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415.013

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamts für Sport

(GebV-BASPO)

vom 15. November 2017 (Stand am 1. Oktober 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20111 (SpoFöG) und
auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 SpoFöG.

2 Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:

a.
die Benutzung von Sportanlagen und Gebäudeinfrastrukturen;
b.
die Benutzung von Gerätschaften, insbesondere Sportgeräte, Motorfahr­zeuge und mobile Sportinfrastrukturen;
c.
Unterkunfts- und Restaurationsdienstleistungen;
d.
die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen des BASPO in den Programmen «Jugend und Sport» (J+S) und Erwachsenensport (ESA) sowie in weiteren Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung;
e.
den Entscheid über Entzug, Sistierung und Wiedererteilung von Kaderanerkennungen bei J+S und ESA;
f.
das Verfassen von Gutachten und Berichten;
g.
Leistungen der Sportmedizin, -psychologie, -physiotherapie und -massage;
h.
Leistungen der Leistungsdiagnostik;
i.
den Bezug von Publikationen und Bildern des BASPO, auf Papier oder elektronisch;
j.
den Entscheid über Ausschluss und Nichtzulassung zu den Studien- und Ausbildungsgängen an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen.
Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

a.
Verfügungen über die Gewährung von Finanzhilfen;
b.
Anerkennungen von Kaderpersonen bei J+S und ESA;
c.
die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Experten-Aus- und -Weiter­bildung, die vom BASPO durchgeführt werden;
d.
die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Coach-Aus- und -Weiter­bildung;
e.
die Abgabe von Lehrmaterial an J+S-Coaches.
Art. 6 Gebührenbemessung

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2 Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 50-250 Franken. Jede angebrochene Viertelstunde gilt als volle Viertelstunde.

4 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 3 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt.

Art. 7 Reservation von Dienstleistungen

Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a-c, g und h ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität.

Art. 8 Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1 Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:

a.
für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG Finanzhilfen erhalten;
b.
zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a regelt das BASPO mit den betroffenen Personen und Organisationen die Herabsetzung oder den Erlass der Gebühren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
3 Werden reservierte Dienstleistungen aus entschuldbaren Gründen nicht beansprucht, so kann das BASPO die Gebühr herabsetzen.

Anhang6

6 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

(Art. 6 Abs. 1)

Gebühren in Franken

Einheit

1. Nutzung von Anlagen, Einrichtungen und Gerätschaften (exkl. Personalaufwand)

Anlagebenutzung (je nach Anlage und Nutzungsdauer)

max. 300

je Person/Tag

Motorfahrzeuge, ohne Treibstoff (je nach Typ)

50-90

je Halbtag

Sachentransportanhänger und Bootsanhänger

20-40

je Halbtag

Fahrrad, Kanu, Surfbrett und andere Sportgeräte

max. 30

je Halbtag

Audiovisuelle Geräte und Anlagen

30-60

je Halbtag

Diverse Sporteinrichtungen, insb. Zeitmess­anlage, Mess- und Analysesystem LPM, Grundkrafttestgerät und Höhezelt (je nach Einrichtung)

max. 300*

je Stunde

2. Unterkunft mit oder ohne Vollpension

Übernachtung im Zimmer, ohne Verpflegung (je nach Zimmergrösse, Ausstattung, Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden)

19-95

je Person/Nacht

Dito mit Vollpension

40-150

je Person/Nacht

Übernachtung im Zelt oder Massenlager, ohne Verpflegung (je nach Belegung, Aufent­haltsdauer und Alter der Übernachtenden)

11-23

je Person/Nacht

Dito mit Vollpension

39-80

je Person/Nacht

Zimmer für Langzeitaufenthalterinnen und ‑aufenthalter ab 30 Tagen, ohne Verpflegung (je nach Zimmergrösse, Ausstattung, Belegung)

280-1000

je Person/Monat

3. Verpflegung

Frühstück (je nach Angebot)

6-14

je Person

Mittagessen (je nach Angebot)

12-21

je Person

Abendessen (je nach Angebot)

10-21

je Person

Lunchpaket/Zwischenverpflegung (je nach Angebot)

7-15

je Person

4. Aus- und Weiterbildung

Kurse und Module der Kaderbildung J+S/ESA, Tagespauschale für Unterricht und Transporte innerhalb der Kurse und Module (je nach Umfang, Aufwand und Bedeutung im Programm J+S)

max. 140

je Kurstag

Lehrunterlagen J+S (komplettes Handbuch)

50

je Exemplar

Lehrunterlagen J+S (nur Grundlagendokument)

15

je Exemplar

Lehrunterlagen J+S (Handbuch ohne Grund­lagendokument)

35

je Exemplar

J+S-Handbuch Lagersport/Trekking beim Bezug durch Jugendverbände, die mit der Kaderbildung beauftragt sind

25

je Exemplar

Handbuch ESA

50

je Exemplar

Leihmaterial J+S

0,60

je Kilogramm (brutto)

Kurse und Module der Trainerbildung (je nach Umfang und Aufwand)

50-250

je Kurstag

5. Leistungsdiagnostik

Ausdauertests, insbesondere Laktatstufentest, Höhenabklärung, VO2max-Test und Blutvolumenmessung (je nach Ausgestaltung)

120-400

je Person/Test

Krafttests, insbesondere Muskelleistungs- und Grundkrafttest (je nach Ausgestaltung)

80-240

je Person/Test

Schnelligkeitstests, insbesondere 40-Meter-Sprint, Optojump (je nach Ausgestaltung)

45-350

je Person/Test

Zusammenfassung mehrerer einzelner Tests zu einer Test-Batterie (je nach Sportart und Ausgestaltung)

265-690

je Person

6. Sportmedizin

Diverse Tests und Labor (je nach Umfang)

10-250

je Person

Problemorientierte diagnostische und therapeutische Intervention

gemäss Tarmed-Tarif

7. Sportphysiotherapie

Diverse Tests, insbesondere Krafttests in der Rehabilitation und sportartspezifische Unter­suchungen (je nach Umfang und Aufwand)

85-250

je Person/Test

Massage

25

je 30 Minuten

8. Sportpsychologie

Standardisierte sportpsychologische Tests (je Umfang und Aufwand)

20-100

je Person/Test

9. Verschiedenes

Parkplatzbenutzung

max. 5

je Stunde

Publikationen in den Formaten A5 und A4

gemäss Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Novem­­ber 20147

Publikationen ausserhalb der Formate A5 und A4, bis maximal Format A0 (je nach Format, Papierqualität, Farbe, Aufwand für grafische Aufbereitung und Gestaltung)

1-150

je Seite

Bilder (je nach Weiterverwendung zu kommer­ziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, Auflage und Grösse)

10-1000

je Bild

Ersatzbadge

30

Ersatzschlüssel

50

*
Bei festinstallierten Einrichtungen ist die Sportanlagenutzung in der Gebühr eingeschlossen.