01.08.2022 - * / In Kraft
01.08.2020 - * / In Kraft
01.01.2024 - * / In Kraft
01.08.2020 - 01.01.2200 / In Kraft
01.01.2020 - 31.07.2020
01.01.2018 - 31.12.2019
01.02.2017 - 31.12.2017
01.08.2016 - 31.01.2017
01.08.2015 - 31.07.2016
01.08.2014 - 31.07.2015
01.07.2014 - 31.07.2014
01.08.2013 - 30.06.2014
01.08.2011 - 31.07.2013Mit aktueller Version vergleichen
  DE • (html)
  DE • (pdf)

01.01.2011 - 31.07.2011
01.08.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.07.2010
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

Nr. 400a Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (Stand 1. August 2011) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, *

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 21. November 19971 beschliesst:

,


I. Allgemeines § 1

Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Kindergartenstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufe I der Volksschule, die Sonderschule, die Förderangebote und die schulischen Dienste sowie die Zusatzangebote zur Volksschule in diesem Bereich.


§ 2

Einbettung der Volksschulbildung Die Volksschulbildung ist wie folgt in das Bildungswesen eingebettet:2 * K 1999 745 und G 1999 429; Abkürzung VBG 1 GR 1997 1383

2 Fassung der Grafik gemäss Beschluss über die Änderung des Gesetzes über die Gymnasialbildung sowie des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).

2

Nr. 400a


§ 3

Grundsatz

Die öffentliche Volksschule ist politisch und konfessionell neutral.


II. Bildungsziele § 4

Allgemeines Bildungsziel 1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine

sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens. 2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft. 3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren.


§ 5

Ziele der Volksschule 1 Die Volksschule vermittelt den Lernenden Grundwissen, Grundfertigkeiten und Grundhaltungen und fördert die Entwicklung vielseitiger Interessen. 2 Die Volksschule

a. trägt durch die Förderung geistiger, seelischer und körperlicher Kräfte zur ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit bei,

Nr. 400a

3

b. richtet sich - ausgehend von der christlichen, abendländischen und demokratischen Überlieferung - nach Grundsätzen und Werten wie Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz, Solidarität und Chancengleichheit und führt zu ihnen hin,

c. fördert die Achtung und Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen und der Mitwelt sowie die Gleichstellung von Frau und Mann und das Verständnis für Religionen und Kulturen und weckt die Bereitschaft und die Fähigkeit, Konflikte gewaltfrei auszutragen und zu lösen, d. vermittelt den Lernenden jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die es ihnen ermöglichen, ihre Lebenssituationen zu gestalten und zu bewältigen sowie die Grundlage für

die spätere berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schulen und die persönliche Lebensgestaltung zu schaffen, e. fördert die Fähigkeit zu selbständigem, lebenslangem Lernen, indem sie die Neugier und die Freude am Lernen wachhält, die Eigeninitiative begünstigt und das kritische Urteilsvermögen schärft, f. weckt das Interesse und den Willen, sich auf allen Ebenen an der Gestaltung eines dem Gemeinwohl dienenden Staates zu beteiligen.

3 Die Volksschule nimmt ergänzend zu Familie und Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise den gemeinsamen Erziehungsauftrag wahr und berücksichtigt dabei

die gesellschaftlichen Einflüsse.


III. Gliederung der Volksschule § 6
3 1 Die Volksschule gliedert sich wie folgt: Übersicht

Kindergartenstufe Primarstufe

Sekundarstufe I Kindergarten

2 Jahre

(1 Jahr obligatorischer Besuch)

Primarschule

(obligatorischer Besuch) Sekundarschule:

Niveau A (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung) Niveau B (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung) Niveau C (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung) Niveau D (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung) Sonderschulung (Besuch nach Bedarf) Förderangebote (Besuch nach Bedarf) schulische Dienste (Besuch nach Bedarf) schul- und familienergänzende Tagesstrukturen (Besuch nach Bedarf) 2

1

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Jahre

3 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

4

Nr. 400a

2 Der zweijährige Kindergarten und die ersten zwei Jahre der Primarschule können auch als vierjährige Basisstufe geführt werden. 3 Die Sekundarschule kann nach Niveaus getrennt, organisatorisch eng verknüpft (kooperativ) oder zu einem gemeinsamen Schultyp verbunden (integriert) geführt werden. Im kooperativen und im integrierten Modell werden die Fächer Deutsch, Englisch,

Französisch und Mathematik in Niveaugruppen getrennt geführt. 4 Der Wechsel innerhalb der Volksschule sowie die Übergänge zwischen der Volksschule und anderen Schulen der Sekundarstufen I und II (Durchlässigkeit) wird durch

geeignete Massnahmen gewährleistet.


§ 7
4 1 Die Sonderschulung erfolgt integrativ in den Regelklassen oder separativ in den Sonderschulen.

Sonderschulung 2 Sonderschulen umfassen a. die Sonderkindergärten, b. die kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheime, c. die privaten Sonderschulen und Sonderschulheime.5 3 Die Sonderschulung gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.

4 Der Regierungsrat regelt die Sonderschulung in einer Verordnung.


§ 8

Förderangebote 1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung und Erziehung der Lernenden, die

a. dem Unterricht in den Regelklassen der Volksschule nicht zu folgen vermögen oder b. zu weiter gehenden Leistungen fähig sind. 2 In den Förderangeboten werden die schulischen Anforderungen auf die individuellen Voraussetzungen der Lernenden ausgerichtet. 3 Die Förderangebote umfassen den Spezialunterricht, die Spezialklassen und weitere Massnahmen zur Förderung der Durchlässigkeit, zur Unterstützung der Integration in die Schulen und zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausbildung. 4 Der Regierungsrat regelt die Förderangebote in einer Verordnung.

4 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

5 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

Nr. 400a

5


§ 9

Schulische Dienste 1 Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden bei Bedarf zur Verfügung: a. schul- und kinderpsychologische Dienste, b. schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste (mit Prophylaxe), c. pädagogisch-therapeutische Dienste, d. Berufsberatung. 2 Für die schulärztlichen und die schulzahnärztlichen Dienste gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20056. Der Regierungsrat regelt die anderen schulischen Dienste in einer Verordnung, insbesondere die Möglichkeit ihrer Inan-

spruchnahme durch Kinder im Vorschulalter und die Möglichkeit der Durchführung von Untersuchungen, Behandlungen und vorbeugenden Massnahmen.7 IV. Lernende


§ 10
8 Lernende sind Schülerinnen und Schüler, die Begriff

a. obligatorisch den Kindergarten während eines Jahres und freiwillig während eines zweiten Jahres, die Primarschule und drei Jahre die Sekundarschule besuchen, b. nach Bedarf eine Sonderschulung, ein Förderangebot, einen schulischen Dienst oder schul- und familienergänzende Tagesstrukturen besuchen.


§ 11

Besuch der Volksschule 1 Kinder und Jugendliche haben im Rahmen der Rechtsordnung a. das Recht, während zwei Jahren, und die Pflicht, während eines Jahres einen öffentlichen oder privaten Kindergarten zu besuchen,

b. das Recht und die Pflicht, die Primarstufe und die Sekundarstufe I entweder in der öffentlichen oder in einer privaten Schule zu besuchen oder mit Privatunterricht zu absolvieren.9

2 Sie haben die Schule gemäss den in Lehrplänen festgehaltenen Anforderungen zu besuchen und abzuschliessen.

3 …10

6

SRL Nr. 800

7 Fassung gemäss Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2005 445).

8 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

9 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

10 Aufgehoben durch Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

6

Nr. 400a

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Schulbesuchs, insbesondere die Aufnahmebedingungen, in Reglementen.


§ 12
11 1 Kinder, die vor dem 1. November das 5. Altersjahr vollenden, haben im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen.

Schuleintritt 2 Die Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in den Kindergarten schicken, sofern diese die Anforderungen erfüllen.12 3 Die Erziehungsberechtigten können nicht schulfähige Kinder nach einem Gespräch mit der Schulleitung um höchstens ein Jahr vom Kindergarteneintritt zurückstellen.

4 Die Schulleitung entscheidet über den Eintritt in die Primarschule, sofern sich die Kindergartenlehrperson und die Erziehungsberechtigten nicht einig sind.13


§ 13

Schuldauer

1 Die obligatorische Schulzeit nach dem Kindergarten dauert grundsätzlich neun Schuljahre, in den Sonderschulen höchstens zwölf Schuljahre. 2 In der Sonderschule kann die Schulung in begründeten Fällen bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.14 3 Ausländische Abschlüsse der Volksschule werden anerkannt.


§ 14

Schulaustritt 1 Lernende treten aus der Schule aus, wenn a. die Sekundarstufe I bis Ende der 3. Klasse besucht wurde oder15 b. das 18. Altersjahr vollendet ist.

2 Die Schulleitung kann in begründeten Ausnahmefällen den vorzeitigen Schulaustritt16 a. auf Gesuch hin bewilligen oder b. ihn verfügen, insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primarund der Sekundarstufe I.

11 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

12 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

13 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

14 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

15 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

16 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

Nr. 400a

7


§ 15

Unterricht und Erziehung 1 Unterricht und Erziehung a. erfolgen ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes, b. orientieren sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und c. berücksichtigen die individuellen Lernvoraussetzungen der Lernenden. 2 Die Lernenden haben

a. den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen, b. angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen, c. die Anordnungen von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen, d. die Schul- und Hausordnung einzuhalten.


§ 16

Beurteilung und Beratung 1 Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt. 2 Die Lernenden können sich in Lern- und Erziehungsfragen beraten lassen. 3 Der Regierungsrat regelt die Art der Beurteilungen und deren schulische Folgen sowie die Beratungsangebote in Reglementen.


§ 17

Information und Mitwirkung 1 Die Lernenden sind über schulische Fragen angemessen zu informieren. 2 Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung bei der Gestaltung der Schule mit. 3 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Lernenden, insbesondere beim Übertritt in eine andere Schulstufe, in Reglementen.


V. Erziehungsberechtigte § 18

Begriff

Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs17

17

berechtigt sind, Kinder bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.

SR 210

8

Nr. 400a


§ 19

Mitwirkung

1 Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob die von ihnen Vertretenen die öffentliche Volksschule, eine private Volksschule oder Privatunterricht besuchen. 2 Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung beim Eintritt in die Kindergartenstufe, in die Primarstufe und in die Sonderschule, bei der Beurteilung der Lernenden sowie beim Übertritt in die Sekundarstufe I und beim Entscheid über die Nutzung von Förderangeboten mit. 3 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen. 4 Der Regierungsrat regelt die allgemeinen, die Schulpflege die örtlichen Mitwirkungsrechte in Reglementen.


§ 20

Information und Beratung 1 Die Erziehungsberechtigten sind regelmässig zu informieren über a. die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder durch Zeugnisse oder Berichte,

b. die Lernziele, die Unterrichtsmittel und die Arbeitsweise, c. wichtige Vorhaben im Zusammenhang mit Unterricht und Schulbetrieb. 2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, sich über den Lern- und Erziehungsprozess ihrer Kinder informieren und beraten zu lassen.


§ 21

Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen 1 Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. Sie sorgen insbesondere auch dafür,

dass die Lernenden unter geeigneten Bedingungen lernen können und den Unterricht ausgeruht besuchen.18 2 Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung in Reglementen, wobei die Schulpflege ergänzende Bestimmungen erlassen kann.


§ 22

Zusammenarbeit 1 Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen des Leitbilds der Schule und der Schulordnung bei der Gestaltung der Schule mitwirken.

18 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

Nr. 400a

9

2 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen. 3 Sie nehmen an Gesprächen teil, die ihr Kind betreffen und von einer Lehrperson oder der Schulleitung angeordnet werden.19 4 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten im Sinn dieses Gesetzes nicht oder ungenügend nachkommen, können von der Schulpflege zum Besuch eines Elternbildungs-

kurses, einer Erziehungs- oder einer Familienberatung verpflichtet werden. Vorbehalten bleiben Bussen nach § 63.

20


VI. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste § 23

Begriffe und beruflicher Auftrag 1 Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie Evaluation und Weiterbildung wahrzunehmen haben. 2 Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgabenbereichen wie die

Lehrpersonen mitwirken. 3 Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, welche sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule befähigen.


§ 24

Unterricht und Erziehung 1 Die Lehrpersonen unterrichten und erziehen die Lernenden und beaufsichtigen sie angemessen.21 2 Sie gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch guten Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele und des Lernprozesses entspricht.

3 Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts. 4 Die Lehrpersonen beraten die Lernenden bei schulischen und persönlichen Fragen, stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Beratung zur Verfügung und infor-

mieren diese bei Problemen frühzeitig.

19 Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

20 Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

21 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

10

Nr. 400a

5 Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften. 6 Sie sind befugt, gegenüber Lernenden disziplinarische Massnahmen zu ergreifen. 7 Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbilds und des Leistungsauftrags der Schule sowie des zugewiesenen Tätigkeitsgebiets.


§ 25

Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule 1 Die Lehrpersonen gestalten und organisieren miteinander die gesamte Schule und beteiligen sich an besonderen Schulveranstaltungen. 2 Sie wirken in den Organen der Schule mit, denen sie angehören oder in die sie gewählt werden. 3 Sie wirken bei der Entwicklung der Schule mit und übernehmen für diese besondere Aufgaben.


§ 26

Evaluation und Weiterbildung 1 Die Lehrpersonen evaluieren regelmässig die Arbeit an der Schule. 2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig in allen Tätigkeitsbereichen weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen. 3 Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen. 4 Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Verordnung.


§ 27

Beurteilung

1 Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt. 2 Sie wirken bei der Beurteilung mit.


§ 28

Zusammenarbeit 1 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den andern Lehrpersonen, der Schulleitung, den schulischen Diensten sowie den Behörden und Amtsstellen zusammen. 2 Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.

Nr. 400a

11


VII. Organisation § 29

Aufgaben

1 Der Kanton trägt die Gesamtverantwortung für die Volksschule, die aus dem kantonalen und dem kommunalen Volksschulangebot besteht. 2 Das kommunale Volksschulangebot ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden (Verbundaufgabe). 3 Der Kanton setzt die von der Volksschule zu erreichenden Ziele fest und kontrolliert sie, sorgt für ein in allen Gemeinden vergleichbares, gutes Volksschulangebot, entwickelt das Bildungssystem laufend weiter und legt die Anstellungsbedingungen und die

Besoldung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste fest. 4 Die Einwohnergemeinden (Gemeinden) sind für die Gestaltung und den Vollzug des kommunalen Volksschulangebots gemäss kantonalen Vorgaben verantwortlich.


§ 30

Trägerschaft 1 Das kantonale Volksschulangebot umfasst die Sonderschulung und die Berufsberatung.22 2 Das kommunale Volksschulangebot umfasst die obligatorisch und fakultativ zu besuchende Volksschule mit dem zweijährigen Kindergartenangebot oder der Basisstufe, die

Förderangebote, die schulischen Dienste ohne die Berufsberatung sowie die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.

23

3 Der Kanton erbringt das kantonale Volksschulangebot als Träger selber oder durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte.

4 Die Gemeinden erbringen das kommunale Volksschulangebot als Trägerinnen selber oder durch den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden; sie können es an öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Dritte als Leistungserbringer übertragen. 5 Der Kantonsrat kann durch Dekret neue Sonderschulen errichten und bestehende aufheben.24


§ 31

Kommunales Volksschulangebot der Gemeinde Die Gemeinden legen das zum Erreichen der Bildungsziele notwendige kommunale Volksschulangebot der Gemeinde fest.

22 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

23 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

24 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

12

Nr. 400a


§ 32

Leistungsaufträge 1 Die Leistungsaufträge umschreiben für alle kantonalen und kommunalen Volksschulangebote die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel

sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte der Trägerschaft. 2 Die Schulpflegen legen die Leistungsaufträge für das kommunale Volksschulangebot fest, welche vom Gemeinderat zu genehmigen sind. 3 Das zuständige Departement legt die Leistungsaufträge für das kantonale Volksschulangebot fest, welche vom Regierungsrat zu genehmigen sind. 4 Die Leistungsaufträge berücksichtigen die regionalen und überregionalen Bedürfnisse und Angebote.


§ 33

Schule als pädagogische Organisation 1 Eine Schule als pädagogische Organisation ist eine geleitete, pädagogische und betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen, die

Lernenden und das Betriebspersonal umfasst. 2 Sie wird aus einem oder mehreren Schulhäusern eines Schulkreises unter Einbezug der Kindergärten gebildet. 3 Sie gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes wahr.


§ 34

Schulorganisation 1 Die Lernenden werden in Klassen der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I unterrichtet. 2 Der Unterricht umfasst obligatorische und fakultative Angebote. 3 Der Religionsunterricht wird auch als Bekenntnisunterricht in der Regel im Rahmen der Unterrichtszeiten erteilt, wofür die Schulleitung nach Möglichkeit Zeit und Räume zur Verfügung stellt.


§ 35

Schulkreise und Schulorte 1 Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Primarschulkreis. 2 Mehrere Gemeinden können einen Primarschulkreis bilden, eine einzelne Gemeinde kann aber auch in mehrere Primarschulkreise gegliedert werden. 3 Die Primarschulkreise umfassen in der Regel auch die Kindergartenkreise.

Nr. 400a

13

4 Die Lernenden besuchen den öffentlichen Kindergarten und die öffentliche Primarschule in der Regel an ihrem Wohnort. 5 Der Regierungsrat legt auf Vorschlag des Gemeinderates und der Schulpflege die Schulkreise und Schulorte (regionale Schulzentren) für die Sekundarstufe I, die Sonderschulen, die Förderangebote und die schulischen Dienste fest.25 6 Wird der Besuch des Unterrichts ausserhalb des ordentlichen Schulkreises beabsichtigt, kann die Schulpflege des Wohnortes beim Vorliegen spezieller Gründe mit Zustimmung der Schulpflege des gewünschten Schulortes sowie auf der Sekundarstufe I nach Anhören der Schulpflege des bisherigen Schulortes den auswärtigen Unterrichtsbesuch bewil-

ligen.

26

7 Die Schulpflege teilt die Lernenden innerhalb eines Primarschulkreises abschliessend einem Schulhaus oder Kindergarten zu.


§ 36
27 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Lernenden bedarfsgerecht schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stehen. Die Erziehungsberechtigten haben

sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen.

Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen 2 Für die regionalen Schulzentren regeln die Standortgemeinden die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.


§ 36a
28 1 Sind die Schulwege für die Lernenden unzumutbar, sorgen die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für einen unentgeltlichen Schultransport.

Transport

2 Beim Besuch regionaler Schulzentren regeln die Wohnortsgemeinden den Transport der Lernenden. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.


VIII. Organe des Kantons § 37

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat

a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen, 25 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

26 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

27 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

28 Eingefügt durch Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

14

Nr. 400a

b. erlässt die Leitideen und Lehrpläne für die einzelnen Stufen, Unterrichtsbereiche und Fächer mit den obligatorischen und den fakultativen Unterrichtszielen, den Unterrichtsinhalten und -pensen sowie den Ausführungsbestimmungen zur Durchfüh-

rung des Unterrichts, c. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die Ergebnisse der gesamtschweizerischen und der regionalen Schulkoordination, d. regelt die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität, e. regelt die aufsichtsrechtlichen Massnahmen, f. legt für die Klassenorganisation Mindest- und Höchstzahlen fest, g. legt Grundsätze für den Schulbetrieb fest, h. bewilligt zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche und legt allenfalls notwendige Abweichungen von diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen in Versuchsanord-

nungen fest,

i. arbeitet mit anderen Kantonen im Rahmen von regionalen und schweizerischen Konferenzen zusammen, k. kann eine Gemeinde unter Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte dazu verpflichten, das kommunale Volksschulangebot für eine oder mehrere andere Gemeinden gegen Entschädigung der vollen Kosten zu erbringen,

l. bezeichnet die für die Volksschulbildung zuständigen Dienststellen. 2 Der Regierungsrat kann Gemeinden die Organisationsautonomie entziehen, wenn sie kantonale Vorgaben nicht erfüllen.


§ 38

Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement ist verantwortlich für a. das Erreichen der Ziele der Volksschule und der Ziele der einzelnen Stufen durch eine hohe Qualität des Volksschulangebots im ganzen Kanton, b. die Weiterentwicklung des Volksschulsystems und dessen Anpassung an die aktuellen Erfordernisse.

2 Es ist den Schulpflegen fachlich vorgesetzt, verkehrt mit ihnen direkt und ist ihnen gegenüber verfügungsberechtigt. 3 Es regelt durch Weisungen oder Empfehlungen a. die zu verwendenden Lehrmittel, b. die Schulbibliotheken und -mediotheken, c. die Elternbildung.

Nr. 400a

15


§ 39
29 1 Die vom Regierungsrat im Verordnungsrecht bezeichnete Dienststelle ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung nicht andern Organen übertragen sind.

Zuständige Dienststelle 2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Schulbetrieb und Schulentwicklung: Bearbeitung der pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Belange der Volksschule im Hinblick auf eine optimale Umsetzung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschulangebote,

b. Schulaufsicht: Überwachung der Einhaltung der kantonalen Vorgaben, c. Schulevaluation: Durchführung der externen Evaluation der einzelnen Schulen und der Evaluation des gesamten Volksschulsystems, d. Schulberatung: Beratung der Lehrpersonen und Schulleitungen, e. Sonderschulung: Erbringung des kantonalen Sonderschulangebots. 3 Sie arbeitet eng mit den Schulleitungen und den Schulpflegen zusammen. 4 Sie sorgt für die Erbringung des kantonalen Weiterbildungsangebots für die Lehrpersonen. 5 Der Regierungsrat regelt die einzelnen Aufgaben durch Verordnung.

§§ 40-4230


§ 43

31


IX. Organe der Gemeinden § 44

Organisation 1 Die Einwohnergemeinden regeln die Organisation des kommunalen Volksschulangebots. 2 Das Gemeinderecht sieht mindestens folgende Organe vor: a. eine Schulpflege, die mit dem Gemeinderat nicht identisch ist, b. eine Schulleitung, die mit der Schulpflege nicht identisch ist. 3-4 …32

29 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

30 Aufgehoben durch Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

31 Aufgehoben durch Gesetz über die Aufhebung der Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 188).

32 Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2004 381).

16

Nr. 400a

5 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden können in der Gemeindeordnung oder in Reglementen von den nachfolgenden Grundsätzen über die Organe der Gemeinden abweichen.33


§ 45

Zusammenarbeit Der Gemeinderat und die Schulpflege arbeiten eng zusammen.


§ 46

Gemeinderat

1 Der Gemeinderat gewichtet die Bedürfnisse der Volksschule innerhalb der Gesamtpolitik der Gemeinde. 2 Der Gemeinderat

a. legt das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde auf Antrag der Schulpflege und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest, b. genehmigt den von der Schulpflege erstellten Leistungsauftrag, c. erstellt seine mehrjährige Sach- und Finanzplanung, seine Kreditanträge sowie den Voranschlag und die Rechenschaftsberichte im Bereich des kommunalen Volksschulangebots gestützt auf die Anträge der Schulpflege,

d. sorgt für Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das kommunale Volksschulangebot,

e. prüft die Einhaltung des Voranschlags für die Volksschule im Sinne der Rechtskontrolle,

f. genehmigt die von der Schulpflege mit weiteren Anbietern abgeschlossenen Verträge.


§ 47

Schulpflege

1 Die Schulpflege ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates die oberste kommunale Führungs- und Aufsichtsbehörde für die Volksschule.34 2 Die Schulpflege

a. legt die Ausgestaltung und die Organisation des vom Gemeinderat festgelegten kommunalen Volksschulangebots der Gemeinde im Rahmen der kantonalen Vorgaben und des Voranschlags auf Antrag der Schulleitung fest,

b. legt die Leistungsaufträge mit den zu erreichenden Zielen fest, c. genehmigt das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule, d. wählt die Schulleitung, e. wählt die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste unter Mitwirkung der Schulleitung,

f. trifft auf Antrag der Schulleitung die übrigen personalrechtlichen Entscheide, 33 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2004 381).

34 Gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2004 381), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.

Nr. 400a

17

g. überprüft die Tätigkeit der Schulleitung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit an der Schule, h. verfügt über die von den Stimmberechtigten bewilligten Betriebsmittel der laufenden Rechnung und teilt diese auf Antrag der Schulleitung auf die Schulen auf,

i. sorgt dafür, dass alle schulpflichtigen Kinder, die sich in der Gemeinde aufhalten, die Schule besuchen,

k. nimmt weitere von der Gemeinde übertragene Aufgaben wahr, l. sorgt für ihre Aus- und Weiterbildung.35 3 Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulpflege und des Schulpflegepräsidiums werden in Reglementen oder Verordnungen geregelt.

36


§ 48

Schulleitung 1 Die Schulleitung ist für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich.37 2 Die Schulleitung

a. plant und gestaltet die Angebote der Schule und fördert deren Entwicklung, b. informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit, c. sorgt für die Durchführung der internen Evaluation sowohl der Unterrichtstätigkeit als auch der übrigen Schulveranstaltungen, d. ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen, e. vertritt die Schule gegen aussen und sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen ausserhalb der Schule und mit den Erziehungsberechtigten, f. nimmt weitere von der Schulpflege übertragene Aufgaben wahr, g. bildet sich aus und weiter.38 3 Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung werden in Reglementen oder Verordnungen geregelt.

39

35 Gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2004 381), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.

36 Gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2004 381), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.

37 Gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2004 381), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.

38 Gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2004 381), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.

39 Gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2004 381), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.

18

Nr. 400a

X. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden


§ 49

Mitwirkung

Die Gemeinden

a. wirken bei der Planung und der Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen nach diesem Gesetz mit finanziellen und organisatorischen Auswirkungen auf die Gemeinden mit,

b. unterbreiten Vorschläge für die Schulkreiseinteilung und die Schulorte bei regionalen Volksschulangeboten.


§ 49a
40 1 Der Kanton sorgt für die kostengünstige Beschaffung und Abgabe der Lehrmittel und der Schulmaterialien.

Lehrmittel und Schulmaterial 2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck ein Unternehmen gründen, sich an einem bestehenden Unternehmen finanziell beteiligen oder Verträge abschliessen. 3 Er wird ermächtigt, die für die Verselbständigung des Lehrmittelverlages, für den Zusammenschluss mit anderen Lehrmittelverlagen, für die Beteiligung an einem neuen

Lehrmittel-Unternehmen oder für andere Verträge erforderlichen Mittel in eigener Kompetenz zu sprechen.


§ 50

Interessenvertretung 1 Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Volksschuldelegation. 2 Die Volksschuldelegation vertritt die allgemeinen Interessen der Gemeinden im Bereich der Volksschule.


XI. Private Anbieterinnen § 51

Begriff

Private Anbieterinnen sind Schulen und Institutionen mit einer privaten Trägerschaft oder Personen, die Privatunterricht erteilen.


§ 52

Grundsätze

1 Die Volksschule kann auch bei einer privaten Anbieterin besucht werden.

40 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 171).

Nr. 400a

19

2 Förderangebote und schulische Dienste können auch von privaten Anbieterinnen erbracht werden. 3 Die Bildungsziele der Volksschule sind für die privaten Anbieterinnen verbindlich. 4 Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel private Anbieterinnen, kann sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben übertragen. 5 Der Kanton kann Abschlüsse an privaten Schulen anerkennen.


§ 53

Pflichten

1 Private Anbieterinnen haben für die Errichtung und den Betrieb von Schulen, Förderangeboten und schulischen Diensten sowie für das Erteilen von Privatunterricht eine

Bewilligung beim zuständigen Departement einzuholen. 2 Der Kanton kann bei finanzieller Unterstützung oder staatlicher Beteiligung a. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen, b. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwicklung der Volksschulbildung verpflichten.


§ 54

Betriebsbewilligung Das zuständige Departement regelt in der Betriebsbewilligung die Bedingungen für den Betrieb und die Aufsicht.


XII. Zusatzangebote zur Volksschule § 55

Förderung der Zusatzangebote Der Kanton kann Zusatzangebote zur Volksschule, die dem Erreichen der Bildungsziele dienen, fördern.


§ 56
41 1 Die Gemeinden bieten den Lernenden während der obligatorischen Schulzeit Zugang zu einer Musikschule.

Musikschulen 2 Die Gemeinden führen die Musikschulen selber oder zusammen mit anderen Gemeinden. Sie können das Angebot öffentlich-rechtlichen Dritten oder privatrechtlichen Leis-

tungserbringern übertragen.

41 Fassung gemäss Änderung vom 26. Januar 2009, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 65).

20

Nr. 400a

3 Der Kanton leistet jenen Musikschulen, welche seine Qualitätsvorgaben einhalten, einen durchschnittlichen Pro-Kopf-Beitrag von 350 Franken. Der Regierungsrat passt den

Beitrag nach Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an die Kostenentwicklung an. 4 Die Lehrpersonen an den Musikschulen verfügen in der Regel über eine fachgemässe Ausbildung. 5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.


§ 57

Ausserschulischer Jugendsport 1 Der ausserschulische Jugendsport ergänzt den Turnunterricht der Schule und dient der weiter gehenden sportlichen Betätigung der Lernenden. 2 Der Kanton kann Beiträge an den ausserschulischen Jugendsport leisten. 3 Der Regierungsrat regelt die Förderung des ausserschulischen Jugendsports in einer Verordnung.


§ 58

Ausserschulische musische Erziehung 1 Die ausserschulische musische Erziehung fördert in Ergänzung zum schulischen Angebot eine ausgewogene Erziehung und dient der weiter gehenden musischen Betätigung

der Lernenden. 2 Der Kanton kann Beiträge an die ausserschulische musische Erziehung, wie Kinderund Jugendtheater, Gestaltung und Tanz, leisten. 3 Der Regierungsrat regelt die Förderung der ausserschulischen musischen Erziehung in einer Verordnung.


XIII. Finanzen § 59

Kostentragung 1 Die Betriebskosten der Volksschulen, der Sonderschulen, der Förderangebote, der schulischen Dienste und der Beratungsdienste werden von der jeweiligen Trägerschaft getragen, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten. 2 Die Betriebskosten der Volksschule werden unter Einbezug der Investitionen nach einer vom Regierungsrat festgelegten, einheitlichen Betriebsrechnung ermittelt.


§ 60

Kostenbeteiligung 1 Der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen sowie die Lehrmittel und das allgemeine Schulmaterial, die zum Erreichen der Lernziele gemäss den Lehrplänen notwen-

dig sind, sind unentgeltlich.

Nr. 400a

21

2 Die Benützung der schulischen Dienste ist grundsätzlich unentgeltlich. 3 Der Kanton und die Gemeinden legen in ihrem Bereich die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen, für die

weiteren fakultativen Schulangebote, für die Materialien, für besondere Schulveranstaltungen und Dienstleistungen sowie für die Benützung von Infrastrukturen fest. Bei der

Beteiligung an den eigentlichen Betreuungskosten der schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen sind die finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen.42 4 Der Regierungsrat und die Gemeinderäte erlassen die Gebührentarife in ihren Zuständigkeitsbereichen.

43


§ 61

Abgeltung zwischen Gemeinden 1 Für Lernende, die das kommunale Volksschulangebot (Kindergarten- und Primarstufe) ausserhalb des Primarschulkreises besuchen, entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden Beiträge, die untereinander vereinbart werden. 2 Für den Besuch von regionalen Schulzentren der Sekundarstufe I, von Förderangeboten und von schulischen Diensten entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden oder den Trägern Beiträge, die untereinander vereinbart werden.44 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgeltung fest, sofern sich die Wohnortsgemeinde und die Standortgemeinde oder die Träger der Förderangebote und der schulischen

Dienste nicht einigen können.


4 An die Kosten der Sonderschulung gemäss § 7 entrichten die Gemeinden Beiträge im Umfang von 50 Prozent der Betriebskosten. Die Beiträge werden von der Gesamtheit der Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.45 § 62

46

1 Der Kanton entrichtet den Gemeinden Staatsbeiträge an die Betriebskosten (gemäss § 59 Abs. 2) für das kommunale Volksschulangebot. Die Staatsbeiträge decken 25 Prozent der gesamten im Kanton entstehenden Betriebskosten.

Kantonsbeiträge 47

2 Der Kanton entrichtet den Gemeinden seinen Anteil in Form von pauschalen Pro-KopfBeiträgen für Lernende des Kindergartens oder der Basisstufe, der Primarschule und der

42 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

43 Fassung gemäss Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 257).

44 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.

45 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

46 Fassung gemäss Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 257).

47 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

22

Nr. 400a

Sekundarschule sowie für Lernende fremder Sprache und Lernende in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.48 3 An die Kosten der Sonderschulung gemäss § 7 entrichtet der Kanton Staatsbeiträge im Umfang von 50 Prozent der Betriebskosten. Den Trägerinnen von privaten Sonderschulen richtet er seinen Anteil in Form von Beiträgen pro Lernende oder Lernenden und pro

Schultag aus.

49

4 Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein Bildungsangebot erbringen.

50

5 Der Kanton kann Beiträge an private Anbieterinnen ausrichten.

51

6 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

52

XIV. Disziplinar-, Straf- und Rechtsmittel- bestimmungen


§ 63

Disziplinar- und Strafbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinar- und Strafordnung für die Volksschule. 2 Er kann in Verordnungen für Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungsbestimmungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, Bussen

bis zu 3000 Franken vorsehen.


§ 64

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste, der Schulleitung, der Leitung von Förderangeboten, der Leitung schulischer Dienste, der Schulpflege und der zuständigen Dienststelle kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden.53

48 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

49 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

50 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst und ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3-5 wurden neu zu den Absätzen 4-6.

51 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst und ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3-5 wurden neu zu den Absätzen 4-6.

52 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst und ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3-5 wurden neu zu den Absätzen 4-6.

53 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

Nr. 400a

23

2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege54

3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

nicht ausschliesst.

55

XV. Schlussbestimmungen .


§ 65

Aufhebung des Erziehungsgesetzes 1 Das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 195356 2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Teile des Erziehungsgesetzes wird aufgehoben.

57

3 Besondere Bestimmungen in den übrigen Bereichsgesetzen bleiben vorbehalten.

weiter gelten, falls dieses Gesetz nicht zusammen mit den übrigen Bereichsgesetzen in Kraft tritt.


§ 66

Änderung des Gemeindegesetzes Das Gemeindegesetz vom 9. Oktober 196258 § 2 Absatz 1a Ziffer 4 (neu) sowie 1b Ziffer 2 wird wie folgt geändert: 1 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden haben folgende Befugnisse: a. Wahl

4. der Mitglieder der Schulpflege und aus ihrer Mitte des Schulpflegepräsidenten.

b. Rechtsetzung

2. Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates und der Schulpflege; § 10 Schulpflege (neu) 1 Die Schulpflege ist Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde für die Volksschule nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung.

2 Die Stimmberechtigten wählen die Schulpflege nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes59 3 Das für die Schule verantwortliche Mitglied des Gemeinderates gehört der Schulpflege von Amtes wegen an.

alle vier Jahre, zusammen mit den übrigen Gemeindebehörden.

54 SRL Nr. 40

55 SRL Nr. 40

56 G XIV 361 (SRL Nr. 400) 57 G XIV 361 (SRL Nr. 400) 58 SRL Nr. 150

59 SRL Nr. 10

24

Nr. 400a


§ 67

Übergangsbestimmungen 1 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen. 2-3 ...60 4 Die Gemeinden haben die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen gemäss § 36 dieses Gesetzes innert vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu realisieren.

61

5 Die Gemeinden haben das zweijährige Kindergartenangebot innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 24. Januar 2011 zu realisieren.

62


§ 67a

63


§ 68

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.64 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

65

Luzern, 22. März 1999 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 60 Aufgehoben durch Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

61 Eingefügt durch Änderung vom 8. September 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 381).

62 Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. August 2011 (G 2011 153).

63 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

64 Gegen das Gesetz über die Volksschulbildung wurde das Referendum eingereicht (K 1999 1411). In der Volksabstimmung vom 12. September 1999 wurde das Gesetz angenommen (K 1999 2314). Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 21. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 in Kraft (G 1999 366; SRL Nr. 400y).

65 Gegen das Gesetz über die Volksschulbildung wurde das Referendum eingereicht (K 1999 1411). In der Volksabstimmung vom 12. September 1999 wurde das Gesetz angenommen (K 1999 2314). Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 21. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 in Kraft (G 1999 366; SRL Nr. 400y).

Document Outline