0


Art. 110


179

Wer das Zeichen oder den Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne oder des Kulturgüterschildes zur Vorbereitung oder zur Ausführung von Feindseligkeiten
missbraucht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus
bestraft.


Art. 111


180

1

Wer gegen Personen, die unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne oder des
Kulturgüterschildes stehen, Feindseligkeiten verübt oder sie an der
Ausübung ihrer Funktionen hindert, wer Material, das unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten
Halbmondes oder des Roten Löwen mit der roten Sonne steht, zerstört
oder beschädigt,

wer Kulturgüter oder Material, die unter dem Schutz des Kulturgüterschildes stehen, unberechtigt zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 112

Wer einen Feind, der die Waffen streckt oder sich sonst nicht mehr zur
Wehr setzt, tötet oder verwundet, wer einen toten Feind verstümmelt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.


Art. 113

Wer die Feindseligkeiten fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich
Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens
erhalten hat,

wer sonstwie die ihm amtlich oder dienstlich bekanntgegebenen Bedingungen eines Waffenstillstandes verletzt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

179

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

180

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

Missbrauch internationaler
Schutzzeichen

Feindseligkeiten
gegen international geschützte
Personen und
Sachen

Verletzung der
Pflichten gegen
Feinde

Bruch eines
Waffenstillstandes oder
des Friedens

Militärstrafgesetz

46

321.0


Art. 114

Wer einen feindlichen Parlamentär oder einen seiner Begleiter misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält, wird mit Gefängnis
bestraft.

Siebenter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben


Art. 115


181

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern
Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.


Art. 116

1

Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus
nicht unter zehn Jahren.182 2

...183


Art. 117


184

Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist
die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis
zu fünf Jahren.


Art. 118


185

Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen
Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet,
wird mit Gefängnis bestraft.

181

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

182

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
2449 2456; BBl 1985 II 1009).

183

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462,
IV 184).

184

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
2449 2456; BBl 1985 II 1009).

185

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Vergehen
gegen einen
Parlamentär

1. Tötung.
Vorsätzliche
Tötung

Mord

Totschlag

Tötung auf
Verlangen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 47

321.0


Art. 119

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord
verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft.


Art. 120


186

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 121


187

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und
bleibend entstellt,

wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 122

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder
Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Gefängnis
bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. und 3. ...188


Art. 123


189



Art. 124

1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

186

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

187

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
2449 2456; BBl 1985 II 1009).

188

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

189

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Verleitung und
Beihilfe zu
Selbstmord

Fahrlässige
Tötung

2. Körperverletzung
Schwere Körperverletzung Einfache Körperverletzung.
Tätlichkeiten

Fahrlässige Körperverletzung

Militärstrafgesetz

48

321.0

2. ...190


Art. 125-127191

Art. 128


192

1

Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.

2

Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a193 1

Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder
eines Dritten zur Folge hat, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Achter Abschnitt:194
Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen

Art. 129


195

1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die
besonderen Voraussetzungen der Artikel 130-132 zutreffen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder
handelt er ohne Bereicherungsabsicht, so wird er mit der gleichen Strafe belegt.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

190

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).

191

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

192

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
2449 2456; BBl 1985 II 1009).

193

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
2449 2456; BBl 1985 II 1009).

194

In den Art. 129 - 137b, in der Fassung der Änd. vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290 Ziff.
II), ist die ursprüngliche Reihenfolge der Tatbestände nicht mehr eingehalten.

195

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

3. Gefährdung
von Leib
und Leben.

Raufhandel

Angriff

Unrechtmässige
Aneignung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 49

321.0


Art. 130


196

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet,
um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder
eines andern Nutzen verwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Täter kann mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft werden: wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebenen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht, wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut.

3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 131


197

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis
nicht unter einem Monat bestraft,
wenn er einen Vorgesetzten, einen Untergebenen oder einen Kameraden bestiehlt,
wenn er den Diebstahl in einem Raume begeht, zu dem er infolge
Kantonierung oder Einquartierung erleichterten Zutritt hat.

3. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis
nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.

4. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis
nicht unter sechs Monaten bestraft,
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur
fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat,

5. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 132


198

1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen 196

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

197

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

198

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

Veruntreuung

Diebstahl

Raub

Militärstrafgesetz

50

321.0

zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs
Monaten bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird
mit der gleichen Strafe belegt.

2. Der Räuber wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe
oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

3. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das
Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.


Art. 133


199

1

Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a200 1

Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 134


201

1

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar
macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

199

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

200

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

201

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

Sachentziehung

Unrechtmässige
Verwendung von
Vermögenswerten Sachbeschädigung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 51

321.0

3

Verursacht der Täter einen grossen Schaden oder verwüstet er in Kriegszeiten aus Bosheit oder Mutwillen fremdes Eigentum, so ist die
Strafe Zuchthaus.


Art. 135


202

1

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Der Täter wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, wenn er den Betrug gegenüber einem Vorgesetzten, einem Untergebenen oder Kameraden, gegenüber
seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Mit
der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.


Art. 136


203

1. Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder
Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht
und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 137


204

1

Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem
Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen
schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

202

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

203

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1.
Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

204

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

Betrug

Zechprellerei

Arglistige Vermögensschädigung

Militärstrafgesetz

52

321.0

a205 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen
andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person
fortgesetzt,

so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft.

3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie
mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die
Strafe nach Artikel 132.

4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes
öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Zuchthaus bestraft.

b206 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein
anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt
hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder
veräussern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie
milder ist.

Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt,
wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Mit
der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.


Art. 138

1

Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst eigenmächtig und ohne genügende Rechtfertigung Nahrungsmittel, Kleidungsstücke oder andere Gegenstände wegnimmt, um sie zu gebrauchen, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

205

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

206

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

Erpressung

Hehlerei

Marode

Erstes Buch: Militärstrafrecht 53

321.0


Art. 139

1. Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, insbesondere
in Kriegszeiten unter Benützung des Kriegsschreckens fremdes Gut
wegnimmt oder jemandem abnötigt oder Gewalt an fremdem Gut verübt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten
bestraft.

Dieselbe Strafe trifft den Vorgesetzten, der seinen Untergebenen die
Plünderung erlaubt oder gegen die Plünderung nicht einschreitet.

2. Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder macht er sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Zuchthaus nicht
unter fünf Jahren bestraft.

Auf lebenslängliches Zuchthaus kann in Kriegszeiten erkannt werden,
wenn der Täter gegen eine Person mit besonderer Grausamkeit handelt.207

Art. 140

1

Wer sich auf dem Schlachtfeld in diebischer Absicht an einem Toten, Verwundeten oder Kranken vergreift, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn der Täter gegen einen Verwundeten oder Kranken Gewalt verübt oder einen
Toten verstümmelt.208

Neunter Abschnitt:
Bestechung und ungetreue Geschäftsführung


Art. 141


209

Wer einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen
dienstlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen
stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu
Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

207

Fassung des zweiten Abs. gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept.
1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

208

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992
1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

209 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

Plünderung

Kriegsraub

Bestechen

Militärstrafgesetz

54

321.0

a210 1 Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 142


211

Wer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 143


212

1 Wer im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden
Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a213 1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering,
dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der Überweisung an
das Gericht oder der Bestrafung abzusehen.

2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.


Art. 144

1

Wer bei Besorgung der militärischen Verwaltung, insbesondere bei der Berechnung, Austeilung oder sonstigen Verwendung von Sold,
Lebens- oder Futtermitteln, Munition oder andern Gegenständen des
militärischen Bedarfs, die ihm anvertrauten Interessen schädigt, wird
mit Gefängnis bestraft.

210

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des
Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

211

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des
Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

212 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

213 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

Vorteilsgewährung Sich bestechen
lassen

Vorteilsannahme

Gemeinsame
Bestimmungen
für die Artikel
141-143

Ungetreue Geschäftsführung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 55

321.0

2

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Zehnter Abschnitt: Ehrverletzungen

Art. 145


214

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet,
wird auf Antrag des Verletzten oder der zur Erteilung des Befehles zur
Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er
nicht strafbar.

4. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar
für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder
sonstwie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht
vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

5. Nimmt der Täter seine Äusserungen als unwahr zurück, so kann er
milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

6. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, oder sind
seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so
hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

7. ...215

214

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

215

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1979 II 1).

Üble Nachrede

Militärstrafgesetz

56

321.0


Art. 146


216

1.217 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres
Wissen verbreitet,

wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles
zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer
Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem
Monat.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

4. ... 218


Art. 147

219 Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist
die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel
gleichgestellt.


Art. 148

1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde
oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten
oder mit Busse bestraft. 220 Richtet sich die Beschimpfung gegen einen Vorgesetzten oder Höheren, gegen eine militärische Wache, gegen einen Untergebenen oder
im Range Nachstehenden, so ist die Strafe Gefängnis.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

216

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

217

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

218

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1979 II 1).

219

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

220

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

Verleumdung

Gemeinsame
Bestimmung

Beschimpfung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 57

321.0

2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der
Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den
Täter von Strafe befreien.

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen Täter oder beide
von Strafe befreien.

3. ... 221

a 222 1

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter dem Antragsberechtigten
bekannt wird.

2

Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

3

Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der ersten Instanz noch nicht verkündet ist. 223 4

Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

5

Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. Erhebt der
Beschuldigte gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt
der Rückzug für ihn nicht.

b224 Die Verfolgung der Ehrverletzungen verjährt in zwei Jahren.

Elfter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit


Art. 149

1

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

221

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

222

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951
437 453; BBl 1949 II 137).

223

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

224

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Antragsrecht

Verfolgungsverjährung Drohung

Militärstrafgesetz

58

321.0


Art. 150

1

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis bestraft.225 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 151


226


a227 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder
jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.

b228 Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Zuchthaus bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

c229 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung
oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt,
um einen Dritten zu nötigen, wird mit Zuchthaus bestraft.

225

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

226

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).

227

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982
1535 1538; BBl 1980 I 1241).

228

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982
1535 1538; BBl 1980 I 1241).

229

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982
1535 1538; BBl 1980 I 1241).

Nötigung

Freiheitsberaubung und Entführung Erschwerende
Umstände

Geiselnahme

Erstes Buch: Militärstrafrecht 59

321.0

2. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter
droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam
zu behandeln.

3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft
werden.

4. Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei,
so kann er milder bestraft werden (Art. 46).


Art. 152

1

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder
Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt,
wird mit Gefängnis bestraft.230 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Zwölfter Abschnitt:231
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Art. 153

1

Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht,
Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit
Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe
Zuchthaus nicht unter drei Jahren.


Art. 154

1

Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter
psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

230

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

231

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992
1670 1678; BBl 1985 II 1009).

Hausfriedensbruch Sexuelle
Nötigung

Vergewaltigung

Militärstrafgesetz

60

321.0

2

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe
Zuchthaus nicht unter drei Jahren.


Art. 155

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in
Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen
oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

a Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind dem zivilen Strafrecht
und der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen, wenn der Täter der
Ehegatte des Opfers ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft
lebt.


Art. 156

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von
der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den
Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.

5. ...232

6.233 Die Strafverfolgung verjährt auch dann in zehn Jahren, wenn die
Verjährung der Tat nach der Bestimmung von Ziffer 5 in der Fassung
vom 21. Juni 1991234 am 1. September 1997 noch nicht eingetreten ist.

232

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318
1322).

233

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1997, in Kraft seit 1. Sept. 1997 (AS 1997
1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

234

AS 1992 1670 Schändung

Strafrecht und
Strafgerichtsbarkeit Sexuelle Handlungen mit Kindern

Erstes Buch: Militärstrafrecht 61

321.0


Art. 157

Wer unter Ausnützung seiner militärischen Stellung die Duldung oder
Vornahme einer sexuellen Handlung erlangt, wird mit Gefängnis nicht
unter einem Monat bestraft.


Art. 158



Art. 159

1

Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2

Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn
sich der Täter der Behandlung entzieht.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a 1

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird mit Haft bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

b Wird eine strafbare Handlung dieses Abschnittes gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf
jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.

Dreizehnter Abschnitt:
Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen


Art. 160


235

1

Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus
bestraft.

235

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Ausnützung
der militärischen
Stellung

Exhibitionismus

Sexuelle Belästigungen Gemeinsame
Begehung

Brandstiftung

Militärstrafgesetz

62

321.0

2

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr oder zerstört er in Kriegszeiten durch die Brandstiftung der Armee
dienende Sachen, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

3

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

a236 1

Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis
bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 161

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder
ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben
von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit
Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird
er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten
Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 162

1

Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

3

Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

236

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Fahrlässige Verursachung einer
Feuersbrunst

Verursachung
einer Explosion

Gefährdung
durch Sprengstoffe und
giftige Gase in
verbrecherischer
Absicht

Erstes Buch: Militärstrafrecht 63

321.0


Art. 163


237

1

Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Art. 164


238

1

Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs
Monaten bestraft.

2

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn
er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch
bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis
nicht unter einem Monat bestraft.

3

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu
deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 165

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines
Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und
dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.239 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird
er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten
Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

237

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

238

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

239

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Gefährdung ohne
verbrecherische
Absicht.
Fahrlässige
Gefährdung

Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von
Sprengstoffen
und giftigen
Gasen

Verursachung
einer Überschwemmung
oder eines Einsturzes

Militärstrafgesetz

64

321.0


Art. 166

1. Wer vorsätzlich

elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder
Lawinen,

zerstört oder beschädigt und dadurch wissentlich Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten
Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 167

1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten
Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 168

1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit
Gefängnis bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten
Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 169

1

Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Beschädigung
von elektrischen
Anlagen, Wasserbauten und
Schutzvorrichtungen Verbreiten
gemeingefährlicher Krankheiten Verbreiten einer
Viehseuche

Verunreinigung
des Trinkwassers

Erstes Buch: Militärstrafrecht 65

321.0

a240 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von
Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.

2. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in
Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.

3. Ziffer 1 findet keine Anwendung auf Verkehrsgefährdungen, begangen durch Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften.


Art. 170


241

1

Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes
Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung
oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit
Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die
Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 171

1.242 Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt,
namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb
hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit
Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten
Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

240

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222;
BBl 1967 I 581).

241

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

242

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Störung des
öffentlichen
Verkehrs

Störung des
Eisenbahnverkehrs Störung von
Betrieben, die
der Allgemeinheit dienen

Militärstrafgesetz

66

321.0

a243 1

Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

b244 1

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine
der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 115

Vorsätzliche Tötung Art. 116

Mord

Art. 121

Schwere Körperverletzung Art. 130

Raub245

Art. 151a

Freiheitsberaubung und Entführung Art. 151c

Geiselnahme

Art. 160

Brandstiftung

2

Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.

3

Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt
werden sollen. Artikel 9 Absatz 2 ist anwendbar.

c246 1

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung
aufruft,

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder
Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert
oder daran teilnimmt,

243

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982
1535 1538; BBl 1980 I 1241).

244

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982
1535 1538; BBl 1980 I 1241).

245

Heute: Art. 132

246

Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2887 2888; BBl 1992 III 269).

Öffentliche
Aufforderung
zu Verbrechen
oder zur
Gewalttätigkeit

Strafbare Vorbereitungshandlungen Rassendiskriminierung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 67

321.0

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder
in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Vierzehnter Abschnitt: Urkundenfälschung

Art. 172


247

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das
echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder auf disziplinarische Bestrafung erkannt werden.


Art. 173


248

Wer durch Täuschung bewirkt, dass sein Vorgesetzter, ein Beamter
oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder
eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die
darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

247

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

248

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Urkundenfälschung Erschleichung
einer falschen
Beurkundung

Militärstrafgesetz

68

321.0


Art. 174


249

Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt,
vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden
am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 175


250

1

Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der
Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.251 2

Öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder
anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

3

Die Artikel 172-174 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.

Fünfzehnter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen die Rechtspflege


Art. 176

1

Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis des Strafgesetzbuches252 vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.253

1bis

Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 56bis verfolgt wird oder verurteilt wurde, der 249

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997) 250

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997) 251

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994
2290 2307; BBl 1991 II 969).

252

SR 311.0

253

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55
61; BBl 1974 I 1457).

Unterdrückung
von Urkunden

Gemeinsame
Bestimmungen

Begünstigung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 69

321.0

dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme entzieht.254 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 177

1.255 Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Arrestanten, einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung
in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich
ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so
wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit
Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem
Monat bestraft.


Art. 178


256

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer militärischen oder bürgerlichen Stelle eines Verbrechens oder Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht,
eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung oder einen Disziplinarfehler, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt
disziplinarische Bestrafung.


Art. 179


257

1

Wer in einem Militärstrafverfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen 254

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982
1535 1538; BBl 1980 I 1241).

255

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

256

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

257

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Befreiung von
Gefangenen

Falsche
Anschuldigung

Falsches Zeugnis. Falsches
Gutachten.
Falsche Übersetzung

Militärstrafgesetz

70

321.0

Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu
sechs Monaten.

a258 1

Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 178) oder seine falsche Aussage (Art. 179) aus eigenem Antrieb und bevor durch
sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der
Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von
einer Bestrafung Umgang nehmen.

2

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 179), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe
nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 180


259

1

Einen Disziplinarfehler begeht, wer Befehlen der Vorgesetzten, Dienstvorschriften oder der militärischen Ordnung zuwiderhandelt,
sofern das Verhalten nicht als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist.

2

Der leichte Fall eines Verbrechens oder Vergehens ist dem Disziplinarfehler gleichgestellt.


Art. 181


260

1

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

2

Ist eine Tat nur bei Vorsatz strafbar, so darf eine fahrlässige Begehung auch nicht als leichter Fall disziplinarisch bestraft werden.

258

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

259

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

260

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Strafmilderungen

Disziplinarfehler

Schuld

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 71

321.0

a261 1

Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen.

Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und militärische
Führung sind zu berücksichtigen.

2

Der Freiheitsentzug durch vorläufige Festnahme wird auf die Arreststrafe angerechnet.

3

Bei geringem Verschulden kann von einer Bestrafung abgesehen werden.


Art. 182


262

Wer dem Militärstrafrecht untersteht, ist auch der Disziplinarstrafordnung unterstellt.


Art. 183

1.263 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt in zwölf Monaten und die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe in sechs Monaten.
Die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.

2.264 Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Gericht.

3. ...265

Zweiter Abschnitt: Disziplinarstrafen266

Art. 184


267

Durch den Verweis wird der Fehlbare gerügt und ermahnt. Der Verweis ist ausdrücklich als Strafe zu bezeichnen.

261

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

262

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

263

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

264

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

265

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

266

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

267

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Strafzumessung

Persönlicher
Geltungsbereich

Verjährung

1. Verweis

Militärstrafgesetz

72

321.0


Art. 185

1

Der einfache Arrest dauert mindestens einen Tag, längstens zehn Tage.269

2

Der einfache Arrest wird wenn möglich in Einzelhaft vollzogen. Der Arrestant leistet Dienst.270 3

...271


Art. 186

1

Der scharfe Arrest dauert mindestens 3 Tage, längstens 20 Tage.272 2

Der scharfe Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Arrestant leistet keinen Dienst.273

3-5

...274


Art. 187

1

Während des Dienstes sind die Arreststrafen in der Regel sofort und ohne Unterbrechung zu vollziehen. Es ist unzulässig, zur Erschwerung
der Strafe den Vollzug auf die Zeit nach dem Dienst zu verschieben.276 2

Kann die Arreststrafe nicht vollständig bei der eigenen oder einer andern Truppe verbüsst werden, so vollzieht die kantonale Militärbehörde des Entlassungs- oder Wohnortes den verbleibenden Teil.277

3-6

...278

268

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

269

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

270

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

271

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

272

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

273

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

274

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

275

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

276

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

277

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

278

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

2. Arreststrafen.
Einfacher
Arrest268

Scharfer Arrest

Arrestvollzug
während
des Dienstes275

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 73

321.0


Art. 188


279

1

Der Wohnkanton vollzieht den Arrest, der ausserhalb des Dienstes zu vollziehen ist.

2

Im einfachen Arrest ausser Dienst kann dem Arrestanten, der sich nicht selbst eine geeignete Beschäftigung verschafft, eine Arbeit angeboten werden.

3

Der Arrestant ist durch die Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.

4

Angehörige eines Arrestanten, die infolge des Vollzugs der Arreststrafe in Not geraten, werden vom VBS unterstützt.


Art. 189

1

Der Vollzug des Arrestes in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen ist unzulässig.281

2

Die Arrestanten dürfen in der Regel keine Besuche empfangen.282 3

...283


Art. 190


284



Art. 191


285
Sind Disziplinarfehler oder leichte Fälle von Verbrechen oder Vergehen ausserhalb des Dienstes begangen worden, so kann statt Arrest eine Disziplinarbusse bis zu 400 Franken ausgesprochen werden.

a286 1

Zivilpersonen können, soweit sie der Disziplinarstrafordnung unterstehen, mit Arrest oder mit Disziplinarbusse bis zu 400 Franken, im
Wiederholungsfall bis zu 1000 Franken bestraft werden.

279

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

280

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

281

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

282

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

283

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

284

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).

285

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

286

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Arrestvollzug
ausserhalb
des Dienstes

Gemeinsame
Bestimmungen
280

3. Disziplinarbusse 4. Disziplinarstrafen gegen Zivilpersonen

Militärstrafgesetz

74

321.0

2

Internierte, Kriegsgefangene sowie Personen, die bei der Truppe angestellt sind oder dieser in Kriegszeiten folgen, ohne ihr direkt anzugehören, dürfen nur mit Arrest bestraft werden.

b287 Der Bundesrat kann für Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes288 Friedensförderungsdienst leisten, zusätzlich folgende Disziplinarstrafen vorsehen: a.

Ausgangssperre;

b.

Busse.


Art. 192


289

1

Die Bestimmungen über den Vollzug der Busse (Art. 34) gelten auch für Disziplinarbussen.

2

Die Frist zur Bezahlung von Disziplinarbussen beträgt höchstens zwei Monate.

3

Bei Nichtbezahlung werden Disziplinarbussen in scharfen Arrest umgewandelt, wobei 30 Franken einem Tag Arrest gleichgesetzt
werden, doch darf die Umwandlungsstrafe 20 Tage nicht überschreiten.

4

Statt des Richters entscheidet die Disziplinarbehörde, ausser im Falle der Beschwerde und der Disziplinargerichtsbeschwerde nach den
Artikeln 209 ff.

5

Disziplinarbussen, die von einer kantonalen Militärbehörde ausgesprochen werden, verfallen dem betreffenden Kanton.


Art. 193


290

Die Bestimmungen über die Einziehung und den Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen (Art. 41 ff.) gelten sinngemäss.


Art. 194

Andere Disziplinarstrafen, als dieser Abschnitt sie vorsieht, und Strafverschärfungen sind unzulässig.

287

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1.
Jan. 1996 (SR 510.10).

288

SR 510.10

289

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

290

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

4a. Disziplinarstrafen im
Friedensförderungsdienst 5. Vollzug von
Disziplinarbussen 6. Einziehung
und Verfall von
Geschenken

7. Ausschluss
anderer Strafen

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 75

321.0

a291 Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über den Vollzug der
Disziplinarstrafen.

Dritter Abschnitt:
Zuständigkeit und Strafbefugnisse


Art. 195


292

1

Für die im Dienste begangenen Disziplinarfehler steht die Disziplinarstrafgewalt den Truppenkommandanten zu:

a.

gegenüber den Angehörigen ihrer Einheit (Stab); b.

gegenüber direkt unterstellten Truppenkommandanten; c.293 gegenüber andern Personen, die unter ihre Befehlsgewalt gestellt sind, insbesondere gegenüber Internierten, Kriegsgefangenen, Flüchtlingen sowie Personen, die bei der Truppe angestellt sind oder dieser in Kriegszeiten folgen, ohne ihr direkt
anzugehören.

2

In allen übrigen Fällen steht die Disziplinarstrafgewalt dem VBS und den zuständigen kantonalen Militärbehörden zu.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Fälle, in denen die Disziplinarstrafgewalt delegiert werden kann.

4

Vorbehalten bleibt Artikel 204.


Art. 196

Bei Anständen über die Zuständigkeit bezeichnet das VBS die zuständige Stelle, wenn der Anstand nicht durch einen gemeinsamen Vorgesetzten erledigt werden kann.


Art. 197


294

Der Kommandant einer Einheit kann verhängen: a.

Verweis;

b.

einfachen Arrest bis zu fünf Tagen; 291

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

292

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212
222 444; BBl 1967 I 581).

293

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

294

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212
222 444; BBl 1967 I 581).

8. Vollzugsvorschriften 1. Zuständigkeit

Kompetenzkonflikte 2. Strafbefugnisse. Einheitskommandant

Militärstrafgesetz

76

321.0

c.

scharfen Arrest von drei Tagen.


Art. 198


295

Der Kommandant eines Bataillons oder einer Abteilung kann verhängen: a.

Verweis;

b.296 einfachen Arrest; c.297 scharfen Arrest bis zu zehn Tagen.


Art. 199


298

Der Kommandant eines Regiments kann verhängen: a.

Verweis;

b.299 einfachen Arrest; c.

scharfen Arrest bis zu 15 Tagen.


Art. 200


300

Auf alle Disziplinarstrafen können erkennen: a.

der Oberbefehlshaber der Armee; b.

der Generalstabschef; c.

der Ausbildungschef; d.

die Kommandanten der Armeekorps, der Kommandant der
Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, die Kommandanten der
Divisionen und Brigaden; e.

der Chef des VBS;

f.

die Chefs der Dienstabteilungen des VBS; g.

die zuständigen kantonalen Militärbehörden.

295

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212
222 444; BBl 1967 I 581).

296

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

297

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

298

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212
222 444; BBl 1967 I 581).

299

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

300

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212
222 444; BBl 1967 I 581).

Bataillons- und
Abteilungskommandant Regimentskommandant Oberste Kommandostellen
und Militärbehörden

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 77

321.0


Art. 201


301

Der Bundesrat regelt sinngemäss die Strafbefugnisse: a.

der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197-200 erwähnten Formationen; b.

im Armeestab;

c.

in Rekruten- und Kaderschulen; d.

in weiteren Dienststellen des VBS.


Art. 202


302

1

Die Disziplinarstrafgewalt kommt nur Kommandanten von Truppenformationen zu, die einen Offiziersgrad bekleiden oder in einer entsprechenden Funktion des Hilfsdienstes eingereiht sind.

2

Für Formationen, deren Kommandant keinen Offiziersgrad bekleidet, werden die Strafbefugnisse durch den Bundesrat geregelt.

Vierter Abschnitt: Das Disziplinarverfahren

Art. 203

1

Art und Umstände des Disziplinarfehlers sind abzuklären. Der Beschuldigte wird zu Protokoll angehört. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äussern. Er hat Anspruch auf Akteneinsicht.304

2-3

...305


Art. 204


306

1

Ist ein Vorgesetzter oder eine militärische Dienststelle zur Ahndung eines Disziplinarfehlers nicht zuständig, so muss der zuständigen
Stelle unverzüglich Meldung erstattet werden.

2

Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so leitet der Vorgesetzte oder die militärische Dienststelle die Akten mit einem Strafantrag auf dem
Dienstweg an die zuständige Stelle weiter. Diese kann alsdann dem 301

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212
222 444; BBl 1967 I 581).

302

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212
222 444; BBl 1967 I 581).

303

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

304

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

305

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

306

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Andere
Kommandanten

Sonderfälle

Feststellung
des Sachverhalts,
Verteidigungsrecht des
Beschuldigten

303

Meldung an die
zuständige Stelle

Militärstrafgesetz

78

321.0

Strafantrag entsprechen oder, nach Rücksprache mit dem Antragsteller, im Rahmen ihrer Befugnisse eine andere Strafe verfügen, der zuständigen vorgesetzten Stelle eine höhere Strafe beantragen oder von
einer Bestrafung absehen.


Art. 205


307

1

Wer bei einem Disziplinarfehler ertappt wird, kann von jedem Vorgesetzten oder Höheren oder jedem militärischen Polizei- oder Kontrollorgan zur Feststellung der Personalien und des Sachverhalts angehalten werden.

2

Die vorläufige Festnahme nach Artikel 54 des Militärstrafprozesses308 bleibt vorbehalten.


Art. 206


309

1

Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen.

2

Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich.

3

Die Strafverfügung ist kurz zu begründen. Sie nennt die Beschwerdestelle und die Beschwerdefrist.


Art. 207


310

Stellt der Vorgesetzte der für die Bestrafung zuständigen Stelle fest,
dass ein Fehlbarer nicht bestraft worden ist, so kann er die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens befehlen.


Art. 208


311

307

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

308

SR 322.1

309

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

310

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212
222 444; BBl 1967 I 581).

311

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

Anhaltung von
Personen

Eröffnung der
Strafverfügung

Befugnis des
Vorgesetzten

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 79

321.0

Fünfter Abschnitt: Die Rechtsmittel312

Art. 209


313

1

Gegen Disziplinarstrafverfügungen kann der Bestrafte Beschwerde erheben.

2

Diese ist zu richten gegen Verfügungen a.

des Vorgesetzten an den nächsthöheren Vorgesetzten; b.

eines Korpskommandanten an den Vorsteher des VBS, solange kein General ernannt ist; c.

der Stellen, denen die Strafgewalt vom Vorsteher des VBS
übertragen wurde, an den Vorsteher des VBS; d.

des Oberauditors an den Vorsteher des VBS; e.

einer kantonalen Militärbehörde an den Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung314; f.

des Vorstehers des VBS und des Generals an das Militärkassationsgericht, das endgültig entscheidet.

3

Lautet der Entscheid über eine Beschwerde auf Verweis oder Busse, so ist er endgültig.


Art. 210

1

Die Disziplinarbeschwerde ist schriftlich einzureichen, während des Dienstes innert 24 Stunden, ausserhalb des Dienstes innert fünf Tagen
nach Eröffnen der Disziplinarstrafverfügung.316 2

Die Beschwerde hemmt den Vollzug der Disziplinarstrafe.317 3

...318

312

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

313

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

314

Heute: Generalsekretär des VBS (Art. 1 der V vom 25. Nov. 1991 über die Umbenennung
der «Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» in «Generalsekretariat» des VBS
- AS 1992 2).

315

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

316

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

317

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

318

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

1. Disziplinarbeschwerde. Beschwerdeinstanz Form und Frist.
Aufschiebende
Wirkung315

Militärstrafgesetz

80

321.0


Art. 211


319

1

Die Beschwerdeinstanz veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen; insbesondere hat sie den Strafenden und, wenn die Beschwerde nicht
begründet wurde, den Beschwerdeführer anzuhören oder anhören zu
lassen.320

2

Durch den Beschwerdeentscheid darf die ausgesprochene Strafe nicht verschärft werden.

3

Der Entscheid über eine Disziplinarbeschwerde ist den Beteiligten unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Frist und zuständige
Stelle für die Disziplinargerichtsbeschwerde sind anzugeben.321

Art. 212


322

1

Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf einfachen oder scharfen Arrest lauten, kann vom Bestraften schriftlich Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erhoben werden. Dieser wird gebildet aus dem Präsidenten, einem Offizier und einem Unteroffizier oder Soldaten.324 1bis

Für Disziplinargerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Vorstehers des VBS und des Generals ist das Militärkassationsgericht zuständig.325 2

Die Weiterziehungsfrist beträgt, von der Eröffnung an gerechnet, drei Tage während des Dienstes und zehn Tage ausserhalb des Dienstes.
Der Tag der Eröffnung wird nicht gerechnet.

3

Die Disziplinargerichtsbeschwerde hemmt den Vollzug der Disziplinarstrafe.326

4

Die Strafe darf nicht verschärft werden.327 319

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212
222 444; BBl 1967 I 581).

320

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

321

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

322

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212
222 444; BBl 1967 I 581).

323

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

324

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

325

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

326

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

327

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Verfahren und
Eröffnung des
Beschwerdeentscheides 2. Disziplinargerichtsbeschwerde. Beschwerdeinstanz323

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 81

321.0


Art. 213


328

1

Für das Verfahren vor dem Ausschuss des Militärappellationsgerichts und vor dem Militärkassationsgericht gelten sinngemäss die
Vorschriften des Militärstrafprozesses329 über die Fristen (Art. 46 ff.),
die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei (Art. 48 ff.) sowie über die
Hauptverhandlung und deren Vorbereitung (Art. 124 ff.). Die Artikel
127, 131, 146 Absatz 3330, 148 Absatz 3, 149 Absatz 1, 150 und 155158 des Militärstrafprozesses gelten nicht.

2

Die Disziplinarstrafverfügung und der Beschwerdeentscheid ersetzen die Anklageschrift.

3

Der Auditor nimmt am Verfahren nicht teil.

4

Für Säumnisfolgen gilt sinngemäss Artikel 179 des Militärstrafprozesses.

5

Der Entscheid ist endgültig.

a331 1

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2

Die Wiederherstellung einer Frist ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln.
Das begründete Gesuch ist während des Dienstes innert 24 Stunden,
ausserhalb des Dienstes innert fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gleichzeitig ist die versäumte Beschwerde nachzuholen.

3

Über das Gesuch entscheidet die Beschwerdeinstanz endgültig.


Art. 214


332

Wegen der Einreichung eines Rechtsmittels darf keine Strafe verhängt
werden.

328

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

329

SR 322.1

330

Dieser Abs. ist heute aufgehoben.

331

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

332

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Verfahren

Fristen, Wiederherstellung Schutz des
Beschwerderechts

Militärstrafgesetz

82

321.0

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Abschnitt:
Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht


Art. 215

1

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist.333 2

Der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.


Art. 216

Für die Vollziehung von Strafurteilen, die auf Grund des bisherigen
Strafgesetzes ergangen sind, gilt folgendes: 1.

...334

2.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bedingte Entlassung finden auch auf Verurteilte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestraft worden sind.


Art. 217


335

1

Die Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafbestimmungen
ausgefällt worden sind.

2

Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

333

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

334

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462,
IV 184).

335

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

Verjährung

Vollziehung
früherer Strafurteile Rehabilitation

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 83

321.0

Zweiter Abschnitt:
Gerichtsbarkeit. Verfahren. Urteilsvollzug. Strafregister.
Rehabilitationsverfahren und Begnadigung
336 I. Die Gerichtsbarkeit

Art. 218


337

1

Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 der Militärgerichtsbarkeit
unterworfen.338

2

Diese Unterstellung gilt auch, wenn die strafbare Handlung im Ausland begangen wird.

3

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind ferner der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie bei einer militärischen
Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren
Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes
über den Strassenverkehr begehen. Die Strafbestimmungen des zivilen
Rechts sind anwendbar. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Der Militärgerichtsbarkeit ist auch unterworfen, wer während der Dienstzeit unbefugt geringfügige Mengen von Betäubungsmitteln im
Sinne von Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951339 über
die Betäubungsmittel (BetmG) vorsätzlich konsumiert oder besitzt
oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gegen Artikel 19
BetmG begeht. Der Täter wird disziplinarisch bestraft.340

Art. 219


341

1

Unter Vorbehalt von Artikel 218 Absätze 3 und 4 bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen,
die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.342 336

Fassung des Tit. gemäss Ziff. II des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS
57 1269 1288; BBl 1940 997).

337

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

338

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

339

SR 812.121

340

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2512 2513; BBl 1985 II 1009).

341

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

342

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2512 2513; BBl 1985 II 1009).

Militärgerichtsbarkeit Bürgerliche
Gerichtsbarkeit

Militärstrafgesetz

84

321.0

2

Steht die strafbare Handlung mit dem militärischen Dienstverhältnis des Täters im Zusammenhang, so kann die Verfolgung nur mit Ermächtigung des VBS erfolgen. Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Verfolgung von diesem zu
erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.


Art. 220

1.343 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen
(Art. 61-85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86-107)
oder gegen das Völkerrecht im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 109114) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere
Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

2. Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115-179)
neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere
Personen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit
unterworfen.

Durch Beschluss des Bundesrates können in diesem Falle die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen
Strafgericht unterstellt werden. Der bürgerliche Richter hat auf diese
Personen das Militärstrafrecht anzuwenden.


Art. 221

Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der
militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der
Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder
dem zivilen Gericht übertragen.


Art. 222

1

Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden.

2

Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.

3

Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist.

343

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968
212 222; BBl 1967 I 581).

Gerichtsbarkeit
bei Beteiligung
von Zivilpersonen Gerichtsbarkeit
bei Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen Ziviles Verfahren gegen
Dienstpflichtige
im Dienst

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 85

321.0


Art. 223

1

Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesgericht endgültig entschieden.

2

Das Bundesgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.

3

Die infolge des aufgehobenen Urteils vollzogene Strafe wird auf eine infolge des andern Urteils zu erstehende Strafe angerechnet.

II. Bestimmungen über das Verfahren

Art. 224


344

III. Bestimmungen über den Urteilsvollzug

Art. 225


345
IV. Strafregister

Art. 226


346
Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4
sowie Disziplinarstrafen werden nicht in die Strafregister eingetragen.
Im übrigen gelten die Artikel 359-364 des Strafgesetzbuches347.


Art. 227


348

344

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

345

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

346

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1.
Okt. 1996 (SR 824.0).

347

SR 311.0

348

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997).

Kompetenzkonflikte Strafregister

Militärstrafgesetz

86

321.0

V. Rehabilitationsverfahren

Art. 228


349

Die Rehabilitation wird durch das Gericht ausgesprochen, welches das
Urteil gefällt hat.


Art. 229


350

Das Rehabilitationsgesuch ist dem Gericht einzureichen. Die Ausweise
darüber, dass der Gesuchsteller sich wohlverhalten hat und den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm
zuzumuten war, ersetzt hat, sind beizulegen.


Art. 230

1

Der Präsident des Gerichts übermittelt das Gesuch dem Auditor zur Antragstellung. Das Gericht entscheidet aufgrund der Akten, der vom
Gesuchsteller beigebrachten Ausweise und gegebenenfalls eigener Erhebungen.351 2

Weist das Gericht das Gesuch ab, so kann es beschliessen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht
erneuert werden darf.


Art. 231


352

1

Der Beschluss des Gerichts ist dem Gesuchsteller und dem Auditor schriftlich mitzuteilen.

2

Spricht das Gericht die Rehabilitation aus, so wird der Beschluss auch dem Wohnsitzkanton des Rehabilitierten mitgeteilt. Der Beschluss wird auf Antrag des Rehabilitierten im Bundesblatt und im
Amtsblatt des Wohnsitzkantons bekanntgemacht.


Art. 232

Der Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen. Sie können ihm, wenn er
seine Bedürftigkeit dartut, erlassen werden.

349

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

350

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

351

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

352

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

Zuständigkeit

Rehabilitationsgesuch Verfahren

Mitteilung und
Veröffentlichung

Kosten

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 87

321.0

VI.353 Begnadigung
a Die Begnadigung ist zulässig bei allen durch rechtskräftiges Urteil
ausgesprochenen Strafen mit Ausnahme der Disziplinarstrafen.

b354 Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt: a.

wenn ein Militärgericht geurteilt hat vom Bundesrat; nachdem
ein General ernannt wurde, von diesem; b.355wenn das Bundesgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;

c.

wenn eine kantonale Behörde geurteilt hat, von der Begnadigungsbehörde des Kantons.

c 1

Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

2

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, kann
der Bundesrat oder die Kantonsregierung von sich aus das Begnadigungsverfahren aufnehmen.

3

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.

4

...356

d 1

Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere
Strafarten umgewandelt werden.

2

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

353

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269
1288; BBl 1940 997).

354

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1037 1058; BBl 1977 II 1).

355 Fassung

gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

356

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462,
IV 184).

Zulässigkeit

Zuständigkeit

Begnadigungsgesuch Wirkungen

Militärstrafgesetz

88

321.0

3

Die privatrechtlichen Folgen eines Strafurteils und das Kostenerkenntnis werden durch die Begnadigung nicht berührt.

Dritter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 233

1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

2

Insbesondere sind aufgehoben: 1.

das Bundesgesetz vom 27. August 1851357 über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen und das Bundesgesetz vom 23. Juni 1904358 betreffend dessen Ergänzung; 2.

die Artikel 1-8, 109 Absatz 2, und 215 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889359.


Art. 234


360



Art. 235

Vorbehalten bleiben:

1.

die Strafbestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember
1925361 über das militärische Kontrollwesen, die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878362 über den
Militärpflichtersatz, und andere Bestimmungen des militärpolizeilichen Übertretungsrechtes; 2.

das Disziplinarstrafrecht der Zoll- und Grenzwächter.


Art. 236

1

Im Fall aktiven Dienstes treten Änderungen in der Ordnung des Dienstverhältnisses der dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten,
Angestellten und Arbeiter nur ein, wenn und soweit der Bundesrat dies
beschliesst.

2

Auf die dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter finden die Bestimmungen des ersten bis vierten Ab357

[AS II 606, IV 225, 20 127, 31 351; BS 3 456 Art. 220 Ziff. 1] 358

[AS II 606, IV 225, 20 127, 31 351; BS 3 456 Art. 220 Ziff. 1] 359

[BS 3 456; AS 1951 437 Ziff. II, 1968 212 Ziff. III. SR 322.1 Art. 216] 360

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

361

[AS 41 755, 51 171. BS 5 398 Art. 92 Abs. 1]. Heute: die Strafbestimmungen der V vom
7. Sept. 1998 (SR 511.22).

362

[BS 5 565. SR 661 Art. 48 Abs. 2 Bst. a]. Heute: die Strafbestimmungen des BG vom 12.
Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (SR 661).

Aufhebung
geltenden
Rechts

Vorbehalt geltenden Rechts Dem Militärstrafrecht unterstelltes Personal

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1974 89

321.0

schnittes des zweiten Teils des ersten Buchs dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

a363 Wer in der Zeit zwischen der Verabschiedung und dem Inkrafttreten
der Änderung vom 5. Oktober 1990 dieses Gesetzes wegen Dienstverweigerung oder Ausreissens nach dem bisherigen Artikel 81 Ziffer 2
rechtsgültig verurteilt worden ist und die Strafe noch nicht verbüsst
hat, kann innert einem Monat seit Inkrafttreten dieser Änderung beim
Richter, der ihn verurteilt hat, schriftlich die Neubeurteilung verlangen.


Art. 237

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1928 im Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober
1974
364

1. Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Regeln der Artikel 215, 216 Ziffer 2 und 217.

2. Die Folgen, welche die bisherige Gesetzgebung des Bundes und der
Kantone an die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit knüpfte, gelten nicht für die Amtsunfähigkeit (Art. 38).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1979365 1

Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Artikeln 215, 216 Ziffer 2 und 217 Absatz 2.

2

Wehrmänner, gegen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine militärgerichtliche Voruntersuchung eröffnet worden ist, bleiben für
die betreffende strafbare Handlung dem Militärstrafrecht unterstellt,
auch wenn nach dem neuen Recht das bürgerliche Strafrecht anwendbar wäre.

363

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 15. Juli 1991 (AS 1991
1352 1355; BBl 1987 II 1311).

364

AS 1975 55; BBl 1974 I 1457 365

AS 1979 1037; BBl 1977 II 1 Dienstverweigerung, Ausreissen Inkrafttreten

Militärstrafgesetz

90

321.0