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Verordnung
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO)
vom 6. Oktober 1986 (Stand am 5. Juni 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung bezweckt: a.
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen
und dem der ausländischen Wohnbevölkerung; b.
die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier
wohnenden und arbeitenden Ausländer und c.
die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Ausländer, die: a.
aus dem Ausland zuziehen; b.
sich in der Schweiz aufhalten, aber keine Niederlassungsbewilligung haben; c.
ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz erwerbstätig sind.
Art. 3
Beschränkte Geltung der Verordnung 1 Für die folgenden Ausländer gelten nur die Artikel 9-11 und die Kapitel 5-7: a.
liechtensteinische Landesbürger, die einen Anspruch auf Bewilligung haben; b.
von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose; AS 1986 1791
1
SR 142.20
823.21
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 2
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c.2
Ausländische Ehegatten von Schweizern oder Schweizerinnen sowie ihre
Kinder;
d.3 ehemalige Schweizer Bürger.
2 Für Stagiaires, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in die Schweiz
kommen, gelten die Artikel 9-11, 22, 25 Absatz 5, 27, 29 Absätze 1 und 5 und Artikel 38 sowie die Kapitel 5-7.
Art. 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt nicht für folgende Personen, solange sie ausschliesslich die
hier umschriebene Funktion ausüben: a.
Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer
Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen; b.
Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die einen
vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen; c.
andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis
besitzen;
d.
das Hauspersonal der in Artikel 4 Buchstaben a-c genannten Personen, das
einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
ausgestellten Ausweis besitzt.
e.
Beamte ausländischer Verwaltungen, die ihren Dienstort in der Schweiz haben; f.
Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presseoder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im
Ausland tätig sind und beim Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind; g.
Personen, die der Bundesrat von den Zulassungsvorschriften ausgenommen
hat.
2 Sie gilt nicht für Familienangehörige von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a
und b während der Dauer der Funktion der letzteren, wenn sie im Familiennachzug
zugelassen wurden, mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und einen
vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten
Ausweis besitzen, d. h. für: a.
den Ehegatten und die vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kinder, die sich
in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist; 2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236) 3
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 3
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b.
den Ehegatten und die ledigen Kinder unter 25 Jahren, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.4 3 Ebenfalls ausgenommen sind der Ehegatte und die ledigen Kinder unter 21 Jahren
der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen, wenn sie mit diesen zusammen
wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben.5
Art. 5
Ständige ausländische Wohnbevölkerung 1 Die ständige ausländische Wohnbevölkerung umfasst die Aufenthalter, die Niedergelassenen und die internationalen Funktionäre.
2 Für diese Verordnung sind folgende Ausländer nicht zur ständigen ausländischen
Wohnbevölkerung zu zählen: a.
Internationale Funktionäre; b.
Ausländer, die sich weniger als ein Jahr vorübergehend in der Schweiz aufhalten; c.
Asylbewerber;
d.
abgewiesene Asylbewerber, die keine Aufenthaltsbewilligung erhalten; e.6
vorläufig aufgenommene Ausländer; f.
Saisonniers;
g.
Grenzgänger.
2. Abschnitt: Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Art. 6
Begriff der Erwerbstätigkeit 1 Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige
oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird.
2 Als Erwerbstätigkeit gilt namentlich: a.
jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz in der Schweiz oder im
Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird; b.
die Tätigkeit als Lehrling, Praktikant, Volontär, Sportler, Sozialhelfer, Missionar, Au-pair-Angestellter, Künstler; c.
eine Beschäftigung, die stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
5
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5243).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 4
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Art. 7
Vorrang der inländischen Arbeitnehmer 1 Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit, zum Stellen- oder Berufswechsel
und zur Verlängerung des Aufenthaltes dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu
den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten.
2 Als einheimische Arbeitskräfte gelten neben den Schweizern auch Ausländer mit
Niederlassungsbewilligung. Gleichgestellt sind die in Artikel 3 aufgezählten Personen sowie ausländische Jugendliche, die mit ihren Eltern in die Schweiz eingereist
sind, hier die Schulen besucht haben und eine Lehre antreten.7 3 Geht es um die erstmalige Erwerbstätigkeit, so haben neben den einheimischen
Arbeitskräften diejenigen stellensuchenden Ausländer den Vorrang, die sich bereits
in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
4 Bei Gesuchen für eine erstmalige Erwerbstätigkeit muss der Arbeitgeber auf Verlangen nachweisen, dass er: a.
alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Arbeitskraft auf
dem inländischen Arbeitsmarkt zu finden; b.
die zu besetzende Stelle beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet hat und dieses innert angemessener Frist keine Arbeitskraft vermitteln konnte; c.
eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft nicht innert angemessener Frist für die betreffende Stelle ausbilden oder ausbilden lassen kann.
5 Der Vorrang der inländischen Arbeitnehmer gilt nicht für Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die einreisen wollen: a.
als Führungskräfte oder qualifizierte Fachleute international tätiger Unternehmen im Rahmen eines betrieblichen Kadertransfers; b.
als Führungskräfte oder hochqualifizierte Fachleute, die für bedeutende Forschungsprojekte in Unternehmungen und Forschungsinstituten unentbehrlich oder für die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich sind.8 5bis Bei Gesuchen um eine erstmalige Erwerbstätigkeit gilt Absatz 3 nicht für den
Ehegatten eines Ausländers und seine Kinder, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs erhalten haben (Art. 38 und 39).9 6 Ausnahmen vom Vorrang der inländischen Arbeitnehmer sind möglich bei Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die für begrenzte Zeit zur Aus- oder Weiterbildung einreisen wollen.10 7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).
9
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
10
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 5
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Art. 8
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Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der Europäischen
Union (EU) erteilt werden.
2 Der Grundsatz von Absatz 1 gilt nicht für hochqualifizierte Personen, die um eine
Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts- und Handelsvereinbarungen nachsuchen.
3 Die Arbeitsmarktbehörden können im Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42)
Ausnahmen von Absatz 1 verfügen, wenn es sich: a.
um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme
rechtfertigen;
b.
um Personen handelt, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolvieren; c.
um Künstler, Artisten und Cabaret-Tänzerinnen handelt, die sich innerhalb
eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten.
4 Eine Saisonbewilligung kann nur Angehörigen von Staaten der EFTA und der EU
erteilt werden.
5 Eine Grenzgängerbewilligung kann in der Regel nur Angehörigen der Nachbarstaaten erteilt werden.
6 Eine Aufenthaltsbewilligung für eine Lehre kann nur Angehörigen aus Staaten der
EFTA und der EU erteilt werden.
Art. 9
Anstellungsbedingungen; Arbeitsvertrag 1 Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber dem Ausländer
dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den
Schweizern und der Ausländer angemessen gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Krankheit gesichert ist.
2 Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach
den gesetzlichen Vorschriften, den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche
Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche sowie den Gesamt- und Normalarbeitsverträgen. Die Ergebnisse der zweijährlichen Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik sind mitzuberücksichtigen.12 3 Die Arbeitsmarktbehörde kann vom Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag
oder eine Vertragsofferte verlangen. Diese Unterlagen müssen bei Gesuchen von
Saisonniers und Kurzaufenthaltern und bei Gesuchen nach Artikel 13 Buchstaben c
oder d in jedem Fall geprüft werden.13 11
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2726).
12
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
13
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 6
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4 Reist ein Ausländer erstmals zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, so muss der
Arbeitgeber mit ihm schriftlich vereinbart haben, wer die Reisekosten trägt. In der
Regel muss der Arbeitgeber die Kosten für die Einreise übernehmen.
5 Eine Bewilligung an eine Cabaret-Tänzerin (Art. 20 Abs. 3) kann nur erteilt werden, wenn: a.
diese mindestens 20 Jahre alt ist; b.
nachgewiesen werden kann, dass sie eine Anstellung für mindestens drei
aufeinanderfolgende Monate in der Schweiz hat; c.
der ausbezahlte Lohn nach Abzug der Nebenkosten (Wohnung, Verpflegung
usw.) einen durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde festgelegten Mindestbetrag erreicht.14
Art. 10
Sorgfaltspflicht
1 Der Arbeitgeber darf keinen Ausländer eine Stelle antreten lassen, ohne sich vorher durch Einsicht in den Ausländerausweis oder Nachfrage bei der Fremdenpolizeibehörde zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer zum Antritt dieser Stelle berechtigt ist.
2 Der Ausländer muss dem Arbeitgeber seinen Ausländerausweis unaufgefordert
vorlegen.
Art. 11
Unterkunft
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Ausländer eine angemessene Unterkunft
hat, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügt.
2. Kapitel: Erwerbstätige Ausländer 1. Abschnitt: Höchstzahlen
Art. 12
Festlegung
1 Der Bundesrat legt periodisch Höchstzahlen fest für: a.
Jahresaufenthalter, die erstmals zur Erwerbstätigkeit einreisen oder erstmals
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen; b.
Saisonniers;
c.
Kurzaufenthalter.
2 Die Höchstzahlen gelten auch für Ausländer, die bereits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlenmässigen Begrenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht mehr erfüllen. Sie gelten jedoch nicht für 14
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
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Personen, die die Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c
oder 38 erhalten haben.15 3 Die Höchstzahlen werden auf den Bund und die Kantone aufgeteilt.
Art. 13
Ausnahmen
Von den Höchstzahlen ausgenommen sind: a.
...16
b.
Ausländer, die in der Schweiz invalid geworden sind und ihre bisherige
Tätigkeit nicht weiterführen können; c.
Ausländer, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht
Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als:17
1.
Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden
oder bildenden Kunst,
2.
Zirkus- und Variétéartisten; 3.
...18
d.19 Ausländer, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
1.
Dauer und Zweck des Aufenthaltes zum vornherein feststehen, 2.
sie nicht einen andern solchen Ausländer oder einen Saisonnier im gleichen Betrieb ersetzen (Rotation), 3.20 sie nicht bereits im Vorjahr mit einer Saisonbewilligung (Art. 16) von über sieben Monaten in der Schweiz erwerbstätig waren, 4.21 die Bewilligungen in Saisonbetrieben (Art. 16 Abs. 2 und 3) nur während der Saison oder Beschäftigungsspitze gewährt werden,
5.22 die Zahl dieser kurzfristig beschäftigten Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet; e.
liechtensteinische Landesbürger, die keinen Anspruch auf Bewilligung haben; f.
Ausländer, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen; g.
Ausländer, denen während des Asylverfahrens eine vorläufige unselbständige Erwerbstätigkeit bewilligt wird; 15
Satz 2 eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
16
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
17
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
18
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
19
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
20
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
21
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
22
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 8
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h.
Saisonniers, deren Saisonbewilligung in eine Jahresbewilligung umgewandelt wird (Art. 28); i.23 Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten
haben, wenn die kantonale Fremdenpolizeibehörde im Einvernehmen mit
der kantonalen Arbeitsmarktbehörde vor der Ausreise eine Zusicherung für
die Wiedereinreise erteilt hat; k.
Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung von Militärdienst unterbrochen haben, wenn sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist
sind und spätestens zwei Monate nach Beendigung des Dienstes in die
Schweiz zurückkehren;
l.
Schüler und Studenten, die an höheren Ganztagesschulen in der Schweiz
eingeschrieben sind und während ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten, wenn die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen des
Schulprogrammes verantwortbar ist und den Studienabschluss nicht hinauszögert; m.24 Schüler und Studenten, die an einer Hoch-, Berufs- oder Fachschule in der Schweiz eine ganztägige Ausbildung mit obligatorischem Praktikum absolvieren, wenn das Praktikum die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreitet; n.
folgende Personen, wenn sie eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist:25
1.
Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer
Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, 2.
Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die
einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, 3.
andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten
Ausweis besitzen.
4.
...26
o.27 der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte und die vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kinder von Personen nach
Buchstabe n Ziffer 3 beziehungsweise nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c,
wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung erforderlich ist; 23
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).
24
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
25
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
26
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
27
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
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p.28 von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die durch bilaterale Abkommen bestimmte Aufgaben zugunsten ausländischer
Arbeitnehmer wahrnehmen.
2. Abschnitt: Jahresaufenthalter
Art. 14
Höchstzahlen für die Kantone 1 Die Höchstzahlen für die Kantone sind in Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt.
2 Neu eingereiste Jahresaufenthalter, die in einem andern als ihrem Wohnsitzkanton
arbeiten, werden der Höchstzahl desjenigen Kantons zugerechnet, der das Einverständnis nach Artikel 8 ANAG gibt.
3 Bewilligungen für die Bedürfnisse des Gesundheits- und Bildungswesens sowie
der Land- und Forstwirtschaft gehen grundsätzlich zulasten der Höchstzahlen der
Kantone. Ausnahmen sind insbesondere möglich für Betriebe nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben d und g.
4 Gesuche für zeitlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen von
Artikel 15 Absatz 4 nicht erfüllt sind, werden im Rahmen der kantonalen Höchstzahlen geprüft.29
Art. 15
Höchstzahl für den Bund 1 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.
2 Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) kann zulasten dieser Höchstzahl Verfügungen erlassen für Jahresbewilligungen:30 a.
wenn wichtige wirtschaftliche Interessen mehrerer Kantone es erfordern; b.
für wichtige Betriebe in Kantonen ohne Grenzgänger und in Regionen, die
entwicklungsschwach sind oder die eine besonders empfindliche Wirtschaftsstruktur aufweisen, falls die Betriebe grosse Anstrengungen zur Existenzsicherung unternehmen oder durch Neuerungen zur Verbesserung der
Arbeitsmarktverhältnisse beitragen; c.
an hochqualifizierte Wissenschafter, die für bedeutende Forschungsprojekte
in Unternehmungen und Forschungsinstituten unentbehrlich sind; d.
für Betriebe von grosser kantonaler oder regionaler Bedeutung, die neu eröffnet oder wesentlich erweitert werden, sofern sich der Kanton mit seinem
Kontingent angemessen beteiligt; e.
an qualifizierte Fachleute, die eine innerbetriebliche Schlüsselfunktion haben und für die Durchführung ausserordentlicher Massnahmen zur Schaf28
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2310).
29
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
30 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
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fung oder Erhaltung einer grösseren Anzahl Arbeitsplätze zugunsten einheimischer Arbeitnehmer unerlässlich sind; f.
an Arbeitskräfte von Bauunternehmungen, die ganzjährig in Schlüsselfunktionen auf witterungsunabhängigen Baustellen von nationaler oder grosser
regionaler Bedeutung eingesetzt werden; g.
für Verwaltungen und Betriebe des Bundes; h.
an Künstler (Musiker, Schauspieler, Artisten usw.) mit Jahresengagement; i.
an Personen mit abgeschlossenem Theologiestudium, die in einer Religionsgemeinschaft von gesamtschweizerischer Bedeutung vollamtlich Verkündigung und Seelsorge ausüben; k.
an Führungskräfte oder Spezialisten, deren Zulassung aus Gegenrechtsgründen geboten ist; l.31 an Führungskräfte oder Spezialisten von nicht gouvernementalen internationalen Organisationen, die in der Schweiz einen Sitz haben und religiösen
oder gemeinnützigen Zwecken dienen oder die Interessen von Arbeitgeberoder Arbeitnehmerorganisationen vertreten.
3 Das BFA32 kann eine Verfügung auch erlassen, wenn einzelne Voraussetzungen
von mehreren Buchstaben des Absatzes 2 erfüllt sind.
4 Für zeitlich begrenzte Tätigkeiten kann das BFA befristete Verfügungen erlassen
für Jahresbewilligungen an: a.33 Führungskräfte und hochqualifizierte Fachleute, die in der Schweiz vorübergehend von ausländischen höheren Lehranstalten oder von Forschungsinstitutionen beschäftigt werden oder in einem Unternehmen für die Erfüllung
ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich sind; b.34 Führungskräfte oder qualifizierte Fachleute international tätiger Unternehmen im Rahmen eines betrieblichen Kadertransfers;
c.
Angehörige von Entwicklungsländern, die im Rahmen von Entwicklungsprojekten der technischen Zusammenarbeit eine Fachausbildung absolvieren,
wenn die Gewähr besteht, dass sie die erworbenen Kenntnisse anschliessend
in ihrem Herkunftsland einsetzen können.
5 Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für erstmalige Jahresbewilligungen auf
Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen
Kontingentsperiode.35
31
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
32
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860). Diese Änd. ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.
33
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
34
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
35
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2001 1472).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 11
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3. Abschnitt: Saisonniers
Art. 16
Voraussetzungen für Saisonbewilligungen 1 Saisonbewilligungen dürfen für längstens neun Monate erteilt werden. Die Dauer
der Tätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern wird zusammengezählt. Der Saisonnier
muss sich im Kalenderjahr insgesamt mindestens drei Monate im Ausland aufhalten.36 2 Saisonbewilligungen dürfen nur erteilt werden für Saisonbetriebe der Bauwirtschaft, des Gastgewerbes und der Landwirtschaft sowie für Saisonbetriebe in den
übrigen Erwerbszweigen, die regelmässig Saisonniers beschäftigen.
3 Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die nur während bestimmten Jahreszeiten geöffnet sind, sowie Betriebe, die das ganze Jahr geöffnet sind und regelmässig eine
oder mehrere deutliche jahreszeitliche Beschäftigungsspitzen aufweisen.
4 Betriebe, die Saisonniers beschäftigen, müssen auf Verlangen der Arbeitsmarktbehörde nachweisen, dass die organisatorischen und betrieblichen Voraussetzungen
für die Führung des Betriebs erfüllt sind und das notwendige Führungs- und Stammpersonal vorhanden ist.
5 Die Saisonbewilligung wird nur erteilt, wenn der Ausländer: a.
im Betrieb tatsächlich eine Saisontätigkeit ausübt und b.
gegen die Folgen der vorzeitigen Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen
angemessen geschützt ist.
6 Die kantonale Arbeitsmarktbehörde legt für jeden Betrieb die Saisondauer fest
(betriebliche Saisondauer); diese darf höchstens neun Monate betragen. Die Saisonbewilligungen werden auf die betriebliche Saisondauer befristet. Liegen besondere
Gründe vor, so kann die Saisonbewilligung über die betriebliche Saisondauer hinaus
erteilt werden.
Art. 17
Einreisedatum für Saisonniers der Bauwirtschaft 1 Saisonniers der Bauwirtschaft dürfen frühestens in der ersten Hälfte des Monats
März zum Stellenantritt einreisen. Das BFA legt das Datum jährlich fest.
2 Für dringende und unaufschiebbare Vorhaben von nationaler oder grosser regionaler Bedeutung sowie in Ausnahmefällen kann die für die Kontingentszuteilung zuständige Arbeitsmarktbehörde oder das BFA verfügen, dass die betreffenden Saisonniers früher zum Stellenantritt einreisen können.37
Art. 18
Höchstzahlen für die Kantone Die Höchstzahlen für die Kantone sind in Anhang 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt.
36
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
37
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 12
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Art. 19
Höchstzahl für den Bund 1 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt.
2 Das BFA kann zulasten dieser Höchstzahl Verfügungen erlassen für Saisonbewilligungen: a.
für Bauunternehmungen, die regelmässig in mehreren Kantonen tätig sind,
wenn die betreffenden Saisonniers vorwiegend ausserhalb des Sitzkantons
der Unternehmung für Bauvorhaben eingesetzt werden, die dem überregionalen Baumarkt zuzuordnen sind; b.
für die Durchführung von Aufgaben von gesamtschweizerischem Interesse; c.38 für Kantone, vor allem solche mit kleiner Höchstzahl, zur Milderung regionaler Ungleichgewichte, in erster Linie zum Ausgleich von vorübergehenden, strukturell bedingten Nachfrageschwankungen.
4. Abschnitt: Kurzaufenthalter
Art. 20
39
Höchstzahlen Aufenthaltsbewilligungen erteilen: a.
für höchstens sechs Monate an Ausländer, die sich für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten; b.
für höchstens 18 Monate an Au-pair-Angestellte; c.
für höchstens 18 Monate für Weiterbildungsaufenthalte von jungen Berufsleuten im Gesundheitswesen, die ihren Berufsabschluss im Ausland erlangt
haben und zur Vertiefung ihrer Fachkenntnisse im erlernten Beruf eingesetzt
werden.
2 Bewilligungen für die Bedürfnisse des Gesundheitswesens gehen grundsätzlich
zulasten der Höchstzahlen für die Kantone.
3 Unabhängig von den in Anhang 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Höchstzahlen
können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 4 festgelegten Höchstzahl Aufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate pro Kalenderjahr an Cabaret-Tänzerinnen erteilen, die eine Darbietung vortragen; der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.40 4 Die Kantone legen gemäss den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Höchstzahl von Cabaret-Tänzerinnen nach Absatz 3 fest, die 38
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
39
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
40
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 13
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von den Betrieben angestellt werden können; das Departement bestimmt die Fälle,
die dem BFA zur Genehmigung (Art. 50 Bst. a) vorgelegt werden müssen.41
Art. 21
Höchstzahl für den Bund 1 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 3 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.
2 Das BFA kann, zulasten dieser Höchstzahl, für Aus- und Weiterbildungsaufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen erlassen für Bewilligungen an:42 a.
qualifizierte Arbeitskräfte, die anschliessend eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem Mutter-, Zweig- oder Tochterbetrieb, bei einem Lizenznehmer,
Konzessionär oder wichtigen Geschäftspartner im Ausland übernehmen; b.
Akademiker und Studenten in höheren Semestern von ausländischen Hochschulen sowie Absolventen höherer ausländischer Berufsschulen, wenn sie
ein Praktikum machen, das Bestandteil der Ausbildung ist; c.
Berufsleute, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben und von Berufsverbänden zur Förderung ihrer Fachkenntnisse an einen Betrieb vermittelt werden; d.43 Personen, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolvieren;
e.
Stipendiaten internationaler Organisationen, die in der Schweiz einen Ausbildungsaufenthalt absolvieren wollen; f.
Ausländer, die sich am Sitz einer nicht gouvernementalen internationalen
Organisation im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe 1 spezifische
Kenntnisse für ihre spätere Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation aneignen; g.
junge Ausländer mit mehrjähriger Berufspraxis, die ein von einem Berufsverband organisiertes Aus- oder Weiterbildungsprogramm absolvieren; h.44 junge Ausländer, die ein Praktikum zur Aus- oder Weiterbildung absolvieren, das im Rahmen des internationalen Jugendaustausches von anerkannten
Organisationen auf gegenseitiger Ebene veranstaltet wird.
3 Das BFA kann, ebenfalls zulasten der Höchstzahl des Bundes, für Aufenthalte von
höchstens 18 Monaten Verfügungen erlassen für Bewilligungen an:45 a.
Montage- und Bauequipen von ausländischen Unternehmungen, die in der
Schweiz keine Zweig- oder Tochterbetriebe oder Lizenznehmer haben, wenn
diese Equipen für einzelne, befristete Montagen oder Bauvorhaben benötigt 41
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
42
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
43
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
44
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
45
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 14
823.21
werden und im Inland keine geeigneten Arbeitskräfte und technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen; b.
qualifizierte Fachleute, die vorübergehend von ausländischen höheren Lehranstalten oder von Forschungsinstitutionen beschäftigt werden oder in einem
Unternehmen für die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich
sind.
c.
Missionare von weltweit verbreiteten und auch in der Schweiz etablierten
Religionsgemeinschaften, die als Grundregel von ihren Mitgliedern traditionsgemäss einen vorübergehenden und unentgeltlichen Auslandeinsatz verlangen.
4 Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für Bewilligungen an Kurzaufenthalter
auf Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen
Kontingentsperiode.46
5. Abschnitt: Stagiaires
Art. 22
1 Die Höchstzahlen der Bewilligungen richten sich nach den Stagiaires-Abkommen
und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.
2 Das BFA kann, zulasten dieser Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens zwölf
Monaten Verfügungen erlassen für Bewilligungen an Stagiaires.
6. Abschnitt: Grenzgänger
Art. 23
Bewilligung
1 Wer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausüben will, braucht eine Grenzgängerbewilligung. Die erstmalige Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt.47 1bis Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf die Verlängerung der Bewilligung nur verweigert werden, wenn
schwere Störungen des Arbeitsmarktes dies erfordern.48 2 Die Grenzgängerbewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller seit mindestens sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone
hat und eine entsprechende Wohnsitzbescheinigung vorlegt.
3 Grenzgänger dürfen nur innerhalb der Grenzzone arbeiten und müssen täglich an
ihren Wohnort zurückkehren. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenz46
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2001 1472).
47
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).
48
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 15
823.21
zone kann der Einsatzkanton erlauben (Art. 43 Abs. 1 Bst. f), wenn der Grenzgänger
in einem Betrieb in der Grenzzone fest angestellt ist.49 4 Die Kantone regeln das Verfahren und die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung. Bestimmen sie nicht die kantonale Arbeitsmarktbehörde als Bewilligungsinstanz, so beteiligen sie sie mit dem Vorentscheid (Art. 42) bzw. der Stellungnahme (Art. 43) am Verfahren.50
Art. 24
Beschränkung
1 Die Kantone können Bewilligungen für Grenzgänger davon abhängig machen, dass
der Betrieb einen angemessenen Anteil einheimischer Arbeitnehmer beschäftigt.
Neue Betriebe und neue Zweigbetriebe bestehender Unternehmungen müssen diese
Voraussetzung in der Regel erfüllen.
2 Die Kantone können weitere einschränkende Bestimmungen für die Beschäftigung
von Grenzgängern erlassen.
7. Abschnitt:
Verlängerung, Erneuerung, Aneinanderreihen von Bewilligungen
Art. 25
Verlängerung
1 Jahresbewilligungen für zeitlich begrenzte Tätigkeiten (Art. 15 Abs. 4) können nur
aus zwingenden Gründen aufgrund einer Verfügung des BFA verlängert werden.51 1bis Jahresbewilligungen für zeitlich begrenzte Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 4
können aufgrund einer Verfügung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ohne Belastung des Kontingents verlängert werden.52 2 Saisonbewilligungen können höchstens bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten und in der Regel nicht über die betriebliche Saisondauer hinaus verlängert werden.
3 Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a können
nicht verlängert werden.53 4 Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c
sowie nach Artikel 21 können höchstens bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten
verlängert werden.54
5 Stagiaires-Bewilligungen können ausnahmsweise aufgrund einer Verfügung des
BFA um höchstens sechs Monate verlängert werden.
49
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
50
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
51
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
52
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
53
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
54
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 16
823.21
Art. 26
Erneuerung
1 Bewilligungen für Kurzaufenthalter dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein
weiteres Mal erteilt werden.
2 Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn es sich um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt.
3 Der Ausländer kann, ausser in berechtigten Ausnahmefällen, nur einmal eine Bewilligung zu einem Au-pair-Aufenthalt oder zu einem Aus- oder Weiterbildungsaufenthalt (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c, 21 Abs. 2 und 22) erhalten.55 4 Zwischen zwei Bewilligungen von längstens vier Monaten (Art. 13 Bst. d) muss
sich der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.56 5 Erstreckt sich die an eine Cabaret-Tänzerin erteilte Bewilligung für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 Absatz 3 über zwei Kalenderjahre, darf der Gesamtaufenthalt
acht Monate nicht überschreiten; die Ausländerin muss sich zwischen zwei Bewilligungen von höchstens acht Monaten mindestens zwei Monate in einem anderen
Staat aufhalten.57
Art. 27
58
Bewilligung für Kurzaufenthalter; c.
Bewilligung für Stagiaires; d.
Saisonbewilligung.
2 Der Ausländer muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei
Monate im Ausland aufhalten.60 8. Abschnitt: Umwandlung von Saison- in Jahresbewilligungen
Art. 28
1 Eine Saisonbewilligung kann für Angehörige aus Staaten der EFTA und der EU
auf Gesuch hin in eine Jahresbewilligung umgewandelt werden, wenn:61 a.
der Saisonnier sich in den letzten vier aufeinanderfolgenden Jahren während
insgesamt 36 Monaten ordnungsgemäss als Saisonnier zur Arbeit in der
Schweiz aufgehalten hat; oder 55
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
56
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
57
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
58
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
59
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
60
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
61
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 17
823.21
b.
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.62 2 Die Erteilung einer Jahresbewilligung hängt überdies von der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage ab.
3 Der Saisonnier muss das Gesuch vor Ablauf der letzten Saisonbewilligung bei der
kantonalen Fremdenpolizeibehörde einreichen.
4 Die völkerrechtlichen Verträge bleiben vorbehalten.
9. Abschnitt: Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel
Art. 29
1 Der Ausländer braucht für den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel eine Bewilligung. Diese wird nur aufgrund einer Stellungnahme der kantonalen Arbeitsmarktbehörde erteilt. Bei Jahresaufenthaltern mit einer Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit (Art. 15 Abs. 4) und Stagiaires ist eine Stellungnahme des BFA
erforderlich.
2 Die Bewilligung wird in der Regel nicht erteilt an: a.
...63
b.64 Jahresaufenthalter, denen die Bewilligung für eine bestimmte Tätigkeit erteilt worden ist;
c.
Kurzaufenthalter;
d.65 Saisonniers.
3 Ausnahmen von Absatz 2 sind nur möglich, wenn wichtige Gründe eine Verweigerung der Bewilligung als unzumutbar erscheinen lassen.66 4 Der Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel wird bewilligt, wenn der bisherige Arbeitsvertrag ordnungsgemäss aufgelöst worden ist und dem Antritt der neuen Stelle
nach den Vorschriften des Bundes nichts entgegensteht.67 4bis Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf der
Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des Arbeitsmarktes dies erfordern.68 4ter Dem Grenzgänger wird der Kantonswechsel bewilligt, wenn er am neuen Arbeitsplatz für den gleichen Arbeitgeber tätig bleibt.69 62
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2310).
63
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040).
64
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
65
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
66
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040).
67
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040).
68
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
69
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 18
823.21
5 Stagiaires kann der Stellen- oder Kantonswechsel bewilligt werden, wenn Gründe
der sprachlichen und beruflichen Weiterbildung es erfordern.
6 Für den Berufswechsel beim gleichen Arbeitgeber braucht der Ausländer nach dem
ersten Jahr keine Bewilligung, wenn nicht der Kanton eine Bewilligung vorschreibt.
10. Abschnitt: Ersatzbewilligungen
Art. 30
1 Ersatzbewilligungen für erwerbstätige Ausländer, die der zahlenmässigen Zulassungsbegrenzung unterstehen, werden erteilt, wenn der Ausländer: a.
nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat; b.
innert 30 Tagen nach Aufnahme der Arbeit wieder ausgereist ist.
2 Der Arbeitgeber muss die Ersatzbewilligung spätestens zwei Monate nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltszusicherung oder Einreisebewilligung bei der
kantonalen Arbeitsmarktbehörde beantragen.
3 Ein Gesuch für den Ersatz einer Cabaret-Tänzerin (Art. 20 Abs. 3) durch eine andere, die aus dem Ausland einreist, wird nur zugelassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die vorgesehene Tänzerin vor ihrer Einreise in die Schweiz auf den
Stellenantritt verzichtet hat und wenn das Ersatzgesuch vor dem geplanten Datum
der Aufnahme der Arbeit eingereicht worden ist.70 3. Kapitel: Nichterwerbstätige Ausländer
Art. 31
Schüler
Schülern, die in der Schweiz eine Schule besuchen wollen, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a.
der Gesuchsteller allein einreist; b.
er eine öffentliche oder eine bewilligte private Ganztagesschule besuchen
will, die eine allgemeine oder berufliche Ausbildung vermittelt; c.
das Schulprogramm und die Mindeststundenzahl sowie die Dauer des Schulbesuchs festgelegt sind; d.71 die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller die Schule besuchen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt; e.
der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat; f.
für seine Betreuung gesorgt ist; und g.
die Wiederausreise nach Beendigung des Schulbesuchs gesichert erscheint.
70
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
71 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 19
823.21
Art. 32
Studenten
Studenten, die in der Schweiz studieren wollen, können Aufenthaltsbewilligungen
erteilt werden, wenn:
a.
der Gesuchsteller allein einreist; b.
er ein Hochschulstudium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren
will;
c.
das Studienprogramm festgelegt ist; d.72 die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller das Studium aufnehmen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt; e.
der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat; und f.
die Wiederausreise nach Beendigung des Studienaufenthalts gesichert erscheint.
Art. 33
73
wenn:
a.
deren Notwendigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen
wird;
b.
diese unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden; c.
die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind.
Art. 34
Rentner
Rentnern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn der Gesuchsteller: a.74 älter als 55jährig ist; b.
enge Beziehungen zur Schweiz hat; c.
weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist; d.
den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt und e.
die notwendigen finanziellen Mittel hat.
Art. 35
Pflege- und Adoptivkinder Pflege- und Adoptivkindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn
die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern oder die
Adoption erfüllt sind.
72 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
73 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
74 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 20
823.21
Art. 36
Andere nichterwerbstätige Ausländer Anderen nichterwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt
werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
Art. 37
Strengere kantonale Zulassungsvoraussetzungen Die Kantone können die Zulassung von nichterwerbstätigen Ausländern an strengere
Voraussetzungen knüpfen.
4. Kapitel: Familiennachzug
Art. 38
Grundsatz
1 Die kantonale Fremdenpolizeibehörde kann dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.
2 Saisonniers, Kurzaufenthalter, Stagiaires, Studenten und Kurgäste können ihre
Familien nicht nachziehen lassen.
Art. 39
Voraussetzungen
1 Dem Ausländer kann der Familiennachzug ohne Wartefrist bewilligt werden,
wenn:75
a.
sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen; b.
die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat; c.
der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie
hat; und
d.
die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert
ist.
2 Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für
Schweizerbürger in der gleichen Gegend gelten.
Art. 40
76
Art. 41
Entscheid über die Erwerbstätigkeit 1 Ist nicht offenkundig, dass die Tätigkeit eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach
Artikel 6 gilt, so entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde darüber.
75
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
76
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 21
823.21
2 In Zweifelsfällen legt die kantonale Arbeitsmarktbehörde den Fall dem BFA zum
Entscheid vor.
Art. 42
Vorentscheid zu Bewilligungen 1 Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem Ausländer eine Bewilligung
erteilt, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, verfügt die Arbeitsmarktbehörde,
ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 6-11) erfüllt
sind. Ausserdem entscheidet sie je nach dem Gesuch, ob die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es gestattet, dass: a.
ein Ausländer angestellt wird; b.
eine Firma mit Sitz im Ausland Arbeiten und Dienstleistungen in der
Schweiz durch ihr ausländisches Personal ausführen lässt; c.
ein Ausländer ausnahmsweise eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
2 Den gleichen Vorentscheid trifft die Arbeitsmarktbehörde, wenn ein Ausländer
seinen Aufenthalt unterbrochen hat und deshalb eine neue Bewilligung braucht.
3 Die Arbeitsmarktbehörden können ihren Entscheid mit Bedingungen und Auflagen
verknüpfen.
4 Der Vorentscheid ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Diese
kann jedoch trotz einem positiven Vorentscheid die Bewilligung aus andern als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.
Art. 43
Stellungnahme zu Bewilligungen 1 Die kantonale Fremdenpolizeibehörde holt die Stellungnahme der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein, bevor sie einem Ausländer: a.
die Bewilligung, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, verlängert; b.
den Stellen-, Berufs- oder Kantonswechsel bewilligt; c.
eine regelmässige unselbständige oder eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit bewilligt; d.
das Einverständnis zur Erwerbstätigkeit erteilt, falls er in einem andern Kanton eine Aufenthaltsbewilligung besitzt (Art. 8 Abs. 2 ANAG); e.
eine Saisonbewilligung in eine Jahresbewilligung umwandelt; f.77 das Einverständnis zur vorübergehenden Tätigkeit ausserhalb desjenigen Kantons erteilt, von dem er eine Grenzgängerbewilligung besitzt.
2 Die kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft für ihre Stellungnahme in der Regel die
gleichen Voraussetzungen wie für den Vorentscheid zu Bewilligungen. Für eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Bewilligungskantons kann sich die Arbeitsmarktbehörde des Zweitkantons auf den Vorentscheid des Bewilligungskantons stützen.78 77
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
78
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 22
823.21
3 Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden können im Einvernehmen mit dem BFA anstelle von einzelnen Stellungnahmen nach Absatz 1 die Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilen.
4 Die Stellungnahme ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Diese
kann jedoch trotz einer positiven Stellungnahme die Bewilligung aus anderen als
wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.
Art. 44
Kantonale Verfahrensvorschriften Die Kantone regeln das Verfahren der kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Sie können Fachkommissionen zur wirtschaftlichen Begutachtung von Gesuchen einsetzen.
Art. 45
Verfahren für Verfügungen des BFA 1 Gesuche, zu denen das BFA eine Verfügung trifft, sind bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzureichen. Diese leitet sie zusammen mit ihrem begründeten Antrag zum Entscheid an das BFA weiter.
2 Das BFA gibt seinen Entscheid dem Gesuchsteller, der zuständigen Arbeitsmarktbehörde und der kantonalen Fremdenpolizeibehörde bekannt.
3 Stagiaires müssen ihr Gesuch bei der Arbeitsmarktbehörde ihres Heimatstaates einreichen. Diese leitet es zum Entscheid an das BFA weiter. Im übrigen richtet sich
das Verfahren nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
Art. 46
Gültigkeit der Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden 1 Die Arbeitsmarktbehörden legen für jede Verfügung die Gültigkeitsdauer fest; diese beträgt höchstens sechs Monate.
2 Verlangt der Arbeitgeber nicht innert der Gültigkeitsdauer die Zusicherung für einen bestimmten Ausländer, so verfällt die Verfügung.
3 Die zuständige Arbeitsmarktbehörde kann die Gültigkeitsdauer auf Gesuch hin
ausnahmsweise vor Ablauf der Frist verlängern.
2. Abschnitt:
Kontrolle der Bewilligungen durch das Bundesamt für
Ausländerfragen
Art. 47
79
Ausländerregister (ZAR) eine automatisierte Kontrolle der Einreiseentscheide und
Aufenthaltsbewilligungen durch.
79
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
80
SR 142.215
Begrenzung der Zahl der Ausländer 23
823.21
2 Es kontrolliert namentlich die Einhaltung der kantonalen Höchstzahlen und der
Höchstzahlen des Bundes.81 3 Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Ermächtigung zur Visumerteilung müssen über das ZAR ausgestellt werden.82 4 Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ist nur gültig, wenn sie auf einem
vom BFA bezeichneten Sicherheitspapier ausgedruckt wird.83 3. Abschnitt: Auskunftspflicht
Art. 48
1 Gesuchsteller, die Bewilligungen für Ausländer beantragen, müssen den eidgenössischen und kantonalen Behörden auf Verlangen Einblick in ihre Bücher und Korrespondenzen gewähren.
2 Die Behörden können im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller auf dessen Kosten
die nötigen Untersuchungen durch Sachverständige vornehmen lassen.
4. Abschnitt: Zuständigkeiten der Arbeitsmarktbehörden
Art. 49
Kantonale Arbeitsmarktbehörden 1 Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind zuständig für: a.84 die Festlegung der betrieblichen Saisondauer (Art. 16 Abs. 6); a.bis85 Verfügungen zulasten der Höchstzahlen des Kantons für Jahresaufenthalter (Art. 14), Saisonniers (Art. 18) und Kurzaufenthalter (Art. 20); a.ter86 Verfügungen über die vorzeitige Einreise von Saisonniers des Baugewerbes (Art. 17 Abs. 2), soweit die Bewilligungen zulasten der Höchstzahlen für die
Kantone gehen;
b.87 die Festlegung der Höchstzahl pro Betrieb von Cabaret-Tänzerinnen (Art. 20 Abs. 4) im Einvernehmen mit den kantonalen Fremdenpolizeibehörden; c.
den Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art. 41); d.
den Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42); e.
die Stellungnahme zu Bewilligungen (Art. 43); 81 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
82 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
83 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
84
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
85
Ursprünglich Bst. a.
86
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
87
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 24
823.21
f.
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer Verfügungen (Art. 46 Abs. 3); g.
die Anordnung und Androhung einer Sanktion (Art. 55).
2 Die Kantone bezeichnen die kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Sie können auch
städtische Arbeitsämter für deren Gebiet zuständig erklären.
Art. 50
BFA Das BFA ist zuständig für:88 a.89 die Genehmigung der Höchstzahlen pro Betrieb von Cabaret-Tänzerinnen (Art. 20 Abs. 4);
b.
Verfügungen zulasten der Höchstzahl des Bundes für Jahresaufenthalter
(Art. 15), Saisonniers (Art. 19), Kurzaufenthalter (Art. 21) und Stagiaires
(Art. 22);
c.90 Verfügungen über die vorzeitige Einreise von Saisonniers des Baugewerbes (Art. 17 Abs. 2), soweit die Bewilligungen zu Lasten der Höchstzahl für den
Bund gehen;
d.
...91
e.92 Verfügungen über Verlängerungen von Jahresbewilligungen für zeitlich begrenzte Tätigkeiten (Art. 15 Abs. 4), von Bewilligungen für Kurzaufenthalter (Art. 21) und von Stagiaires-Bewilligungen (Art. 22 und 25 Abs. 5);
f.
die Stellungnahme zum Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel (Art. 29
Abs. 1);
g.93 den Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art. 41 Abs. 2); h.
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Verfügungen (Art. 46 Abs. 3); i.94 den Entscheid über die Voraussetzungen für Saisonbewilligungen.
5. Abschnitt: Zuständigkeiten der Ausländerbehörden
Art. 51
Kantonale Fremdenpolizeibehörden Die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Erwerbstätigen Ausländern erteilen sie Bewilligungen
erst nach dem Vorentscheid oder der Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFA.95 88 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
89
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
90
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
91
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
92
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
93
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
94
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
95
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 25
823.21
Art. 52
BFA
Das BFA ist zuständig für: a.
Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Artikel 13 Buchstaben b, f, h und l: b.
die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für
1.
Rentner (Art. 34),
2.
Pflege- und Adoptivkinder (Art. 35), 3.
Kurgäste (Art. 33) und andere nichterwerbstätige Ausländer (Art. 36),
wenn der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird; c.
die Kontrolle der Bewilligungen (Art. 47).
6. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 53
1 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann Beschwerde geführt werden.
2 Erstinstanzliche Verfügungen des BFA können an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement weitergezogen werden.96 3 Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht. Das
Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz97 und dem Bundesrechtspflegegesetz98.
4 Auch der Arbeitgeber ist zur Beschwerde berechtigt.
7. Kapitel: Strafbestimmungen; Sanktionen
Art. 54
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Artikel 23 ANAG bestraft.
Art. 55
Sanktionen
1 Hat ein Arbeitgeber wiederholt oder schwer gegen Vorschriften des Ausländerrechts verstossen, so weist die kantonale Arbeitsmarktbehörde seine Gesuche ganz
oder teilweise ab, unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eingeleitet ist.
2 Die kantonale Arbeitsmarktbehörde kann die Sanktion auch androhen.
3 Die Kosten für die Unterstützung und Rückreise von Ausländern, die ohne Bewilligung beschäftigt wurden, fallen zulasten des Arbeitgebers. Kommt dieser seiner 96 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
97
SR 172.021
98
SR 173.110
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 26
823.21
Verpflichtung nicht nach und muss die verfügende Behörde die Kosten vorschiessen, bleibt der Rückgriff auf ihn vorbehalten.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 56
99
Das BFA beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 57
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: 1.
Verordnung des Bundesrates vom 26. Oktober 1983100 über die Begrenzung
der Zahl der erwerbstätigen Ausländer; 2.
Verordnung des EVD vom 26. Oktober 1983101 über die Begrenzung der
Zahl der erwerbstätigen Ausländer; 3.
Verordnung des EJPD vom 26. Oktober 1983102 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer;
4.
Verfügung des EJPD vom 21. März 1949103 über den Stellenwechsel ausländischer Arbeitskräfte; 5.104 Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1949105 über den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen von ausländischen Arbeitskräften.
2 Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949106 zum ANAG wird wie folgt geändert: Streichung eines Begriffs Der bisherige Begriff «Toleranz» bzw. «Toleranzbewilligung» wird unter entsprechender grammatikalischer Anpassung der betreffenden Textstellen gestrichen
(Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 9, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2
und 5).
Aufgehoben
99 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
100
[AS 1983 1446, 1985 1590, 1986 4 Ziff. I 7] 101
[AS 1983 1463] 102
[AS 1983 1438, 1984 1192] 103
[AS 1972 200, 1986 4 Ziff. I 4] 104
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234) 105
[AS 1949 455] 106
SR 142.201. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Begrenzung der Zahl der Ausländer 27
823.21
Art. 13
Abs. 4 ...
Art. 18
Abs. 7 sowie 24 Abs. 1 und 2 Aufgehoben.107 3 ...
Art. 58
108
aus den USA, Kanada, Australien und Neuseeland in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 noch bis zum Inkrafttreten entsprechender bilateraler Regelungen erteilt werden.
Art. 59
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft.
107
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
108 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2726).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 28
823.21
Anhang 1109
(Art. 14 und 15)
1 Die Höchstzahlen für erstmalige Jahresbewilligungen, die zu einer Erwerbstätigkeit
berechtigen, werden insgesamt auf 22 000 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 12 000 Zürich
2115
Schaffhausen
147
Bern
1414
Appenzell A.Rh.
129
Luzern
609
Appenzell I.Rh.
35
Uri
69
St. Gallen
641
Schwyz
213
Graubünden
416
Obwalden
69
Aargau
744
Nidwalden
59
Thurgau
351
Glarus
106
Tessin
454
Zug
177
Waadt
994
Freiburg
377
Wallis
448
Solothurn
361
Neuenburg
360
Basel-Stadt
463
Genf
748
Basel-Landschaft
386
Jura
115
b. Höchstzahl für den Bund: 10 000 2 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. November 2000 bis längstens 31. Oktober 2001.
3 Die durch die Änderung vom 20. Oktober 1999110 der Verordnung des Bundesrates freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Höchstzahlen können weiterhin
beansprucht werden.
109
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2626). Diese Änd. tritt am
1. Nov. 2000 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Abk. vom 21. Juni 1999
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, längstens aber
bis zum 31. Okt. 2001 (siehe Ziff. II der genannten Änd.). Bereinigt gemäss Ziff. II 1 der
V vom 23. Mai 2001 (AS 2001 1472).
110
AS 1999 3139
Begrenzung der Zahl der Ausländer 29
823.21
Anhang 2111
(Art. 18 und 19)
1 Der gesamtschweizerische Höchstbestand der Saisonniers, der zu keinem Zeitpunkt überschritten werden soll, wird auf 110 000 festgesetzt.
2 Die Höchstzahlen der Saisonbewilligungen werden insgesamt auf 140 000 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 130 000 Zürich
7526
Schaffhausen
385
Bern
9392
Appenzell A.Rh.
543
Luzern
3849
Appenzell I.Rh.
287
Uri
860
St. Gallen
3 469
Schwyz
1626
Graubünden
12 877
Obwalden
1194
Aargau
2 722
Nidwalden
653
Thurgau
1 767
Glarus
576
Tessin
4 472
Zug
781
Waadt
6 964
Freiburg
2206
Wallis
8 879
Solothurn
1127
Neuenburg
1 041
Basel-Stadt
1173
Genf
3 843
Basel-Landschaft
1217
Jura
571
b. Höchstzahl für den Bund: 10 000 Von der Höchstzahl von 10 000 wird ein Anteil von 8000 freigegeben.
3 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. November 2000 bis längstens 31. Oktober 2001.
4 Bewilligungen an Saisonniers, die nach dem 31. Oktober 2000 einreisen, sind an
die Höchstzahlen für 2000/2001 anzurechnen, auch wenn die Gesuche schon früher
eingereicht und behandelt worden sind.
111
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2625). Diese Änd. tritt am
1. Nov. 2000 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Abk. vom 21. Juni 1999
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, längstens aber
bis zum 31. Okt. 2001 (siehe Ziff. II der genannten Änd.).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 30
823.21
Anhang 3112
(Art. 20 und 21)
1 Die Höchstzahlen der Bewilligungen für Kurzaufenthalter werden insgesamt auf
24 000 festgesetzt:
a. Höchstzahlen für die Kantone: 11 000 Zürich
1939
Schaffhausen
134
Bern
1314
Appenzell A.Rh.
118
Luzern
567
Appenzell I.Rh.
33
Uri
64
St. Gallen
585
Schwyz
197
Graubünden
382
Obwalden
64
Aargau
680
Nidwalden
55
Thurgau
321
Glarus
98
Tessin
412
Zug
165
Waadt
909
Freiburg
351
Wallis
410
Solothurn
330
Neuenburg
329
Basel-Stadt
421
Genf
681
Basel-Landschaft
336
Jura
105
b. Höchstzahl für den Bund: 13 000 2 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. November 2000 bis längstens 31. Oktober 2001.
3 Die durch die Änderung vom 20. Oktober 1999113 der Verordnung des Bundesrates festgesetzten, aber noch nicht ausgeschöpften Höchstzahlen verfallen am 31. Oktober 2000.
112
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2625). Diese Änd. tritt am
1. Nov. 2000 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Abk. vom 21. Juni 1999
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, längstens aber
bis zum 31. Okt. 2001 (siehe Ziff. II der genannten Änd.). Bereinigt gemäss Ziff. II 2 der
V vom 23. Mai 2001 (AS 2001 1472).
113
AS 1999 3139