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01.08.2008 - 31.12.2009
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Nr. 775 Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 22. Juni 2009*

Der Kantonsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2010) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. Februar 20091 beschliesst:

,


I. Allgemeine Bestimmungen § 1

Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr von Kanton und Gemeinden. Es ergänzt die Vorschriften des Bundes, welche auch für den danach nicht abgeltungsberechtigten öffentlichen Personenverkehr sinngemäss Anwendung finden. 2 Das Gesetz enthält Regelungen zur Organisation, zur Planung, zu den Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb sowie zur Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs von Kanton und Gemeinden.


§ 2

Ziele und Grundsätze 1 Das Gesetz bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs nach wirtschaftlichen Grundsätzen und im Rahmen einer integrierten,

namentlich auf den Fernverkehr und die Regionen abgestimmten Verkehrspolitik. Es fördert die Verlagerung des Personentransports auf öffentliche Verkehrsmittel unter Erhöhung des Anteils dieser Verkehrsmittel am Gesamtverkehr.

* K 2009 1757 und G 2009 295; Abkürzung öVG 1 KR 2009 973

2

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2 Anzustreben ist

a. eine Grundversorgung durch den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet als Voraussetzung für die raumplanerisch und volkswirtschaftlich erwünschte

Entwicklung der Regionen und Gemeinden, b. ein leistungsfähiger, der Verkehrssicherheit und der Umwelt verpflichteter, attraktiver und einfach zugänglicher öffentlicher Personenverkehr,

c. eine gute Erreichbarkeit der Agglomerationen mit dem öffentlichen Personenverkehr und eine Verbesserung seiner Effizienz, d. eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der öffentlichen Hand im Rahmen der finanziellen Vorgaben, namentlich durch Steigerung der Verkehrserträge dank einem attraktiven, verständlichen und auf das Angebot abgestimmten Tarifsystem,

e. ein qualitativ hochstehendes Mobilitätsmanagement.


§ 3

Begrif e

In diesem Gesetz gelten als: a. öffentlicher Personenverkehr: Personenverkehr zur Erschliessung von Siedlungen und Siedlungsteilen mit Verkehrsmitteln, die von allen benützt werden können und nach einem öffentlichen Fahrplan verkehren; nicht dazu zählt der öffentliche Fernverkehr,

b. Schienengüterverkehr: Transport von Gütern mit der Bahn, einschliesslich des Güterumschlags im Rahmen des kombinierten Verkehrs,

c. Besteller: Bund, Kanton und Gemeinden, die den Transportunternehmen die ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam oder allein bestellten Angebots im öffent-

lichen Personenverkehr und im Schienengüterverkehr abgelten, d. Transportunternehmen: Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die über eine Personenbeförderungs- oder eine Infrastrukturkonzession verfügen,

e. Tarifverbund: Verbund mit einheitlichen Fahrausweisen und Preisen für alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem geografisch abgegrenzten Gebiet.


II. Organisation 1. Zusammenarbeit § 4
1 Der Kanton, die Gemeinden und der Verkehrsverbund Luzern organisieren in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und den Transportunternehmen den öffent-

lichen Personenverkehr und, soweit er mit dem Personenverkehr abgestimmt werden muss, den Schienengüterverkehr auf dem Kantonsgebiet.

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3

2 Sie betreiben einen Tarifverbund, der auf andere Kantonsgebiete ausgeweitet werden kann.


2. Kantonale Behörden § 5

Kantonsrat

Der Kantonsrat

a. behandelt den öV-Bericht gemäss § 13, b. stellt gestützt auf einen Budgetbericht im Voranschlag die in § 25 genannten finanziellen Mittel bereit,

c. beschliesst über die Sonder- und Zusatzkredite für Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2, wenn die Ausgaben im Einzelfall 3 Millionen Franken oder mehr betragen.


§ 6

Regierungsrat Der Regierungsrat

a. erstellt die in § 5 Unterabsätze a und b genannten Berichte und unterbreitet sie dem Kantonsrat,

b. plant in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Luzern die Infrastrukturvorhaben für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr,

c. beschliesst, sofern dafür nicht der Kantonsrat zuständig ist (§ 5 Unterabs. c), im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Sonder- und Zusatzkredite für Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2,

d. genehmigt das Reglement für den Verkehrsverbund, e. schliesst im Rahmen seiner finanziellen Befugnisse mit dem Verkehrsverbund eine Leistungsvereinbarung ab, f. genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Verkehrsverbundes, g. bestimmt die Revisionsstelle des Verkehrsverbundes, h. wählt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gemeinden oder der sie vertretenden regionalen Entwicklungsträger den Präsidenten oder die Präsidentin und die

weiteren Mitglieder des Verbundrates, i. übt die Oberaufsicht aus.


3. Gemeinden § 7

Zuständigkeit Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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§ 8

Befugnisse

1 Die Gemeinden können das Angebot für den öffentlichen Personenverkehr durch eigene Massnahmen ergänzen, soweit diese dem Angebot des Verkehrsverbundes Luzern

nicht zuwiderlaufen. 2 Sie können überdies bei Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr höhere Anforderungen an Gestaltung, Nutzung und Ausführung stellen, wenn diese die

sach- und termingerechte Realisierung der Bauten und Anlagen nicht behindern. 3 Die Zusatzkosten, die sich durch die betrieblichen und baulichen Massnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2 ergeben, haben die Gemeinden zu tragen. Der Verbundrat entscheidet über die Realisierung dieser Massnahmen und, soweit erforderlich, über die von

den Gemeinden zu tragenden Zusatzkosten.


4. Verkehrsverbund Luzern § 9

Rechtsform, Aufgaben 1 Der Verkehrsverbund Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern. 2 Er ist für den öffentlichen Personenverkehr zuständig, soweit einzelne Aufgaben nicht dem Kanton obliegen. Zu den Aufgaben des Verkehrsverbundes zählen namentlich a. die Zuordnung der Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu den Angebotsstufen sowie die Planung und die Festsetzung des Angebots für den öffentlichen Personenverkehr,

b. die Mitwirkung bei der Gestaltung des Mobilitätsmanagements, c. die Abwicklung des Fahrplanverfahrens innerhalb des Kantons, d. die Ausschreibung von Verkehrsleistungen, das Bestellverfahren und der Abschluss von Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen, e. die für den Tarifverbund erforderlichen Massnahmen und dessen Verwaltung, f. die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone, mit den Gemeinden, mit den sie vertretenden regionalen Entwicklungsträgern und mit den Transportunternehmen sowie die Koordination unter den Beteiligten, g. die Bereitstellung von Grundlagen zur Infrastrukturplanung, h. die Festlegung des jährlichen Investitionskostenbeitrags der Gemeinden nach § 23 Absatz 2,

i. die Festlegung des Kostenverteilers für die Gemeindebeiträge sowie der Höhe dieser Beiträge,

j. die gesetzes- und vertragskonforme Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs, einschliesslich des Controllings.

3 Der Regierungsrat kann dem Verkehrsverbund in der Verordnung weitere Aufgaben übertragen.

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4 In der Leistungsvereinbarung, die der Kanton mit dem Verkehrsverbund abschliesst, werden dessen Aufgaben im Einzelnen festgelegt und die Modalitäten der Aufgabenerfüllung geregelt.


§ 10

Verbundrat

1 Der Verbundrat ist das oberste Organ des Verkehrsverbundes Luzern. Kanton und Gemeinden sind darin ausgewogen vertreten. 2 Der Verbundrat nimmt die strategische Führung wahr. Er ist für die dem Verkehrsverbund übertragenen Aufgaben verantwortlich und folglich insbesondere dafür zuständig,

a. das Reglement für den Verkehrsverbund Luzern zu erlassen, b. die Geschäftsleitung zu wählen, c. die Aufsicht auszuüben, d. die Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abzuschliessen, e. die in § 5 Unterabsätze a und b genannten Berichte zuhanden des Regierungsrates zu verabschieden,

f. das Tarifverbundsgebiet zu bestimmen, g. die tarifarischen Massnahmen zu beschliessen, h. alle ihm sonst im Gesetz, in der Verordnung, im Reglement oder in der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

3 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Weitere, namentlich die Grösse und die Zusammensetzung des Verbundrates, die Amtsdauer und die Wiederwahl seiner Mitglieder sowie die Unvereinbarkeiten.


§ 11

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung nimmt die operative und betriebliche Führung des Verkehrsverbundes Luzern und seine Vertretung nach aussen wahr. 2 Im Einzelnen werden die Aufgaben der Geschäftsleitung sowie ihre Rechte und Pflichten im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern festgelegt.


§ 12

Reglement für den Verkehrsverbund Luzern 1 Das Reglement für den Verkehrsverbund Luzern legt die Organisation des Verkehrsverbundes fest, regelt die Betriebs- und Rechnungsführung, ordnet das Controlling und

die weiteren im Gesetz oder in der Verordnung vorgesehenen Bereiche. 2 Im Reglement ist festzulegen, inwieweit der Verkehrsverbund Luzern namentlich für andere Kantone Aufgaben bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs übernehmen kann.

6

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III. Planung § 13

öV-Bericht

1 Der Bericht über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots für den öffentlichen Personenverkehr (öV-Bericht) ist ein besonderer Planungsbericht gemäss § 77

Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19762 2 Er gibt Auskunft über das bestehende Angebot, die geplanten Infrastrukturvorhaben und Angebotsveränderungen, den Zeitpunkt ihrer Verwirklichung und die damit verbundenen Kosten und hält die Tarifgrundsätze fest.

.

3 Der öV-Bericht berücksichtigt bei der Infrastruktur- und Angebotsplanung a. die in § 2 genannten Ziele und Grundsätze, b. die Funktion der Linien, das Erschliessungspotenzial sowie die Siedlungsstruktur und -entwicklung,

c. die Wirtschaftlichkeit und die Kostenentwicklung. 4 Die Gemeinden, die regionalen Entwicklungsträger, die Transportunternehmen und weitere Interessierte sind anzuhören. 5 Der öV-Bericht ist dem Kantonsrat alle zwei Jahre vorzulegen.


§ 14

Angebotsstufen Der Regierungsrat legt in der Verordnung für die Linien des öffentlichen Personenverkehrs Angebotsstufen fest. Er bestimmt für jede Angebotsstufe das Mindestangebot.


§ 15

Angebotsfestsetzung 1 Der Verbundrat setzt das Angebot des öffentlichen Personenverkehrs jährlich nach den Vorgaben des öV-Berichts und unter Berücksichtigung der vom Kantonsrat für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs bereitgestellten Mittel fest. 2 Die Linienführung, die Haltestellen, das Angebot und die Transportmittel sind so zu wählen, dass die Kosten der Massnahmen in einem möglichst günstigen Verhältnis zu den gefahrenen Personenkilometern stehen.


§ 16

Kostendeckung 1 Der Regierungsrat setzt in der Verordnung für die Linien des öffentlichen Personenverkehrs minimale Kostendeckungsgrade fest. Er unterscheidet zwischen den Angebots-

stufen und den Verkehrsmitteln, regelt die Ausnahmen und legt die Grundsätze zur Errechnung des Kostendeckungsgrades fest.

2 SRL Nr. 30

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2 Wird der Kostendeckungsgrad auf einer Linie des öffentlichen Personenverkehrs unterschritten, sind die zur Erreichung des Kostendeckungsgrades erforderlichen Massnah-

men zu treffen. 3 Die interessierten Gemeinden oder Dritte können die Aufrechterhaltung des Angebots verlangen, wenn sie die Kosten für die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem erforderlichen Kostendeckungsgrad der Linie übernehmen.


IV. Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb § 17

Bauten und Anlagen 1 Der Bau, die Änderung und der Unterhalt von Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr sind Sache der dafür konzessionierten Transportunternehmen. Es gelten die Vorschriften des Bundes, namentlich des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 2 Der Kanton kann an den Bau, die Änderung und den Unterhalt solcher Bauten und Anlagen Beiträge ausrichten oder dafür Darlehen gewähren. Er kann die Ausführung selber

und die Finanzierung als Vorleistung übernehmen, wenn es im Einzelfall gerechtfertigt ist.

. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3 Für Bauten und Anlagen, die Strassenbestandteile sind, finden die Vorschriften des Strassengesetzes vom 21. März 19954 4 Kanton und Gemeinden können für den Bau und die Änderung von Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr Nutzungspläne

zur Freihaltung der erforderlichen Flächen erlassen. Die Bestimmungen des Strassengesetzes zum Strassenplan finden sinngemäss Anwendung.

Anwendung. Fahrleitungen und Geleise gelten nicht als Strassenbestandteile.


§ 18

Ausschreibung von Verkehrsleistungen 1 Wo die Vorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen und keine öffentlichen Interessen dagegensprechen, können die durch die Transportunternehmen auf den Linien des

öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen regelmässig ausgeschrieben werden. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. Er bestimmt namentlich a. wann Verkehrsleistungen auszuschreiben sind, b. wie Ausschreibungs- und Konzessionsverfahren aufeinander abzustimmen sind, c. in welchen Fällen von einer Ausschreibung abgesehen werden kann.

3 SR 742.101

4 SRL Nr. 755. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

8

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§ 19

Angebotsvereinbarungen 1 In den Angebotsvereinbarungen sind die durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen, die Qualitätsziele

und die Beteiligung am Tarifverbund festzulegen. 2 Die von den Transportunternehmen zu erbringenden Leistungen werden insbesondere durch den Fahrplan und die Fahrzeugstandards umschrieben.


§ 20

Tarifverbunde Der Verkehrsverbund Luzern kann sich an Tarifverbunden beteiligen und Beiträge daran ausrichten.


§ 21

Weitere Massnahmen Der Verkehrsverbund Luzern kann den öffentlichen Verkehr mit weiteren Massnahmen, namentlich mit Massnahmen zugunsten des öffentlichen Fernverkehrs und der Mobilität von Behinderten, mit Marketingtätigkeiten und mit Anschubfinanzierungen fördern.


§ 22

Verpflichtung Drit er 1 Sind wegen Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen besondere Massnahmen für den öffentlichen Personenverkehr oder den Schienengüterverkehr erforder-

lich, sind die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise durch den Verursacher oder die Verursacherin zu tragen. 2 Inhalt, Umfang, Anpassung und Dauer der Massnahmen sowie die finanziellen Leistungen des Verursachers oder der Verursacherin sind in einem Vertrag näher zu um-

schreiben. 3 Kommt kein Vertrag zustande, entscheidet der Verbundrat über die Kostenpflicht und das Weitere gemäss Absatz 2.


V. Finanzierung 1. Grundsätzliches § 23

Kostenanteile 1 Der Kanton und die Gemeinden tragen nach Abzug von Programmbeiträgen des Bundes gemäss § 26 Absatz 2 und Beiträgen Dritter je die Hälfte

a. der vom Bund für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr verfügten Beiträge,

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9

b. der Kosten der vom Kanton beschlossenen Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2 mit Ausnahme der Darlehen und der Finanzierungsvorleistungen,

c. der verbleibenden ungedeckten Kosten aus dem Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs (§ 19), der Beiträge an Tarifverbunde (§ 20) und der Kosten für weitere

Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs (§ 21), d. der Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes Luzern. 2 Ihren Anteil gemäss Absatz 1b leisten die Gemeinden in Form eines Investitionskostenbeitrages. Diesen legt der Verbundrat jährlich nach dem durchschnittlichen, im öV-

Bericht ausgewiesenen Mittelbedarf fest. 3 Die Gemeinden können ihren Investitionskostenbeitrag ungeachtet seiner Höhe der Investitionsrechnung belasten.


§ 24

Beitrags- und Erlösverwaltung 1 Der Verkehrsverbund Luzern sorgt für den Eingang der durch den Kanton und die Gemeinden zu leistenden Abgeltungen an die ungedeckten Kosten des öffentlichen Perso-

nenverkehrs und leitet diese gemäss den Angebotsvereinbarungen den Transportunternehmen weiter. 2 Er verwaltet die Erlöse aus den Verbundfahrausweisen und teilt diese einvernehmlich auf die am Tarifverbund beteiligten Transportunternehmen auf. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen über die Verwendung der Erlöse.


2. Kanton § 25

Bereitstel ung der Mittel Gestützt auf einen Budgetbericht stellt der Kantonsrat im Voranschlag bereit: a. die Mittel für Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2, b. den kantonalen Anteil an den Mitteln für den Betrieb der Linien des öffentlichen Personenverkehrs und für weitere Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs,

c. den kantonalen Anteil an die Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes Luzern.

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§ 26

Kantonale Finanzierung 1 Der Kanton verwendet zur Finanzierung seiner Aufwendungen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr folgende Mittel: a. 20 Prozent des dem Kanton zufallenden Anteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 19975 b. 5 Prozent der aus den Verkehrssteuern resultierenden Einnahmen nach dem Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994

,

6

c. weitere dafür bereitgestellte Beträge.

,

2 Für Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr verwendet der Kanton zudem Programmbeiträge des Bundes aus dem Infra-

strukturfonds an die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen nach dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds

für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen vom 6. Oktober 20067 3 Die Programmbeiträge gemäss Absatz 2 werden als ein auf die nächsten Jahre übertragbarer Investitionskredit in den Voranschlag eingestellt. In den Kreditbeschlüssen

über die Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2 wird festgelegt, welcher Betrag dem Investitionskredit zur Finanzierung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen Vorhaben für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr entnommen wird.

.


3. Gemeinden § 27

Kostenaufteilung auf die Gemeinden 1 Der den Gemeinden in § 23 Absatz 1 zugeordnete Kostenanteil wird nach ihrem Verkehrsinteresse auf die Gemeinden aufgeteilt. 2 Das Verkehrsinteresse bestimmt sich je zur Hälfte nach a. den gewichteten Haltestellenabfahrten des öffentlichen Personenverkehrs auf dem Gemeindegebiet; Haltestellen im unmittelbar angrenzenden Gebiet einer anderen Gemeinde werden entsprechend ihrer Bedeutung anteilsmässig berücksichtigt, b. der Einwohnerzahl der Gemeinde. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die Gewichtung der Haltestellenabfahrten, in der Verordnung.

5 SR 641.81

6 SRL Nr. 776

7 SR 725.13

Nr. 775

11


§ 28

Kostenverteiler Der Verbundrat verfügt jährlich den Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge sowie die einzelnen Gemeindebeiträge. Die Gemeinden werden zum Entwurf des Kostenverteilers angehört.


§ 29

Zahlung der Gemeindebeiträge 1 Die Gemeinden bezahlen ihre Beiträge an die Kosten für Massnahmen zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs jeweils spätestens bis Ende des Fahrplanjahres. 2 Der Verkehrsverbund Luzern kann von den Gemeinden Akontozahlungen an die im laufenden Fahrplanjahr anfallenden Kosten verlangen.


4. Grossprojekte § 30
Der Kantonsrat kann bei Grossprojekten durch einen referendumspflichtigen Erlass eine besondere Finanzierung und Kostenaufteilung unter den Beteiligten beschliessen.


VI. Schlussbestimmungen § 31

Rechtsschutz 1 Entscheide des Verbundrates zur Zulässigkeit von ergänzenden betrieblichen und baulichen Massnahmen und zur Kostentragung der Gemeinden (§ 8), zur Angebotsfestset-

zung (§ 15), zur Kostenpflicht Dritter (§ 22), zum Investitionskostenbeitrag der Gemeinden (§ 23), zum Kostenverteiler und zu den Gemeindebeiträgen (§ 28) können mit

Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur gegen Beschwerdeentscheide über die Kostenpflicht Dritter zulässig.


§ 32

Übergangsregelungen 1 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst. 2 Auf diesen Zeitpunkt wählt der Regierungsrat die Mitglieder des Verbundrates. 3 In den ersten drei Fahrplanjahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden nebst dem von ihnen gemäss § 29 geschuldeten Beitrag an die Kosten für

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Massnahmen zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs den nach bisherigem Recht noch verbleibenden, nachschüssig zu leistenden Kos-

tenanteil für das dem Inkrafttreten des Gesetzes vorausgehende Fahrplanjahr zu bezahlen.


§ 33

Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom 21. Mai 19968


§ 34

Änderung von Erlassen wird aufgehoben.

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang9 a. Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977 geändert:

10

b. Strassengesetz vom 21. März 1995 ,

11

c. Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994

,

12


§ 35

Inkraft reten .

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.13 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

14

Luzern, 22. Juni 2009 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Adrian Borgula Der Staatsschreiber: Markus Hodel 8 G 1996 229 (SRL Nr. 775) 9 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 22. Juni 2009 zusammen mit dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr beschlossen hat, bilden gemäss § 34 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 31. Oktober 2009 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2009 307). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

10 SRL Nr. 600

11 SRL Nr. 755

12 SRL Nr. 776

13 Der Regierungsrat setzte die §§ 5 Unterabsatz b, 6 Unterabsätze d, e, g und h, 9 Absätze 1 und 2a, d und e sowie 10 auf den 1. November 2009 und die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2010 in Kraft (K 2009 2912).

14 Die Referendumsfrist lief am 26. August 2009 unbenützt ab (K 2009 2353).

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