Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
910.13
vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2022) (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3-5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2,
72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
2bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
3 Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.8
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4 Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters beziehungsweise der bisherigen Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.
5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.11
6 Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.12
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2 Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201314.
14 Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315 nicht überschreitet.
1 Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.
2 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, die Ressourceneffizienzbeiträge und der Übergangsbeitrag werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 1 ausgerichtet.
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
1 Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:
2 Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
3 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3-9 sind nicht anwendbar.
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198516 zu begrenzen.17
3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
17 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 793).
1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-k, n, p und q und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:18
3 Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.19
4 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.20
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196621 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
2 Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3 Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199722 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
1 Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.23
3 …24
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199725 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.
3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201026 in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern 6.1 und 6.2 festgelegt.
4 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.
5 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
3 Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13 und 14 sowie von den Artikeln 16-25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2 Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
2 Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
3 Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
4 Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.
5 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200528.
1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.
3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.
1 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.
Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26-32, so sind diese massgebend.
1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
2 Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.
3 Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.
1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2 LBV29.
2 Unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Weiden (Art. 55 Abs. 1 Bst. c) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Weidefläche zu Beiträgen.
2bis Entlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.30
3 Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 10 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.
4 Flächen, für die nach dem NHG31 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).
5 Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53).
6 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen nur zu Biodiversitätsbeiträgen.
7 Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf, der nicht zur Nutzung der Fasern oder der Samen angebaut wird, oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.32
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.34
4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.35
2 Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
3 Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200536 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.
5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.
6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).
1 Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV37 abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.
2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.
4 Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200038 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.
5 Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest.
38 [AS 2000 1105; 2002 1140; 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]
1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
2 …39
3 Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
39 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs‑ oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
2 Er setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn:
3 Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.
3bis und 3ter …40
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.
1 Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen:
2 Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
4 Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.
5 Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.
1 Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b oder c berechtigen.
2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.
1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
2 Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
3 Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
5 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
6 Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.
Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.
1 Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
3 Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag ausgerichtet.43
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet.
2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
3 Der Zusatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 3 wird für die effektive Bestossung in NST festgelegt.45
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet.
2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet.
3 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
4 Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:
2 Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1.
1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.46
2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
3 Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
1 Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.47
2 Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:48
1bis Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt:52
2 Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
4 Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.
5 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG56 naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
6 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
7 Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.57
8 Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.58
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-k und q und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
3 Beiträge der Qualitätsstufe I für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 und Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis werden höchstens für die Hälfte der zu Beiträgen berechtigenden Flächen nach Artikel 35, mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 35 Absätze 5-7, ausgerichtet. Von der Begrenzung ausgenommen sind Flächen und Bäume, für die die Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet werden.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
1bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3 Werden Ansätze für den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.61
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3291).
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
2 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.
3 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
5 Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.63
6 Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.64
7 Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind nicht zulässig. Das Mulchen ist zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen.65
8 Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom BLW unter Anhörung des BAFU für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche bewilligt sind. Bei Wiesen, Weiden und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.66
9 Für Flächen, für die nach dem NHG67 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-8 und nach Anhang 4 ersetzen.68
10 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.69
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.70
1bis Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG71 sind, so wird davon ausgegangen, dass die botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.72
2 Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die botanische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.
3 Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität im Sömmerungsgebiet.
4 Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die botanische Qualität erfordert.
5 Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.73
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.75
2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.
3 Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.
4 Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1.
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:
2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden.77
3 Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften.
3bis Werden die Ansätze für den Vernetzungsbeitrag oder den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.78
4 Von der Projektdauer nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem anderen Vernetzungsprojekt oder mit einem Landschaftsqualitätsprojekt nach Artikel 63 Absatz 1 ermöglicht.
5 Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, können bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist. Die Nutzungsvorschriften sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton oder der vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung.
76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3291).
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV79 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
3 Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
4 Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.
1 Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
2 Der Kanton muss dem BLW Gesuche um Bewilligung eines Projekts und um dessen Finanzierung zusammen mit einem Projektbericht zur Überprüfung der Mindestanforderungen einreichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer eingereicht werden.
3 Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.
4 Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.
5 Von der Projektdauer nach Absatz 4 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem Vernetzungsprojekt nach Artikel 61 Absatz 1 ermöglicht. Der Bund berücksichtigt auch Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.
6 Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW pro Projekt einen Evaluationsbericht ein.
7 Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.
1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet.
2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
3 Als Beitrag für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden die Tierwohlbeiträge ausgerichtet.
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 199780 müssen erfüllt sein.
2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet. Für Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j wird kein Beitrag für die extensive Produktion nach diesem Artikel ausgerichtet.
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
1 Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von folgenden Mitteln zu erfolgen:
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten87 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.88
4 Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.
5 Getreide für die Saatgutproduktion kann für Produzenten und Produzentinnen, die nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199889 zugelassen sind, auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 1 ausgenommen werden. Die Produzenten und Produzentinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Kulturen.90
83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
85 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
87 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch.
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere nach Artikel 37 Absätze 1-4 zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:91
2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Nutzung als Wiesenfutter anrechenbar.
3 Für Dauergrünflächen und für Kunstwiesen wird der Beitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Mindesttierbesatz richtet sich nach den Werten in Artikel 51. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für die Grünflächen anteilsmässig festgelegt.
4 Die Anforderungen an den Betrieb, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 Ziffern 2-4 festgelegt.
91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
1 Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet:
2 Tierwohlbeiträge werden pro Grossvieheinheit (GVE) und Tierkategorie ausgerichtet.
3 Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen der Artikel 74 und 75 sowie von Anhang 6 gehalten werden.
4 Kann eine Anforderung nach Artikel 74 oder 75 oder nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
5 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.
92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
94 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
2 Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1-4 sowie 6-8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2-5 sowie Buchstaben f und g.
3 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2 Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a-e sowie Buchstaben g und h.
2bis Für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 4-9 wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf ausschliesslich nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 gewährt wird.98
3 Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben a-d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
4 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.99
2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
3 Sie enthalten:
4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 74 und 75 und nach Anhang 6 abgewichen werden, sofern die Regelungen in Bezug auf das Tierwohl mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
1 Der Beitrag für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet.
2 Als emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten:
3 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.101
101 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 793).
1 Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres.
2 Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.
3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz»102 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.103
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:104
5 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
102 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 5449).
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
105 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet.
2 Als schonende Bodenbearbeitung gelten die:
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:
4 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.107
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
1 Zur Verminderung von Risiken durch Krankheiten, Unkräuter und Schädlinge sind vorsorgliche Massnahmen wie angepasste Fruchtfolgen, geeignete Sorten und das Mulchen von Ernterückständen auf dem Feld zu treffen.
2 Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur nach Artikel 79 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosateinsatz darf 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten. Wird der Zusatzbeitrag nach Artikel 81 beantragt, so darf für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, sofern die Bearbeitungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird.108
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:109
4 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
112 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
Für Flächen, für die ein Beitrag nach den Artikeln 79 und 80 ausgerichtet wird, wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr bezahlt, sofern ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet wird.
1 Für die Anschaffung von Neugeräten mit präziser Applikationstechnik zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wird ein einmaliger Beitrag pro Pflanzenschutzgerät ausgerichtet.
2 Als präzise Applikationstechnik gelten:
3 Als Unterblattspritztechnik gilt eine Zusatzvorrichtung für konventionelle Pflanzenschutzgeräte, die es erlaubt, dass mindestens 50 Prozent der Düsen für die Behandlung der unteren Pflanzenteile sowie der Blattunterseiten eingesetzt werden.
4 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
5 Driftreduzierende Spritzgeräte sind so konzipiert oder ausgerüstet, dass auch ohne den Einsatz von driftreduzierenden Düsen mindestens 50 Prozent der Drift reduziert wird.
6 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.115
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
1 Für die Ausrüstung von vorhandenen und neu angeschafften Feld- und Gebläsespritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf wird ein einmaliger Beitrag pro Spritze ausgerichtet, sofern:
2 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
1 Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den durchschnittlichen Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. Bei Biobetrieben darf ein durchschnittlicher Rohproteingehalt von 12,8 g/MJ VES nicht überschritten werden.120
2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»121 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.122
120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
121 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
1 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln wird pro Hektare ausgerichtet:
2 Kein Beitrag für reduzierten Herbizideinsatz nach Anhang 6a Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1 wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
3 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird ausgerichtet für:
4 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.125
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
1 Auf den angemeldeten Flächen dürfen keine Herbizide, Insektizide und Akarizide mit besonderem Risikopotenzial eingesetzt werden, die im Aktionsplan Pflanzenschutzmittel vom 6. September 2017126 aufgeführt sind. Zusätzlich ist der Einsatz von Chloridazon nicht zugelassen.
2 Auf allen angemeldeten Flächen einer Kultur muss dieselbe Massnahme nach Anhang 6a oder dieselbe Kombination solcher Massnahmen umgesetzt werden.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die sich für den Beitrag nach Artikel 82d für den Zuckerrübenanbau anmelden, können sich nicht gleichzeitig für den Beitrag für Herbizidverzicht nach Artikel 81 anmelden.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:
5 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
126 Der Aktionsplan ist abrufbar unter www. blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.
127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
1 Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für den Vollverzicht oder den Teilverzicht auf Herbizide ab der Saat oder der Pflanzung bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur.
2 Kein Beitrag wird gewährt für:
3 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.128
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
1 Beim Vollverzicht auf Herbizide dürfen auf 100 Prozent der Fläche keine Herbizide eingesetzt werden.
2 Beim Teilverzicht auf Herbizide dürfen zwischen den Reihen keine Herbizide eingesetzt werden. Die Bandbehandlung darf auf maximal 50 Prozent der Fläche der Parzelle oder der Kultur erfolgen und muss in den Reihen ausgebracht werden.
3 Der Einsatz von Napropamide ist verboten.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:
5 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen vorgenommen werden müssen.
129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
1 Die Ansätze für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a-f sind in Anhang 7 festgelegt.
2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1-5 und b-g berechtigt. Ausgenommen sind die Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und d und für Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o berechtigt.
Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden.
Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basiswert nach Artikel 86 multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 87.
1 Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, nach dieser Verordnung.
2 Für die Bestimmung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011-2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.
3 Für die Bestimmung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs des nach Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze nach Anhang 7 berücksichtigt.
4 Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden unabhängig davon angerechnet, ob der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wurde.
1 Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b LwG und nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991131.
2 Das BLW legt den Faktor fest.
Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.
1 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.
2 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet.
Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft oder schliessen sie ihre Betriebe zu einem einzigen Betrieb zusammen, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet, sofern die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen weiterhin als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterinnen in der Betriebsgemeinschaft oder auf dem Betrieb tätig sind. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.
1 Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebs oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neu anerkannten Betriebe aufgeteilt.
2 Wird eine Betriebsgemeinschaft oder ein zusammengeschlossener Betrieb geteilt, die oder der vor der Aufteilung weniger als fünf Jahre bestand, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der eingebrachten Betriebe aufgeteilt.
Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemeinschaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.
Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde.
1 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990132 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
2 Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.
3 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
4 Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6.133
133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
1 Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
2 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.
3 Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Übergangsbeitrag ausgerichtet.
4 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechtskräftig ist, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 2018134 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:135
2 Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kontrollstelle nach Artikel 7 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.136
3 Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 2013137 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) eingehalten wird.138
135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
4 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
6 Der Kanton bestimmt:
140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).
142 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.
2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzureichen.
3 Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.
4 Für Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a legt er einen Termin fest.
5 Bei Gesuchen für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 1, 2, 6 und 7 kann er zusätzlich einen Termin für die Meldung der betreffenden Flächen festlegen. Er muss sicherstellen, dass die Durchführung der Kontrollen gewährleistet ist.145
144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
2 Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.147
3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direktzahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
1 Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL149.
2 Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.
3 und 4 … 150
150 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2 und 3 …151
4 Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6 Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6-9 ISLV152 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.153
151 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
1 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3-5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
2 Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.
3 Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL154 sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
4 Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.
5 Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
6 …155
155 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2 …157
156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
157 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c-f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
4 Die Kantone regeln das Verfahren.
1 Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.
1 Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton:
2 Nach der erstmaligen Bewilligung des Verzichts auf die Anpassung der Beiträge kann der Kanton in den nachfolgenden vier Jahren auf derselben Alp höchstens ein weiteres Mal auf die Anpassung der Beiträge verzichten.
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch auf Verzicht der Anpassung der Beiträge bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. Diese berücksichtigt bei der Beurteilung der Gesuche die zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988159 und bezieht die zuständigen kantonalen Fachpersonen für den Herdenschutz und die Jagd ein. Die Kantone regeln das Verfahren.
4 Die Kantone melden dem BLW jeweils Ende November die Gesuche für vorzeitige Abalpungen aufgrund von Grossraubtieren. Das BLW bestimmt Form und Inhalte der Meldung.
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 737).
1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
2 Bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt der Kanton zuerst die Reduktionen, die sich aufgrund der Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK ergeben, und danach die Reduktionen, die sich aufgrund der Kürzungen nach Artikel 105 und aufgrund der Direktzahlungen der EU nach Artikel 54 ergeben.
3 Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.160
4 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
2 Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
3 Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
4 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
5 Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2015 1743).
1 Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen:
2 Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.
3 Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an.
4 Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen.
5 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
2 Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.
4 Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.
Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008162, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
1 Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung.
2 Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Service-Nutzung durch die Kantone.
1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998163 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
2 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007-2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
4 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
5 Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
6 Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
7 …164
8 Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
9 Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
10 …165
11 Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
12 Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77-82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.
13 Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
14 Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
15 Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.
16 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
17 Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77-81 ausgerichtet.
163 [AS 1999 229; 2000 1105 Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310 Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297 Anhang 2 Ziff. 3, 5453 Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729]
164 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
165 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:
2 Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt.
166 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8168, kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
168 Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8 (Zusatzmodule 6 und 7), Juli 2015.
1 Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 kann der Kanton für die Jahre 2017 und 2018 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tagen handelt.
3 Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 die von ihnen gewählte Methode und den Zeitplan zur Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008170 zur Genehmigung vor.
4 Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 1 Ziffer 6.1.2 ist bis zum Ablauf der Ausrichtung des Ressourceneffizienzbeitrags nach Artikel 82a nicht erforderlich.
5 In den Jahren 2018 und 2019 kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Stelle jeweils bis zum 1. Mai, beim Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bis zum 15. November, schriftlich oder elektronisch melden, wenn der effektiv auf dem Betrieb gehaltene massgebende Bestand an Tieren der Pferdegattung von dem nach Artikel 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erhobenen Bestand abweicht. Die vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle korrigiert den Bestand entsprechend der Meldung oder stellt eine elektronische Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017, Abs. 5 in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vorgaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.8 erst ab 1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht.
2 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
3 Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
4 Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
1 Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, so kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen.
2 Die Kantone können im Jahr 2019 die Akontozahlung nach Artikel 110 Absatz 1 um 5 Prozent erhöhen und einen entsprechend höheren Vorschuss verlangen.
3 Für den Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche im Beitragsjahr 2019 berechtigen nur diejenigen Kulturen zu Beiträgen, die im 2019 angesät oder gepflanzt wurden.
4 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 (Biobetriebe) und 7 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 75 Absatz 2bis kann für das Beitragsjahr 2019 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1, die letztmals vor dem 1. Januar 2021 getestet wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut getestet werden.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2021 nicht gekürzt, wenn es sich um die fehlende Angabe der Zulassungsnummer von Pflanzenschutzmitteln handelt.
173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
174 [AS 1999 229; 2000 1105 Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310 Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297 Anhang 2 Ziff. 3, 5453 Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729]
175 [AS 2007 6139; 2009 2575 Ziff. II 1; 2010 2321, 5855 Ziff. II 1; 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 4, 5453 Anhang 2 Ziff. II 4]
176 [AS 2001 1310; 2003 4871; 2007 6157; 2009 6313; 2010 5855 Ziff. II 3]
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 …177
3 Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anhang 7 Ziffer 1.2.1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
177 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
178 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3-5,
19-21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4 sowie 115e Abs. 1)
179 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
182 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
183 Das Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen» ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen.
in Prozent |
|
---|---|
|
66 |
|
50 |
|
40 |
|
50 |
|
60 |
|
25 |
|
25 |
|
25 |
|
25 |
|
25 |
|
25 |
|
25 |
|
15 |
|
25 |
|
33 |
184 Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren?
Kultur |
Vorauflauf-Herbizide |
Insektizide Spritzmittel |
---|---|---|
a. Getreide |
Teil- oder breitflächige Herbstanwendung bis zum 10. Oktober |
Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4. |
b. Raps |
Teil- oder breitflächige |
Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Stängelrüssler und Glanzkäfer. |
c. Mais |
Bandbehandlung |
Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Maiszünsler bei Körnermais: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4. |
d. Kartoffeln / Speisekartoffeln |
Bandbehandlung, teil- oder breit- |
Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4. |
e. Rüben (Futter- |
Bandbehandlung, oder breit- |
Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4. |
f. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak |
Bandbehandlung, teil- oder breit- |
Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4. |
g. Grünfläche |
Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt. Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden erlaubt. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen) nur mit Sonderbewilligung. |
Produktkategorie |
Schaderreger/ Kultur |
im ÖLN frei einsetzbare Produkte |
Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar |
---|---|---|---|
a. Nematizide |
keine |
sämtliche Pflanzenschutzmittel |
|
b. Molluskizide |
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat |
sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel |
|
c. Insektizide |
Getreidehähnchen bei Getreide |
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Spinosad |
sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel |
Kartoffelkäfer bei Kartoffeln |
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis |
sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel |
|
Blattläuse bei Speisekartoffeln, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen |
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Pirimicarb, Pymetrozin, Spirotetramat und Flonicamid |
sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel |
|
Maiszünsler bei Körnermais |
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Trichogramme spp. |
sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel |
185 Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > ökologischer Leistungsnachweis.
a. Saatgetreide |
||
|
Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander. |
|
b. Saatkartoffeln |
||
|
Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt. |
|
c. Saatmais |
||
|
Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. |
|
|
Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt. |
|
d. Gras- und Kleesamenanbau |
||
|
Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. |
189 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)
Es gilt folgender Höchstbesatz:
Standort |
Höhenlage |
Weidesystem |
Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Magerweiden |
Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Fettweiden |
||
---|---|---|---|---|---|---|
Schafe* |
NST |
Schafe* |
NST |
|||
Unterhalb |
bis 900 m |
Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide |
14 |
1,21 |
34 |
2,93 |
900-1100 m |
13 |
1,12 |
30 |
2,58 |
||
1100-1300 m |
11 |
0,95 |
25 |
2,15 |
||
1300-1500 m |
9 |
0,77 |
21 |
1,81 |
||
1500-1700 m |
7 |
0,60 |
16 |
1,38 |
||
über 1700 m |
6 |
0,52 |
11 |
0,95 |
||
bis 900 m |
Übrige Weiden |
4 |
0,34 |
7 |
0,60 |
|
900-1500 m |
3 |
0,26 |
5 |
0,43 |
||
über 1500 m |
2 |
0,17 |
3 |
0,26 |
||
Oberhalb |
bis 2000 m |
Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide |
5 |
0,43 |
8 |
0,69 |
Nordalpen bis 2200 m |
3 |
0,26 |
5 |
0,43 |
||
Zentralalpen bis 2400 m |
||||||
Südalpen bis 2300 m |
||||||
Nordalpen bis 2200 m |
Übrige Weiden |
2 |
0,17 |
2,5 |
0,22 |
|
Zentralalpen bis 2400 m |
||||||
Südalpen bis 2300 m |
||||||
Hohe Lagen |
Mittelland, Voralpen und südliches Tessin über |
Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide |
2 |
0,17 |
3 |
0,26 |
Nordalpen über 2200 m |
||||||
Zentralalpen über 2400 m |
||||||
Südalpen über 2300 m |
Übrige Weiden |
0,5 |
0,04 |
1,5 |
0,13 |
|
|
(Art. 45 Abs. 2)
Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:
190 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Anzahl Bäume |
Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.9 |
0-200 |
0,5 Aren pro Baum |
über 200 |
0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum |
196 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 5449).
(Art. 71 Abs. 1 und 4)
197 Die jeweils geltenden Versionen der GMF-Futterbilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
198 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
200 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen > Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.13, August 2015.
201 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
(Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)
202 Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.
203 [AS 2011 5453; 2012 6859 Anhang Ziff. 1; 2013 1753, 3041 Ziff. I 13, 3999; 2014 1389, 2243 Anhang Ziff. 2; 2015 4255 Anhang Ziff. 2, 4573; 2016 3401; 2017 6145; 2018 2085, 4275, 4353 Art. 20 Ziff. 2, 4543 Anhang Ziff. 2; 2019 3673 Ziff. I; 2020 2441 Anhang 4 Ziff. 9; 2021 219 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (SR 916.404.1).
Mindestflächen ausserhalb des Nests, pro Zibbe |
Mindestflächen pro Jungtier |
|||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
mit Wurf |
ohne Wurf sowie in Verbindung mit Ziffer 6.7 |
Vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag |
vom 36. bis zum 84. Lebenstag |
ab dem 85. Lebenstag |
||||
minimale Gesamtfläche pro Tier (m2), wovon |
1,501 |
0,601 |
0,101 |
0,151 |
0,251 |
|||
|
0,50 |
0,25 |
0,03 |
0,05 |
0,08 |
|||
|
0,40 |
0,20 |
0,02 |
0,04 |
0,06 |
|||
|
Tiere |
Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut) |
Minimale offene Seitenfläche des AKB; Kunststoff- oder Drahtgeflechte sind zulässig |
Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und Öffnungen zur Weide |
---|---|---|---|
Hennen und Hähne |
|
|
|
Junghennen, -hähne und Küken für die Eierproduktion (ab 43. Lebenstag) |
|
||
Mastpoulets und Truten |
|
|
|
Tiere |
Minimale Gesamtfläche1 m2/Tier |
Davon minimale |
---|---|---|
Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende und Zuchtstiere |
10 |
2,5 |
Jungtiere über 400 kg |
6,5 |
1,8 |
Jungtiere 300-400 kg |
5,5 |
1,5 |
Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg |
4,5 |
1,3 |
Jungtiere bis 120 Tage alt |
3,5 |
1 |
|
Tiere |
Minimale Auslauffläche, m2/Tier1 |
||
---|---|---|---|
behornt |
nicht behornt |
||
Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere |
8,4 |
5,6 |
|
Jungtiere über 400 kg |
6,5 |
4,9 |
|
Jungtiere 300-400 kg |
5,5 |
4,5 |
|
Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg |
4,5 |
4 |
|
Jungtiere bis 120 Tage alt |
3,5 |
3,5 |
|
|
Tiere |
Minimale Auslauffläche, m2/Tier1 |
||
---|---|---|---|
behornt |
nicht behornt |
||
Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere |
12 |
8 |
|
Jungtiere über 400 kg |
10 |
7 |
|
Jungtiere 300-400 kg |
8 |
6 |
|
Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg |
6 |
5 |
|
|
Die Auslaufläche ist für die Tiere … |
Widerristhöhe des Tieres |
||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
< 120 |
120-134 |
134-148 |
148-162 |
162-175 |
> 175 |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|||||
|
Tiere |
Minimale Auslauffläche, m2/Tier1 |
---|---|
Zuchteber, über halbjährig |
4,0 |
nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig |
1,3 |
säugende Zuchtsauen |
5,0 |
abgesetzte Ferkel |
0,3 |
Remonten und Mastschweine, über 60 kg |
0,65 |
Remonten und Mastschweine, unter 60 kg |
0,45 |
|
204 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
(Art. 82d Abs. 2 und 3 sowie 82e Abs. 2)
206 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1743), vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. I der V vom 15. Febr. 2017 (AS 2017 691), Ziff. II Abs. 1 vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und Ziff. II der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 737).
(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
500 Fr. pro NST |
|
320 Fr. pro NST |
|
120 Fr. pro NST |
|
400 Fr. pro NST |
Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen |
40 Fr. pro NST |
Fläche |
Kürzung des Beitragssatzes |
bis 60 ha |
0 % |
über 60−80 ha |
20 % |
über 80−100 ha |
40 % |
über 100−120 ha |
60 % |
über 120−140 ha |
80 % |
über 140 ha |
100 % |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen |
||||
---|---|---|---|---|
I |
II |
|||
Fr./ha und Jahr |
Fr./ha und Jahr |
|||
|
||||
|
1080 |
1920 |
||
|
860 |
1840 |
||
|
500 |
1700 |
||
|
450 |
1100 |
||
|
||||
|
1440 |
2060 |
||
|
1220 |
1980 |
||
|
860 |
1840 |
||
|
680 |
1770 |
||
|
||||
|
450 |
1200 |
||
|
450 |
1000 |
||
|
450 |
700 |
||
|
2160 |
2840 |
||
|
3800 |
|||
|
3300 |
|||
|
2300 |
|||
|
3300 |
|||
|
- |
1100 |
||
|
450 |
|||
|
- |
150, max. aber 300 je NST |
||
|
||||
|
- |
- |
||
|
2500 |
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen |
||||
---|---|---|---|---|
I |
II |
|||
Fr./Baum und Jahr |
Fr./Baum und Jahr |
|||
|
13.50 13.50 |
31.50 16.50 |
||
|
- |
- |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tierkategorie |
Beitrag (Fr. je GVE) |
||
---|---|---|---|
BTS |
RAUS |
||
|
|||
|
90 |
190 |
|
|
90 |
190 |
|
|
90 |
190 |
|
|
90 |
190 |
|
|
- |
370 |
|
|
90 |
190 |
|
|
90 |
190 |
|
|
90 |
190 |
|
|
- |
370 |
|
|
|||
|
90 |
190 |
|
|
- |
190 |
|
|
- |
190 |
|
|
|||
|
90 |
190 |
|
|
- |
190 |
|
|
|||
|
- |
190 |
|
|
- |
190 |
|
|
|||
|
- |
165 |
|
|
155 |
370 |
|
|
155 |
165 |
|
|
155 |
165 |
|
|
155 |
165 |
|
|
|||
|
280 |
- |
|
|
280 |
- |
|
|
|||
|
280 |
290 |
|
|
280 |
290 |
|
|
280 |
290 |
|
|
280 |
290 |
|
|
280 |
290 |
|
|
|||
|
- |
80 |
|
|
- |
80 |
|
|
|
|
|
|
Massnahme |
Fr./ha und Jahr |
---|---|
|
200 |
|
600 |
Massnahme |
Fr./ha und Jahr |
---|---|
|
200 |
Massnahme |
Fr./ha und Jahr |
---|---|
|
200 |
|
600 |
Massnahme |
Fr./ha und Jahr |
---|---|
|
200 |
|
300 |
Massnahme |
Fr./ha und Jahr |
---|---|
|
200 |
|
400 |
|
800 |
Massnahme |
Fr./ha und Jahr |
---|---|
|
400 |
207 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung oder Massnahme |
|
---|---|---|
|
erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall |
200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
|
100 % der betreffenden Beiträge |
|
|
Frist für Ergänzung oder |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung oder Massnahme |
|
---|---|---|
|
erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall |
200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
|
100 % der betreffenden Beiträge |
|
|
Frist für Ergänzung oder |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
|
---|---|---|
|
Mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen im Andere Bereiche |
10 % aller Direktzahlungen, mind. 2000 Fr., max. 10 000 Fr. 10 % der betreffenden Beiträge, |
|
Verweigerung im Bereich ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche |
100 % aller Direktzahlungen 120 % der betreffenden Beiträge |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
|
---|---|---|
|
Deklaration Kultur oder Sorten nicht korrekt |
Korrektur auf korrekte Angabe und zusätzlich 500 Fr. |
|
Vorhandene Sorten und Kulturen stimmen nicht Kultur wurde nicht oder nicht im ordentlichen |
Korrektur auf richtige Angabe, und zusätzlich 500 Fr. 120 % der betreffenden Beiträge |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung oder Massnahme |
|
---|---|---|
|
Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe |
Korrektur auf richtige Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
|
Angaben zur Nutzung Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Neigungsstufe zugeordnet |
Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe, Neuberechnung des Steillagenbeitrags und zusätzlich 1000 Fr. |
|
Angaben zur Zone sind Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Zone zugeordnet |
Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 200 Fr./ha betroffene Fläche |
|
Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe |
Keine Korrektur Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffener Baum |
|
Falsche Angabe |
Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffenen Baum |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung oder Massnahme |
|
---|---|---|
|
Betrieb hat Fläche einem anderen Bewirtschafter/ |
Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 500 Fr./ha der betroffenen Fläche |
|
Fläche ist nicht bewirtschaftet, stark verunkrautet oder vergandet |
Ausschluss der Fläche aus der LN, keine Beiträge auf dieser Fläche |
|
ungenügender Schnitt ungenügende Entfernung ungenügende Entfernung ungenügende Auflichtung und Saat Pläne der Fläche fehlen |
600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 100 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung oder Massnahme |
|
---|---|---|
|
Der deklarierte Bestand wird nicht auf dem Betrieb gehalten Der von einem anderen Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar |
Bei allen Mängeln: Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 100 Fr. je betroffene GVE |
|
Der in der TVD erfasste oder nach Artikel 115c Absatz 5 korrigierte Tierbestand einer oder mehrerer Kategorien wird nicht auf dem Betrieb gehalten Es werden Tiere einer oder mehrerer Kategorien auf dem Betrieb gehalten, die nicht in der TVD für den Betrieb erfasst sind oder für die keine Korrektur nach Artikel 115c Absatz 5 gemeldet wurde |
Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 200 Fr. je betroffene GVE Keine Korrektur des Bestandes, jedoch Anrechnung in der Nährstoffbilanz und in der Futterbilanz |
|
Zugangsmeldung in der TVD oder Selbstdeklaration von Tieren, die zur Sömmerung verstellt wurden, erfolgt entgegen der Absicht des abgebenden Betriebs |
Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
|
Die Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage sind nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar |
Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, mind. 200 Fr. |
|
5 Pte. pro % Überschreitung, mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenanalyse Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
|
200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist immer noch: 110 Pte. |
|
200 Fr. pro Dokument |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
20 Pte. je % Unterschreitung, mind. 10 Pte. |
|
5 Pte. pro Objekt |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
|
---|---|---|
|
5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Kürzung ab 20 m je Betrieb für die gesamte Länge |
|
|
15 Fr./m, mind. 200 Fr., |
|
|
15 Fr./m, mind. 200 Fr., |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
||||
---|---|---|---|---|---|
|
30 Pte. pro fehlende Kultur × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. 5 Pte. je % Überschreitung × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. Fehlen Kulturen in der Fruchtfolge und werden gleichzeitig Kulturanteile überschritten, so ist nur die höhere Punktzahl für die Kürzung massgebend |
||||
|
100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. |
||||
|
100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. |
||||
|
Weniger als 10 % ganzjährige Begrünung Zwischen 10 % und 20 % ganzjährige Begrünung Weniger als 50 % der |
10 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung 5 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung 15 Pte. |
|||
|
100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN Insgesamt bei allen Mängeln nach Bst. d. max. 30 Pte. |
||||
|
|
|
|||
|
Keine Kürzung im ersten Fall und keine Kürzung im Wiederholungsfall, wenn ein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan eingehalten wurde. Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan besteht oder ein anerkannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungsparzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr. Bei einem Flächenabtausch wird die Kürzung bei dem oder der für die Umsetzung des Massnahmenplans oder der eigenverantwortlichen Massnahmen verantwortlichen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin vorgenommen. |
||||
|
5 Pte. pro Kultur |
||||
|
Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 25a). |
Kürzung analog zu den Ziffern 2.2.1-2.2.9 |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE. Für Tierkategorien ohne GVE-Faktor legt der Kanton die Pte. pro Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro Tier Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten |
|
10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE |
|
200 Fr. pro betroffene Tierart Wenn das Auslaufjournal fehlt oder der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach den Buchstabe d-f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach den Buchstabe d-f vorgenommen |
|
1 Pt. pro angefangene Woche und betroffene GVE |
|
|
|
1 Pt. pro betroffene GVE |
|
2 Pte. pro betroffene GVE |
|
2 Pte. pro betroffene GVE |
|
4 Pte. pro betroffene GVE |
|
|
|
1 Pt. pro betroffene GVE |
|
2 Pte. pro betroffene GVE |
|
2 Pte. pro betroffene GVE |
|
4 Pte. pro betroffene GVE |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
|
300 Fr. |
|
208 Tritt am 1. Jan. 2024 in Kraft (AS 2021 682).
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
|
Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
|
200 % × QB II |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
|
Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
|
200 % × QB II |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
|
Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
|
200 % × QB II |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
|
Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
|
200 % × QB II |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
|
Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
|
200 % × QB II |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
||
---|---|---|---|
|
200 % × QB I |
||
|
300 % × QB I |
||
|
Keine; Auszahlung QB II nur für Hecken, welche die Anforderungen erfüllen |
||
|
200 % × QB II |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
|
Keine; Auszahlung QB II nur für Hochstamm-Feldobstbäume, welche die Anforderungen erfüllen |
|
Pro fehlenden Baum: 200 % QB II |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 Fr. |
|
200 Fr. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
Jeder Mangel: 500 Fr. |
|
Jeder Mangel: 1000 Fr. |
|
Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
Auflagen gemäss spezifischen Anforderungen nicht |
200 Fr. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB I |
|
300 % × QB I |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten: |
Jeder Mangel: 200 Fr. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; |
Jeder Mangel: 200 Fr. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; |
Jeder Mangel 200 Fr. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
120 % der Beiträge |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 Fr.
|
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
110 Pte. |
|
Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte. |
|
110 Pte. |
|
110 Pte. |
|
30 Pte. |
|
Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
10 Pte. 30 Pte. |
|
20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschreitung bis zu 3 DGVE 110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE |
|
110 Pte. |
|
30 Pte. |
|
30 Pte. |
|
5 Pte. |
|
5 Pte. |
|
15 Pte. |
|
15 Pte. |
|
10 Pte./Are, mind. 60 Pte. |
|
5 Pte. 30 Pte. 30 Pte |
|
30 Pte. |
|
110 Pte. |
|
100 Fr. pro Dokument |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
|
10 Pte. |
|
30 Pte. |
|
15 Pte. |
|
30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen bis 100 Setzlinge/kg Steckzwiebeln) |
|
110 Pte. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
15 Pte. |
|
5 Pte./Are, max. 30 Pte. |
|
10 Pte. |
|
10 Pte. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
50 Fr. pro Dokument |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 10 Pte. |
|
|
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
|
100 Fr. und 10 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
|
110 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. 200 Fr. und 0 Pte., Wiederholungsfall 10 Pte. |
|
GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer/Nichtwiederkäuer) × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. (Mineralstoffe 10 Pte.); |
|
0 Pte.; Wiederholungsfall 200 Fr. und 10 Pte. |
|
Überschreitung <1 %: keine Kürzung bei erster Feststellung Bis 5 %: GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und Überschreitung > 5 %: GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer / Nichtwiederkäuer) × 200 Fr., mind. 400 Fr. und max. 5000 Fr. von Buchstaben |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 30 Pte. 30 Pte.; Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte. max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 1 Pte pro GVE und fehlendem Tag, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. |
|
100 Fr., und 5 Pte. |
|
GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 5 Pte. pro GVE, max. 15 Pte. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
0 Pte.; Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und |
|
0 Pte., Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
|
---|---|---|
|
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.5-2.6) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.5) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.4) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.6 und 6.7) |
weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. |
|
Alle Tiere |
etwas zu wenig Licht: 10 Pte. viel zu wenig Licht: 110 Pte. |
|
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.3) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.2) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.2) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2) |
110 Pte. |
|
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.4) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1 und 3.4) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1 und 4.3) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7) |
weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. |
|
Tiere der Rindergattung: Liegebereich mit Matten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.2); Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1); Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A. Ziff. 4.1); Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8) |
zu wenig BTS-konforme Einstreu: 10 Pte. viel zu wenig BTS-konforme Einstreu: 40 Pte. keine BTS-konforme Einstreu: 110 Pte. |
|
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.2) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3 und 6.5) |
Weniger als 10 % der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 60 Pte. 10 % und mehr der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 110 Pte. |
|
Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.3) |
110 Pte. |
|
Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1) |
110 Pte. |
|
Kaninchen: Abstand zwischen Bodenfläche bis erhöhte Fläche weniger als 20 cm (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.2); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTS-konformes Nest (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2 (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.4); Mindestflächen unterschritten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.5) |
110 Pte. |
|
Nutzgeflügel, nur Mastpoulets und Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4) |
60 Pte. |
|
Nutzgeflügel, nur Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.4) |
10 Pte. |
|
Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 74 Abs. 3) |
60 Pte. |
|
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) |
Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. |
|
Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.9 |
110 Pte. |
|
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) |
60 Pte. |
|
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7) |
4 Pte. pro fehlender Tag |
|
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.6) |
60 Pte. |
|
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6) |
200 Fr. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
||
---|---|---|---|
|
Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.3) |
110 Pte. |
|
|
Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.2) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.4) |
10 Pte. |
|
|
Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.5) |
10 Pte. |
|
|
Alle Tierkategorien |
200 Fr. Keine Kürzung, wenn die Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-Auslaufjournal gekürzt werden. |
|
|
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6) |
1.5.-31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag 1.11.-30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag |
|
|
Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3) |
4 Pte. pro fehlender Tag |
|
|
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, nur männliche und bis 160 Tage alte weibliche Tiere (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.2) Hirsche (Anhang 6 Bst. B Ziff. 5.1) Bisons (Anhang 6 Bst. B Ziff. 6.1) |
110 Pte. |
|
|
Alle Tierkategorien ohne Nutzgeflügel und Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und 6.2) |
60 Pte. |
|
|
Tiere der Rindergattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.7) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.8) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.9) Tiere der Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.10) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.3) |
Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. |
|
|
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.5) |
zu wenige: 10 Pte. keine: 110 Pte. |
|
|
Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 75 Abs. 4) |
60 Pte. |
|
|
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) |
Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. |
|
|
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) |
zu wenig Einstreu; 10 Pte. viel zu wenig Einstreu: 40 Pte. keine Einstreu: 110 Pte. |
|
|
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1) |
60 Pte. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
Die Anforderungen für die Tierwohlbeiträge oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 76a) |
Kürzung analog zu den Ziffern 2.9.1-2.9.4 |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
Korrektur der Düngerbilanz und 200 Fr., zusätzlich allfällige Kürzungen im ÖLN (Nährstoffbilanz überschritten) |
|
Reduktion auf vier Gaben; Auszahlung von vier Gaben |
|
200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die emissionsmindernden Ausbringverfahren gekürzt |
|
Korrektur auf beitragsberechtigte Gaben |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
|
---|---|---|
a. Die Voraussetzungen und Auflagen für die schonende Bodenbearbeitung sind nicht eingehalten (Art. 79 und 80) |
200 % der Beiträge |
|
b. Die Voraussetzungen und Auflagen für den Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid sind nicht eingehalten (Art. 81) |
200 % der Beiträge |
|
c. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur, Herbizideinsatz, Fläche (Art. 80 Abs. 3) |
200 % der Beiträge Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die schonende Bodenbearbeitung gekürzt |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr. |
|
Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 1000 Fr. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a und Anhang 7 Ziff. 6.4) |
Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr. |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine gekürzt. |
|
120 % der Beiträge |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % der Beiträge |
|
200 % der Beiträge |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % der Beiträge |
|
200 % der Beiträge |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % der Beiträge |
|
200 % der Beiträge |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % der Beiträge |
209 Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
|
Keine |
|
20 %, |
|
50 %, |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
|
Keine |
|
20 %, |
|
50 %, |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
|
Keine |
|
20 %, |
|
50 %, |
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
Fehlendes Journal Düngerzufuhr (Art. 30), falls Dünger zugeführt wird Fehlendes Journal Futterzufuhr (Art. 31), falls Futter zugeführt wird Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirtschaftungsplan erstellt wurde Fehlende Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (Anhang 2, Ziff. 2), falls verlangt Fehlende Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34), falls verlangt Fehlende Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36) Fehlender Plan der Flächen (Art. 38) Fehlendes Weidejournal oder Weideplan (Anhang 2 Ziff. 4), falls Schafe bei ständiger Behirtung oder auf Umtriebsweiden |
200 Fr. pro fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung, max. 3000 Fr. Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument oder die Aufzeichnung des laufenden Jahres oder des Vorjahres nicht nachgereicht wurde |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
10 % |
|
10 % |
|
10 % |
|
10 % |
|
10 % |
|
10 % |
|
15 % |
|
15 % |
|
10 % |
|
10 % |
|
10 % |
|
10 % |
|
10 % |
|
15 % |
|
15 % |
|
10 % |
|
10 % |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
15 % |
|
15 % |
|
10 % |
|
|
|
10 % |
|
10 % |
|
15 % |
|
10 % |
|
|
|
10 % |
|
10 % |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
15 % |
|
|
|
10 % |
|
10 % |
|
10 % |
|
|
|
10 % |
|
10 % |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
Reduktion des Sömmerungsbeitrags auf den Ansatz für Umtriebsweide nach Anhang 7 Ziff. 1.6 Bst. b |
Mangel beim Kontrollpunkt |
Kürzung |
---|---|
|
200 % × QB II |
|
Keine; Auszahlung der QB II nur Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
Die Bestimmungen nach Ziffer 2.5 gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.
(Art. 117)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert.
…210
210 Die Änderungen können unter AS 2013 4145 konsultiert werden.