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01.01.2009 - 30.06.2010
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Nr. 733 Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen vom 19. Oktober 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Juli 2010)

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 13. Februar 19981,2 beschliesst:


I. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich § 1

Inhalt und unterstel te Auftraggeberinnen 1 Dieses Gesetz regelt die Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen. 2 Dem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen folgende Beschaffungsstellen: a. der Kanton, seine öffentlich-rechtlichen Anstalten und andere Trägerinnen und Träger kantonaler Aufgaben, ausgenommen die Luzerner Kantonalbank,

b. die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Trägerinnen und Träger kommunaler Aufgaben.

3 Öffentliche Beschaffungen nach diesem Gesetz sind Lieferungen, Dienstleistungen und Bauten. Der Regierungsrat kann diese durch Verordnung näher umschreiben. Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Beschaffungen oder Beschaffungsstellen als anwendbar erklären, wenn übergeordnetes Recht dies vorschreibt.

* K 1998 2610 und G 1998 535; Abkürzung öBG 1 GR 1998 290

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

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§ 2

Ausnahmen

Beschaffungen müssen nicht nach diesem Gesetz erfolgen, wenn a. dadurch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sind, b. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze es erfordert,

c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden, d. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten vergeben werden.


2. Grundsätze § 3

Vorgehen der Auftraggeberinnen 1 Bei öffentlichen Beschaffungen sind alle natürlichen und juristischen Personen als Anbieterinnen gleich zu behandeln und dürfen nicht diskriminiert werden. Vorbehalten

bleibt § 21. 2 Für ortsfremde Anbieterinnen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz darf der freie Zugang zum Markt nur beschränkt werden, wenn diese Beschränkungen gleichermassen auch für ortsansässige Anbieterinnen gelten und sie zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind. 3 Die Auftraggeberinnen beachten bei öffentlichen Beschaffungen wirtschaftsethische Grundsätze und gewährleisten ein faires Verfahren.


§ 4

Vergabegrundsatz Aufträge werden nur an Anbieterinnen vergeben, die gewährleisten, a. dass sie allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung von Abgaben, Steuern und Sozialleistungen, nachkommen, b. dass sie die massgebenden schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die einschlä-

gigen Bedingungen der Gesamtarbeitsverträge einhalten, c. dass sie für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten.


§ 5

Vergabekriterien 1 Aufträge werden an die Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben.

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2 Das wirtschaftlich günstigste Angebot ergibt sich aus dem besten Preis-LeistungsVerhältnis, wobei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt oder besonders ge-

wichtet werden können: Qualität, Preis, Termin, Garantie- und Unterhaltsleistungen, Kundendienst, Infrastruktur, Lehrlingsausbildung, Erfahrung, Bonität, Betriebskosten, Folgekosten, technischer Wert, Zweckmässigkeit, Dauerhaftigkeit, Ökologie und Umweltverträglichkeit, Ästhetik, Kreativität.3 3 Für weitgehend standardisierte Güter kann sich die Vergabe ausschliesslich nach dem Kriterium des Preises richten.

4 Besondere Anstrengungen der Anbieterinnen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen können bei der Beurteilung der Angebote angemessen berücksichtigt wer-

den.4


II. Vergabeverfahren 1. Verfahrensarten und Wahl des Verfahrens § 6

Verfahrensarten Eine öffentliche Beschaffung erfolgt a. im offenen Verfahren, b. im selektiven Verfahren, c. im Einladungsverfahren, d. durch freihändige Vergabe.


§ 7

Offenes und selektives Verfahren Eine öffentliche Beschaffung erfolgt im offenen oder im selektiven Verfahren, falls ausnahmsweise nicht auch das Einladungsverfahren oder die freihändige Vergabe zulässig

sind.


§ 8

Einladungsverfahren Eine öffentliche Beschaffung kann im Einladungsverfahren erfolgen: a. wenn der geschätzte Wert den vom Regierungsrat festzusetzenden Betrag nicht überschreitet; dieser Betrag richtet sich nach dem Durchschnitt der in andern Kantonen geltenden Werte,

b. wenn ein offenes oder selektives Verfahren nicht zeitgerecht durchgeführt werden kann,

3 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 203).

4 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 203).

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c. bei besonderen Anforderungen an die Qualität der Leistung oder die Eignung der Anbieterinnen,

d. bei technischen oder künstlerischen Besonderheiten der Leistung, e. aus andern wichtigen Gründen.


§ 9

Freihändige Vergabe Eine öffentliche Beschaffung kann unter folgenden Voraussetzungen freihändig erfolgen:

a. Der geschätzte Wert überschreitet den vom Regierungsrat festzusetzenden Betrag nicht. Dieser Betrag richtet sich nach dem Durchschnitt der in andern Kantonen geltenden Werte.

b. Eine Leistung weist Besonderheiten in Bezug auf Art, Umfang oder Zeit ihrer Beschaffung oder im Zusammenhang mit andern Beschaffungen oder Beschaffungs-

verfahren auf. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.


2. Ausschreibung und Angebot § 10

Offenes Verfahren Im offenen Verfahren können alle Anbieterinnen auf eine öffentliche Ausschreibung hin Angebote einreichen.


§ 11

Selektives Verfahren 1 Im selektiven Verfahren können alle Anbieterinnen auf eine öffentliche Ausschreibung hin Anträge auf Teilnahme einreichen. 2 Die Auftraggeberin bestimmt je nach Eignung diejenigen Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen können. Sie kann die Zahl der zur Angebotsabgabe einzuladenden Anbie-

terinnen bis auf wenigstens drei beschränken, wenn die Vergabe sonst nicht schnell genug abgewickelt werden kann. In diesem Fall sorgt die Auftraggeberin bei späteren

Vergaben für Abwechslung unter den Anbieterinnen.


§ 12

Einladungsverfahren Im Einladungsverfahren werden Anbieterinnen von der Auftraggeberin ohne öffentliche Ausschreibung direkt eingeladen, Angebote einzureichen. In der Regel sind mindestens drei Angebote einzuholen. Die Auftraggeberin sorgt bei späteren Vergaben für Abwechslung unter den Anbieterinnen.

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§ 13
5 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen Auftrag direkt durch den Abschluss eines Vertrags über die Beschaffung. Sie kann dazu mehrere Angebote einholen. Die Auftraggeberin sorgt bei späteren Vergaben für Abwechslung unter den Anbie-

terinnen.


Freihändige Vergabe 3. Öffnung, Prüfung und Zuschlag § 14

Offertöffnung 1 Die Auftraggeberin lässt die Angebote durch wenigstens zwei Beauftragte öffnen. Wer im offenen oder im selektiven Verfahren ein Angebot eingereicht hat, kann an der Offertöffnung teilnehmen. 2 Über die Offertöffnung wird ein Protokoll aufgenommen, das von den Beauftragten der Auftraggeberin zu unterzeichnen ist.


§ 15

Auskünfte und Verhandlungen 1 Sind der Auftraggeberin Angaben einer Anbieterin unklar, kann sie von ihr Erläuterungen verlangen. 2 Verhandlungen mit allen oder mit einzelnen Anbieterinnen über Preise, Preisnachlässe oder damit zusammenhängende Änderungen des Leistungsinhalts sowie Abgebotsrunden sind unzulässig. 3 Bei technisch komplexen oder andern hochwertigen Beschaffungen, bei beschränkten Marktverhältnissen oder noch offenem Leistungsumfang sind Verhandlungen ausnahmsweise gestattet. Darüber ist Protokoll zu führen.


§ 16

Ausschluss vom Verfahren 1 Anbieterinnen können aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden. 2 Wichtige Gründe liegen namentlich vor, wenn eine Anbieterin a. ein Angebot mit wesentlichen Fehlern einreicht, b. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt, c. falsche Auskünfte erteilt, d. die Einhaltung der Verpflichtungen gemäss § 4 nicht gewährleistet, e. Absprachen getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen,

f. sich in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren befindet.

5 Fassung gemäss Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juli 2010 (G 2010 70).

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3 Anbieterinnen sind bei klaren oder schweren Verstössen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes vom Verfahren auszuschliessen.


§ 17

Zuschlagsverfügung Die Zuschlagsverfügung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Name und Adresse der Auftraggeberin, b. Gegenstand und Umfang der Beschaffung, c. Art des angewandten Vergabeverfahrens, d. Datum des Zuschlags, e. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin, f. Preis des berücksichtigten Angebots, g. kurze Begründung, warum das berücksichtigte Angebot das wirtschaftlich günstigste ist,

h. Rechtsmittelbelehrung.


§ 18

Abbruch, Wiederholung und Neudurchführung des Verfahrens 1 Die Auftraggeberin bricht das Verfahren ab, wenn sie auf die Beschaffung verzichtet. 2 Sie kann das Verfahren abbrechen und wiederholen, wenn a. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt,

b. aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind, c. andere wichtige Gründe vorliegen. 3 Sie kann ein neues Vergabeverfahren durchführen, wenn sie die verlangte Leistung wesentlich ändert.


§ 19

Wirkung des Zuschlags Mit dem Zuschlag gibt die Auftraggeberin bekannt, mit wem sie einen Vertrag über die Beschaffung abschliessen will. Der Zuschlag verpflichtet sie jedoch nicht, einen Vertrag abzuschliessen.


III. Vergabeverfahren nach internationalem und interkantonalem Recht § 20

Anwendungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Teils III des Gesetzes gelten zusätzlich zu oder abweichend von den übrigen Bestimmungen des Gesetzes.

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2 Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Trägerinnen und Träger kommunaler Aufgaben sind davon ausgenommen, soweit sie nicht zwingend internationalem

und interkantonalem Recht unterstellt sind. 3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Auftraggeberinnen und welche Beschaffungen aufgrund des internationalen und des interkantonalen Rechts den Bestimmungen unterstellt sind.


§ 21

Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung 1 Gegenüber Anbieterinnen aus Staaten, die nicht Gegenrecht gewähren, darf von den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung abgewichen werden. 2 Der Regierungsrat gibt periodisch die Staaten bekannt, mit denen die Schweiz vertragliche Abmachungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens eingegangen ist.


§ 22

Arten des Vergabeverfahrens Eine öffentliche Beschaffung erfolgt a. im offenen Verfahren, b. im selektiven Verfahren, c. im Einladungsverfahren, sofern die freihändige Vergabe zulässig ist, d. durch freihändige Vergabe.


§ 23

Verbot von Verhandlungen Verhandlungen mit allen oder mit einzelnen Anbieterinnen über Preise, Preisnachlässe oder damit zusammenhängende Änderungen des Leistungsinhalts sind unzulässig.


IV. Verfahren und Rechtsschutz § 24

Rechtsanwendung 1 Das Recht wird von Amtes wegen angewendet. 2 Wer sich auf ausländisches Recht beruft, hat dieses nachzuweisen.


§ 25

Akteneinsicht und rechtliches Gehör 1 Anbieterinnen sind berechtigt, in alle Akten, die ihr Angebot oder ihre Stellung als Anbieterin im Verfahren betreffen, Einsicht zu nehmen. Konkurrenzangebote können nicht

eingesehen werden. Im Beschwerdefall kann die Richterin oder der Richter die Einsicht in Aktenstücke verweigern, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

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2 Anbieterinnen können im Umfang des Akteneinsichtsrechts erhebliche Beweise beibringen oder entsprechende Anträge stellen und sich zur Sache und zu Beweisergebnis-

sen äussern.


§ 26

Abklärung des Sachverhalts durch die Auftraggeberin 1 Von den Angaben einer Anbieterin wird vermutet, dass sie richtig sind. Hat die Auftraggeberin aber Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft, prüft sie die Angaben vor dem

Zuschlag oder gibt diese Prüfung in Auftrag. Die Anbieterin hat dabei auf Verlangen den Nachweis für die Richtigkeit ihrer Angaben zu leisten. Wer den Nachweis nicht leistet, trägt die Folgen der Beweislosigkeit. 2 Anbieterinnen, die ihre Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung trotz Androhung der Folgen verweigern oder verzögern, brauchen bei der Vergabe nicht berücksichtigt zu werden. 3 Offensichtliche Rechenfehler kann die Auftraggeberin selbst berichtigen.


§ 27

Verfügungen der Auftraggeberin und Kosten 1 Verfügungen der Auftraggeberin sind nach diesem Gesetz: a. der Zuschlag,

b. die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren, c. der Ausschluss vom Vergabeverfahren, d. der Abbruch des Vergabeverfahrens, e. Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt gemäss § 3 Absatz 2. 2 Die Auftraggeberin begründet solche Verfügungen summarisch und eröffnet sie den betroffenen Anbieterinnen durch Zustellung. Es werden dafür weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.


§ 28

Beschwerde

1 Mit Beschwerde können beim Verwaltungsgericht selbständig angefochten werden: a. Ausschreibungen innert zehn Tagen seit Publikation, b. Verfügungen gemäss § 27 Absatz 1 innert zehn Tagen seit Zustellung. 2 Das Verwaltungsgericht entscheidet in einem schnellen Verfahren in Einzelrichterbesetzung. Bei Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet es auf Antrag der

Richterin oder des Richters in ordentlicher Besetzung.


§ 29

Beschwerdebefugnis 1 Zur Beschwerde ist befugt, wer an einem Vergabeverfahren teilnimmt oder zu Unrecht nicht teilnehmen kann und an der Änderung oder Aufhebung des Anfechtungsgegenstands ein schutzwürdiges Interesse hat.

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2 Paritätische Kommissionen sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur Beschwerde befugt.


§ 30

Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, b. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens. 2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.


§ 31

Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Verwaltungsgericht kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Kann die auf Gesuch erteilte aufschiebende Wirkung zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten verpflichten. Wird die Si-

cherheit nicht fristgerecht geleistet, fällt die aufschiebende Wirkung dahin. 4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, zu ersetzen, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.


§ 32

Massgebende Verhältnisse Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Beschwerde die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Ausschreibung oder Verfügung massgebend.


§ 33

Entscheid

1 Erweist sich eine Beschwerde als begründet, hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Ausschreibung oder Verfügung auf, oder es stellt deren Rechtswidrigkeit fest,

wenn ein Vertrag über die Leistung bereits abgeschlossen oder diese schon erbracht ist. 2 ...6


§ 34

Schadenersatz 1 Eine Auftraggeberin haftet einer Anbieterin nach den Artikeln 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts7

6 Aufgehoben durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

auf dem Zivilweg.

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2 Diese Haftung ist auf die Aufwendungen begrenzt, die der Anbieterin unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vergabe- und dem Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.


§ 35

Ergänzende Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz8 a. den Ausstand (§§ 14-16), ist auf das Vergabeverfahren der Auftraggeberin nicht anwendbar, mit Ausnahme seiner folgenden, ergänzend zu diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen über

b. die Instruktion (§§ 39 und 40), c. die Beweismittel (§§ 54, 60-105), d. die Eröffnung von Entscheiden (§§ 112 Abs. 1, 113 Abs. 1 und 3). 2 Soweit dieses Gesetz keine anders lautenden formellen oder materiellen Bestimmungen enthält, ist auf das Beschwerdeverfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz9 V. Schlussbestimmungen mit Ausnahme von dessen §§ 36, 46 und 50 anwendbar.


§ 36

Aufsicht und Vol zug 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen aus. Er überwacht die Anwendung und Ausführung dieses Gesetzes. 2 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Er regelt durch Verordnung insbesondere a. den Geltungsbereich des Gesetzes im Rahmen des zwingenden übergeordneten Rechts,

b. die Einzelheiten der Vergabeverfahren des zweiten und dritten Teils des Gesetzes, c. spezielle Verfahren wie Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe insbesondere unter Ingenieurinnen und Ingenieuren sowie Architektinnen und Architekten, d. zusätzliche und abweichende Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren im Rahmen des zwingenden übergeordneten Rechts, e. eine zweckmässige und transparente statistische Auswertung und Bekanntmachung von öffentlichen Beschaffungen.


§ 37

Aufhebung bisherigen Rechts Das Submissionsgesetz vom 10. April 197310 7 SR 220

wird aufgehoben.

8 SRL Nr. 40

9 SRL Nr. 40

10 G XVIII 335 (SRL Nr. 733)

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§ 38

Übergangsbestimmung 1 Dieses Gesetz wird angewendet auf a. Beschaffungen, die nach dessen Inkrafttreten öffentlich ausgeschrieben werden, b. Beschaffungen, für welche die Aufträge ohne Ausschreibung vergeben werden, wenn vor dessen Inkrafttreten noch keine Einladung zur Angebotsabgabe ergangen ist.

2 Die übrigen Beschaffungen richten sich nach bisherigem Recht.


§ 39

Inkraft reten 1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 2 Es unterliegt dem fakultativen Referendum11 Luzern, 19. Oktober 1998 .

Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rosie Bitterli Mucha Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 11 Die Referendumsfrist lief am 23. Dezember 1998 unbenützt ab (K 1998 3154).

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