1
Verordnung
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO)
vom 6. Oktober 1986 (Stand am 16. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung bezweckt: a.
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen
und dem der ausländischen Wohnbevölkerung; b.
die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier
wohnenden und arbeitenden Ausländer und c.
die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Ausländer, die: a.
aus dem Ausland zuziehen; b.
sich in der Schweiz aufhalten, aber keine Niederlassungsbewilligung haben; c.
ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz erwerbstätig sind.
2 Für Ausländer, die vom Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)
erfasst werden, gilt diese Verordnung nur soweit sie eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht oder das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung
enthält.3
AS 1986 1791 1
SR 142.20
2
SR 0.142.112.681 3
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002
1769).
823.21
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 2
823.21
3 Für Ausländer, die vom Abkommen vom 21. Juni 20014 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, gilt diese Verordnung nur soweit
sie eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht oder das EFTA-Übereinkommen keine abweichende Bestimmung enthält.5
Art. 3
Beschränkte Geltung der Verordnung 1 Für die folgenden Ausländer gelten nur die Artikel 9-11 und die Kapitel 5-7: a.
liechtensteinische Landesbürger, die einen Anspruch auf Bewilligung haben; b.
von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose; c.6
ausländische Familienangehörige von Schweizern oder Schweizerinnen; cbis.7
ausländische Kinder über 21 Jahre von Schweizern oder Schweizerinnen; d.8 ehemalige Schweizer Bürger.
1bis Als Familienangehörige von Schweizern oder Schweizerinnen gelten: a.
der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht
21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b.
die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender
Linie, denen Unterhalt gewährt wird.9 2 Für Stagiaires, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in die Schweiz
kommen, gelten die Artikel 9-11, 22, 25 Absatz 5, 27, 29 Absätze 1 und 5 und Artikel 38 sowie die Kapitel 5-7.
Art. 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt nicht für folgende Personen, solange sie ausschliesslich die
hier umschriebene Funktion ausüben: a.
Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer
Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen; b.
Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die einen
vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen; 4
SR 0.632.31; BBl 2001 5028 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1778).
6 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
8
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
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c.
andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis
besitzen;
d.
das Hauspersonal der in Artikel 4 Buchstaben a-c genannten Personen, das
einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
ausgestellten Ausweis besitzt.
e.
Beamte ausländischer Verwaltungen, die ihren Dienstort in der Schweiz haben; f.
Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presseoder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im
Ausland tätig sind und beim Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind; g.
Personen, die der Bundesrat von den Zulassungsvorschriften ausgenommen
hat.
2 Sie gilt nicht für Familienangehörige von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a
und b während der Dauer der Funktion der letzteren, wenn sie im Familiennachzug
zugelassen wurden, mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und einen
vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten
Ausweis besitzen, d. h. für: a.
den Ehegatten und die vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kinder, die sich
in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist; b.
den Ehegatten und die ledigen Kinder unter 25 Jahren, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.10 3 Ebenfalls ausgenommen sind der Ehegatte und die ledigen Kinder unter 21 Jahren
der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen, wenn sie mit diesen zusammen
wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben.11
Art. 5
Ständige ausländische Wohnbevölkerung 1 Die ständige ausländische Wohnbevölkerung umfasst die Aufenthalter, die Niedergelassenen und die internationalen Funktionäre.
2 Für diese Verordnung sind folgende Ausländer nicht zur ständigen ausländischen
Wohnbevölkerung zu zählen: a.
Internationale Funktionäre; b.
Ausländer, die sich weniger als ein Jahr vorübergehend in der Schweiz aufhalten; c.12 Asylsuchende;
10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
11
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
12 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
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d.13 abgewiesene Asylsuchende, die keine Aufenthaltsbewilligung erhalten; e.14 vorläufig aufgenommene Ausländer; f.15 Schutzbedürftige; g.
Grenzgänger.
2. Abschnitt: Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Art. 6
Begriff der Erwerbstätigkeit 1 Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige
oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird.
2 Als Erwerbstätigkeit gilt namentlich: a.
jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz in der Schweiz oder im
Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird; b.
die Tätigkeit als Lehrling, Praktikant, Volontär, Sportler, Sozialhelfer, Missionar, Au-pair-Angestellter, Künstler; c.
eine Beschäftigung, die stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
Art. 7
Vorrang der inländischen Arbeitnehmer 1 Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit, zum Stellen- oder Berufswechsel
und zur Verlängerung des Aufenthaltes dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu
den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten.
2 Als einheimische Arbeitskräfte gelten neben den Schweizern auch Ausländer mit
Niederlassungsbewilligung. Gleichgestellt sind die in Artikel 3 aufgezählten Personen sowie ausländische Jugendliche, die mit ihren Eltern in die Schweiz eingereist
sind, hier die Schulen besucht haben und eine Lehre antreten.16 3 Geht es um die erstmalige Erwerbstätigkeit, so haben neben den einheimischen
Arbeitskräften diejenigen stellensuchenden Ausländer den Vorrang, die sich bereits
in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
4 Bei Gesuchen für eine erstmalige Erwerbstätigkeit muss der Arbeitgeber auf Verlangen nachweisen, dass er: 13 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
14
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5243).
15 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
16
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
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a.
alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Arbeitskraft auf
dem inländischen Arbeitsmarkt zu finden; b.
die zu besetzende Stelle beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet hat und dieses innert angemessener Frist keine Arbeitskraft vermitteln konnte; c.
eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft nicht innert angemessener Frist für die betreffende Stelle ausbilden oder ausbilden lassen kann.
5 Der Vorrang der inländischen Arbeitnehmer gilt nicht für Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die einreisen wollen: a.
als Führungskräfte oder qualifizierte Fachleute international tätiger Unternehmen im Rahmen eines betrieblichen Kadertransfers; b.
als Führungskräfte oder hochqualifizierte Fachleute, die für bedeutende Forschungsprojekte in Unternehmungen und Forschungsinstituten unentbehrlich oder für die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich sind.17 5bis Bei Gesuchen um eine erstmalige Erwerbstätigkeit gilt Absatz 3 nicht für den
Ehegatten eines Ausländers und seine Kinder, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs erhalten haben (Art. 38 und 39).18 6 Ausnahmen vom Vorrang der inländischen Arbeitnehmer sind möglich bei Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die für begrenzte Zeit zur Aus- oder Weiterbildung einreisen wollen.19
Art. 8
20
Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem Freizügigkeitsabkommen21 und den
Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten nach dem EFTA-Übereinkommen22
erteilt.23
2 Der Grundsatz von Absatz 1 gilt nicht für hochqualifizierte Personen, die um eine
Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts- und Handelsvereinbarungen nachsuchen.
3 Die Arbeitsmarktbehörden können im Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42)
Ausnahmen von Absatz 1 verfügen, wenn es sich: a.
um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme
rechtfertigen;
b.
um Personen handelt, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolvieren; 17
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).
18
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
19
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).
20
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2726).
21
SR 0.142.112.681 22
SR 0.632.31; BBl 2001 5028 23 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1778).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 6
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c.
um Künstler, Artisten und Cabaret-Tänzerinnen handelt, die sich innerhalb
eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten.
4 ... 24
5 Eine Grenzgängerbewilligung kann nur Ausländern erteilt werden, die ein Recht
auf dauerhafte Anwesenheit in einem Nachbarstaat besitzen.25 6 ... 26
Art. 9
Anstellungsbedingungen; Arbeitsvertrag 1 Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber dem Ausländer
dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den
Schweizern und der Ausländer angemessen gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Krankheit gesichert ist.
2 Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach
den gesetzlichen Vorschriften, den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche
Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche sowie den Gesamt- und Normalarbeitsverträgen. Die Ergebnisse der zweijährlichen Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik sind mitzuberücksichtigen.27 3 Der Arbeitgeber muss der Arbeitsmarktbehörde einen schriftlichen Arbeitsvertrag
einreichen.28
4 Reist ein Ausländer erstmals zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, so muss der
Arbeitgeber mit ihm schriftlich vereinbart haben, wer die Reisekosten trägt. In der
Regel muss der Arbeitgeber die Kosten für die Einreise übernehmen.
5 Eine Bewilligung an eine Cabaret-Tänzerin (Art. 20 Abs. 3) kann nur erteilt werden, wenn: a.
diese mindestens 20 Jahre alt ist; b.
nachgewiesen werden kann, dass sie eine Anstellung für mindestens drei
aufeinanderfolgende Monate in der Schweiz hat; c.
der ausbezahlte Lohn nach Abzug der Nebenkosten (Wohnung, Verpflegung
usw.) einen durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde festgelegten Mindestbetrag erreicht.29 24
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
25 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
26
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
27
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
28 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
29
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
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Art. 10
Sorgfaltspflicht
1 Der Arbeitgeber darf keinen Ausländer eine Stelle antreten lassen, ohne sich vorher durch Einsicht in den Ausländerausweis oder Nachfrage bei der Fremdenpolizeibehörde zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer zum Antritt dieser Stelle berechtigt ist.
2 Der Ausländer muss dem Arbeitgeber seinen Ausländerausweis unaufgefordert
vorlegen.
Art. 11
Unterkunft
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Ausländer eine angemessene Unterkunft
hat, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügt.
2. Kapitel: Erwerbstätige Ausländer 1. Abschnitt: Höchstzahlen
Art. 12
Festlegung
1 Der Bundesrat legt periodisch Höchstzahlen fest für: a.
Jahresaufenthalter, die erstmals zur Erwerbstätigkeit einreisen oder erstmals
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen; b.
... 30
c.
Kurzaufenthalter.
2 Die Höchstzahlen gelten auch für Ausländer, die bereits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlenmässigen Begrenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht mehr erfüllen. Sie gelten jedoch nicht für
Personen, die die Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c
oder 38 erhalten haben.31 3 Die Höchstzahlen werden auf den Bund und die Kantone aufgeteilt.
Art. 13
Ausnahmen
Von den Höchstzahlen ausgenommen sind: a.
...32
b.
Ausländer, die in der Schweiz invalid geworden sind und ihre bisherige
Tätigkeit nicht weiterführen können; c.
Ausländer, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht
Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als:33 30
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
31
Satz 2 eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
32
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
33
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
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1.
Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden
oder bildenden Kunst,
2.
Zirkus- und Variétéartisten; 3.
...34
d.35 Ausländer, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
1.
Dauer und Zweck des Aufenthaltes zum vornherein feststehen, 2.36 sie nicht einen andern solchen Ausländer im gleichen Betrieb ersetzen (Rotation),
3.- 4. ... 37
5.38 die Zahl dieser kurzfristig beschäftigten Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet; e.
liechtensteinische Landesbürger, die keinen Anspruch auf Bewilligung haben; f.
Ausländer, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen; g.
Ausländer, denen während des Asylverfahrens eine vorläufige unselbständige Erwerbstätigkeit bewilligt wird; h.
... 39
i.40 Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten
haben, wenn die kantonale Fremdenpolizeibehörde im Einvernehmen mit
der kantonalen Arbeitsmarktbehörde vor der Ausreise eine Zusicherung für
die Wiedereinreise erteilt hat; k.
Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung von Militärdienst unterbrochen haben, wenn sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist
sind und spätestens zwei Monate nach Beendigung des Dienstes in die
Schweiz zurückkehren;
l.
Schüler und Studenten, die an höheren Ganztagesschulen in der Schweiz
eingeschrieben sind und während ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten, wenn die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen des
Schulprogrammes verantwortbar ist und den Studienabschluss nicht hinauszögert; 34
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
35
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
36 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
37
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
38
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
39
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
40
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).
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m.41 Schüler und Studenten, die an einer Hoch-, Berufs- oder Fachschule in der Schweiz eine ganztägige Ausbildung mit obligatorischem Praktikum absolvieren, wenn das Praktikum die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreitet; n.
folgende Personen, wenn sie eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist:42
1.
Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer
Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, 2.
Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die
einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, 3.
andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten
Ausweis besitzen.
4.
...43
o.44 der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte und die vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kinder von Personen nach
Buchstabe n Ziffer 3 beziehungsweise nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c,
wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung erforderlich ist; p.45 von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die durch bilaterale Abkommen bestimmte Aufgaben zugunsten ausländischer
Arbeitnehmer wahrnehmen.
2. Abschnitt: Jahresaufenthalter
Art. 14
Höchstzahlen für die Kantone 1 Für Aufenthalte, die mehr als ein Jahr dauern, können die Kantone Jahresbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstaben a erteilen.46 2 Neu eingereiste Jahresaufenthalter, die in einem andern als ihrem Wohnsitzkanton
arbeiten, werden der Höchstzahl desjenigen Kantons zugerechnet, der das Einverständnis nach Artikel 8 ANAG gibt.
41
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
42
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
43
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
44
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
45
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2310).
46 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 10
823.21
3 ... 47
4 Für zeitlich begrenzte Tätigkeiten können die Kantone befristete Verfügungen für
Jahresbewilligungen erlassen.48
Art. 15
Höchstzahl für den Bund 1 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.49 2 Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmartklichen Bedürfnisse
zwischen den Kantonen.50 3 Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) kann die Höchstzahl des Bundes für
Jahresbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt
dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während
der ganzen Kontingentsperiode.51 4 ... 52
5 Das BFA53 kann die Höchstzahl des Bundes für erstmalige Jahresbewilligungen
auf Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen
Kontingentsperiode.54
3. Abschnitt: ...
Art. 16
- 1955 47
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
48
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
49 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
50 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
51 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
52
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
53 Ausdruck
gemäss Ziff. I der V vom 25 Feb. 1998 (AS 2002 860). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt worden.
54
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2001 1472).
55
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
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4. Abschnitt: Kurzaufenthalter
Art. 20
56
Kurzaufenthalter im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Absatz 1 Buchstabe
a erteilen.57
2 ... 58
3 Unabhängig von den in Anhang 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Höchstzahlen
können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 4 festgelegten Höchstzahl Aufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate pro Kalenderjahr an Cabaret-Tänzerinnen erteilen, die eine Darbietung vortragen; der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.59 4 Die Kantone legen gemäss den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Höchstzahl von Cabaret-Tänzerinnen nach Absatz 3 fest, die
von den Betrieben angestellt werden können; das Departement bestimmt die Fälle,
die dem BFA zur Genehmigung (Art. 50 Bst. a) vorgelegt werden müssen.60
Art. 21
61
2 Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse
zwischen den Kantonen.
3 Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für Kurzaufenthalterbewilligungen auf
Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse
der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.
5. Abschnitt: Stagiaires
Art. 22
1 Die Höchstzahlen der Bewilligungen richten sich nach den Stagiaires-Abkommen
und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.
56
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).
57 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
58
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
59
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
60
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
61 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 12
823.21
2 Das BFA62 kann, zulasten dieser Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens
zwölf Monaten Verfügungen erlassen für Bewilligungen an Stagiaires.
6. Abschnitt: Grenzgänger
Art. 23
Bewilligung
1 Wer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausüben will, braucht eine Grenzgängerbewilligung. Die erstmalige Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt.63 1bis Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf die Verlängerung der Bewilligung nur verweigert werden, wenn
schwere Störungen des Arbeitsmarktes dies erfordern.64 2 Die Grenzgängerbewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller seit mindestens sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone
hat und eine entsprechende Wohnsitzbescheinigung vorlegt.
3 Grenzgänger dürfen nur innerhalb der Grenzzone arbeiten und müssen wöchentlich
an ihren Wohnort zurückkehren. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der
Grenzzone kann der Einsatzkanton erlauben (Art. 43 Abs. 1 Bst. f), wenn der
Grenzgänger in einem Betrieb in der Grenzzone fest angestellt ist.65 4 Die Kantone regeln das Verfahren und die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung. Bestimmen sie nicht die kantonale Arbeitsmarktbehörde als Bewilligungsinstanz, so beteiligen sie sie mit dem Vorentscheid (Art. 42) bzw. der Stellungnahme (Art. 43) am Verfahren.66
Art. 24
Beschränkung
1 Die Kantone können Bewilligungen für Grenzgänger davon abhängig machen, dass
der Betrieb einen angemessenen Anteil einheimischer Arbeitnehmer beschäftigt.
Neue Betriebe und neue Zweigbetriebe bestehender Unternehmungen müssen diese
Voraussetzung in der Regel erfüllen.
2 Die Kantone können weitere einschränkende Bestimmungen für die Beschäftigung
von Grenzgängern erlassen.
62
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860). Diese Änd. ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.
63
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).
64
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).
65 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
66
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 13
823.21
7. Abschnitt:
Verlängerung, Erneuerung, Aneinanderreihen von Bewilligungen
Art. 25
Verlängerung
1 ... 67
1bis Jahresbewilligungen für zeitlich begrenzte Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 4
können aufgrund einer Verfügung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ohne Belastung des Kontingents verlängert werden.68 2 - 3 ... 69
4 Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 können ausnahmsweise beim
gleichen Arbeitgeber auf insgesamt höchstens 24 Monate verlängert werden.70 5 Stagiaires-Bewilligungen können ausnahmsweise aufgrund einer Verfügung des
BFA um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Art. 26
Erneuerung
1 Bewilligungen für Kurzaufenthalter dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein
weiteres Mal erteilt werden.
2 Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn es sich um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt.
3 Der Ausländer kann, ausser in berechtigten Ausnahmefällen, nur einmal eine Bewilligung für Kurzaufenthalter (Art. 20) oder eine Stagiairebewilligung (Art 22) zu
einem Aufenthalt als Au-pair oder zu einer Aus- oder Weiterbildung erhalten.71 4 Zwischen zwei Bewilligungen von längstens vier Monaten (Art. 13 Bst. d) muss
sich der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.72 5 Erstreckt sich die an eine Cabaret-Tänzerin erteilte Bewilligung für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 Absatz 3 über zwei Kalenderjahre, darf der Gesamtaufenthalt
acht Monate nicht überschreiten; die Ausländerin muss sich zwischen zwei Bewilligungen von höchstens acht Monaten mindestens zwei Monate in einem anderen
Staat aufhalten.73
Art. 27
74
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
68
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
69
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
70 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
71 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
72
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
73
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
74
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 14
823.21
a.75 Bewilligung für längstens vier Monate (Art. 13 Bst. d); b.
Bewilligung für Kurzaufenthalter; c.
Bewilligung für Stagiaires; d.
... 76.
2 Der Ausländer muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei
Monate im Ausland aufhalten.77 8. Abschnitt: ...
Art. 28
78
Art. 29
1 Der Ausländer braucht für den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel eine Bewilligung. Diese wird nur aufgrund einer Stellungnahme der zuständigen Arbeitsmarktbehörde erteilt. Bei Stagiaires ist eine Stellungnahme des BFA erforderlich.79 2 Die Bewilligung wird in der Regel nicht erteilt an: a.
...80
b.81 Jahresaufenthalter, denen die Bewilligung für eine bestimmte Tätigkeit erteilt worden ist;
c.
Kurzaufenthalter;
d.
... 82.
3 Ausnahmen von Absatz 2 sind nur möglich, wenn wichtige Gründe eine Verweigerung der Bewilligung als unzumutbar erscheinen lassen.83 4 Der Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel wird bewilligt, wenn der bisherige Arbeitsvertrag ordnungsgemäss aufgelöst worden ist und dem Antritt der neuen Stelle
nach den Vorschriften des Bundes nichts entgegensteht.84 75
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
76
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
77
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
78
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
79 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
80
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040).
81
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
82
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334). Aufgehoben durch
Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
83
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040).
84
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 15
823.21
4bis Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf der
Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des Arbeitsmarktes dies erfordern.85 4ter Dem Grenzgänger wird der Kantonswechsel bewilligt, wenn er am neuen Arbeitsplatz für den gleichen Arbeitgeber tätig bleibt.86 5 Stagiaires kann der Stellen- oder Kantonswechsel bewilligt werden, wenn Gründe
der sprachlichen und beruflichen Weiterbildung es erfordern.
6 Für den Berufswechsel beim gleichen Arbeitgeber braucht der Ausländer nach dem
ersten Jahr keine Bewilligung, wenn nicht der Kanton eine Bewilligung vorschreibt.
10. Abschnitt: Ersatzbewilligungen
Art. 30
1 Ersatzbewilligungen für erwerbstätige Ausländer, die der zahlenmässigen Zulassungsbegrenzung unterstehen, werden erteilt, wenn der Ausländer: a.
nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat; b.
innert 30 Tagen nach Aufnahme der Arbeit wieder ausgereist ist.
2 Der Arbeitgeber muss die Ersatzbewilligung spätestens zwei Monate nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltszusicherung oder Einreisebewilligung bei der
kantonalen Arbeitsmarktbehörde beantragen.
3 Ein Gesuch für den Ersatz einer Cabaret-Tänzerin (Art. 20 Abs. 3) durch eine andere, die aus dem Ausland einreist, wird nur zugelassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die vorgesehene Tänzerin vor ihrer Einreise in die Schweiz auf den
Stellenantritt verzichtet hat und wenn das Ersatzgesuch vor dem geplanten Datum
der Aufnahme der Arbeit eingereicht worden ist.87 3. Kapitel: Nichterwerbstätige Ausländer
Art. 31
Schüler
Schülern, die in der Schweiz eine Schule besuchen wollen, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a.
der Gesuchsteller allein einreist; b.
er eine öffentliche oder eine bewilligte private Ganztagesschule besuchen
will, die eine allgemeine oder berufliche Ausbildung vermittelt; 85
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
86
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
87
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 16
823.21
c.
das Schulprogramm und die Mindeststundenzahl sowie die Dauer des Schulbesuchs festgelegt sind; d.88 die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller die Schule besuchen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt; e.
der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat; f.
für seine Betreuung gesorgt ist; und g.
die Wiederausreise nach Beendigung des Schulbesuchs gesichert erscheint.
Art. 32
Studenten
Studenten, die in der Schweiz studieren wollen, können Aufenthaltsbewilligungen
erteilt werden, wenn:
a.
der Gesuchsteller allein einreist; b.
er ein Hochschulstudium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren
will;
c.
das Studienprogramm festgelegt ist; d.89 die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller das Studium aufnehmen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt; e.
der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat; und f.
die Wiederausreise nach Beendigung des Studienaufenthalts gesichert erscheint.
Art. 33
90
wenn:
a.
deren Notwendigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen
wird;
b.
diese unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden; c.
die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind.
Art. 34
Rentner
Rentnern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn der Gesuchsteller: a.91 älter als 55jährig ist; b.
enge Beziehungen zur Schweiz hat; 88
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
89 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
90 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
91 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 17
823.21
c.
weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist; d.
den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt und e.
die notwendigen finanziellen Mittel hat.
Art. 35
Pflege- und Adoptivkinder Pflege- und Adoptivkindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn
die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern oder die
Adoption erfüllt sind.
Art. 36
Andere nichterwerbstätige Ausländer Anderen nichterwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt
werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
Art. 37
Strengere kantonale Zulassungsvoraussetzungen Die Kantone können die Zulassung von nichterwerbstätigen Ausländern an strengere
Voraussetzungen knüpfen.
4. Kapitel: Familiennachzug
Art. 38
Grundsatz
1 Die kantonale Fremdenpolizeibehörde kann dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.
2 Kurzaufenthalter, Stagiaires, Studenten und Kurgäste dürfen ihre Familien in der
Regel nicht nachziehen lassen.92
Art. 39
Voraussetzungen
1 Dem Ausländer kann der Familiennachzug ohne Wartefrist bewilligt werden,
wenn:93
a.
sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen; b.
die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat; c.
der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie
hat; und
d.
die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert
ist.
92 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
93
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 18
823.21
2 Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für
Schweizerbürger in der gleichen Gegend gelten.
Art. 40
94
Art. 41
Entscheid über die Erwerbstätigkeit 1 Ist nicht offenkundig, dass die Tätigkeit eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach
Artikel 6 gilt, so entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde darüber.
2 In Zweifelsfällen legt die kantonale Arbeitsmarktbehörde den Fall dem BFA zum
Entscheid vor.
Art. 42
Vorentscheid zu Bewilligungen 1 Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem Ausländer eine Bewilligung
erteilt, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, verfügt die Arbeitsmarktbehörde,
ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 6-11) erfüllt
sind. Ausserdem entscheidet sie je nach dem Gesuch, ob die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es gestattet, dass: a.
ein Ausländer angestellt wird; b.
eine Firma mit Sitz im Ausland Arbeiten und Dienstleistungen in der
Schweiz durch ihr ausländisches Personal ausführen lässt; c.
ein Ausländer ausnahmsweise eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
2 Den gleichen Vorentscheid trifft die Arbeitsmarktbehörde, wenn ein Ausländer
seinen Aufenthalt unterbrochen hat und deshalb eine neue Bewilligung braucht.
3 Die Arbeitsmarktbehörden können ihren Entscheid mit Bedingungen und Auflagen
verknüpfen.
4 Der Vorentscheid ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Diese
kann jedoch trotz einem positiven Vorentscheid die Bewilligung aus andern als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.
5 Vorentscheide zu Jahresbewilligungen nach Artikel 14 und zu Bewilligungen für
Kurzaufenthalter nach Artikel 20 leitet die kantonale Arbeitsmarktbehörde zur Zustimmung an das BFA weiter.95 94
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).
95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 19
823.21
Art. 43
Stellungnahme zu Bewilligungen 1 Die kantonale Fremdenpolizeibehörde holt die Stellungnahme der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein, bevor sie einem Ausländer: a.
die Bewilligung, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, verlängert; b.
den Stellen-, Berufs- oder Kantonswechsel bewilligt; c.
eine regelmässige unselbständige oder eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit bewilligt; d.
das Einverständnis zur Erwerbstätigkeit erteilt, falls er in einem andern Kanton eine Aufenthaltsbewilligung besitzt (Art. 8 Abs. 2 ANAG); e.
...96
f.97 das Einverständnis zur vorübergehenden Tätigkeit ausserhalb desjenigen Kantons erteilt, von dem er eine Grenzgängerbewilligung besitzt.
2 Die kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft für ihre Stellungnahme in der Regel die
gleichen Voraussetzungen wie für den Vorentscheid zu Bewilligungen. Für eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Bewilligungskantons kann sich die Arbeitsmarktbehörde des Zweitkantons auf den Vorentscheid des Bewilligungskantons stützen.98 3 Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden können im Einvernehmen mit dem BFA anstelle von einzelnen Stellungnahmen nach Absatz 1 die Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilen.
4 Die Stellungnahme ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Diese
kann jedoch trotz einer positiven Stellungnahme die Bewilligung aus anderen als
wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.
Art. 44
Kantonale Verfahrensvorschriften Die Kantone regeln das Verfahren der kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Sie können Fachkommissionen zur wirtschaftlichen Begutachtung von Gesuchen einsetzen.
Art. 45
Verfahren für Verfügungen des BFA 1 - 2 ...99
3 Stagiaires müssen ihr Gesuch bei der Arbeitsmarktbehörde ihres Heimatstaates einreichen. Diese leitet es zum Entscheid an das BFA weiter. Im übrigen richtet sich
das Verfahren nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
Art. 46
Gültigkeit der Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden 1 Die Arbeitsmarktbehörden legen für jede Verfügung die Gültigkeitsdauer fest; diese beträgt höchstens sechs Monate.
96
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
97
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
98
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
99
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 20
823.21
2 Verlangt der Arbeitgeber nicht innert der Gültigkeitsdauer die Zusicherung für einen bestimmten Ausländer, so verfällt die Verfügung.
3 Die zuständige Arbeitsmarktbehörde kann die Gültigkeitsdauer auf Gesuch hin
ausnahmsweise vor Ablauf der Frist verlängern.
2. Abschnitt:
Kontrolle der Bewilligungen durch das Bundesamt für
Ausländerfragen
Art. 47
100
Ausländerregister (ZAR) eine automatisierte Kontrolle der Einreiseentscheide und
Aufenthaltsbewilligungen durch.
2 Es kontrolliert namentlich die Einhaltung der Höchstzahlen.102 3 Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Ermächtigung zur Visumerteilung müssen über das ZAR ausgestellt werden.103 4 Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ist nur gültig, wenn sie auf einem
vom BFA bezeichneten Sicherheitspapier ausgedruckt wird.104 3. Abschnitt: Auskunftspflicht
Art. 48
1 Gesuchsteller, die Bewilligungen für Ausländer beantragen, müssen den eidgenössischen und kantonalen Behörden auf Verlangen Einblick in ihre Bücher und Korrespondenzen gewähren.
2 Die Behörden können im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller auf dessen Kosten
die nötigen Untersuchungen durch Sachverständige vornehmen lassen.
4. Abschnitt: Zuständigkeiten der Arbeitsmarktbehörden
Art. 49
Kantonale Arbeitsmarktbehörden 1 Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind zuständig für: 100
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
101
SR 142.215
102 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
103 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
104 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 21
823.21
a.105 Verfügungen zu Lasten der Höchstzahlen des Kantons für Jahresaufenthalter (Art. 14) und Kurzaufenthalter (Art. 20); a.bis ... 106
a.ter ... 107
b.108 die Festlegung der Höchstzahl pro Betrieb von Cabaret-Tänzerinnen (Art. 20 Abs. 4) im Einvernehmen mit den kantonalen Fremdenpolizeibehörden; c.
den Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art. 41); d.
den Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42); e.
die Stellungnahme zu Bewilligungen (Art. 43); f.
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer Verfügungen (Art. 46 Abs. 3); g.
die Anordnung und Androhung einer Sanktion (Art. 55).
2 Die Kantone bezeichnen die kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Sie können auch
städtische Arbeitsämter für deren Gebiet zuständig erklären.
Art. 50
BFA Das BFA ist zuständig für:109 a.110 die Genehmigung der Höchstzahlen pro Betrieb von Cabaret-Tänzerinnen (Art. 20 Abs. 4);
b.111 Verfügungen zu Lasten der Höchstzahlen für Stagiaires (Art. 22); c.
...112
d.
...113
e.114 Verfügungen über die Verlängerung von Stagiaires-Bewilligungen (Art. 22 und 25 Abs. 5);
f.
...115
g.116 den Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art. 41 Abs. 2); 105
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
106
Ursprünglich Bst. a. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
107
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720). Aufgehoben durch
Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
108
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
109 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
110
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
111 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
112 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
113
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).
114 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
115 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
116
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 22
823.21
h. - i. ...117
5. Abschnitt: Zuständigkeiten der Ausländerbehörden
Art. 51
Kantonale Fremdenpolizeibehörden Die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Erwerbstätigen Ausländern erteilen sie Bewilligungen
erst nach dem Vorentscheid oder der Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFA.118
Art. 52
BFA
Das BFA ist zuständig für: a.119 Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Artikel 13 Buchstaben b, f und l;
b.
die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für
1.
Rentner (Art. 34),
2.
Pflege- und Adoptivkinder (Art. 35), 3.
Kurgäste (Art. 33) und andere nichterwerbstätige Ausländer (Art. 36),
wenn der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird; c.
die Kontrolle der Bewilligungen (Art. 47).
6. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 53
1 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann Beschwerde geführt werden.
2 Erstinstanzliche Verfügungen des BFA können an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement weitergezogen werden.120 3 Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht. Das
Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz121 und dem Bundesrechtspflegegesetz122.
4 Auch der Arbeitgeber ist zur Beschwerde berechtigt.
117 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
118 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
119 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
120 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
121
SR 172.021
122
SR 173.110
Begrenzung der Zahl der Ausländer 23
823.21
7. Kapitel: Strafbestimmungen; Sanktionen
Art. 54
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Artikel 23 ANAG bestraft.
Art. 55
Sanktionen
1 Hat ein Arbeitgeber wiederholt oder schwer gegen Vorschriften des Ausländerrechts verstossen, so weist die kantonale Arbeitsmarktbehörde seine Gesuche ganz
oder teilweise ab, unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eingeleitet ist.
2 Die kantonale Arbeitsmarktbehörde kann die Sanktion auch androhen.
3 Die Kosten für die Unterstützung und Rückreise von Ausländern, die ohne Bewilligung beschäftigt wurden, fallen zulasten des Arbeitgebers. Kommt dieser seiner
Verpflichtung nicht nach und muss die verfügende Behörde die Kosten vorschiessen, bleibt der Rückgriff auf ihn vorbehalten.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 56
123
Das BFA beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 57
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: 1.
Verordnung des Bundesrates vom 26. Oktober 1983124 über die Begrenzung
der Zahl der erwerbstätigen Ausländer; 2.
Verordnung des EVD vom 26. Oktober 1983125 über die Begrenzung der
Zahl der erwerbstätigen Ausländer; 3.
Verordnung des EJPD vom 26. Oktober 1983126 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer;
4.
Verfügung des EJPD vom 21. März 1949127 über den Stellenwechsel ausländischer Arbeitskräfte; 5.128 Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1949129 über den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen von ausländischen Arbeitskräften.
123 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).
124
[AS 1983 1446, 1985 1590, 1986 4 Ziff. I 7] 125
[AS 1983 1463] 126
[AS 1983 1438, 1984 1192] 127
[AS 1972 200, 1986 4 Ziff. I 4] 128
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234) 129
[AS 1949 455]
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 24
823.21
2 Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949130 zum ANAG wird wie folgt geändert: Streichung eines Begriffs Der bisherige Begriff «Toleranz» bzw. «Toleranzbewilligung» wird unter entsprechender grammatikalischer Anpassung der betreffenden Textstellen gestrichen
(Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 9, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2
und 5).
Aufgehoben
Art. 13
Abs. 4 ...
Art. 18
Abs. 7 sowie 24 Abs. 1 und 2 Aufgehoben.131 3 ...
Art. 58
132
USA, Kanada, Australien und Neuseeland in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3bis
zum Inkrafttreten entsprechender bilateraler Regelungen erteilt werden.
Art. 59
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft.
130
SR 142.201. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
131
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).
132 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 25
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Anhang 1133
(Art. 14 und 15)
1 Die Höchstzahlen für erstmalige Jahresbewilligungen, die zu einer Erwerbstätigkeit
berechtigen, werden insgesamt auf 2000 festgesetzt: a.
Höchstzahlen für die Kantone: 1000 Zürich
176
Schaffhausen
12
Bern
118
Appenzell A.Rh.
11
Luzern
50
Appenzell I.Rh.
3
Uri
6
St. Gallen
53
Schwyz
18
Graubünden
34
Obwalden
6
Aargau
62
Nidwalden
5
Thurgau
29
Glarus
9
Tessin
38
Zug
15
Waadt
83
Freiburg
32
Wallis
37
Solothurn
30
Neuenburg
30
Basel-Stadt
39
Genf
62
Basel-Landschaft
32
Jura
10
b.
Höchstzahl für den Bund: 1000 2 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Oktober 2002.
133 Fassung
gemäss Ziff. II der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1778).
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Anhang 2134
(Art. 20 und 21)
1 Die Höchstzahlen der Bewilligungen für Kurzaufenthalter werden insgesamt auf
2500 festgesetzt:
a.
Höchstzahlen für die Kantone: 1250 Zürich
118
Schaffhausen
6
Bern
147
Appenzell A.Rh.
8
Luzern
60
Appenzell I.Rh.
5
Uri
13
St. Gallen
54
Schwyz
25
Graubünden
201
Obwalden
18
Aargau
43
Nidwalden
10
Thurgau
27
Glarus
9
Tessin
70
Zug
12
Waadt
109
Freiburg
35
Wallis
138
Solothurn
18
Neuenburg
16
Basel-Stadt
19
Genf
60
Basel-Landschaft
19
Jura
9
b.
Höchstzahl für den Bund: 1250 2 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Oktober 2002.
134 Fassung
gemäss Ziff. II der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1778).
Begrenzung der Zahl der Ausländer 27
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Anhang 3135
135 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).
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