Art. 15
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
922.01
vom 29. Februar 1988 (Stand am 15. Juli 2021)
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:
2bis Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln:
2ter Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen.9
3 Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
1 Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:
2 Sie führen eine Liste der berechtigten Personen.
3 Das BAFU kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel für wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.11
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
11 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).
1 Die jagdbaren Arten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
2 Die Schonzeiten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:13
2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
3 Sie melden dem BAFU18 jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation19 (Departement) legt in einer Verordnung die Regulierung von Steinbockbeständen fest. Es hört zuvor die Kantone an.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
18 Ausdruck gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
19 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
1 Wölfe eines Rudels dürfen nur reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die Regulierung erfolgt über den Abschuss von Jungtieren. Es darf höchstens eine Anzahl Wölfe erlegt werden, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt.21
1bis Ausnahmsweise kann im Rahmen der Regulierung nach Absatz 1 auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, in den Monaten November bis Januar erlegt werden. Ein Elterntier gilt insbesondere dann als besonders schadenstiftend, wenn es über mehrere Jahre jeweils mindestens zwei Drittel des Schadens nach Absatz 2 verursacht.22
1ter Die Wölfe sind soweit möglich nahe von Siedlungen oder Nutztierherden zu erlegen.23
2 Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere getötet worden sind.24 Bei der Beurteilung der Schäden sind Artikel 9bis Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
3 Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen.
4 Abschussbewilligungen sind auf das Streifgebiet des betreffenden Wolfsrudels zu beschränken. Sie sind bis spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres zu erteilen und bis längstens am 31. März des nachfolgenden Jahres zu befristen.
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2207).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 (AS 2021 418).
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 (AS 2021 418).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 (AS 2021 418).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 (AS 2021 418).
1 Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.
2 Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
3 Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.
4 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.
25 Ursprünglich: Art. 4bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
1 Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.
2 Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton registrieren lassen.
3 Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagdverwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt:
4 Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparationsbetrieb erstattet werden.
5 Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung dafür sind verboten. Für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten können die Kantone Ausnahmen vorsehen.
1 Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.
2 Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn diese nachweislich pflegebedürftigen Tieren zukommt und durch eine sachkundige Person sowie in der geeigneten Einrichtung erfolgt. Die Bewilligung ist zu befristen.
3 Das BAFU erlässt bei Bedarf und nach Anhörung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Richtlinien über die Pflege von geschützten Tieren.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4315).
1 Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Greifvögeln wird nur erteilt, wenn:
2 Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln ist die folgende Haltung zulässig:
3 Die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.
4 Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV eine Richtlinie über die falknerische Haltung von Greifvögeln.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4315).
1 Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu veräussern. Ausgenommen sind Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt, oder die entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Steinböcke, die gemäss Artikel 4 Absatz 4 gefangen wurden.
2 Die Bestimmungen der Verordnung vom 4. September 201328 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten über Ein-, Durch- und Ausfuhr bleiben vorbehalten.29
29 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3111).
1 Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass:
2 Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
3 Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
1 Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden.
2 Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 1 ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.
3 Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 2 ist verboten. Für bestehende Haltungen und für die Einfuhr und Haltung zu Forschungszwecken kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Die Bewilligung für bestehende Haltungen ist zu befristen.
4 Zuständig sind:
5 Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie informieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
32 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst.
1 Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Stare und Amseln.33
2 Die Kantone bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und legen fest, wer in welchem Gebiet und in welchem Zeitraum Selbsthilfemassnahmen ergreifen darf.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
1 Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten.
2 Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:
3 Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf innerhalb von vier Monaten mindestens zwei Nutztiere getötet wurden.36
4 Bei der Beurteilung des Schadens nach den Absätzen 2 Buchstabe c und 3 unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz Schäden, die mehr als vier Monate zurückliegen, keine zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies ergriffen worden sind.37
5 Schäden, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, sind von den betroffenen Kantonen koordiniert zu beurteilen.
6 Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren dienen. Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperimeter, wenn dort keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden können.
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2207).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 (AS 2021 418).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 (AS 2021 418).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 (AS 2021 418).
1 Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:
2 Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.
3 Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.
4 Der Bund fördert Massnahmen, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und Goldschakale zu verhüten.40
5 Das BAFU kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die erheblichen Schaden anrichten.41
6 ...42
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1005).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4315).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4315).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 269).
42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2207).
1 Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere beteiligt sich das BAFU zu 80 Prozent an den pauschal berechneten Kosten folgender Massnahmen:
2 Das BAFU kann sich zu höchstens 80 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten der Kantone beteiligen:
3 Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen durch die Kantone. Es erlässt dazu eine Richtlinie.
4 Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.
5 Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienenschutz informieren und beraten. Es kann solche Organisationen für die interkantonale Koordination der Massnahmen beiziehen.
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4315).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 (AS 2021 418).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 (AS 2021 418).
1 Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.
2 Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:
3 Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV Richtlinien zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von geförderten Herdenschutzhunden.51
4 Es erfasst in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196652 jährlich die Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.53
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4315).
50 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
51 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
53 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
1 Zum Schutz von Nutztieren auf Weiden vor Grossraubtieren gilt im Sinne von Artikel 9bis Absatz 4 das Ergreifen der folgenden Massnahmen als zumutbar:
2 Die Kantone bezeichnen die Alpperimeter, auf denen das Ergreifen von Schutzmassnahmen nach Absatz 1 als nicht zumutbar erachtet wird.
3 Nutztiere auf einem Hofareal, die sich in Ställen oder auf befestigten Auslaufflächen befinden, gelten als geschützt.
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 15. Juli 2021 (AS 2021 418).
1 Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese können mit Auflagen verbunden werden.
2 Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.
3 Das BAFU kann mit Zustimmung der kantonalen Jagdbehörden Organe der Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen beiziehen.
Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerischen Dokumentationsstelle für Wildforschung fest.
1 Die Kantone können Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
2 Aktionen zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel kann das BAFU nach Anhören der Kantone bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
3 Das BAFU bezeichnet Stellen, welche die Markierungsaktionen koordinieren. Diese Stellen legen die Art der Markierung, die Meldung und Rückmeldung markierter Tiere fest und informieren die beteiligten Stellen und Personen. Sie erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des BAFU.
4 Alle Tiere, die markiert und freigelassen werden, müssen den Koordinationsstellen gemeldet werden.
Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägern beträgt 2 Millionen Franken.
1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Jagdgesetzes55.
2 Sie berücksichtigen in ihrer Richt- und Nutzungsplanung die Erfordernisse des Arten- und Lebensraumschutzes.56
55 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
56 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199758.
57 Eingefügt durch Ziff. II 19 der V vom 2. Feb. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
1 Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die gemeldeten präparierten geschützten Tiere. Sie machen zudem Angaben über die Anzahl der Jäger, die verwendeten verbotenen Hilfsmittel und über die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel.
2 Das BAFU kann in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Bestand einer Art stark zu- oder abnimmt, von den Kantonen weitere statistische Unterlagen verlangen und Richtlinien über die Erhebung der Bestände erlassen. Es hört die Kantone vorher an.
Das BAFU stellt den Kantonen jährlich eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung nach Artikel 20 Absatz 1 des Jagdgesetzes entzogen worden ist.
1 Das BAFU hat die Aufsicht über den Vollzug des Jagdgesetzes.
2 Es erlässt die Verfügungen nach den Artikeln 10 Absätze 1 und 3 sowie 11 Absatz 1.59
3 Es gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200860 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.61
59 Eingefügt durch Ziff. I 28 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).
61 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 14 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
Das Departement passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen der Anhänge 1 und 2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität von Tierarten oder von deren natürlichen Ausbreitung gelangt.
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
Die Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 197163 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird aufgehoben.
...64
64 Die Änderungen können unter AS 1988 517 konsultiert werden.
65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
66 Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
(Art. 8bis Abs. 2)
Wissenschaftlicher Name |
Deutscher Name |
Sylvilagus spec. |
Baumwollschwanzkaninchen |
Tamias sibiricus |
Streifenhörnchen |
Ondatra zibethicus |
Bisamratte |
Myocastor coypus |
Nutria |
Castor canadensis |
Kanadischer Biber |
Nyctereutes procyonoides |
Marderhund |
Procyon lotor |
Waschbär |
Neovison vison |
Amerikanischer Nerz |
Dama dama |
Damhirsch |
Cervus nippon |
Sikahirsch |
Cervus canadensis |
Wapiti |
Odocoileus virginianus |
Weisswedelhirsch |
Ovis aries |
Mufflon |
Alectoris chukar |
Chukar-Steinhuhn |
Alectoris rufa |
Rothuhn |
Tadorna ferruginea |
Rostgans |
Alopochen aegyptiaca |
Nilgans |
Branta canadensis |
Kanadagans |
Cygnus atratus |
Schwarzschwan |
Myiopsitta monachus |
Mönchssittich |
Psittacula krameri |
Halsbandsittich |
Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren, die gemäss Artikel 86 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200867 den Wildtieren gleichgestellt sind. |
68 Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
(Art. 8bis Abs. 2)
Wissenschaftlicher Name |
Deutscher Name |
Sciurus carolinensis |
Grauhörnchen |
Oxyura jamaicensis |
Schwarzkopfruderente |
Greifvogel-Arthybriden |