Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist.
2 Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind.
3 Es regelt:
- a.
- den Solidaritätsbeitrag zugunsten von Opfern;
- b.
- die Archivierung und Akteneinsicht;
- c.
- die Beratung und Unterstützung Betroffener;
- d.
- die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit;
- e.
- weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen.