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Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 775 Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom 21. Mai 1996* (Stand 1. August 2008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. Mai 19951, beschliesst:


I. Allgemeines § 1

Zweck, Ziel

1 Das Gesetz bezweckt die Förderung des öffentlichen Regional- und Agglomerationsverkehrs sowie des schienengebundenen Güterverkehrs im Rahmen einer integrierten

Verkehrspolitik. Es fördert die Verlagerung des individuellen Personen- und des Güterverkehrs auf die öffentlichen Verkehrsmittel, unter Erhöhung des Anteils der öffent-

lichen Verkehrsmittel am Gesamtverkehr. 2 Ziel ist die Schaffung a. einer Grundversorgung im ganzen Kantonsgebiet als Voraussetzung für die raumplanungsgerechte und volkswirtschaftlich angemessene Entwicklung der Regionen

und Gemeinden,

b. einer Zusatzversorgung in jenen Bereichen, in denen der Einsatz der Mittel eine möglichst grosse Entlastung der Umwelt bewirkt.


§ 2

Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt die Förderung des öffentlichen Verkehrs und des schienengebundenen Güterverkehrs durch den Kanton und die Gemeinden.

* K 1996 1399 und G 1996 229; Abkürzung öVG 1 GR 1995 564

2

Nr. 775

2 Die Förderung nach Bundesrecht hat Vorrang. 3 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Förderungsmassnahmen nach Bundesrecht sinngemäss anzuwenden, sofern das Bundesrecht nichts Abweichendes bestimmt. 4 Das Gesetz findet auf Förderungsmassnahmen, die die Gemeinden selber durchführen und finanzieren, keine Anwendung. § 33 bleibt vorbehalten.


§ 3

Begriffe

1 Öffentlicher Verkehr (öV) ist Verkehr mit Verkehrsmitteln, die der Erschliessung ganzjährig bewohnter Siedlungen dienen, von allen benützt werden können und nach einem öffentlichen Fahrplan oder als Rufbus verkehren. 2 Öffentlicher Regionalverkehr ist öffentlicher Verkehr, der vorwiegend der Erschliessung einer oder mehrerer Gemeinden dient und nicht öffentlicher Agglomerations-

verkehr ist. 3 Öffentlicher Agglomerationsverkehr ist öffentlicher Verkehr, der ausschliesslich der Verbindung von Agglomerationsgemeinden oder deren Feinerschliessung dient. 4 Schienengebundener Güterverkehr ist der Transport von Gütern mit der Bahn, einschliesslich des Güterumschlags im Rahmen des kombinierten Verkehrs. 5 Transportunternehmungen sind Unternehmen, die im Besitz einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes oder des Kantons für Eisenbahnen, Strassenbetriebe, Binnenschiffahrt oder Luftseilbahnen sind.


§ 4
2

Zuständigkeit3 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die Bestimmungen nach diesem Gesetz, soweit darin nichts anderes geregelt wird. 2 Sie bereiten die Förderungsmassnahmen vor und vollziehen sie, soweit nicht andere Organe damit beauftragt sind. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Durchführung von Bedarfsabklärungen und von Kosten-Nutzen-Analysen, b. Erarbeitung von Unterlagen für die Planung des öffentlichen Regionalverkehrs und des schienengebundenen Güterverkehrs, c. Entgegennahme und Bearbeitung aller Gesuche auf dem Gebiet des öffentlichen Regionalverkehrs,

d. Kontrolle der Transportunternehmungen; Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen, soweit dies für die Förderungsmassnahmen erforderlich ist, 2 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 140).

3 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.

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e. jährliche Information der Gemeinden über die Entwicklung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere über angebotsbestimmende Faktoren, Angebote, Wirtschaftlich-

keit und Kostendeckungsgrade,4 f. Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen, Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Transportunternehmungen,5

g. Öffentlichkeitsarbeit. 3 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
4 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.6 § 5

Kriterien für die Festsetzung des Angebots 1 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festsetzung des Angebots a. die Funktion der Linie, das Erschliessungspotential und die Siedlungsstruktur, b. die tatsächliche Benutzung der bestehenden Linie durch die Bevölkerung und die Wirtschaftlichkeit.

2 Die Linienführung, die Dichte des Angebots und die eingesetzten Transportmittel sind so zu wählen, dass die Kosten der Förderungsmassnahme zu den gefahrenen Personenkilometern in einem möglichst günstigen Verhältnis stehen.


§ 6

Minimale Kostendeckungsgrade 1 Der Kostendeckungsgrad einer Regionallinie entspricht dem prozentualen Anteil der anrechenbaren Markterlöse gemessen an den anrechenbaren Vollkosten. 2 Der Regierungsrat setzt die minimalen Kostendeckungsgrade in einer Verordnung fest.

Er unterscheidet zwischen den Angebotsstufen sowie zwischen den Verkehrsmitteln.


Die Gemeinden werden angehört.7 § 7

Unterschreitung des minimalen Kostendeckungsgrades 1 Wird der minimale Kostendeckungsgrad auf einer Regionallinie unterschritten, werden andere Betriebsformen geprüft, das Angebot eingeschränkt oder die Linie eingestellt. 2 Der Regierungsrat kann eine Beobachtungsfrist von längstens vier Jahren ansetzen, während der mit geeigneten Massnahmen versucht werden soll, den minimalen Kostendeckungsgrad zu erreichen.

4 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

5 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

6 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.

7 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

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3 Die interessierten Gemeinden können die Aufrechterhaltung des Angebots verlangen, wenn sie dem Kanton die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem erforderlichen Kostendeckungsgrad der Regionallinie bezahlen.8 4 Die Absätze 1-3 finden keine Anwendung auf ganzjährig von mehr als 100 Personen bewohnte Siedlungen, die nur durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen sind.


§ 8

Rückerstattung von Leistungen Die Transportunternehmung hat die erhaltenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sie die gesetzlichen, vereinbarten oder verfügten Pflichten nicht er-

füllt.


§ 9

Verträge über Förderungsmassnahmen mit Privaten 1 Private können die Durchführung oder den Ausbau einer Förderungsmassnahme beim zuständigen Gemeinwesen bestellen, wenn sie dies wünschen oder wenn sie zur Erschliessung einer Anlage mit öffentlichem Verkehr verpflichtet sind. 2 Inhalt, Umfang und zeitliche Dauer der Förderungsmassnahme, die finanziellen Leistungen der bestellenden Privaten und die Anpassungsmechanismen sind in einem Ver-

trag näher zu umschreiben. 3 Das zuständige Gemeinwesen kann sich an den Kosten der Förderungsmassnahme beteiligen, wenn diese nicht ausschliesslich im Interesse der bestellenden Privaten durchgeführt oder ausgebaut wird.


II. Förderungsmassnahmen § 10

Transportverträge 1 Der Kanton vereinbart mit den Transportunternehmungen in Transportverträgen die Leistungen im öffentlichen Regionalverkehr, die Betriebskostenbeiträge und die Beteiligung am Tarifverbund. 2 Die von der Transportunternehmung zu erbringenden Leistungen werden unter Bezeichnung der Streckenführung, der Haltestellen, des Fahrplans, der Höchsttarife und des Fahrzeugstandards umschrieben. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Personen sind zu berücksichtigen. 3 Transportleistungen, die nicht nur von einer bestimmten Transportunternehmung erbracht werden können, werden mindestens alle zehn Jahre zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

8 Fassung gemäss Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 257).

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5

4 Die Betriebskostenbeiträge entsprechen der Differenz zwischen den erzielbaren Betriebserträgen und den Aufwendungen, die bei guter kaufmännischer und betrieblicher Führung und Bezahlung ortsüblicher Löhne für die vereinbarten Leistungen zu

erwarten sind. 5 Bei einer wesentlichen Veränderung des Leistungsangebots ist der Transportvertrag anzupassen. 6 Lassen sich die erzielbaren Betriebserträge aus besonderen Gründen, insbesondere während eines Versuchsbetriebs, nicht zum voraus hinreichend abschätzen, kann im Transportvertrag die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Betriebskostenbeiträge vereinbart werden.


§ 11

Investitionskostenbeiträge und Darlehen Der Kanton kann einer Transportunternehmung Investitionskostenbeiträge oder zinslose oder zinsgünstige Darlehen zusprechen oder verbürgen, wenn diese für den öffentlichen Regionalverkehr Investitionen tätigt, die aus besonderen Gründen nicht durch Betriebskostenbeiträge abgegolten werden können.


§ 12

Beiträge an Tarif- oder Verkehrsverbunde Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und ihnen Beiträge ausrichten.


§ 13

Beteiligung an Transportunternehmungen Der Kanton kann sich ausnahmsweise an Transportunternehmungen, die im öffentlichen Regionalverkehr tätig sind, beteiligen.


§ 14

Sanierungshilfen Der Kanton kann einer Transportunternehmung Beiträge gewähren oder zu ihren Gunsten Bürgschaften eingehen, wenn

a. die Transportunternehmung trotz Ausrichtung von Betriebskostenbeiträgen gemäss § 9 einen Betriebsfehlbetrag erwirtschaftet hat, b. dieser Betriebsfehlbetrag die wirtschaftliche Existenz der Transportunternehmung ernsthaft gefährdet und c. die Leistungen im öffentlichen Regionalverkehr nicht durch eine andere Transportunternehmung wirtschaftlicher erfüllt werden können.


§ 15

Förderung des öffentlichen Fernverkehrs 1 Der Kanton kann sich in besonderen Fällen an der Förderung des öffentlichen Fernverkehrs beteiligen.

6

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2 Die Vorschriften über den öffentlichen Regionalverkehr finden sinngemäss Anwendung.


§ 16

Bauliche Anlagen für den öffentlichen Verkehr 1 Bau und Unterhalt von Strassenbestandteilen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, richten sich nach den Vorschriften des Strassengesetzes. Fahrleitungen und Geleise gelten nicht als Strassenbestandteile. 2 Der Kanton kann bauliche Anlagen für den öffentlichen Verkehr, die nicht Strassenbestandteile sind, selber erstellen oder an den Bau und Unterhalt solcher Anlagen

Beiträge ausrichten. 3 Die Gemeinden können für bauliche Anlagen des öffentlichen Verkehrs Nutzungspläne nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 19899 erlassen.


§ 17

Förderungsmassnahmen für den schienengebundenen Güterverkehr 1 Der Kanton kann dem Ersteller von Anschlussgeleisen Beiträge an die Erstellungskosten gewähren. 2 Er kann Anlagen für den kombinierten Güterverkehr fördern, indem er diese selber erstellt, sich an Unternehmungen beteiligt oder an den Bau und die Erneuerung solcher Anlagen Beiträge ausrichtet. 3 Die Förderungsmassnahmen gemäss den §§ 10, 11, 13-15 sind sinngemäss auf Transportunternehmungen anwendbar, die im schienengebundenen Güterverkehr tätig sind.


III. Planung und Entscheid über das Angebot im öffentlichen Regionalverkehr § 18

Planungsbericht 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat10 mindestens alle zehn Jahre einen Planungsbericht über den öffentlichen Regionalverkehr und über den schienengebundenen

Güterverkehr. 2 Der Planungsbericht gibt Aufschluss über das bestehende Angebot, über die geplanten Änderungen, über den Zeitpunkt der Verwirklichung der geplanten Massnahmen und über die Kosten.

9 SRL Nr. 735

10 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 18, 19, 20, 22, 32, 40 und 46 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

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3 Die Gemeinden werden zum Entwurf des Planungsberichts angehört.11 4 Der Regierungsrat fügt dem Planungsbericht einen Anhang bei. Darin berichtet der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr über die Planung in seinem Zuständigkeitsbereich.


§ 19
12

Bereitstellung der Mittel Der Kantonsrat stellt gestützt auf einen Budgetbericht bereit: a. die Mittel für die geplanten Investitionsvorhaben, b. jährlich die Mittel für den Betrieb des öffentlichen Regionalverkehrs, c. die Mittel für weitere Förderungsmassnahmen.


§ 20

Fonds für die Finanzierung von Grossprojekten 1 Der Kantonsrat kann einen Fonds zur Finanzierung von Grossprojekten errichten. 2 Er entscheidet über die Verwendung der angesparten Mittel.


§ 21

Festsetzung des Angebots 1 Der Regierungsrat setzt in einer Verordnung Angebotsstufen fest. Er bestimmt für jede Angebotsstufe die niedrigste und die höchste Anzahl möglicher Kurspaare.
2 Er weist jede Regionallinie einer Angebotsstufe zu. Anschliessend bestimmt er im Rahmen der zugeordneten Angebotsstufe und der bewilligten Kredite das konkrete Angebot auf jeder Regionallinie. Die Gemeinden werden angehört.13 § 22
14

Beschluss von Investitionsvorhaben 1 Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der verfügbaren Kredite die geplanten Investitionsvorhaben. Erreichen die damit bewilligten Kosten die Höhe von 3 Millionen

Franken, ist dafür der Kantonsrat zuständig. 2 Der Regierungsrat räumt den Gemeinden vor dem Beschluss der Investitionsvorhaben die Möglichkeit ein, sich dazu vernehmen zu lassen.

11 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

12 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

13 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

14 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

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§ 23

Verträge, Verfügungen 1 Die zuständige Dienststelle schliesst im Rahmen der Beschlüsse gemäss § 22 die Verträge ab und erlässt die Verfügungen.15 2 Die Verfügungen können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.


§ 24
16


§ 25
17


IV. Finanzierung des öffentlichen Regionalverkehrs § 26
18


§ 27
19

Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden 1 Der Kanton und die Gemeinden tragen nach Abzug allfälliger Programmbeiträge des Bundes gemäss § 28 Absatz 2 je 50 Prozent folgender Kosten: a. die vom Bund für den öffentlichen Verkehr und für den schienengebundenen Güterverkehr verfügten Beiträge sowie die Kosten der Förderungsmassnahmen gemäss

den §§ 10, 11, 13-15, 16 Absatz 2 und 17, soweit diese nicht unter Absatz 2 fallen, b. die Beiträge an die Tarif- und Verkehrsverbunde (§ 12). 2 An den Beiträgen des Kantons für Park-and-ride-Anlagen müssen sich die Gemeinden nicht beteiligen.


§ 28
20

Kantonale Finanzierung 1 Der Kanton verwendet für die Finanzierung seiner Aufwendungen für Förderungsmassnahmen folgende Mittel:

a. 20 Prozent des dem Kanton zufallenden Anteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 199721, 15 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 140).

16 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

17 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 140).

18 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

19 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

20 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

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9

b. 5 Prozent der aus den Verkehrssteuern resultierenden Einnahmen nach dem Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 199422,

c. weitere dafür bereitgestellte Beträge. 2 Für bauliche Anlagen für den öffentlichen Verkehr verwendet der Kanton zudem die Programmbeiträge des Bundes aus dem Infrastrukturfonds an die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen nach

dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen vom 6. Oktober 200623. 3 Die Programmbeiträge gemäss Absatz 2 werden als ein auf die nächsten Jahre übertragbarer Investitionskredit in den Voranschlag eingestellt. Im Beschluss der Investiti-

onsvorhaben wird der Betrag festgelegt, der dem Kredit zur Finanzierung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen Bauvorhaben für den öffentlichen Verkehr entnommen wird.


§ 29
24

Aufteilung der Kosten auf die Gemeinden 1 Der in § 27 Absatz 1a den Gemeinden zugeordnete Kostenanteil wird nach ihrem Verkehrsinteresse auf die Gemeinden aufgeteilt. 2 Das Verkehrsinteresse wird festgesetzt aufgrund a. der gewichteten Haltestellenabfahrten des Regionalverkehrs auf dem Gemeindegebiet (2/3); Haltestellen im unmittelbar angrenzenden Gebiet einer andern

Gemeinde werden entsprechend ihrer Bedeutung anteilsmässig berücksichtigt, b. der Einwohnerzahl der Gemeinde (1/3). 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die Gewichtung der Haltestellenabfahrten, in einer Verordnung.


§ 30
25

Aufteilung der Kosten für die Tarif- und Verkehrsverbunde 1 Der in § 27 Absatz 1b den Gemeinden zugeordnete Kostenanteil wird nach den Kriterien gemäss § 29 auf die Gemeinden aufgeteilt. 2 Die gewichteten Haltestellenabfahrten gemäss § 29 Absatz 2a umfassen zusätzlich jene des öffentlichen Agglomerationsverkehrs.

21 SR 641.81

22 SRL Nr. 776

23 BBI 2006 8433 (SR 725.13) 24 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

25 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

10

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§ 31
26

Verfahren

1 Die Gemeinden werden zu den Entwürfen der Kostenverteiler angehört.27 2 Die zuständige Dienststelle verfügt die Kostenverteiler und die Gemeindebeiträge jährlich.28 3 Die Verfügungen der zuständigen Dienststelle können innert 20 Tagen mit Verwal-

tungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Heisst der Regierungsrat die Beschwerde gut, wird der angefochtene Kostenverteiler aufgehoben und von der zuständigen Dienststelle neu verfügt.29 4 Die zuständige Dienststelle kann von den Gemeinden Akontozahlungen verlangen:

a. an die im laufenden Jahr anfallenden Kosten, b. an geplante, im Budgetbericht ausgewiesene Investitionskosten für den öffentlichen Verkehr.30


V. Sonderbestimmungen für den öffentlichen Agglomerationsverkehr 1. Allgemeines § 32

Agglomeration Luzern 1 Die Gemeinden Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Gisikon, Honau, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Meggen, Root, Rothenburg und Udligenswil bilden die Agglomeration Luzern. Die Stadt Luzern ist die Zentrumsgemeinde. 2 Der Kantonsrat kann die Agglomeration Luzern durch Kantonsratsbeschluss31 ausdehnen. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

26 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 140).

27 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

28 Gemäss Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 368), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.

29 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

30 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

31 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 32 und 40 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.

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§ 33

Aufgaben der Agglomerationsgemeinden 1 Die Agglomerationsgemeinden planen, organisieren und finanzieren den öffentlichen Agglomerationsverkehr auf ihren Gemeindegebieten selbständig. Die Vorschriften der Teile I, II und VI dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung. 2 Sie können zur Lösung von gemeinsamen Aufgaben a. Verträge abschliessen und insbesondere bei Transportunternehmungen Leistungen für ihr Gemeindegebiet bestellen, b. einen Zweckverband gründen.


§ 34

Förderungsmassnahmen des Kantons in der Agglomeration Luzern 1 Der Kanton ist auf dem Gebiet der Agglomeration Luzern zuständig für Förderungsmassnahmen in folgenden Bereichen:

a. öffentlicher Regionalverkehr (Regionallinien, Tarif- oder Verkehrsverbunde), b. öffentlicher Fernverkehr (§ 15), c. schienengebundener Güterverkehr (§ 17), d. bauliche Anlagen für den öffentlichen Verkehr im Rahmen des § 16 Absatz 2. 2 Die Kosten der Förderungsmassnahmen gemäss Absatz 1 werden gemäss den §§ 27 ff.

verteilt.32


2. Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr § 35

Rechtsnatur

1 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Er erlässt Statuten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.


§ 36

Mitglieder

1 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr besteht aus dem Kanton Luzern und den beigetretenen Agglomerationsgemeinden. 2 Er kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausserkantonale Gemeinden aufnehmen.


§ 57
des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 200433 findet Anwendung.34 32 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

33 SRL Nr. 150

34 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

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Nr. 775


§ 37

Organe

1 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr hat mindestens folgende Organe:

a. Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden, b. Delegiertenversammlung, c. Verbandsleitung,35 d. Kontrollstelle. 2 Die Sitz- oder Stimmverteilung in der Delegiertenversammlung und in der Verbandsleitung erfolgt, soweit möglich, im Verhältnis der Beteiligungen gemäss § 41. Jedes


Mitglied hat mindestens einen Sitz und eine Stimme in der Delegiertenversammlung.36 § 38

Aufgaben

1 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr plant, organisiert und finanziert den öffentlichen Agglomerationsverkehr auf dem Gebiet der Verbandsgemeinden selbständig. Die Zuständigkeiten des Kantons gemäss § 34 bleiben vorbehal-

ten. Die Vorschriften der Teile I, II und VI dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung. 2 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr legt in den Statuten einen oder mehrere minimale Kostendeckungsgrade im öffentlichen Agglomerationsverkehr fest und regelt die Folgen der ungenügenden Kostendeckung.


§ 39

Gründung und späterer Beitritt 1 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr entsteht, wenn die Zentrumsgemeinde und die Mehrheit der anderen Agglomerationsgemeinden den Statuten zugestimmt haben und der Regierungsrat diese genehmigt hat.37 2 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr muss den nicht beige-

tretenen Agglomerationsgemeinden die Möglichkeit eines späteren Beitritts offenhalten.


§ 40

Nicht beigetretene Agglomerationsgemeinden 1 Die §§ 33 f. finden auf Agglomerationsgemeinden, die dem Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr nicht beigetreten sind, Anwendung. 2 Die nicht beigetretene Agglomerationsgemeinde hat dem Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr einen angemessenen Beitrag für die Benutzung des vom Zweckverband betriebenen Verkehrsangebots durch ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu erbringen. Dieser entspricht dem Beitrag, den sie als Mitgliedsgemeinde 35 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

36 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

37 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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leisten müsste. Bei der Berechnung des Beitrags wird die Angebotskomponente gemäss § 41 Absatz 2 mit null eingesetzt. 3 Können sich die Beteiligten nicht einigen, werden die Beiträge im Verfahren nach § 31 festgesetzt. 4 Der Kantonsrat kann Agglomerationsgemeinden aus überwiegenden öffentlichen Interessen durch Kantonsratsbeschluss zum Beitritt in den Zweckverband für den öffent-

lichen Agglomerationsverkehr verpflichten.


§ 41
38

Beteiligungen 1 Der Kanton und die Verbandsgemeinden sind mit je 50 Prozent am Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr beteiligt. 2 Die Beteiligung der einzelnen Verbandsgemeinden bemisst sich nach ihrem Verkehrsinteresse. Die Statuten regeln das Nähere.


§ 42

Finanzierung 1 Die Ausgaben des Zweckverbands für den öffentlichen Agglomerationsverkehr und ein allfälliges Grundkapital werden von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Beteiligungen getragen. 2 Die Verbandsmitglieder sind zur Bezahlung der von der Delegiertenversammlung beschlossenen ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge verpflichtet.


§ 43

Referendum, Initiative 1 Drei Prozent der Stimmberechtigten aller Verbandsgemeinden oder die zuständigen Stellen von zwei Fünfteln aller Verbandsmitglieder können in den von den Statuten vorgesehenen Fällen ein Referendum oder eine Initiative einreichen. Für den Kanton han-

delt der Regierungsrat.39 2 …40 3 Kommt gegen den Beschluss der Delegiertenversammlung das Referendum zustande, ist eine Volksabstimmung durchzuführen. 4 Ein Initiativbegehren kann durch die Delegiertenversammlung erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, unterliegt die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag der Volksabstimmung.

38 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

39 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.

40 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben.

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5 Initiative und Referendum bedürfen zu ihrer Annahme in der Volksabstimmung der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Verbandsgemeinden.


§ 44

Rechtsmittel 1 Sofern kein anderes Rechtsmittel besteht, können die Beschlüsse der Verbandsgemeinden und des Zweckverbands für den öffentlichen Agglomerationsverkehr beim Verwal-


tungsgericht durch Gemeindebeschwerde angefochten werden.41 2 § 109 des Gemeindegesetzes42 findet Anwendung.43 VI. Schlussbestimmungen § 45

Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über die Förderung konzessionierter Verkehrsunternehmungen (kantonales Eisenbahngesetz) vom 25. November 197444, b. Gesetz über die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs vom 16. September 197545.

2 Die Erlasse gemäss Absatz 1 finden weiterhin Anwendung auf Förderungsmassnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden.


§ 46

Genehmigung und Anpassung des bestehenden Angebots 1 Die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Regionallinien werden mit den bestehenden Angeboten weitergeführt. 2 Soweit die bestehenden Förderungsmassnahmen den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, sind sie innert dreier Jahre seit dem Inkrafttreten aufzuheben und gegebenenfalls durch eine Förderungsmassnahme nach diesem Gesetz zu ersetzen. Nach

Ablauf dieser Frist fallen sie dahin. 3 Innert der gleichen Frist werden die bestehenden Sammelkredite in Kredite für einzelne Förderungsmassnahmen umgewandelt. 4 Eine Förderungsmassnahme ist aufzuheben, wenn der Kantonsrat den hierfür bestehenden Kredit streicht.

41 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

42 SRL Nr. 150

43 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381).

44 G XVIII 616 (SRL Nr. 784) 45 G 1975 225 (SRL Nr. 775)

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§ 47

Übergangsbestimmungen zur Kostenaufteilung Die Gemeinden bezahlen dem Kanton - im Jahr 1996: die für das Jahr 1995 geschuldeten, aufgrund des alten Rechts berechneten Beiträge für den öffentlichen Regionalverkehr,

- im Jahr 1997: die für das Jahr 1996 geschuldeten, aufgrund des neuen Rechts berechneten Beiträge für den öffentlichen Regionalverkehr, - in den folgenden Jahren: nachschüssige Zahlungen der Beiträge des jeweils vorangehenden Jahres.


§ 48

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt insofern auf den 1. Januar 1996 in Kraft, als es als Grundlage für die ab 1. Januar 1997 zu bezahlenden Beiträge der Gemeinden an den öffentlichen Regionalverkehr dient. 2 Im übrigen bestimmt der Regierungsrat das Inkrafttreten.46 3 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.47 Luzern, 21. Mai 1996

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Oswin Bättig Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 46 Der Regierungsrat hat am 18. Oktober 1996 beschlossen, das Gesetz auf den 1. Januar 1997 in Kraft zu setzen, soweit es nicht gemäss § 48 Absatz 1 per 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist (K 1996 2911).

47 Das Gesetz wurde in der Volksabstimmung vom 22. September 1996 angenommen (K 1996 2630).

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