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1

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24, 24sexies, 24septies und 31bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 19883, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz soll:

a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; b. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; c. dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; d. die Waldwirtschaft fördern und erhalten.

2

Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden.


Art. 2

Begriff des Waldes

1

Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.

2

Als Wald gelten auch: a. Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; b. unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; c. Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.

AS 1992 2521 1

[BS 1 3; AS 1962 749, 1971 905, 1980 380, 1988 352, 1996 2502]. Den erwähnten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 74, 77, 78, 94 und 95 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

3

BBl 1988 III 173 921.0

Forstwesen

2

921.0

3

Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.

4

Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.


Art. 3

Erhaltung des Waldes

Die Waldfläche soll nicht vermindert werden.

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen 1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung

Art. 4

Begriff der Rodung

Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.


Art. 5

Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen 1

Rodungen sind verboten.

2

Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;

b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.

3

Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.

4

Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.

5

Rodungsbewilligungen sind zu befristen.

Waldgesetz

3

921.0


Art. 6


4

Zuständigkeit

1

Ausnahmebewilligungen erteilen: a. die Bundesbehörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden; b. die kantonalen Behörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden.

2

Bevor die kantonale Behörde über eine Ausnahmebewilligung entscheidet, hört sie das Bundesamt für Umwelt5 (Bundesamt) an, wenn: a. die Rodungsfläche grösser ist als 5000 m2; werden für das gleiche Werk mehrere Rodungsgesuche gestellt, so ist die Gesamtfläche massgebend; b. der zu rodende Wald in mehreren Kantonen liegt.


Art. 7

Rodungsersatz

1

Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.

2

Ausnahmsweise kann zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete der Realersatz in einer anderen Gegend geleistet werden.

3

Anstelle von Realersatz können in Ausnahmefällen Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden.

4

Muss im Hochwasserprofil von Gewässern zur Wiederherstellung der Sicherheit neu entstandener Wald gerodet werden, kann auf die Leistung von Realersatz verzichtet werden.


Art. 8

Ersatzabgaben

Die Kantone erheben eine Ersatzabgabe, wenn eine Rodungsbewilligung erteilt und ausnahmsweise auf gleichwertigen Realersatz im Sinne von Artikel 7 verzichtet wird. Die Ersatzabgabe entspricht dem eingesparten Betrag und ist für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.


Art. 9

Ausgleich

Die Kantone sorgen dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile, die nicht nach Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19796 erfasst werden, angemessen ausgeglichen werden.

4

Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

5

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

6

SR 700

Forstwesen

4

921.0


Art. 10

Waldfeststellung 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.

2

Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19797 ist eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.

3

Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6.

2. Abschnitt: Wald und Raumplanung

Art. 11

Rodung und Baubewilligung 1

Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19798 vorgesehenen Baubewilligung.

2

Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, so darf diese nur im Einvernehmen mit der nach Artikel 6 dieses Gesetzes zuständigen Behörde erteilt werden.


Art. 12

Einbezug von Wald in Nutzungspläne Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung.


Art. 13

Abgrenzung von Wald und Bauzonen 1

Gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen gemäss Artikel 10 dieses Gesetzes sind in den Bauzonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19799 die Waldgrenzen einzutragen.

2

Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.

3

Waldgrenzen sind im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 dieses Gesetzes zu überprüfen, wenn Grundstücke im Rahmen einer Revision des Nutzungsplans aus der Bauzone entlassen werden.

7

SR 700

8

SR 700

9

SR 700

Waldgesetz

5

921.0

3. Abschnitt: Betreten und Befahren des Waldes

Art. 14

Zugänglichkeit

1

Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.

2

Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.


Art. 15

Motorfahrzeugverkehr

1

Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.

2

Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.

3

Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.

4. Abschnitt: Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 16

Nachteilige Nutzungen 1

Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen.

2

Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.


Art. 17

Waldabstand

1

Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.

2

Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.

Forstwesen

6

921.0


Art. 18

Umweltgefährdende Stoffe Im Wald dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.

3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen

Art. 19

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die
Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. Für die Massnahmen sind möglichst naturnahe Methoden anzuwenden.

4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes 1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes

Art. 20

Bewirtschaftungsgrundsätze 1

Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit).

2

Die Kantone erlassen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung.

3

Lassen es der Zustand des Waldes und die Walderhaltung zu, so kann namentlich aus ökologischen und landschaftlichen Gründen auf die Pflege und Nutzung des Waldes ganz oder teilweise verzichtet werden.

4

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

5

Wo es die Schutzfunktion erfordert, stellen die Kantone eine minimale Pflege sicher.


Art. 21

Holznutzung

Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des Forstdienstes. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.


Art. 22

Kahlschlagverbot

1

Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, sind verboten.

2

Für besondere waldbauliche Massnahmen können die Kantone Ausnahmen bewilligen.

Waldgesetz

7

921.0


Art. 23

Wiederbestockung von Blössen 1

Entstehen durch Eingriffe oder Naturereignisse Blössen, welche die Stabilität oder die Schutzfunktion eines Waldes gefährden, so ist sicherzustellen, dass sie wieder bestockt werden.

2

Geschieht dies nicht durch natürliche Verjüngung, so müssen die Blössen mit standortgerechten Baum- und Straucharten ausgepflanzt werden.


Art. 24

Forstliches Vermehrungsgut 1

Für forstliche Anpflanzungen dürfen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, die gesund und standortgerecht sind.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes.


Art. 25

Veräusserung und Teilung 1

Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen und die Teilung von Wald bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Diese darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden.

2

Bedarf die Veräusserung oder die Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199110 über das bäuerliche Bodenrecht, so sorgen die Kantone dafür, dass die Bewilligungsverfahren vereinigt und durch einen Gesamtentscheid abgeschlossen werden.

2. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 26

Massnahmen des Bundes 1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über forstliche Massnahmen: a. zur Verhütung und Behebung von Waldschäden; b. zur Behebung der Folgen von Waldkatastrophen.

2

Er erlässt Vorschriften über Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge an Pflanzen ausserhalb des Waldes, welche diesen landesweit bedrohen können.

3

Er errichtet in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den interessierten Kreisen einen forstlichen Pflanzenschutzdienst.


Art. 27

Massnahmen der Kantone 1

Die Kantone ergreifen die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.

10

SR 211.412.11

Forstwesen

8

921.0

2

Sie regeln den Wildbestand so, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist. Wo dies nicht möglich ist, treffen sie Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.


Art. 28

Ausserordentliche Vorkehren bei Waldkatastrophen Bei Waldkatastrophen kann die Bundesversammlung mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss Massnahmen ergreifen, die insbesondere der Erhaltung der Wald- und Holzwirtschaft dienen.

5. Kapitel: Förderungsmassnahmen 1. Abschnitt: Ausbildung, Beratung, Forschung und Grundlagenbeschaffung

Art. 29

Ausbildungsaufgaben des Bundes 1

Der Bund beaufsichtigt, koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.

2

Er sorgt für die Grundausbildung der Forstingenieure an den ETH sowie für ihre Weiterbildung.

3

Er regelt die Wählbarkeit für ein höheres Amt im öffentlichen Forstdienst.

4

Für die Berufsbildung des Forstpersonals gilt die Gesetzgebung über die Berufsbildung. Der Bundesrat legt die forstlichen Ausbildungsbereiche fest, in denen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation diese Gesetzgebung vollzieht.11


Art. 30

Ausbildungs- und Beratungsaufgaben der Kantone Die Kantone sorgen für die Ausbildung der Waldarbeiter und die Beratung der Waldeigentümer.


Art. 31

Forschung und Entwicklung 1

Der Bund kann für folgende Zwecke Arbeiten in Auftrag geben oder mit Finanzhilfen unterstützen:

a. Erforschung des Waldes; b. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz des Waldes vor schädlichen Einwirkungen; c. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen; 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).

Waldgesetz

9

921.0

d. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung.

2

Er kann Forschungsstätten schaffen und unterhalten.


Art. 32

Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen 1

Der Bund kann Vereinigungen von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Aufgaben betrauen, die im Interesse der Walderhaltung liegen und ihnen dafür Finanzhilfen ausrichten.

2

Er kann Aufgaben von besonderer Bedeutung für bestimmte Regionen, namentlich im Berggebiet, auch kantonalen oder regionalen Vereinigungen übertragen.


Art. 33

Erhebungen

1

Der Bund sorgt für periodische Erhebungen über die Standorte, die Funktionen und den Zustand des Waldes, über die Produktion und die Verwertung des Holzes sowie über die Strukturen und die wirtschaftliche Lage der Waldwirtschaft. Die Waldeigentümer sowie die verantwortlichen Organe von Betrieben der Wald- und Holzwirtschaft müssen den Behörden die hiezu erforderlichen Auskünfte erteilen und nötigenfalls Abklärungen dulden.

2

Personen, die mit der Durchführung oder der Auswertung von Erhebungen betraut sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.


Art. 34

Information

Bund und Kantone sorgen für die Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.

2. Abschnitt: Finanzierung

Art. 35


12

Grundsätze

1

Förderungsbeiträge nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite unter der Voraussetzung gewährt, dass: a. die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden; b. die Massnahmen mit denjenigen anderer Bundesgesetze gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; c. der Empfänger eine Eigenleistung erbringt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den übrigen Finanzierungsquellen und der ihm zumutbaren Selbsthilfe steht;

12 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Forstwesen

10

921.0

d. Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;

e. eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird.

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Beiträge nur an Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.


Art. 36

Schutz vor Naturereignissen 1

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen, namentlich an:13 a.14 die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen;

b. die Schaffung von Wald mit besonderer Schutzfunktion sowie die entsprechende Jungwaldpflege;

c. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.

2

Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.15 3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen.16

Art. 37


17

Schutzwald

1

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, namentlich an: a. die Pflege des Schutzwaldes, einschliesslich der Verhütung und Behebung von Waldschäden, welche den Schutzwald gefährden; 13

Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

14 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

15 Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

16 Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

17 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Waldgesetz

11

921.0

b. die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt.

2

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu pflegenden Schutzwaldfläche, der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.


Art. 38


18

Biologische Vielfalt des Waldes 1

Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:

a. den Schutz und Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen;

b. die

Jungwaldpflege;

c. die Vernetzung von Waldlebensräumen; d. die Erhaltung traditioneller Waldbewirtschaftungen; e. die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut.

2

Er gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a-d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; b. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e: mit Verfügung des Bundesamtes.

3

Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt und nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

a19 Waldwirtschaft

1

Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an: a. überbetriebliche

Planungsgrundlagen; b. Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft;

c. befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall;

d. die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall.

18 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

19 Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Forstwesen

12

921.0

2

Er gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; b. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: mit Verfügung des Bundesamtes.

3

Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.


Art. 39

Ausbildung

1

Der Bund leistet an die Ausbildung des Forstpersonals Beiträge nach den Artikeln 52-59 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200220.21 2

In Abweichung zu Absatz 1 übernimmt er bis zu 50 Prozent der berufsspezifischen Kosten, namentlich für die ortsgebundene praktische Ausbildung des Forstpersonals und die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal.22 3 Er übernimmt ausserdem bis zu 50 Prozent der Kosten für: a. die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern; b. die praktische Ausbildung von Forstingenieuren, welche das Wählbarkeitszeugnis erwerben wollen.


Art. 40

Investitionskredite

1

Der Bund kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewähren:

a. als

Baukredit;

b.23 zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den Artikeln 36, 37 und 38a Absatz 1 Buchstabe b subventionierbar sind; c. zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen.

2

Die Darlehen werden befristet.

3

Darlehen werden nur auf Antrag des Kantons gewährt. Kommt ein Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, so übernimmt der betreffende Kanton an seiner Stelle die Rückzahlung.

4

Rückzahlungen sind erneut für Investitionskredite einzusetzen.

20 SR

412.10

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).

23 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Waldgesetz

13

921.0


Art. 41


24

Bereitstellung der Beiträge 1

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen jeweils auf vier Jahre befristeten Rahmenkredit für die Zusicherung von Beiträgen und Darlehen.

2

Beiträge an die Bewältigung ausserordentlicher Naturereignisse werden nach der Dauer der entsprechenden Massnahmen befristet.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 42

Vergehen

1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:25

a. ohne Berechtigung rodet; b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung erwirkt, die ihm nicht zusteht; c. eine vorgeschriebene Schaffung von Wald unterlässt oder verhindert.

2

Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.


Art. 43

Übertretungen

1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:26

a. forstliche Bauten und Anlagen zweckentfremdet; b. die Zugänglichkeit des Waldes einschränkt; c. Zugänglichkeitsbeschränkungen nach Artikel 14 missachtet; d. Wald oder Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befährt; e. im Wald Bäume fällt; f. Abklärungen verhindert oder in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; g. die Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden sowie Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge, die den Wald bedrohen können, innerhalb oder ausserhalb des Waldes missachtet; Artikel 233 Strafgesetzbuch27 bleibt vorbehalten;

24 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

25 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

26 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

27

SR 311.0

Forstwesen

14

921.0

h. die Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes missachtet. Stellt eine Widerhandlung zugleich eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung dar, wird sie nach Massgabe des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192528 verfolgt und beurteilt.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.

4

Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.


Art. 44

Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197429.


Art. 45

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

7. Kapitel: Verfahren und Vollzug 1. Abschnitt: Verfahren

Art. 46

Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.30 1bis und 1ter ...31

2

Das Bundesamt32 ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen.

28

[BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff.

7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248

Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0).

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SR 313.0

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 127 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (SR 814.91).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 127 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

32 Ausdruck gemäss Ziff. I 17 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

Waldgesetz

15

921.0

3

Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196633 über den Natur- und Heimatschutz. Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden.


Art. 47

Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen Bewilligungen und Anordnungen nach diesem Gesetz werden erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind.


Art. 48

Enteignung

1

Wenn Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen zum Schutze vor Naturereignissen es erfordern, können sich die Kantone das benötigte Grundeigentum und allfällige Dienstbarkeiten durch Enteignung verschaffen.

2

Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193034 anwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. Erstreckt sich der Gegenstand der Enteignung auf das Gebiet mehrerer Kantone, ist das Bundesgesetz über die Enteignung anwendbar.

2. Abschnitt: Vollzug

Art. 49


35

Bund

1

Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes und vollzieht die ihm durch das Gesetz direkt übertragenen Aufgaben.

2

Bevor eine Bundesbehörde gestützt auf ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag eine Verfügung in Anwendung des Waldgesetzes erlässt, hört sie die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199736 beim Vollzug mit.

3

Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.


Art. 50

Kantone

1

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften; vorbehalten bleibt Artikel 49.

33

SR 451

34

SR 711

35 Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

36 SR

172.010

Forstwesen

16

921.0

2

Die kantonalen Behörden treffen umgehend die nötigen Massnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände. Sie sind zur Erhebung von Kautionen und zur Ersatzvornahme befugt.


Art. 51

Forstorganisation

1

Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Organisation des Forstdienstes.

2

Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Sie lassen die Forstkreise durch diplomierte Forstingenieure mit Wählbarkeitszeugnis und die Forstreviere durch diplomierte Förster betreuen.


Art. 52

Genehmigungsvorbehalt Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.


Art. 53

Mitteilungspflichten

1

Alle kantonalen Ausführungsbestimmungen müssen vor ihrer Inkraftsetzung dem Bundesamt mitgeteilt werden.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt fest, welche kantonalen Verfügungen und Entscheide dem Bundesamt mitgeteilt werden müssen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 11. Oktober 190237 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei; b. das Bundesgesetz vom 21. März 196938 über Investitionskredite für die Forstwirtschaft im Berggebiet; c. der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 195639 über die Beteiligung des Bundes an der Wiederherstellung der vom Kastanienrindenkrebs befallenen Wälder; d. der Bundesbeschluss vom 23. Juni 198840 über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung.

37

[BS 9 521; AS 1954 559 Ziff. I 5, 1956 1215, 1965 321 Art. 60, 1969 500, 1971 1190, 1977 2249 Ziff. I 11.11, 1985 660 Ziff. I 23, 1988 1696 Art. 7] 38

[AS 1970 761] 39

[AS 1957 317, 1977 2249 Ziff. I 11.12] 40

[AS 1988 1696]

Waldgesetz

17

921.0


Art. 55

Änderung bisherigen Rechts 1. Das Berufsbildungsgesetz vom 19. April 197841 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 3 ...42 2. Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743 wird wie folgt geändert: Art. 21 Abs. 1 erster und letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz ...

3. Die Militärorganisation vom 12. April 190744 wird wie folgt geändert: Art. 164 Abs. 3 zweiter Satz ...


Art. 56

Übergangsbestimmungen 1

Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

Die nach dem alten Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren.

2

Unbefristete Rodungsbewilligungen fallen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die zuständige Behörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall eine zusätzliche Frist festlegen, sofern die Rodungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesuch ist vor Ablauf der Verfallfrist einzureichen. Die Anpassung von Verfügungen an das neue Recht bleibt vorbehalten.


Art. 57

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199345 Art. 40 und 54 Bst. b: 1. Januar 199446 41 [AS

1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17, 1996 208 2588 Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1] 42

Text eingefügt im genannten BG.

43

SR 742.101. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

44

[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035 Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3, 1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2, 1993 901 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7] 45

BRB vom 30. Nov. 1992 (AS 1992 2536).

46

BRB vom 30. Nov. 1992 (AS 1992 2536).

Forstwesen

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