1 Die zuständige kantonale Behörde stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:
- a.
- einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach;
- b.
- einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.
2 Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die:
- a.
- nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
- b.
- nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
- c.
- eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.
3 Welche Personen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.
4 Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, die über ein Testkonzept verfügen, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
- a.
- Das Konzept gewährleistet den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests und sieht vor, dass sie regelmässig über die Vorteile der Tests informiert werden.
- b.
- Die Mitarbeitenden können sich mindestens einmal pro Woche testen lassen.
- c.
- Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20208 sind erfüllt.
5 Die Personen nach Absatz 4 müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten.
6 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:
- a.
- weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren;
- b.
- in anderen Fällen als nach Absatz 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 4 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.
7 Sie informiert das BAG über Massnahmen gegenüber Kategorien von Personen nach Absatz 6.